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Schadensersatz wegen eines Bauverzugs: Wer für den Mietausfall zahlen muss

Ein Immobilienkäufer wartet monatelang auf seine bezugsfertige Neubauwohnung, während der Bauträger den Einzug wegen eines fehlenden Wasseranschlusses immer wieder verschiebt. Nun fordert der Eigentümer vollen Ersatz für die entgangenen Mieteinnahmen als Schadensersatz wegen eines Bauverzugs und will die Gesellschafter der Bauträger-GbR persönlich haften lassen.

Übersicht


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 O 1418/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Erfurt
  • Datum: 18.10.2024
  • Aktenzeichen: 9 O 1418/23
  • Verfahren: Klage auf Baufertigstellung und Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Bauträger, Immobilienkäufer bei Bauverzug

Bauträger müssen Wohnungen vertragsgemäß fertigstellen und zahlen bei Verzug hohen Schadensersatz für Mietausfälle.

  • Gericht verpflichtet Bauträger zur vollständigen und bezugsfertigen Herstellung der verkauften Wohnung.
  • Käufer erhalten Geld für entgangene Mieteinnahmen und zusätzlich für angefallene Bankzinsen.
  • Probleme mit Nachbargrundstücken oder Baugenehmigungen entschuldigen die Verzögerung beim Bauen nicht.
  • Die Bauträger haften als Gesamtschuldner für alle aktuellen und künftigen Verspätungsschäden.

Wie entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Bauverzugs?

Der Traum vom Eigenheim verwandelt sich oft schleichend in einen Albtraum, wenn der vereinbarte Einzugstermin verstreicht und die Immobilie eine Baustelle bleibt. Genau dieses Schicksal ereilte einen Wohnungskäufer in Erfurt. Er hatte einen Bauträgervertrag unterschrieben, fast den gesamten Kaufpreis überwiesen und plante fest mit Mieteinnahmen aus der neu erworbenen Einheit. Doch statt fertiger Wohnräume fand er eine unfertige Fassade und fehlende Wasseranschlüsse vor.

Rot und blau isolierte Wasserrohre ragen unverbunden aus einer nackten Betonwand in einem kargen Rohbau.
Fehlende Wasseranschlüsse und Bauverzögerungen verpflichten Bauträger zur Fertigstellung sowie zum Ersatz entgangener Mieteinnahmen. Symbolfoto: KI

Der Fall vor dem Landgericht Erfurt illustriert drastisch, welche Rechte Erwerber haben, wenn das Bauunternehmen nicht liefert. Es geht hier nicht nur um die bloße Fertigstellung. Es geht um bares Geld: Ersatz für die entgangenen Mieteinnahmen, nutzlos gezahlte Zinsen und die Kosten für den Anwalt. Der Erwerber, der hier fast 170.000 Euro investiert hatte, sah sich gezwungen, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Die Besonderheit dieses Verfahrens lag zunächst in der Passivität der Gegenseite. Die beklagten Bauträger – organisiert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – ließen eine erste Frist verstreichen, weshalb ein sogenanntes Versäumnisurteil erging. Erst danach legten sie Einspruch ein und versuchten, Gründe für die Verzögerung zu präsentieren. Sie argumentierten mit Problemen auf dem Nachbargrundstück und fehlenden Baugenehmigungen. Das Gericht musste nun entscheiden: Sind diese Ausreden stichhaltig oder muss die Bauträger-GbR für jeden Tag des Verzugs zahlen?

Das Urteil vom 18.10.2024 (Az. 9 O 1418/23) ist ein Lehrstück für das Baurecht. Es zeigt detailliert auf, wie hoch die Hürden für Bauträger liegen, sich von ihrer Verantwortung zu befreien, und wie Gerichte den Schaden eines Käufers berechnen, wenn dieser seine Wohnung nicht wie geplant vermieten kann.

Welche Regeln gelten für die Fertigstellung beim Bauträgervertrag?

Um den Konflikt juristisch einzuordnen, muss man zunächst die Natur des geschlossenen Vertrages verstehen. Ein Bauträgervertrag ist im deutschen Recht ein Mischwesen. Er enthält Elemente des Kaufvertrags (es wird ein Grundstück oder ein Miteigentumsanteil verkauft) und des Werkvertrags (es wird die Errichtung eines Gebäudes geschuldet).

Die zentrale Norm für die Pflichten des Bauträgers findet sich in § 650u des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier wird auf das Werkvertragsrecht verwiesen. Das bedeutet: Der Bauträger schuldet nicht nur das Bemühen, ein Haus zu bauen, er schuldet den konkreten Erfolg. Dieser Erfolg ist die abnahmereife Herstellung des Werkes. Solange das Gebäude wesentliche Mängel aufweist oder wichtige Anschlüsse fehlen, ist dieser Erfolg nicht eingetreten.

Der Verzug und seine Folgen

Hält der Bauträger die vereinbarten Termine nicht ein, gerät er in Verzug. Die rechtliche Basis hierfür bildet § 286 BGB. Verzug setzt voraus, dass der Schuldner – hier die Bauträger-GbR – die Leistung nicht rechtzeitig erbringt, obwohl sie fällig ist. Oft ist dafür eine Mahnung notwendig. Ist jedoch eine Zeit nach dem Kalender bestimmt (zum Beispiel „Fertigstellung bis Ende Oktober“), gerät der Bauträger automatisch in Verzug, sobald der Tag verstreicht, ohne dass eine Mahnung nötig wäre.

Die Konsequenz des Verzugs ist die Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB. Der Bauträger muss den Käufer so stellen, als wäre rechtzeitig geliefert worden. Dazu gehört insbesondere der Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB. Wenn der Käufer die Wohnung vermieten wollte und dies aufgrund der Verzögerung nicht kann, entgeht ihm Gewinn. Dieser Mietausfall ist ein klassischer Verzugsschaden.

Die Beweislastverteilung

Ein wesentlicher Aspekt im Baurecht ist die Frage, wer was beweisen muss. Steht fest, dass der Termin überschritten wurde, wird das Verschulden des Bauträgers gesetzlich vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das bedeutet: Nicht der Käufer muss beweisen, dass der Bauträger geschlampt hat. Vielmehr muss der Bauträger beweisen, dass die Verzögerung auf Umständen beruht, die er absolut nicht zu vertreten hat.

> „Der Schuldner hat die Verzögerung der Leistung zu vertreten, wenn er nicht beweist, dass die Verzögerung auf einem Umstand beruht, den er nicht zu vertreten hat.“

Gelingt ihm dieser Beweis nicht – etwa weil seine Begründungen zu vage bleiben –, haftet er voll. Dies gilt auch für externe Hindernisse, sofern diese in seinen Risikobereich fallen, wie etwa die Organisation der Erschließung oder die rechtzeitige Beantragung von Genehmigungen.

Praxis-Hinweis: Typische Ausreden der Gegenseite

In der Praxis versuchen Bauträger häufig, sich mit pauschalen Verweisen auf „schlechtes Wetter“ oder „allgemeine Lieferschwierigkeiten“ zu entlasten. Lassen Sie sich davon außergerichtlich nicht abwimmeln. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind streng: Der Bauträger muss konkret für jeden Tag darlegen, warum genau nicht gearbeitet werden konnte. Pauschale Behauptungen ohne Bautagebuch oder konkrete Lieferabsagen werden von Gerichten erfahrungsgemäß oft als unzureichend zurückgewiesen.

Was waren die Gründe für den Streit der Parteien?

Die Ausgangslage schien klar: Am 17. März 2020 unterzeichneten die Parteien den Bauträgervertrag. Der Käufer erwarb die Sondereigentumseinheit Nr. 3 im ersten Obergeschoss einer geplanten Wohnanlage, inklusive Balkon, Abstellraum und einem PKW-Stellplatz. Der Preis war fixiert, und der Käufer erfüllte seinen Teil der Abmachung vorbildlich: Er zahlte Raten in Höhe von insgesamt 169.839,98 Euro. Das entsprach 96,5 % des Kaufpreises. Zusätzlich leistete er Zahlungen für Sonderwünsche.

Doch die Gegenleistung stockte. Auch Jahre nach Vertragsschluss war das Objekt nicht bezugsfertig. Der Käufer listete gravierende Mängel auf: Es fehlte der Anschluss an das Wasser- und Abwassernetz, der Fassadenputz an der Ostseite war nicht aufgebracht, und die Außenanlagen samt Zuwegung existierten schlichtweg nicht. Ohne Wasser und Zugang war eine Vermietung unmöglich.

Die Sicht des Käufers

Der Wohnungskäufer argumentierte, dass er die Wohnung ab Oktober 2020 hätte vermieten können. Er legte eine Berechnung vor, die auf einer Tagesmiete von 80 Euro basierte. Da die Wohnung in einer attraktiven Lage sei, ging er von einer entsprechenden Auslastung aus. Durch den Verzug sei ihm ein Gewinn in fünfstelliger Höhe entgangen. Zudem musste er Bereitstellungszinsen an seine Bank zahlen, da er den letzten Teil seines Darlehens nicht abrufen konnte – die Baufortschritte, die für die Auszahlung nötig gewesen wären, waren ja nicht erfolgt.

Die Verteidigung der Bauträger

Die Bauträger-GbR versuchte, die Verantwortung von sich zu weisen. Ihr Hauptargument bezog sich auf fehlenden Wasseranschluss am Neubau. Sie behaupteten, die Erschließung sei ursprünglich über ein Nachbargrundstück geplant gewesen. Dieses Grundstück sei jedoch verkauft worden, und der neue Eigentümer verweigere die notwendige Dienstbarkeit (das Recht, Leitungen zu verlegen). Ohne diese Zustimmung sei die Erschließung objektiv unmöglich geworden.

Weiterhin führten die Bauträger an, es habe diverse Änderungen in der Bauausführung gegeben, die mit dem Käufer abgesprochen gewesen seien. Durch diese Umplanungen hätten sich die Termine verschoben. Auch die Baugenehmigung sei verzögert erteilt worden, worauf sie keinen Einfluss gehabt hätten. Schließlich zweifelten sie die Höhe des Schadensersatzes an: Die angesetzte Miete von 80 Euro pro Tag sei unrealistisch und die berechneten Kosten zu niedrig angesetzt.

Warum schuldet die GbR Schadensersatz wegen eines Bauverzugs?

Das Landgericht Erfurt musste in seiner Entscheidung tief in die Details der Vertragsprüfung und der Schadensberechnung einsteigen. Das Urteil ist eine klare Absage an pauschale Ausreden von Bauunternehmen. Das Gericht bestätigte das vorangegangene Versäumnisurteil vollumfänglich und verurteilte die Beklagten sowohl zur Fertigstellung als auch zur Zahlung von Schadensersatz.

Das prozessuale Vorspiel: Das Versäumnisurteil

Zunächst ist der prozessuale Kontext wichtig. Da die Bauträger im ersten Termin nicht erschienen waren oder sich nicht verteidigten, erging ein Versäumnisurteil. Ein solches Urteil basiert allein auf dem Vortrag des Klägers, der als wahr unterstellt wird. Die Bauträger legten zwar fristgerecht Einspruch ein, womit das Verfahren in den „normalen“ Stand zurückversetzt wurde. Doch der Einspruch allein hilft nicht, wenn die materiellen Gegenargumente schwach sind. Das Gericht prüfte nun, ob der Einspruch begründet war, kam aber zu dem Ergebnis: Die Aufrechterhaltung von dem Versäumnisurteil ist zwingend, da auch der nachträgliche Vortrag die Ansprüche nicht entkräften konnte.

Die Haftung der Gesellschafter

Ein wichtiger Punkt für alle, die mit einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Verträge schließen: Das Gericht stellte klar, dass nicht nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Gesellschafter der Bauträger-GbR haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Das Gericht wandte hier § 128 HGB (Handelsgesetzbuch) analog an. Das bedeutet, der Käufer kann sich aussuchen, von wem er das Geld fordert – von der Gesellschaft oder direkt von den einzelnen Partnern. Dies dient dem Schutz der Gläubiger und sichert den Anspruch wirtschaftlich ab.

Die Zurückweisung der „Unmöglichkeit“

Das Herzstück der Entscheidung ist die Auseinandersetzung mit dem Argument der Bauträger, die Erschließung sei unmöglich geworden. Die Bauträger beriefen sich darauf, dass der Nachbar die Leitungsverlegung verweigere. Das Gericht ließ dies nicht gelten.

Die Richter stellten fest: Wer sich auf Unmöglichkeit oder ein Leistungshindernis beruft, muss dies konkret und detailliert darlegen (substantiieren). Es reicht nicht zu sagen: „Es geht nicht.“ Man muss erklären, *warum* genau es nicht geht und *was* man unternommen hat, um das Problem zu lösen.

> „Die Beklagten haben diesen Umstand nicht hinreichend substantiiert dargetan und bewiesen; insbesondere fehlte ein konkreter Vortrag dazu, in welchem Umfang und in wessen Verantwortungsbereich die Erschließungsprobleme lagen.“

Die Bauträger hätten darlegen müssen, ob sie rechtzeitig versucht haben, die Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern, oder ob es technische Alternativen gegeben hätte. Da dieser Vortrag fehlte, blieb das Risiko der Erschließung dort, wo es vertraglich hingehört: beim Bauträger. Die objektive Unmöglichkeit der Erschließung wurde als Schutzbehauptung entlarvt, da sie nicht beweisbar vorgetragen wurde.

Keine Beweise für Vertragsänderungen

Auch das Argument, es habe einvernehmliche Änderungen gegeben, die den Zeitplan verschoben hätten, wies das Gericht zurück. Wer behauptet, ein schriftlicher Vertrag sei mündlich oder konkludent geändert worden, trägt die volle Beweislast. Die Bauträger konnten keine Protokolle, E-Mails oder Zeugenaussagen vorlegen, die eine solche Änderung konkret belegten. Eine bloße Behauptung „wir haben uns geeinigt“ genügt im Zivilprozess nicht. Somit blieb der ursprüngliche Zeitplan maßgeblich – und der war längst überschritten.

Achtung Falle: Sonderwünsche als Bumerang

Nachträgliche Änderungswünsche (z. B. andere Fliesen oder Elektro-Installationen) sind in Prozessen oft das Hauptargument der Gegenseite, um Verzögerungen zu rechtfertigen. Die Taktik: Wer Änderungen bestellt, hebt angeblich den alten Zeitplan auf. Sichern Sie sich ab, indem Sie bei jedem Sonderwunsch schriftlich festhalten, ob und wie sich dieser auf den Fertigstellungstermin auswirkt. Ohne schriftliche Dokumentation riskieren Sie, dass der feste Endtermin aufweicht.

Verzögerung bei der Baugenehmigung

Ähnlich verhielt es sich mit dem Hinweis auf die Verzögerung bei der Erteilung der Baugenehmigung. Das Gericht verlangte auch hier Präzision: Wann wurde der Antrag gestellt? Waren alle Unterlagen vollständig? Wann genau kam die Genehmigung? Ohne diese Daten lässt sich nicht prüfen, ob die Verzögerung dem Amt oder der schlampigen Vorbereitung des Bauträgers anzulasten ist. Da die Beklagten hierzu schwiegen, ging das Gericht davon aus, dass die Verzögerung im Verantwortungsbereich der Bauträger lag.

Berechnung des Schadensersatzes: Die gerichtliche Schätzung

Besonders interessant für die Praxis ist, wie das Gericht die Höhe des Schadensersatzes ermittelte. Der Käufer verlangte 19.238,24 Euro entgangenen Gewinn für drei Monate (Oktober bis Dezember 2020).

Das Gericht nutzte hierfür die Schätzung nach Paragraph 287 ZPO. Diese Vorschrift erlaubt es Richtern, bei der Höhe von Schäden eine Schätzung vorzunehmen, wenn eine exakte Berechnung schwierig ist, aber greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Der Käufer hatte folgende Daten geliefert:

* Geplante Vermietung als Ferienwohnung/Kurzzeitmiete.

* Tagesmiete von 80,00 Euro.

* Abzug von 15 % für Betriebskosten/Vermarktung.

* Abzug des Hausgeldes (200 Euro monatlich).

Die Bauträger bestritten diese Zahlen pauschal („Das ist zu hoch“). Das Gericht entschied jedoch: Ein pauschales Bestreiten reicht nicht aus, um eine schlüssige Berechnung zu kippen. Die vorgetragenen Werte erschienen den Richtern plausibel und marktüblich. Da die Beklagten keine konkreten Gegenbeweise (z.B. Mietspiegel oder Gutachten, die niedrigere Preise belegen) vorlegten, legte das Gericht die Zahlen des Käufers zugrunde.

> „Das bloße pauschale Bestreiten durch die Beklagten reichte nicht aus, um die Schätzungsgrundlage zu erschüttern.“

Damit wurde der volle Betrag für den Mietausfall zugesprochen. Hinzu kamen die Bereitstellungszinsen von 187,04 Euro und die Erstattung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von über 1.100 Euro. Letztere sind ebenfalls als Verzugsschaden zu ersetzen, da der Käufer ohne den Verzug keinen Anwalt hätte beauftragen müssen.

Der Blick in die Zukunft: Feststellungsklage

Der Käufer begnügte sich nicht mit dem Geld für die Vergangenheit. Er wollte Sicherheit für die Zukunft. Da das Haus immer noch nicht fertig ist, läuft der Schaden weiter. Jeden Monat entgehen ihm weitere Mieteinnahmen.

Deshalb beantragte er die Feststellung der weiteren Verzugsschäden. Das Gericht gab auch diesem Antrag statt. Ein solcher Feststellungsantrag ist zulässig, wenn der Schaden noch in der Entwicklung begriffen ist. Der Käufer muss dann nicht jeden Monat eine neue Klage einreichen. Das Urteil stellt nun bindend fest: Die Bauträger sind dem Grunde nach verpflichtet, auch alle künftigen Schäden zu ersetzen, die aus der Verzögerung resultieren. Das spart dem Käufer in Zukunft Zeit und Prozesskosten.

Was bedeutet das Urteil für die Haftung einer Bauträger-GbR?

Das Urteil des Landgerichts Erfurt sendet ein klares Signal an die Baubranche und stärkt die Position von Immobilienkäufern massiv. Es macht deutlich, dass der Anspruch auf die abnahmereife Herstellung ernst zu nehmen ist und nicht durch organisatorische Mängel ausgehebelt werden kann.

Die Konsequenz: Zahlen und Bauen

Für die beklagte GbR und ihre Gesellschafter hat die Entscheidung harte finanzielle Folgen. Sie müssen nicht nur die rund 20.500 Euro nebst Zinsen sofort zahlen. Sie tragen auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits und müssen die Wohnung endlich fertigstellen. Der Druck erhöht sich dadurch, dass das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung von 30.000 Euro vorläufig vollstreckbar ist. Das bedeutet, der Käufer kann die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn er diesen Betrag als Sicherheit hinterlegt – noch bevor ein mögliches Berufungsverfahren abgeschlossen wäre.

Lehren für ähnliche Fälle

Für andere Bauherren und Käufer lassen sich aus dem Urteil wichtige Schlüsse ziehen:

* Dokumentation ist alles: Der Käufer gewann auch deshalb, weil er seine Forderungen und die Mängel präzise benennen konnte.

* Pauschales Bestreiten hilft nicht: Wer sich vor Gericht verteidigen will, muss konkret werden. Bauträger können sich nicht auf vage „Schwierigkeiten“ berufen. Sie müssen beweisen, dass sie alles Menschenmögliche getan haben.

* Schadensberechnung muss schlüssig sein: Wer Mietausfall geltend macht, sollte realistische Zahlen vorlegen und Kosten (wie Bewirtschaftung) ehrlich abziehen. Dann haben Gerichte über § 287 ZPO leichtes Spiel, diese Summen durchzuwinken.

Das Gericht stellte zudem klar, dass das Beschaffungsrisiko für Anschlüsse (Wasser/Abwasser) grundsätzlich beim Bauträger liegt. Wenn er Grundstücke verkauft, die noch nicht sicher erschlossen sind, ist das sein unternehmerisches Risiko. Er kann dieses Risiko nicht auf den Käufer abwälzen, indem er später auf „widerspenstige Nachbarn“ verweist.

Letztlich bestätigt das Urteil: Verträge sind einzuhalten. Wer eine bezugsfertige Wohnung verkauft und kassiert (hier zu 96,5 %), muss auch liefern. Tut er das nicht, wird es teuer – und zwar rückwirkend wie auch für die Zukunft.


  • Gericht: Landgericht Erfurt
  • Datum: 18.10.2024
  • Aktenzeichen: 9 O 1418/23

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Hier liegt das eigentliche Drama oft versteckt: Der Käufer hatte bereits fast 97 Prozent des Kaufpreises gezahlt, obwohl die Wohnung wegen fehlender Anschlüsse faktisch unbewohnbar war. Damit gab er sein wichtigstes Druckmittel – das Geld – viel zu früh aus der Hand, was Bauträger oft zur Trägheit verleitet.

Ein späteres Urteil ersetzt zwar den Schaden, aber der Ärger bleibt. Liquiditätsschonender und effektiver ist das strikte Ausüben des Zurückbehaltungsrechts während der Bauphase. Zahlen Sie Raten nie blind nach Zahlungsplan, sondern immer erst nach persönlicher Kontrolle des tatsächlichen Baufortschritts vor Ort.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Bauträger Probleme mit den Nachbargrundstücken vorschiebt?


JA, Sie haben in der Regel weiterhin einen vollen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Bauträger Verzögerungen mit Verweisen auf Probleme mit Nachbargrundstücken begründet. Das unternehmerische Risiko für die Erschließung und die Kooperation mit Dritten verbleibt im Verantwortungsbereich des Verkäufers, da einfache Hinweise auf unkooperative Anwohner rechtlich nicht ausreichen.

Der Bauträger schuldet die mangelfreie Herstellung des Objekts und trägt gemäß der gesetzlichen Systematik des § 280 Abs. 1 BGB das Beschaffungsrisiko für sämtliche erforderlichen Medienanschlüsse. Da er sich vertraglich zur schlüsselfertigen Übergabe verpflichtet hat, muss er auch die dafür notwendigen Einigungen mit Nachbarn oder Behörden eigenständig sowie rechtzeitig herbeiführen. Eine Entlastung tritt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ein, wenn der Bauträger zweifelsfrei nachweist, dass er die Verzögerung keinesfalls zu vertreten hat. Solche Schwierigkeiten gehören zum gewöhnlichen Geschäftsrisiko des Bauträgers, welches er nicht einseitig durch bloße Behauptungen über schwierige Nachbarschaftsverhältnisse auf den Käufer abwälzen darf.

Eine Haftung könnte lediglich dann entfallen, wenn der Bauträger nachweist, dass er wirklich alle rechtlich und technisch zumutbaren Mittel zur Problemlösung erfolglos ausgeschöpft hat. Dies umfasst insbesondere die Prüfung von alternativen Trassenführungen oder das Einleiten gerichtlicher Schritte gegen blockierende Nachbarn, sofern im konkreten Einzelfall ein gesetzlicher Anspruch auf Duldung der Leitungsverlegung besteht.

Unser Tipp: Fordern Sie den Bauträger schriftlich dazu auf, seine konkreten Bemühungen sowie die Korrespondenz mit den Nachbarn lückenlos offenzulegen und setzen Sie eine klare Frist zur Fertigstellung. Vermeiden Sie es, mündliche Vertröstungen auf eine angebliche höhere Gewalt ohne fachliche Prüfung als verbindliches Hindernis für Ihre Ansprüche zu akzeptieren.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Verzugsschaden, wenn ich während der Bauphase Sonderwünsche beauftragt habe?


NEIN, durch die Beauftragung von Sonderwünschen verlieren Sie Ihren Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nicht automatisch. Der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin behält seine volle Gültigkeit, solange keine ausdrückliche und rechtssichere Vereinbarung über eine Verschiebung der Frist getroffen wurde. Allein die bloße Entgegennahme von Änderungswünschen durch den Bauträger reicht rechtlich keinesfalls aus, um den zeitlichen Verzug nachträglich zu rechtfertigen.

Das Grundprinzip im deutschen Baurecht besagt, dass derjenige, der eine nachträgliche Abweichung vom schriftlichen Hauptvertrag behauptet, hierfür die volle Beweislast trägt. Der Bauträger muss konkret nachweisen, dass im Zuge der Sonderwunschbeauftragung eine neue, spätere Fertigstellungsfrist explizit und einvernehmlich vereinbart wurde. Ohne eine solche lückenlose Dokumentation bleibt der ursprünglich fixierte Termin maßgeblich, da Sonderwünsche oft innerhalb der regulären Pufferzeiten des Bauzeitenplans realisierbar sind. Eine konkludente (schlüssige) Aufhebung des Fertigstellungstermins wird von der Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen, da die Planungshoheit beim professionellen Bauträger verbleibt.

Eine rechtliche Besonderheit ergibt sich jedoch, wenn der Sonderwunsch so massiv in den Bauablauf eingreift, dass die Einhaltung der ursprünglichen Frist objektiv unmöglich wird. In diesen Fällen ist der Bauträger verpflichtet, den Erwerber gemäß den Grundsätzen des Bauvertragsrechts (nach § 650b BGB bei Nachträgen) rechtzeitig über die konkreten zeitlichen Auswirkungen zu informieren. Versäumt der Auftragnehmer diesen Hinweis oder lässt er sich eine Fristverlängerung nicht ausdrücklich bestätigen, verbleibt das wirtschaftliche Verzögerungsrisiko weiterhin vollständig in seinem eigenen Verantwortungsbereich.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre gesamte Korrespondenz und alle Auftragsbestätigungen akribisch auf versteckte Klauseln zu Bauzeitverlängerungen. Vermeiden Sie es, mündliche Aussagen des Bauleiters zur zeitlichen Unbedenklichkeit ohne schriftliche Fixierung als rechtlich bindend vorauszusetzen.


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Muss ich für den Mietausfallschaden bereits einen unterschriebenen Mietvertrag mit einem Mieter vorlegen?


NEIN, für die Geltendmachung eines Mietausfallschadens müssen Sie dem Gericht nicht zwingend einen bereits unterschriebenen Mietvertrag mit einem konkreten Mieter vorlegen. Vielmehr genügt eine plausible Darlegung des entgangenen Gewinns auf Basis einer realistischen Schätzungsgrundlage, um Ihren Entschädigungsanspruch erfolgreich durchzusetzen. Da eine Vermietung während der Verzugsdauer oft faktisch unmöglich ist, verlangt die Rechtsprechung keinen Beweis durch einen bereits existierenden Vertrag.

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen bildet § 287 ZPO, wonach das Gericht die Höhe eines Schadens unter Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen schätzen darf. Anstatt einen harten Beweis durch einen unterzeichneten Mietvertrag zu fordern, stützen sich Richter dabei auf die Wahrscheinlichkeit des Mieteinzuges nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Sie müssen dafür lediglich eine schlüssige Berechnung vorlegen, welche die ortsübliche Vergleichsmiete sowie die spezifischen Merkmale Ihres Objekts berücksichtigt und die zu erwartenden Bewirtschaftungskosten korrekt abzieht. Solange diese Kalkulation auf objektiven Daten wie dem aktuellen Mietspiegel basiert, kann sie vom Gegner nicht einfach pauschal bestritten werden, um die gerichtliche Schätzungsgrundlage zu erschüttern.

Grenzfälle entstehen jedoch dann, wenn die geforderte Miete deutlich über dem Marktdurchschnitt liegt oder die Wohnung aufgrund baulicher Mängel ohnehin nicht vermietbar gewesen wäre. In solchen Situationen reicht eine einfache Schätzung nicht aus, da der Geschädigte nachweisen muss, dass trotz der widrigen Umstände ein konkreter Mietinteressent zur Zahlung des geforderten Preises bereit gewesen wäre. Eine rein hypothetische Mondmiete ohne jeglichen Bezug zur Realität am lokalen Immobilienmarkt wird von den Gerichten regelmäßig als unbegründet zurückgewiesen und führt zwangsläufig zum Verlust des gesamten Anspruchs.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Marktüblichkeit Ihrer Forderung durch eine Aufstellung von drei bis vier vergleichbaren Mietangeboten aus aktuellen Immobilienportalen in Ihrer unmittelbaren Nachbarschaft. Vermeiden Sie es unbedingt, fiktive Mieteinnahmen anzugeben, die weit über dem örtlichen Mietspiegel liegen, da dies die gesamte Glaubwürdigkeit Ihrer Schadensersatzforderung gefährdet.


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Kann ich die Gesellschafter privat verklagen, wenn die Bauträger-GbR zahlungsunfähig ist und nicht liefert?


JA, Sie können die Gesellschafter einer Bauträger-GbR direkt privat verklagen, da diese für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt sowie gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Dieser unmittelbare Zugriff auf das Vermögen der hinter der GbR stehenden Personen bietet Ihnen eine entscheidende wirtschaftliche Sicherheit, falls die Gesellschaft selbst keine liquiden Mittel mehr besitzt.

Die rechtliche Grundlage für diesen weitreichenden Haftungsdurchgriff findet sich in der analogen Anwendung von § 128 des Handelsgesetzbuches (HGB), welcher die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft festschreibt. Da eine GbR im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kein rechtliches Trennungsprinzip zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen kennt, stehen die Gesellschafter kraft Gesetzes für sämtliche Vertragspflichten persönlich ein. Sie können dabei völlig frei entscheiden, ob Sie die gesamte Forderung gegen die GbR als Verband richten, einen einzelnen Gesellschafter allein in Anspruch nehmen oder direkt gegen alle Beteiligten gleichzeitig gerichtlich vorgehen. Eine vorherige Klage gegen die Gesellschaft selbst ist rechtlich nicht erforderlich, da die Gesellschafter primär für die Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten sowie für alle daraus resultierenden Schadensersatzansprüche vollumfänglich verantwortlich bleiben.

Ein wichtiger Sonderfall besteht zudem bei Gesellschafterwechseln, da neu eintretende Gesellschafter gemäß § 130 HGB analog auch für Altverbindlichkeiten haften, während ausscheidende Personen nach § 160 HGB zeitlich begrenzt für bestehende Schulden verantwortlich bleiben. Zudem greift die private Haftung nur für solche Ansprüche, die tatsächlich gegen die Gesellschaft wirksam begründet wurden, was eine sorgfältige Prüfung des zugrunde liegenden Bauträgervertrages sowie der darin individuell vereinbarten Leistungspflichten zwingend voraussetzt.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend Ihren Bauträgervertrag auf die namentliche Nennung der einzelnen Gesellschafter, um im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der GbR direkt die richtigen Adressaten für eine Klage oder Mahnung identifizieren zu können. Vermeiden Sie es unbedingt, Ihre rechtlichen Schritte ausschließlich auf die GbR zu konzentrieren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vorliegen.


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Wie sichere ich meine Ansprüche ab, wenn das Gebäude auch nach dem Urteil unfertig bleibt?


Sichern Sie Ihre zukünftigen Ansprüche durch eine gezielte Feststellungsklage ab, um eine dauerhafte Rechtssicherheit für künftige Schäden zu erreichen. Mit einem gerichtlichen Feststellungsurteil wird die bindende Verpflichtung des Bauträgers begründet, sämtliche weiteren Verzugsschäden ohne erneuten Prozess dem Grunde nach zu ersetzen. Dies verhindert wirksam, dass Sie bei andauerndem Baustopp für jeden weiteren Monat des Verzugs eine eigenständige Leistungsklage führen müssen.

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen bildet das Feststellungsinteresse gemäß § 256 der Zivilprozessordnung, da sich der Gesamtschaden zum Zeitpunkt der Verhandlung noch in der Entwicklung befindet. Solange das Gebäude unfertig bleibt, entstehen kontinuierlich neue finanzielle Belastungen wie entgangene Mieteinnahmen oder Bereitstellungszinsen, deren genaue Höhe zum Urteilszeitpunkt mathematisch noch gar nicht feststeht. Durch den vorausschauenden Antrag stellt das Gericht rechtskräftig fest, dass der Bauträger für alle adäquat kausalen Schäden haftet, die aus der verspäteten Fertigstellung resultieren werden. Sobald das Gebäude schließlich übergeben wird, können Sie die Gesamtsumme der aufgelaufenen Schäden auf Basis dieses bereits vorliegenden Titels einfach beziffern und unmittelbar fordern.

Beachten Sie jedoch, dass die Feststellungswirkung nur solche Schäden umfasst, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung zwar noch nicht bezifferbar, aber bereits als künftige Folge absehbar waren. Völlig unerwartete Schadenspositionen ohne sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bauverzug sind unter Umständen nicht von der Rechtskraft gedeckt und erfordern daher im Einzelfall eine gesonderte Prüfung. Zudem verjähren die Ansprüche aus einem Feststellungsurteil erst nach dreißig Jahren gemäß § 197 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, was Ihnen langfristige Sicherheit bietet.

Unser Tipp: Beantragen Sie neben der Zahlung bereits entstandener Summen explizit die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden, um langwierige Folgeprozesse zu vermeiden. Vermeiden Sie es unbedingt, nur den gegenwärtigen Status quo einzuklagen, da Sie sonst für jeden weiteren Monat des Verzugs ein neues Kostenrisiko tragen.


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Das vorliegende Urteil


LG Erfurt – Az.: 9 O 1418/23 – Urteil vom 18.10.2024


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