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Vertragserfüllungsbürgschaft – Zeitbürgschaft oder beschränkte Bürgschaft?

OLG Saarbrücken – Az.: 4 U 107/20 – Urteil vom 15.09.2022

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 04.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 515/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

3. Dieses Urteil und das am 04.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 515/19) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die beklagte Sparkasse Ansprüche aus einer Bürgschaftserklärung geltend.

Die Kläger schlossen am 02.12.2015 mit der Streithelferin der Beklagten einen Bauträgervertrag (Anlage K1, Blatt 13). Darin verpflichtete sich die Streithelferin, Bauleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Doppelhaushälfte zu erbringen. Vereinbart war eine Fertigstellung als sog. „Ausbauhaus“ bis zum 30.04.2016. Die Fertigstellung weiterer Arbeiten am Außengelände sollte bis zum 30.06.2016 erfolgen (§ 6 Nr. 1 des Vertrags); die weitere bezugsfertige Fertigstellung oblag den Klägern (§ 1 Nr. 3 des Vertrags).

In § 5 Nr. 4 des notariellen Kaufvertrags (Blatt 25), der die Fälligkeit des Kaufpreises regelt, wurde vereinbart:

„Weitere Voraussetzung für die Fälligkeit sämtlicher Zahlungen des Käufers ist, dass der Bauträger dem Käufer einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß dem als Anlage 4 beigefügten Mustertext in Höhe von 24.000 € gestellt und ausgehändigt hat. Die Bürgschaft ist bis zur Abnahme des Vertragsobjekts zu befristen und nach der Abnahme unverzüglich dem Verkäufer zurückzugeben.“

Am 16.12.2015 schlossen die Parteien einen Bürgschaftsvertrag. In der mit „Vertragserfüllungsbürgschaft“ überschriebenen Urkunde (Anlage K2, Blatt 39) heißt es:

„Wir verbürgen uns Ihnen gegenüber selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 24.000 € für Ihre Ansprüche aus Kaufvertrag Urkunde Nr. ###/2015J vom 02.12.2015 (…)

Sicherheitsleistung gemäß § 5 Nr. 4 des Vertrags gegen (Hauptschuldner) Firma G.### GmbH & Co.KG (…)

Wir übernehmen die Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB und der Anfechtbarkeit gemäß § 770 Abs. 1 BGB. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB verzichten wir, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, wenn die Forderung erlischt oder wenn uns diese Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird, spätestens aber, wenn Ansprüche gegen uns aus der Bürgschaft nicht bis zum … geltend gemacht worden sind.“

Die Fertigstellung des Ausbauhauses durch die Streithelferin erfolgte erst nach dem 30.04.2016. Ein erstes (Teil-)Abnahmeprotokoll datiert vom 10.06.2016 (Anlage B1, Blatt 67), ein zweites vom 20.09.2016 (Anlage B2, Blatt 68). In einem dritten Abnahmeprotokoll vom 04.10.2016 ist als Beginn der Gewährleistungsfrist der 29.09.2016 genannt (Anlage K3, Blatt 40). Eine Schlussabnahme fand am 06.10.2016 statt (Blatt 88). Eine Rückgabe der Bürgschaftsurkunde seitens der Kläger an die Beklagte erfolgte nicht.

Die Kläger schlossen am 31.05.2015 einen weiteren „Verbrauchervertrag für Bauleistungen“ mit der ### GmbH mit Sitz in K. über den Innenausbau des Ausbauhauses (Blatt 317), wonach die ### GmbH u.a. Innenputz-, Estrich- und Trockenbauarbeiten übernehmen sollte. Als Fertigstellungstermin war der 16.09.2016 vereinbart.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2018 (Anlage K8, Blatt 49), welches an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin gerichtet war, machten die Kläger verschiedene Ansprüche geltend, u.a. den Ersatz von Mängelbeseitigungskosten, den sie „aus Vereinfachungsgründen“ von den Restwerklohnansprüchen sowohl der Streithelferin als auch der ### GmbH in Abzug brachten; ferner machten sie eine Vertragsstrafe von 5.000 € wegen der verspäteten Fertigstellung des Innenausbaus aus dem mit der ### GmbH geschlossenen Vertrag geltend und verlangten weiteren Schadensersatz wegen der verspäteten Fertigstellung der Immobilie.

Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.12.2019 (Anlage K9, Blatt 56) machten die Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Vertragserfüllungsbürgschaft betreffend den mit der Streithelferin geschlossenen Vertrag wegen verzögerter Fertigstellung in Höhe von 19.777,10 € geltend und forderten sie auf, bis zum 17.12.2019 den Klagebetrag Zug um Zug gegen Herausgabe der Originalbürgschaft zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte ab.

Die Kläger haben behauptet, die Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen sei erst am 06.10.2016 erfolgt. Bei den vorangegangenen Abnahmen habe es sich lediglich um Teilabnahmen gehandelt.

Aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Ausbauhauses sei den Klägern ein Schaden von 19.777,10 € entstanden: Für weitere Mietzinszahlungen im Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2016 hätten sie 3.457 € aufwenden müssen. Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von mindestens 1.800 € haben sie damit begründet, dass ihre zuvor bewohnte Mietwohnung lediglich 90 m² groß und mit dem herzustellenden Wohnraum von 160 m² nicht gleichwertig gewesen sei. Aufgrund der Verzögerung sei es ihnen ferner unmöglich geworden, die beabsichtigten Eigenleistungen wie zum Beispiel Malerarbeiten und Bodenarbeiten zu erbringen. Daher hätten sie Fachfirmen beauftragen müssen, wofür verzugsbedingte Lohnkosten in Höhe von 14.037,99 € entstanden seien. Schließlich sei ihnen infolge der verzögerten Abwicklung des Bauvorhabens ein Zinsschaden in Höhe von 446,20 € entstanden. Nach Ansicht der Kläger ergibt sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung (Mietzahlungen 3.457 €, Nutzungsausfall 1.800 €, Lohnkosten 14.037,99 €, Zinsschaden 446,20 €).

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Bürgschaft der Beklagten sichere nicht nur etwaige Mängelrechte bis zur Abnahme ab, sondern mit Blick auf den Sicherungszweck auch die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Werkleistung.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 19.777,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Originalbürgschaft der Beklagten am 16.12.2015 über 24.000 €.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger könnten aus der Bürgschaft keine Rechte herleiten, weil es sich um eine befristete Bürgschaft handele, mit der lediglich etwaige Mängel bis zur Abnahme abgesichert worden seien. Nach der Abnahme des Vertragsobjekts, die bereits am 10.06.2016, spätestens aber am 06.10.2016 erfolgt sei, könnten die Kläger damit keine Ansprüche mehr aus der Bürgschaft geltend machen. Da die Kläger seit Jahren zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet seien, sei es ihnen nach Treu und Glauben verwehrt, aus der Bürgschaft Rechte abzuleiten.

Mit dem am 04.12.2020 verkündeten Urteil (Blatt 149) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Die Kläger haben Berufung eingelegt. Sie rügen, das Landgericht habe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Auslegung angenommen, dass dem mit der Streithelferin geschlossenen Bauträgervertrag in Verbindung mit der von ihnen vorgelegten Anlage 4 (Mustertext) eine Bürgschaft auf Zeit gemäß § 777 BGB zu entnehmen sei. Die Auslegung der drei maßgeblichen Urkunden – § 5 Nr. 4 des Bauträgervertrags, der Anlage 4 (Mustertext) und der Bürgschaft vom 19.11.2015 – ergebe jedoch, dass eine zeitliche Befristung und eine Rückgabeverpflichtung nach Abnahme nicht vereinbart worden sei. Bereits der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde sei klar und eindeutig. Der Umstand, dass darin das zum Einsetzen eines Datums vorgesehene Feld durchgestrichen worden sei, belege die Absicht der Beklagten, von einer Befristung abzusehen. Im vorliegenden bürgschaftsrechtlichen Dreieck sei das Rechtsverhältnis zwischen der beklagten Bürgin und den Klägern als Bürgschaftsgläubiger maßgeblich; die dieses Verhältnis regelnde Originalbürgschaft sehe eine Befristung nicht vor. Der Beklagten, die eine Anlage 4 zum Kaufvertrag nicht kenne, sei daher ein Rückgriff auf die Sicherungsabrede im Bauträgervertrag verwehrt.

Die vom Landgericht vertretene Auslegung widerspreche dem Wesen einer Vertragserfüllungsbürgschaft im Baurecht, die gemäß § 632a Abs. 3 und 4 BGB a.F. gerade die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel absichern solle. Die Befristung ergebe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus der Sicherungsabrede in § 5 Nr. 4 des Bauträgervertrages, weil die Bürgschaft auf diese ausdrücklich keinen Bezug nehme. Folglich dürfe die entgegenstehende Regelung der Sicherungsabrede in die (ergänzende) Auslegung einer Bürgschaft auch nicht einbezogen werden.

Selbst wenn man – unterstellt – der Auslegung des Landgerichts folgen wollte, müsse berücksichtigt werden, dass nach dem Bauträgervertrag die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß dem als Anlage 4 beigefügten Mustertext Voraussetzung für die Fälligkeit sämtlicher Zahlungen des Käufers sei; diese sehe gerade keine Befristung und Rückgabeverpflichtung vor.

In diesem unterstellten Fall hätte das Landgericht zudem zwischen den Ansprüchen differenzieren müssen, die bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt bereits entstanden bzw. nicht entstanden seien. Denn von einer Bürgschaft auf Zeit seien auch die bis zum Zeitpunkt der Abnahme am 06.10.2016 entstandenen Ansprüche der Kläger umfasst. Dazu zähle ein in diesem Zeitraum eingetretener Verzögerungsschaden in Höhe der Klageforderung.

Das Landgericht habe zudem verkannt, dass ein Rückgriff auf den Teil der Sicherungsabrede, der eine Befristung und eine Rückgabeverpflichtung der Bürgschaft nach Abnahme vorsehe, deswegen nicht möglich sei, weil diese Regelung einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht standhalte. Die Klausel verstoße gegen § 632a BGB a.F.

Zur Schadenshöhe haben die Kläger ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, wonach sie ursprünglich den gesamten Innenausbau in Eigenleistung hätten vornehmen wollen, zuletzt dahingehend korrigiert, dass weite Teile des Innenausbaus Gegenstand des mit der ### GmbH am 31.05.2016 geschlossenen Vertrags gewesen seien. Die Kläger hätten in Eigenleistung (nur) das Parkett verlegen, Malerarbeiten durchführen und den Rasen einsäen wollen. Die nicht rechtzeitige Fertigstellung des Innenausbaus durch die ### GmbH habe aber ihre Ursache im Verzug der Streitverkündeten mit der Fertigstellung des Ausbauhauses gehabt. Zuletzt haben die Kläger ihren Sachvortrag, wonach ein Einzug bereits zum 01.07.2016 beabsichtigt gewesen sei, nicht mehr aufrechterhalten, und Mehrkosten für die Miete nur noch ab August 2016 geltend gemacht. Sie behaupten, der Zeuge S. habe sich angeboten, bereits nach dem 30.04.2016 mit Malerarbeiten im Ausbauhaus zu beginnen; in den Sommerferien hätten zunächst Maler- und Parkettarbeiten getätigt werden sollen, danach Rasenarbeiten mit vorheriger Aufbringung von Mutterboden. Eine Nutzungsausfallentschädigung sei indes bereits ab dem 01.07.2016 geschuldet, weil dieser Anspruch nicht von einem geplanten Einzugstermin abhänge, sondern auch dann begründet sei, wenn der neue Wohnraum noch nicht gänzlich fertiggestellt sei.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 04.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (1 O 515/19) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 19.777,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe der Originalbürgschaft der Beklagten am 16.12.2015 über 24.000 € zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung der Kläger liege kein Widerspruch zwischen der Bürgschaft, der Anlage 4 zum Kaufvertrag und den übrigen Text des Kaufvertrages vor.

Die Beklagte und die Streithelferin sind der Auffassung, die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil die Kläger einen ersatzfähigen Verzugsschaden nicht schlüssig dargetan hätten; insbesondere vermengten sie in unzulässiger Weise die von der Streithelferin durchgeführten Arbeiten mit denen der mit dem Innenausbau beauftragten ### GmbH. Da in dem Vertrag vom 31.05.2016 ein Fertigstellungszeitpunkt nicht vereinbart worden sei, hätten die Kläger ohnehin nicht damit rechnen können, im Juli 2016 in das Haus einziehen zu können.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren der ### GmbH & Co. KG den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13.11.2020 (Blatt 120) und des Senats vom 23.09.2021 (Blatt 267) und 28.07.2022 (Blatt 431), den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 11.11.2021 (Blatt 324) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 04.12.2020 (Blatt 149) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, den Klägern günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Wenngleich eine Auslegung des Bürgschaftsvertrags ergibt, dass es sich nicht, wie vom Landgericht angenommen, um eine Zeitbürgschaft handelt; sondern grundsätzlich auch solche Schäden erfasst sind, die aus einer verspäteten Fertigstellung der Leistungen der Streithelferin resultieren, haben die Kläger trotz entsprechender Hinweise des Senats bis zuletzt nicht nachvollziehbar dargetan, dass und in welcher Höhe ihnen ein solcher Schaden entstanden ist.

1. Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte gemäß § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Bürgschaft frei geworden sei, weil es sich um eine Zeitbürgschaft handele und die Kläger verabsäumt hätten, ihre Ansprüche unverzüglich nach der Abnahme geltend zu machen. Zwar ergebe sich nicht bereits aus der Bürgschaftsurkunde selbst, aber aus der dort in Bezug genommenen Sicherungsabrede in § 5 Nr. 4 des Bauträgervertrags, dass es sich um eine Bürgschaft auf Zeit handele. Die darin enthaltene Regelung sei weder unklar i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB noch gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Hinblick auf § 632a BGB a.F. unwirksam; es sei anerkannt, dass auch eine Vertragserfüllungsbürgschaft als Zeitbürgschaft erteilt werden könne. Die Auslegung, dass nur die bis zur Abnahme entstandenen Ansprüche erfasst seien, stehe zudem im Einklang mit der Gesetzesbegründung. Die Kläger hätten die Beklagte mithin unverzüglich nach Abnahme am 04.10.2016 in Anspruch nehmen können und müssen.

2. Der Senat teilt dieses Auslegungsergebnis nicht. Eine sachgerechte Auslegung der Bürgschaftserklärung der Beklagten ergibt vielmehr, dass diese die Ansprüche der Kläger auf Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Werkleistung absichern sollte, und zwar nicht in Form einer Bürgschaft auf Zeit (§ 777 BGB).

a. Der Umfang der Haftung des Bürgen, also die Frage, welche Ansprüche in welchem Umfang verbürgt sind, sowie etwaige Einschränkungen der Akzessorietät und mögliche Einreden, richtet sich primär nach der in dem Bürgschaftsvertrag enthaltenen Zweckerklärung (Zweckvereinbarung). Der Bürge haftet gemäß § 767 Abs. 1 BGB für den „jeweiligen Bestand“ der Hauptforderung, somit grundsätzlich auch für Änderungen und Erweiterungen, z.B. Ansprüche aus Verschulden oder Verzug. Bestehende Unklarheiten sind gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu beseitigen. Für die Feststellung, welche Forderungen die Bürgschaft sichert, sind grundsätzlich nur solche Umstände beachtlich, die sich aus der Bürgschaft selbst und den Urkunden ergeben, auf die sie sich bezieht. Unstreitige oder durch dem Gericht vorliegende Urkunden belegte Tatsachen dürfen dabei ergänzend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 25.02.1999 – IX ZR 24/98; Staudinger/Stürner (2020) BGB § 766 Rn. 19).

b. Eine Zeitbürgschaft (§ 777 BGB) liegt dann vor, wenn die Zeitgrenze nach dem Inhalt der Bürgschaft oder der Sicherungsabrede den Sinn eines Endtermins (§ 163 BGB) hat, nach dessen Ablauf, vorbehaltlich bestimmter Handlungen des Gläubigers, die Bürgschaftspflicht erlöschen soll. Nicht anwendbar ist § 777 BGB, wenn die Zeitgrenze der Bürgenpflicht nicht zeitlich, sondern gegenständlich beschränkt ist, insbesondere auf Forderungen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entstanden sind. Wird einer Bürgschaft durch Individualvereinbarung eine zeitliche Begrenzung hinzugefügt, so kann diese entweder den Sinn eines Endtermins haben, nach dessen Ablauf die Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll, oder aber die Verbindlichkeit, für die der Bürge sich verbürgt, dahin näher bestimmen, dass der Bürge nur für die innerhalb einer bestimmten Zeit begründeten Verbindlichkeiten – für diese aber unbefristet – einstehen soll. Bei der Auslegung sind neben dem Wortlaut die wirtschaftliche Funktion und die Vorstellungen der Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15.01.2004 – IX ZR 152/00 -; Staudinger/Stürner (2020) BGB § 777 Rn. 5; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 777 Rn. 1a f.). Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeitbürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Bürge die Beweislast für eine Zeitbestimmung und den Zeitablauf, der Gläubiger die Beweislast für eine gegenständliche statt einer zeitlichen Beschränkung (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 777 Rn. 2).

c. Vorliegend steht außer Streit, dass sich die Beklagte mit dem zwischen den Parteien geschlossenen, formwirksamen (§ 766 BGB) Bürgschaftsvertrag selbstschuldnerisch (§ 773 BGB) und bis zu einem Höchstbetrag von 24.000 € zur Sicherung bestimmter vertraglicher Ansprüche der Kläger gegenüber der Streithelferin verpflichtet hat. Streit besteht darüber, ob es sich um eine bis zur Abnahme des Vertragsobjekts befristete Bürgschaft gehandelt hat mit der Folge, dass die Beklagte von ihrer Bürgenpflicht deshalb frei geworden wäre, weil die Kläger nach Ablauf der Befristung nicht unverzüglich angezeigt haben, dass sie sie in Anspruch nehmen (§ 777 Abs. 1 BGB).

d. Nach den obigen Grundsätzen ist zur Bestimmung des Haftungsumfangs des Bürgen in erster Linie die Bürgschaftsurkunde vom 16.12.2015 selbst heranzuziehen. Diese bezeichnet als zu sichernde Hauptschuld die Ansprüche der Kläger aus dem Bauträgervertrag, versehen mit dem Zusatz „Sicherheitsleistung gemäß § 5 Nr. 4 des Vertrags“. Anschließend wird der Verzicht auf die Einreden der Vorausklage und der Aufrechenbarkeit erklärt. Die Voraussetzungen für eine Beendigung der Bürgschaftsverpflichtung werden in dem letzten Satz der Bürgschaftsurkunde aufgeführt, nämlich das Erlöschen der Forderung oder die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Die in dem Formular vorgesehene weitere Alternative – Geltendmachung der Bürgschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – ist an der dafür vorgesehenen Leerstelle maschinenschriftlich gestrichen. Damit sieht die Bürgschaftsurkunde selbst dezidierte Regelungen für die Beendigung der Bürgschaftspflicht vor. Da das Streichen der letzten Alternative im vorliegenden Fall in einer maschinenschriftlich hinzugefügten individuellen Vereinbarung enthalten ist, sind dabei nicht die Grundsätze für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern diejenigen für die Auslegung einer Individualvereinbarung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2004 – IX ZR 152/00 -). Damit ergibt sich aus einer isolierten Betrachtung der Bürgschaftsurkunde keine Befristung im Sinne des § 777 BGB.

e. Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt eine Befristung bis zum Zeitpunkt der Abnahme auch nicht aus dem Hinweis in der Bürgschaftsurkunde „Sicherheitsleistung gemäß § 5 Nr. 4 des Vertrags“.

(1) Zwar kann sich die Befristung einer Bürgschaft grundsätzlich auch aus einer zugrundeliegenden Sicherungsabrede, auf die die Bürgschaft Bezug nimmt, ergeben. Aus der dort getroffenen Vereinbarung, die Bürgschaft nach dem Eintritt bestimmter Ereignisse zurückzugeben, kann gegebenenfalls der Rückschluss gezogen werden, dass der Eintritt des Ereignisses den Haftungszeitraum der Bürgschaft beendet und der Gläubiger den Bürgen bis dahin in Anspruch nehmen bzw. diese Absicht nach § 777 Abs. 1 S. 2 BGB anzeigen muss (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2012 – 1 U 52/11; Staudinger/Stürner (2020) BGB § 777 Rn. 4). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Bezugnahme in der Bürgschaftsurkunde auf § 5 Nr. 4 des Bauträgervertrags diente ersichtlich dazu, den zu sichernden Anspruch gegenständlich zu bestimmen. Die Bezeichnung „Sicherheitsleistung“ nimmt inhaltlich Bezug auf die in § 5 Nr. 4 geregelten Voraussetzungen für die Fälligkeit sämtlicher Zahlungen des Käufers und die dort genannte Vertragserfüllungsbürgschaft. Damit sollte das Interesse des Gläubigers an der vertragsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Ansprüche seitens des Bauträgers abgesichert werden.

(2) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem in § 5 Nr. 4 des Bauträgervertrags enthaltenen weiteren Zusatz, wonach die Bürgschaft bis zur Abnahme des Vertragsobjekts zu befristen und nach der Abnahme unverzüglich dem Verkäufer zurückzugeben ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Regelung bei isolierter Betrachtung im Sinn eines Endtermins, nach dessen Ablauf die Bürgschaftspflicht erlöschen soll, auszulegen ist oder ob damit vielmehr eine gegenständliche Begrenzung in dem Sinn gemeint war, dass sich die Bürgschaft auf Forderungen beziehen muss, die bis zum Zeitpunkt der Abnahme entstanden sind. Eine Klausel „Diese Bürgschaft ist befristet bis …“ ist nicht eindeutig und kann sowohl eine Zeitbürgschaft wie eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft bedeuten, während die Formulierung „Diese Bürgschaft erlischt am …“ für eine Zeitbürgschaft spricht (Staudinger/Stürner (2020) BGB § 777 Rn. 7 m.w.N.). Dies kann im vorliegenden Fall jedoch deshalb dahinstehen, weil die Parteien des Bürgschaftsvertrags in der Bürgschaftsurkunde selbst eine Befristung dezidiert ausgeschlossen haben. Damit bedarf es auch keiner Beantwortung der – vom Landgericht verneinten – Frage, ob die im Bauträgervertrag getroffene Regelung unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB ist, ob dies zulasten der beklagten Bürgin gehen kann, sowie ob die Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§632a Abs. 3 und 4 BGB a.F.) unwirksam ist.

(3) Das Landgericht hat insoweit bei der Auslegung der Bürgschaftserklärung nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Hinzufügen einer zeitlichen Begrenzung – vorliegend der Abnahme – auch bedeuten kann, dass der Bürge nur für die bis zur Abnahme begründeten Verbindlichkeiten, für diese aber unbefristet, einstehen soll.

Der Sachverhalt, der der vom Landgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Dort sah der Bauträgervertrag einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % des Schlussrechnungsbetrages für die Zeit von 24 Monaten nach Bezugsfertigkeit des „letzten Hauses“ vor, die unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen sein sollte. Die Gläubiger nahmen die Bürgin sodann auf der Grundlage einer Bürgschaftsurkunde auf die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. In der Bürgschaftsurkunde hieß es unter Bezugnahme auf den zwischen den Bauvertragsparteien geschlossenen Vertrag: „Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen dem Auftraggeber eine Bürgschaft zu stellen“. In diesem Fall ist es nachvollziehbar, dass nach den Bedingungen des Bauvertrags die Sicherung des Gläubigers durch die Gewährleistungsbürgschaft nur für den nämlichen Zeitraum herzustellen war, mithin für die Zeit von 24 Monaten nach Bezugsfertigkeit des letzten Hauses. Zudem gab es im dortigen Fall – anders als vorliegend – keine Hinweise darauf, dass die Parteien des Bürgschaftsvertrags eine dezidierte Regelung zur Beendigung der Bürgschaftspflicht getroffen haben.

Auch die Konstellation des ebenfalls zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2003 (VII ZR 210/01) ist anders gelagert. Im dortigen Fall hatten die Vertragsparteien, differenziert nach Bauabschnitten, den Endzeitpunkt bestimmt, zu dem die Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch genommen werden durfte. Da eine Rückgabe der Bürgschaft erst nach Fertigstellung des letzten Bauabschnitts in Frage kam, war die Beklagte verpflichtet, zuvor Verzichtserklärungen abzugeben. Aus diesem Regelungszusammenhang ergab sich, dass die Beklagte die Bürgschaft wegen der fälligen Ansprüche aus Vertragsverletzungen bei der Errichtung der einzelnen Bauabschnitte solange in Anspruch nehmen durfte, wie sie nicht verpflichtet war, eine Verzichtserklärung abzugeben.

(4) Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob das Muster 4 (Blatt 137) als Anlage mit dem Bauträgervertrag mitbeurkundet worden ist und inwieweit die Beklagte Kenntnis von dem Inhalt des Bauträgervertrags hatte. Denn mit dem Durchstreichen der formularmäßig vorgesehenen Möglichkeit, eine zeitliche Begrenzung der Bürgschaftspflicht zu vereinbaren, liegt jedenfalls eine individualvertragliche Vereinbarung zwischen den Klägern und der beklagten Bürgin vor, die eine Zeitbürgschaft ausschließt.

f. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es den Klägern auch nicht wegen § 242 BGB in der Fallgruppe der Dolo-agit-Einwendung verwehrt, Ansprüche aus einer Bürgschaft geltend zu machen, zu deren Herausgabe an die Verkäuferin/Bauträgerin die Kläger vertraglich verpflichtet seien. Diese Argumentation lässt außer Betracht, dass die Kläger erst dann zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet sein können, wenn ihre etwaigen Ansprüche gegenüber der Bürgin erfüllt worden sind. Wären die Kläger in jedem Fall, also auch bei Zahlungsverweigerung der Beklagten, zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet, liefe das Sicherungsmittel in Leere.

3. Damit besteht aufgrund des Bürgschaftsvertrags dem Grunde nach ein Anspruch der Kläger gegenüber der Beklagten auf Ersatz des Schadens, der ursächlich auf den Verzug des Bauträgers (Streithelferin) mit der Fertigstellung des Ausbauhauses zurückgeführt werden kann, § 280 Abs. 1 und 2 BGB:

a. Entsprechend dem im Bauwesen üblichen Sprachgebrauch wird zwischen einer Vertragserfüllungsbürgschaft einerseits und einer Gewährleistungsbürgschaft andererseits unterschieden. Obwohl die Gewährleistung rechtsdogmatisch zur Erfüllung des Werkvertrages gehört, wird überwiegend angenommen, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht für Gewährleistungsrechte haftet (OLG Celle, Urteil vom 26.04.2005 – 16 U 207/04 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.1997 – 4 U 74/97; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.1997 – 22 U 69/97 m.w.N.). Dies kann im vorliegenden Fall jedoch deshalb dahinstehen, weil die Kläger sich nicht auf Gewährleistungsrechte berufen, sondern ausschließlich ihren durch den Verzug mit der Fertigstellung der Bauleistungen entstandenen Schaden geltend machen. Dass dieser gegenständlich von der Vertragserfüllungsbürgschaft umfasst ist, steht außer Zweifel.

b. Die Streitverkündete hielt den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin (30.04.2016) nicht ein. Überschreitet der Bauträger den kalendermäßig festgestellten Termin für die Fertigstellung des Bauvorhabens, so kommt er allein durch die Fristüberschreitung in Verzug (OLG Dresden, Urteil vom 06.02.1996 – 16 U 817/95 -). Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren vorbringt, das Ausbauhaus sei am 30.04.2016 abnahmefähig errichtet worden (vgl. Schriftsatz vom 04.11.2021, Blatt 312), kann dies schon aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, nachdem dies zwischen den Parteien im erstinstanzlichen Verfahren außer Streit stand. Zudem ergibt sich aus dem Abnahmeprotokoll vom 10.06.2016 (Anlage B1), dass die dort aufgeführten Arbeiten erst am 10.06.2016, also nach dem vertraglich vereinbarten Feststellungstermin, beendet worden waren.

Zwischen den Parteien ist somit lediglich der genaue Zeitpunkt der Fertigstellung des Ausbauhauses streitig. Während die Kläger behaupten, die Fertigstellung sei erst am 06.10.2016 erfolgt, geht die Beklagte von einer solchen am 10.06.2016, spätestens aber am 06.10.2016 aus. Aus dem Abnahmeprotokoll vom 10.06.2016 (Anlage B1, Blatt 67) ist jedoch ersichtlich, dass es sich hierbei lediglich um eine Teilabnahme verschiedener Gewerke handelte (vgl. Ziffer 4 des Protokolls) und dass unter Ziffer 6.2 u.a. festgestellt ist, dass die nicht tragenden Innenwände fertigzustellen seien. Damit waren die Bauleistungen im Sinne des bis zum 30.04.2016 fertigzustellenden „Ausbauhauses“ noch nicht vollständig erbracht. In dem weiteren Abnahmeprotokoll vom 20.09.2016 (Anlage B2, Blatt 68 Rs.) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Hauptschuldnerin in „Verzug des Fertigstellungstermins“ befinde. Somit ist letztlich gemäß dem Abnahmeprotokoll vom 06.10.2016 (Anlage K3, Blatt 40 sowie 256) von einer Abnahme im Sinn des Bauträgervertrags erst am 29.09.2016 auszugehen.

c. Den Klägern steht der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 19.777,10 € jedoch deshalb nicht zu, weil sie nicht nachvollziehbar dargelegt haben, dass ihnen bedingt durch den Verzug der Streithelferin mit der von ihr geschuldeten Leistungen ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

(1) Auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger kann nicht festgestellt werden, dass sie die Beklagte aus der Bürgschaft auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für gezahlten Handwerkerlohn in Höhe von 14.037,99 € in Anspruch nehmen können:

Die Kläger haben in der Klageschrift hierzu lediglich vorgetragen, dass es nicht möglich gewesen sei, ab dem 30.04.2016 mit eigenen Arbeiten wie zum Beispiel Maler- und Bodenarbeiten zu beginnen, sodass entsprechende Fachfirmen hätten beauftragt werden müssen (Blatt 6). Hier bleibt insbesondere unklar, ob die Kläger bei rechtzeitiger Fertigstellung der von der Streithelferin geschuldeten Leistungen diese Arbeiten tatsächlich selbst, also ohne Beauftragung von Fachfirmen, hätten durchführen wollen und können, und aus welchen Gründen dies verzugsbedingt nicht mehr möglich gewesen sein soll. Die hierzu persönlich angehörte Klägerin hat im Termin vom 23.09.2021 erklärt, nach ihrem ursprünglichen Plan hätten sie, die Kläger, den Innenausbau selbst vornehmen wollen. Sowohl sie und ihr Bruder hätten dafür als Lehrer die Sommerferien zur Verfügung gehabt; auch ihr Ehemann habe sich seinen Jahresurlaub extra auf die Sommerferien gelegt, und ihr Vater hätte in dieser Zeit ebenfalls helfen können. Das alles habe jedoch nicht wie geplant erfolgen können, weil in dieser Zeit die entsprechende Ausbaustufe des Hauses nicht erreicht gewesen sei, weshalb sie dann Handwerker hätten beauftragen müssen (Blatt 270). Die Sommerferien in Rheinland-Pfalz dauerten in diesem Jahr unstreitig vom 18.07.2016 bis zum 28.08.2016.

Erst nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren den zuvor von den Klägern unerwähnt gelassenen, von ihnen mit der ### GmbH am 31.05.2016 geschlossenen Vertrag über den Innenausbau vorgelegt hatte (Blatt 317), haben die Kläger eingeräumt, dass von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, die – mit der Streithelferin nicht identische – Firma ### GmbH mit dem Innenausbau zu beauftragen, und dass dies nicht auf einer verspäteten Fertigstellung des Ausbauhauses seitens der Streithelferin beruhe. Hieraus folgt, dass die Kläger keinesfalls am 01.05.2016 mit Malerarbeiten und Verlegearbeiten des Parketts hätten beginnen können.

Der Senat hat den Klägern mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 11.11.2021 (Blatt 324) aufgegeben, nachvollziehbar darzulegen, welche genauen Arbeiten die Streithelferin als Bauträger bei der Erstellung des Ausbauhauses verspätet ausgeführt habe, wann diese zum Abschluss gebracht worden seien, und welche Eigenleistungen (durch die Kläger) bzw. Fremdleistungen (durch die ### GmbH oder Dritte) aufgrund dessen in der Folge ebenfalls verspätet (wann genau?) hätten durchgeführt werden können. Der Senat hat ebenfalls darauf aufmerksam gemacht, dass Schäden, die durch einen etwaigen Verzug der ### GmbH mit den Arbeiten gemäß Vertrag vom 31.05.2016 entstanden seien, von der Bürgschaft nicht abgedeckt sind. Er hat die Kläger dezidiert aufgefordert, den ursprünglichen Zeitplan von Eigen- und Fremdleistungen bei planmäßiger Ausführung dem realen (behauptetermaßen verzögerten) Ablauf gegenüberzustellen. Dem sind die Kläger bis zuletzt nicht nachgekommen:

Die Kläger haben lediglich vorgetragen, in dem mit der ### GmbH geschlossenen Vertrag sei der 13.06.2016 für den Beginn der Innenausbauarbeiten und für die Fertigstellung spätestens der 16.09.2016 festgelegt worden. Die Beauftragung der ### GmbH sei von Anfang an geplant gewesen und habe Arbeiten betroffen, die für die hier maßgebenden Eigenleistungen (Malerarbeiten, Bodenarbeiten) notwendig gewesen seien, wie z.B. Innenwände und Estricharbeiten, wobei die Kläger allerdings diesen Vertragsschluss schon für Anfang des Jahres 2016 geplant hätten. Das „Baukonzept“ habe beinhaltet, dass die Innenausbauarbeiten hätten begonnen werden sollen, sobald das Dach auf dem Rohbau gemäß Bauträgervertrag aufgebracht werde; dies habe im März 2016 erfolgen müssen. Die Kläger hätten mit den Eigenleistungen im Mai 2016 beginnen wollen, was ohne den Verzug der Streithelferin möglich gewesen wäre; der Umzug sei für Juli 2016 geplant gewesen. In einem späteren Schriftsatz haben die Kläger wiederum vorgetragen, die Malerarbeiten seien während der Sommerferien geplant gewesen (18.07.2016 bis 26.08.2016, Blatt 416). Es erschließt sich indes nicht, wie die Kläger bereits im Mai mit Eigenleistungen (Malerarbeiten und Parkettverlegearbeiten) hätten beginnen wollen, wenn als vertraglicher Termin für die Erstellung des Ausbauhauses der 30.04.2016 vereinbart war und anschließend noch die Innenausbauarbeiten der ### GmbH durchgeführt werden mussten. Aus dem vorgelegten Bauzeitenplan zum 23.05.2016 (Blatt 387) ergibt sich im Übrigen für die Estricharbeiten ein Zeitfenster von 7 Wochen, beginnend mit dem 11.07.2016, also erst rund sechs Wochen nach Vertragsschluss.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die ### GmbH nach dem am 31.05.2016 geschlossenen Vertrag über den Innenausbau ihre Arbeiten bis zum 16.09.2016 hätte ausführen müssen, dies bereits unter Berücksichtigung des Verzugs der von der Streithelferin durchgeführten Arbeiten. Dies hat zur Folge, dass die verzögerte Fertigstellung nach dem 17.09.2016 schon nicht mehr ursächlich der Streithelferin zuzurechnen ist. Hierauf hat der Senat bereits mit der Ladung zum Termin vom 28.07.2022 hingewiesen (Blatt 405).

Die Kläger haben damit die Lohnkosten für das Verlegen des Parketts und die Malerarbeiten sowie den im Oktober 2016 verlegten Fertigrasen als Verzögerungsschaden nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt. Aufgrund der vorgelegten Abnahmeprotokolle ist lediglich erkennbar, dass am 10.06.2016 nicht tragenden Wände (als Voraussetzung für die Malerarbeiten) noch nicht erstellt waren. Die Kläger haben aber nicht vorgetragen, wann diese eingebaut worden seien; jedenfalls am 29.09.2016 waren sie offenbar vorhanden. Ausweislich der Schlussrechnung des Malers K. vom 14.10.2016 (Anlage K5) wurden die Arbeiten irgendwann im Zeitraum August bis Oktober 2016 erbracht. Soweit die Kläger behaupten, sie hätten bei vertragsgemäßer Durchführung der Arbeiten der Streithelferin bereits im März mit dem Innenausbau beginnen können, nämlich sobald das Dach fertig erstellt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Erstellung der nicht tragenden Wände geschuldet gewesen wäre. Es ist auch nicht erkennbar, wann die Erstellung des Daches vorgesehen und vertraglich geschuldet war. Aus dem mit der Streithelferin geschlossenen schriftlichen Vertrag ergibt sich lediglich, dass das „Ausbauhaus“, mithin der Bauzustand nach Rohbaufertigstellung zuzüglich Dach, Fenster und Türen, bis zum 30.04.2016 errichtet werden musste.

Die Estricharbeiten wurden nach dem eigenen Vortrag der Kläger erst am 25.10.2016 abgenommen (das vorgelegte Abnahmeprotokoll ist nicht lesbar), wobei der Einzug der Kläger unstreitig am 06.10.2016 erfolgte. Nicht erkennbar ist, wann genau die Estricharbeiten erfolgten. Die Kläger haben eine Abschlagsrechnung der Schreinerei M. vom 19.09.2016 (Anlage K5) vorgelegt sowie unter der Rechnungsnummer ### zwei verschiedene Rechnungen, einmal vom 10.10.2016 (Blatt 282) und einmal vom 19.10.2016 (Blatt 44).

Die Lohnkosten für den im Oktober 2016 verlegten Fertigrasen (Blatt 284) sind ungeachtet all dessen schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Kläger nach eigenen Angaben in eigener Regie keinen Fertigrasen verlegt, sondern vielmehr Rasen eingesät hätten, und auch weder ersichtlich noch vorgetragen ist, weshalb sie dies im selben Zeitraum, beispielsweise in den Herbstferien oder an den Wochenenden, nicht hätten tun können. Sie haben lediglich vorgetragen, dies sei ihnen aus nicht näher dargelegten „beruflichen Gründen“ nicht möglich gewesen.

Damit haben die Kläger keinen auch nur teilweise schlüssigen Vortrag zu ersatzfähigen Verzugsschäden gehalten, die von der streitgegenständlichen Bürgschaft erfasst sein könnten. Der Senat hat im Termin vom 28.07.2022 abschließend darauf hingewiesen, dass sich dem auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats erfolgten, in Teilen den persönlichen Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat widersprechenden Sachvortrag eine klare und plausible Beantwortung der vom Senat gestellten konkreten Fragen nicht entnehmen lasse (Blatt 432). Insbesondere haben die Kläger bis zuletzt nicht plausibel dargelegt, welche Leistungen der Streithelferin mit welcher genauen Verspätung durchgeführt wurden, wann genau die ### GmbH ihrerseits welche Leistungen erbracht hätte und, darauf aufbauend, was genau die Kläger zu welchem genauen Zeitpunkt hätten tun können, wenn die Streithelferin das volle bis zum 30.04.2016 geschuldete Leistungsprogramm erfüllt hätte. Es mag sein, dass die Kläger ursprünglich subjektiv geplant hatten, den Vertrag mit der ### GmbH schon Anfang des Jahres 2016 abzuschließen und ihre Eigenleistungen während der Sommerferien zu erbringen. Diese subjektive Absicht der Kläger hat jedoch keine Relevanz für Vertragspflichten der Streithelferin und einen sich daran anknüpfenden Verzug. Dass die Kläger eine rechtlich gesicherte Position gehabt hätten, die gewährleistet hätte, dass die ### GmbH – selbst bei vollständig fristgerechter Leistung der Streithelferin – schnell genug arbeiten würde, um dies zu ermöglichen, lässt sich dem Vortrag der Kläger in keiner Weise entnehmen. Dies gilt insbesondere auch für das Abnahmeprotokoll vom 10.06.2016, auf welches der Klägervertreter sich zuletzt noch einmal ausdrücklich bezogen hat.

(2) Die Kläger können auch keinen Schadensersatz in Form verzögerungsbedingt angefallener weiterer Mietkosten in Höhe von 3.457 € verlangen. Zwar mussten sie unstreitig für Wohnraummiete im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.11.2016 insgesamt 3.457 € (5 × 695 €) aufwenden. Zuletzt haben sie die Mehrkosten für den Monat Juli nicht mehr geltend gemacht (Blatt 427), so dass nur noch der Zeitraum von August bis einschließlich November 2016 im Streit steht. Die Kläger haben jedoch auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass diese Kosten ursächlich auf die verzögerte Fertigstellung der von der Streithelferin geschuldeten Leistungen zurückzuführen sind:

In der Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass zusätzliche Miete, die aufgrund der verspäteten Fertigstellung eines Bauobjekts gezahlt werden muss, als Verzugsschaden vom Bauträger zu ersetzen ist.

Die Kläger haben bereits erstinstanzlich behauptet, sie hätten, da die Streithelferin unmittelbar nach dem Verzugseintritt am 01.05.2016 überhaupt keinen verbindlichen Fertigstellungstermin genannt habe, aus Sicherheitsgründen ihren Wohnungsmietvertrag erst im August 2016 zum 30.11.2016 gekündigt; im Zeitpunkt der Kündigung sei ebenfalls noch nicht klar gewesen, wann mit einer Fertigstellung zu rechnen sei (Blatt 6). Die hierzu persönliche angehörte Klägerin hat insoweit konkretisiert, dass ursprünglich ein Umzug in den Sommerferien geplant gewesen sei. Als klar gewesen sei, dass der Termin Ende April 2016 nicht würde eingehalten werden können, hätten sie das alte Mietverhältnis noch nicht gekündigt; sie hätten sich auch nicht darauf verlassen, schon im Oktober einziehen zu können, wie es sich aus einem ihnen irgendwann zur Verfügung gestellten neuen Bauzeitenplan ergeben habe. Auf der Grundlage einer Kündigungsfrist von drei Monaten und einem kleinen Sicherheitszuschlag hätten sie erst im August zum 01.12.2016 das Mietverhältnis gekündigt und seien schließlich Anfang Oktober 2016 eingezogen (Blatt 269).

Die aus der späteren Kündigung des Mietverhältnisses resultierenden weiteren Mietkosten wären jedoch nur dann ersatzfähig, wenn dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen wäre, dass bei vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen der Streithelferin ein früherer Umzug möglich gewesen wäre. Dem steht jedoch, wie bereits oben ausgeführt, entgegen, dass die Kläger in unzulässiger Weise die verzögerte Leistungserbringung der Streithelferin einerseits und der ### GmbH andererseits miteinander vermengen. Da von der streitgegenständlichen Bürgschaft jedoch nur solche Schäden erfasst werden, die durch den Verzug der Streithelferin verursacht wurden, haben die Kläger die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Es fehlt trotz wiederholten Hinweises des Senats an einer nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung der hierfür relevanten Umstände.

(3) Hieraus folgt zugleich, dass die Kläger auch keine Entschädigung dafür verlangen können, dass ihnen im behaupteten Verzugszeitraum der Streithelferin die Nutzung der erworbenen Immobilie vorenthalten worden ist.

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein deliktisch bedingter Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, einen Vermögensschaden darstellen. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss allerdings grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Diese für eine deliktische Haftung entwickelten Grundsätze des Großen Senats für Zivilsachen hat der Bundesgerichtshof auf die Vertragshaftung übertragen. Danach ist anerkannt, dass der längere Entzug der Gebrauchsmöglichkeit einer zum Eigengebrauch vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung einen Vermögensschaden begründen kann. (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 -, Rn. 11 ff.).

(b) Auf die Einzelheiten der Voraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen Nutzungsausfalls kommt es im Streitfall deshalb nicht an, weil die Kläger auch insoweit hätten schlüssig darlegen und beweisen müssen, dass sie das erworbene Haus in dem behaupteten Zeitraum infolge eines Verzugs der Streithelferin mit den von ihr geschuldeten Leistungen nicht beziehen konnten. Das haben sie nicht getan. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

(4) Schließlich können die Kläger, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat (Blatt 271), nicht einen Betrag von 446,20 € unter Berufung auf einen verzögerungsbedingt eingetretenen Zinsschaden geltend machen. Auch hier fehlt es an substanziiertem Vorbringen. Die Kläger haben dazu lediglich behauptet, ein Zinsschaden sei ihnen aufgrund der verzögerten Abwicklung des Bauvorhabens entstanden, und hierzu zwei Darlehenskontoauszüge der finanzierenden Bank für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 vorgelegt (Anlagen K6 und K 7, Blatt 47 f.). In diesen ist jeweils handschriftlich ein Betrag von 108,33 € bzw. 337,89 € vermerkt, ohne dass sich rechnerisch oder inhaltlich nachvollziehen lässt, wie sich dieser zusammensetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Termin vom 23.09.2021 auf Frage des Senats pauschal erklärt, es handele sich um Bereitstellungszinsen. Zur Ermittlung der geltend gemachten Zinsen könne er keine weiteren Angaben machen; diese seien von der Bank so berechnet worden (Blatt 271).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

 

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