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Beton-Fertiggarage – mangelhafte Dachabdichtung

LG Wuppertal – Az.: 9 S 130/16 – Urteil vom 27.10.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 13.05.2016, Az. 36 C 253/14 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.286,57 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren – 99 H 6/13 – streitgegenständlichen Baumängel der Betonfertiggaragen auf dem Grundstück xxx, entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen der Kläger zu 4 % und im Übrigen die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Beton-Fertiggarage - mangelhafte Dachabdichtung
(Symbolfoto: Alexandra Lorenz/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt als Besteller einer Doppel-Betonfertiggarage von der Beklagten als Lieferantin und Unternehmerin Schadensersatz wegen einer nur mangelhaften Dachabdichtung der gelieferten und aufgebauten Fertiggarage.

In der Sache streiten die Parteien darüber, welchen Soll-Anforderungen die Dachabdichtung zu genügen hat. Während der Kläger auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen K im Gutachten vom 15.04.2014 (Bl. 14 ff. der Akte), welches dieser in dem zwischen den Parteien geführten, selbstständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Wuppertal, Az. 99 H 6/13 erstattet hat, auf die Flachdachrichtlinie des Dachdeckerhandwerks und die DIN 18531 abstellt, ist die Beklagte der Ansicht, diese Regelwerke seien gemäß § 6 Z. 2 der Richtlinie für die technische Ausführung von Beton Fertiggaragen der Fachvereinigung Beton Fertiggaragen e.V. (Bl. 80 ff. der Akten) gerade nicht die technische Grundlage; die Bemessung und Konstruktion der Dachabdichtung erfolge, unter Einhaltung der Bestimmungen der harmonisierten und allein anzuwendenden Produktnorm EN 13978-1, durch den Hersteller. Die gewählte Dachabdichtung entspreche den Anforderungen dieser europäischen Richtlinie.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Sachverständigen K im Termin von 05.02.2016 (Protokoll Bl. 197 ff. der Akte) der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.416,81 EUR nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren – 99 H 6/13 – streitgegenständlichen Baumängel der Beton-Fertiggarage auf dem Grundstück xxx, entstehen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wendet insbesondere ein, das Amtsgericht habe nicht hinreichend die Frage untersucht, was zwischen den Parteien vereinbart gewesen und was betreffend Fertiggaragen konkret als „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ anzusehen sei; das Gutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen seien in sich unschlüssig, da dieser als Dachdeckermeister unbesehen die Richtlinien des Dachdeckerhandwerks zugrundegelegt und sich nicht ausreichend mit der hier einschlägigen DIN EN 13978 auseinandergesetzt habe. Vor diesem Hintergrund sei ein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Davon abgesehen habe sich das Amtsgericht nicht kritisch mit dem eingeholten Gutachten auseinandergesetzt und hätte ihren eigenen Beweisangeboten dazu nachgehen müssen, dass die streitgegenständliche Eindeckung bei derartigen Nebengebäuden, die bestimmungsgemäß lediglich der Unterstellung von Kraftfahrzeugen dienen, sowohl der Üblichkeit als auch der einschlägigen DIN-Norm entspreche und die Art der Eindeckung auch weit über die Gewährleistungszeit hinaus haltbar sei.

Im Übrigen wird von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nur geringen Erfolg; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg und war insoweit zurückzuweisen.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von (nur) 3.286,57 EUR gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280, 281, 249 BGB.

a) Einen darüberhinausgehenden Anspruch, nämlich auch auf Ersatz der unter Pos. 2 des Angebots der Fa. P vom 15.04.2014 aufgeführten Kosten für die Verlegung von Hartschaumkeilen als Übergang zur Dachrandaufkantung in Höhe von netto 130,24 EUR, hat der Kläger nicht. Insoweit hat die Berufung Erfolg und war die Klage abzuweisen. Denn der Sachverständige hat bei seiner Anhörung im Termin vom 05.02.2016 dazu eindeutig ausgeführt, das Fehlen von Übergangswinkeln stelle keinen Mangel dar. Die diesbezügliche Vorschrift im Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks 4.3 Abs. 10 (Bl. 10 des Ausgangsgutachtens) stelle nur eine Sollvorschrift dar. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Amtsgerichts unter Ziff. 2 d), wonach Keile zur Abwendung der Gefahr von Kapillartaschen üblich und noch einzubringen seien, fehlerhaft und für die Kammer nicht gem. § 529 ZPO bindend.

b) Im Übrigen hat das Amtsgericht festgestellt, dass und warum die von dem Kläger im Übrigen geltend gemachten Mängel vorliegen und die Dachabdichtung der von der Beklagten errichteten Garage damit insoweit mangelhaft ist. An diese Feststellung des Amtsgerichts ist die Kammer gem. § 529 ZPO gebunden. Denn dessen Beweiswürdigung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens bei der Beurteilung des Sachverhaltes. Sie verstößt nicht gegen Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung (vgl. BGH IV ZR 97/11).

Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst als Soll-Beschaffenheit eine Wasserundurchlässigkeit der Garagen angenommen. Ob sich die Soll-Beschaffenheit „Wasserundurchlässigkeit“ der Garagen mangels einer Beschaffenheitsvereinbarung aus der gewöhnlichen Verwendung ergibt, wovon das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, oder ob eine solche Beschaffenheit gerade auch in der von der Beklagten herangezogenen und im Angebot der Beklagten (Bl. 237 der Akten) in Bezug genommenen Richtlinie EN 13978-1 zugrundegelegt wird, ist eine akademische Frage, bleibt hier aber ohne rechtliche Konsequenz. Gemäß Z. 4.3.8.2.2 dieser Richtlinie (Bl. 76 der Akten) ist das Dach der Garage mit einer Dachabdichtung zu versehen, wenn nicht durch andere Maßnahmen die Wasserundurchlässigkeit sichergestellt wird (z.B. durch wasserundurchlässigen Beton). Dass eine Dichtigkeit des Daches darüber hinaus auch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Eigenschaft ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus VIII.2. der dem Auftrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 126 der Akte). Denn darin ist unter anderem bestimmt, dass (nur) solche Dachunebenheiten keinen Mangel darstellen, welche die Dichtigkeit des Daches nicht beeinträchtigen.

Nicht geregelt ist der Zeitraum, binnen welchem eine Wasserundurchlässigkeit gewährleistet sein soll. Nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB ist das Angebot der Beklagten dahingehend zu verstehen, dass nicht nur ein Wasserdurchtritt in die Garage, sondern ein Wassereintritt in die Decke verhindert werden soll. Davon scheint auch die Beklagte selbst auszugehen, wenn sie vorträgt, die von ihr aufgebrachte Dachabdichtung halte über einen Zeitraum von 10-15 Jahre.

Soweit die Beklagte rügt, mit der Klage mache der Kläger einen Erfüllungsanspruch geltend und begehre ein völlig anderes Werk, als er bestellt habe, so ist zwar unstreitig, dass der Kläger die Garagen jedenfalls betreffend das Dach als Standardausführung und nicht mit einer höherwertigen, gegen Aufpreis erhältlichen Ausführung gewählt hat. Dass die Standardausführung aber eine Wasserundurchlässigkeit nicht habe gewährleisten sollen, ergibt sich aus dem vorgesagten indes nicht. Vielmehr war auch bei der Standardausführung eine Wasserundurchlässigkeit des Daches geschuldet.

Steht die Sollbeschaffenheit, eine Wasserundurchlässigkeit, damit fest, ist die Frage zu beantworten, ob die von der Beklagten konkret erstellte Dachabdichtung als Ist-Zustand dieser Sollbeschaffenheit gerecht wird, wie von der Beklagten angenommen, vom Kläger indes bestritten wird. Die Beweislast für eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit – d.h. für eine Mangelhaftigkeit – nach Abnahme und Zahlung der vereinbarten Vergütung liegt beim Kläger. Diesen Beweis hat der Kläger mit den Feststellungen des Amtsgerichts erbracht.

Die Frage einer Mangelhaftigkeit kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allein mit Blick auf die von ihr zugrundegelegte Norm EN 13978-1 beantwortet werden. Darin werden in Z. 4.3.8.2.2 als „mögliche“ Dachabdichtungen „unter anderem“ Schweißbahnen in einer oder mehreren Lagen sowie flüssige Kunststoffbeschichtungen aufgeführt. Konkrete Angaben dazu, ob und welches Gefälle ein Garagendach aufzuweisen hat und bei welchem Gefälle eine zwei- anstelle einer einlagigen Beschichtung vorzunehmen ist, um eine Wasserundurchlässigkeit des Garagendachs zu gewährleisten, enthält dieses Regelwerk ebenso wenig wie Vorgaben zur Frage, wie die Abschlüsse der Beschichtung auszuführen sind.

Damit war im Entscheidungsfall festzustellen, ob die von der Beklagten bei den streitgegenständlichen Garagen gewählte Dachabdichtung unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Dachfläche und des Gefälles eine Wasserundurchlässigkeit gewährleisten kann. Ob die von der Beklagten gewählte Beschichtung branchenüblich ist und im Grundsatz geeignet ist, eine Wasserundurchlässigkeit herzustellen, ist ohne Belang. Ebenso ist es unerheblich, ob und inwieweit es sich um ein industriell gefertigtes Produkt handelt, worauf die Beklagte abstellt. Zum einen hat auch der Ist-Zustand eines industriell gefertigten Produktes dem vereinbarten bzw. üblichen Soll-Zustand zu entsprechen. Zum anderen ist unstreitig, dass die Dachneigung und die Dachbeschichtung nicht industriell – im Rahmen eines automatisierten Gießvorgangs – erstellt worden ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.08.2015 (Bl. 168 der Akten) von der Beklagten unbestritten vorgetragen, die Garagendecke werde ohne Gefälle gegossen und das Gefälle erst nach Abstimmung mit den jeweiligen Bauherren bei einem Ortstermin nachträglich durch Aufbringung von Estrich hergestellt.

Das Amtsgericht hat auf der Grundlage des schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargelegt, warum es welche Mängel als gegeben ansieht. Als Dachdeckermeister und Gebäudeenergieberater war der gerichtlich beauftragte und von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Dachdeckerhandwerk zur Beantwortung der Beweisfragen geeignet. Der isoliert erhobene Vorwurf der Beklagten, der Sachverständige habe nicht zwischen dem „Stand der Technik“ einerseits und den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ andererseits unterscheiden können, verfängt schon aus dem Grund nicht, weil die Beklagte schon im Ansatz nicht darlegt, betreffend welchen konkreten Mangel die gerügte fehlerhafte Unterscheidung zu welcher falschen Feststellung geführt haben soll. Davon abgesehen hat der Sachverständige den Unterschied bei seiner Anhörung durchaus erklären können.

Betreffend die einzelnen, vom Amtsgericht unter Ziff. A. I. 2. a), b), c) und e) festgestellten Mängel greift die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründungsschrift allein die Feststellung zum Mangel Ziff e) an, das Fehlen einer zweilagigen Ausführung der Dacheindeckung. Sie ist der Ansicht, eine einlagige Dacheindeckung sei auch bei einem geringeren Gefälle als 3 % und bei Pfützenbildung geeignet, die Garage über einen Zeitraum von 10-15 Jahren dauerhaft zu schützen. Dieser Ansicht stehen die Ausführungen des Sachverständigen entgegen. Dieser hat auf der Grundlage des Regelwerks des Deutschen Dachdeckerhandwerks nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum in Anbetracht des hier vorliegenden geringen Gefälles von 0,2 % eine zweilagige Abdichtung erforderlich ist.

Dabei hat sich der Sachverständige auch nicht in unzulässiger Weise auf das Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks gestützt. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, aufgrund des einschlägigen fachlichen Themengebietes sei die Flachdachrichtlinie sowie die DIN 18531 zugrundezulegen gewesen, da diese die thermischen Besonderheiten und besonderen Witterungseinflüsse, die auf ein Dach wirkten, berücksichtige. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass entsprechende Anforderungen in der EN 13978 nicht aufgestellt werden bzw. in der Richtlinie für die technische Ausführung von Beton Fertiggaragen der Fachvereinigung Beton Fertiggaragen sogar die Anwendbarkeit der oben genannten Norm ausgeschlossen wird.

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts. Anerkannte Regeln der Technik können nur positiv aufgestellt werden, nicht indes durch einen Ausschluss von Normen. Wie bereits ausgeführt, enthält die EN 13978 keine konkreten Vorgaben zur Ausbildung der Garagendachabdichtung. Sie vermag die DIN 18531 damit auch nicht zu überlagern oder zu verdrängen, so dass eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof, wie von der Beklagten angeregt, zur Klärung der Frage eines Vorrangs der EN 13978 vor der DIN 18531, nicht in Betracht kam. Auch die von der Beklagten weiter in Bezug genommene Richtlinie für die technische Ausführung von Betonfertiggaragen (Bl. 82 d.A.) enthält keinerlei konkrete Vorgaben dafür, wie ein Flachdach im Einzelfall abzudichten ist, um eine Wasserundurchlässigkeit zu gewährleisten. Damit kann auch diese Richtlinie nicht zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob im Einzelfall eine Dachabdichtung den anerkannten Regeln der Technik entsprechend bewirken kann, dass ein Garagendach wasserundurchlässig ist. Mangels konkreter Vorgaben in den eigenen Richtlinien, welche als anerkannte Regeln der Technik in Betracht kämen, stellt sich der Rückgriff auf andere, das Themengebiet betreffende Richtlinien nach Ansicht der Kammer als sachgemäß dar.

Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Berufung, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es bislang nicht zu Durchfeuchtung gekommen sei. Unter Ziffer 2 f) hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, der Anspruch sei nicht aus dem Grund ausgeschlossen, weil es noch nicht zu Undichtigkeiten gekommen sei, da bereits die mangelhafte Abdichtung einen Mangel begründe und es dem Kläger nicht zuzumuten sei, abzuwarten, bis sich konkrete Mängelsymptome zeigten.

Das amtsgerichtliche Urteil ist auch nicht aus dem Grunde abzuändern, weil, wie die Beklagte weiter einwendet, sie bereits in erster Instanz signalisiert habe, die nicht ordnungsgemäße Verklebung einzelner Dachrandabdeckungen werde von ihr in Ordnung gebracht. Das Amtsgericht hat im unstreitigen Tatbestand ausgeführt (S. 10 des Urteils, Bl. 251 R der Akte), dass die Beklagte jegliche Mängelbeseitigungsarbeiten abgelehnt habe. Hiervon ist mangels eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestands und eines Beschlusses des Amtsgerichts zur Tatbestandsberichtigung auch für die Entscheidung der Kammer auszugehen. Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind nämlich einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht allein der gesetzliche Weg des § 320 ZPO offen (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6). Wird ein Antrag nach § 320 ZPO auf Berichtigung des Tatbestands unterlassen, so muss wegen der Beweiskraft des Tatbestands (§ 314 ZPO) von der Richtigkeit des dort wiedergegebenen Tatsachenvortrags ausgegangen werden. Die Beweiskraftfunktion des Tatbestandes gemäß § 314 ZPO – der Regelungsgehalt erfasst auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen (ständige Rechtsprechung; so: BGH IV ZR 275/96) – würde unterlaufen, wenn das Berufungsgericht zu überprüfen hätte, ob als unstreitig dargestellte Tatsachen tatsächlich unstreitig waren. Sind die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen aber als unstreitig zu behandeln, so stellt sich das hiervon abweichende Vorbringen in der Berufungsbegründung als neu im Sinne von § 531 II ZPO dar, das nicht zuzulassen ist (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 529 Rn.2 m.w.N.). Hat die Beklagte jede Art der Mängelbeseitigung abgelehnt, so hat sie kein Recht zur Nacherfüllung mehr.

2. Der Zinsanspruch wird mit der Berufung nicht angegriffen.

3. Den Feststellungsanspruch hat die Beklagte nur insoweit angegriffen, als sie eine Mangelhaftigkeit der Garagendachabdichtung bestreitet und sich damit gegen einen Anspruch dem Grund nach wendet. Nach den obigen Ausführungen bleibt ihr Berufungsangriff insoweit ohne Erfolg. Im Übrigen hat die Beklagte den Feststellunganspruch nicht angegriffen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 und 97 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 5.000 EUR

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