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Abweichende Bebauung von Baugenehmigung – Mangelhaftigkeit

Ein Architekt plante ein Dachgeschoss zu hoch – nun muss er zahlen! Durch einen Fehler in seinen Plänen wuchs ein Zweifamilienhaus um 19 Zentimeter in die Höhe und sprengte die Vorgaben der Baugenehmigung. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Architekten zum Schadensersatz, während Statiker und Bauunternehmen straffrei ausgingen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Darmstadt
  • Datum: 15.02.2023
  • Aktenzeichen: 11 O 130/19
  • Verfahrensart: Feststellungsklage
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Architektenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Grundstücks. Sie argumentieren, dass das Gebäude aufgrund der fehlerhaften Ausführungsplanung des Architekten, dem Beklagten zu 2, höher gebaut wurde als genehmigt, wodurch Schäden entstanden sind oder entstehen werden. Sie fordern Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldner.
  • Beklagter zu 1: Tragwerksplaner, der behauptet, keine Verantwortung für die Höhenabweichungen zu tragen, da seine Planung keine Auswirkung auf die Höhe hatte und er nicht als Bauleiter tätig war.
  • Beklagter zu 2: Architekt, verantwortlich für die fehlerhafte Ausführungsplanung, der zugibt, dass seine Pläne die genehmigten Höhen nicht einhalten, jedoch die Abweichung nicht allein ihm anzulasten sei.
  • Beklagte zu 3: Rohbaufirma, die den Bau auf Basis der fehlerhaften Pläne des Beklagten zu 2 errichtete und meint, keine Verantwortung zu tragen, da sie nicht verpflichtet war, die Übereinstimmung der Pläne mit der Genehmigung zu überprüfen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger ließen ein Gebäude errichten, das später als genehmigt höher ausgeführt wurde. Die Abweichung ergab sich aus geänderten Plänen und ausgeführten Mauerarbeiten, woraufhin die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht mehr eingehalten wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagten als Gesamtschuldner haften, weil das Gebäude höher gebaut wurde als genehmigt, und ob alle zu Schäden führenden Planungs- und Ausführungsfehler den jeweiligen Beklagten zuzurechnen sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage ist gegenüber dem Beklagten zu 2) teilweise begründet. Er muss die durch die 19 cm Abweichung im Dachgeschoss entstandenen Schäden ersetzen. Ansprüche gegen die anderen Beklagten wurden abgewiesen.
  • Begründung: Der Beklagte zu 2) stellte Ausführungspläne aus, die nicht mit der genehmigten Höhe übereinstimmten, und diese Mängel materialisierten sich im Bau. Für die Veränderung durch die geänderte Gründung und die darüber hinausgehenden Höhenabweichungen wurde keine ursächliche Verantwortung dieses Beklagten festgestellt.
  • Folgen: Der Beklagte zu 2) trägt 1/9 der Gerichtskosten, die Kläger als Gesamtschuldner 8/9, sowie mögliche zukünftige Schäden aufgrund der Höhenabweichung im Dachgeschoss. Das Urteil verdeutlicht die Haftung von Architekten für Planungsfehler, jedoch keine generelle Haftung von Bauunternehmen oder Tragwerksplanern für solche Fehler ohne weitere Vereinbarung oder Nachweis.

Baurechtswidrigkeit im Blick: Herausforderungen und rechtliche Folgen im Bauwesen

Im Bauwesen ist die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften von zentraler Bedeutung. Bei der Beantragung einer Baugenehmigung sind sowohl die Bauqualität als auch die Nutzung des Grundstücks strengen Regeln unterworfen. Abweichungen von den festgelegten Bedingungen, wie etwa die nicht genehmigte Bebauung oder Änderungen in der Nutzung, können zu Streitigkeiten führen und die Planungssicherheit gefährden. Hierbei spielt die Bauaufsichtsbehörde eine entscheidende Rolle, da sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit von Bauanträgen entscheidet und auch rechtliche Aufsicht über die Umsetzung hat.

Wenn eine Mangelhaftigkeit bei der Abweichung auftritt, wird es für Bauherren essenziell, die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen. Eine Baurechtswidrigkeit kann nicht nur zu einer Rückbauverpflichtung führen, sondern auch erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Fragestellungen rund um die abweichende Bebauung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Architekt haftet für überhöhtes Dachgeschoss bei Zweifamilienhaus

Architekt vergleicht Baupläne für Dachgeschoss am Zeichentisch mit Messwerkzeug
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Bei der Errichtung eines Zweifamilienhauses kam es zu erheblichen Abweichungen von der genehmigten Bauhöhe. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den planenden Architekten zum Schadensersatz, da seine fehlerhafte Ausführungsplanung zu einer Überhöhung des Dachgeschosses um 19 Zentimeter führte.

Fehlerhafte Maßangaben in der Ausführungsplanung

Die Bauherren hatten den Architekten mit der Planung eines Zweifamilienhauses beauftragt. Die Baugenehmigung sah eine Firsthöhe von 17,40 Meter und eine Traufhöhe von 15,47 Meter vor. In der vom Architekten erstellten Ausführungsplanung für das Dachgeschoss war jedoch eine Höhe von 3,10 Meter zwischen Rohfußboden und Ringbalken eingezeichnet – deutlich mehr als die in der Genehmigung vorgesehenen 2,30 Meter. Diese fehlerhaften Maßangaben wurden in die nachfolgenden Bewehrungs- und Werkpläne übernommen.

Mehrere Ursachen für die Höhenabweichungen

Das fertiggestellte Gebäude wies letztlich eine Überschreitung der genehmigten Firsthöhe um 79 Zentimeter und der Traufhöhe um 41 Zentimeter auf. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen beruhten diese Abweichungen auf zwei Ursachen: Zum einen wurde die Gründung mit Zustimmung der Bauherren wegen Grundwasserproblemen um 19 Zentimeter höher ausgeführt. Zum anderen führte der Planungsfehler des Architekten zu einer weiteren Erhöhung des Dachgeschosses um 19 Zentimeter.

Haftung nur für planungsbedingte Erhöhung

Das Landgericht Darmstadt stellte fest, dass der Architekt nur für die durch seinen Planungsfehler verursachte Erhöhung um 19 Zentimeter haftet. Die Abweichung im Gründungsbereich stelle keinen Mangel dar, da die Bauherren der Änderung in Kenntnis der damit verbundenen Höhenverschiebung zugestimmt hatten. Für die darüber hinausgehenden Höhenabweichungen konnte keine Verantwortlichkeit des Architekten festgestellt werden.

Keine Haftung des Statikers und des Rohbauunternehmens

Die ebenfalls verklagten Unternehmen – der Statiker und das Rohbauunternehmen – wurden freigesprochen. Der Statiker hatte die Tragwerksplanung auf Grundlage der fehlerhaften Ausführungspläne erstellt, was ihm nicht anzulasten war. Das Rohbauunternehmen hatte die Arbeiten entsprechend den übergebenen Plänen ausgeführt und war nicht verpflichtet, deren Übereinstimmung mit der Baugenehmigung zu überprüfen.

Bauordnungsrechtliche Folgen noch offen

Das Bauamt hatte die Bauherren nach Fertigstellung auf die Höhenüberschreitungen und die damit verbundene Nichteinhaltung der Abstandsflächen hingewiesen. Eine Entscheidung über mögliche bauordnungsrechtliche Konsequenzen stand zum Zeitpunkt des Urteils noch aus. Der festgestellte Schadensersatzanspruch umfasst alle daraus resultierenden Schäden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Der Architekt haftet für Planungsfehler, die zu Abweichungen von der Baugenehmigung führen – auch wenn andere Beteiligte diese Pläne umsetzen. Eine nachträgliche Zustimmung der Bauherren zu baulichen Änderungen kann den Mangel heilen. Rohbauunternehmen müssen nicht prüfen, ob die ihnen übergebenen Ausführungspläne der Baugenehmigung entsprechen. Die Verantwortlichkeiten der verschiedenen am Bau Beteiligten sind klar voneinander abgegrenzt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Bauherr müssen Sie besonders aufmerksam sein, wenn während der Bauphase Änderungen an der ursprünglichen Planung vorgenommen werden. Stimmen Sie Änderungen nur zu, wenn Sie auch über mögliche Folgen wie Verstöße gegen Abstandsflächen informiert wurden. Beauftragen Sie einen Architekten, muss dieser sicherstellen, dass seine Ausführungspläne der Baugenehmigung entsprechen – tut er dies nicht, haftet er für daraus entstehende Schäden. Bei Baumängeln ist es wichtig, die Verantwortlichkeiten der einzelnen Beteiligten genau zu prüfen, da nicht automatisch alle in der Planungs- und Bauphase Beteiligten haften.


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Planungsänderungen und Baumängel werfen oft komplexe rechtliche Fragen auf, die weitreichende Konsequenzen haben können. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen auf, welche Ansprüche und Handlungsoptionen Ihnen als Bauherr zustehen. Im persönlichen Gespräch entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Strategie zur Durchsetzung Ihrer Rechte. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die Kernpflichten eines Architekten bei der Bauplanung und -überwachung?

Die Kernpflichten eines Architekten sind in den neun Leistungsphasen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) festgelegt.

Planungspflichten

Der Architekt muss zunächst eine umfassende Grundlagenermittlung durchführen. Dazu gehören die Klärung der Aufgabenstellung, Ortsbesichtigung und die Beratung zum gesamten Leistungsbedarf.

In der weiteren Planung erstellt der Architekt die Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung. Diese muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften berücksichtigen.

Überwachungspflichten

Bei der Bauüberwachung muss der Architekt die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise kontrollieren. Eine ständige Anwesenheit auf der Baustelle ist nicht erforderlich, jedoch muss er sich durch häufige Kontrollen von der sachgerechten Ausführung seiner Anweisungen überzeugen.

Bei kritischen Baumaßnahmen mit erhöhtem Mängelrisiko ist der Architekt zu besonderer Aufmerksamkeit und intensiverer Überwachung verpflichtet. Dies gilt besonders, wenn das Bauwerk nach Vorgaben Dritter ausgeführt wird.

Dokumentations- und Koordinationspflichten

Der Architekt muss ein Bautagebuch führen und die Bauausführung hinsichtlich der Einhaltung der Baugenehmigung, der Planung und der öffentlich-rechtlichen Vorschriften dokumentieren.

Zu seinen Pflichten gehört auch die Koordination der beteiligten Unternehmen sowie die Überwachung der fachgerechten Ausführung der Bauleistungen, insbesondere hinsichtlich Qualität und Einhaltung der Bauzeit.

Mängelverfolgung und Abnahme

Der Architekt muss Mängel erkennen und deren Beseitigung überwachen. Bei der Abnahme der Bauleistungen prüft er die vertragsgemäße Ausführung und dokumentiert eventuelle Mängel.

Die Objektüberwachung macht mit 32% den größten Anteil am Gesamthonorar aus, was die besondere Bedeutung dieser Phase unterstreicht. Der Architekt haftet dabei für Schäden, die durch mangelhafte Überwachung entstehen.


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Welche Haftungsfolgen entstehen bei Abweichungen von der Baugenehmigung?

Bei Abweichungen von der Baugenehmigung drohen weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen für alle Beteiligten.

Haftung des Bauherrn

Wenn Sie als Bauherr von der Baugenehmigung abweichen, riskieren Sie, dass die gesamte Baugenehmigung erlischt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Abweichung wesentliche Merkmale wie Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform oder Erscheinungsbild betrifft.

Die Bauaufsichtsbehörde kann folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Sofortige Baueinstellung
  • Nutzungsuntersagung
  • Beseitigungsanordnung
  • Verhängung von Bußgeldern bis zu 500.000 Euro

Haftung des Architekten

Der Architekt schuldet im Rahmen der Genehmigungsplanung eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Wird die Baugenehmigung aufgrund von Planungsfehlern verweigert, haftet er für die unnötigen Planungskosten und weitere entstehende Schäden.

Haftung des Bauunternehmers

Bauunternehmer haften bei erkennbaren Widersprüchen zwischen Planung und Ausführung. Wenn Sie als Bauunternehmer Abweichungen von der Genehmigung feststellen, müssen Sie diese unverzüglich dem Bauherrn und Architekten melden. Eine unterlassene Meldung führt zur Mithaftung für entstehende Schäden.

Langfristige Haftungsrisiken

Besonders gravierend ist die 30-jährige Haftung bei wissentlichen Abweichungen von der Baugenehmigung. Diese lange Verjährungsfrist gilt für alle am Bau Beteiligten und beginnt mit dem schadenauslösenden Ereignis. Wenn beispielsweise bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt werden, können Schadensersatzansprüche noch Jahrzehnte später geltend gemacht werden.


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Ab wann liegt ein mangelhaftes Architektenwerk vor?

Ein mangelhaftes Architektenwerk liegt vor, wenn die Leistung des Architekten negativ von den vertraglich geschuldeten Verpflichtungen abweicht. Dies betrifft sowohl die Planungs- als auch die Überwachungsleistungen des Architekten.

Mangelhafte Planungsleistung

Eine mangelhafte Planungsleistung ist gegeben, wenn die Ausführungsplanung nicht mit der Baugenehmigung übereinstimmt. Wenn Sie beispielsweise ein Gebäude nach den Plänen Ihres Architekten errichten und dabei von den genehmigten Höhen oder Abständen abweichen, liegt ein Planungsmangel vor.

Mangelhafte Überwachungsleistung

Bei der Bauüberwachung liegt ein Mangel vor, wenn der Architekt seine Kontrollaufgaben nicht vollständig erfüllt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er nur einzelne überwachungspflichtige Gewerke nicht überwacht. Für die Feststellung der Mangelhaftigkeit ist es dabei unerheblich, ob der Architekt den Mangel verschuldet hat.

Besonderheiten bei der Bewertung

Für die Beurteilung eines Mangels kommt es auf folgende Aspekte an:

Der Architekt trägt die volle Beweislast für die Mangelfreiheit seiner Leistungen. Wenn Sie als Bauherr einen Mangel feststellen, müssen Sie lediglich das äußere Erscheinungsbild des Mangels beschreiben. Nach der sogenannten Symptomrechtsprechung des BGH ist es nicht erforderlich, dass Sie die genaue Mangelursache benennen.

Ein Mangel kann sich auch aus der Missachtung von Gewährleistungsfristen oder Kostenüberschreitungen ergeben. Wenn der Architekt beispielsweise bei der Abnahme verschweigt, dass er seine Überwachungspflichten nicht wahrgenommen hat, verlängert sich die Gewährleistungsfrist auf 30 Jahre.


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Welche Ansprüche haben Bauherren bei fehlerhafter Architektenplanung?

Bei fehlerhafter Architektenplanung stehen Ihnen als Bauherr verschiedene Gewährleistungsansprüche zu. Der Architekt haftet für alle Mängel, die zum Zeitpunkt der Bauabnahme bereits vorhanden waren – auch wenn diese erst später erkennbar werden.

Primäre Ansprüche

Nacherfüllungsanspruch: Sie können vom Architekten die Beseitigung des Planungsmangels durch Nachbesserung oder Neuplanung verlangen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn sich der Mangel bereits am Bauwerk manifestiert hat.

Selbstvornahme: Wenn der Architekt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbringt, können Sie die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen anderen Architekten durchführen lassen.

Sekundäre Ansprüche

Schadensersatz: Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Architekten können Sie Schadensersatz fordern. Dies umfasst:

  • Kosten für die Mangelbeseitigung
  • Mehraufwendungen durch fehlerhafte Planung
  • Folgeschäden am Bauwerk

Minderung des Architektenhonorars: Sie können die Vergütung des Architekten entsprechend der Mangelhaftigkeit seiner Leistung reduzieren.

Durchsetzung der Ansprüche

Die Gewährleistungsfrist für Architektenleistungen beträgt 5 Jahre ab Abnahme der Leistung. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Ihre Ansprüche geltend machen.

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche tragen Sie als Bauherr die Beweislast für das Vorliegen des Mangels. Der Architekt muss dagegen beweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.

Besonderheiten bei Genehmigungsmängeln

Wenn die Planung nicht genehmigungsfähig ist oder von der Baugenehmigung abweicht, liegt ein Planungsmangel vor. Dies gilt auch bei Auflagen der Baugenehmigungsbehörde, die eine vom Vertrag abweichende Bauausführung erfordern.


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Wie können sich Bauherren vor Planungsfehlern des Architekten schützen?

Als Bauherr können Sie sich durch eine baubegleitende Qualitätskontrolle effektiv vor Planungsfehlern schützen. Diese wird in verschiedenen Bauphasen durch unabhängige Sachverständige durchgeführt und umfasst sowohl die Überprüfung der Planung als auch die Überwachung der Umsetzung.

Vertragliche Absicherung

Achten Sie beim Architektenvertrag auf den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Diese Versicherung ist für Architekten zwar verpflichtend, wird aber nicht immer abgeschlossen. Der Versicherungsschutz sollte ausreichend dimensioniert sein und auch potenzielle Planungsfehler abdecken.

Qualitätskontrolle während der Bauphase

Eine systematische Bauüberwachung durch einen unabhängigen Sachverständigen sollte zu folgenden Zeitpunkten stattfinden:

  • Nach Fertigstellung des Kellers oder der Bodenplatte
  • Nach Errichten des Rohbaus
  • Nach Richten des Dachstuhls
  • Vor oder während des Innenausbaus
  • Bei der Bauabnahme

Dokumentation und Prüfung

Dokumentieren Sie den gesamten Bauprozess sorgfältig. Lassen Sie regelmäßige Inspektionen zur Bewertung des Arbeitsfortschritts durchführen. Bei der letzten Begehung ist besonders auf die Durchführung eines Luftdichtigkeitstests zu achten.

Viele Organisationen wie TÜV, DEKRA oder VQC bieten unabhängige baubegleitende Qualitätskontrollen an. Der VQC beispielsweise führt systematische Prüfungen vom Keller bis zum Dach durch und stellt bei erfolgreicher Prüfung ein Qualitätszertifikat aus.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Baugenehmigung

Eine behördliche Erlaubnis zum Errichten, Ändern oder Nutzen eines Bauvorhabens. Sie wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt und legt verbindlich fest, was und wie gebaut werden darf. Die Genehmigung enthält konkrete Vorgaben wie maximale Höhen, Abstände und Nutzungsart. Grundlage sind die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie örtliche Bebauungspläne. Bei Verstößen drohen Bußgelder oder sogar ein Rückbau.

Gesetzliche Grundlage: §§ 59 ff. Musterbauordnung (MBO).


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Ausführungsplanung

Die detaillierte technische Planung eines Bauvorhabens, die alle für die Bauausführung notwendigen Einzelheiten enthält. Sie wird vom Architekten erstellt und dient als verbindliche Arbeitsgrundlage für alle am Bau Beteiligten. Die Pläne müssen exakte Maße, technische Details und Materialangaben enthalten und mit der Baugenehmigung übereinstimmen.

Beispiel: Grundrisse, Schnitte und Ansichten mit genauen Höhenangaben und Konstruktionsdetails.


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Bauordnungsrecht

Das öffentliche Recht, das die grundlegenden Anforderungen an Bauvorhaben regelt. Es umfasst Vorschriften zur Sicherheit, Gestaltung und Nutzung von Gebäuden sowie zu Abstandsflächen und Höhenbeschränkungen. Die Bauaufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung und können bei Verstößen Maßnahmen wie Nutzungsuntersagung oder Rückbau anordnen.

Rechtsgrundlage: Landesbauordnungen der Bundesländer.


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Abstandsflächen

Gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstände zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Sie dienen der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz. Die Größe der Abstandsflächen richtet sich nach der Gebäudehöhe und wird in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Bei Unterschreitung können Nachbarrechte verletzt werden.

Beispiel: Ein 10 Meter hohes Gebäude muss je nach Bundesland etwa 3-5 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.


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Tragwerksplanung

Die technische Planung der tragenden Konstruktion eines Gebäudes durch einen Statiker. Sie umfasst Berechnungen und Nachweise zur Standsicherheit sowie detaillierte Pläne für tragende Bauteile. Die Tragwerksplanung muss die Vorgaben der Ausführungsplanung und der Baugenehmigung berücksichtigen.

Gesetzliche Grundlage: § 66 MBO in Verbindung mit den technischen Baubestimmungen.


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Bauaufsichtsbehörde

Die staatliche Behörde, die für die Überwachung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften zuständig ist. Sie prüft und erteilt Baugenehmigungen, überwacht die Bauausführung und kann bei Verstößen einschreiten. Die Behörde hat weitreichende Befugnisse zur Durchsetzung des Baurechts.

Rechtsgrundlage: §§ 57 ff. MBO.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Baugesetzbuch (BauGB) § 29: Dieser Paragraph regelt die Genehmigung von Bauvorhaben und die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich sind. Im vorliegenden Fall wurde eine Baugenehmigung aufgrund einer Genehmigungsplanung erteilt, die jedoch nicht entsprechend der genehmigten Höhenvorgaben umgesetzt wurde, was zu einer Überschreitung der genehmigten Maße führte.
  • BGB § 280 (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph behandelt die Schadensersatzpflicht, wenn eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt wird. Im aktuellen Fall sind die Beklagten aufgrund der fehlerhaften Planungen und der nicht genehmigten Bauausführung schadenersatzpflichtig, da die Kläger Schäden erlitten haben, die direkt auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
  • BGB § 631 (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag): Hier wird die Pflicht des Unternehmers beschrieben, das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit zu liefern. Da die Beklagten zu 1) und 2) gegen die vertraglich festgelegte Beschaffenheit, die in der Baugenehmigung niedergeschrieben war, verstoßen haben, können die Kläger auf diesen Paragraphen verweisen, um ihren Anspruch auf Schadensersatz zu untermauern.
  • Bauordnungsrecht der Bundesländer: Dieses Recht umfasst spezifische Vorschriften zur Einhaltung von baurechtlichen Bestimmungen und Regelungen, die für die Durchführung eines Bauvorhabens relevant sind. Die Überschreitung der Bauhöhe führt zu einem Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, was rechtliche Konsequenzen für die Bauausführung zur Folge hat.
  • BGB § 611 (Dienstvertrag): In diesem Paragraphen wird das Dienstverhältnis beschrieben, das auch bei der Vergabe von Architektenleistungen zur Anwendung kommt. Der Beklagte zu 2) hatte die Dienstleistungen zu erbringen, die er nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, was zu den finanziellen und baurechtlichen Problemen der Kläger führte und sie zum Handeln gezwungen hat.

Das vorliegende Urteil

LG Darmstadt – Az.: 11 O 130/19 – Urteil vom 15.02.2023


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