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Architektenhaftung – Planungsmangel bei Änderung der Bauausführung durch den Bauherrn

OLG Jena, Az.: 5 U 660/13, Urteil vom 11.11.2014

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Schlussurteil des Landgerichts Mühlhausen vom 05.07.2013, Az. 3 O 1413/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Klägerin zu 1. trägt 8 % und die Klägerin zu 2. 92 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Architektenhaftung - Planungsmangel bei Änderung der Bauausführung durch den Bauherrn
Symbolfoto: Von kazoka /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus verschiedenen Architektenverträgen im Rahmen der Sanierung eines Gebäudekomplexes. Der Beklagte hat zu allen streitgegenständlichen Objekten einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9 HOAI abgeschlossen. Wegen des Sachverhalts und der Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bd. X, Bl. 2111 ff. d.A.) sowie auf das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2012 Bd. IX, Bl. 1951 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im vorliegenden Berufungsverfahren sind lediglich noch Forderungen in Bezug auf das Objekt … (insbesondere fehlender 1. Rettungsweg) und mehrere Positionen in Bezug auf das Objekt …, sowie ein kleinerer Abzugsbetrag bezüglich der … streitgegenständlich. Über sämtliche anderen Ansprüche, die Gegenstand der vorangegangenen Entscheidungen waren (…) ist mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 14.05.2012 (9 U 594/10) sowie mit dem angefochtenen Schlussurteil rechtskräftig entschieden worden.

Mit Schlussurteil vom 05.07.2013 hat das Landgericht Mühlhausen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1. weitere 127.560,92 € sowie an die Klägerin zu 2) weitere 12.829,60 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin zu 1. bezüglich bestimmter, im Tenor näher bezeichneter, Mängelbeseitigungsmaßnahmen jeglichen Schaden hinsichtlich der Häuser … zu ersetzen, der darauf beruht, dass Nachbesserungsarbeiten ausgeführt werden müssen, die sich als Sowiesokosten darstellen und im Zeitpunkt der Nachbesserung teurer sind als im Ausführungszeitpunkt 1999. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die teilweise Abweisung der Klage beruht – soweit mit der Berufung angegriffen – auf folgenden wesentlichen Erwägungen des Landgerichts:

Soweit die Klägerin zu 2. Kosten wegen eines fehlenden Fluchtwegs im … geltend mache, fehle es an einem kausalen Mangel. Denn es sei davon auszugehen, dass ursprünglich bereits zwei Fluchtwege für das Erdgeschoss bis zum Obergeschoss vorhanden gewesen seien. Es sei nicht zutreffend, dass der Beklagte nur einen Fluchtweg, der dann durch die Brandmeldeanlage ersetzt worden sei, geplant habe und damit die Baugenehmigung unzutreffend erteilt und in der Folge nur ein Fluchtweg realisiert worden sei. Die Klägerin zu 2. habe nämlich ursprünglich auf Vorschlag des Beklagten auf die Nutzung des Dachgeschosses als Ausstellungsfläche verzichtet und unter dieser Voraussetzung die Baugenehmigung beantragt. Es sei nicht erkennbar, dass für die damals für die Ausstellung genutzten Räume von Erdgeschoss bis Obergeschoss nicht zwei Rettungswege zur Verfügung gestanden hätten, nämlich die Treppe im Innenbereich vom OG bis zum EG und zum anderen die Brandmeldeanlage. Gebe der Bauherr eine Nutzung vor, die planerisch umgesetzt werde und genehmigungsfähig, da genehmigt, sei, sei diese Planung nicht kausal für einen etwaigen Mehraufwand, wenn dieser darauf beruhe, dass seitens des Bauherrn nachträglich das Nutzungskonzept geändert worden sei.

Auch in Bezug auf die Entlüftung der Toiletten im … sei ein Schadensersatzanspruch nicht begründet. Nach dem Gutachten des Sachverständigen … und der dortigen Anlage 21 sei eine pauschale Ausschreibung durch den Beklagten erfolgt, wonach die Entlüftungsleitung zum Leistungsumfang gehört habe. Der Sachverständige habe lediglich einen Verstoß gegen die Regeln der Baukunst und damit einen reinen Ausführungsfehler angenommen. Nach Auffassung der Kammer stelle dies eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar.

Die Ursache der Feuchtigkeit des Mauerwerks im Keller habe der Sachverständige nicht eindeutig klären können. Insoweit sei ein Planungs- oder Überwachungsfehler nicht erkennbar, so dass kein Anspruch über den Ersatz ausgewiesener Kosten von 1.200,00 € brutto bestehe.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen einer Einsturzgefahr des Gewölbekellers sei nicht bewiesen. Der Sachverständige … sei hierzu in der Beweisaufnahme vom 16.05.2006 befragt worden, habe sich aber wegen des Zeitablaufs außer Stande gesehen, die Frage sachverständig zu beurteilen. Die weiteren Beweisangebote der Klägerin seien nicht geeignet die Frage zu klären, ob tatsächlich Einsturzgefahr bestanden habe. Die Zeugen … und … seien allenfalls in der Lage, etwas als sachverständige Zeugen mitzuteilen, also den seinerzeitigen Zustand des Gewölbekellers zu beschreiben. Sie seien jedoch nicht geeignet, diese Tatsachen als Sachverständige zu bewerten. Auch aus der überreichten Anlage ergebe sich nichts Erhebliches. Dort sei lediglich vermerkt, dass Gefahr im Verzug bestanden habe. Tatsachen, aus denen dieser Rückschluss abgeleitet sei, seien jedoch nicht mitgeteilt worden. Die Kammer müsse auch nicht die angebotenen Beweise einholen, um durch sachverständige Zeugen die seinerzeitigen Tatsachen zu ermitteln, um diese dann dem Sachverständigen … zur Beurteilung vorzuhalten. Zum einen hätte die Klägerin zu 1. einen solchen Vorhalt bereits bei der Befragung des Sachverständigen in der Beweisaufnahme vom 16.05.2006 machen können. Zum anderen habe sich der Sachverständige … dezidiert dahingehend geäußert, dass er diese Frage nicht mehr sachverständig beurteilen könne.

Hinsichtlich der … seien Mängel erwiesen für deren Beseitigung der Sachverständige Kosten von 2.583,28 € netto veranschlagt habe. Hiervon sei jedoch ein Betrag von 765,89 € wegen der Nichtinanspruchnahme einer Sicherheit in Abzug zu bringen. Der Verweis des Beklagten darauf, dass grundsätzlich Sicherheiten in Form von Bürgschaften der Unternehmer in Anspruch zu nehmen seien, sei grundsätzlich zutreffend. Die Klägerin habe zwar geltend gemacht, dass ihr keine Bürgschaften mehr zur Verfügung stehen würden. Sie habe allerdings mit Schriftsatz vom 25.07.2006 unstreitig gestellt, auf die hier relevante Sicherheit von 1497,95 DM brutto (= 765,89 €) gegenüber der Firma … nicht zugegriffen zu haben. Da weder vorgetragen sei, weswegen nicht zugegriffen worden sei, noch – wie bezüglich der … – , dass auf die Bürgschaften zugegriffen worden, aber keine Zahlung der Bürgin erfolgt sei, gehe die Nichtinanspruchnahme nach § 254 Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin.

Wegen der Urteilsbegründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochten Urteils Bezug genommen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung greifen die Klägerinnen das Urteil nur wegen folgender Positionen an:

… (betrifft Klägerin zu 2.):

Fehlender erster Rettungsweg

Entlüftung Toiletten

Insgesamt 64.999,75 €

… (betrifft Klägerin zu 1):

Feuchtigkeit Mauerwerk 1.200,00 €

Einsturzgefahr Gewölbekeller 3.512,89 €

… (betrifft Klägerin zu 1.): 765,89 €

Kein Abzug wegen Sicherheit

Insofern tragen sie vor:

…, Fluchtweg

Bei der Planung des Beklagten für die Sanierung des … habe von vornherein ein erster Rettungsweg gefehlt, ohne dass dies zunächst die Klägerin zu 2., der Beklagte selbst und auch die Baubehörde bemerkt hätten. Ohne einen solchen ersten Rettungsweg fehle einem Bauvorhaben die Genehmigungsfähigkeit bzw. – wenn versehentlich eine Genehmigung erteilt worden sei – sei die Rücknahme der Genehmigung zu erwarten. Jedenfalls liege ein Planungsfehler des Architekten vor. Durch die vom Beklagten geltend gemachte Ersetzung eines Fluchtwegs durch eine Brandmeldeanlage werde allenfalls ein zweiter Rettungsweg entbehrlich, nicht aber ein erster Fluchtweg.

Aus dem mit der Klageerweiterung vorgelegten Brandschutzgutachten gehe deutlich hervor, dass das vorhandene Treppenhaus keinen Rettungsweg im Sinne der Brandschutzvorschriften darstelle. Das Landgericht gelange dagegen ohne nähere Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Treppe als Rettungsweg zu qualifizieren sei. Da es sich um eine denkmalgeschützte Holztreppe handele, könne diese aber nur mit einem erheblichen Aufwand als Rettungsweg ertüchtigt werden. Dies sei vom Beklagten nicht geplant und vorgeschlagen worden. Bei genauer Betrachtung habe der Beklagte auch nicht behauptet, das Treppenhaus stelle in technischer Hinsicht einen echten Fluchtweg dar. Daher hätte davon auch das Landgericht nicht ausgehen dürfen.

Soweit das Landgericht meine, die Ausführungen im Brandschutzgutachten seien so zu verstehen, dass der Rettungsweg nur noch hinsichtlich des Dachbodens ertüchtigt werden müsse, lasse sich dies aus dem Gutachten nicht herleiten. Dem widerspreche auch die Formulierung der Duldungsanordnung mit Nutzungsuntersagung vom 06.12.2001, aus der sich ebenfalls ergebe, dass die Baubehörde das vorhandene Treppenhaus nicht für einen Rettungsweg gehalten habe. Jedenfalls hätte das Landgericht Mühlhausen nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Einhaltung der technischen Voraussetzungen an einen Rettungsweg im Treppenhaus gegen die Klägerin entscheiden dürfen.

…, Toilettenentlüftung:

Dass es sich bei den fehlenden Entlüftungsleitungen für die Toiletten im Erdgeschoss des … um einen Ausführungsmangel der Arbeiten des Sanitärunternehmens handele, sei bewiesen. Zu Unrecht habe das Landgericht diesbezüglich einen Planungsfehler verneint. Die Lage solcher Lüftungsleitungen müsse vom Planer vorgegeben sein. Eine pauschale Ausschreibung, wonach auch Entlüftungsleitungen notwendig seien, reiche demgegenüber nicht aus. Die Führung der Leitung müsse ohnehin auf die sonstigen Gegebenheiten, wie die Führung der Elektroleitungen oder die Position der Leitungsschächte, usw. abgestimmt werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung würden solche handwerkliche Selbstverständlichkeiten die absolute Ausnahme bilden. Dies werde allenfalls für ganz einfache Arbeiten, wie das Malerhandwerk bejaht. Dagegen stelle die Entlüftung ein schwieriges und schadensträchtiges Gewerk da, bei dem Fehler im Nachhinein nur schwer festgestellt und ausfindig gemacht werden könnten. Die Annahme von handwerklichen Selbstverständlichkeiten verbiete sich bei so einem Gewerk.

…, Feuchtigkeit Mauerwerk:

Das Landgericht Mühlhausen habe hierzu angenommen, der Sachverständige habe die Ursache der Feuchtigkeit im Mauerwerk nicht eindeutig klären können. Nach dem von dem Beklagten 1995 erstellten Gutachten, habe dieser eine starke Durchfeuchtung festgestellt. Trotz dieses unstreitigen Befundes habe dieser keine Abdichtungsmaßnahmen ergriffen. Die Ursache müsse daher nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls wäre es Aufgabe des Beklagten im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche planerischen Maßnahmen er unternommen habe, um dem von ihm selbst festgestellten Problem beizukommen. Dies sei nach dem Sachvortrag nicht im Ansatz zu erkennen.

…, Einsturzgefahr Kellergewölbe:

Die mit der Klageerweiterung vom 18.10.2005 geltend gemachten Kosten in Höhe von 3.512,89 € seien nicht zugesprochen worden, weil sich der Sachverhalt durch die Sachverständigenbegutachtung nicht habe beweisen lassen. Allerdings seien in Bezug auf den Gewölbekeller zahlreiche Mängel festgestellt worden. So sei der Planungsfehler im Hinblick auf die fehlende Abdichtung bejaht worden. Auch die sonstigen Vorwürfe seien begründet. Vor diesem Hintergrund sei es nicht fernliegend, dass rund 10 Jahre nach Fertigstellung der eine oder andere Mangel behoben werden müsse, bevor eine rechtskräftige Entscheidung gegenüber dem Beklagten vorliege. Die Klägerin habe keine andere Möglichkeit gehabt, als die Maßgaben des Privatsachverständigen … zur Verhütung von Gefahren für Leib und Leben zu befolgen. Möglicherweise habe der Sachverständige … den vorherigen Zustand nicht mehr begutachten können. Dann hätte aber auf die anderen angebotenen Beweismittel zurückgegriffen werden müssen. Das Sachverständigengutachten sei zwar häufig der naheliegende, aber nicht der einzige Weg, um Tatsachen zu beweisen. Einen Vorrang eines Beweismittels vor anderen gebe es nicht. Dem Beweisantrag einer Partei müsse selbst im Fall der Unwahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit nachgegangen werden.

…, Einbehalt:

Von dem Schadensersatzanspruch sei ein Betrag in Höhe von 765,89 € in Abzug gebracht worden. Dies beruhe auf dem unstreitigen Vortrag, wonach gegenüber der … GmbH ein Einbehalt in dieser Höhe vorgenommen worden war. Nach der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 68 sei dieser Einbehalt am 24.09.2002 zur Auszahlung fällig gewesen. Die weitere Behandlung solcher Sicherungseinbehalte sei Sache des Architekten, der mit den Leistungsphasen 8 und 9 beauftragt sei. Der Beklagte müsse dazu vortragen, welche Empfehlung er der Klägerin im Hinblick auf den Sicherheitseinbehalt gegeben habe. Es sei sogar seine Angelegenheit, Mangelbeseitigungsaufforderungen mit Fristsetzungen auszubringen. Hierzu sei nichts vorgetragen.

Im Übrigen seien der Architekt als Bauüberwacher Gesamtschuldner neben dem bauausführenden Unternehmen. Gesamtschuld bedeute, dass beide Schuldner unabhängig davon auf die gesamte Schuld hafteten und sich nicht damit verteidigen können, man habe auf den anderen Gesamtschuldner zugreifen müssen.

Die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen, 3 O 1413/04 vom 05.07.2013 zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1. einen weiteren Betrag in Höhe von 5.478,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2005 sowie aus 1.965,89 € vom 02.12.2004 bis zum 28.11.2005 zu zahlen;

2. an die Klägerin zu 2. einen weiteren Betrag in Höhe von 64.999,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2005 zu zahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 05.07.2013 zurückzuweisen.

Zur Problematik der Fluchttreppe im … verweist er auf seine erstinstanzlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 09.01.2006. Mit der Baugenehmigung der Stadtverwaltung … vom 11.05.1995 sei die Fluchttreppe aufgrund des § 68 ThürBauO von 1994 genehmigt worden. In der Stellungnahme der Berufsfeuerwehr … vom 25.08.1994 sei der … mit einer Brandwarn- und Meldeanlage mit automatischen Meldern auszustatten gewesen. Darauf sei in der Baugenehmigung ausdrücklich verwiesen worden. Die Baugenehmigung setze einerseits das Treppenhaus im Hause voraus. Dies sei deswegen genehmigt worden, weil es sich um ein denkmalgeschütztes Haus mit einer Treppe handelte, keine Bewohner das Haus nachts bewohnten und eine geringe Höhe vorhanden sei, so dass Anleiterungen durch die Berufsfeuerwehr möglich gewesen seien. Dies werde durch die Brandmeldeanlage gesichert. Mit diesen Auflagen sei das Bauvorhaben genehmigt und im August 1994 bezogen worden. Die Nutzung des … sei von August bis November 2001 uneingeschränkt, unter Berücksichtigung der Auflagen der Baugenehmigung erfolgt.

Die Klägerin mache als Schaden nun den Bau eines Treppenhauses geltend. Sie verschweige dabei, dass das hierfür in Anspruch genommene Grundstück erst im Juli 1995 durch die Klägerin zu 1) erworben worden sei. Zum Zeitpunkt der Sanierung des … seien die verschiedenen Möglichkeiten des Baus einer anderen Fluchttreppe erörtert worden. Diese Möglichkeiten habe es ausweislich des vorgelegten Schriftwechsels nicht gegeben. Angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten und der Kosten für den Einbau einer Brandmeldeanlage habe sich die Klägerin zu 1) für die Brandmeldeanlage entschieden. In dieser Form sei dann die Baugenehmigung mit einer entsprechenden Ausnahmeregelung erteilt worden. Das von der Klägerin vorgelegte brandschutztechnische Gutachten gehe von anderen Voraussetzungen, nämlich dem Verbindungsbau zwischen … und Scheune aus und einer Nutzung von Spitzboden und Dachgeschoss als Ausstellungsfläche im … . Gerade von dieser Nutzung sei bei der Planung und Genehmigung des Bauvorhabens des Beklagten abgesehen worden. Bei Anlage der Fluchttreppe wären die geltend gemachten Kosten als Sowiesokosten angefallen. Soweit die Klägerin Mehrkosten gerichtlich geltend mache, habe sie diese selbst zu vertreten, weil sie sich bei Ausbau des … für die eingeschränkte Nutzung und den Einbau der Brandmeldeanlage entschieden habe.

Zur Entlüftung der Toiletten sei auf das Gutachten des Sachverständigen … zu verweisen. Die nach der Auflage in der Baugenehmigung von 11.05.1995 erforderliche Toilettenentlüftung sei auch gebaut worden. Neben dieser Entlüftung hätte nach Darstellung des Sachverständigen zusätzlich eine Entlüftungsleitung gebaut werden müssen. Dies habe das Landgericht zutreffend als handwerkliche Selbstverständlichkeit angesehen. Zudem handele es sich bei den angefallenen Kosten um Sowiesokosten. Entweder hätten sie im Angebot der Firma … berücksichtigt werden müssen oder sie wären zusätzlich angefallen. Soweit die Klägerin auf einen Modernisierungszuschuss der Stadt … verweise, sei dieser nur pauschal gewährt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Zuschuss wegen einer Kostenerhöhung von 4.000,00 € erhöht worden wäre.

Zu der Durchfeuchtung des neu errichteten Mauerwerks im Kellergeschoss unterhalb der eingebauten Mauerwerksabdichtung habe der Sachverständige … eine eindeutige Ursachenermittlung nicht durchführen können. Insbesondere sei eine Verantwortung des Beklagten nicht festgestellt worden. Zur Mauerwerksfeuchtigkeit unter Position 6.66 des Gutachtens, … , sei die Frage gestellt gewesen, ob eine vertikale oder horizontale Mauerwerksabdichtung vorgesehen hätte werden müssen. Auf eine Beweiserhebung zu dieser Frage habe die Zeugin … als Vertreterin der Klägerin verzichtet. Der Sachverständige … sei insoweit den Ausführungen des Sachverständigen … nicht gefolgt und habe ausgeführt, die Schäden seien wahrscheinlich nur durch geringe Wassermengen hervorgerufen worden und könnten unter Umständen auch durch Wischwasser bewirkt worden sein. Wenn überhaupt könne insofern nur der vom Sachverständigen … angenommene Schadensbetrag von 1.856,00 € angenommen werden.

Eine Einsturzgefahr des Gewölbekellers habe der Sachverständige nicht festgestellt. Soweit sich die Klägerin, wie bereits in 1. Instanz, auf Frau … und die Stellungnahme des Sachverständigen … beziehe, verkenne sie, dass die Klägerinnen entsprechende Tatsachen hätten vortragen müssen. Der allgemeine Hinweis auf eine Einsturzgefahr genüge nicht. Auch aus der vorgelegten Teilrechnung des Dipl.-Ing. … ergebe sich zu den durchgeführten Maßnahmen nichts. Bei den dort ausgewiesenen Arbeiten fehle es an einem Bezug zu einer Sicherung des Gewölbekellers. Die Rechnung beziehe sich augenscheinlich auf andere Maßnahmen im Gewölbekeller.

Auch hinsichtlich des Bürgschaftseinbehalts bezüglich der … sei das angefochtene Urteil zutreffend. Der Beklagte habe in Anlage B 68 in Einzelnen dargelegt, dass entsprechende Sicherheitseinbehalte vorgenommen worden seien. Diese hätten bis zum Jahr 2002 einbehalten werden können. Soweit eine Freigabe der Sicherheitseinbehalte erfolgt sei, sei dies nicht durch den Beklagten geschehen, da das Vertragsverhältnis mit ihm im Jahr 2000 gekündigt worden sei. Falls Frau … die Sicherheitseinbehalte im Jahr 2002 freigegeben habe, könne dafür nicht der Beklagte verantwortlich gemacht werden. Vielmehr müsse die Klägerin diese Sicherheitseinbehalte in Anspruch nehmen.

Die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen erwidern, der Beklagte behaupte unverändert selbst nicht, dass das Treppenhaus einen Rettungweg darstelle. Dies sei unstreitig und offensichtlich. Auch ein Foto des Anwesens zeige, dass unabhängig von einer späteren Ausweitung der Ausstellungsfläche von vornherein ein Fluchtweg erforderlich gewesen wäre. Auch der Verweis auf § 68 ThürBauO überzeuge nicht. Ein Dispens ergehe ausdrücklich und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Um die Frage eines 2. Rettungswegs gehe es hier nicht. Der Vortrag zu dem Erwerb des Grundstücks … habe mit der Frage des ersten Fluchtwegs nichts zu tun. Unabhängig davon, welche Gespräche über einen zweiten Fluchtweg geführt worden seien, sei der Beklagte verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass jedenfalls der erste Fluchtweg hätte hergestellt werden müssen.

Bezüglich der Feuchtigkeit des Mauerwerks sei es nicht richtig, dass die Fragen Nr. 6.63 und 6.66 des Gutachtens unterschiedliche Probleme behandelten. Beide Stellen des Gutachtens beträfen dieselbe Stelle. Darauf komme es aber nicht an, da der Beklagte – wie dargestellt – in dem von ihm selbst gefertigten Gutachten bereits eine starke Durchfeuchtung festgestellt habe. Genau wegen dieser Formulierungen sei es zu den Beweisfragen gekommen, die Gegenstand der Ziffern 6.63 und 6.66 des Gutachtens seien. Da der Beklagte die Durchfeuchtung des Mauerwerks festgestellt und vermutet habe, dass diese auf eine fehlende vertikale und horizontale Mauerwerkssperre zurückzuführen sei, hätte er mit seiner Planung und Ausschreibung sicherstellen müssen, dass dieses Problem nicht mehr auftreten könne. Dies habe er unterlassen. Er habe einen werkvertraglichen Erfolg geschuldet, aber nichts unternommen, um dies zu erreichen. Auf Feststellungen des Sachverständigen komme es insofern gar nicht an. Schließlich trete nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beweislastumkehr ein, wenn ein Architekt es von vornherein unterlasse, ordentliche Maßnahmen zu planen. Dieses Unterlassen dürfe nicht dazu führen, dass es dem Auftraggeber nicht gelinge, einen Planungsfehler zu beweisen.

Die vorgelegten Rechnungen zur Einsturzgefahr des Gewölbekellers beträfen ausdrücklich den Gewölbekeller der … und zwar Sicherungsarbeiten durch das Erstellen einer Mauer, das Schließen von zwei Türöffnungen sowie die Verlegung einer Luftzirkulationsleitung. Hinzu gekommen seien Arbeiten eines Zimmereibetriebs für die Abstützung des Gewölbes über eine Binderkonstruktion. Diese Arbeiten seien gerade im Hinblick auf die Sicherungsarbeiten des Gewölbekellers erforderlich gewesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513,517,519,520 ZPO). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Fehlender Fluchtweg (…):

Das Landgericht hat zutreffend die Klage wegen fehlender Kausalität eines etwaigen Mangels abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, es seien ursprünglich bei einer Nutzung ohne Dachgeschoss und Spitzboden sogar zwei Fluchtwege vorhanden gewesen und die vorhandene Holztreppe als erster Fluchtwege geeignet war. Einer Beweisaufnahme hierzu bedarf es jedenfalls nicht.

Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Baugenehmigung und der Duldungsanordnung der Nutzungsuntersagung vom 06.12.2001 ist der Senat der Überzeugung, dass die Notwendigkeit der Kosten für den Verbindungsgang zur Scheune nicht durch eine fehlerhafte Planung des Beklagten verursacht worden ist.

Der Beklagte schuldete allerdings eine genehmigungsfähige Planung. Diese hat er auch erstellt, da die Baugenehmigung für das Vorhaben … einschließlich der Fluchtwegsituation mit Bescheid vom 11.05.2005 erteilt worden ist. Allerdings führen die Klägerinnen mit der Klageerweiterung vom 18.10.2005 (Bd. II, Bl. 275, 284 ff. d.A.) grundsätzlich zu Recht aus, dass der Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet, so dass er auch dann haftet, wenn die Baugenehmigung zunächst erteilt, dann aber wegen eines Planungsmangels zurückgenommen wird (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 25.02.1999, MDR 1999, S. 800f.; OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2004, BauR 2005, S. 1354 f.). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Baugenehmigung ist nicht zurückgenommen worden. Vielmehr wurde, wie aus der Duldungsanordnung vom 06.12.2001 hervorgeht, die Nutzungsuntersagung wegen der Vornahme genehmigungspflichtiger Bauarbeiten und einer Nutzungsänderung des Dachgeschosses ausgesprochen. Die Baugenehmigung nahm nämlich zum einen auf eine Stellungnahme der Berufsfeuerwehr … vom 25.08.1994 als Bestandteil der Genehmigung Bezug, was zeigt, dass Belange des Brandschutzes bei Erteilung der Genehmigung geprüft und berücksichtigt wurden. Ferner wurden als Ausstellungsfläche nur das Erdgeschoss, Zwischengeschoss und Obergeschoss genehmigt. Dachgeschoss und Spitzboden wurden – wie in der Brandschutzbeschreibung zum Bauantrag (Bd. XI, Bl. 2227 d.A.) vorgesehen – nur für eine Nutzung durch Lagerung schwer brennbarer, klimatisch unempfindlicher Museumsobjekte genehmigt. Zugleich wurde angeordnet, dass diese Geschosse für den Besucherverkehr zu sperren waren. Außerdem waren Vorgaben zur Nutzung der Lücken zum Hof als Rettungsweg und für die Anleiterung der Feuerwehr enthalten. Diese Baugenehmigung hatte unverändert Bestand.

Aus der Duldungsanordnung geht hervor, dass nach Erlass der Baugenehmigung eine Nutzungsänderung vorgenommen wurde oder jedenfalls werden sollte, ohne hierfür eine Baugenehmigung zu beantragen und das Dachgeschoss entgegen der genehmigten Nutzung und der Auflagen der Baugenehmigung ebenfalls als Ausstellungsfläche genutzt werden sollte. Mit einer Nutzungsänderung endet baurechtlich ein bestehender Bestandsschutz. Neben den Veränderungen der Statik ist diese ungenehmigte Nutzungsänderung des Dachgeschosses als Grund für die Nutzungsuntersagung und die Erforderlichkeit eines Bauantrags ausdrücklich genannt. Insofern wird auch nicht etwa auf einen fehlenden ersten Rettungsweg, auf den sich die Klägerin zu 2. mit der Klage stützt, Bezug genommen, sondern auf einen 2. Rettungsweg. Auch aus der Formulierung „Bei diesem Antrag sollte die Ausführung eines zweiten Rettungswegs für alle Geschosse entsprechend der Vorschriften des § 17 ThürBauO gleich mit berücksichtigt werden“, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht die von der Klägerin angenommene Schlussfolgerung herleiten, die Baubehörde habe die vorhandene Treppe nicht als ersten Rettungsweg angesehen. Von einem ersten Rettungsweg ist in der Anordnung nicht die Rede. Vielmehr geht es aus Anlass der Ausweitung der Ausstellungsflächen um einen zweiten Rettungsweg für alle Geschosse.

Wie aus der von den Klägerinnen vorgelegten Duldungsanordnung zur Nutzungsanordnung hervorgeht, ist die Duldungsanordnung auch zeitlich nach Vorlage des brandschutztechnischen Gutachtens und auch der Besprechung mit der Baubehörde unter Beteiligung des Gutachters vom 28.09.2001 ergangen. Gleichwohl ist dort nur von der Herstellung des zweiten Rettungswegs und zwar in Zusammenhang mit der Erweiterung der Ausstellungsfläche die Rede. Dafür dass unabhängig von der Änderung des Nutzungskonzepts und der Nutzungsintensität eine (teilweise) Rücknahme der Baugenehmigung gedroht hätte, gibt nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Inhalt der Nutzungsuntersagung keinen Anhaltspunkt.

Eine brandschutzrechtlich relevante Änderung des Nutzungskonzepts nach Erteilung der Baugenehmigung ist dem Beklagten als Planer des ursprünglichen und auch genehmigten Bauantrags nicht zuzurechnen, so dass das Landgericht zu Recht von einer fehlenden Kausalität der später erforderlichen Baumaßnahmen zur Herstellung des Treppengangs ausgegangen ist.

Toilettenentlüftung (…):

Das Landgericht hat die Klage auch zu Recht abgewiesen, soweit es um das Fehlen einer Entlüftungsleitung geht. Der Sachverständige … hat ausgeführt, dass aufgrund der einschlägigen DIN 1986 eindeutig die Installation einer Grundleitungsentlüftung über Dach vorgeschrieben sei. Er hat insofern eine Verletzung der Regeln der Baukunst und einen Ausführungsfehler festgestellt. Dabei hat er auf Seite 220 seines Gutachtens die Verantwortung für den Fehler (= fehlende Entlüftungsleitung für die Grundleitung) der Ausführungsfirma zugewiesen. Dagegen sei die Leistung im Generalunternehmervertrag pauschal angeboten worden und habe daher zum Leistungsumfang der Ausführungsfirma gehört. Zwar ist es zutreffend, dass es sich bei der Frage, ob ein Mangel der Architektenleistung vorliegt um eine Rechtsfrage handelt. Insofern kann der Sachverständige nur eine Bewertung unter technischen Gesichtspunkten vornehmen, die rechtliche Verantwortlichkeit ist durch das Gericht zuzuweisen. Nach Überzeugung des Senats liegt hier entgegen der Ausführungen der Klägerinnen, zuletzt mit Schriftsatz vom 09.10.2014, aber kein Planungsfehler des Beklagten vor. Hier geht es nicht darum, dass Mängel bei der Verlegung der Leitung aufgetreten wären, weil beispielsweise der Beklagte deren Verlauf nicht vorgegeben hatte. Sondern es geht darum, dass eine ausgeschriebene und zum Leistungsumfang gehörende Leistung, die nach den einschlägigen DIN-Vorschriften erforderlich ist, überhaupt nicht eingebaut wurde. Das beruht nicht auf einer fehlerhaften Planung. Dass sie zum Einbau der Leitung verpflichtet war und dies vom Leistungsumfang umfasst war, war der ausführenden Firma jedenfalls bekannt sein. Aus diesem Grund liegt auch kein Überwachungsfehler vor. Das Landgericht ist insofern zu Recht von einer handwerklichen Selbstverständlichkeit ausgegangen.

Feuchtigkeit im Mauerwerk (…)

Auch bezüglich dieses Punktes bestehen keine Bedenken gegen das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht hat bezüglich der Feuchtigkeit im Kellergewölbe einen Planungsfehler bejaht, weil eine Abdichtung nicht ausgeschrieben worden sei und insofern auf die Ausführungen des Sachverständigen … auf Seite 256 seines Gutachtens (d.h. 6.59) des Gutachtens Bezug genommen. Ferner ist das Landgericht an dieser Stelle auch auf die Anlage K 38 (Bd. III, Bl. 739 d.A.) eingegangen, bei der es sich um ein von dem Beklagten erstelltes Sanierungsgutachten handelt, in dem der Beklagte u.a. eine starke Durchfeuchtung festgestellt und entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen hatte. Das ist genau die Argumentation, die die Klägerin zu 1. nunmehr zur Begründung ihrer Berufung anführt. Das Landgericht hat diesen Mangel im Urteil bejaht und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten zuerkannt. Dieser Mangel, den sich der Beklagte bereits aufgrund der Anlage K 38 zurechnen lassen muss, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Im Berufungsverfahren geht es vielmehr um den im Sachverständigengutachten unter 6.63 abgehandelten Mangel und zwar um eine Durchfeuchtung im neu errichteten Mauerwerk im Kellergeschoss. Insofern hat der Sachverständige auf Seite 274 seines Gutachtens ausgeführt, dass eine eindeutige Ursachenfeststellung nicht möglich gewesen sei. Der äußere Teil der Bauwerksabdichtung sei nicht zugänglich gewesen. Er hat allerdings aufgrund des Erscheinungsbilds eine Leckage in der äußeren Bauwerksabdichtung für möglich gehalten. Dies ist ein anderer Mangel als der unter Punkt 6.59 festgestellte und steht in keinem Zusammenhang mit den Feststellungen im Sanierungsgutachten und den fehlenden Abdichtungsmaßnahmen. Dass der Beklagte zunächst eine starke Durchfeuchtung festgestellt und die Notwendigkeit von Abdichtungsmaßnahmen erkannt hat, wurde im oben genannten Punkt berücksichtigt. Bei der Feuchtigkeit des neu errichteten Mauerwerks geht es dagegen um einen möglichen Ausführungsfehler, der allerdings im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher feststellbar war. Außerdem ist die ebenfalls im Beweisbeschluss enthaltene Frage 6.66, nämlich ob eine vertikale oder horizontale Mauerwerkssperre hätte vorgesehen werden müssen, vom Sachverständigen auf Wunsch der Vertreterin der Klägerinnen beim Ortstermin, der Zeugin … , nicht bearbeitet worden. Dann kann die Klägerin zu 1. sich aber nicht darauf berufen, es sei fehlerhaft eine solche Mauerwerkssperre nicht vorgesehen und ausgeführt worden. Schließlich hat der Sachverständige die unter Punkt 6.59 geprüfte Feuchtigkeit auch nicht auf eine solche fehlende Horizontal- oder Vertikalsperre zurückgeführt.

Das Landgericht hat diese Position daher zu Recht nicht berücksichtigt.

Einsturzgefahr Gewölbekeller (…):

Auch hinsichtlich dieser Position ist das landgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden. Der Sachverständige … hat eine Einsturzgefahr nicht festgestellt. Er ist zu diesem Punkt nur bei seiner Anhörung am 16.05.2006 befragt worden und hat dabei mitgeteilt, er könne im Nachhinein nicht beurteilen, ob überhaupt Einsturzgefahr vorgelegen habe (Bd. III, Bl. 663 d.A.). Im Übrigen hat er in seinem Gutachten anhand eines Fotos der Holzstützkonstruktion die Angabe der Zeugin … wiedergegeben, es habe Einsturzgefahr bestanden, ohne hierzu eine eigene Bewertung oder Feststellung zu treffen.

Das Landgericht hat Beweisangebote der Klägerin zu 1. zu diesem Punkt nicht übergangen. Zunächst ist ausweislich der Urteilsgründe offensichtlich, dass das Gericht die Beweisangebote nicht übersehen hat. Vielmehr hat es sich ausführlich damit auseinandergesetzt, ob die vom Kläger benannten Zeugen zu hören sind. Das Landgericht hat aber auch in der Sache zu Recht von einer weiteren Beweisaufnahme zu diesem Punkt abgesehen. Denn die Zeugen könnten auch als sachverständige Zeugen sich nur zum damaligen Zustand des Kellers äußern, diesen aber nicht als Sachverständige bewerten, so dass sie nicht dazu berufen sind, den von ihnen wahr genommenen Kellerzustand darauf hin zu beurteilen, ob sich daraus eine Einsturzgefahr des Kellers und die Notwendigkeit sofortiger Sicherungsmaßnahmen ergibt. Dies schließt, wie auch vom Landgericht gesehen, nicht aus, sachverständige Zeugen zu ihren Wahrnehmungen zu befragen und sodann – falls der Sachverhalt weiter streitig bleibt – einen Sachverständigen mit der Prüfung zu beauftragen, ob – bei Zugrundelegung des von den Zeugen geschilderten Zustands – die behauptete Schlussfolgerung, d.h. hier die Einsturzgefahr des Gewölbekellers, zutrifft. Das Landgericht hat diese Möglichkeit auch erkannt, aber aus zutreffenden Gründen die Tauglichkeit des Beweismittels verneint. Zunächst ist der klägerische Sachvortrag hierzu bereits nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerseite führt schriftsätzlich nur aus, dass nach Auffassung des Privatgutachters … Gefahr im Verzug gewesen und der Keller sofort zu sperren sei. Ein Erscheinungsbild, dass dieser Einschätzung zugrunde liegt und eine solche Maßnahme erfordern würde, schildert sie nicht. In das Wissen der Zeugin … werden ohnehin nur die daraufhin unternommenen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen gestellt, nicht aber der Kellerzustand, der Anlass für die Sicherung war. Aber auch dem Antrag auf Vernehmung des Privatsachverständigen als Zeugen war nicht zu folgen. Auch wenn man das in Bezug genommene Gutachten des Privatsachverständigen … als Teil des Sachvortrags mit berücksichtigt, könnte auf dieser Grundlage ein Sachverständiger die Erforderlichkeit einer sofortigen Sicherung nicht feststellen, da dort neben der bereits erwähnten Feststellung der Gefahr im Verzug lediglich ausgeführt ist, es seien einzelne Steine des Gewölbes entfernt worden, um die Treppe einbauen zu können. Weder ist angegeben, wie viele Steine fehlen, noch um welche Steine es sich handelte, noch weitere Details, die die Beurteilung des Zustands des Kellers zulassen würden. Insofern fehlt es schon an hinreichendem erheblichen Sachvortrag, der Gegenstand einer Zeugenvernehmung sein könnte.

Hinzu kommt, dass erstinstanzlich der Sachverständige … bei der erwähnten mündlichen Anhörung vor dem Landgericht zur Einsturzgefahr befragt wurde. Bei dieser Gelegenheit hätte ihm das Privatgutachten des Sachverständigen … durch die Klägerin ebenso vorgehalten werden können wie das in seinem eigenen Gutachten befindliche Foto des provisorisch gesicherten Kellergewölbes. Aus seinem Gutachten geht außerdem hervor, dass er von der Zeugin … über die angebliche Einsturzgefahr informiert wurde und er das Holzgerüst sogar dokumentiert hat. Gleichwohl konnte er sich zu der Einsturzgefahr nicht äußern. Warum ihm dass dann möglich sein sollte, wenn die ihm damals bereits mitgeteilten oder bekannten Tatsachen (Feststellung der Einsturzgefahr, provisorische Abstützung) nochmals durch Zeugenvernehmung festgestellt würden, ist nicht ersichtlich. Es geht entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung der Klägerinnen nicht um einen Vorrang eines Beweismittels gegenüber einem anderen, sondern um den unterschiedlichen Zweck der jeweiligen Beweismittel. Im Übrigen scheidet eine Befragung des Zeugen … zur Feststellung weiterer als der in seiner damaligen gutachtlichen Stellungnahme angegebenen Tatsachen aus (z.B. Zahl und Funktion der entfernten Steine, ggf. weitere Gründe für die Annahme der Einsturzgefahr) aus, da es sich dabei mangels Sachvortrags um reine Beweisermittlung bzw. Ausforschung handeln würde.

Abzug Sicherungseinbehalt (…)

Auch der Abzug wegen der Nichtinanspruchnahme des Sicherheitseinbehalts ist zu Recht erfolgt. Die Klägerin zu 1. muss sich die Freigabe des Sicherheiteinbehalts entsprechend § 254 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Zunächst ist unstreitig und von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.07.2006 selbst vorgetragen (Bd. III, Bl. 738 d.A.), dass auf einen von der Firma … eingeräumten Sicherungseinbehalt nicht zugegriffen wurde. Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung zunächst geltend macht, der Beklagte als mit den Leistungsstufen 8 und 9 beauftragter Architekt habe über die Freigabe dieser Sicherheit zu entscheiden gehabt, so dass dieser vortragen müsse, was er insofern unternommen habe, ist dies nicht richtig. Der Sicherheitseinbehalt war nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen (wie auch des Beklagten) im September 2002 zur Auszahlung fällig. Zu diesem Zeitpunkt war das Vertragsverhältnis sowohl der Klägerin zu 1. als auch der Klägerin zu 2. mit dem Beklagten bereits seit längerem gekündigt (Kündigung 12.10.2002, Bd. I, Bl. 111 f.). Dafür dass der Beklagte bis dahin Sicherheitseinbehalte freigegeben hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt.

Auch der weitere mit der Berufung geltend gemachte Gesichtspunkt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit der bauausführenden Firma hafte und die Klägerin zu 1. frei entscheiden könne, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nehme, überzeugt bei genauer Betrachtung nicht. Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend; eine Einschränkung gilt nur im Rahmen von § 242 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2008, S. 176). Dies hat das Landgericht auch nicht verkannt, sondern in Bezug auf Ansprüche wegen der … und … zu Gunsten der Klägerin zu 1. erörtert und entschieden. Hier geht es aber nicht um die (zu verneinende) Frage, ob die Klägerin zu 1. vorrangig die Firma … in Anspruch hätte nehmen müssen. Sondern es geht darum, dass in Höhe von 765,89 € die Klägerin durch den Sicherungseinbehalt bereits über zur Mängelbeseitigung bestimmte Mittel verfügte, durch die sie ihren Anspruch hätte teilweise befriedigen können, und diese Mittel durch sie selbst oder zumindest ihr zurechenbar freigegeben wurden. Dies ist auch nach Auffassung des Senats, wie vom Landgericht angenommen, nach § 254 Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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