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Bauen an Grundstücksgrenze – Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts

VG Köln – Az.: 2 L 389/21 – Beschluss vom 06.05.2021

1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Den ursprünglich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 00.11.2020 hat der Antragsteller im Orts- und Erörterungstermin am 30.04.2021 zurückgenommen, weshalb das Verfahren diesbezüglich entsprechend § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war.

Das weitere vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers mit den Anträgen,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6741/20 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27.11.2020 anzuordnen,

2. dem Antragsgegner aufzugeben, gegenüber dem Beigeladenen einstweilige Sicherungsmaßnahmen gem. §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 VwGO hinsichtlich weiterer Bauarbeiten im Rahmen der genannten Baugenehmigung zu treffen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die genannte Baugenehmigung ist – entgegen der Auffassung des Beigeladenen – zulässig. Es fehlt nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Dem Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren steht nicht die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage im Hauptsacheverfahren 2 K 6741/20 entgegen. Die Klage ist insbesondere fristgerecht am 10.12.2020 erhoben worden. Eine etwaige materiellrechtliche Verwirkung der Abwehrrechte des Antragstellers führt nicht zur Unzulässigkeit einer rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage. Die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Verwirkung von Rechtspositionen können vielmehr auseinanderfallen, vgl. BVerwG Beschluss vom 18. März 1988 – 4 B 50/88 -, Rn. 2, juris.

Auch steht dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, dass die Bauarbeiten im Rahmen der genannten Baugenehmigung nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten vollständig abgeschlossen sind. Denn der Antragsteller wendet sich mit seinem Begehren insbesondere auch gegen die genehmigte Wohnnutzung auf dem Baugrundstück.

Der Antrag zu 1. hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (vgl. unten I.). Gleiches gilt für den Antrag zu 2., der auf den Erlass einstweiliger Maßnahmen gem. §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 VwGO gerichtet ist (vgl. unten II.).

I. Die im Rahmen von §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die ihm erteilte Baugenehmigung vom 00.11.2020, mit welcher die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung O.  , Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift M.—–weg 0, 00000 U.  gestattet wird, verletzt den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Gemarkung O.  , Flur 00, Flurstück 000/000 mit der postalischen Anschrift M.—–weg 0, 00000 U.  .

Das genehmigte Bauvorhaben verstößt zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW (vgl. unten 1.). Die Geltendmachung der Nachbarrechtswidrigkeit ist jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt (vgl. unten 2.).

1. Die vor der nördlichen Außenwand des Vorhabens freizuhaltenden Abstandsflächen liegen nicht auf dem Baugrundstück des Beigeladenen selbst. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Einschränkend und dem Vorrang des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts Rechnung tragend legt § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW fest, dass Abstandsflächen nicht erforderlich sind vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze  gebaut werden muss (Nr. 1), oder an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (Nr. 2).

Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Bauen an Grundstücksgrenze - Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts
(Symbolfoto: Shuang Li/Shutterstock.com)

Einschlägig ist die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW. Die Grundstücke von Antragsteller und Beigeladenem befinden sich in einem Bereich, für den kein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB existiert; er ist vielmehr bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. In der für die Bauweise maßgeblichen Umgebung sind Vorbilder sowohl für die offene als auch die geschlossene Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 1 – 3 BauNVO vorhanden.

§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW gestattet hier nicht den Verzicht auf Abstandsflächen seitens des Beigeladenen. Danach sind Abstandsflächen nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Hier ist gerade nicht gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers ohne Grenzabstand gebaut wird. Die von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW verlangte Sicherungsfunktion kann nicht nur durch eine rechtliche Sicherung, sondern auch durch eine hinreichend gewichtige Bebauung übernommen werden, die aufgrund der faktischen Verhältnisse gewährleistet, dass auf Dauer keine rechtswidrigen Zustände entstehen.

Kockler, in BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Spannowsky/Saurenhaus, 7. Edition Stand 01.02.2021, § 6 Rn. 39 ff.; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 6 Rn. 329.

Für Letzteres erforderlich ist eine hinreichend aussagekräftige Bebauung auf dem Nachbargrundstück, die nach Dimensionierung, Substanz und Funktion geeignet ist, als dauerhafte Anbausicherung zu dienen. Das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und das Bauvorhaben müssen noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich noch in relevanter Weise entsprechen, um von einer faktischen Anbausicherung sprechen zu können. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, jedenfalls nicht rechnen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 -, Rn. 21, juris und vom 17. August 2005 – 7 B 1288/05 -, BRS 69 Nr. 130.

Nach diesen Maßgaben sind hier weder eine rechtliche noch eine faktische Sicherung auf dem Grundstück des Antragstellers vorhanden.

Die nördliche Gebäudeabschlusswand des Vorhabens weist eine Länge von 8 m und eine Firsthöhe von 6,72 m auf. Der auf dem Grundstück des Antragstellers unmittelbar versetzt angrenzende überdachte Unterstand stellt nach dem der Kammer vermittelten Eindruck der Berichterstatterin aus dem Ortstermin vom 30.04.2021 und dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial jedenfalls keine hinreichend gewichtige Bebauung in dem oben genannten Sinne dar.

Auch wenn nach den dargelegten Grundsätzen keine weitgehende Deckungsgleichheit der baulichen Anlagen auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze gefordert werden kann, weisen das Vorhaben und der Unterstand mit etwa 4 m Firsthöhe nicht das für eine faktische Anbausicherung erforderliche Mindestmaß an Entsprechung auf. Das Vorhaben und die Bebauung des Antragstellers überdecken sich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um weniger als die Hälfte der Tiefe des Vorhabens. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass das Vorhaben die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers um knapp 3 m überragt, kann von einer sich relevant entsprechenden Dimensionierung der beiden Bebauungen nicht gesprochen werden. Auf die Einordnung des Unterstands als Haupt- oder Nebengebäude, dessen Massivität oder die Einschlägigkeit von § 6 Abs. 8 BauO NRW kommt es insofern – entgegen der Auffassungen des Beigeladenen und des Antragsgegners – nicht an.

2. Der Antragsteller kann sich jedoch auf den Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW nicht berufen, denn er hat sein diesbezügliches Nachbarabwehrrecht verwirkt.

Materiellrechtliche Abwehrrechte des Nachbarn können unabhängig von der Erteilung einer Baugenehmigung verwirkt werden. Das folgt aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, das zwischen Nachbarn nach Treu und Glauben gesteigerte Rücksichtnahme fordert. Grundsätzlich ist zwischen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtspositionen zu unterscheiden. Nur die Verwirkung verfahrensrechtlicher Rechte des Nachbarn setzt voraus, dass eine Baugenehmigung zuvor erteilt worden ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 1988 – 4 B 50/88 -, Rn. 2 und vom 13. August 1996 – 4 B 135/96 -, Rn. 3, juris.

Voraussetzung für die Annahme der materiellrechtlichen Verwirkung von Nachbarrechten ist, dass der Nachbar sich gegenüber Baumaßnahmen des Bauherrn eine bestimmte Zeit untätig verhalten haben muss und seine Interessen nicht durch unmissverständliche Erklärungen gegenüber dem Bauherrn, möglicherweise auch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde gewahrt haben darf. Dieses Verhalten, das auch vor Erteilung einer ein ungenehmigtes Vorhaben legalisierenden Baugenehmigung liegen und damit zum Verlust des erst später entstehenden Anfechtungsrechts führen kann, muss beim Bauherrn das schützenswerte Vertrauen hervorgerufen haben, der Nachbar werde auch in Zukunft keine Einwendungen gegen diese Nutzung geltend machen. Dieses Vertrauen muss der Bauherr schließlich betätigt haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4/89 -, Rn. 22, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Oktober 2013 – 1 LB 162/13 -, Rn. 38, juris m.w.N.

Dabei rückt der Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum in eine Verwirkungsposition seines Rechtsvorgängers grundsätzlich ein,

vgl. OVG Münster Urteil vom 15.7.2013 – 2 A 969/12, BeckRS 2014, 45544, beck-online.

Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller hier in die materiellrechtliche Verwirkungsposition seines Rechtsvorgängers eingetreten. Die Geltendmachung des bestehenden Abstandsflächenverstoßes durch den Antragsteller verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Treu und Glauben.

Der Antragsteller hat im November 2019 Eigentum an dem Grundstück Gemarkung O.  , Flur 00, Flurstück 000/000 mit der postalischen Anschrift M.—–weg 0, 00000 U.  erworben. Zu diesem Zeitpunkt waren die materiellrechtlichen Abwehrrechte seines Rechtsvorgängers hinsichtlich des mit der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 27.11.2020 nachträglich legalisierten Vorhabens bereits verwirkt.

Die Voraussetzungen der Verwirkung sind erfüllt.

Maßgeblich für das zeitliche Moment der Verwirkung ist spätestens der Zeitpunkt der Rohbauabnahme des mit Baugenehmigung vom 00.05.2015 genehmigten Vorhabens im September 2015. Auf die Verwirkung der Nachbarrechte hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 27.11.2020 sind die oben für die Legalisierung illegaler Bauvorhaben genannten Maßstäbe übertragbar. Denn die der Baugenehmigung vom 00.11.2020 vorausgegangene Baugenehmigung vom 00.05.2015 ist gem. § 77 Abs. 1 Alt. 2 BauO NRW 2000 erloschen. Auf ihren Genehmigungsstand ist dennoch abzustellen, denn das mit Baugenehmigung vom 00.11.2020 genehmigte und im Rohbau seit September 2015 fertiggestellte Vorhaben entspricht in nachbarrechtlicher Hinsicht der Baugenehmigung vom 00.05.2015; es stellt insofern kein sog. „aliud“ dar.

Die Baugenehmigung vom 00.05.2015 wurde dem Rechtsvorgänger des Antragstellers nach Aktenlage mit Schreiben vom 08.05.2015 übersandt. Am 14.09.2015 erfolgte die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000. Diese umfasste gem. § 82 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2000 die Feststellung, dass die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Mithin erlangte der Rechtsvorgänger des Antragstellers spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Vorhaben und dessen nachbarrechtlich relevanten Eigenschaften, hier insbesondere der grenzständigen Errichtung. Er hatte nach Benachrichtigung von dem Eingang des Bauantrags im März 2015 zwar am 14.04.2015 eine Einwendung i.S.v. § 74 Abs. 3 BauO NRW 2000 vorgebracht. Nach Erteilung der Baugenehmigung im Mai 2015 und Errichtung des Rohbaus im September 2015 ging er gegen die Baugenehmigung jedoch nicht mehr vor, sodass der Beigeladene bzw. sein Rechtsvorgänger jedenfalls mehr als vier Jahre später, als der Antragsteller im November 2019 Eigentümer wurde, nicht mehr mit Einwendungen gegen das mit Baugenehmigung vom 00.11.2020 erneut legalisierte Vorhaben rechnen musste. Dieses Vertrauen hat der Beigeladene auch in hinreichender Weise durch die weitere Bauausführung betätigt, nachdem er im Oktober 2019 Eigentum an dem Vorhabengrundstück erworben hatte.

3. Auch die Berufung des Antragstellers auf das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, welches hier entweder im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Geltung erlangt, ist dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund materiellrechtlicher Verwirkung seines diesbezüglichen Abwehrrechts verwehrt.

Im Übrigen verstößt das Vorhaben – entgegen der Auffassung des Antragstellers – mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Sache nicht gegen das als Ausnahmeregelung konzipierte Gebot der Rücksichtnahme.

Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten innerstädtischen Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW müssen die Nachbarn in einem dicht bebauten Wohngebiet hinnehmen, dass das Grundstück innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens – wie hier – baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt.

Vgl. statt vieler OVG NRW, Urteil vom 08. April 2020 – 10 A 352/19 -, Rn. 37 ff., juris.

Es führt insofern nicht aus sich heraus zur Rücksichtslosigkeit, dass die in Richtung der Bebauung auf dem antragstellerischen Grundstück ausgerichteten Dach- und Erdgeschossfenster den Blick in Richtung der in dessen hinteren Grundstückbereich bzw. Hofbereich ausgerichteten Fenster des Wohnhauses des Antragstellers sowie in seinen Hof erlauben. Ungeachtet dessen, in welchem Umfang neue Möglichkeiten von Einblicken in Wohn- und Schlafräume des Antragstellers tatsächlich geschaffen werden, kann er sich, wenn ihm daran gelegen ist, vor solchen Einblicken ohne Weiteres durch das Anbringen von Vorhängen oder Ähnlichem schützen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Fenster ungeachtet ihrer Größe regelmäßig nur für gelegentliche Ausblicke nach außen genutzt werden, angesichts der Entfernung zwischen den Fenstern des Vorhabens und dem Wohnhaus des Antragstellers und der Neigung der Dachfenster kann auch nicht davon gesprochen werden, dass hier jegliche Distanz verloren ginge, etwa weil ein potenzieller Betrachter hinter den Fenstern des Vorhabens von den Wohn- und Schlafzimmern des Antragstellers „zum Greifen nahe“ wäre.

II. Für die Anordnung der gem. §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 VwGO beantragten einstweiligen Maßnahmen verbleibt angesichts des oben zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung Ausgeführten kein Raum. Ohnehin besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, weil nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die Bauarbeiten an dem Gebäude abgeschlossen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, denn er hat sich durch das Stellen eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7 lit. a und 14 lit. a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Es hat den Streitwert der Hauptsache wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.

 

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