Skip to content
Menü

Architekt –Baukostenüberschreitung als Werkmangel

OLG Zweibrücken – Az.: 2 U 33/13 – Urteil vom 25.07.2014

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2013 teilweise geändert und insgesamt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 58.077,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. August 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Kläger sowie die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 9/20 und der Beklagte 11/20 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Architekt –Baukostenüberschreitung als Werkmangel
Symbolfoto: Von Elle Aon /Shutterstock.com

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung in Anspruch; der Beklagte macht widerklagend restliches Architektenhonorar geltend.

Die Kläger ließen in Kaiserslautern ein Einfamilienhaus errichten, das sie Ende Mai 2005 bezogen und seitdem bewohnen. Sie hatten den Beklagten mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragt; der Auftrag umfasste die Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI.

Im Rahmen der Vorplanung erstellte der Beklagte am 8. September 2004 eine Kostenschätzung nach DIN 276 über eine Bruttosumme von 472.460,00 €; in dieser Summe waren neben den reinen Baukosten alle Baunebenkosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs enthalten. Weitere Kostenermittlungen nach DIN 276 erfolgten bis zur Fertigstellung des Anwesens nicht. Auf der Grundlage der Kostenschätzung nahmen die Kläger einen Bankkredit über 400.000,00 € auf.

Die Kläger erbrachten während der Errichtung des Anwesens und danach auf ihnen sukzessive vom Beklagten nach entsprechender Prüfung überlassene Abschlags- und Schlussrechnungen Zahlungen an die mit der Bauausführung beauftragten Firmen. Der Gesamtbetrag ihrer Leistungen ist streitig. Im Herbst 2005 nahmen sie einen weiteren Kredit zur Nachfinanzierung des Bauvorhabens über eine Nettokreditsumme von 60.000,00 € auf.

Mit Schlussrechnung vom 11. Dezember 2008 forderte der Beklagte für seine Tätigkeit restliches Honorar in Höhe von 14.370,98 €; Grundlage seiner Honorarrechnung sind festgestellte Baukosten (ohne Baunebenkosten) in Höhe von 440.834,85 €.

Die Kläger werfen dem Beklagten mangelhafte Kostenermittlung und -kontrolle im Rahmen der Planung und Durchführung des Bauvorhabens vor.

Sie haben vorgetragen, sie hätten mit dem Beklagten eine feste Kostenobergrenze, jedenfalls aber einen Kostenrahmen vereinbart, der nicht wesentlich habe überschritten werden dürfen. Tatsächlich hätten sie für ihr Anwesen einschließlich der Kosten des Grundstückserwerbs sowie sonstiger Baunebenkosten aber nicht lediglich die geschätzten 472.460,00 € aufwenden müssen, sondern wesentlich mehr, nämlich insgesamt 632.966,15 €, auch wenn sie lediglich 624.354,26 € konkret darlegen könnten; einschließlich der durch die erforderliche Nachfinanzierung entstandenen Kosten sei ihnen ein Schaden von zumindest 93.048,00 € entstanden. Dieser werde nicht durch den Wert des Anwesens kompensiert; der Verkehrswert des Anwesens liege lediglich bei rund 400.000,00 €.

Von der deutlichen Kostenüberschreitung hätten sie erst nach Fertigstellung und Bezug des Anwesens durch die Übersendung zahlreicher Nachtragsrechnungen Kenntnis erlangt. Wenn sie vor Baubeginn Kenntnis von der Höhe der tatsächlichen Baukosten gehabt hätten, hätten sie von der Errichtung eines Neubaus abgesehen und statt dessen eine gebrauchte Immobile erworben. Wenn der Beklagte sie im Verlauf der Bauausführung darauf hingewiesen hätte, dass der Kostenrahmen nicht eingehalten werden könne, hätten sie eine günstigere Ausstattung gewählt und verzichtbare Aufträge nicht mehr erteilt.

Die Kläger haben (zuletzt) beantragt:

1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie 93.048,00 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2005 zu zahlen.

2. Festzustellen, dass sich der Klageantrag Ziffer 2 (Feststellungsantrag) erledigt hat.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und – widerklagend – die Kläger zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 14.370,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Dezember 2008 zu zahlen.

Er hat vorgetragen, die Kläger hätten gewusst, dass die tatsächlichen Baukosten deutlich über dem in der Kostenschätzung ausgewiesenen Betrag liegen würden. Die Kostenschätzung sei auf Wunsch der Kläger bewusst niedrig gehalten worden, um die Finanzierungsmöglichkeiten für die Firma des Klägers nicht einzuschränken; für das ausgeführte Bauvorhaben habe sie keine Bedeutung haben sollen. Dafür habe es gar keine Kostenvorgabe gegeben. Die Mehrkosten seien sämtlich auf Sonder- und Zusatzwünsche der Kläger zurückzuführen und von diesen bewusst in Kauf genommen worden, weil sie genau so hätten bauen wollen. Ein etwaiger Schaden sei zudem durch den Wertgewinn des Anwesens kompensiert worden; das Anwesen habe einen Sachwert von rund 660.000,00 €.

Die Kläger haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte habe keinen Anspruch auf restliches Honorar, weil ihnen wegen Schlechterfüllung des Architektenvertrags ein Minderungsrecht zustehe. Zudem sei ein etwaiger Restanspruch verwirkt, weil der Beklagte das Feststellungsinteresse für die zunächst erhobene Feststellungsklage mit der Begründung bestritten habe, die Baukosten seien insgesamt abgerechnet, Forderungen seien nicht mehr zu erwarten.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat nach Anhörung und förmlicher Vernehmung der Parteien zu in Bezug auf die Baukosten getroffenen Absprachen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des Anwesen den Beklagten zur Zahlung von 14.080,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. August 2008 verurteilt und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage abgewiesen.

Die Kläger hätten gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in der zuerkannten Höhe. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Parteien vereinbart hätten, dass das Anwesen nicht mehr als 530.000,00 € kosten dürfe. Der Beklagte habe seine Pflicht aus dem Architektenvertrag verletzt, weil er während der Planungs- und Ausführungsarbeiten keine Kostenfortschreibung und -kontrolle vorgenommen und die Kläger nicht rechtzeitig auf die (drohende) Kostenüberschreitung hingewiesen habe. Es komme deshalb nicht darauf, ob die Kostenüberschreitung durch Zusatz- oder Änderungswünsche der Kläger bei der Ausstattung des Anwesens verursacht worden seien.

Den Klägers sei durch die Pflichtverletzung aber lediglich ein Schaden in der zuerkannten Höhe entstanden.

Die Kläger hätten für das Bauvorhaben insgesamt 595.048,03 € gezahlt.

Neben den belegten 581.185,26 € seien unstreitige oder nachgewiesene Barzahlungen von 569,56 € für den Wärmeschutznachweis, 7.942,89 € an die Firma U., 350,32 € an die Firma H. und 5.000,00 € an die Firma K. zu berücksichtigen. Weitere Barzahlungen hätten die Kläger nicht bewiesen.

Abzuziehen seien insgesamt 29.209,18 € (Zahlung von 20.947,50 € und 4.298,28 € für die Kücheneinrichtung, 211,70 € an die Firma K. für Nachbesserungsarbeiten, 1.977,44 € an die Firma B. und 1.772,26 € an die Firma Sch.), weil nicht festgestellt werden könne, dass diese Zahlungen auf Bau(neben)kosten erfolgt seien.

Herauszurechnen seien weitere 21.758,66 € (Mehrkosten von 7.422,48 € für die Hauselektrik – sogenannte BUS-Technik – und 14.336,18 € für die Pelletheizung); insoweit fehle es an der haftungsausfüllenden Kausalität.

Ein etwaiger Finanzierungsschaden sei schon aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen, weil er nicht zum Auffüllen der Klageforderung verwandt werden könne.

Ein Vorteilsausgleich sei nicht vorzunehmen, weil der Verkehrswert des Anwesens unter der vereinbarten Kostenobergrenze liege. Die Kammer folge insoweit den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E., der den Verkehrswert unter Zugrundlegung der Sachwertmethode mit lediglich 418.000,00 € errechnet habe. Die Einwendungen des Beklagten gegen das Gutachten seien unberechtigt.

Ein Mitverschulden müssten sich die Kläger nicht zurechnen lassen.

Der Antrag auf Feststellung, dass sich der zunächst gestellte Feststellungsantrag erledigt habe, sei abzuweisen, weil dem ursprünglichen Feststellungsantrag von vornherein das Feststellungsinteresse gefehlt habe.

Die Widerklage sei unbegründet. Die Geltendmachung des Honoraranspruchs verstoße gegen Treu und Glauben; zum einen sei der Anspruch wegen illoyal verspäteter Geltendmachung verwirkt, zum andern fordere der Beklagte damit etwas, was er als Schadensersatz wegen der Baukostenüberschreitung gleich wieder zurück geben müsse.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage und verfolgt sein Widerklagebegehren weiter.

Die Kläger meinen, als Kostenobergrenze sei der in der Kostenschätzung ausgewiesene Betrag von 472.460,00 € vereinbart worden; jedenfalls aber sei für den Schadensersatzprozess von diesem Betrag auszugehen. Die Annahme des Landgerichts, als Obergrenze seien 530.000,00 € vereinbart worden, beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung ihrer Angaben; danach seien die 530.000,00 € lediglich als der Betrag genannt worden, den sie äußerstenfalls aufzufangen in der Lage gewesen seien.

Sie hätten mit ihrer Aufstellung K 22 tatsächliche Baukosten von 624.354,26 € dargelegt. Die darin enthaltenen Barzahlungen von 43.150,00 € seien insgesamt zu berücksichtigen; soweit sie nicht belegt seien, habe der Beklagte sie nicht erheblich bestritten.

Abzuziehen, weil nicht auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen, seien lediglich die Aufwendungen für die Kücheneinrichtung sowie für die „BUS-Technik“ sowie die Zahlung an die Firma K. für Nachbesserungsarbeiten, insgesamt 33.755,13 €. Die Pelletheizung hätten sie von Anfang an gewollt.

Damit seien die vereinbarten Baukosten schon ohne den – entgegen der Auffassung des Erstgerichts wirksam eingeführten Finanzierungsschaden – um mehr als die eingeklagten 93.048,00 € überschritten.

Der Beklagte trägt vor, entgegen der erstinstanzlichen Feststellung sei keine Kostenobergrenze vereinbart worden, so dass er auch nicht auf eine Überschreitung habe hinweisen können. Die Kläger hätten zudem stets gewusst, dass ihre Zusatz- und Sonderwünsche mit zusätzlichen Kosten verbunden waren.

Das Landgericht habe die von den Klägern aufgewandten Baukosten mit 595.048,03 € fehlerhaft ermittelt und nicht alle durch die nachträgliche Sonderwünsche entstandenen Mehrkosten aus den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Baukosten herausgerechnet. Die von den Klägern vorgelegte Kostenzusammenstellung (K 22) liste ohne die bestrittenen und nicht nachgewiesenen Barzahlungen (38.150,00 €) lediglich Zahlungen von insgesamt 590.463,54 € auf. Abzuziehen, weil nicht von ihm zu verantworten, seien insgesamt 52.125,26 €, so dass bei richtiger Berechnung lediglich im Verhältnis der Parteien zu berücksichtigende Baukosten von 538.357,98 € verblieben.

Diese Baukosten seien durch einen entsprechend höheren Wert des Objekts mehr als kompensiert. Der reine Sachwert des Anwesen belaufe sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. auf 674.221,00 €. Weil die Kläger nicht beabsichtigten, das Anwesen zu verkaufen, sondern es selbst nutzten, verbiete sich jede Marktanpassung. Jedenfalls aber sei die vom Sachverständigen vorgenommene Anpassung fehlerhaft. Der angesetzte Anpassungsfaktor von 0,62 beruhe auf veraltetem Zahlenmaterial und sei viel zu niedrig; hierauf habe er bereits in erster Instanz hingewiesen; das Landgericht habe dem nachgehen müssen. Neuere und insbesondere regionalen Tabellenwerke wiesen wesentlich höhere Anpassungsfaktoren im Bereich zwischen 0,77 und 0,79 aus; bei Ansatz eines Faktors von 0,79 ergebe sich ein Verkehrswert von 532.634,66 €. Im Übrigen müsse bei der Berechnung eines von ihm zu vertretenden Kostenmehraufwands die Differenz zwischen reinem Sachwert und Verkehrswert jedenfalls insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie den geplanten Kostenaufwand betreffe, weil die Kläger bei jedem Verkauf einen Verlust in Höhe der Differenz zwischen Sachwert und Kaufpreis hinnehmen müssten.

Das Landgericht habe die Widerklage zu Unrecht abgewiesen. Er habe seinen Resthonoraranspruch nicht verwirkt. Sein Einwand gegen das Feststellungsbegehren der Kläger habe sich erkennbar nur auf die Baukosten im engeren Sinn bezogen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründungen und -erwiderungen nebst den zu den Akten gereichten Anlagen.

II.

Beide Berufungen sind verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).

In der Sache hat die Berufung des Kläger einen Teilerfolg, während die Berufung des Beklagten unbegründet ist.

1. Die Kläger haben gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz wegen Überschreitung der Baukosten in der zuerkannten Höhe gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB.

a) Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI geschlossen worden.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere den Angaben der Parteien im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung sowie ihrer förmlichen Parteivernehmung – zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Parteien eine verbindliche Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass die Gesamtkosten des Bauvorhabens den Betrag von 530.000,00 € nicht überschreiten durften. Das Landgericht hat sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Seine Beweiswürdigung verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und überzeugt auch in der Sache.

Beide Kläger haben erklärt, dass sie mit dem Beklagten bereits bei den ersten Gesprächen und auch nach der im Rahmen der Vorplanung erstellten Kostenschätzung über die ihnen zur Realisierung des Bauvorhabens zur Verfügung stehenden Mittel gesprochen haben. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass sie gegenüber dem Beklagten Beträge genannt haben, die nicht überschritten werden dürften, weil höhere Kosten ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen.

Die gegenteilige Darstellung des Beklagten, es sei überhaupt nicht über die Baukosten gesprochen worden, die Kläger hätten insoweit keinerlei Vorgaben gemacht, erscheint insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Kläger einen nicht unwesentlichen Teil der Baukosten fremdfinanzieren mussten, unglaubhaft und lebensfremd.

Auch nach den Angaben der Kläger ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die vereinbarte Kostenobergrenze bei den im Rahmen der Vorplanung geschätzten 472.460,00 € liegen sollte.

Abgesehen davon, dass eine in diesem frühen Stadium erstellte wenig differenzierte Kostenschätzung auch für einen Bauherrn erkennbar lediglich eine grobe Orientierung darstellt, der in der Regel keine Verbindlichkeit im Sinne eines einzuhaltenden Kostenrahmens zukommen wird, war den Klägern nach ihrem eigenen Bekunden bewusst, dass es nicht bei diesen geschätzten Kosten bleiben wird. Beide haben erklärt, dass sie mit dem Beklagten über höhere Kosten gesprochen haben; sie haben lediglich über den genannten Betrag unterschiedliche Angaben gemacht. Während der Kläger den dem Beklagten genannten finanziellen Rahmen mit 500.000,00 € bis 520.000,00 €, allenfalls 530.000,00€ angegeben hat, meinte die Klägerin, es sei ein Betrag von 500.000,00 € genannt worden. Dass Beträge von 520.000,00 oder 530.000,00 € genannt worden seien, war ihr bei ihrer Parteivernehmung nicht erinnerlich, sie konnte es aber auch nicht ausschließen.

Daraus hat das Landgericht zutreffend gefolgert, dass die Kläger dem Beklagten 530.000,00 € als absolute Obergrenze der Baukosten vorgegeben haben.

Damit haben die Parteien eine verbindliche Kostenabrede im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung getroffen (BGH Urteile vom 23. Januar 1997 – VII ZR 171/95 und 21. März 2013 – VII ZR 230/10; hier und nachfolgend jeweils zitiert nach juris, sofern nichts abweichendes vermerkt). Für eine Beschaffenheitsvereinbarung genügt es, wenn der Bauherr gegenüber dem Architekten (einseitig) bestimmte Kostenvorgaben beziehungsweise Kostenvorstellungen macht; diese werden Grundlage des Architektenvertrags, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht (BGH a.a.O.). Von einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form eines Kostenlimits, einer Kostenobergrenze ist auszugehen, wenn der Bauherr – wie hier – dem Architekten erklärt, dass die Baukosten einen bestimmten Maximalbetrag nicht übersteigen dürfen.

b) Der Beklagte hatte in Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung diese Kostenobergrenze bei der Planung und Überwachung der Durchführung des Bauvorhabens einzuhalten oder die Kläger – rechtzeitig – auf eine Überschreitung der vereinbarten Kostenobergrenze hinzuweisen.

Das hat er unstreitig nicht getan.

Er hat unstreitig während der Bauplanung und -ausführung keine Kostenfortschreibung und Kostenkontrolle vorgenommen, die es den Klägern ermöglicht hätte, sich rechtzeitig einen Überblick über den jeweiligen Kostenstand zu verschaffen. Zu einer solchen Kostenfortschreibung wäre der Beklagte im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Leistung aber verpflichtet gewesen; die HOAI sieht – neben der ersten Kostenschätzung im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2) weitere zunehmend konkreter werdende Kostenermittlungen in den hier ebenfalls beauftragten Leistungsphasen 3, 7 und 8 vor. Die Kostenaufstellung vom 5. Mai 2005 erfolgte – ungeachtet des Umstands, dass sie nicht den Anforderungen der für die Kostenfortschreibung geltenden DIN 276 entspricht und ihr Zugang streitig ist – jedenfalls zu spät, weil das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend fertig gestellt und die Baukosten im Wesentlichen bereits entstanden waren.

c) Weil die Baukosten das vereinbarte Kostenlimit nicht unerheblich überschritten haben (vgl. dazu nachfolgend unter f) und das Architektenwerk mithin nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies, ist die Werkleistung mangelhaft (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB).

d) Es wird vermutet, dass der Beklagte die fehlerhafte, pflichtwidrige Vertragserfüllung zu vertreten hat. Als Architekt musste er wissen, dass er in Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung eine Kostenkontrolle durch Fortschreibung der Kostenermittlung entsprechend den Vorgaben des § 15 HOAI schuldete, um ein Überschreiten der vorgegebenen Kostenobergrenze – auch durch etwaige Sonder- und Änderungswünsche der Kläger bei der Ausstattung und Ausgestaltung des Anwesens – vermeiden beziehungsweise um die Kläger auf eine drohende Kostenüberschreitung hinweisen zu können.

e) Die Kläger waren nicht verpflichtet, dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung beziehungsweise Nachbesserung des mangelhaften Architektenwerks zu setzen (§ 635 BGB). Eine Umplanung, die zu einer mangelfreien, die vereinbarte Kostenobergrenze einhaltenden Errichtung des Anwesens hätte führen können, war bei Erkennen der Baukostenüberschreitung unstreitig nicht mehr möglich. Das Bauvorhaben war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen; die Kläger waren bereits eingezogen. Nach Durchführung des Bauvorhabens konnten die in den jeweiligen Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI geschuldeten Kostenermittlungen ihren vorgesehenen Zweck, dem Bauherrn eine vom Planungsstand abhängige Information über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu geben, nicht mehr erfüllen (BGH Urteil vom 11. November 2004 – VII ZR 128/03 Rz. 53).

f) Auf Grund der mangelhaften Leistung des Beklagten ist den Klägern ein Schaden in der zuerkannten Höhe entstanden.

(1) Der Schaden der Kläger besteht zunächst in den tatsächlichen Baukosten einschließlich der Baunebenkosten, soweit sie die vereinbarte Kostenobergrenze übersteigen.

Ausgangspunkt für die Schadensermittlung ist die Kostenaufstellung der Kläger K 22 (Bl. 1181 d.A.) über einen Gesamtbetrag von 624.354,26 €.

In Abzug zu bringen sind die Aufwendungen, die keine Baukosten betreffen sowie diejenigen, hinsichtlich der die Kläger nicht nachweisen konnten, dass damit Baukosten beglichen worden sind.

Das sind zunächst die Zahlung an die Firma M. für die Kücheneinrichtung in Höhe von 20.966,50 € sowie eine Teilzahlung an die Firma K. von 211,70 € für Nachbesserungsarbeiten an der Küche.

Abzuziehen sind weiter die Mehraufwendungen für den Einbau der Pelletheizung in Höhe von 14.336,18 €. Die Kläger haben sich erst während der Bauphase für diese Art der Beheizung ihres Anwesens entschieden; nach Anlage 4 „Baubeschreibung Feuerungsanlagen“ zum Bauantrag (Bl. 20 d.A.) war zunächst eine Beheizung mit Gas vorgesehen. Sie haben ihre Entscheidung in Kenntnis der wesentlich höheren Kosten dieser Art der Beheizung des Anwesens getroffen.

Unstreitig herauszurechnen sind die Mehrkosten für die Hauselektrik (sog. BUS-Technik) in Höhe von 7.422,48 €.

Abzuziehen ist weiter ein Teilbetrag von 1.977,44 € von den Zahlungen an die Firma B.. Insoweit hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass die Kläger den Sachvortrag des Beklagten nicht widerlegt haben, in den im Jahr 2009 an die Firma B. gezahlten 9.285,00 € sei ein Teilbetrag von 1.977,44 € enthalten, der nicht auf eine Werklohnforderung, sondern auf Rechtsverfolgungskosten aus dem Rechtsstreit der Kläger mit der Firma B. geleistet worden sei. Auch in ihrer Berufungsbegründung wiederholen die Kläger lediglich ihre erstinstanzliche Behauptung, bei diesem Betrag handle es sich um Baukosten.

Herauszurechnen ist schließlich ein Teilbetrag von 1.772,26 € aus den Zahlungen an die Firma Sch.. Nach den – bindenden – Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil handelt sich hierbei um Mehraufwendungen, die durch fehlerhafte Aufmaßnahme eines Handwerkers verursacht worden sind. Diesen Fehler hat der Beklagte nicht zu vertreten. Von einem mit der Bauüberwachung betrauten Architekten kann nicht die Überprüfung aller Aufmaßnahmen durch Handwerker vor Ort erwartet werden.

Nicht abzuziehen ist die Zahlung an die Firma K. F. für die Küchenarbeitsplatte von 4.298,28 € Hierbei handelt es sich zwar (unstreitig) nicht um Baukosten; diese Zahlung ist aber in der Summe der Kostenaufstellung der Kläger K 22 nicht enthalten.

Nicht aus der Kostenaufstellung herauszurechnen sind weiter die Barzahlungen in Höhe von insgesamt 43.150,00 €; das gilt auch hinsichtlich der sich auf 38.150,00 € summierenden Beträge, für die die Kläger keine aussagekräftigen Belege vorlegen konnten.

Das Bestreiten dieser Barzahlungen seitens des Beklagten ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich.

In der seiner Honorarschlussrechnung vom 11. Dezember 2008 zu Grunde liegenden Kostenfeststellung (Bl. 635 d.A.) hat der Beklagte die reinen Baukosten mit insgesamt 440.834,85 € angesetzt. Einschließlich der belegten Baunebenkosten von 170.228,85 € (35.369,56 € Architektenhonorar einschließlich Kosten des Wärmeschutznachweises, 120.830,00 € Kaufpreis des Grundstücks, 6.338,13 € Kosten für die Statik, 1.586,94 € Notarkosten, 6.104,22 € Kosten des Anschlusses an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz) belaufen sich die tatsächlichen Gesamtbaukosten nach seinen Feststellungen also auf 611.063,69 € und damit sogar auf einen höheren Betrag, als die Kläger ihrer Schadensberechnung zu Grunde legen. Nach deren Kostenaufstellung liegen die Gesamtkosten einschließlich aller Barzahlungen, jedoch ohne die Aufwendungen für die Kücheneinrichtung (20.966,50 € + 211,70 €) bei 603.176,06 €.

Mit (624.354,26 € ./. 20.966,50 € ./. 211,70 € ./. 14.336,18 € ./. 7.422,48 € ./. 1.977,44 € ./. 1.772,26 € =) 577.667,70 € überschreiten die tatsächlichen Baukosten die vereinbarte Kostenobergrenze um 47.667,70 €.

(2) Zu dem Schaden, der auf der fehlerhaften Architektenleistung beruht zählen auch die Kosten der zur Deckung der zusätzlichen Baukosten erforderlich gewordenen Nachfinanzierung (Finanzierungsschaden).

Es ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts prozessual unbedenklich, dass die Kläger diese Kosten im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zum Auffüllen des bezifferten Schadensersatzanspruchs nachgeschoben haben.

Die Kläger haben im Herbst 2005 zur Nachfinanzierung ein Darlehen über eine Nettokreditbetrag von 60.000,00 € aufgenommen; hierfür sind unstreitig Finanzierungskosten von 13.149,38 € angefallen. Diese sind jedoch nicht identisch mit dem Finanzierungsschaden, der den Klägern durch die vom Beklagten zu vertretende Baukostenüberschreitung entstanden ist. Zur Deckung der vom Beklagten zu verantwortenden zusätzlichen Baukosten hätte die Aufnahme eines Darlehens über rund 47.500,00 € ausgereicht; die Finanzierungskosten sind daher lediglich anteilig mit 10.409,92 € berücksichtigungsfähig.

(3) Der Schadensersatzanspruch der Kläger entfällt nicht im Wege des Vorteilsausgleichs.

Der die vereinbarte Kostenobergrenze übersteigende Mehraufwand hat nicht zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt; dessen Wert liegt erheblich unter dem Gesamtaufwand der Kläger. Er erreicht schon nicht die vereinbarte Kostenobergrenze.

Den Kosten der Nachfinanzierung entgegenstehende wirtschaftliche Vorteile der Kläger sind nicht ersichtlich; der Beklagte behauptet solche auch nicht.

Ein Bauherr erleidet durch eine Baukostenüberschreitung keinen Schaden, wenn und soweit dem zu seinen Lasten gehenden Mehraufwand ein entsprechender Wertzuwachs in Form des errichteten Anwesens gegenüber steht (BGH Urteile vom 23. Januar 1997 – VII ZR 171/95 Rz. 17 und 16. Dezember 1993 – VII ZR 115/92 Rz. 17). Abzustellen ist – wie auch sonst bei der Ermittlung eines Schadens – auf den Wert des Anwesens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH Urteil vom 7. November 1996 – VII ZR 23/95 Rz. 8); dieser Wert ist den Gesamtaufwendungen des Bauherrn gegenüber zu stellen. Erreicht der Wert des Anwesens den Wert der Aufwendungen, dann ist dem Bauherrn durch das vertragswidrige Handeln des Architekten objektiv kein Schaden entstanden.

Maßgebend ist der Verkehrswert des Anwesens, also der bei einem Verkauf unter normalen Umständen zu erzielende Erlös. Dieser ist bei einer Eigennutzung des Anwesens nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln (BGH Urteil vom 16. Juni 1977 – VII 2/76 Rz. 85). Die Ermittlung des Verkehrswerts erfolgt nach den Regeln der ImmowertVO.

Danach ist der Sachwert einer Immobilie, der sich aus dem Bodenwert (Grundstückspreis) und dem Bauwert, den Herstellungskosten der Wohngebäude und der Außenanlangen (§ 21 Abs. 5 ImmowertVO) zusammensetzt, zunächst unter Zugrundelegung pauschalierter Faktoren und Erfahrungssätzen unter Berücksichtigung des Alters und der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu bestimmen (§§ 21 – 23 ImmowertVO).

In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob der so ermittelte vorläufige Sachwert als Verkaufserlös auf dem Grundstücksmarkt erzielt werden kann; auch bei der Ermittlung des Verkehrswerts eigengenutzter Objekte nach dem Sachwertverfahren hat mithin entgegen der Auffassung des Beklagten eine Marktanpassung zu erfolgen.

Die Sachwertermittlung des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. E. entspricht im Ausgangspunkt diesen Vorgaben für die Sachwertermittlung. Den von ihm ermittelten vorläufigen Sachwert von 674.221,09 € stellen die Parteien auch nicht in Frage.

Allerdings bedarf die vom Sachverständigen vorgenommene Anpassung des vorläufigen Sachwerts an die Marktverhältnisse einer Korrektur, weil sie auf veralteten, aus dem Jahr 2006 stammenden Berechnungsgrundlagen beruht. Hierauf hat der Beklagte bereits in erster Instanz hingewiesen; das Landgericht hätte seine Einwendungen beachten und ihnen nachgehen müssen.

Der Senat kann diese Anpassung mit den ihm zur Verfügung stehenden Bewertungsgrundlagen selbst vornehmen; der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

Nach der Sprengnetter-Sachwertfaktor-Tabelle für nicht vermietete freistehende Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke (Stand: Dezember 2012) beträgt der Sachwertfaktor bei einem vorläufigen Sachwert von 675.000,00 € und einem Bodenwert von 240,00 € 0,78; der Bodenrichtwert des Grundstücks der Kläger lag nach dem Gutachten des Sachverständigen E. zum Stichtag 1. Januar 2012 bei 210,00 €/m² – Seite 14 des Gutachtens vom 5. Juni 2012 -; seither sind die Grundstückspreise in Kaiserslautern angestiegen.

Der obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz hat den Sachwertfaktor für die Region West (ohne Trier und Umland) für bebaute Ein- und Zweifamilienwohnhausgrundstücke bei einem vorläufigen Sachwert von 500.000,00 € und einem Bodenwert von 240,00 €/m² mit 0,75 ermittelt. Werte für Objekte mit höheren vorläufigen Sachwerten sind in der Tabelle nicht ausgewiesen; der Tabelle ist aber zu entnehmen, dass sich die Sachwertfaktoren mit steigenden vorläufigen Sachwerten verringern (bei vorläufigen Sachwert von 475.000,00 € lag der Faktor noch bei 0,77; bei 450.000,00 € bei 0,78; bei 400.000,00 € bei 0,81 usw.); in Fortschreibung der Tabelle dürfte der Sachwertfaktor für das streitgegenständliche Objekt damit jedenfalls unter 0,75 liegen.

Der Gutachterausschuss der Stadt Kaiserslautern hält bei einem vorläufigen Sachwert von 633.000,00 € eine Sachwertfaktor von 0,799 und bei einem vorläufigen Sachwert von 660.000,00 € einen solchen von 0,796 für angemessen (Bl. 1470 d.A.); bei einem vorläufigen Sachwert von 675.000,00 € liegt der Wert nach der mitgeteilten Funktionsgleichung bei 0,794.

Unter Zugrundelegung dieser Werte setzt der Senat den Marktanpassungsfaktor hier mit einem Mittelwert von 0,77 bis 0,78 an (§ 287 ZPO). Der Verkehrswert des Objekts liegt damit bei rund 520.000,00 € bis 526.000,00 €. Damit entspricht der Wert des Anwesens nicht den Errichtungskosten, den Mehraufwendungen der Kläger steht kein entsprechender Wertzuwachs gegenüber, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre.

Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung verlautbart hat, dass in den Vorteilsausgleich gegebenenfalls auch der fiktiv zu ermittelnde Verkehrswert eines bei Einhalten der vereinbarten Kostenobergrenze errichteten Anwesens mit einzubeziehen sein könnte, hält er daran nach nochmaliger Beratung nicht fest.

Im Wege der Vorteilsausgleichung ist, wie bereits ausgeführt, dem Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Baukostenüberschreitung der geldwerte Vorteil entgegenzurechnen, der ihm dadurch zufließt, dass das Anwesen zumindest den Wert der tatsächlichen Aufwendungen erreicht, der Wert des Anwesens also dessen Errichtungskosten entspricht. Nur dann und insoweit ist ihm durch die Pflichtverletzung des Architekten kein Schaden entstanden, weil er für die zusätzlich aufgewandten Baukosten einen entsprechenden Gegenwert erhalten hat.

In dieser Weise wird der Vorteilsausgleich auch in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ermittelt (vgl. BGH Urteile vom 23. Januar 1997 – VII ZR 171/95 Rz. 17 und vom 16. Dezember 1993 – VII ZR 115/92 Rz. 17 m.w.N.; OLGe Frankfurt am Main Urteil vom 14. Dezember 2006 – 16 U 43/06; Hamm Urteil vom 22. Januar 1999 – 12 U 203/96 Rz. 57; Stuttgart Urteil vom 19. November 1999 – 10 U 89/97 Rz. 69 f; Celle Urteil vom 27. Juni 1996 – 14 U 198/95 Rz. 6; anders: OLG Magdeburg Urteil vom 11. April 2001 – 2 U 100/99 Rz. 68).

Darauf, welchen Gegenwert der Bauherr hätte, wenn ein Anwesen unter Einhaltung der vereinbarten Kostenobergrenze errichtet worden wäre, kommt es für die Frage der Vorteilsausgleichs als Korrektiv zur Feststellung des ihm durch die vom Architekten zu verantwortenden Baukostenüberschreitung entstandenen Vermögensnachteils nicht an.

Das ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Hätte ein Bauherr bei richtiger Beratung über die voraussichtlichen Kosten seines Vorhabens von der Baumaßnahme insgesamt abgesehen, läge sein Schaden in den tatsächlich aufgewandten Baukosten (zuzüglich etwaiger Finanzierungsmehrkosten) abzüglich des Wertes des errichteten Anwesens, den er sich im Wege des Vorteilsausgleichs entgegenhalten muss.

Nichts anderes kann gelten, wenn ein Bauherr – wie hier die Kläger – sich im Vertrauen darauf, dass der von ihm beauftragte Architekt für die Einhaltung der vereinbarten Kostenobergrenze Sorge tragen wird, zur Errichtung des Anwesens entschließt und sich deshalb im Schadensersatzprozess die vereinbarte Kostenobergrenze anrechnen lassen muss.

Sein Schaden liegt in den tatsächlich aufgewandten Baukosten, soweit diese die vereinbarte Kostenobergrenze übersteigen (zuzüglich etwaiger Finanzierungsmehrkosten); im Wege des Vorteilsausgleichs entgegenhalten lassen muss er sich den Betrag, um den der Wert des errichteten Anwesens die vereinbarte Kostenobergrenze übersteigt. Erreicht – wie hier – der Wert des Anwesen nicht die vereinbarte Kostenobergrenze, ist für einen Vorteilsausgleich kein Raum.

g) Die Vertragsverletzung des Beklagten war ursächlich für den Schaden der Kläger.

Liegt die Pflichtverletzung des Architekten im Nichteinhalten der vereinbarten Kostengrenze beziehungsweise im Unterlassen der vertraglich geschuldeten baubegleitenden Kostenermittlungen und einer Warnung der Bauherren vor einer Kostenüberschreitung durch Sonder- oder Änderungswünsche, dann kann die Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch (nur) begründen, wenn der Bauherr nachweist, dass er bei vertrags- und pflichtgemäßem Handeln des Architekten gar nicht oder jedenfalls billiger unter Einhaltung der vereinbarten Kostengrenze gebaut hätte. Weil Gegenstand des erforderlichen Nachweises ein hypothetischer Ablauf ist und nicht geschehene Vorgänge naturgemäß nicht in derselben Weise bestätigt werden können wie tatsächliche, sind an die Beweisführung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Allerdings kann sich der Bauherr für die Frage, wie er sich bei vertrags- und pflichtgemäßem Verhalten des Architekten verhalten hätte, nicht auf die von der Rechtsprechung für die Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung entwickelte Beweiserleichterung nach dem Grundsatz beratungskonformen Verhaltens berufen. Wie sich ein Bauherr, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird, verhält, entzieht sich jeder typisierenden Betrachtung; seine Entscheidung hängt so weitgehend von seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen sowie seinen finanziellen Möglichkeiten und den sonstigen Umständen ab, dass es an einer Grundlage für eine Vermutung fehlt (BGH Urteil vom 23. Januar 1997 – VII ZR 171/95 Rz. 22 f).

Die Kläger haben vorgetragen, dass sie zunächst gar nicht den Bau eines neuen Hauses beabsichtigt hatten, sondern eine gebrauchte Immobilie erwerben und renovieren wollten. Ein geeignetes Objekt sei bereits gefunden gewesen, der Beklagte habe auch bereits mit der Renovierungsplanung begonnen. Man sei von Gesamtkosten unter 400.000,00 € ausgegangen. Zum Neubau hätten sie sich entschlossen, nachdem der Beklagte erklärt habe, dass dies mit einem vergleichbaren finanziellen Aufwand zu bewerkstelligen sei. Wenn sie im Vorfeld gewusst hätten, dass der vereinbarte Kostenrahmen nicht eingehalten werde, hätten sie nicht neu gebaut, sondern wären zu ihrem ursprünglichen Plan zurückgekehrt.

Sie haben weiter vorgetragen, dass sie dann, wenn der Beklagte ihnen während der Bauausführung gesagt hätte, dass der vereinbarte Kostengrenze nicht eingehalten werden kann, billiger gebaut hätten, indem sie noch nicht beauftragte Arbeiten soweit möglich, gar nicht oder durch Auswahl einer einfacheren Ausstattung zumindest günstiger hätten ausführen lassen.

Parteivernehmung bestätigt. Für sie spricht auch die Lebenserfahrung. Den Klägern standen zur Erstellung ihres Eigenheims nicht unbegrenzt Mittel zur Verfügung. Sie haben das Bauvorhaben weitgehend fremdfinanziert. Es ist daher glaubhaft, dass sie bei Kenntnis der tatsächlichen Baukosten abhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung entweder Abstand von der Errichtung eines Neubaus genommen hätten oder (zumindest) bei der Ausstattung und Ausgestaltung des Hauses sowie der Außenanlagen kostensparendere Entscheidungen getroffen hätten.

Demgegenüber überzeugt die Behauptung des Beklagten nicht, die Kläger hätten in jedem Fall so gebaut, wie geschehen, weil sie so und nicht anders hätten wohnen wollen. Es mag sein, dass die gewählte Bauausführung den Vorstellungen der Kläger entsprach; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass sie in Kenntnis der Kostenüberschreitung nicht gleichwohl von diesen Vorstellungen Abstand genommen hätten.

h) Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) zu kürzen.

Das Landgericht hat ein Mitverschulden der Kläger mit zutreffender Begründung verneint. Die Berufung erinnert dagegen auch nichts.

Die Kläger hatten den Beklagten mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt. Sie durften darauf vertrauen, dass dieser seiner Pflicht zur Kostenfortschreibung und -kontrolle ordnungsgemäß nachkommt und sie rechtzeitig darauf hinweist, wenn die vereinbarte Kostenobergrenze nicht ausreicht. Unabhängig davon, dass sie wegen der umfassenden Beauftragung des Beklagten nicht zur eigenen Kostenkontrolle verpflichtet gewesen sein dürften, konnten die Kläger die Kostenüberschreitung erst erkennen, als ein Gegensteuern durch Absehen von der Beauftragung weiterer nicht zwingend erforderlicher Gewerke beziehungsweise durch die Wahl kostengünstigerer Ausstattungen und Ausführungen nicht mehr möglich gewesen ist, weil das Anwesen bereits fertig gestellt war. Unstreitig hat der Beklagte Handwerkerrechnungen, an Hand derer die Kostenüberschreitung erkennbar geworden ist, erst nach Fertigstellung und Bezug des Anwesens an die Kläger weitergereicht.

Angesichts des nicht unerheblichen finanziellen Spielraums zwischen Kostenschätzung und vereinbarter Kostenobergrenze (rund 57.000,00 €) musste den Klägern auch beim Auswählen höherer Ausstattungsvarianten während der Bauausführung nicht bewusst sein, dass diese eine Kostenüberschreitung nach sich ziehen würden.

i) Ein Anspruch auf Verzinsung des Schadensersatzbetrags in der geltend gemachten Höhe besteht erst ab Rechtshängigkeit der Klage (§§ 291 , 288 Abs. 1 BGB).

Durch das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 4. Oktober ist keine wirksame Inverzugsetzung des Beklagten erfolgt; insoweit wird auf die zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

2. Der Beklagte hat gegenüber den Klägern keinen Anspruch auf restliches Honorar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB i.V.m. der HOAI).

Das Landgericht ist zu Recht von einer Verwirkung des Anspruchs wegen illoyal verspäteter Geltendmachung (§ 242 BGB) ausgegangen.

Die Kläger hatten in erster Instanz zunächst die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz etwaigen über den bezifferten Betrag hinausgehenden weiteren Schadens begehrt. Der Beklagte hatte dagegen eingewandt, es fehle das Feststellungsinteresse, weil keine weiteren Forderungen mehr zu erwarten seien und die Baukosten abschließend beziffert werden könnten. Die Kläger dürften dies dahin verstehen, dass auch der Beklagte über die bereits vereinnahmten Abschlagszahlungen hinaus keine Honoraransprüche mehr geltend machen wird (Umstandsmoment).

Der Beklagte hätte die Vergütung für seine Tätigkeit spätestens im Herbst 2005 fordern können, nachdem er den Kläger die letzten geprüften Handwerkerrechnungen übermittelt hatte. Ein Zuwarten über mehr als drei Jahre seit diesem Zeitpunkt und deutlich mehr als ein Jahr nach gerichtlicher Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Bausummenüberschreitung – der auch den Resthonoraranspruch des Beklagten mitumfasst – war angesichts des Prozessverhaltens des Beklagten, das einem Verzicht auf restliche Honoraransprüche nahekommt, zu lange (Zeitmoment).

Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass einem etwaigen Resthonoraranspruch des Beklagten die dolo-petit-Einrede entgegen stünde, weil der Beklagte eine Leistung fordert, die er alsbald zurückzugewähren hätte. Das Architektenhonorar zählt zu den vom Schaden wegen Baukostenüberschreitung mitumfassten Baunebenkosten; eine Verpflichtung der Kläger zur Zahlung restlichen Architektenhonorars würde im selben Umfang ihren Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten erhöhen.

Zudem fehlt es an einer vertragsgemäßen Honorarschlussrechnung des Beklagten.

Der Beklagte ist nicht berechtigt, seiner Honorarschlussrechnung (reine) Baukosten von 440.834,85 € zu Grunde zu legen.

Das nach der HOAI geschuldete Honorar ist die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten wurden, kann der Architekt die Differenz, zwischen tatsächlichen und vereinbarten Kosten, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zu Grunde legen, weil er sonst für sein mangelhaftes Werk eine höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustünde. Die vereinbarte Kostenobergrenze ist damit auch zugleich Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung (BGH Urteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 362/01 Rz. 15 f).

Vereinbart war vorliegend eine Kostenobergrenze von 530.000,00 €; die Baunebenkosten liegen bei rund 170.000,00 €, die reinen Baukosten mithin bei rund 360.000,00 €. Seiner Honorarschlussrechnung könnte der Beklagte damit allenfalls diesen Betrag zu Grunde legen.

Schließlich stünde den Klägern gegenüber dem Honoraranspruch des Beklagten auch ein Minderungsrecht zu, weil der Beklagte die geschuldete (und abgerechnete) Leistung nicht in vollem Umfang erbracht hat.

Haben die Vertragsparteien – wie vorliegend – vereinbart, dass der Architekt Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen (Kostenschätzung in Leistungsphase 2, Kostenberechnung in Leistungsphase 3, Kostenanschlag in Leistungsphase 7 und Kostenfeststellung in Leistungsphase 8) als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie zugeordnet sind (BGH Urteil vom 11. November 2004 – VII ZR 128/03 Rz. 52 m.w.N.).

Dem Anspruch auf Minderung der Vergütung steht nicht entgegen, dass die Kläger dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung (§ 635 BGB) gesetzt haben. Eine Fristsetzung war entbehrlich, weil die Kläger nach Fertigstellung des Bauvorhabens kein Interesse mehr an Kostenberechnung, Kostenansatz und Kostenfeststellung haben (BGH a.a.O. Rz 53).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt zur Frage der Berechnung des Vorteilsausgleichs bei der Baukostenüberschreitung die Revision zu. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auch soll die Zulassung die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglichen; die vorstehend unter Ziffer 1. e) – Urteil Seite 16 – zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen enthalten keine konkreten Vorgaben zur Berechnung des Vorteilsausgleichs, die – vorstehend ebenfalls zitierte – obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht einheitlich.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 170.418,98 € festgesetzt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!