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Architektenvertrag -konkludenter Vertragsschluss durch Entgegennahme von Planungsleistungen

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 10 U 2/11 – Urteil vom 10.02.2012

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 08. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 205.199,74 €.

Gründe

I.

Der Kläger ist Architekt. Er erhebt Honoraransprüche für diverse Planungsleistungen, welche er für den Beklagten erbracht hat.

Der Beklagte betrieb in B. einen Mineralölhandel und eine Spedition. Im Jahr 2005 hatte er die Absicht, in der Nähe der Bundesstraße B … einen A. mit einer neuen Betriebsniederlassung für seinen Mineralölhandel zu errichten. Mit der Bauleitplanung war zuvor ein anderes Planungsbüro beauftragt gewesen.

Der Kläger war mit der Baugenehmigungsplanung, der Planung der Verkehrsanlagen, der Entwässerungsplanung und der Erstellung des Wärmeschutznachweises beauftragt und hat die diesbezüglichen Planungsleistungen in den Jahren 2005 und 2006 erbracht. Die Baugenehmigung ist am 03.04.2007 erteilt worden. Der Beklagte verfolgt dieses Bauvorhaben jedoch nicht weiter. Für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Baugenehmigungs- und Verkehrsanlagenplanung (Leistungsphasen 1 – 4 der §§ 15, 55 HOAI) legte er am 27.11.2009 eine Honorarrechnung über 159.446,53 €. Von dem dort mit 164.888,68 € bezifferten Netto-Honorar ist der Netto-Betrag der von dem Beklagten ausgeglichenen Abschlagsrechnung vom 27.12.2006 (Anlage K 41) mit 30.900 € in Abzug gebracht. Für die Entwässerungsplanung legte er ebenfalls am 27.11.2009 Honorarrechnung über 15.886,98 € sowie für den Wärmeschutznachweis eine solche über 5.468,17 €. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Anlagen K 8 bis K 10 (Anlagenband I) Bezug genommen. Die Parteien streiten hinsichtlich der Honoraransprüche für dieses Bauvorhaben darüber, ob eine das Honorar wirksam auf 30.000 € begrenzende Abrede getroffen worden ist bzw. der Kläger sich an seinen hierzu vorbereitend abgegebenen Erklärungen festhalten lassen muss. Zudem beruft sich der Beklagte darauf, der Kläger habe Vorleistungen des zuvor tätigen Planungsbüros vorgefunden und verwertet.

Daneben erhebt der Kläger Honoraransprüche im Zusammenhang mit der Baugenehmigungsplanung für ein Tanklager des Beklagten in Q. . Der Beklagte hatte dort ein bestehendes Tanklager ohne Vorliegen einer Baugenehmigung erweitert gehabt. Der Kläger hat die Genehmigungsplanung einschließlich der Entwässerungsplanung bis Dezember 2007 erbracht. Die nachträgliche Baugenehmigung ist auch erteilt worden. Über das Honorar für die Planungsleistungen (Leistungsphasen 1 – 4 gem. §§ 15, 17 HOAI) legte er am 28.11.2009 Rechnung über 21.675,41 € sowie hinsichtlich der Planungsleistungen für die Entwässerung des Areals unter demselben Datum über 2.742,65 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 13 und K 14 (Anlagenband I) Bezug genommen. Der Beklagte hält diese Planungsleistungen des Klägers für mängelbehaftet.

Hinsichtlich des Bauvorhabens „A.“ hat der Kläger auch Planungsleistungen zur Vervollständigung der von dritter Seite betriebenen Baugenehmigungsplanung erbracht, welche nach Darstellung beider Parteien akquisitorischen Charakter haben sollten und welche der Kläger nicht in Rechnung gestellt hat. Mit Schreiben vom 02.03.2006 übersandte der Kläger einen Vorentwurf und die Kostenschätzung gem. DIN 276 und teilte dem Beklagten zu den Baunebenkosten mit: „Die zwischen uns grundsätzlich abgesprochene Vereinbarung eines pauschalen, gegenüber der HOAI reduzierten Grundhonorars zzgl. einer Beteiligung an Kosteneinsparungen ist noch nicht berücksichtigt. Ohne Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung würden die Mindestsätze nach HOAI gelten“. Am 13.06.2006 übersandte der Kläger den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen Entwurf eines schriftlichen Architektenvertrags, unterbreitete die Möglichkeit einer Verständigung auf ein Pauschalhonorar und einer Beteiligung an Kosteneinsparungen und wiederholte, dass ohne dessen Abschluss die Mindestsätze der jeweiligen Honorarzonen gelten sollten. Mit Schreiben vom 29.06.2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er ihm bereits zugesichert habe, für den Fall, dass die Baugenehmigung nicht erteilt werde, auf sein Honorar zu verzichten, und zusätzlich bereit sei, sich an dem Risiko der Realisierbarkeit des Bauvorhabens dahin zu beteiligen, dass er im Rahmen eines Architektenvertrags auf ein Honorar für seinen persönlichen Aufwand verzichten würde und lediglich die Kosten für seine Mitarbeiter und die Nebenkosten zu vergüten seien, was durch ein Pauschalhonorar geregelt werden sollte. Er wiederholte erneut, dass ohne schriftlichen Architektenvertrag die Mindestsätze gem. HOAI gelten sollten. Der Kläger bezifferte dort das Honorar mit voraussichtlich ca. 110.000 € und erklärte zusätzlich, da er unter den genannten Voraussetzungen auf eine Vergütung für Wagnis und Gewinn verzichten würde, brauche über eine solche Summe nicht geredet zu werden. Mit weiterem Schreiben vom 05.07.2006 übersandte der Kläger einen weiteren Entwurf eines Architektenvertrags, welcher unter „zusätzliche Vereinbarungen“, dort unter Ziffer 2. für den Fall, dass das Bauvorhaben von dem Bauherren – aus welchen Gründen auch immer – nach der Leistungsphase 4 abgebrochen werde, ein Pauschalhonorar von 30.000 € zzgl. 3 % Nebenkosten und Umsatzsteuer gelten sollte. Dieser Entwurf ist von dem Beklagten nicht unterschrieben worden. Wegen des weiteren Inhalts der vorbezeichneten Schreiben sowie der Vertragsentwürfe wird auf die Anlagen K 1 bis K 4 (Anlagenband I) Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 05.07.2006 hat der Kläger dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, dass er sich gesprächsweise mit dem Beklagten über ein Pauschalhonorar von 30.000 € (netto) für den Fall geeinigt habe, dass das Bauvorhaben nicht weitergeführt werde. Zu dessen weiteren Inhalt wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.

Der Beklagte hat ausgeführt, es sei anhand der Parteibezeichnung im Aktivrubrum nicht nachvollziehbar, in welcher Rechtsform der bzw. die Kläger das Architekturbüro „P. Architekten“ führten. Unklar sei, inwieweit der Kläger für eine Personengesellschaft oder juristische Person vertretungsbefugt sein solle.

Der Beklagte hat hinsichtlich der Vereinbarungen zum Bauvorhaben „A.“ geltend gemacht, dass der Kläger bei Nichtausführung des Bauvorhabens nur ein Pauschalhonorar in Höhe bereits bezahlter 30.000 € (netto) verlangen könne, und vorgetragen, der Kläger habe ihm versprochen, dass seine Leistungen bis zum Beginn der Bauarbeiten akquisitorisch sein sollten. Bei einem Gespräch in Gegenwart auch der jetzigen Prozessbevollmächtigten habe er ebenfalls erklärt, dass seine Tätigkeit aufgrund der umfangreichen Vorplanungen akquisitorisch sei und der Arbeitsaufwand überschaubar sei. Sein Interesse liege darin, mit den Planungsleistungen für die Leistungsphasen ab Baubeginn beauftragt zu werden. Der Beklagte hat zudem geltend gemacht, der Kläger habe die Leistungen der Leistungsphase 1 bis 4 nicht vollständig selbst erbracht, sondern auf Vorleistungen des zuvor tätigen Planungsbüros zurückgegriffen.

Hinsichtlich der Leistungen zur Erlangung der Baugenehmigung für das Tanklager habe der Kläger ihn fehlerhaft dahin informiert, dass eine Überdachung der Stellplätze für LKW nebst Errichtung entsprechender Fundamente erforderlich sei, da der Abwasserzweckverband darauf bestehe, dass ein Anschluss eines bereits vorhandenen Leichtflüssigkeitsabscheiders an das öffentliche Netz nur unter dieser Voraussetzung zulässig sei. Dies sehe dessen Satzung aber nicht vor. Die Planung des Klägers habe daher zu überhöhten Baukosten geführt. Demgegenüber habe die ihm dann erteilte Baugenehmigung weitere Auflagen hinsichtlich der Entwässerung enthalten und sei so nur nach Einholung eines Gutachtens und Hinzuziehung eines weiteren Fachplaners brauchbar gewesen, deren Kosten er noch nicht abschließend beziffern könne.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 205.199,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2010 zu zahlen, wobei der Kläger im Rubrum des Urteils als „P. Architekten, vertreten durch S. P. “ bezeichnet worden ist. Das Landgericht hat angenommen, die Honoraransprüche des Klägers seien nicht durch eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar begrenzt, denn insoweit fehle es an der nach § 4 HOAI gebotenen Schriftform. Es spreche auch nichts dafür, dass die Parteien einen möglicherweise formfreien Vergleich geschlossen hätten, denn angesichts der als Anlagen K 1 bis K 4 vorgelegten Schreiben hätten keine Missverständnisse bestanden, welche durch ein vergleichsweises Nachgeben beigelegt werden können. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, denn der Kläger habe sich auch 2008 und 2009 noch nach dem Fortgang der Angelegenheit erkundigt. Die Einwände gegen die Höhe des Honorars seien ohne pauschal und ohne hinreichende Substanz. Hinsichtlich des Tanklagers sei die Baugenehmigung erteilt worden. Die behördlichen Auflagen habe der Beklagte nicht konkretisiert. Es könne daher nicht von Planungsfehlern ausgegangen werden, zumal auch keine Mängelrügen ersichtlich seien und der Kläger keine Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten habe.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 16.12.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch einen am 11.01.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, welche er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.03.2011 mit einem am letzten Tag der Frist eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Beklagte rügt, das Landgericht habe die Unklarheit in der Parteibezeichnung auf Klägerseite nicht aufgeklärt. Es bestehe ein Widerspruch, denn einerseits weise der Plural „Architekten“ und der Vertretungszusatz darauf hin, dass der Kläger und der genannte Vertreter nicht identisch seien, andererseits sei in dem Entwurf des Architektenvertrags der Kläger als Architekt bezeichnet. Der Widerspruch werde noch verstärkt dadurch, dass der Kläger erstinstanzlich replizierend vorgetragen habe, er sei als „Personengesellschaft“ bei den Finanzbehörden registriert. In Reaktion auf den Hinweis des Senats vom 06.09.2011 trägt er zudem vor, der Kläger habe im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegenüber dem Amtsgericht Wernigerode erklärt, die dort beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien für „P. Architekten, vertreten durch Herrn S. P. “ zu erlassen. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung lägen mithin nicht vor.

In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt der Beklagte, das Landgericht habe die Vereinbarung über das Pauschalhonorar nicht unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, dass hierin zugleich auch ein formfrei möglicher, bedingter Verzicht auf das vereinbarte Honorar liege. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung beurteile sich nicht nach den Formvorschriften der HOAI, sondern nach jenen des bürgerlichen Rechts. Auch die Wirksamkeit einer Abrede, wonach der Architekt zunächst auf eigenes Risiko arbeiten und eine Vergütung nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten solle, richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach § 4 HOAI. Zudem verhalte sich der Kläger treuwidrig, denn er habe ihn mit den Versprechen, nur akquisitorisch tätig werden zu wollen und einer Beschränkung des Honorars für den Fall der Nichtrealisierung des Bauvorhabens, zum Wechsel des Planungsbüros veranlasst. Noch auf der Abschlagsrechnung vom 27.12.2006 habe er diese Abrede durch den Hinweis, dass es sich um den vereinbarten Mindestbetrag handele, bestätigt. Er sei auch ungeachtet dessen schutzwürdig, dass er den Entwurf eines schriftlichen Architektenvertrags nicht unterzeichnet habe, denn dieser enthalte nicht verhandelte Nebenabreden. Die Ansprüche des Klägers seien zudem angesichts der Abweichung zwischen zunächst geschätztem und nun berechneten Honorar und der Bestätigung der Abrede auf der Abschlagsrechnung verwirkt. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Honorars habe das Landgericht verkannt, dass er mangels Fachkenntnis nicht zu einem näheren Bestreiten der dortigen Ansätze in der Lage gewesen sei. Angesichts der Abweichung zwischen der Honorarschätzung und dem abgerechneten Honorar sei das Landgericht gehalten gewesen, das angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Auch hinsichtlich seines Vortrags zu den Mängeln der Planung für das Tanklager habe das Landgericht überspannte Anforderung an die Substantiierung seines Vorbringens gestellt und deshalb die angebotenen Beweise nicht erhoben. Der Kläger habe eingeräumt, dass die untere Wasserbehörde Anforderungen hinsichtlich der Entwässerung gestellt habe, welche er nicht habe bewältigen können. Dies habe zu den Auflagen bei der Baugenehmigung geführt.

In Reaktion auf den Hinweis des Senats vom 06.09.2011 wendet der Beklagte zusätzlich ein, das Landgericht habe nicht hinreichend die durch das zuvor tätige Planungsbüro erbrachten Vorleistungen berücksichtigt. Auch habe der Kläger während der gesamten Tätigkeitszeit zum Ausdruck gebracht, dass er sich an die mündlich getroffene und durch Schreiben vom 05.06.2007 schriftlich bestätigte Vereinbarung zum Honorarverzicht halten werde.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 08.12.2010 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, mit der Bezeichnung „P. Architekten“ habe lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass in dem Büro mehrere Architekten als Angestellte oder freie Mitarbeiter arbeiteten. Er sei Alleininhaber des Architekturbüros. Weitere Gesellschafter habe es weder am vormaligen Sitz in Bg. noch am jetzigen Sitz in B. gegeben. Die von ihm persönlich abgegebenen Erklärungen im Vollstreckungsverfahren beruhten auf fehlender Rechtskenntnis; er habe den Begriff „Personengesellschaft“ als Gegensatz zu „Kapitalgesellschaft“ verstanden. Unabhängig davon, dass eine Verzichtsvereinbarung nicht getroffen worden sei, wäre dieses auch nur dann wirksam gewesen, wenn sie nach Beendigung der Architektenleistungen getroffen worden wäre, was im Sommer 2006 noch nicht der Fall gewesen sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. J. . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2012 (Bd. II Bl. 38 bis 44 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die von dem Kläger gewählte und in das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils übernommene, mehrdeutige Parteibezeichnung „P. Architekten, vertreten durch S. P. “ ist im Wege der Rubrumsberichtigung gemäß § 319 ZPO dahin zu ändern, dass Kläger Herr S. P. ist, welcher im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung „P. Architekten“ handelt. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger alleiniger Inhaber des von ihm unter der Bezeichnung „P. Architekten“ geführten Architekturbüros in B. ist. An seiner Prozessführungs- und Sachbefugnis bestehen mithin keine Zweifel.

Nach den Angaben des Zeugen J. ist dieser seit 1991 als Steuerberater für den Kläger tätig und kennt die seitdem ergangenen Steuerbescheide. Er kenne ihn nur als Einzelarchitekten, der andere Architekten als Angestellte oder freie Mitarbeiter beschäftige. Anhaltspunkte für eine Tätigkeit des Klägers in einer Gesellschaft hätten sich hieraus für ihn nicht ergeben. Er habe aus den Steuerbescheiden auch keine Hinweise auf Einkünfte des Klägers aus Beteiligungen.

Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben und der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Die Glaubhaftigkeit der Angaben wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei unterstellter Existenz einer Personengesellschaft als Forderungsinhaberin deren Einnahmen erst mit ihrem Zufluss steuerlich relevant und deshalb erst dann in eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) aufzunehmen wäre. Der Zeuge hat hierzu selbst nachvollziehbar und für den Senat überzeugend ausgeführt, dass gleichwohl etwaige mit der Ausführung der Planungen verbundene Aufwendungen – z. B. Fahrtkosten oder Kosten für den Druck der Pläne – in dem Jahr zu verbuchen waren, in dem sie tatsächlich entstanden sind. Der Kläger hätte mithin ohne erkennbaren Grund den eigenen Interessen zuwider gehandelt, wenn er dem Zeugen gegenüber die Existenz einer etwaigen Gesellschaft verborgen gehalten und damit eine steuermindernde Berücksichtigung seines Aufwands verhindert hätte. Auch der Umstand, dass – wie im Verlauf der mündlichen Verhandlung unstreitig wurde – die Zahlung des Beklagten auf die Abschlagsrechnung vom 27.12.2006 auf dessen, der Buchhaltung durch den Zeugen J. unterliegendes, Betriebskonto erfolgt ist, bestätigt dies. Die sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers im hiesigen Verfahren und seinen Erklärungen in den Vollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Wernigerode ergebende Unklarheit ist damit ausgeräumt.

2. Für die Planungsleistungen hinsichtlich des Bauvorhabens „A.“ hat der Kläger gem. § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 10, 15 HOAI Honoraransprüche in der in seinen Honorarrechnungen vom 27.11.2009 abgerechneten und von dem Landgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Höhe von 159.446,53 € (brutto) für die Baugenehmigungs- und Verkehrsanlagenplanung, 15.866,98 € (brutto) für die Planung der Entwässerungsanlagen und 5.468,17 € (brutto) für den Wärmeschutznachweis.

a) Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, den Beweisangeboten des Beklagten zu dem Vorbringen nachzugehen, der Kläger habe seine Tätigkeit als akquisitorisch bezeichnet. Wie auch der Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, handelt es sich dabei um Äußerungen im Vorfeld der Verhandlungen über den Abschluss des schriftlichen Architektenvertrags. Die Parteien stimmen insoweit darin überein, dass der Kläger einen Teil seiner Tätigkeit für den Beklagten akquisitorisch erbringen sollte, nämlich die Weiterführung und den Abschluss der zuvor von einem anderen Planungsbüro begonnenen Bauleitplanung. Hierfür verlangt der Kläger auch weiterhin kein Honorar. Daran, dass er seine Tätigkeiten im Rahmen der Baugenehmigungsplanung nur entgeltlich erbringen wollte, hat der Kläger hingegen dem Beklagten gegenüber angesichts des vorgelegten Schriftverkehrs keinerlei Zweifel gelassen. Gegenstand der Verhandlungen der Parteien war, wie dem Schriftverkehr zu entnehmen ist, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine von den Regelungen der HOAI abweichende Honorarvereinbarung getroffen werden sollte. Dass der Kläger indessen nur gegen ein Honorar tätig werden wollte, konnte angesichts seiner wiederholenden Ausführungen in den Schreiben vom 02.03.2006, 13.06.2006 und 29.06.2006, wonach – solange kein schriftlicher Architektenvertrag zustande gekommen sei – eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI erfolgen sollte, auch für den Beklagten nicht ernstlich zweifelhaft sein.

b) Durch die Entgegennahme der Leistungen des Klägers ist ungeachtet dessen, dass der Beklagte das Angebot auf Abschluss des schriftlichen Architektenvertrags nicht angenommen hat, konkludent ein Architektenvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Da die Parteien eine Abrede über die Vergütung nicht getroffen haben, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Der Kläger hat seine Leistungen daher zu Recht unter Zugrundelegung der Mindestsätze der HOAI abgerechnet, denn gemäß § 4 Abs. 4 HOAI in der bis zum 17.08.2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) gelten die Mindestsätze der HOAI als vereinbart, solange bei Auftragserteilung nicht etwas anderes schriftlich vereinbart war.

Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei eine wirksame Vereinbarung über ein Pauschalhonorar in Höhe von 30.000 € (netto) für den – hier eingetretenen – Fall zustande gekommen, dass das Bauvorhaben von ihm nicht weiter betrieben werde. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber ist nicht zustande gekommen, da der Beklagte das hierauf gerichtete Angebot des Klägers auf Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrags vom 05.06.2007 nicht angenommen hat. Die von dem Kläger in seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 05.07.2006 (Anlage B 2) erwähnte mündliche Abrede im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Abschluss des schriftlichen Architektenvertrags wahrt die nach § 4 Abs. 4 HOAI a.F. erforderliche Schriftform nicht und ist deshalb unwirksam. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch diese Abrede nur für den Fall des Abschlusses eines schriftlichen Architektenvertrags gelten sollte, worauf das Schreiben des Klägers vom 29.06.2006 (Anlage K 3) hindeutet, in welchem er nochmals auf die Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI bis zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags hinweist, oder ob entsprechend des Verständnisses des Beklagten diese Abrede auch unabhängig von dem Abschluss des schriftlichen Architektenvertrags wirksam sein sollte.

Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des Beklagten anzuschließen, wonach die mündliche Abrede der Parteien über eine Pauschalierung des Honorars auf 30.000 € für den Fall der Nichtdurchführung des Bauvorhabens als Teilverzicht auf den Honoraranspruch zu verstehen und deshalb ungeachtet der Formvorschrift aus § 4 Abs. 4 HOAI a.F. wirksam sei. Soweit sich der Beklagte hierzu auf ein Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.03.1996, Geschäftsnummer V ZR 75/95, veröffentlicht u. a.: BauR 1996, 414 ff., hier zitiert nach juris) berufen möchte, lag der dortigen Entscheidung ein in einem wesentlichen Punkt anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Denn die von der dortigen Klägerin nach Abschluss von zwei Architektenverträgen abgegebene Erklärung, wonach sie für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht zur Ausführung gelangen sollte, auf ihr Honorar verzichte, enthielt nicht nur dem Wortlaut nach bereits eine Verzichtserklärung, sondern sie bezog sich nicht auf eine Abrede, welche die Höhe des Honorars beschränken sollte. Vielmehr hätte nach der dortigen Erklärung bei Bedingungseintritt der Honoraranspruch gänzlich entfallen sollen. Lediglich für eine solche Erklärung hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass sie nicht den die Vertragsfreiheit beschränkenden Regelungen aus § 4 Abs. 4 HOAI a.F. unterliegt, sondern ausschließlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, weil die Verzichtsvereinbarung als actus contrarius zur vertraglichen Anspruchsbegründung unmittelbar nur den Anspruchsgrund betreffe und keinen Einfluss auf die Berechnung der Höhe des Honorars habe. Wollte man indessen die hier in Rede stehende Vereinbarung eines Pauschalhonorars zugleich hinsichtlich des überschießenden Teils des Honoraranspruchs bei dessen Berechnung nach den Mindestsätzen der HOAI als bedingten Teilverzicht verstehen, läge darin – anders als in der vorzitierten Entscheidung – zugleich eine Regelung, welche die Höhe des Honorars unmittelbar berührt. Für solche Vereinbarungen gilt jedoch die Formvorschrift aus § 4 Abs. 4 HOAI a.F.. Auch die weitere von dem Beklagten zitierte Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28.03.1985, Geschäftsnummer VII ZR 180/84, veröffentlicht u. a. NJW 1985, 2830, hier zitiert nach juris) betrifft einen Sachverhalt, bei welchem der Grund und nicht allein die Höhe des Anspruchs in Rede stand, denn nach der dortigen Abrede sollte der Architekt zunächst auf eigenes Risiko arbeiten und nur bei Eintritt einer Bedingung einen Honoraranspruch erwerben.

c) Die Durchsetzung der hier streitigen Honoraransprüche ist auch nicht treuwidrig. Insbesondere verhält der Kläger sich nicht entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) selbstwidersprüchlich. Im Gegenteil: Ausweislich der bereits zitierten Schreiben des Klägers, welche der Übersendung des Entwurfs für einen schriftlichen Architektenvertrag vorausgegangen sind, hat der Kläger stets ausdrücklich betont, dass für den Fall, dass ein solcher nicht zustande kommen sollte, – wie nunmehr geschehen – das Mindesthonorar nach der HOAI gelten sollte. Damit hat er eine klare Abgrenzung gegenüber den unentgeltlich und im Rahmen der Akquise erbrachten Leistungen zur Bauleitplanung vorgenommen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten dahin, dass die mündliche Abrede über ein Pauschalhonorar bei Nichtdurchführung des Bauvorhabens auch dann gelten sollte, wenn der währenddessen weiter verhandelte schriftliche Vertrag nicht zustande kommen sollte, konnte hierdurch nicht begründet werden. Ungeachtet dessen, dass entsprechender Tatsachenvortrag gem. § 520 Abs. 3 ZPO schon mit der Berufungsbegründung zu halten gewesen wäre und unerklärt blieb, weshalb dieses Vorbringen als neuer Tatsachenvortrag im Berufungsverfahren berücksichtigungsfähig gewesen wäre, war schon aus diesem Grund auch dem erst in Reaktion auf den Hinweis des Senats vom 06.09.2011 erfolgten weiteren Vortrag des Beklagten nicht nachzugehen, der Kläger habe während der gesamten Tätigkeit zum Ausdruck gebracht, dass er sich an die mündliche Vereinbarung halten würde.

Auch die Ausführungen des Klägers am Ende seines Schreibens vom 29.06.2006 und die dortige Bezifferung des zu erwartenden Honorars mit ca. 110.000 € lassen die Durchsetzung der nunmehr erhobenen Ansprüche nicht treuwidrig erscheinen. Dass die dortige Berechnung des zu erwartenden Honorars nur nach einem groben Maßstab erfolgt war, ergibt sich schon aus dem ausdrücklichen Hinweis auf Seite 2 des Schreibens oben, wonach diese „weniger zur Orientierung, sondern eher als Vergleichsmaßstab“ erfolgt sei. Das Schreiben bezog sich seinem gesamten Inhalt nach darauf, dem Beklagten die Modalitäten für eine Pauschalierung des Honorars im Fall der Nichtweiterführung nahe zu bringen. Deshalb konnte der Beklagte auch den in Fettdruck gesetzten Satz des Klägers auf Seite 7 des Schreibens: „Da ich unter den genannten Umständen auf eine Vergütung für meinen persönlichen Aufwand und auf Wagnis/Gewinn verzichten würde, brauchen wir hier über solche Summen natürlich nicht zu reden !!!“ nur unter der Voraussetzung als Relativierung der unmittelbar davor genannten Einschätzung des voraussichtlich anfallenden Honorars verstehen, dass die genannte Vereinbarung auch zustande kommt, nicht aber als voraussetzungslosen Verzicht des Klägers.

d) Die Honoraransprüche des Klägers sind auch nicht verwirkt. Der Kläger hat auch nachdem der schriftliche Architektenvertrag nicht zustande gekommen war und er lediglich aufgrund der konkludent durch Entgegennahme seiner Leistungen erfolgten Beauftragung tätig geworden war, nicht in zurechenbaren Weise einen Vertrauenstatbestand bei dem Beklagten dahin geschaffen, dass er die hier streitigen Honoraransprüche nicht weiter geltend machen würde. Insbesondere der Text der Abschlagsrechnung vom 27.12.2006 (Anlage K 41) war nicht geeignet, ein solches Vertrauen bei dem Beklagten zu schaffen. Im Gegenteil: zum einen waren die Leistungen damals noch nicht abgeschlossen und die Baugenehmigung noch nicht erteilt, zum anderen lässt die Formulierung „…einen ersten Honorarabschlag…“ bei verständiger Würdigung auch aus Sicht des Rechnungsempfängers nur das Verständnis zu, dass es sich gerade nicht um eine abschließende Bezifferung des Honorars für die Genehmigungsplanung handeln sollte, sondern dass noch ein weiterer Teil der Forderung später geltend zu machen sein wird. Dass der Kläger weiter ausgeführt hat, der Abschlag werde „in Höhe des vereinbarten Mindestbetrags“ berechnet, ändert hieran nichts, zumal es dem Beklagten freigestanden hätte, auch zu diesem Zeitpunkt noch die zunächst nicht zum Abschluss gelangten Verhandlungen über den Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages wieder aufzunehmen und eine wirksame Vereinbarung hinsichtlich des Pauschalhonorars herbeizuführen.

e) Es besteht aus den bereits mit dem Hinweisbeschluss des Senats vom 06.09.2011 mitgeteilten Gründen auch kein Anlass, dem gegen die Höhe des Honoraranspruchs gerichteten Einwand des Beklagten im Wege der Beweisaufnahme näher nachzugehen, der Kläger habe auf den Vorleistungen des zuvor tätigen Planungsbüros aufgebaut und die hier abgerechneten Leistungen daher nicht vollständig selbst erbracht. Dieses Vorbringen lässt nicht nur die Konkretisierung vermissen, welche der abgerechneten Leistungen der Kläger näherhin nicht selbst erbracht haben soll, sondern der Beklagte übersieht, dass die von dritter Seite zunächst begonnene und dann von dem Kläger zum Abschluss gebrachte Tätigkeit zur Vorbereitung der Bauleitplanung auf den hier in Rede stehenden Honoraranspruch für die Baugenehmigungsplanung keinen unmittelbaren Einfluss hat. Dass das zuvor tätige Planungsbüro auch mit Leistungen zur Baugenehmigungsplanung beauftragt gewesen wäre, hat indessen auch der Beklagte nicht behauptet.

3. Für die Planungsleistungen zur Erlangung der Baugenehmigung für das bereits vorhandene Tanklager hat der Kläger einen Honoraranspruch in der in seiner Honorarrechnung vom 28.11.2009 abgerechneten und von dem Landgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Höhe von 21.675,41 € (brutto). Hinsichtlich der Entwässerungsplanung für dasselbe Vorhaben hat er zudem einen Honoraranspruch in der seiner Rechnung vom 28.11.2009 zu entnehmenden und vom Landgericht dem angefochtenen Urteil ebenfalls zugrunde gelegten Höhe von 2.742,65 € (brutto).

Die Mängelbehauptungen des Beklagten stehen aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 06.09.2011 genannten Gründen der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht entgegen, denn der Architekt schuldet als Leistungserfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Die Baugenehmigung auch für das Tanklager ist dem Beklagten indessen unstreitig erteilt worden. Etwaige den Leistungserfolg nicht berührende Mängel der Leistung des Beklagten könnten somit allenfalls Schadensersatzansprüche begründen. Entsprechende Gegenansprüche hat der Beklagte jedoch auch im Berufungsverfahren weder beziffert noch im Wege der Aufrechnung oder Widerklage in das Verfahren eingeführt. Dazu bedurfte es jedoch keines weiteren Hinweises, da dem Vorbringen des Beklagten Planungsmängel nicht zu entnehmen sind.

a) Es mag dahinstehen, ob das Vorbringen des Beklagten hinreichend konkret war, die Planungsleistung des Klägers sei insoweit mangelhaft, nämlich nicht bedarfsgerecht, sondern überdimensioniert gewesen, als er auch eine Überdachung der LKW-Stellplätze und das Einbringen eines entsprechenden Fundaments einbezogen habe. Nach den ergänzenden Erläuterungen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat liegt ein Planungsmangel nicht vor, denn nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Darstellung beruht die Einschätzung, dass dies unnötig war, weil diese Forderung seitens des Abwasserzweckverbands in dessen Satzung keine hinreichende Grundlage gefunden hätte, auf einer ex-ante-Betrachtung, da der Abwasserzweckverband seinen Standpunkt erst nach Erteilung der Baugenehmigung aufgegeben habe. Der Kläger hatte indessen zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Erweiterung des Tanklagers bereits vorgenommen hatte, ohne dass ihm hierzu eine Baugenehmigung erteilt worden wäre. Mehr noch als im Regelfall, der Planung vor Bauausführung, musste dem Kläger daher daran gelegen sein, die Baugenehmigung rasch und auf möglichst sicherem Weg zu erlangen, da der Beklagte nach dem unstreitig gebliebenen erstinstanzlichen Vortrag des Klägers in dessen Schriftsatz vom 28.09.2010 bereits aufgefordert worden war, die Tankbehälter andernfalls wieder zu entfernen. Selbst wenn – wie der Beklagte dargelegt hat – die Auffassung des Abwasserzweckverbandes von der Unteren Wasserbehörde nicht geteilt wurde, war die Planung des Klägers doch geeignet, den drohenden Konflikt technisch durch die Überdachung so zu lösen, dass die Erteilung der Baugenehmigung auch dann nicht in Gefahr gewesen wäre, wenn der Abwasserzweckverband sich im Rahmen seiner Beteiligung an dem Genehmigungsverfahren mit seiner Auffassung durchgesetzt hätte.

b) Ohne Erfolg rügt der Beklagte im Übrigen, dass das Landgericht seinen Vortrag zu Mängeln der Planung, welche sich aus Auflagen zu der Baugenehmigung ergeben sollen, nicht für hinreichend konkret gehalten hat. Dabei kommt es nicht vorrangig darauf an, dass der Beklagte die Baugenehmigung selbst weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren vorgelegt hat, sondern darauf, dass sich bereits seinem Sachvortrag nicht näher entnehmen ließ, um welche Auflagen es sich näherhin gehandelt haben soll. Der Umstand allein, dass die Baugenehmigung mit Auflagen verbunden war, führt noch nicht dazu, dass hieraus auf einen Mangel der Planungsleistung des Klägers geschlossen werden könnte. Auch im Berufungsverfahren hat der Beklagte jedoch nicht näher vereinzelt, welche Auflage er erhalten habe.

4. a) Der Fälligkeit der Honoraransprüche steht nicht entgegen, dass die Rechnungslegung durch den Kläger in der Titelzeile unter der Bezeichnung „P. Architekten“ und in der Schlusszeile unter Verwendung des Namens des Klägers erfolgt ist. Gleichwohl ist nämlich dem umsatzsteuerrechtlichen Gebot aus § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG auf vollständige Benennung des Rechnungsausstellers Genüge getan. Hierzu ist die Verwendung von Etablissementbezeichnungen unschädlich, solange sich der tatsächliche Rechnungsaussteller leicht und eindeutig feststellen lässt (vgl. BFH, Urt. v. 17.09.1992, V R 41/89, veröffentlicht: BFHE 169, 540, hier zitiert nach juris). Der Kläger selbst ist in der Rechnung namentlich sowie als Inhaber des Kontos bezeichnet, auf welches die Zahlung erfolgen soll. Er begehrt auch nicht für eine Gesellschaft, sondern ausweislich des letzten Satzes der Rechnungen jeweils im eigenen Namen Zahlung auf dieses Konto. Demgegenüber ist die Bezeichnung „P. Architekten“ nicht geeignet, nachhaltige Zweifel an der Identität des Rechnungsausstellers zu begründen, denn ein Vertretungszusatz, welcher möglicherweise auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeuten könnte, ist – anders als in der missverständlichen Fassung des Rubrums der Klageschrift – auf den Rechnungen des Klägers nicht vorhanden.

b) Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2010 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB, denn der Beklagte hat die Forderungen des Klägers auch auf dessen Mahnung vom 02.02.2010 nicht innerhalb der bis zum 16.02.2010 gesetzten weiteren Zahlungsfrist zum Ausgleich gebracht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10, 711 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zudem ist gem. § 708 Nr. 10 ZPO festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nunmehr ohne Sicherheitsleistung erfolgen kann.

Einer der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Insbesondere ist diese nicht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten, denn aus den unter Ziffer II. 2. lit. b) genannten Gründen weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab, wonach die Prüfung von Abreden über den nachträglichen, vollständigen Verzicht auf ein vereinbartes Architektenhonorar nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erfolgt, während für Abreden, welche die Höhe des Honorars betreffen, § 4 Abs. 4 HOAI a.F. gilt.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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