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Bootslagerplatz im reinen Wohngebiet: Jahrelange Duldung schützt nicht vor Verbot

Über zehn Jahre lang lagerte ein Eigentümer sein Segelboot im Garten, einem geduldeten Bootslagerplatz im reinen Wohngebiet. Nun fordert die Bauaufsicht die sofortige Entfernung, obwohl sie die Situation seit Langem kannte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 B 34/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Schleswig
  • Datum: 08.11.2024
  • Aktenzeichen: 2 B 34/24
  • Verfahren: Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Bauordnungsrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht

  • Das Problem: Eine Hauseigentümerin nutzte ihr Grundstück dauerhaft als Lagerplatz für ein großes Segelboot. Die Bauaufsichtsbehörde untersagte diese Nutzung sofort und forderte die Entfernung des Bootes unter Zwangsgeldandrohung. Die Eigentümerin legte Widerspruch ein und beantragte, die sofortige Durchsetzung des Verbots auszusetzen.
  • Die Rechtsfrage: Darf die Behörde die sofortige Nutzung als Bootslagerplatz untersagen und die Entfernung anordnen, obwohl die Eigentümerin gegen das Verbot Widerspruch eingelegt hat?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil das Nutzungsverbot offensichtlich rechtmäßig ist. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Baurechts überwiegt das private Interesse der Eigentümerin.
  • Die Bedeutung: Ein privater Bootslagerplatz ist seiner Art nach in einem reinen Wohngebiet unzulässig und bedarf einer Genehmigung. Selbst eine jahrelange Duldung einer illegalen Nutzung verhindert ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht. Wer eine baurechtswidrige Nutzung beginnt, muss mit deren sofortiger Untersagung rechnen.

Darf ein Segelboot dauerhaft im Garten stehen?

In A-Stadt, genauer gesagt in der A. Straße, schwelte ein Konflikt, der für viele Grundstückseigentümer von Relevanz sein dürfte. Es ging um ein Reihenendhausgrundstück, auf dem nicht nur gewohnt wurde, sondern das auch eine maritime Zweitfunktion erfüllte. Seit über zehn Jahren lagerte dort, für jedermann sichtbar, ein Segelboot. Doch was jahrelang scheinbar geduldet wurde, fand am 30. September 2024 ein jähes Ende. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erließ eine Ordnungsverfügung gegen die Miteigentümerin des Grundstücks.

Ein großes Segelboot steht aufgebockt auf Stützen im engen, gepflegten Hinterhof eines norddeutschen Reihenendhauses.
Lagerung von Segelbooten im Garten kann als baurechtlich genehmigungspflichtige Nutzung gelten. Symbolbild: KI

Der Inhalt des behördlichen Schreibens war unmissverständlich. Der Behörde war die Nutzung des Gartens als Bootslagerplatz ein Dorn im Auge. Sie untersagte diese Nutzung mit sofortiger Wirkung und forderte die Eigentümerin auf, das Segelboot binnen zwei Monaten zu entfernen. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Die Eigentümerin wehrte sich juristisch und legte Widerspruch ein, beantragte aber zugleich Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Schleswig (Az. 2 B 34/24), um die sofortige Vollstreckung der Verfügung zu stoppen. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 3.000 Euro festgesetzt, doch die emotionale und praktische Belastung wog für die Betroffene sicher schwerer.

Wann ist ein Bootslagerplatz im Wohngebiet erlaubt?

Um diesen Fall zu verstehen, muss man tief in das öffentliche Baurecht eintauchen, wo das Eigentumsrecht auf staatliche Regulierung trifft. Grundsätzlich darf jeder Eigentümer mit seinem Grundstück verfahren, wie er möchte, solange er nicht gegen Gesetze verstößt. Hier prallten jedoch die Vorstellungen der Eigentümerin auf die strenge Landesbauordnung (LBO) und das Baugesetzbuch (BauGB). Ein zentraler Begriff ist dabei die „Bauliche Anlage„. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBO ist nicht nur ein Haus eine bauliche Anlage, sondern auch ein Lagerplatz, wenn er ortsfest genutzt wird.

Daraus ergibt sich die entscheidende rechtliche Hürde. Sobald ein Abstellplatz als bauliche Anlage gilt, benötigt er in der Regel eine Baugenehmigung, es sei denn, er ist explizit verfahrensfrei gestellt. Die Behörde argumentierte hier mit § 61 LBO und § 34 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Da das Grundstück in einem faktischen „reinen Wohngebiet“ liegt, dient es primär dem Wohnen. Die Lagerung eines großen Segelbootes über einen so langen Zeitraum ist keine typische Wohnnutzung, sondern eine Zweckentfremdung als Lagerfläche. Die Kernfrage lautete also: Darf die Behörde eine Baugenehmigung verlangen und, wenn diese fehlt, die Nutzung verbieten?

Warum scheiterte der Eilantrag der Eigentümerin?

Das Verwaltungsgericht Schleswig musste am 8. November 2024 entscheiden, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung des Bootes schwerer wiegt als das private Interesse der Eigentümerin, das Boot dort zu belassen, bis über den Widerspruch endgültig entschieden ist. Die Richter lehnten den Antrag der Eigentümerin ab und bestätigten die harte Linie der Bauaufsicht. Die Argumentation lässt sich in drei wesentliche Schritte untergliedern.

Reicht eine fehlende Baugenehmigung für das Verbot?

Zunächst prüfte das Gericht die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung. Der Dreh- und Angelpunkt war die sogenannte Formelle Illegalität. Das bedeutet vereinfacht gesagt: Wer baut oder eine Anlage nutzt, ohne die erforderliche Genehmigung zu haben, handelt rechtswidrig – unabhängig davon, ob er die Genehmigung theoretisch hätte bekommen können. Man kann dies mit dem Autofahren vergleichen: Wer keinen Führerschein besitzt, darf nicht fahren, selbst wenn er die Fahrprüfung theoretisch bestehen würde. Das Gericht stellte fest, dass für den dauerhaften Bootslagerplatz keine Baugenehmigung vorlag und auch kein Bauantrag gestellt wurde.

Die Richter betonten unter Verweis auf § 80 Satz 2 LBO, dass die formelle Illegalität grundsätzlich ausreicht, um eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen. Eine seltene Ausnahme gäbe es nur, wenn die Anlage „offensichtlich genehmigungsfähig“ wäre. Dies ist jedoch eine sehr hohe Hürde. Da sich das Grundstück in einem reinen Wohngebiet befindet, wo gewerbliche oder auch private Lagerplätze dieser Art wesensfremd sind, konnte die Behörde keineswegs auf den ersten Blick erkennen, dass das Boot dort legal stehen dürfte. Ohne eingereichten Bauantrag musste die Behörde auch keine tiefgehende Prüfung vornehmen. Das Fehlen des „Führerscheins“ für das Boot an Land reichte als Grund für das Verbot aus.

Schützt jahrelange Duldung vor dem Abriss?

Ein besonders spannender Aspekt war die Zeitkomponente. Die Eigentümerin argumentierte, das Boot stehe dort schon seit über zehn Jahren und die Behörde habe bereits 2k13/2014 Kenntnis davon gehabt, ohne einzuschreiten. Hier hoffte die Antragstellerin auf den Rechtsgedanken der Verwirkung oder des Vertrauensschutzes. Das Gericht erteilte dieser Hoffnung jedoch eine klare Absage.

Im Ordnungsrecht, also dort, wo der Staat Gefahren oder rechtswidrige Zustände abwehrt, gibt es quasi kein „Gewohnheitsrecht im Unrecht“. Die Richter stellten klar, dass ein bloßes Nichtstun der Behörde über Jahre hinweg keinen Vertrauenstatbestand schafft. Solange die Behörde nicht aktiv und schriftlich erklärt hat, dass sie den Zustand dauerhaft duldet, kann sie ihre Meinung jederzeit ändern und die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände fordern. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bauordnung verjährt nicht einfach. Dass die Behörde lange untätig war, macht den rechtswidrigen Zustand nicht legal.

Ist die sofortige Vollziehung verhältnismäßig?

Schließlich musste das Gericht begründen, warum die Eigentümerin nicht einmal den Ausgang ihres Widerspruchsverfahrens abwarten darf, sondern sofort handeln muss. Normalerweise hat ein Widerspruch „aufschiebende Wirkung“. Die Behörde hatte hier jedoch den „Sofortvollzug“ angeordnet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Das Gericht bestätigte dies mit einem Argument der Gerechtigkeit: Es darf keine Besserstellung gegenüber gesetzestreuen Bürgern geben.

Wer ohne Genehmigung baut oder nutzt, soll keinen zeitlichen Vorteil daraus ziehen, dass er sich durch Instanzen klagt. Das Gericht sah in der Vorbildwirkung eine Gefahr. Würde man das Boot stehen lassen, könnte dies andere Nachbarn zur Nachahmung animieren. Um die Autorität der Rechtsordnung zu wahren, war das besondere öffentliche Vollzugsinteresse gegeben. Auch die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin der Verfügung war korrekt. Als Miteigentümerin hatte sie die Handhabe über das Grundstück. Dass sie nicht verriet, wem das Boot eigentlich gehört oder wer es dort abgestellt hat, ging zu ihren Lasten. Als Zustandsstörerin war sie die richtige Ansprechpartnerin, um den baurechtswidrigen Zustand zu beenden.

Was passiert bei Nichtbeachtung der Anordnung?

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig ist die Rechtslage für die Antragstellerin vorerst zementiert. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wurde nicht wiederhergestellt. Das bedeutet im Klartext: Die behördliche Anordnung ist vollstreckbar, auch wenn das Hauptsacheverfahren theoretisch noch läuft. Die Eigentümerin muss das Segelboot innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten entfernen und die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz einstellen.

Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, greift das von der Behörde angedrohte Zwangsgeld. Das Gericht bestätigte, dass die Summe von 5.000 Euro verhältnismäßig ist und sich im gesetzlichen Rahmen des schleswig-holsteinischen Verwaltungsrechts bewegt, der von 15 Euro bis zu 50.000 Euro reicht (§ 237 Abs. 3 LVwG). Das Urteil sendet ein deutliches Signal: Auch im eigenen Garten gelten die Regeln des öffentlichen Baurechts, und selbst ein jahrzehntelanger „Dornröschenschlaf“ der Behörden schützt nicht vor einem plötzlichen, kostenintensiven Erwachen.

Bescheid von der Baubehörde erhalten?

Ein Bescheid vom Bauamt kann weitreichende Folgen haben – von Nutzungsuntersagungen bis hin zu hohen Zwangsgeldern. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung, sichern wichtige Fristen und entwickeln eine fundierte Strategie für Ihr Widerspruchsverfahren.

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Experten Kommentar

Aus meiner Erfahrung scheitern Betroffene oft an einer falschen Annahme: Sie halten die jahrelange Ruhe für eine stille Erlaubnis der Behörde. Tatsächlich sind viele Bauämter schlicht personell unterbesetzt und greifen erst ein, wenn – und das ist der absolute Klassiker in meiner Praxis – ein Nachbar sie durch eine offizielle Beschwerde dazu zwingt. Sobald die Akte durch so eine Anzeige erst einmal auf dem Tisch liegt, schrumpft der Ermessensspielraum der Beamten meist auf Null, weil sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet sind. Wer also Grenzwertiges im Garten lagert, sollte nicht auf eine Art „Verjährung“ spekulieren, sondern primär das gute Verhältnis zum Nachbarn pflegen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich mein Segelboot dauerhaft auf meinem Grundstück im Wohngebiet lagern?

Die dauerhafte Lagerung eines Segelbootes im reinen Wohngebiet ist in der Regel nicht zulässig und kann eine Nutzungsuntersagung nach sich ziehen. Juristisch wird der Abstellplatz oft nicht als bloßes Zubehör des Wohnens, sondern als ortsfeste, genehmigungspflichtige bauliche Anlage betrachtet. Eine solche Nutzung widerspricht meist dem ruhigen Gebietscharakter und gilt als Zweckentfremdung. Die Lagerung eines so großen Objekts wird als unzulässige Lagerfläche eingestuft.

Das zentrale Problem liegt in der rechtlichen Qualifizierung der genutzten Fläche. Nach den Landesbauordnungen (LBO) wird der dauerhaft genutzte Abstellplatz zur baulichen Anlage, da er dem Verbleib des Bootes dient. Fehlt dafür eine erforderliche Baugenehmigung, liegt formelle Illegalität vor. Auch die Tatsache, dass das Boot mobil auf einem Trailer steht, hebt diese Genehmigungspflicht nicht auf, da die Fläche selbst die unerlaubte Nutzung darstellt. Im faktischen reinen Wohngebiet gilt eine solche Nutzung als wesensfremd.

Die Bauaufsichtsbehörden können die Nutzungsuntersagung grundsätzlich jederzeit anordnen, solange der rechtswidrige Zustand besteht. Gerichte beurteilen die Lagerung eines großen Segelbootes über einen längeren Zeitraum nicht als typische Wohnnutzung, sondern als zweckentfremdete Lagerfläche. Dies kollidiert direkt mit dem Ziel reiner Wohngebiete, störende Nutzungen auszuschließen. Nur eine Legalisierung durch eine Baugenehmigung könnte den Zustand heilen.

Rufen Sie sofort Ihr zuständiges Bauamt an und erfragen Sie unter Angabe Ihrer Flurstücknummer, wie Ihr Grundstück nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) klassifiziert ist.


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Schützt mich die jahrelange Duldung der Behörde vor einer Nutzungsuntersagung?

Die kurze und klare Antwort auf diese Frage lautet: Nein. Das bloße jahrelange Nichtstun der Bauaufsichtsbehörde schützt Sie nicht vor einer nachträglichen Nutzungsuntersagung. Im öffentlichen Baurecht entsteht durch behördliche Untätigkeit kein Vertrauenstatbestand und damit auch kein „Gewohnheitsrecht im Unrecht“. Die Behörden können die Beendigung eines illegalen Zustands grundsätzlich jederzeit verlangen.

Im Ordnungsrecht gilt der Grundsatz, dass rechtswidrige Zustände stets beendet werden müssen. Die formelle Illegalität einer baulichen Anlage unterliegt keiner Verjährung, selbst wenn die Bauaufsicht den Zustand Jahrzehnte lang unbeanstandet ließ. Dieses Prinzip stellt sicher, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der geltenden Bauvorschriften dauerhaft gewahrt bleibt. Eine sogenannte Verwirkung des behördlichen Einschreitrechts setzt extrem hohe Hürden und tritt nur in seltenen Ausnahmefällen ein.

Ein Vertrauenstatbestand entsteht nur, wenn die Behörde aktiv gehandelt hat. Das bedeutet, ein rechtlicher Schutz greift nur, wenn die Bauaufsicht Ihnen schriftlich und unmissverständlich eine dauerhafte Duldung zugesichert hat. Gerichte lehnen die Argumentation, die Behörde hätte aufgrund langjähriger Kenntnis dulden müssen, konsequent ab. Die Dauer der Duldung ändert somit nichts an der grundsätzlichen Illegalität der Nutzung.

Sichten Sie unverzüglich alle Korrespondenz mit der Bauaufsicht, um ein offizielles, schriftliches Dokument zu finden, das Ihnen die Nutzung explizit gestattet oder zugesichert hat.


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Wann benötige ich für das Abstellen meines Bootes eine Baugenehmigung?

Die Notwendigkeit einer Baugenehmigung hängt nicht vom Boot selbst ab, sondern von der Art und Dauer der Nutzung des Abstellplatzes. Eine Genehmigung benötigen Sie, sobald der Platz durch seine Dauerhaftigkeit und Ortsfestigkeit als „bauliche Anlage“ eingestuft wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Lagerung nicht nur kurzfristig, sondern langfristig erfolgt, beispielsweise über die gesamte Winter- oder Sommersaison hinaus.

Nach den Landesbauordnungen (LBO) gilt jede ortsfest genutzte Anlage, die dem dauernden Verbleib dient, als genehmigungspflichtige bauliche Anlage. Der Lagerplatz wird somit rechtlich wie eine befestigte Stellfläche oder ein Fundament behandelt. Das öffentliche Baurecht zielt darauf ab, die bauliche Ordnung und die Nutzung der Grundstücke, insbesondere in reinen Wohngebieten, zu regeln. Wird der Platz ständig als Bootslager genutzt, dient er nicht mehr nur dem typischen Wohnen.

In vielen Fällen entfällt die Genehmigung nur, wenn die Anlage explizit verfahrensfrei gestellt ist, oft geregelt in § 61 LBO. Solche Freistellungen beziehen sich meist auf sehr kleine Flächen oder geringe Höhen. Überschreitet das Boot die in der LBO festgelegten Maximalmaße für Nebenanlagen, oder liegt der Abstellplatz in einem Gebiet, das diese Nutzung als wesensfremd ausschließt, ist die Verfahrensfreiheit ausgeschlossen. Beachten Sie, dass Verfahrensfreiheit nicht automatisch bedeutet, dass die Nutzung materiell zulässig ist.

Messen Sie Ihr Boot und vergleichen Sie dessen Maße umgehend mit den Verfahrensfreistellungen Ihrer lokalen Landesbauordnung.


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Wie lege ich erfolgreich Widerspruch gegen eine Nutzungsuntersagung ein?

Der Widerspruch gegen eine Nutzungsuntersagung ist nur erfolgversprechend, wenn Sie die formelle Illegalität der Nutzung aktiv heilen. Konzentrieren Sie sich darauf zu beweisen, dass die Nutzung den Anforderungen des Baugebiets (BauNVO) entspricht und somit materiell rechtmäßig ist. Die bloße Anfechtung der formellen Illegalität genügt meist nicht, weil die fehlende Baugenehmigung der Bauaufsicht oft als alleiniger Grund für das Verbot ausreicht.

Behörden sind nicht verpflichtet, die Genehmigungsfähigkeit der Anlage von Amts wegen zu prüfen, solange kein Antrag vorliegt. Sie müssen daher Ihre Argumentation darauf ausrichten, dass die Nutzung „offensichtlich genehmigungsfähig“ ist. Um die Illegalität zu heilen, reichen Sie parallel zum Widerspruch sofort den vollständigen Bauantrag für die nachträgliche Genehmigung ein. Dieses Vorgehen zeigt, dass Sie sich nicht gegen das Verfahren wehren, sondern aktiv um die Legalisierung des baurechtswidrigen Zustands bemühen.

Prüfen Sie zusätzlich, ob Sie überhaupt der korrekte Adressat der Verfügung (Zustandsstörer) sind. Als Eigentümer oder Miteigentümer sind Sie jedoch fast immer in der Pflicht, den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Vermeiden Sie in jedem Fall den Fehler, den Widerspruch einzureichen, ohne gleichzeitig den Legalisierungsantrag zu stellen.

Suchen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Baurecht auf und beauftragen Sie einen Architekten mit der sofortigen Erstellung der Bauunterlagen.


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Was passiert bei Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung?

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein juristisch scharfes Instrument der Verwaltungsbehörde. Sie bewirkt, dass Ihr Widerspruch gegen die Beseitigungsanordnung seine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) verliert. Das bedeutet für den Betroffenen: Die behördliche Anordnung ist unmittelbar vollziehbar, selbst wenn das eigentliche Hauptverfahren noch läuft. Die in der Ordnungsverfügung genannte Frist zur Entfernung des Objekts beginnt daher sofort zu laufen.

Die Behörde muss diese Maßnahme gesondert begründen, indem sie ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung nachweist (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Oft argumentiert sie im Baurecht mit der Verhinderung einer ungerechtfertigten Besserstellung von Bürgern, die rechtswidrige Zustände geschaffen haben. Lassen Sie die gesetzte Frist verstreichen, wird das angedrohte Zwangsgeld (häufig 5.000 Euro oder mehr) unmittelbar fällig und vollstreckbar, ohne dass die Entscheidung über Ihren Hauptwiderspruch abgewartet werden muss.

Um diese sofortige Vollstreckung zu verhindern, existiert nur der Weg des Eilrechtsschutzes beim zuständigen Verwaltungsgericht. Sie müssen dort einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) stellen. Das Gericht führt eine Eilprüfung durch und wägt ab, ob das öffentliche Interesse am Sofortvollzug oder Ihr privates Interesse, das Objekt vorerst zu belassen, schwerer wiegt. Gerichte stellen hohe Anforderungen an diesen Antrag, wenn die baurechtliche Situation als eindeutig illegal erscheint.

Handeln Sie unverzüglich und beauftragen Sie einen Fachanwalt, diesen Eilantrag innerhalb weniger Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bauliche Anlage

Eine bauliche Anlage ist nach dem Gesetz nicht nur ein Gebäude, sondern jede ortsfest genutzte Einrichtung, wie zum Beispiel ein dauerhafter Lagerplatz. Das Baurecht erfasst solche Anlagen, um die städtebauliche Ordnung zu sichern und zu verhindern, dass Grundstücke wild und ungeplant genutzt werden.

Beispiel: Das Gericht stufte den seit über zehn Jahren genutzten Abstellplatz für das Segelboot als bauliche Anlage ein, für die eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre.

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Eilrechtsschutz

Eilrechtsschutz ist ein gerichtliches Schnellverfahren, mit dem Betroffene eine behördliche Anordnung vorläufig stoppen können, bis im Hauptverfahren endgültig entschieden ist. Dieses Instrument soll verhindern, dass durch eine sofortige Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen werden, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Beispiel: Die Eigentümerin beantragte Eilrechtsschutz, scheiterte damit aber, weil das Gericht das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Bootes höher bewertete.

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Formelle Illegalität

Formelle Illegalität beschreibt den Zustand, bei dem eine Baugenehmigung fehlt, obwohl sie für eine Anlage oder Nutzung gesetzlich erforderlich wäre. Juristen prüfen hierbei nur das Fehlen der Genehmigung, ganz egal, ob die Anlage an sich vielleicht sogar hätte genehmigt werden können; dies soll sicherstellen, dass niemand das behördliche Genehmigungsverfahren einfach umgeht.

Beispiel: Da für den Bootslagerplatz keine Genehmigung vorlag, war der Zustand formell illegal, was der Behörde als alleiniger Grund für die Nutzungsuntersagung ausreichte.

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Ordnungsverfügung

Mit einer Ordnungsverfügung verpflichtet eine Behörde eine Person durch einen amtlichen Bescheid, einen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Der Staat nutzt dieses Mittel, um die Einhaltung von Gesetzen, wie hier der Landesbauordnung, durchzusetzen und die öffentliche Ordnung wiederherzustellen.

Beispiel: Im konkreten Fall erließ die Bauaufsichtsbehörde eine Ordnungsverfügung, die der Miteigentümerin die Lagerung des Bootes untersagte und dessen Entfernung befahl.

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Sofortige Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hebt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auf, sodass eine behördliche Anordnung sofort umgesetzt werden muss. Behörden ordnen dies an, um zu verhindern, dass sich jemand durch langwierige Gerichtsverfahren einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft.

Beispiel: Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung musste die Eigentümerin das Boot entfernen, obwohl ihr Widerspruchsverfahren noch gar nicht abgeschlossen war.

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Zwangsgeld

Ein Zwangsgeld ist ein finanzielles Druckmittel, das eine Behörde androht und festsetzt, um eine Person zur Befolgung einer Anordnung zu zwingen. Es dient nicht der Bestrafung, sondern soll den Willen des Pflichtigen beugen und sicherstellen, dass behördliche Verfügungen nicht einfach ignoriert werden.

Beispiel: Die Behörde drohte ein Zwangsgeld von 5.000 Euro an, falls die Eigentümerin das Segelboot nicht fristgerecht aus ihrem Garten entfernt.

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Das vorliegende Urteil


Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 B 34/24 – Beschluss vom 08.11.2024


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