Die Haftung des Architekten für Planungsfehler rückte nach einer Dachsanierung in Stuttgart in den Fokus, als massiv Wasser in eine Industriehalle eindrang. Obwohl die Experten für die fehlerhafte Bauvariante nie einen schriftlichen Vertrag unterschrieben, könnte ihr bloßes Tätigwerden auf der Baustelle nun teuer werden.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer haftet für Wasserschäden nach einer missglückten Dachsanierung?
- Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Architektenhaftung?
- Worüber stritten die Parteien im Detail?
- Wie entschied das Gericht über das Zustandekommen des Vertrages?
- War der Anspruch bereits verjährt?
- Was bedeutet das Urteil für die Berechnung des Schadens?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haftet der Architekt auch, wenn wir die Bauweise während der Ausführung ohne Vertrag änderten?
- Verliere ich meine Ansprüche gegen den Planer, wenn mein ursprünglicher Vertragspartner insolvent ist?
- Wie verhindere ich die Verjährung meiner Ansprüche, während das gerichtliche Beweisverfahren noch läuft?
- Darf ich das Privatvermögen des Architekten pfänden, wenn sein Büro die Schadenssumme nicht zahlt?
- Darf der Architekt den Schadensersatz um Kosten kürzen, die sowieso für die Sanierung anfielen?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 289/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 20.12.2022
- Aktenzeichen: 12 U 289/21
- Verfahren: Berufung zum Schadensersatz wegen Baumängeln
- Rechtsbereiche: Architektenrecht, Werkvertragsrecht
Architekten zahlen Schadensersatz für ein undichtes Dach wegen fehlerhafter Planung und mangelhafter Bauüberwachung.
- Die Planungsfehler an der Dachrinne verursachten schwere Wasserschäden im gesamten Gebäude.
- Ein Vertrag entsteht auch ohne Unterschrift durch die tatsächliche gemeinsame Zusammenarbeit.
- Ein gerichtliches Gutachten stoppt den Zeitablauf und sichert die Ansprüche des Klägers.
- Die Architekten zahlen über 42.000 Euro für die notwendige Reparatur des Daches.
- Kosten für ohnehin nötige Bauarbeiten ziehen die Richter vom geforderten Schaden ab.
Wer haftet für Wasserschäden nach einer missglückten Dachsanierung?
Der Fall, den der 12. Zivilsenat des OLG Stuttgart unter dem Aktenzeichen 12 U 289/21 entscheiden musste, liest sich wie ein Lehrbuchbeispiel für das Bauvertragsrecht. Auf der einen Seite steht ein Rechtsnachfolger eines insolventen Unternehmens, der Schadensersatz wegen einem Planungsfehler fordert. Auf der anderen Seite wehren sich zwei Architekten vehement gegen die Inanspruchnahme. Sie argumentieren, sie hätten für die tatsächlich ausgeführte Dachkonstruktion gar keinen Auftrag gehabt. Zudem sei die Sache längst verjährt.
Doch das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. In seinem Urteil vom 20. Dezember 2022 sprach es dem heutigen Anspruchsinhaber einen Betrag von über 42.000 Euro zu. Die Geschichte hinter diesem Urteil zeigt eindrücklich, wie wichtig die Haftung des Architekten für Planungsfehler ist und dass mündliche Absprachen im Bauwesen oft bindender sind, als es den Beteiligten lieb ist.
Eine Sanierung mit Folgen
Die Vorgeschichte reicht weit zurück. Ein Industrieunternehmen, die damalige G. AG (später I. AG), plante im Jahr 2009 umfangreiche energetische Maßnahmen an einem ihrer Gebäude. Im Fokus stand die Dachsanierung. Ursprünglich beauftragte das Unternehmen ein Architekturbüro mit einem sogenannten „erweiterten Bauleitungsvertrag“. Der Plan sah zunächst vor, ein Sandwichdach zu errichten. Doch wie so oft auf dem Bau, änderten sich die Pläne.
Die Sandwich-Lösung wurde verworfen. Stattdessen entschied man sich für eine Verlängerung des vorhandenen Trapezdaches durch eine Winkelstehfalzdeckung. Hierfür mussten Wände verstärkt und komplexe Übergänge zwischen dem alten Trapezblech und dem neuen Blechdach geschaffen werden. Eine Flaschnerfirma führte die Arbeiten aus. Doch kurz nach der Fertigstellung trat das ein, was jedes Bauprojekt zum Albtraum macht: Es kam zum Eindringen von Wasser durch Planungsfehler und Ausführungsmängel.
Der Weg durch die Instanzen
Der Bauherr leitete bereits 2013 ein sogenanntes selbständiges Beweissicherungsverfahren ein, um die Ursachen für die Mängel am Dach nach einer Sanierung feststellen zu lassen. Ein Sachverständiger bestätigte gravierende Fehler an der Traufe und den Übergängen. Während dieses Verfahren noch lief, geriet die Auftraggeberin, die I. AG, in finanzielle Schieflage und musste Insolvenz anmelden.
Der Insolvenzverwalter trat die Ansprüche gegen die Architekten schließlich an einen Dritten ab – den jetzigen Anspruchsteller in diesem Verfahren. Dieser verlangte nun, Jahre nach dem eigentlichen Baupfusch, Geld von den Architekten, um die Mängel beseitigen zu lassen. Das Landgericht Stuttgart gab ihm in erster Instanz recht. Die Architekten legten Berufung ein und zogen vor das Oberlandesgericht.
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Architektenhaftung?
Um das Urteil zu verstehen, muss man tief in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eintauchen. Im Kern geht es um die Frage, was ein Architekt schuldet. Das Gesetz ist hier streng: Ein Architekt schuldet nicht nur das bloße Tätigwerden, sondern einen konkreten Erfolg – nämlich eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung und Überwachung des Bauwerks.
Der Werkvertrag und der Werkerfolg
Die zentrale Norm ist § 633 BGB. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine solche Vereinbarung, muss es sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Bei Architekten bedeutet das: Die Planung muss technisch so ausgefeilt sein, dass das Gebäude dauerhaft dicht und standsicher ist.
Verwirklicht sich ein Planungsfehler im Bauwerk – also steht das Haus und ist undicht –, wandelt sich der Anspruch des Bauherrn. Er kann dann nach § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 BGB Schadensersatz verlangen. Oft wird dies als Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend gemacht. Der Bauherr bekommt also das Geld, das nötig ist, um den Fehler durch andere Handwerker beheben zu lassen.
Das Problem der Verjährung
Baumängel verjähren in der Regel nach fünf Jahren ab Abnahme des Werkes. Doch der Gesetzgeber hat Mechanismen geschaffen, um diese Frist zu stoppen, wenn Streit entsteht. § 204 BGB regelt die Hemmung der Verjährung. Ein besonders wichtiges Instrument ist hierbei das selbständige Beweisverfahren. Sobald der Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens bei Gericht eingereicht wird, steht die Verjährungsuhr still.
Das ist für Bauherren überlebenswichtig. Beweisverfahren können sich, wie im vorliegenden Fall, über Jahre ziehen. Würde die Verjährung weiterlaufen, wären die Ansprüche oft verfallen, bevor der Gutachter sein Werk vollendet hat.
Die akzessorische Haftung
Ein weiterer juristischer Aspekt in diesem Fall war die Gesellschaftsform der Architekten. Waren sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig, haften die Gesellschafter persönlich für die Schulden der Gesellschaft. Das Gericht wandte hier § 128 HGB analog an. Das bedeutet: Die akzessorische Haftung der Gesellschafter führt dazu, dass der Gläubiger nicht nur in das Firmenvermögen, sondern auch in das Privatvermögen der Architekten vollstrecken kann.
Worüber stritten die Parteien im Detail?
Der Streit vor dem OLG Stuttgart war geprägt von fundamental unterschiedlichen Sichtweisen auf die Realität der Bauphase. Es ging nicht nur um technische Details, sondern um die Existenz des Vertrages selbst.
Die Position der Architekten
Die Planer versuchten, sich mit einer formalen Verteidigung aus der Affäre zu ziehen. Ihr Hauptargument: Wir hatten einen Vertrag für ein Sandwichdach. Das wurde nie gebaut. Für die später ausgeführte Winkelstehfalz-Lösung gab es keinen neuen schriftlichen Vertrag. Ergo: Wir haften nicht für die Planung einer Konstruktion, für die wir gar nicht offiziell beauftragt waren.
Zudem führten sie ins Feld, die Ansprüche seien verjährt. Sie argumentierten auch mit der sogenannten Leistungskettenrechtsprechung und behaupteten, der Schaden sei gar nicht durch ihre Planung entstanden, sondern durch die Montage einer Photovoltaikanlage durch Dritte. Auch die Windlasten seien unterschätzt worden, was aber nicht ihr Fehler sei.
Die Position des Rechtsnachfolgers
Der Anspruchsteller hielt dagegen. Er verwies auf zahlreiche Dokumente, E-Mails und Rechnungen, die belegten, dass die Architekten sehr wohl tief in die Planung der ausgeführten Dachvariante involviert waren. Er stützte sich auf das Gutachten des Sachverständigen S., der zweifelsfrei festgestellt hatte, dass die Konstruktion an der Traufe mangelhaft geplant war.
Besonders wichtig war für ihn die Abtretung von den Ansprüchen auf Schadensersatz. Da die ursprüngliche Firma insolvent war, musste geklärt werden, ob diese Rechte wirksam auf ihn übergegangen waren. Die Architekten bestritten dies, doch der Kläger legte die entsprechenden Verträge mit dem Insolvenzverwalter vor.
Wie entschied das Gericht über das Zustandekommen des Vertrages?
Das Herzstück der Entscheidung des OLG Stuttgart ist die Feststellung, dass ein Vertrag auch ohne Unterschrift gültig sein kann. Juristen sprechen hier vom Zustandekommen von einem konkludenten Architektenvertrag.
Taten sagen mehr als Worte
Das Gericht prüfte minutiös, wie sich die Architekten während der Bauphase verhalten hatten. Es stellte fest, dass einer der Architekten aktiv an Besprechungen teilgenommen hatte, in denen es um die Verlängerung des Trapezblechdaches ging. Er hatte Vorschläge zur Entwässerung (Kastenrinne vs. vorgehängte Rinne) gemacht.
Noch gravierender war ein Schreiben der Architekten selbst. Das Gericht zitierte eine Passage, die für die Beweisführung der Architekten vernichtend war:
„wir wurden beauftragt, die bestehenden Dächer … zu sanieren, einschließlich Ausschreibung und Bauleitung“
Mit diesem Satz, so das Gericht, hatten die Planer selbst bestätigt, dass ihr Auftrag umfassend war und sich nicht nur auf die ursprünglich angedachte, aber nie gebaute Sandwich-Variante beschränkte. Wer Rechnungen schreibt, Handwerkerlisten erstellt und Detaillösungen diskutiert, kann sich später nicht darauf berufen, eigentlich gar nicht beauftragt gewesen zu sein. Durch dieses schlüssige (konkludente) Verhalten wurde der ursprüngliche Vertrag an die geänderte Ausführungsart angepasst.
Die Haftung für den falschen Plan
Nachdem der Vertrag bejaht war, prüfte der Senat die technische Seite. Er stützte sich dabei vollumfänglich auf das Gutachten aus dem Beweissicherungsverfahren. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Verbindung zwischen dem alten Trapezdach und dem neuen Winkelstehfalz technisch unsauber gelöst war. Es fehlte an einer ausreichenden Überlappung und einer funktionierenden Abtropfkante.
Das Gericht stellte klar: Ein Architekt schuldet eine dauerhaft funktionierende Planung. Wenn Wasser eindringt, weil die Zeichnung das Detail nicht korrekt löst, ist das ein klassischer Planungsfehler. Die Einwände der Architekten, die Photovoltaikanlage sei schuld, wies das Gericht als spekulativ zurück. Der Gutachter hatte diese Theorie technisch widerlegt.
War der Anspruch bereits verjährt?
Ein kritischer Punkt im Prozess war die Zeit. Zwischen dem Bauende und dem Urteil lagen über zehn Jahre. Normalerweise wären alle Ansprüche längst verjährt. Hier griff jedoch die Hemmung der Verjährung durch das Beweissicherungsverfahren.
Der rettende Anker: § 204 BGB
Das Gericht rechnete genau nach. Der Antrag auf Einleitung des Beweisverfahrens ging am 21. Januar 2013 bei Gericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist noch lange nicht abgelaufen. Mit dem Eingang des Antrags wurde die „Verjährungsuhr“ angehalten.
Diese Hemmung endete nicht einfach so. Da das Verfahren sehr lange dauerte und immer wieder Ergänzungsgutachten eingeholt wurden, blieb die Verjährung über Jahre hinweg gestoppt. Als der heutige Anspruchsteller schließlich Klage erhob, tat er dies in „unverjährter Zeit“.
Auch die wirksame Abtretung der Forderung spielte hier hinein. Da die Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung durch den Insolvenzverwalter noch existierte und nicht verjährt war, konnte sie wirksam übertragen werden. Die Einrede der Architekten, sie würden wegen einer „toten Forderung“ verklagt, lief ins Leere.
Was bedeutet das Urteil für die Berechnung des Schadens?
Der Kläger verlangte 42.286,65 Euro. Dieser Betrag basierte auf der Schätzung des Gutachters für die Mängelbeseitigung. Die Architekten versuchten, diese Summe mit dem Argument der sogenannten „Sowieso-Kosten“ zu drücken.
Das Prinzip der Sowieso-Kosten
Der Begriff beschreibt Kosten, die der Bauherr auch dann hätte tragen müssen, wenn von Anfang an alles richtig geplant worden wäre. Ein Beispiel: Wenn eine Abdichtung vergessen wurde und nachgerüstet werden muss, muss der Bauherr das Material für die Abdichtung bezahlen – denn das hätte er auch bei korrekter Planung zahlen müssen. Er bekommt nur die Mehrkosten erstattet, die durch den nachträglichen Einbau (z. B. Abriss und Neuaufbau) entstehen.
Das Gericht prüfte diesen Einwand sehr genau. Es erkannte an, dass theoretisch ein Abzug von den Sowieso-Kosten möglich wäre. Allerdings hatte der Sachverständige in seiner Kalkulation bereits differenziert. Die nun notwendigen Arbeiten – Gerüststellung, Demontage, Neueindeckung des Übergangsbereichs – waren fast ausschließlich Kosten, die durch den Fehler entstanden waren. Es ging nicht um eine bloße Nachholung von ursprünglich vergessenen Leistungen, sondern um die Beseitigung eines fehlerhaften Zustands. Daher wurde der volle Betrag als Schadenersatz zugesprochen.
Keine Abnahme, kein Problem?
Interessant ist auch die Feststellung des Gerichts zur Abnahme. Die Architekten hatten behauptet, das Werk sei nie abgenommen worden, weshalb gar keine Mängelansprüche bestehen könnten (oder diese noch gar nicht fällig wären). Das Gericht drehte den Spieß um: Da der Planungsfehler sich bereits im Bauwerk „verwirklicht“ hatte, also der Schaden eingetreten war, wandelte sich der Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch.
In dieser Situation, so das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist eine formelle Abnahme oder eine Fristsetzung zur Nacherfüllung oft entbehrlich. Wenn das Dach undicht ist, muss der Bauherr dem Architekten nicht erst eine Frist setzen, den Plan noch einmal zu zeichnen – der Schaden ist ja schon da. Er kann direkt Geld verlangen.
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt keine Fristsetzung voraus, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk verwirklicht hat.
Diese juristische Feinheit ermöglichte es dem Kläger, direkt die Zahlung für die Mängelbeseitigung zu fordern, ohne vorherige formale Schleifen drehen zu müssen.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
Das Urteil des OLG Stuttgart ist ein Warnsignal für die Baubranche, insbesondere für Architekten und Ingenieure. Es verdeutlicht drei wesentliche Punkte:
Erstens: Verträge entstehen durch Handeln. Wer sich in Meetings setzt, Protokolle schreibt und Rechnungen stellt, ist vertraglich gebunden, auch wenn das ursprüngliche Papier etwas anderes sagte. Die Ausrede „Dafür hatte ich keinen schriftlichen Auftrag“ funktioniert vor Gericht selten, wenn die gelebte Realität anders aussieht.
Zweitens: Die Beweissicherung ist mächtig. Für Bauherren ist das selbständige Beweisverfahren das schärfste Schwert gegen die Verjährung. Es sichert nicht nur den Zustand der Baustelle, sondern hält Ansprüche über Jahre hinweg am Leben. Für Planer bedeutet es ein jahrelanges Haftungsrisiko.
Drittens: Rechtsnachfolge funktioniert. Auch wenn ein Vertragspartner in die Insolvenz geht, verschwinden die Mängelansprüche nicht. Insolvenzverwalter können diese „Assets“ verkaufen oder abtreten. Architekten müssen damit rechnen, dass sie Jahre später von einer völlig fremden Partei verklagt werden, die diese Rechte rechtmäßig erworben hat.
Das Gericht verurteilte die Architekten gesamtschuldnerisch zur Zahlung der vollen Summe plus Zinsen. Da es sich um Schadensersatz und nicht um eine Entgeltforderung handelte, wurden die Zinsen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festgesetzt (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig und die Architektenhaftung in diesem Fall endgültig bestätigt.
Für den geschädigten Rechtsnachfolger bedeutet dies: Er erhält die notwendigen Mittel, um das Dach endlich fachgerecht abdichten zu lassen. Für die Architekten bleibt die teure Lehre, dass eine mangelhafte Überwachung der Bauausführung und Planungsfehler auch nach über einem Jahrzehnt noch finanzielle Folgen haben können.
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Experten Kommentar
Auf der Baustelle diktiert oft der Zeitdruck das Handeln, und die lästige Bürokratie bleibt dabei auf der Strecke. Architekten wollen pragmatisch sein und „einfach machen“, tappen damit aber unbewusst in eine riesige Haftungsfalle. Werden wesentliche Planänderungen nicht sofort schriftlich fixiert, wird der faktische Auftragsumfang im Streitfall fast immer zu Lasten des Planers ausgelegt.
Ein weiterer Trugschluss ist die Hoffnung, dass sich Mängelansprüche mit der Insolvenz des Bauherrn in Luft auflösen. Insolvenzverwalter prüfen jedoch akribisch, ob noch Geld zu holen ist, und treten Forderungen gnadenlos an Dritte ab. Deshalb ist eine saubere Dokumentation auch Jahre nach Projektende oft die einzige Lebensversicherung gegen solch späte Klagen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet der Architekt auch, wenn wir die Bauweise während der Ausführung ohne Vertrag änderten?
JA, der Architekt haftet in der Regel auch ohne schriftlichen Vertrag bei einem konkludenten Vertragsschluss. Durch aktives Handeln wie Detailplanungen oder Baubesprechungen signalisiert der Planer rechtlich die Übernahme der geänderten Aufgabe. Ein formaler Nachtrag ist dann nicht zwingend erforderlich.
Bauverträge können durch schlüssiges Verhalten beider Parteien rechtwirksam angepasst werden. Wer Pläne für eine Änderung liefert oder Rechnungen dafür stellt, bestätigt damit den erweiterten Auftrag. Der Hauptartikel erläutert dies am Beispiel des OLG Stuttgart. Entscheidend ist die nachweisbare aktive Mitwirkung des Architekten an der neuen Bauweise.
Unser Tipp: Sichern Sie E-Mails, Protokolle oder Rechnungen, die die Mitwirkung des Architekten belegen. Vermeiden Sie die Annahme, dass nur schriftliche Verträge rechtliche Bindung erzeugen.
Verliere ich meine Ansprüche gegen den Planer, wenn mein ursprünglicher Vertragspartner insolvent ist?
NEIN. Ansprüche gegen Planer gehen durch die Insolvenz des Vertragspartners nicht automatisch unter. Mängelansprüche gelten als übertragbare Vermögenswerte. Sie können durch eine Abtretungserklärung vom Insolvenzverwalter auf Dritte übergehen.
Schadensersatzansprüche sind rechtlich gesehen handelbare Rechte. Ein Insolvenzverwalter kann diese Forderungen gezielt an Nachfolger oder Investoren übertragen. Der Abschnitt zum Weg durch die Instanzen beschreibt diesen Vorgang detailliert. Die Forderung muss zum Zeitpunkt der Übertragung lediglich noch wirksam existieren.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Kaufvertrag auf eine explizite Klausel zur Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche. Vermeiden Sie die bloße Annahme eines automatischen Rechtsübergangs.
Wie verhindere ich die Verjährung meiner Ansprüche, während das gerichtliche Beweisverfahren noch läuft?
Die Verjährung wird durch den Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren automatisch gestoppt. Sobald Ihr Antrag bei Gericht eingeht, ist die Verjährung gemäß § 204 BGB gehemmt. Dieser Schutz bleibt bestehen, solange das Verfahren andauert.
Der gerichtliche Antrag wirkt wie eine Pause-Taste für die Verjährungsuhr. Die Zeit für die Gutachtenerstellung zählt somit nicht zur Verjährungsfrist dazu. Ihre Ansprüche bleiben auch bei extrem langen Verfahrensdauern sicher geschützt. Der Hauptartikel erklärt die Wirkung dieser Hemmung für Ihren Fall genauer.
Unser Tipp: Verifizieren Sie das Datum des Eingangsstempels auf Ihrem ursprünglichen Gerichtsantrag. Vermeiden Sie kostspielige parallele Klagen während des laufenden Beweisverfahrens.
Darf ich das Privatvermögen des Architekten pfänden, wenn sein Büro die Schadenssumme nicht zahlt?
JA, sofern das Architekturbüro als GbR organisiert ist, dürfen Sie direkt das Privatvermögen des Architekten pfänden. Gesellschafter einer GbR haften für Firmenschulden akzessorisch und unbeschränkt mit ihrem gesamten persönlichen Eigentum. Ein vorheriger Zugriff auf das Firmenvermögen ist rechtlich nicht zwingend erforderlich.
Diese Haftung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 128 HGB. Die Rechtsprechung sieht die Partner einer GbR als untrennbare Haftungseinheit mit ihrer Gesellschaft. Gläubiger können frei wählen, ob sie gegen das Büro oder die Privatperson vorgehen. Details zur akzessorischen Haftung erläutert der Hauptartikel.
Unser Tipp: Prüfen Sie den Briefkopf oder Vertrag nach dem Zusatz GbR oder Partner. Vermeiden Sie voreilige Klagen gegen GmbH-Geschäftsführer, da dort meist keine private Haftung besteht.
Darf der Architekt den Schadensersatz um Kosten kürzen, die sowieso für die Sanierung anfielen?
JA, ABER NUR TEILWEISE. Der Architekt darf nur Kosten abziehen, die auch bei korrekter Planung von Anfang an angefallen wären. Kosten für Abriss oder Gerüste, die nur wegen des Fehlers entstehen, darf er nicht kürzen.
Das Gesetz verbietet eine Bereicherung des Bauherrn durch den Schadensersatz. Erstattet werden nur Ausgaben, die über die ursprünglichen Baukosten hinausgehen. Der Artikel „Das Prinzip der Sowieso-Kosten“ erläutert die genaue Abgrenzung. Reine Mängelbeseitigungskosten für Demontage oder Freilegung muss der Architekt hingegen voll übernehmen.
Unser Tipp: Streichen Sie alle Abriss- und Entsorgungskosten aus der Kürzungsliste des Architekten. Vermeiden Sie: Die pauschale Kürzung aller Materialkosten ohne Prüfung eines echten Mehrwerts zu akzeptieren.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Stuttgart – Az.: 12 U 289/21 – Urteil vom 20.12.2022
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