Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 166/14 – Beschluss vom 27.04.2017 Irrtum über den Energieverbrauch als Eigenschaftsirrtum I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.08.2014, Az. 11 O 211/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. I. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe Die Berufungsbegründung zeigt weder Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil auf. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Vertrag zwischen den Parteien nicht durch Anfechtung nichtig geworden ist. Die vom Beklagten ausgesprochene Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB ist unwirksam. a) Der Beklagte hat sich auch nach seinem Vortrag nicht über eine Eigenschaft des von der Klägerin errichteten Hauses geirrt. Eigenschaft einer Sache ist neben ihrer natürlichen Beschaffenheit auch ihre tatsächliche Beziehung zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung ist (BGHZ 34, 32, 41). Der Energieverbrauch in einem Haus für Heizung und Warmwasserbereitung ist keine Eigenschaft des Hauses. Er wird zwar auch durch dessen Beschaffenheit, v. a. die Dämmung, und ggf. durch die Beziehung zur Umwelt, nämlich die Lage, bestimmt. Daneben sind aber auch andere Faktoren bestimmend, die dem Haus nicht innewohnen, wie das Nutzungsverhalten der Bewohner und das Wetter. b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anfechtung des Werkvertrages wegen eines Eigenschaftsirrtums durch die Mängelrechte nach § 634 BGB ausgeschlossen ist. Für das Fehlen von Eigenschaften eines Werks haftet der Unternehmer allein nach diesen Vorschriften. Denn die Mängelrechte bieten Regelungen, die den Interessen beider Parteien gerecht werden (BGH NJW 1973, 1234 f.), etwa durch die Möglichkeit zur Nachbesserung und die Verjährungsregelung. Diese Regelungen sollen durch die Möglichkeit, sich einseitig vom Vertrag zu lösen, nicht umgangen werden. Der von dem Beklagten behauptete Irrtum würde sich aber als Mangel darstellen. Er behauptet nämlich, er habe die Absprachen zwischen den Parteien so verstanden, dass die Klägerin einen bestimmten Energieverbrauch zusichere. Läge der Verbrauch über dem Zugesagten, wäre das Haus nach § 633 Abs. 2 […]