LG Bonn – Az.: 20 O 339/16 – Urteil vom 30.11.2017 I. Der Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 13.295,87 EUR brutto als Kostenvorschuss nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2016 zu zahlen, 2. an die Klägerin 1.677,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2016 zu zahlen, 2. die Klägerin von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen, II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von 13.295,87 EUR hinausgehenden mangelbedingten Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die bei der Beseitigung der mangelhaften Werkleistung des Beklagten hinsichtlich der Holzterrasse, Winkelsteinmauer, Stufenanlage und Fertigrasen an dem Grundstück der Klägerin, Xallee ##, ##### W entstehen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Gartenbauarbeiten am Grundstück der Klägerin, Xallee ##, ##### W, auf der Grundlage der Auftragsbestätigung des Beklagten vom 10.04.2015, in welcher dieser die Verpflichtung übernahm, im Garten der Klägerin Erdarbeiten, das Erstellen von L-Steinmauern und einer Holzterrasse, sowie das Verlegen von Fertigrasen zu einem Preis von 10.220.93 EUR brutto durchzuführen. Unter dem 11.08.2015 stellte der Beklagte eine erste Abschlagsrechnung in Höhe von 8.527,90 EUR, welche nicht von der Klägerin beglichen wurde. Mitte August 2015 schloss der Beklagte die Arbeiten ab. Unter dem 17.08.2015 stellte der Beklagte eine weitere Rechnung, die mit „2. Abschlagsrechnung“ überschrieben war, in der die erste Rechnung berücksichtigt wurde. Diese Rechnung beglich die Klägerin unstreitig vollständig mit Zahlung von 11.357,80 EUR. Im April und Mai 2016 führte der Beklagte Nachbesserungsarbeiten durch. Per E-Mail forderte die Klägerin den Beklagten am 27.05.2016 mit Fristsetzung zum 03.06.2016 und zum 13.06.2016 und erneut per E-Mail am 06.06.2016 zur Nachbesserung und Mängelbeseitigung auf. Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen B mit einem Privatgutachten (Ortstermin 20.06.2016). In seinem Gutachten vom 27.06.2016 stellte dieser zahlreiche Mängel fest. Ergänzend wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2016 leitete die Klägerin dem Beklagten dieses Gutachten zu und forderte ihn zur Mängelbeseitigung bis zum 15.07.2016 auf (Anlage K 7). Der Sachverständige B schätzte die Kosten der Mängelbeseitigung im Auftrag der Klägerin mit Schreiben vom 18.08.2016 auf 13.923,00 EUR brutto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur […]