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Ungenehmigte Terminwohnungen: Nutzungsuntersagung sofort vollziehbar

Jahrelang geduldet, plötzlich stillgelegt. Die Stadt untersagt per Sofortvollzug die gewerbliche Prostitution in mehreren Wohnungen – 4.000 Euro Zwangsgeld drohen. Wer jetzt noch auf Bestandsschutz vertraut, erlebt vor Gericht eine bittere Überraschung.
Innenflur eines Gebäudes mit Zimmertüren, an einer Tür stehen zwei Personen im Gespräch.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung für gewerbliche Prostitutionsräume Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 S 729/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 11.08.2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3 S 729/26) klar: Das Verbot, Gebäude für Prostitution zu nutzen, galt sofort, weil die Nutzung ohne behördliche Erlaubnis und nicht offensichtlich erlaubt werden konnte. Das gilt auch, wenn die Behörde die frühere Nutzung lange hingenommen hat, sie aber endgültig endete.


  • Keine Erlaubnis vorhanden: Für die Gebäude gab es keine Erlaubnis für den Prostitutionsbetrieb.
  • Langes Hinnehmen schützt nicht: Nach endgültiger Aufgabe entsteht daraus kein Schutz.
  • Andere Nutzung möglich: Vermieter konnten Räume auch als Ferienwohnungen, Büros oder Praxen nutzen.
  • Andere Standorte vorgesehen: Die Stadtplanung erlaubte Betriebe für Prostitution nur an ausgewählten Standorten.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Datum: 11.08.2026
  • Aktenzeichen: 3 S 729/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 77.500 €
  • Relevant für: Gebäudeeigentümer, Vermieter, Betreiber von Prostitutionsbetrieben

Ist die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtmäßig?

Ein Grundstückseigentümer und die Betreiberin eines Prostitutionsbetriebs im Stadtgebiet einer baden-württembergischen Kommune wollten per Eilantrag verhindern, dass eine Nutzungsuntersagung samt Zwangsgeldandrohung sofort vollzogen wird. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies ihre Beschwerden mit Beschluss vom 11. August 2026 (Az. 3 S 729/26) zurück – die Nutzungsuntersagung bleibt sofort vollziehbar, das angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro ebenso.

Sofortige Vollziehung bedeutet konkret: Die Nutzungsuntersagung gilt schon jetzt, obwohl noch gerichtlich gestritten wird. Normalerweise hemmt ein Rechtsbehelf die Wirkung einer behördlichen Verfügung; diese Hemmung entfällt hier. Sie müssen die Nutzung deshalb umgehend einstellen, sonst kann die Behörde das Zwangsgeld festsetzen.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eigenständig und bezogen auf den konkreten Fall begründen. Inhaltlich kann dabei bereits das Interesse ausreichen, der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivkontrolle genehmigungspflichtiger Bauvorhaben Geltung zu verschaffen und zu verhindern, dass ein rechtsuntreuer Bauherr gegenüber einem rechtstreuen Vorteile erlangt.

Präventivkontrolle heißt: Genehmigungspflichtige Vorhaben sollen geprüft werden, bevor sie ausgeübt werden. Die sofortige Vollziehung soll verhindern, dass jemand ohne Genehmigung Fakten schafft und dadurch besser dasteht als ein rechtstreuer Antragsteller. Für Sie folgt daraus, dass schon das Fehlen der Genehmigung das Sofortvollzugsinteresse tragen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob die Stadt diesen Anforderungen bei der Anordnung des Sofortvollzugs genügt hatte. Die Betroffenen rügten, die Hinweise auf eine negative Vorbildwirkung und auf die Vermeidung von Vorteilen für rechtsuntreue Bauherren seien nur allgemeine, formelhafte Erwägungen gewesen – ohne akuten Nachbarschaftskonflikt, ohne konkrete Gefährdungslage, ohne dokumentierte Störungen.

Der Senat hielt die Begründung dennoch für ausreichend. Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung eigenständig begründet, den Ausnahmecharakter dieser Anordnung erkannt und auf die negative Vorbildwirkung sowie die Verhinderung von Nutzungsvorteilen verwiesen. Eine Bezugnahme auf konkrete Nachbarschaftskonflikte oder Störungen war nicht zwingend erforderlich, um die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu erfüllen. Die übrigen Einwände – langjährige Duldung, Gebietsstruktur, Vertrauensschutz, Grundrechte – betrafen nach Auffassung des Senats die materielle Interessenabwägung, nicht die formelle Rechtmäßigkeit der Vollzugsbegründung.

Dies macht eine behördliche Einzelfallprüfung, die (auch) in der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zum Ausdruck kommt, zwar nicht entbehrlich, zeigt aber doch auf, dass sich die hier auch von der Antragsgegnerin herangezogene Begründung ggf. auch in einer Vielzahl von Fällen gegenüber dem individuellen Suspensivinteresse durchsetzen kann. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Formell meint hier nur, ob die Begründung des Sofortvollzugs den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Materiell geht es dagegen um Inhalt, Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung der Untersagung selbst. Für Sie heißt das: Eine knappe, aber auf Ihren Fall bezogene Sofortvollzugsbegründung kann bereits ausreichen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits dann, wenn sie eigenständig auf die negative Vorbildwirkung einer ungenehmigten Nutzung und auf die Verhinderung von Vorteilen für rechtsuntreue Bauherren abstellt; eine Darlegung konkreter Nachbarschaftskonflikte oder Störungen ist dafür nicht zwingend erforderlich.
  2. Die Vermietung von Räumen zur Ausübung der Prostitution hat gewerblichen Charakter und ist gegenüber bloßer Wohnnutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; fehlt die erforderliche Baugenehmigung, rechtfertigt bereits die formelle Baurechtswidrigkeit eine Nutzungsuntersagung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO.
  3. Materieller Bestandsschutz erlischt mit der endgültigen Aufgabe einer Nutzung; ein im Prozessvergleich erklärter dauerhafter Nutzungsverzicht wirkt nach § 58 Abs. 2 LBO dinglich auch gegenüber späteren Grundstückserwerbern, ohne dass es auf deren Kenntnis ankommt.

Wann liegt formelle Baurechtswidrigkeit der Nutzung vor?

Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 65 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO). Dafür reicht es in der Regel schon aus, dass die nötige Baugenehmigung fehlt; das bezeichnet man als formelle Baurechtswidrigkeit. Die Vermietung von Räumen zur Prostitutionsausübung hat unabhängig vom Störungsgrad gewerblichen Charakter und ist gegenüber bloßer Wohnnutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Ohne passende Genehmigung dürfen Sie eine solche Nutzung deshalb grundsätzlich nicht fortsetzen.

Entscheidend war deshalb, ob Haupt- und Nebengebäude ohne die nötige Genehmigung als bordellartiger Betrieb beziehungsweise für Terminwohnungen genutzt wurden.

Terminwohnungen sind Wohnungen, die gezielt für die Ausübung von Prostitution zur Verfügung gestellt oder vermietet werden. Sie gelten baurechtlich nicht als normale Wohnnutzung, sondern als gewerbliche Nutzung. Fehlt dafür die Genehmigung, greift die Nutzungsuntersagung bereits auf dieser Grundlage.

Warum fehlte die Genehmigung für Haupt- und Nebengebäude?

Für das Hauptgebäude fanden sich keine Anhaltspunkte für eine Genehmigung als bordellartiger Betrieb oder für eine gewerbliche Nutzung als Wohnungsprostitution. Die langjährige tatsächliche Duldung durch die Stadt ersetzte keine Genehmigung. Die Behörde hatte das Fehlen einer ordnungsgemäßen Genehmigung wiederholt festgestellt – unter anderem in einem Schreiben des Baurechtsamts vom 3. September 2019, in der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG vom 5. September 2019 und im Betriebskonzept vom 18. April 2019. Auch die frühere Betreiberin hatte das Fehlen der Genehmigung eingeräumt.

Wer sich auf eine bestandsschützende Genehmigung berufen will, muss deren Vorliegen darlegen und im Zweifel beweisen. Die bloße Behauptung, eine Genehmigung könne nicht ausgeschlossen werden, reichte dem Senat nicht. Eine Baugenehmigung für wohnliche Nutzung hätte die gewerbliche Prostitutionsnutzung ohnehin nicht abgedeckt – und unter den konkreten Umständen lag es zudem fern, die Nutzung lediglich als Wohnungsprostitution und nicht zumindest als Vermietung beziehungsweise Betrieb von Terminwohnungen einzuordnen. Beim Nebengebäude war ohnehin unstreitig, dass die Nutzung nicht von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1968 für ein Bürogebäude gedeckt war.

Bestandsschützend ist eine Genehmigung nur, wenn sie gerade die ausgeübte Nutzung abdeckt und noch fortgilt. Eine Genehmigung nur für Wohnen oder Büro trägt eine bordellartige Nutzung nicht. Sie müssen den Bescheid und die genehmigten Pläne vorlegen können, wenn Sie sich auf Bestandsschutz berufen.

Wenn Sie sich auf eine frühere Genehmigung berufen, legen Sie den Genehmigungsbescheid und die genehmigten Pläne vor. Klären Sie vor einer Fortsetzung der Nutzung, ob die Genehmigung gerade diese gewerbliche Nutzungsart umfasst. Eine frühere Wohnnutzung oder eine bloße Duldung genügt dafür nicht.

Ist der Ausschluss von Bordellen im Gewerbegebiet wirksam?

Die Funktionslosigkeit einer Festsetzung ist für jede einzelne Festsetzung gesondert zu prüfen. Entscheidend ist, ob sie bei Gesamtbetrachtung ihre Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung in eine bestimmte Richtung zu steuern – hierzu verwies der Senat auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 (4 C 2.23). Nachträgliche Änderungen des Abwägungsmaterials berühren nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Wirksamkeit einer Festsetzung nicht, solange diese ihre Steuerungsfunktion behält. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, wenn sie die Grundzüge der Planung berühren würde.

Festsetzungen sind die verbindlichen Regeln eines Bebauungsplans, etwa welche Nutzungen im Gebiet zulässig sind. Funktionslosigkeit bedeutet: Eine Festsetzung verliert ihre Kraft nur, wenn sie die städtebauliche Entwicklung vor Ort nicht mehr steuern kann. Eine Befreiung wäre eine Ausnahme im Einzelfall; sie scheidet aus, wenn sie die Grundzüge der Planung berührt. Sie können sich darauf nur stützen, wenn gerade der Ausschluss Ihrer Nutzungsart greifbar entwertet ist.

Ob die untersagte Nutzung trotz der bestehenden Planlage offensichtlich genehmigungsfähig gewesen wäre, bildete einen weiteren zentralen Streitpunkt.

Warum blieben die Bebauungsplanänderungen von 1992 wirksam?

Die Unwirksamkeit des nicht ordnungsgemäß ausgefertigten Bebauungsplans Gewerbegebiet X. aus dem Jahr 1966 schlug nach Würdigung des Senats nicht auf die späteren Planfassungen durch. Die erste Bebauungsplanänderung von 1992 hatte die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Rahmen eines umfassenden Märkte- und Vergnügungsstättenkonzepts insgesamt neu gefasst und einer erneuten Gesamtabwägung zugeführt. Dass das Maß der baulichen Nutzung nicht eigenständig geregelt wurde, änderte daran nichts, weil nach dem Willen des Plangebers Festsetzungen allein zur Art der baulichen Nutzung genügten. Die Betroffenen hatten diese Würdigung nicht substantiiert erschüttert.

Warum blieb der Bordellausschluss trotz Funktionslosigkeit wirksam?

Der Ausschluss von Bordellen, bordellartigen Betrieben und Terminwohnungen blieb auch dann wirksam, wenn die Gewerbegebietsfestsetzung selbst durch übermäßige Wohnnutzung funktionslos geworden wäre. Maßgeblich war allein, ob der konkrete Nutzungsausschluss seine eigene Lenkungsfunktion verloren hatte – und das war nicht der Fall. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kam ebenfalls nicht in Betracht: Der planerische Wille zielte gerade darauf, solche Betriebe nur an den im Konzept ausgewiesenen Standorten zuzulassen. Die Hinweise auf vorhandene Wohnnutzungen im Gebiet stellten weder diese Zielsetzung noch die Schutzwürdigkeit der Umgebungsbebauung in Frage.

Wann erlischt materieller Bestandsschutz für das Bordell?

Materieller Bestandsschutz heißt: Eine früher rechtmäßig aufgenommene Nutzung darf unter Voraussetzungen fortgesetzt werden, auch wenn sie nach heutigem Planungsrecht unzulässig wäre. Dieser Schutz endet unter anderem, wenn die Nutzung endgültig aufgegeben wird. Ob Sie sich darauf berufen können, hängt deshalb entscheidend davon ab, ob die Nutzung wirklich fortbestanden hat.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO endet materieller Bestandsschutz nicht nur, wenn eine Anlage zwischenzeitlich zu anderen Zwecken genutzt wird. Er erlischt auch, wenn eine genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben wird oder sich die Genehmigung aus anderen Gründen erledigt. Die Betriebsaufgabe wirkt nach § 58 Abs. 2 LBO mit dinglicher Wirkung sogar gegenüber späteren Erwerbern – auf deren Kenntnis kommt es nicht an. Ob nach der Verkehrsauffassung noch mit einer Wiederaufnahme gerechnet werden konnte, spielt dabei nur eine Rolle, wenn ein konkludenter Genehmigungsverzicht durch schlüssiges Verhalten in Frage steht, nicht wenn alle Beteiligten einen früheren Verwaltungsakt übereinstimmend als erledigt ansehen.

Dingliche Wirkung bedeutet: Die Aufgabe der Nutzung wirkt gegen jeden späteren Eigentümer, nicht nur gegen den damaligen Erklärenden. Auf Ihre Kenntnis vom Verzicht kommt es dabei nicht an. Prüfen Sie vor einem Erwerb oder einer Weitervermietung deshalb schriftliche Nutzungsaufgaben und Vergleichstexte besonders sorgfältig.

Die Betroffenen stützten sich auf die von 2004 bis Mai 2023 geduldete Nutzung des Hauptgebäudes als bordellartiger Betrieb. Der Senat prüfte, ob daraus noch ein schützenswerter Bestand folgte.

Wie beendete der Prozessvergleich 2023 den Bestandsschutz?

Der Senat ließ offen, ob die Beschwerdebegründung die erstinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden ursprünglichen materiellen Legalität und zu einem möglichen Trading-Down-Effekt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO überhaupt substantiiert angegriffen hatte. Jedenfalls war ein etwaiger Bestandsschutz durch die endgültige Aufgabe der Nutzung im Jahr 2023 erloschen. Im Prozessvergleich vom 26. April 2023 vor dem Landgericht Freiburg hatten sich die damaligen Eigentümer verpflichtet, nach der Räumung kein Bordell mehr zu betreiben oder betreiben zu lassen.

Daher ist die Annahme des Verwaltungsgerichts tragfähig, dass die früheren Eigentümer vor dem Hintergrund des Verkaufs des Grundstücks im Januar 2024 mit ihrer Zusage im Rahmen des Prozessvergleichs hinreichend deutlich zu erkennen gegeben haben, dass sie dauerhaft und endgültig auf die Nutzung der Gebäude als bordellartigen Betrieb verzichten wollten. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Ein Prozessvergleich ist eine vor Gericht geschlossene verbindliche Einigung der Beteiligten. Er kann die endgültige Aufgabe einer Nutzung festhalten und damit Bestandsschutz beenden. Haben frühere Eigentümer einen solchen Verzicht erklärt, nützt Ihnen eine spätere Berufung auf die alte Nutzung in der Regel nicht mehr.

Diese Verpflichtung war kein Zufall, sondern Bestandteil einer Absprache mit der Stadt: Das Stadtplanungsamt hatte den Nutzungsverzicht der Eigentümer zur Bedingung für die Duldung der Erweiterung eines anderen Betriebs gemacht, wie eine E-Mail des Baurechtsamts vom 3. Februar 2023 belegt. Die frühere Betreiberin übermittelte den Vergleichstext am 22. Mai 2023 und hob die Eigentümererklärung ausdrücklich hervor. Die tatsächliche Betriebsaufgabe war zudem durch E-Mails vom 29. Juni und 12. Juli 2023 sowie durch einen polizeilichen Kontrollbericht vom 24. August 2023 dokumentiert. Diese Aufgabe wirkte nach § 58 Abs. 2 LBO auch gegenüber dem Eigentümer, der das Grundstück erst zum 8. Januar 2024 erworben hatte – seine Kenntnis oder Unkenntnis vom Vergleich spielte keine Rolle.

Auch die Einstufung des Standorts als Positivstandort im Bordellkonzept der Stadt aus dem Jahr 2013 half nicht weiter. Diese Einstufung beruhte im Wesentlichen auf dem inzwischen entfallenen Bestandsschutz und war nie durch eine Aufhebung der entgegenstehenden späteren Bebauungsplanänderungen umgesetzt worden. Auch die Nichtausübung eines möglichen Vorkaufsrechts und ein fehlender Hinweis der Stadt beim Grundstückserwerb änderten an der Geltung der Festsetzungen nichts – eine Pflicht, Erwerber über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu informieren, besteht grundsätzlich nicht.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war die ausdrücklich vereinbarte endgültige Betriebsaufgabe. Ähnlich liegt Ihr Fall, wenn frühere Eigentümer oder Betreiber die Nutzung gegenüber der Behörde verbindlich aufgegeben haben. Dann hilft eine frühere Duldung häufig nicht weiter. Das gilt hier auch für spätere Erwerber, selbst wenn sie von der Vereinbarung nichts wussten. Prüfen Sie daher besonders Vergleichstexte, Erklärungen zur Nutzungsaufgabe und Unterlagen zur tatsächlichen Räumung.

War die Ermessensausübung bei der Nutzungsuntersagung fehlerhaft?

Nach ständiger Rechtsprechung entspricht es regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, eine formell illegale Nutzung durch Nutzungsuntersagung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO zu unterbinden. Die Untersagung sichert das Genehmigungsverfahren, verhindert Nutzungsvorteile rechtswidrig handelnder Bauherren gegenüber rechtstreuen und ermöglicht der Gemeinde, eine unerwünschte Nutzung schon vor einer möglichen Genehmigung planungsrechtlich zu verhindern. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass vergleichbare Fälle konkret benannt und eine ungleiche Behandlung substantiiert dargelegt werden.

Ermessen heißt: Die Behörde hat einen Entscheidungsspielraum, ob und wie sie einschreitet, muss die Belange aber sachgerecht gewichten. Bei formell illegaler Nutzung ist die Untersagung nach der Rechtsprechung regelmäßig zulässig. Sie sollten nicht allein darauf setzen, dass die Behörde trotz fehlender Genehmigung untätig bleibt.

Neben der formellen Illegalität stritten die Beteiligten über Ermessensfehler, Gleichbehandlung und die Inanspruchnahme des Eigentümers neben der Betreiberin.

Kein schutzwürdiges Vertrauen mehr seit 2023

Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand aus der früheren langjährigen Duldung musste die Stadt nicht mehr berücksichtigen, weil dieser jedenfalls seit 2023 nicht mehr bestand – die Behörde hatte selbst darauf hingewirkt, die Duldungsgrundlage zu beseitigen. Eine umfassende Prüfung konkreter Störpotenziale und der jahrzehntelang beanstandungsfreien Nutzung war nicht erforderlich, weil die Gebietsverträglichkeit dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen werden durfte. Eine Störung im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO lag bereits in der voraussichtlich auch materiell nicht genehmigungsfähigen Nutzung. Mildere Mittel mussten nicht ausdrücklich geprüft werden, weil sie weder den formell baurechtswidrigen Zustand noch den Verstoß gegen die Bebauungsplanfestsetzungen beseitigt hätten.

Mildere Mittel wären weniger einschneidende Anordnungen, etwa Auflagen oder eine bloße Teilbeschränkung. Sie müssen nur geprüft werden, wenn sie den rechtswidrigen Zustand ebenso wirksam beseitigen. Reichen sie dafür nicht aus, bleibt die vollständige Nutzungsuntersagung gegen Sie zulässig.

Kein Gleichheitsverstoß, keine unzulässige Konkurrentenprüfung

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG war nicht substantiiert dargelegt. Vergleichbare Betriebe im Umfeld hatten die Betroffenen nicht konkret bezeichnet; nach ihrem eigenen Vorbringen handelte es sich teilweise um genehmigte oder langjährig geduldete Betriebe, während die Duldungsgrundlage des Vorgängerbetriebs 2023 gerade entfallen war. Ein möglicher anonymer Hinweis eines Konkurrenzbetriebs verpflichtete die Behörde nicht zu einer besonderen Auswahlprüfung unter einem nicht näher bezeichneten rechtlichen Gesichtspunkt – die maßgeblichen Umstände hatte die Stadt selbst ermittelt, und das Einschreiten diente der objektiven Rechtsdurchsetzung, nicht dem Konkurrenzschutz.

Die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers neben der Betreiberin war ebenfalls zulässig. Sie sollte verhindern, dass der Eigentümer selbst oder spätere Nachmieter die Nutzung fortführen. Ob er eine typischerweise aktive Betreiberstellung innehatte oder wann er den Nutzungszweck bei Abschluss der Mietverträge kannte, war für die Rechtmäßigkeit dieser Inanspruchnahme nicht entscheidend.

Als Eigentümer müssen Sie die Untersagung auch dann beachten, wenn ein Mieter oder Betreiber die Räume nutzt. Stellen Sie sicher, dass die untersagte Nutzung nicht durch Nachmieter oder eine eigene Vermietung fortgesetzt wird. Andernfalls kann die Behörde die Anordnung auch gegen Sie durchsetzen.

Überwiegt das Interesse an der sofortigen Nutzungsuntersagung?

Das besondere Vollzugsinteresse kann das Suspensivinteresse der Betroffenen überwiegen, wenn die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung verhindern soll, dass aus einer ungenehmigten Nutzung wirtschaftliche Vorteile entstehen. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG begründen keinen Anspruch darauf, eine am Standort nicht genehmigte und voraussichtlich nicht genehmigungsfähige Nutzung vorläufig fortzuführen; § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO stellt insoweit eine zulässige Regelung der Berufsausübung beziehungsweise eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Eine Nutzungsuntersagung wäre nur dann regelmäßig nicht ermessensgerecht, wenn die formell illegale Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig wäre oder durch mildere Mittel auf einen offensichtlich genehmigungsfähigen Umfang reduziert werden könnte.

Suspensivinteresse ist Ihr Interesse, die Verfügung bis zur gerichtlichen Klärung noch nicht befolgen zu müssen. Dem steht das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Durchsetzung gegenüber. Überwiegt dieses Interesse, bleibt die Untersagung sofort wirksam und Sie müssen die Nutzung einstellen.

Am Ende wog der Senat das öffentliche Vollzugsinteresse gegen die wirtschaftlichen und grundrechtlichen Belange der Betroffenen ab und entschied zu deren Lasten.

Das Vollzugsinteresse überwog, weil die Nutzung wegen der entgegenstehenden Festsetzungen nicht offensichtlich genehmigungsfähig war. Das Ausmaß des voraussichtlichen materiellen Rechtsverstoßes stand nicht außer Verhältnis zu den Auswirkungen der sofortigen Untersagung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans waren auch ohne konkrete Nachweise von Nutzungskonflikten oder Anwohnerbeschwerden durchsetzbar und schutzwürdig. Konkrete wirtschaftliche Folgen und fehlende anderweitige Nutzungsmöglichkeiten hatten die Betroffenen nicht substantiiert dargelegt – der Eigentümer hatte die Räumlichkeiten nach eigenen Angaben allgemein zu gewerblichen Zwecken vermietet, und sie konnten den Feststellungen des Gerichts nach auch als Ferienwohnungen oder als Gewerbe- und Arbeitsräume für Büro und Praxis genutzt werden.

Offensichtlich genehmigungsfähig wäre eine Nutzung nur, wenn ihre Zulässigkeit ohne vertiefte Prüfung klar auf der Hand läge. Stehen Bebauungsplanfestsetzungen entgegen, fehlt diese Offensichtlichkeit in der Regel. Dann überwiegt das Vollzugsinteresse und Sie können die Fortführung nicht auf eine spätere Genehmigungshoffnung stützen.

Die abstrakte Legalität und Sozialadäquanz der Prostitution stand der Untersagung nicht entgegen, weil die gewerbliche Prostitution im Stadtgebiet nicht generell ausgeschlossen, sondern durch die städtebauliche Planung auf geeignete, formell ausgewiesene Standorte konzentriert wurde. Die Beschwerden blieben erfolglos, die Nutzungsuntersagung bleibt sofort vollziehbar, ebenso die Androhung des Zwangsgelds von 4.000 Euro. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Grundstückseigentümer zu 29 Prozent und die Betreiberin zu 71 Prozent, entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am festgesetzten Streitwert von 77.500 Euro. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; über die im September 2025 erhobenen Klagen gegen die Nutzungsuntersagung selbst muss das Verwaltungsgericht Freiburg im Hauptsacheverfahren noch entscheiden.

Unanfechtbar bedeutet: Gegen diesen Eilbeschluss gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Das Hauptsacheverfahren betrifft dagegen die noch offenen Klagen gegen die Nutzungsuntersagung selbst und kann anders enden. Bis dahin bleibt die sofortige Vollziehung für Sie verbindlich; allein die Klage hemmt sie nicht.

Was bedeutet der Beschluss für untersagte Prostitutionsnutzungen?

Der Beschluss stammt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und ist im Eilverfahren unanfechtbar. Er bindet die Beteiligten dieses Verfahrens, entscheidet aber nicht endgültig über die noch anhängigen Klagen beim Verwaltungsgericht Freiburg. Für vergleichbare Fälle zeigt er: Eine langjährige Duldung oder ein Grundstückserwerb ersetzt keine Genehmigung.

Wenn Ihnen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung zugestellt wurde, stellen Sie die untersagte Nutzung nach den Vorgaben der Verfügung ein. Warten Sie nicht allein wegen einer anhängigen Klage auf die Hauptsacheentscheidung. Andernfalls kann die Behörde das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.

Unsere Einschätzung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setzt bei sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungen für Prostitutionsbetriebe den entscheidenden Maßstab: Im Eilverfahren zählt, ob eine Genehmigung ohne vertiefte Prüfung klar möglich wäre. Duldung, frühere Nutzung oder fehlende Beschwerden treffen diesen Punkt nicht. Für die Eilentscheidung sollten Sie deshalb konkret darlegen, welche Nutzung nach den geltenden Planfestsetzungen sofort genehmigungsfähig sein soll.

Offen blieb, ob die frühere Nutzung ursprünglich materiell legal war und weitere planungsrechtliche Einwände im Hauptverfahren durchgreifen. Der Beschluss legt damit keine dauerhafte Unzulässigkeit jeder vergleichbaren Nutzung fest. Wir halten diese Trennung für konsequent; Sie sollten Eilverfahren und Hauptsache in Ihrer Argumentation strikt auseinanderhalten.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich den Betrieb trotz Klage weiterführen, wenn die Nutzungsuntersagung sofort vollziehbar ist?

NEIN. Ist die Nutzungsuntersagung sofort vollziehbar, müssen Sie den untersagten Betrieb trotz Klage zunächst einstellen. Die Klage allein hindert die Behörde nicht daran, die Verfügung durchzusetzen.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt bei angeordneter sofortiger Vollziehung die aufschiebende Wirkung der Klage. Das bedeutet, dass die Nutzungsuntersagung bereits während des Hauptsacheverfahrens befolgt werden muss. Eine Fortführung kommt erst in Betracht, wenn die Behörde die Vollziehung aussetzt oder das Verwaltungsgericht sie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorläufig stoppt. Andernfalls kann die Behörde das angedrohte Zwangsgeld festsetzen. Prüfen Sie deshalb den Bescheid unverzüglich und beantragen Sie erforderlichenfalls zusätzlich gerichtlichen Eilrechtsschutz.


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Muss die Behörde konkrete Nachbarschaftsbeschwerden nachweisen, um den Sofortvollzug zu begründen?

NEIN, konkrete Nachbarschaftsbeschwerden, akute Störungen oder dokumentierte Gefahren muss die Behörde für die formelle Begründung des Sofortvollzugs nicht zwingend nachweisen. Die Verhinderung einer ungenehmigten Nutzung und ihrer negativen Vorbildwirkung kann ausreichen, wenn die Behörde dies eigenständig und fallbezogen begründet.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss die Behörde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gesondert erklären. Sie kann dabei darauf abstellen, dass eine ungenehmigte Nutzung ohne sofortige Durchsetzung Vorteile gegenüber rechtstreuen Bauherren schafft. Negative Vorbildwirkung bedeutet, dass andere Eigentümer sich auf den fortgesetzten Rechtsverstoß berufen könnten. Die Begründung darf jedoch nicht lediglich aus allgemeinen Textbausteinen bestehen, sondern muss einen erkennbaren Bezug zu Ihrer Nutzung enthalten. Fehlende Beschwerden können bei der späteren Interessenabwägung eine Rolle spielen, beseitigen die formelle Begründungspflicht aber nicht. Prüfen Sie deshalb im Bescheid, ob konkrete Erwägungen zur ungenehmigten Nutzung und deren sofortiger Untersagung genannt werden.


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Kann ich mich als Betreiber auf die langjährige Duldung der Stadt berufen?

NEIN, auf eine langjährige Duldung können Sie sich grundsätzlich nicht wie auf eine Baugenehmigung berufen. Fehlt die Genehmigung und wurde die Duldungsgrundlage verbindlich beendet, darf die Behörde die Nutzung regelmäßig untersagen.

Eine Duldung bedeutet zunächst nur, dass die Behörde bisher nicht eingeschritten ist. Sie ersetzt keinen Genehmigungsbescheid und erlaubt die gewerbliche Prostitutionsnutzung nicht dauerhaft. Für einen bordellartigen Betrieb oder Terminwohnungen benötigen Sie grundsätzlich eine Genehmigung für genau diese Nutzungsart. Fehlt sie, liegt formelle Baurechtswidrigkeit vor, gegen die sich die Nutzungsuntersagung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO richten kann. Frühere Kontrollen, Schreiben oder das Ausbleiben behördlicher Maßnahmen ändern daran regelmäßig nichts; prüfen Sie deshalb den konkreten Genehmigungsbescheid.

Besondere Umstände können ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen begründen, etwa eine behördliche Erklärung mit eindeutigem Genehmigungsgehalt. Dieses Vertrauen entfällt regelmäßig, wenn die Nutzung verbindlich und endgültig aufgegeben wurde, beispielsweise durch einen Prozessvergleich oder eine ausdrückliche Vereinbarung. Suchen Sie daher nach einer Baugenehmigung für die konkrete Nutzung und trennen Sie diese von bloßen Duldungs- oder Kontrollschreiben.


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Verliere ich Bestandsschutz, wenn der Voreigentümer die Nutzung im Prozessvergleich endgültig aufgegeben hat?

Ja, ein verbindlicher und endgültiger Nutzungsverzicht des Voreigentümers kann den materiellen Bestandsschutz beenden und grundsätzlich auch gegenüber Ihnen als späterem Erwerber wirken. Eine frühere Nutzung oder positive Standortbewertung lebt durch den Grundstückskauf deshalb nicht wieder auf.

Materieller Bestandsschutz schützt eine frühere rechtmäßige Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen späteres, ungünstigeres Baurecht. Er erlischt jedoch, wenn diese Nutzung endgültig aufgegeben wird oder sich die zugrunde liegende Genehmigung erledigt. Eine im Prozessvergleich erklärte Verpflichtung, kein Bordell mehr zu betreiben oder betreiben zu lassen, kann einen solchen endgültigen Verzicht darstellen. Nach § 58 Abs. 2 LBO wirkt die Aufgabe dinglich, also am Grundstück haftend, auch gegenüber späteren Eigentümern. Ihre Unkenntnis vom Vergleich beseitigt diese Wirkung grundsätzlich nicht.

Entscheidend ist, ob der Vergleich tatsächlich eine dauerhafte Aufgabe festhält und durch Räumung oder Betriebsbeendigung bestätigt wird. Eine bloße vorübergehende Unterbrechung oder eine unklare Erklärung muss davon unterschieden werden. Fordern Sie vor einer Weitervermietung den vollständigen Prozessvergleich und Nachweise zur Betriebsaufgabe an, damit der Umfang des Verzichts geprüft werden kann.


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Was droht mir, wenn ich eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung missachte?

Wenn Sie die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung missachten, kann die Behörde das im Bescheid angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro festsetzen. Die Einstellungspflicht gilt bereits während des laufenden Hauptsacheverfahrens, solange die Vollziehung nicht ausdrücklich ausgesetzt wurde.

Ein Zwangsgeld ist ein staatliches Druckmittel, das die Befolgung einer behördlichen Anordnung erzwingen soll. Setzen Sie die untersagte Nutzung nach Ablauf der gesetzten Frist fort, liegt darin ein Verstoß gegen die vollziehbare Verfügung. Die Behörde kann dann das angedrohte Zwangsgeld durch gesonderten Bescheid festsetzen; maßgeblich sind die Voraussetzungen und Fristen Ihres konkreten Bescheids. Stoppen Sie die Nutzung fristgerecht und dokumentieren Sie die Betriebseinstellung, damit Sie die Befolgung nachweisen können.


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Kann die Behörde die Nutzungsuntersagung auch gegen mich als vermietenden Eigentümer durchsetzen?

JA. Die Behörde kann eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich auch gegen Sie als vermietenden Grundstückseigentümer richten. Sie müssen verhindern, dass Sie selbst oder ein späterer Mieter die untersagte Nutzung in Ihren Räumen fortsetzt.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO kann die Behörde eine formell baurechtswidrige Nutzung untersagen, wenn die erforderliche Baugenehmigung fehlt. Der Eigentümer darf neben dem Betreiber in Anspruch genommen werden, weil er die Nutzung durch Vermietung oder Überlassung der Räume ermöglichen kann. Allein der Hinweis, dass der Mieter den Betrieb tatsächlich führt, beseitigt Ihre Verantwortung für die weitere Nutzung nicht. Auch Ihre Kenntnis des konkreten Nutzungszwecks bei Vertragsschluss ist dafür nicht allein entscheidend. Nach Zustellung müssen Sie die Räume für die untersagte Nutzung sperren, den Mieter schriftlich informieren und den Mietvertrag auf Beendigungs- oder Anpassungsmöglichkeiten prüfen; eine bloße Verlagerung der Betreiberverantwortung genügt nicht.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 3 S 729/26 – Beschluss vom 11.08.2026




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