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Restwerklohn Klage: Brutto oder Netto am Telefon – Wer hat den Beweis?

Ein langjähriges Bauunternehmen forderte nach Abschluss umfangreicher Bauleistungen einen hohen fünfstelligen Restwerklohn von einem Immobilienunternehmen. Der Bauherr weigerte sich jedoch, die gesamte Summe zu zahlen und berief sich auf eine telefonische Einigung aus dem Jahr 2019. Doch niemand konnte beweisen, ob die Parteien damals über Brutto- oder Nettobeträge sprachen – eine Unsicherheit mit weitreichenden finanziellen Folgen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 114/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Bauunternehmen und ein Immobilienunternehmen stritten sich um die Höhe einer Schlusszahlung. Sie waren sich uneinig, ob eine telefonische Absprache einen Netto- oder Bruttobetrag betraf.
  • Die Frage: Musste das Immobilienunternehmen den höheren Betrag zahlen, auf den sich die Parteien telefonisch geeinigt haben sollen?
  • Die Antwort: Nein, das Gericht konnte das nicht feststellen. Das Bauunternehmen konnte nicht beweisen, dass der höhere Betrag verbindlich vereinbart wurde.
  • Das bedeutet das für Sie: Wer Geld einfordert, muss die genaue Vereinbarung beweisen können. Wenn Aussagen widersprüchlich sind und es keine klaren Beweise gibt, geht der Anspruchsteller leer aus.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Düsseldorf
  • Datum: 31.05.2024
  • Aktenzeichen: 6 O 114/22
  • Verfahren: Zahlungsklage
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Bauunternehmen, das noch ausstehenden Werklohn forderte. Es verklagte die Beklagte auf Zahlung.
  • Beklagte: Ein Bauherr, der für Bauarbeiten in Anspruch genommen wurde. Sie bestritt die Forderung und wollte die Klage abweisen lassen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Bauunternehmen forderte restlichen Werklohn für Bauarbeiten. Die Parteien stritten sich über die genaue Summe, auf die sie sich telefonisch geeinigt haben sollten.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Hatten sich die Parteien am Telefon auf eine Brutto- oder Nettosumme geeinigt und konnte dies die klagende Partei beweisen? War zudem die Beklagte von Anfang an korrekt im Gerichtsverfahren benannt?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht konnte nicht feststellen, ob sich die Parteien auf eine Brutto- oder Nettosumme geeinigt hatten, da die Klägerin den Beweis für ihre Behauptung nicht erbringen konnte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält keine Zahlung und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in diesem Fall?

Im Zentrum dieses Rechtsstreits stand die Frage, ob eine telefonische Einigung über den Restbetrag für erbrachte Bauleistungen auf einem Brutto- oder Nettobetrag beruhte. Ein Bauunternehmen hatte ein großes Immobilienunternehmen für Arbeiten an einem umfangreichen Bauvorhaben in einer norddeutschen Großstadt beauftragt. Die Vereinbarung sah ursprünglich einen Pauschalpreis von mehreren hunderttausend Euro netto vor. Das Bauunternehmen lieferte die vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig ab, und der Bauherr nahm sie ohne Beanstandung der Ausführung ab. Doch als die Schlussrechnung kam, begann der Streit.

Ein Auftragnehmer konfrontiert seinen Auftraggeber mit einer Klageschrift über den ausstehenden Restwerklohn, dessen Netto- und Brutto-Berechnung zum Streitpunkt geworden ist.
Gericht klärt Streit um Brutto- oder Nettobetrag nach telefonischer Einigung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Nachdem das Bauunternehmen seine Abschlussrechnung über einen hohen sechsstelligen Bruttobetrag eingereicht hatte, meldete der Bauherr Bedenken an verschiedenen Positionen an. Dies führte zu einem entscheidenden Telefonat an einem Wintertag im Jahr 2019 zwischen dem damaligen Geschäftsführer des Bauunternehmens und einem Mitarbeiter des Bauherrn. Dieses Gespräch sollte die Weichen stellen, denn direkt im Anschluss korrigierte das Bauunternehmen die Rechnung und schickte eine neue Fassung.

Doch selbst diese korrigierte Rechnung führte nicht zum Frieden, da sie zunächst einen falschen Mehrwertsteuersatz aufwies und erst nach einer weiteren Korrektur im Jahr 2021 den nun endgültig beanspruchten Bruttobetrag enthielt – eine hohe fünfstellige Summe. Der Bauherr hatte zwar einen Teil dieses Betrags bereits gezahlt, weigerte sich aber, die noch offene Differenz, die ebenfalls eine hohe fünfstellige Summe ausmachte, zu begleichen. Das Bauunternehmen sah sich gezwungen, Klage einzureichen, um den aus seiner Sicht noch ausstehenden Betrag einzufordern.

Was behaupteten die Parteien im Streit um die Rechnung?

Der Kern der Auseinandersetzung drehte sich um das besagte Telefonat. Das Bauunternehmen argumentierte, die Gesprächsteilnehmer hätten sich unmissverständlich auf einen konkreten hohen sechsstelligen Bruttobetrag als finale Summe geeinigt. Der ehemalige Geschäftsführer des Bauunternehmens, der am Telefonat teilgenommen hatte, versicherte vor Gericht, es sei explizit über Bruttosummen gesprochen worden, da er sich vor dem Gespräch mit eben diesen Werten befasst und sogar eine E-Mail mit Bruttobeträgen an den Gesprächspartner des Bauherrn geschickt habe, die dann im Telefonat „durchgegangen“ worden seien.

Auch die nachträgliche, versehentliche Angabe eines falschen Mehrwertsteuersatzes in der ersten Korrekturrechnung, die auf Nachfrage des Mitarbeiters des Bauherrn erstellt wurde, sollte laut Bauunternehmen belegen, dass der Fokus zuvor auf der Bruttosumme lag. Für das Bauunternehmen war diese Einigung im Telefonat ein verbindlicher Vergleichsvertrag, der den Anspruch auf die Restzahlung begründete.

Der Bauherr hingegen widersprach dieser Darstellung vehement. Sein Mitarbeiter, der ebenfalls am Telefonat beteiligt war, behauptete, es sei völlig klar gewesen, dass ausschließlich über Nettobeträge gesprochen wurde. In der Baubranche sei es üblich, dass im Bereich der Bauleitung und Leistungserfassung nur Nettosummen relevant seien und Bruttobeträge erst in der Buchhaltung eine Rolle spielten. Als Beleg legte er einen handschriftlichen Zettel vor, den er während des Telefonats angefertigt hatte. Darauf war, so die Behauptung des Bauherrn, eindeutig eine umkreiste Nettosumme zu sehen, die exakt der Summe entsprach, die der Bauherr später auch tatsächlich gezahlt hatte – einem Betrag, der sich mit Mehrwertsteuer zu dem vom Bauherrn anerkannten Bruttobetrag addierte. Der Bauherr forderte daher die vollständige Klageabweisung.

Konnte das Bauunternehmen seinen Anspruch beweisen?

Um diese Frage zu klären, hörte das Gericht die beiden zentralen Zeugen des Telefonats an: den ehemaligen Geschäftsführer des Bauunternehmens und den Mitarbeiter des Bauherrn. Beide sagten detailliert aus und ihre Darstellungen waren für sich genommen nachvollziehbar. Allerdings blieben sie in ihren entscheidenden Punkten, nämlich ob Brutto- oder Nettobeträge besprochen wurden, grundverschieden und widersprüchlich. D

as Bauunternehmen, das die Zahlung des restlichen Betrags forderte, trug die Beweislast für das Zustandekommen und den genauen Inhalt der behaupteten telefonischen Einigung. Das bedeutet, es musste das Gericht davon überzeugen, dass seine Darstellung der Dinge die wahre war. Eine Überzeugung des Gerichts ist erreicht, wenn es einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit hat, der vernünftigen Zweifeln keinen Raum lässt.

Spielte ein Fehler bei der Bezeichnung der Beklagten eine Rolle?

Bevor sich das Gericht mit der Frage der Zahlungspflicht befassen konnte, musste es zunächst eine prozessuale Hürde nehmen: Die ursprüngliche Klageschrift des Bauunternehmens war an eine andere, wenngleich existierende, juristische Person gerichtet, als diejenige, die tatsächlich Vertragspartner war. Der Bauherr sah darin einen sogenannten „Parteiwechsel“, was unter Umständen zur Unzulässigkeit der Klage hätte führen können, da eine Klage nur gegen die richtige Partei geführt werden darf. Das Bauunternehmen beantragte jedoch eine Berichtigung des Klageregisters, die sogenannte Rubrumsberichtigung – also die Korrektur der Parteibezeichnung.

Das Gericht entschied hier eindeutig zugunsten des Bauunternehmens und stellte fest, dass die Klage zulässig war. Es handelte sich um eine bloße Berichtigung eines Fehlers, nicht um einen Parteiwechsel. Entscheidend war, dass sich aus dem gesamten Kontext der Klageschrift – und das ist der springende Punkt – zweifelsfrei ergab, wer die tatsächlich gemeinte Partei war. Alle dem Gericht vorgelegten Anlagen zum Fall, wie der Bauvertrag und die Rechnungen, wiesen eindeutig das große Immobilienunternehmen als Vertragspartner aus. Die fälschlich genannte andere juristische Person war in keinem dieser Dokumente erwähnt.

Zudem war unstreitig, dass der Bauvertrag und die mutmaßliche telefonische Einigung nur zwischen dem Bauunternehmen und dem Bauherrn zustande gekommen waren. Nicht zuletzt waren die beiden Unternehmen unter derselben Adresse ansässig und wurden von denselben Geschäftsführern vertreten. Selbst der Umstand, dass das Bauunternehmen die falsche Bezeichnung versehentlich aus einem Impressum entnommen hatte, stand der Berichtigung nicht entgegen. Für das Gericht war klar: Das große Immobilienunternehmen war von Anfang an die tatsächlich beklagte Partei.

Wie beurteilte das Gericht die Beweise?

Nach der Klärung der prozessualen Frage konzentrierte sich das Gericht auf den Kern des Streits: die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen und anderer Indizien. Das Gericht musste entscheiden, ob das Bauunternehmen den Beweis für die von ihm behauptete Brutto-Einigung im Telefonat erbracht hatte.

Das Gericht kam zu folgenden wesentlichen Feststellungen:

  • Widersprüchliche Zeugenaussagen: Obwohl beide Zeugen, der ehemalige Geschäftsführer des Bauunternehmens und der Mitarbeiter des Bauherrn, ihre Erinnerungen detailliert und nachvollziehbar darlegten, blieben ihre Aussagen zum entscheidenden Punkt – Brutto- oder Nettobetrag – unvereinbar. Das Gericht fand keine objektiven Anhaltspunkte, um der Aussage des einen Zeugen mehr Glauben zu schenken als der des anderen.
  • Fehlende Überzeugung: Das Gericht konnte sich schlichtweg nicht davon überzeugen, dass die Parteien sich auf einen Bruttobetrag geeinigt hatten. Die notwendige Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt, wurde nicht erreicht.
  • Kein allgemeiner Erfahrungssatz: Das Gericht stellte fest, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, ob in der Baubranche üblicherweise über Brutto- oder Nettosummen gesprochen wird. Beide Vorgehensweisen sind in der Praxis denkbar.

Auch die vorgelegten Dokumente und weiteren Argumente konnten keine Klarheit schaffen. Der vom Mitarbeiter des Bauherrn vorgelegte handschriftliche Zettel, der eine umkreiste Nettosumme zeigte, sprach zwar zunächst für die Darstellung des Bauherrn. Allerdings enthielt derselbe Zettel an anderer Stelle auch unklare Notizen, die beide streitigen Beträge – sowohl Brutto als auch Netto – aufwiesen. Dies schwächte die Überzeugungskraft des Zettels als eindeutigen Beweis für die Netto-Einigung ab. Die E-Mail des Bauunternehmens vor dem Telefonat, die Bruttobeträge enthielt, konnte das Gericht ebenfalls nicht überzeugen.

Der Mitarbeiter des Bauherrn bestritt, dass die Verhandlungen ausschließlich auf Basis dieser E-Mail geführt wurden; er verwies auf Leistungsanlagen, die Nettobeträge auswiesen. Auch hier konnte das Gericht nicht feststellen, welche Aussage der Wahrheit entsprach. Letztlich konnte das Gericht nicht ausschließen, dass die Parteien im Telefonat einfach „aneinander vorbeigeredet“ hatten – der eine von Brutto sprach, während der andere Netto im Kopf hatte. Diese Unklarheit wirkte sich zulasten des Bauunternehmens aus, da es die Beweislast trug.

Warum wurde die Klage letztendlich abgewiesen?

Aufgrund der fehlenden Beweisbarkeit der behaupteten Einigung konnte das Bauunternehmen seinen Anspruch auf Zahlung des weiteren Werklohns nicht durchsetzen.

Da das Gericht nicht davon überzeugt war, dass die Parteien sich auf den vom Bauunternehmen behaupteten Bruttobetrag geeinigt hatten, konnte kein verbindlicher Vergleichsvertrag festgestellt werden. Das Bauunternehmen hatte seinen Anspruch ausschließlich auf diesen Vergleich gestützt und nicht etwa auf die ursprüngliche, streitige Schlussrechnung aus dem Bauvertrag. Daher konnte das Gericht einen solchen Anspruch auch nicht prüfen. Da die Hauptforderung, also der Anspruch auf den zusätzlichen Werklohn, abgewiesen wurde, teilte auch der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen das gleiche Schicksal.

Die Klage des Bauunternehmens wurde daher vollständig abgewiesen. Das Gericht ordnete an, dass das Bauunternehmen die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, da es unterlegen war. Das Urteil wurde hinsichtlich der Kosten als vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass der Bauherr die Kosten von dem Bauunternehmen einfordern könnte, wenn dieses keine Sicherheit leistet, falls das Urteil später doch noch in einer höheren Instanz aufgehoben werden sollte.

Die Urteilslogik

Wer vor Gericht einen Anspruch geltend macht, muss die zugrunde liegenden Tatsachen zweifelsfrei beweisen, sonst geht der Anspruch unter.

  • Beweislast trägt die klagende Partei: Die Partei, die eine Behauptung aufstellt und daraus einen Anspruch ableitet, muss die Richtigkeit ihrer Darstellung überzeugend beweisen.
  • Korrektur fehlerhafter Parteibezeichnung: Eine Klage bleibt zulässig, selbst wenn die beklagte Partei fehlerhaft benannt ist, solange aus dem Gesamtkontext der Klageschrift und ihren Anlagen eindeutig hervorgeht, wer tatsächlich gemeint war.
  • Gerichtliche Überzeugung durchdringt Zweifel: Ein Gericht erkennt eine Tatsache nur dann als bewiesen an, wenn die vorgebrachten Beweismittel einen derartigen Grad an Gewissheit schaffen, dass keine vernünftigen Zweifel an ihrer Wahrheit verbleiben.

Die strikte Anforderung an die Beweisführung und die Möglichkeit zur Fehlerkorrektur prägen maßgeblich den Ausgang zivilrechtlicher Streitigkeiten.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel ist ein mündliches Zugeständnis wirklich wert, wenn es um sechsstellige Summen geht? Dieses Urteil sendet ein unmissverständliches Signal an die Baubranche. Es unterstreicht gnadenlos die Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation jeder auch nur kleinsten Abweichung vom Vertrag, insbesondere bei telefonischen Einigungen. Das Gericht hat hier konsequent die Beweislast angewendet: Kann die behauptete Einigung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, geht das Unternehmen leer aus. Wer glaubt, ein „man wird sich schon einig“-Telefonat ersetzt eine schriftliche Fixierung, dem dürfte spätestens jetzt die kalte Dusche der Realität zuteilwerden.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie funktioniert die Beweislastverteilung in einem Zivilprozess und welche Bedeutung hat sie für klagende Parteien?

Die Beweislastverteilung in einem Zivilprozess legt fest, welche Partei eine behauptete Tatsache beweisen muss, und ist entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens. Kann eine Partei den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen, geht dies zu ihren Lasten, und der von ihr geltend gemachte Anspruch oder die Verteidigung scheitert.

Man kann es sich wie einen Wettstreit vorstellen: Wer etwas fordert, muss liefern. Im Prozess bedeutet das, wer etwas beansprucht, muss die Fakten beweisen, die diesen Anspruch begründen. Ohne diesen Beweis kann das Gericht nicht zugunsten der fordernden Partei entscheiden.

Behauptet eine Partei eine Tatsache, die ihren Anspruch begründet oder ihre Verteidigung stützt, liegt die Beweislast bei ihr. Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass die behauptete Tatsache wahr ist; eine Überzeugung entsteht, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht und keine vernünftigen Zweifel mehr bleiben. Wenn trotz Anhörung von Zeugen oder Vorlage von Dokumenten keine klare Überzeugung entsteht – ein Zustand, den man als „non liquet“ („es ist nicht klar“) bezeichnet – dann trägt die beweisbelastete Partei die negativen Konsequenzen.

Für klagende Parteien ist diese Regelung von besonderer Bedeutung: Wer einen Anspruch geltend macht, muss von Anfang an überlegen, wie die anspruchsbegründenden Tatsachen bewiesen werden können. Im vorliegenden Fall scheiterte das Bauunternehmen beispielsweise daran, die telefonische Einigung über einen bestimmten Bruttobetrag zu beweisen, da die Aussagen widersprüchlich blieben und keine weiteren Beweise das Gericht überzeugten.

Diese Regelung stellt sicher, dass gerichtliche Entscheidungen auf nachweisbaren Tatsachen beruhen und nicht auf unbestätigten Behauptungen.


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Welche rechtlichen Herausforderungen ergeben sich bei der Beweisführung von ausschließlich mündlichen Vereinbarungen?

Grundsätzlich sind mündliche Vereinbarungen rechtlich bindend, ihre Beweisführung stellt jedoch oft eine erhebliche Herausforderung dar. Stellen Sie sich vor, zwei Spieler sind sich uneinig über eine Entscheidung, aber es gibt keinen Schiedsrichter, keine Kamera und keine klaren Regeln, die dokumentiert wurden. Ohne objektive Anhaltspunkte kann der Streit nicht eindeutig geklärt werden.

Die Schwierigkeit liegt häufig darin, dass es sich um eine „Aussage gegen Aussage“-Situation handelt. Erinnerungen können ungenau sein oder sich im Laufe der Zeit verändern. Oft kommt es auch vor, dass Parteien im Gespräch „aneinander vorbeireden“, ohne dies direkt zu bemerken. Fehlende objektive Anhaltspunkte erschweren die Sachverhaltsklärung erheblich.

Die Partei, die einen Anspruch aus der mündlichen Vereinbarung herleitet, trägt die Beweislast. Das bedeutet, sie muss das Gericht davon überzeugen, dass ihre Darstellung der Wahrheit entspricht und vernünftige Zweifel ausschließt. Gelingt dies nicht, kann der Anspruch nicht durchgesetzt werden, da das Gericht keine ausreichende Gewissheit erlangen kann. Deshalb ist es ratsam, wichtige Absprachen stets schriftlich oder auf andere nachweisbare Weise zu dokumentieren, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen.


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Wie geht ein Gericht mit widersprüchlichen Zeugenaussagen um und wann kann es zu einer „Non-liquet“-Situation kommen?

Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen prüft ein Gericht sorgfältig alle verfügbaren Beweise und Indizien, um sich eine Überzeugung von der Wahrheit zu bilden. Kann das Gericht trotz aller Bemühungen keine Gewissheit erlangen, spricht man von einer „Non-liquet“-Situation, die sich dann zulasten der Partei auswirkt, die die Beweislast trägt.

Man kann sich das Gericht wie einen Schiedsrichter bei einem Fußballspiel vorstellen: Wenn zwei Spieler unterschiedliche Versionen eines Vorfalls schildern und es keine Kameraaufnahmen oder andere eindeutige Belege gibt, muss der Schiedsrichter entscheiden, ob die Beweislage für eine Regelübertretung ausreicht, oder ob er aufgrund fehlender Überzeugung keine Strafe verhängen kann.

Die Aufgabe des Gerichts ist es, durch die Beweiswürdigung festzustellen, was tatsächlich geschehen ist. Es wägt dabei die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ab und berücksichtigt alle weiteren Hinweise und Umstände. Eine besondere Herausforderung entsteht bei einer „Aussage gegen Aussage“-Konstellation, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, keine objektiven Begleitumstände oder weitere Beweismittel eine der Aussagen eindeutig stützen oder widerlegen können.

Das Gericht muss dabei einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit erreichen, der vernünftigen Zweifeln keinen Raum lässt. Wenn diese Überzeugung nicht gewonnen werden kann, selbst nach intensiver Prüfung aller Indizien wie schriftlicher Dokumente oder E-Mails, liegt eine „Non-liquet“-Situation vor. Dies bedeutet, dass das Gericht trotz Beweisaufnahme keine sichere Feststellung über die strittige Tatsache treffen kann. In einer solchen Situation verliert die Partei, die die Beweislast für die strittige Tatsache trägt, da sie das Gericht nicht von ihrer Behauptung überzeugen konnte.


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Welche Vorkehrungen sollten getroffen werden, um Missverständnisse und Beweisprobleme bei wichtigen Vereinbarungen zu vermeiden?

Um Missverständnisse und Beweisprobleme bei wichtigen Vereinbarungen zu vermeiden, ist es entscheidend, deren Inhalte klar zu dokumentieren und nachvollziehbar zu machen. Stellen Sie sich vor, ein Fußballspiel wird ohne Schiedsrichter und schriftliche Regeln gespielt. Jeder Spieler hätte seine eigene Vorstellung davon, und am Ende gäbe es nur Streit darüber, wer Recht hat. Genauso verhält es sich bei Vereinbarungen: Ohne klare, nachweisbare Festlegungen bleiben viele Fragen offen und können zu kostspieligen Auseinandersetzungen führen.

Halten Sie alle wesentlichen Punkte einer Vereinbarung – etwa Preisdetails (Brutto oder Netto), Umfang der Leistungen und Fristen – stets schriftlich fest. Ein schriftlicher Vertrag, eine detaillierte E-Mail-Bestätigung oder ein Gesprächsprotokoll sind hierfür ideale Wege. Auch weniger formelle Kommunikationen wie Messenger-Nachrichten oder SMS können als Beweismittel dienen, sofern sie den Inhalt der Vereinbarung präzise wiedergeben. Es ist wichtig, eindeutige Formulierungen zu wählen und Fachjargon zu vermeiden, um keinen Raum für Interpretationen zu lassen.

Bei besonders wichtigen oder hochpreisigen Vereinbarungen empfiehlt es sich zudem, Zeugen hinzuzuziehen oder eine notarielle Beurkundung in Erwägung zu ziehen. Diese Vorkehrungen schaffen Klarheit und schützen das Vertrauen in die Vereinbarung, indem sie späteren Streitigkeiten vorbeugen und im Zweifel die Beweislage stärken.


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Wann darf eine fehlerhafte Parteibezeichnung in einer Klageschrift korrigiert werden und wann liegt ein unzulässiger Parteiwechsel vor?

Eine fehlerhafte Parteibezeichnung in einer Klageschrift darf korrigiert werden, wenn aus dem gesamten Kontext der Klage zweifelsfrei hervorgeht, wer die tatsächlich gemeinte Partei ist. Ein unzulässiger Parteiwechsel liegt hingegen vor, wenn eine ursprünglich nicht gemeinte Partei nachträglich ausgetauscht werden soll.

Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter schreibt auf seinem Spielbericht versehentlich „Mannschaft A-Junioren“ statt „Mannschaft A-Herren“. Wenn aber alle Spieler, die Trikotfarbe und der Spielort eindeutig auf die A-Herren hinweisen, ist es eine einfache Korrektur des Namens. Wäre jedoch eine ganz andere Mannschaft gemeint gewesen und soll nun die ursprünglich gemeinte Mannschaft ausgetauscht werden, handelt es sich um einen neuen Prozess mit einer neuen Partei.

Eine Berichtigung, die sogenannte Rubrumsberichtigung, ist zulässig, wenn die Klageschrift und ihre Anlagen klar erkennen lassen, wer von Anfang an die eigentlich beklagte Partei war. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise der zugrunde liegende Bauvertrag und die Rechnungen eindeutig den tatsächlichen Vertragspartner auswiesen und die falsch genannte juristische Person in diesen Dokumenten gar nicht erwähnt wurde. Auch Indizien wie die gleiche Adresse und dieselben Geschäftsführer können ein Hinweis darauf sein, wer die wirklich gemeinte Partei war.

Entscheidend ist, dass die Klage gegen die richtige Person von Anfang an beabsichtigt war und lediglich ein Schreib- oder Irrtumsfehler bei der Benennung vorlag. Wenn die Klage ursprünglich gegen eine andere, tatsächlich gemeinte Partei gerichtet war und diese nun durch eine gänzlich neue ersetzt werden soll, spricht man von einem Parteiwechsel.

Während eine zulässige Berichtigung die Klage nicht gefährdet, kann ein unzulässiger Parteiwechsel – insbesondere wenn wichtige Fristen bereits abgelaufen sind – dazu führen, dass die Klage unzulässig wird und scheitert. Daher ist große Sorgfalt bei der korrekten Benennung der Prozessparteien sehr wichtig.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Die Beweislast legt fest, welche Partei eine behauptete Tatsache vor Gericht beweisen muss. Sie ist entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens: Gelingt der beweisbelasteten Partei dies nicht, geht dies zu ihren Lasten, und der von ihr geltend gemachte Anspruch scheitert. Dies stellt sicher, dass gerichtliche Entscheidungen auf nachweisbaren Fakten beruhen und nicht auf unbestätigten Behauptungen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall trug das Bauunternehmen die Beweislast dafür, dass sich die Parteien im Telefonat auf einen konkreten Bruttobetrag geeinigt hatten. Da es dies nicht beweisen konnte, scheiterte sein Anspruch auf Zahlung des Restbetrags.

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Beweiswürdigung

Bei der Beweiswürdigung beurteilt das Gericht alle vorgelegten Beweise und Zeugenaussagen, um sich eine Überzeugung von dem Sachverhalt zu bilden. Das Gericht prüft, welche Beweismittel glaubwürdig sind und wie sie zueinander passen, um die Wahrheit einer Behauptung festzustellen. Ziel ist es, einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu erreichen, der vernünftigen Zweifeln keinen Raum lässt.

Beispiel: Das Gericht führte eine detaillierte Beweiswürdigung der widersprüchlichen Zeugenaussagen des Geschäftsführers und des Mitarbeiters sowie des handschriftlichen Zettels durch, um zu entscheiden, ob eine Einigung über den Bruttobetrag nachgewiesen werden konnte.

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Non-liquet

Von einer „Non-liquet“-Situation spricht man, wenn das Gericht sich trotz umfassender Beweisaufnahme keine Überzeugung von der Wahrheit einer strittigen Tatsache bilden kann. Der lateinische Ausdruck bedeutet „es ist nicht klar“. In solchen Fällen kann das Gericht keine sichere Feststellung über die umstrittene Tatsache treffen, weil die Beweise nicht ausreichen oder sich widersprechen.

Beispiel: Da das Gericht im vorliegenden Fall keine objektiven Anhaltspunkte fand, um den widersprüchlichen Zeugenaussagen mehr Glauben zu schenken, kam es zu einer „Non-liquet“-Situation, die sich zulasten des beweisbelasteten Bauunternehmens auswirkte.

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Parteiwechsel

Ein Parteiwechsel liegt vor, wenn eine Klage ursprünglich gegen eine bestimmte Partei gerichtet war und im Verlauf des Prozesses durch eine gänzlich neue Partei ersetzt werden soll. Dies ist in der Regel unzulässig, da eine Klage nur gegen die tatsächlich gemeinte Partei geführt werden darf. Ein solcher Wechsel kann dazu führen, dass die Klage unzulässig wird, insbesondere wenn wichtige Fristen bereits abgelaufen sind.

Beispiel: Der Bauherr sah in der Korrektur der Beklagtenbezeichnung durch das Bauunternehmen einen unzulässigen Parteiwechsel, was unter Umständen zur Unzulässigkeit der Klage hätte führen können.

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Rubrumsberichtigung

Eine Rubrumsberichtigung ist die Korrektur eines Schreib- oder Irrtumsfehlers in der Bezeichnung der Prozessparteien in einer Klageschrift, ohne dass die tatsächlich gemeinte Partei ausgetauscht wird. Diese Korrektur ist zulässig, wenn aus dem Gesamtkontext der Klageschrift und ihren Anlagen eindeutig hervorgeht, wer die von Anfang an tatsächlich gemeinte Partei war. Sie dient dazu, formale Fehler zu beheben und die Klage zulässig zu halten.

Beispiel: Das Bauunternehmen beantragte eine Rubrumsberichtigung, weil es die beklagte Immobilienfirma zunächst versehentlich falsch benannt hatte. Das Gericht genehmigte dies, da aus den Bauverträgen und Rechnungen klar hervorging, wer der wahre Vertragspartner war.

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Vergleichsvertrag

Ein Vergleichsvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung, durch die zwei oder mehr Parteien einen bestehenden Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beilegen, indem jede Seite nachgibt. Er dient dazu, Rechtsfrieden zu schaffen und langwierige, kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Oft wird dabei ein Kompromiss gefunden, der für alle Beteiligten akzeptabel ist und das ursprüngliche Rechtsverhältnis ersetzt.

Beispiel: Das Bauunternehmen argumentierte, die telefonische Einigung über den Restbetrag sei ein verbindlicher Vergleichsvertrag gewesen, der seinen Anspruch auf die Restzahlung begründete und nicht mehr auf der ursprünglichen Schlussrechnung basierte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Beweislast (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)

    Wer vor Gericht etwas beansprucht, muss die Tatsachen, die diesen Anspruch begründen, auch beweisen können.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Bauunternehmen die Zahlung eines Restbetrags basierend auf einer angeblichen mündlichen Einigung forderte, musste es beweisen, dass diese Einigung – und zwar in der von ihm behaupteten Brutto-Höhe – tatsächlich zustande gekommen war.

  • Freie Beweiswürdigung (§ 286 Zivilprozessordnung)

    Gerichte entscheiden nach ihrer freien Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht, basierend auf dem Gesamtergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht konnte sich nach Anhörung beider widersprüchlicher Zeugenaussagen und Prüfung der Dokumente nicht davon überzeugen, dass sich die Parteien auf einen Bruttobetrag geeinigt hatten, da es keine objektiven Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit der einen oder anderen Aussage gab.

  • Vergleichsvertrag (§ 779 Bürgerliches Gesetzbuch)

    Ein Vergleich ist ein Vertrag, mit dem Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beilegen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Bauunternehmen stützte seinen Zahlungsanspruch ausschließlich auf einen telefonisch geschlossenen Vergleich, durch den die offene Restforderung auf einen festen Bruttobetrag vereinbart worden sein sollte.

  • Rubrumsberichtigung (Prozessualer Grundsatz)

    Eine Partei kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Prozesspartei im Klageschriftsatz korrigieren, wenn aus dem Gesamtkontext klar hervorgeht, wer von Anfang an gemeint war.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erlaubte die Korrektur der Beklagtenbezeichnung, da aus dem Bauvertrag und allen weiteren Unterlagen eindeutig das große Immobilienunternehmen als tatsächlicher Vertragspartner und gemeinte Partei hervorging, obwohl initial versehentlich ein anderes Unternehmen genannt wurde.


Das vorliegende Urteil


LG Düsseldorf – Az.: 6 O 114/22 – Urteil vom 31.05.2024


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