Skip to content
Menü

Ablehnung Sachverständiger wegen Befangenheit im Bauprozess

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 W 14/21 – Beschluss vom 18.05.2021

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Kammer für Handelssachen – vom 30.03.2021, Az.: 31 O 9/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschlüssen vom 10.07.2018 und 07.09.2018 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) – Kammer für Handelssachen – die Einholung eines Sachverständigengutachtens u.a. zu der Behauptung des Klägers, die Kosten der Mangelbeseitigung an den eingebauten Stürzen und dem eingebauten Ringanker durch eine Verstärkung der Schöck ISO-Körbe belaufe sich auf nur 3.100 € netto und nicht auf 17.000 €, angeordnet und den Sachverständigen Dipl.-Ing (FH) W… H… bestellt. Dieser hat sein Gutachten, auf das wegen des Inhalts Bezug genommen wird, dem Landgericht am 02.07.2019 vorgelegt. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einem Monat. Innerhalb der Frist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.08.2019 Stellung genommen und die Anhörung des Gutachters beantragt, die am 04.02.2021 durchgeführt wurde. Durch in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat er den Sachverständigen als befangen abgelehnt. Auf die hierauf erfolgte Stellungnahme des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 16.02.2021 hat der Kläger am 23.02.2021 einen weiteren Befangenheitsantrag gestellt.

Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag vom 04.02.2021 als unzulässig und den weiteren Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, der Kläger habe die behauptete einseitige Begutachtung und die unterlassene Abforderung von Verfahrensunterlagen durch den Sachverständigen innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist auf das Gutachten geltend machen müssen. Soweit die Äußerungen des Sachverständigen in der Stellungnahme vom 16.02.2021 überzogen seien, habe der Sachverständige den Boden der sachlichen Auseinandersetzung und Kritik noch nicht verlassen. Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 01.04.2021 zugestellten Beschluss mit am 07.04.2021 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er hält seine Ablehnungsgesuche aufrecht und für begründet. Erst während der Anhörung des Sachverständigen habe sich herausgestellt, dass dieser sich mit dem Vortrag des Klägers, insbesondere mit dem Angebot der H… S… und Service GmbH nicht auseinandergesetzt habe. Dies gelte ebenso für die weiteren eingereichten Anlagen zum Schriftsatz vom 16.10.2017. Soweit die Anlagen in einem Sonderband angelegt gewesen seien, habe der Sachverständige deren Vorhandensein aus der Gerichtsakte entnehmen können und diese abfordern müssen. Dies habe er nicht getan, sondern sich allein auf die Unterlagen der Beklagten gestützt und diese damit bevorzugt. Darüber hinaus habe der Sachverständige mit seiner Stellungnahme, mit der er ausführt: „Da fehlen mir das Vorstellungsvermögen und die Lust darüber ernsthaft zu reden. Ich kann nicht beurteilen, warum der Kläger nicht den Mangel selbst unverzüglich beseitigt hat. Dann hätte es gar keine Diskussion um Kosten gegeben und es wäre Sache des Verursachers, den Mangel auf seine Kosten zu heilen. Der recht simplen Darstellung des Klägers zu einer Sanierung kann ich jedenfalls fachlich nicht folgen …“ eine Wertung getroffen, wer für die Beseitigung des Mangels verantwortlich sei. Eine solche stehe ihm jedoch nicht zu. Ebenso seien die Äußerungen als abfällige Wortwahl zu bewerten und nicht lediglich als überzogene Ausdrucksweise. Jedenfalls ergebe die Gesamtschau des Verhaltens des Sachverständigen einen Grund, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.04.2021 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hält an seiner bereits geäußerten Rechtsauffassung fest und vertieft diese.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Der Ablehnungsantrag des Klägers vom 04.02.2021 ist unzulässig, jedenfalls unbegründet. Auch der Antrag vom 23.02.2021 begründet keine Sachverständigenablehnung.

1.

a) Der Kläger hat seinen Ablehnungsantrag vom 04.02.2021 nicht rechtzeitig im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO gestellt. Wenn der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt eines Gutachtens oder einem anderen nach Ernennung des Sachverständigen aufgetretenen Umstand hergeleitet wird, ist für einen zulässigen Ablehnungsantrag erforderlich, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt wird (BGH NJW 2005, S. 1869; OLG Nürnberg VersR 2001, S. 391; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., § 406, Rn. 11). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Partei schon aus Gründen der Rechtssicherheit wissen muss, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht, weshalb die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO abläuft, wenn sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH a. a. O.; OLG Saarbrücken MedR 2007, S. 484; OLG Düsseldorf OLGR 2001, S. 469).

Der Kläger stützt den Befangenheitsantrag unter anderem darauf, dass der Sachverständige einseitig und ohne sich mit der Argumentation des Klägers auseinanderzusetzen, die Kosten der Mangelbeseitigung ermittelt habe. Dabei handelt es sich offensichtlich um Umstände, die den Inhalt des Gutachtens betreffen. Denn auf Seite 5 seines Gutachtens wird ausschließlich auf die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen Bezug genommen. Es finden sich im Gutachten weder Äußerungen zum Vortrag des Klägers noch zu den von ihm in den Prozess eingeführten statischen Berechnungen oder dem Angebot der H… S… & Service GmbH. Soweit er aus diesen Umständen, die nicht erst in der Anhörung des Sachverständigen zutage getreten sind, Gründe für die Ablehnung des Sachverständigen herleiten wollte, hätte er dies innerhalb der Stellungnahmefrist vornehmen müssen. Tatsächlich jedoch wurde ein Ablehnungsgesuch erst am 04.02.2021 gestellt.

Soweit der Kläger weiter ausführt, der Sachverständige habe die beim Landgericht eingereichten Unterlagen nicht abgefordert, steht das Vorbringen in so engem Kontext mit der Nichtberücksichtigung von Klägervorbringen, dass auch diesbezüglich kein zulässiges Ablehnungsgesuch vorliegt.

b) Dessen ungeachtet ist das Gesuch unbegründet. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (BGH NJW 1975, S. 1363; NJW-RR 1987, S. 893; Greger, a. a. O., § 406, Rn. 8). Dies kann der Fall sein, wenn Umstände gegeben sind, die aus der Sicht einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung rechtfertigen, der Sachverständige habe sich einseitig festgelegt und glaube den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen bzw. halte eine streitige Behauptung zulasten einer Partei für bewiesen (OLG München NJW 1992, S. 1569; OLG Nürnberg VersR 2001, a. a. O.). Gleiches kann gelten, wenn der Sachverständige Beweisthemen umformuliert und substantiierten Vortrag einer Partei gänzlich unberücksichtigt lässt (OLG Bamberg MedR 1993, S. 351; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 406, Rn. 44) oder seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig erweitert und dadurch den Eindruck erweckt, er wolle an Stelle des Gerichts festlegen, welche Punkte beweisbedürftig sind (OLG Celle NJW-RR 2003, S. 135; Thüringer OLG FamRZ 2008, S. 284; OLG Köln NJW-RR 1987, S. 1198; Leipold, a. a. O.). Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten rechtfertigen für sich allein genommen hingegen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, insoweit ist vielmehr der sachliche Gehalt des Gutachtens und dessen Verwertbarkeit betroffen (BGH NJW 2005, S. 1869; GRUR 2012, S. 92; Greger, a. a. O., Rn. 9). Auch das Ausgehen von falschen Grundlagen und/oder die Verkennung des Umfangs des Beweisthemas führen erst dann zu einer Besorgnis der Befangenheit, wenn der Irrtum so schwerwiegend ist, dass er als Anlass für eine vorhandene Voreingenommenheit angesehen werden muss (Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 224). Schließlich können auch unsachliche Äußerungen des Sachverständigen über eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten die Besorgnis der Befangenheit begründen (OLG Nürnberg MDR 2012, Seite S. 365; Greger, a. a. O., Rn. 7).

Die vom Kläger aufgezeigten Punkte rechtfertigen eine Besorgnis der Befangenheit nach diesen Maßstäben nicht. Eine Voreingenommenheit des Sachverständigen folgt nicht daraus, dass er sich in seinem Gutachten nicht weiter mit den Ausführungen des Klägers auseinandergesetzt hat. Das Landgericht hat dem Sachverständigen aufgegeben, die Kosten der Mangelbeseitigung zu ermitteln, wobei es den Vortrag der Parteien lediglich als Eckwerte vorgegeben hat. Mithin lag der Umfang der Begründung seiner Bewertung zunächst im Ermessen des Sachverständigen. Weitergehende Nachfragen können dann – wie es das Gesetz vorsieht – durch Ergänzungsfragen oder eine mündliche Anhörung des Sachverständigen geklärt werden. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen ergibt sich zudem, dass der Umfang der notwendigen Arbeiten in eigener Bewertung festgelegt und sodann mit den Angaben der Beklagten abgeglichen wurde. Dieser Weg ist nicht zu beanstanden.

Der weitergehende Vorwurf, der Sachverständige hätte das Fehlen von Unterlagen des Klägers erkennen und diese vom Gericht anfordern müssen, ist ebenfalls nicht geeignet, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Der Sachverständige hat das Landgericht mit Schreiben vom 02.12.2018 gebeten, Unterlagen zur Verfügung zu stellen: „Rechnungsbelege/Kalkulation für die Sanierung im Bereich der Schöck ISO-Körbe im Umfang der jeweils von den Parteien vorgetragenen Kosten für die Mangelbeseitigung.“ Mit der anschließenden Übermittlung von Anlagenordnern durfte der Sachverständige davon ausgehen, dass alle zur Verfügung stehenden Unterlagen übermittelt worden waren. Jedenfalls gereicht es dann dem Sachverständigen nicht zum Vorwurf im Sinne einer Parteilichkeit, nicht nochmals alle Unterlagen im Vergleich mit den vom Kläger bezeichneten Anlagen auf Vollständigkeit zu sichten.

Soweit die angesprochenen Überlegungen und Einwendungen des Klägers sich auch gegen die inhaltliche Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen richten, können diese letztlich ebenfalls keinen Vorwurf von Parteilichkeit begründen, da diese nicht fern jeder sachlichen Berechtigung liegen. Ob die Feststellung der Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend sind und zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung werden, wird das Landgericht in der sachlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten zu beurteilen haben.

2.

Schließlich sind auch die Ausführungen des Sachverständigen in der vom Kläger zitierten Stellungnahme auf das Ablehnungsgesuch nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen.

Wie sich aus der Formulierung des Sachverständigen ergibt, stand hier die fachliche Bewertung der vom Kläger vorgeschlagenen Sanierung im Vordergrund. Dies ergibt sich zwangslos aus der Aussage, er könne der recht simplen Darstellung des Klägers zu einer Sanierung jedenfalls fachlich nicht folgen. Der Sachverständige wollte ganz offensichtlich mit dieser Formulierung zum Ausdruck bringen, dass er aufgrund seiner Fachkenntnis der Auffassung ist, die vorgeschlagene Sanierungsmethode sei nicht geeignet. Darin liegt – insbesondere der Hinweis auf „recht simple“ Ausführungen des Klägers – zwar zugleich eine recht lockere Formulierung, jedoch keine unsachliche Herabsetzung oder persönliche Beleidigung des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten. Zudem ist die Aussage in den Gesamtkontext der Stellungnahme zu sehen. So hat der Sachverständige die Alternative des Einsatzes eines Hubsteigers als fachlich nachvollziehbar bewertet, nicht jedoch die Abseiltechnik, auf die sich auch die weiteren Anmerkungen beziehen. Dies hat er fachlich damit begründet, dass es sich um Präzisionsarbeiten handele und die näher bezeichnete örtliche Situation einen solchen Einsatz nicht nahelegt. Aus seiner fachlichen Sicht wäre eine solche Variante schlicht so fernliegend, dass er sie nicht mehr ernsthaft in Erwägung ziehen konnte. Damit verlässt der Sachverständige noch nicht den Rahmen der sachlichen Auseinandersetzung. Daraus kann auch nicht die Annahme hergeleitet werden, der Sachverständige werde sich mit dem Sanierungsvorschlag gar nicht auseinandersetzen. Vielmehr hat er ebenfalls ausgeführt, sich mit der Kosteneinschätzung des Klägers auseinandergesetzt, jedoch zugleich festgestellt zu haben, dass diese nicht alle erforderlichen Arbeiten erfasse. Zudem bringt er lediglich zum Ausdruck, dass er eine vom Kläger vorgeschlagene Sanierung in Form der Abseiltechnik nicht gutheißt.

Anderes folgt auch nicht aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen. Zwar verwendet er den Begriff Mangel im Kontext mit der Frage dessen Verantwortlichkeit. Der Sachverständige stellt insoweit jedoch gerade ausdrücklich eine eigene Bewertung zurück: „Ich kann nicht beurteilen…“, nachdem der Kläger selbst eine „Mangelbeseitigung“ in Aussicht gestellt hat, wenn auch, aus seiner Sicht, aus Gründen der Kulanz. Hierbei ist ebenfalls die Formulierung im Beweisbeschluss zu berücksichtigen, die ausdrücklich die Kosten der „Mangelbeseitigung“ aufnimmt und damit nach dem Wortlaut das Bestehen eines Mangels bereits vorausgesetzt wurde und deshalb vom Sachverständigen zugrunde gelegt werden konnte.

3.

Mithin sind die Äußerungen des Sachverständigen weder einzeln betrachtet, noch in ihrer Gesamtschau geeignet, das Vertrauen des Klägers in die Unparteilichkeit zu zerstören.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt, §§ 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine Sachverständigenablehnung mit einem Bruchteil von 1/3 des Wertes der beiden zur Begutachtung stehenden Kostenpositionen (BGH AGS 2004, S. 159; OLG Koblenz OLGR 2005, S. 466; OLG Düsseldorf OLGR 2004, S. 372).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!