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Muss die Baubehörde auf Antrag des Nachbarn einschreiten?

Nachbarschutz im Baurecht: Keine unzumutbare Belästigung durch Anlieferung

Im Zentrum des Baurechts steht oft die Frage, inwieweit Baubehörden auf Antrag eines Nachbarn tätig werden müssen, insbesondere wenn es um die Einhaltung oder Durchsetzung von Baugenehmigungsauflagen geht. Solche Situationen können entstehen, wenn ein Bauvorhaben oder dessen Nutzung das Wohlbefinden oder die Rechte der Nachbarschaft beeinträchtigt, wie etwa durch Lärmbelästigung oder Nichteinhaltung spezifischer Auflagen. Entscheidend ist hierbei, ob die betroffenen Nachbarn durch die Baugenehmigung oder durch gesetzliche Regelungen einen nachbarschützenden Charakter geltend machen können.

Diese Konstellation wirft komplexe Fragen auf, die eine genaue Prüfung der baurechtlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften erfordern. Hierbei geht es nicht nur um die Rechtswidrigkeit einer baulichen Anlage, sondern vielmehr um die konkrete Beeinträchtigung nachbarschützender Rechte. Der Grad der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen und die Abwägung der Interessen zwischen Bauherren und Nachbarn spielen dabei eine wesentliche Rolle. Diese Aspekte werden oft vor Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten verhandelt, wo über den Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten und die damit verbundenen Fragen, wie die Zulässigkeit von Klageerweiterungen oder die Bewertung von Lärmbelästigungen, entschieden wird.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 A 2535/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte den Antrag eines Klägers ab, der von der Baubehörde bauaufsichtliches Einschreiten gegen bestimmte Aktivitäten eines Nachbarn forderte. Das Gericht fand keine ausreichende Grundlage für einen Anspruch auf Einschreiten, da keine nachweisbare Verletzung nachbarschützender Rechte vorlag.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Ablehnung des Antrags: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg und wurde vom Gericht abgelehnt.
  2. Kosten des Verfahrens: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.
  3. Unbegründete Klage: Die Klageanträge zu 1. und 2. wurden als unbegründet und der Klageantrag zu 3. als unzulässig beurteilt.
  4. Kein nachbarschützender Charakter: Die Baugenehmigung und damit verbundene Auflagen boten dem Kläger keinen direkten nachbarschützenden Anspruch.
  5. Einhaltung der Immissionsrichtwerte: Nach Beurteilung des Gerichts wurden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm eingehalten, wodurch eine unzumutbare Belästigung des Klägers ausgeschlossen wurde.
  6. Keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung: Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
  7. Mangel an Beweisanträgen: Der Kläger stellte keine formellen Beweisanträge, und das Gericht fand keine Notwendigkeit, weitere Beweise zu erheben.
  8. Rechtskräftige Entscheidung: Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.

Konflikt im Baurecht: Nachbarschaftsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht

In einem aktuellen Fall des Baurechts, der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen behandelt wurde, ging es um einen Kläger, der sich durch die Geschäftsaktivitäten eines benachbarten Lebensmittelmarktes gestört fühlte. Der Kern des Streits drehte sich um die Frage, ob die Baubehörde auf Antrag des Nachbarn einschreiten muss, um die Einhaltung bestimmter Auflagen der Baugenehmigung zu erzwingen. Der Kläger verlangte insbesondere, dass die Behörde Maßnahmen gegen die Beigeladenen – den Betreiber und den Eigentümer des Lebensmittelmarktes – ergreift, um verschiedene von ihm wahrgenommene Missstände zu beseitigen. Diese bezogen sich auf die Art und Weise der Anlieferung von Waren, insbesondere auf die Zeiten und die Organisation der Anlieferungsprozesse, die seiner Meinung nach die ihm zustehenden nachbarschützenden Rechte verletzten.

Rechtliche Herausforderungen bei der Durchsetzung von Nachbarrechten

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Interpretation der Baugenehmigung und der damit verbundenen Nebenbestimmungen, sowie in der Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots. Die Komplexität entstand durch die unterschiedlichen Interessen der beteiligten Parteien – des Klägers, der seine Ruhe und Wohnqualität geschützt sehen wollte, und des Lebensmittelmarktes, der seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten musste. Hinzu kam die Notwendigkeit, die rechtlichen Grenzen des Einschreitens der Baubehörde zu bestimmen.

Gerichtliche Entscheidung: Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies den Antrag des Klägers ab und entschied, dass ihm keine Ansprüche auf bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde zustünden. Das Gericht stellte fest, dass die vom Kläger behaupteten Verstöße gegen die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung ihn nicht in seinen nachbarschützenden Rechten verletzten. Insbesondere sei nicht nachweisbar, dass durch die Anlieferungssituation des Lebensmittelmarktes eine unzumutbare Belästigung des Klägers entstanden sei. Hierbei spielte die technische Untersuchung der Lärmbelastung eine wesentliche Rolle. Das Gericht bezog sich auf die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), welche die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Wohngebiete festlegt. Die durchgeführten Messungen und Gutachten zeigten, dass die Lärmwerte auf dem Grundstück des Klägers unter den in der TA Lärm festgelegten Grenzwerten lagen.

Bedeutung der Entscheidung für das Baurecht

Zudem befand das Gericht, dass die Klageerweiterung des Klägers, welche die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung von Verkehrsbehinderungen durch Busse und LKW forderte, unzulässig sei. Diese Klageerweiterung stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Prozessstoff und hätte lediglich zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits geführt.

In der Gesamtbetrachtung des Falles betonte das Gericht, dass für ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht nur die bloße Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens ausschlaggebend ist, sondern dass auch ein zu Lasten des Nachbarn gehender Verstoß gegen eine ihn schützende Vorschrift des öffentlichen Rechts festgestellt werden muss. Da solche Verstöße nicht nachgewiesen werden konnten, war der Antrag des Klägers abzulehnen.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von nachbarschutzrechtlichen Ansprüchen im Kontext baurechtlicher Genehmigungen und deren Nebenbestimmungen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird im Baurecht der Anspruch auf „bauaufsichtliches Einschreiten“ definiert?

Im Baurecht bezieht sich der Anspruch auf „bauaufsichtliches Einschreiten“ auf die Forderung einer Person, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass bei der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ein solcher Anspruch kann sich beispielsweise ergeben, wenn ein Bauvorhaben ohne oder abweichend von einer erteilten Baugenehmigung durchgeführt wird oder wenn baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen den materiellen Anforderungen des Baurechts widersprechen.

Laut einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg muss ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten klar gekennzeichnet sein und der Antragsteller muss deutlich machen, dass er eine förmliche Entscheidung über seinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wünscht. Insbesondere wenn der Antragsteller fachanwaltlich vertreten ist, kann dies erwartet werden.

Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kann sich nicht unmittelbar aus den Bauordnungen ergeben, da diese Bestimmungen in der Regel nur eine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum bauaufsichtlichen Einschreiten und damit in der Regel nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründen. Allerdings kann ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in bestimmten Fällen anerkannt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde in ihrer Entscheidung auf schützenswerte Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht nehmen muss.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht NRW – Az.: 2 A 2535/21 – Beschluss vom 20.07.2023

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [I.]) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO[II.]) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 [III.]). Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO [IV.]).

I. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 – 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Aufl. 2022, § 124 Rn. 7 m. w. N.

Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen

1. die Beklagte zu verpflichten,

a. die durch die Außenbelieferung, fehlende Einweiser-Tätigkeit, Anlieferung zur Unzeit vor 6:00 Uhr und nach 19:00 Uhr verletzte Auflagen und Einschränkungen in der Baugenehmigung vom 13. August 2014 zu vollziehen und eingeleitete Vollzugsmaßnahmen anzuzeigen,

b. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch welche die effektive Durchsetzung der den Kläger schützenden Nebenbestimmungen gewährleistet wird, bis hin zur Untersagung des Betriebs des Vollsortimenters,

2. die Beklagte zu verpflichten, Maßnahmen nicht nur gegenüber dem Betreiber, sondern auch gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks anzuordnen,

3. die Beklagte zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch welche Behinderungen auf der T.–straße /Höhe M.—— straße  , verursacht durch wartende Busse und LKW in den Bushaltestellen und der Anlieferzone des Z.      -Vollsortimenters beseitigt werden, bis hin zur Verlegung der Bushaltestellen,

mit der Begründung abgewiesen, der Klageantrag zu 3. sei bereits unzulässig, die Klageänträge zu 1. und 2. seien unbegründet. Bei dem Klageantrag zu 3. handele es sich um eine unzulässige Klageerweiterung. Diese Klageänderung sei insbesondere nicht sachdienlich. Hiermit werde neuer Prozessstoff in das Verfahren eingeführt, den weder die Beklagte noch das Gericht gesichtet und durchdrungen hätten. Die mit dem Klageantrag zu 3. begehrte Verpflichtung zur Beseitigung von Verkehrsbehinderungen stehe auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bisherigen Prozessstoff, der sich ausschließlich mit der Durchsetzung der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 13. August 2014 befasse. Mit der Klageerweiterung werde ein weiterer Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten eröffnet, der zur Beilegung des Streites über die Inhalte der Baugenehmigung für den Z.      -Markt nichts beitrage. Insofern drohe eine nicht unerhebliche Verzögerung des Rechtsstreites. Die Klage sei, soweit sie zulässig sei, unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten dergestalt zu, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die nach seiner Auffassung verletzten Auflagen bzw. Einschränkungen in der Baugenehmigung vom 13. August 2014 zu vollziehen und eingeleitete Vollzugsmaßnahmen anzuzeigen sowie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch welche die effektive Durchsetzung der den Kläger schützenden Nebenbestimmungen gewährleistet werde. Das gelte sowohl für ein Einschreiten gegen die Beigeladene zu 1. als mögliche Handlungsstörerin als auch die Beigeladene zu 2. als (allenfalls) Zustandsstörern. Die vom Kläger vorgetragenen Verstöße (unter anderen Außenbelieferung, fehlende Einweiser-Tätigkeit, Anlieferung zur Unzeit, Überschreitung der Lieferzeiten, Rückstau bei der Anlieferung) verletzten ihn nicht in seinen nachbarschützenden Rechten als Eigentümer des Grundstücks H.       -I.          Straße  2. Dabei könne offenbleiben, ob die von ihm behaupteten Verstöße gegen die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 13. August 2014 tatsächlich vorlägen. Zwar deute einiges darauf hin, dass die Anlieferungssituation des Z.   -Marktes nicht ohne jegliche Probleme sei. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass es durch die Anliefersituation des Z.    -Marktes zu einer Verletzung von nachbarschützenden Rechten des Klägers komme. Die von dem Kläger als Grundlage seiner nachbarschützenden Rechte in Bezug genommene Baugenehmigung entfalte ihre rechtlichen Wirkungen grundsätzlich im Verhältnis Bauantragsteller / Kommune. Belange Dritter, hier eines Nachbarn, seien regelmäßig über nachbarschützende gesetzlichen Vorschriften und / oder Festsetzungen in einem Bebauungsplan geschützt. Verstöße aufgrund der Anlieferung von Waren über den Kundenparkplatz bzw. den Haupteingang des Z.      -Marktes seien schon deshalb unbeachtlich, weil das Grundstück des Klägers in einer Entfernung von mehr als 150 m zum Kundenparkplatz liege und er die dortigen Vorgänge und möglichen Immissionen von seinem Grundstück aus überhaupt nicht (mehr) wahrnehmen könne. Auch Verstöße gegen weitere Nebenbestimmungen der Baugenehmigung – z. B. gegen die Pflicht des Marktbetreibers, zu gewährleisten, dass bei Rangiervorgängen ein Einweiser als zweite Person einzusetzen und / oder das Rolltor geschlossen zu halten sei – tangierten den Nachbarn nur insoweit, als mit dieser Missachtung von Nebenbestimmungen gleichzeitig das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Rücksichtslos sei eine Immissionsbelastung, die den Rahmen der TA Lärm überschreite. Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, dass die nach diesen Grundsätzen einzuhaltenden Lärmwerte nicht eingehalten werden könnten. Nach der TA Lärm seien vorliegend die für reine Wohngebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerte maßgebend und ausreichend. Einen höheren Schutz könne der Kläger nicht verlangen; dies gelte auch unter Beachtung der hier in der Baugenehmigung genannten (unterschiedlichen) Immissionswerte für die verschiedenen Messpunkte. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht dargetan, dass er durch das von ihm vorgetragene Anlieferungsgeschehen am M.——platz 4 und die damit einhergehenden Immissionen unzumutbar belästigt werde. Insbesondere habe er nicht dargelegt, dass der für sein in einem planerisch festgesetzten Reinen Wohngebiet gelegenes Wohnhaus nach der TA Lärm im Ansatz geltende Immissionsrichtwert zur Tagzeit von 50 dB (A) bzw. Nachtzeit von 35 dB (A) durch die von ihm festgehaltenen Anlieferungsvorgänge des Z.      -Marktes überschritten und er dadurch unzumutbar belästigt werde. Im Gegenteil habe die Beklagte eine ergänzende schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros H2.      und Partner vom 22. April 2021 zur Beurteilung der Betriebsgeräuschsituation des Lebensmittelmarktes und dessen Anlieferung unter Einbeziehung des Anlieferungsgeschehens aus der Fotodokumentation des Klägers vorgelegt. Die Gutachter komme darin zu dem Ergebnis, dass der Beurteilungspegel im Zusammenhang mit dem Betrieb des Z.     -Marktes die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm weiterhin unterschreite. Ausschließlich am Immissionspunkt 4 (H1.            Straße  2), der das Grundstück des Klägers nicht unmittelbar betreffe, werde – wie zuvor – eine geringfügige Überschreitung prognostiziert. Am Grundstück des Klägers liege der Beurteilungspegel aber bei tagsüber 48,8 dB (A) und nachts bei 31,8 dB (A). Damit würden die nach der TA Lärm für ein Reines Wohngebiet anzusetzenden Werte eingehalten. Eine unzumutbare Belästigung des Klägers durch die Anlieferungsvorgänge des Z.    -Marktes lasse sich daher nicht feststellen.

Das dagegen gerichtete Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel im vorstehenden Sinne.

Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht die Klageerweiterung mit dem Klageantrag zu 3. als unzulässig angesehen hat.

Die Zulassungsbegründung (dort unter I.2, S. 22-24) meint, die Klageerweiterung um den Klageantrag Nr. 3 sei zulässig. Diese sei “zweckdienlich“, weil es sich hier um eine (einzige) Angelegenheit und im Kern auch um eine (einzige) Auseinandersetzung handele. Die Bushaltestelle verschlechtere die Anlieferung und umgekehrt, so dass es immer wieder zu wartenden Bussen komme, wenn LKW anliefern wollten. Die Klageerweiterung sei sachdienlich, „da Klärung in Bezug auf die Verkehrssituation und die Bushaltestellen natürlich auch die endgültige Streitbeilegung gefördert hätte.“ Er habe bereits in der Klageschrift zu bestehenden Beeinträchtigungen auch durch den Busverkehr und den Rückstau bei Warenlieferungen vorgetragen, wie das Verwaltungsgericht im Ansatz auch gesehen habe. Außerdem hätte das mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Begehren abgetrennt werden können.

Mit diesen Ausführungen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klageänderung sei hier insbesondere nicht sachdienlich und daher – mangels Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten – unzulässig, nicht in Frage gestellt. Vielmehr war das Klagebegehren des Klägers von Anfang an nur darauf ausgerichtet, die Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, mit (näher bezeichneten) bauordnungsrechtlichen Maßnahmen (bis hin zur Betriebsuntersagung) gegen die Beigeladenen vorzugehen. Dass hiervon straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Verlegung der Bushaltestellen nicht erfasst waren, liegt – zumal angesichts einer anderen für solche Maßnahmen einschlägigen Rechtsgrundlage (§ 45 StVO) – auf der Hand. Daran ändert nichts, dass der Straßenverkehr bzw. seine Beeinträchtigungen einen Beitrag zur Lärmbelastung, durch die der Kläger sich beeinträchtigt sieht, geleistet haben mögen. Mit dem Begehren, geeignete straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, wird der Streitgegenstand auch insoweit wesentlich verändert, weil eine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung der Beigeladenen (als Pächter oder Eigentümer des Grundstücks M.—— straße  4) durch die Regelung straßenverkehrsrechtlicher Verhältnisse nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Außerdem zielt das nunmehr (zusätzlich) verfolgte Begehren in der Sache nicht auf eine Befolgung oder Durchsetzung der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, sondern auf eine Neuregelung der vorhandenen verkehrlichen Situation, wie die Beigeladene zu 2. zutreffend herausgestellt hat. Auch überzeugt das gegen die Annahme einer Verzögerung des Rechtsstreits vorgebrachte Argument einer möglichen Abtrennung des Verfahrens nicht. Vielmehr unterstreicht dieses Vorbringen, dass es sich beim Einschreiten auf verkehrsrechtlicher Grundlage um einen anderen Streitgegenstand handelt und der Kläger sein hierauf gerichtetes Begehren von vornherein mit einer eigenständigen Klage hätte verfolgen müssen.

Die Zulassungsbegründung lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei – hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. – mangels Verletzung nachbarschützender Normen unbegründet, ebenfalls nicht hervortreten.

Wie auch der Zulassungsantrag herausstellt, setzt ein auf die Eingriffsermächtigung des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 gestützter Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen eine bauliche Anlage voraus, dass das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, zu Lasten des Nachbarn gegen Nachbarrechte verstößt und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist. Die bloße Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage reicht nicht aus. Es muss ein zu Lasten des das Einschreiten begehrenden Nachbarn gehender Verstoß gegen eine ihn schützende Vorschrift des öffentlichen Rechts festzustellen sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 2 A 560/17 -, juris Rn. 40, und Beschluss vom 14. Mai 2018- 2 A 393/17 -, juris Rn. 17, beide m. w. N.

Aus dem Zweck der bauordnungsbehördlichen Eingriffsermächtigung folgt allein, dass die Behörde – wenn eine bauliche Anlage gegen Nachbarrechte verstößt – regelmäßig, d. h. vorbehaltlich des Vorliegens eines besonders gelagerten Einzelfalls, zugunsten des in seinen Rechten verletzten Nachbarn einschreiten muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 2 A 393/17 -, juris Rn. 17.

Dabei hängen die Anforderung des – hier auch vom Kläger in erster Linie als verletzt geltend gemachten – für bebaute Gebiete in §§ 15 Abs. 1 BauNVO, 34 Abs. 1 BauGB verankerten drittschützenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Gebot hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab; es fordert eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 -, juris Rn.139 f.; Kuschnerus/ Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Aufl. 2016, Rn. 143, jeweils m. w. N.

Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 82 = juris Rn. 18 f., und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 -, juris Rn. 73 f., und Beschluss vom 7. April 2016 ‑ 2 B 1261/15 -, juris Rn. 21 f., jeweils m. w. N.

Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat im Einzelnen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die von dem Kläger angeführten Verstöße gegen die Vorgaben der Baugenehmigung vom 13. August 2014 (die im Übrigen eine Anlieferung bis 20.00 Uhr zulässt) und insbesondere die dieser beigefügten (und auch umsetzbaren) Nebenbestimmungen eine Rücksichtslosigkeit des Betriebs zu Lasten des Klägers nicht zur Konsequenz habe, auch wenn manches dafür spreche, dass – insbesondere in den Jahren unmittelbar nach Erteilung der Baugenehmigung – die Anlieferungssituation des Z.   -Marktes nicht unproblematisch gewesen sein dürfte.

Dem setzt der Zulassungsantrag nichts an Substanz entgegen.

Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Geräuschentwicklung der gerügten Anlieferungen von Waren über den Kundenparkplatz bzw. den Haupteingang statt über die Lieferzone seien schon wegen der Entfernung von mehr als 150 m auf dem Grundstück des Klägers nicht wahrnehmbar. Die Feststellung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Auch der Zulassungsantrag wendet dagegen allein ein, das Verwaltungsgericht sei bei dieser Feststellung fehlerhaft davon ausgegangen, dass nur Außenbelieferungen über den Kundenparkplatz erfolgten, vielmehr fänden Außenbewirtschaftungen auch unmittelbar vor der Anlieferungshalle und damit nur wenige Meter vom Grundstück des Klägers entfernt statt. Diese Vorgänge hat das Verwaltungsgericht aber nicht etwa als von vornherein unerheblich bezeichnet, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass jenseits der Anlieferungen über den Kundenparkplatz bzw. Haupteingang des Z.   -Marktes nicht erkennbar sei, dass Verstöße gegen die Nebenbestimmungen eine Immissionsbelastung zur Folge hätten, die den Rahmen der TA Lärm überschritte und sich als rücksichtslos darstellen könnte. Dafür, dass das Verwaltungsgericht entscheidende vom Kläger angeführte Szenarien übersehen haben könnte, wie die im Zulassungsantrag angeführten Anzeigen einer „Außenbewirtschaftung“ von der Busspur aus bzw. vor dem geöffneten Anlieferbereich, ist nichts an Substanz vorgetragen und fehlt auch sonst jeder Anhalt.

Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Lärmrichtwerte überschritten seien. Er verweist dazu darauf, „das Gutachten / Untersuchungsbericht“ des   I1.             sei vorgelegt worden und der Kläger habe mehrfach Sachverständigengutachten angeboten.

Indes fehlt es schon an weiteren Erklärungen dazu, weshalb dem in Bezug genommenen Gutachten Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass und aus welchen Gründen das vom Kläger festgestellte, von den Nebenbestimmungen abweichende Anlieferungsgeschehen zu einer Überschreitung der hier einschlägigen, für das Grundstück des Klägers nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen könnte und beim weiteren Betrieb nachbarrechtswidrige Zustände zu erwarten wären. Die auf S. 13 f. des Zulassungsbegründungsschriftsatzes wiedergegebene Äußerung im Schriftsatz vom 1. März 2021 befasst sich nicht mit diesen Werten, sondern bezieht sich auf die in der Genehmigung angeführten „Zielwerte“ für das Grundstück des Klägers von tags 42 dB(A) und nachts 29 dB(A); diese seien regelmäßig überschritten. Dabei übersieht der Kläger auch, dass diese weit unter den Werten der TA Lärm für reine Wohngebiete liegen, sein Grundstück sich aber  am äußersten nördlichen Rand eines reinen Wohngebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer stark befahrenen Straße befindet, auf deren anderer Seite der Z.     -Markt bestandskräftig genehmigt ist, der in dieser Form nur in einem Kern- oder Sondergebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist. Danach ist im Grunde von einer Gemengelagesituation auszugehen (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm).

Im Weiteren lässt der Zulassungsantrag außer Acht, dass das Verwaltungsgericht nicht allein auf die fehlende Darlegung seitens des Klägers abgestellt hat, sondern im Weiteren herausgestellt hat, dass der Beklagte eine ergänzende schalltechnische Untersuchung des Ing. Büro H2.      und Partner vom 22. April 2021 zur Beurteilung der Betriebsgeräuschsituation des Lebensmittelmarktes und dessen Anlieferung unter Einbeziehung des (betriebsbedingten) Anlieferungsgeschehens aus der Fotodokumentation des Klägers vorgelegt habe. Diese basiere auf der Aufstellung der Beigeladenen zu 1. über den Anlieferverkehr in der Woche vom 18. bis 23. Januar 2021. Danach liege der Beurteilungspegel beim Kläger tagsüber bei 48,8 dB (A) und nachts bei 31,8 dB (A).

Auf das Gutachten geht der Zulassungsantrag nicht weiter ein und genügt damit schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Entsprechend ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel aus dem Zulassungsvorbringen, der Kläger habe zur Lärmbelastung mehrfach Beweis angeboten, dennoch und trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes habe das Verwaltungsgericht keinen „Beweis über die tatsächliche Lärmbelastung“ erhoben.

Einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag hat der durchweg anwaltlich vertretene Kläger allerdings weder im Rahmen des Ortstermins vom 20. Mai 2021 noch in der mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich angesichts der (deutlichen) Einhaltung sogar der Immissionsrichtwerte für ein Reines Wohngebiet im Regelbetrieb eine solche Beweiserhebung auch nicht aufdrängen.

Vgl. zu der Faustformel, dass eine Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A) immerhin eine Lärmverdoppelung voraussetzt, etwa OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 170.

Dies gilt in Sonderheit auch unter Berücksichtigung des „Gutachten / Untersuchungsbericht[s] des        I1.             “, der in der dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1. März 2021 beigefügten 55-seitigen Anlage vom 15. Februar 2021 auszugsweise wiedergegeben wird und nach Angaben des Klägers „von der Bürgerinitiative – Frau H3.      I2.     “ (einer der Antragstellerinnen im Verfahren 2 D 114714.NE) beauftragt worden ist. Offenbar auf S. 9 bis 21 – konkreter bezeichnet die Zulassungsbegründung leider nicht, worauf sie sich beziehen will, und verfehlt im Übrigen mit der pauschalen Bezugnahme auf den genannten erstinstanzlichen Schriftsatz samt Anlage insoweit ebenfalls das Darlegungserfordernis – werden einige Ergebnisse des Herrn I1.             wiedergegeben [wo exakt die Wiedergabe endet und die Bewertung des Klägerin beginnt, wird nicht immer deutlich], die aber eine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte zu Lasten des Klägers nicht belegen: Sie beschäftigen sich nämlich nicht mit dem Grundstück des Klägers, sondern mit der Situation am Immissionsort 4, mithin H1.             Straße  2 (S. 10 der Anlage vom 15. Februar 2021) oder enthalten rechtliche Wertungen (es dürfe keine Gemengelage angenommen werden usw., S. 11 der Anlage vom 15. Februar 2021). Dann folgen Passagen, ausweislich derer offenbar der Kläger Herrn I1.             beauftragt haben will (ab S.11 unten); die Originalstellungnahme wird allerdings nicht vorgelegt – warum, erschließt sich nicht ansatzweise. Von daher kann das „Messprotokoll“ als solches nicht weiter validiert werden, zumal nicht klar ist, ob es auf das Grundstück einwirkenden Straßenverkehr einschließt; von daher ist es jedenfalls in dieser Form nicht dazu geeignet, den durch H2.      und Partner – zuletzt am 22. April 2021 – ermittelten Beurteilungspegel, der die Immissionen des Straßenverkehrs – zu Recht – nicht berücksichtigt, in Zweifel zu ziehen.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Bremen, Urteil vom 8. Oktober 2016 – 1 LB 212/15 -, juris Rn. 43.

Unabhängig davon sind die Ausführungen von Herrn I1.             z. B. zu den „falschen Immissionsrichtwerten“ (S. 15 der Anlage vom 15. Februar 2021) jedenfalls in dieser Form auch mindestens in Teilen unzutreffend, da es für die Frage einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots – wie erwähnt – nicht auf die in der Baugenehmigung vom 13. August 2014 hinsichtlich des klägerischen Grundstücks genannten Werte von 42 dB (A) tagsüber und 29 dB (A) nachts ankommt. Mehr als die Einhaltung der Werte für ein Reines Wohngebiet kann der Kläger gestützt auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht beanspruchen. Im Gegenteil: Insoweit hat der Senat in den Urteilen vom 19. November 2015 – 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 108 bis 110 und – 2 D114/14.NE – [dort S. 26 f.; das zuletzt genannte Verfahren ist von einem Mitglied der Bürgerinitiative geführt worden, die sich gegen die Realisierung des Z.   -Marktes am jetzigen Standort ausgesprochen hatte], auf die sich der Kläger hinsichtlich des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung beruft (z. B. auf S. 8 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2023), ausdrücklich nicht beanstandet, dass bei der Gewichtung der Lärmschutzinteressen der Nachbarschaft innerhalb des Reinen Wohngebietes südlich der T.–straße auch angesichts der Genese der bauplanungsrechtlichen Entwicklung eine Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm nachvollziehbar erscheint. Hierauf hat der Senat im Übrigen auch in seinem Beschluss vom 29. Januar 2016 (2 A 2423/15), mit dem er den Zulassungsantrag des Klägers gegen das seine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung vom 13. August 2014 (9 K 6069/14) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 (9 K 6069/14) abgelehnt hat, Bezug genommen (dort S. 8).

Im Weiteren hat der Senat in jener Entscheidung (vgl. juris Rn. 16 f.) auch schon sein Verständnis davon zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Nachbarverträglichkeit des Betriebes nicht an den in den Nebenbestimmungen genannten Zielwerten zu messen ist. Hier hat er im Einzelnen ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung, dass nicht alle anliefernden LKW über Rückfahrkamera-Systeme verfügten bzw. auch bei Vorhandensein eines Einweisers das Rückfahr-Warnsignal nicht bei allen LKW abgeschaltet werden könnte, sich ein Beurteilungspegel tags von 48,7 dB (A) (in Anlehnung an die seinerzeit vorgelegte Stellungnahme von H. und Partner vom 19. November 2014) ergäbe, also Anhaltspunkte fehlten, dass die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Lärmprognose entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu dem Kläger nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte.

Bei dieser Ausgangslage – fehlende greifbare Anhaltspunkte, dass der Betrieb, auch soweit er in der Vergangenheit im Einzelfall über die Auflagen hinaus erfolgt ist, die Nutzung des Grundstücks des Klägers unzumutbar beeinträchtigt – ist auch der Einwand des Zulassungsantrags nicht zielführend, dass unabhängig davon schon jede Verletzung der Auflagen zur Einweisertätigkeit, zum Geschlossenhalten des Rolltores und zu den Anlieferzeiten dem Kläger den verfolgten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten vermittele.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entfaltet eine Baugenehmigung rechtliche Wirkungen grundsätzlich im Verhältnis (Bau-)Antragsteller / Kommune. Warum hier anderes gelten sollte, erschließt der Zulassungsantrag nicht. Zwar mag insbesondere die Auflage, das Rolltor der Anlieferzone geschlossen zu halten, auch dem (vorbeugenden) Lärmschutz dienen, und darüber hinaus die Einhaltung der in der Baugenehmigung ausgewiesenen „Zielwerte“ sichern. Der Befund reicht aber zur Begründung der mit dem Zulassungsantrag weiterverfolgten Handlungsverpflichtung der Beklagten zugunsten des Klägers schon mit Blick auf die fehlenden greifbaren Anhaltspunkte nicht aus, dass der Betrieb unter Einbeziehung der angeführten Defizite in der Umsetzung der betrieblichen Beschränkungen der Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.

Wie der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 29. Januar 2016 – 2 A 2423/15 -, (juris Rn. 37, vgl. ergänzend auch Rn. 25 und 31) ausgeführt hat, verdichtet sich ohnehin ein – bei Überschreitung der in der Baugenehmigung konkretisierten „Zielwerte“ bzw. Außerachtlassung weiterer Nebenbestimmungen – mögliches (objektives) Handlungsermessen der Beklagten zu einer Handlungspflicht (nur), soweit danach entgegen der Prognose materiell nachbarrechtswidrige Zustände (für die Zukunft) konkret zu erwarten stehen sollten.

Vgl. dazu auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2007 – 1 ME 61/07 -, juris Rn. 40.

Auch begründen weder der Umfang noch die „Schwere“ möglicher Abweichungen von einer Baugenehmigung schon für sich einen Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 2 A 393/17 -, juris Rn. 22 ff.

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hier mit den erlassenen Nebenbestimmungen oder Verhaltensgeboten zu der – vom Kläger erfolglos angegriffenen – Baugenehmigung vom 13. August 2014 dem Kläger per se und unabhängig vom Grad der materiellen Betroffenheit einen Drittschutz einräumen wollte, mit der Konsequenz, dass der Kläger dann von ihr allein wegen des Verstoßes den Erlass weiterer bauordnungsrechtlicher Anordnungen zur Umsetzung der Auflagen bis hin zur Nutzungsuntersagung hätte verlangen können, sind nicht erkennbar.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 20 D 79/14.AK -, DVBl 2016, 657 = juris Rn. 235; siehe auch VG Lüneburg, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 2 B 71/14 -, juris Rn. 23.

Vielmehr sollten mit den Nebenbestimmungen erkennbar in erster Linie die Ergebnisse des im Genehmigungsverfahren erstellten Schallgutachtens von H2.      und Partner vom 29. Juli 2014 in die Baugenehmigung mit aufgenommen werden, wie bereits daraus folgt, dass dieses Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist. Insoweit ist es in der baubehördlichen Praxis nicht unüblich (und manchmal auch geboten), dass trotz eines solchen allgemeinen Verweises auf ein im Zuge eines Genehmigungsverfahrens erstellten Gutachten dessen Vorgaben und Ergebnisse noch einmal gesondert z. B. in Nebenbestimmungen oder Hinweisen aufgenommen werden. Die Einräumung subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen für Dritte (bei Nichteinhaltung einzelner Modalitäten) ist damit regelmäßig – und so auch hier – nicht verbunden. Eine „Zusicherung“, bei Nichteinhaltung jedweder Auflagen bzw. einschränkender Regelungen dieser Baugenehmigung zugunsten des Klägers mittels Bauordnungsverfügung einzuschreiten, wie sie der Zulassungsbegründung inhaltlich offenbar vorschwebt, lässt sich bei dieser Sach- und Rechtslage nicht feststellen, zumal im öffentlichen Recht auch gegenüber Hoheitsträgern grundsätzlich kein Direktanspruch des Nachbarn auf Umsetzung zu seinem Schutz von der Baubehörde aufgenommener Auflagen besteht.

Vgl. hierzu auch das (klageabweisende) Urteil des VGH BW vom 15. Dezember 2021 – 10 S 654/21 -, ZfBR 2022, 176 = juris Rn. 24 m. w. N.

Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die gegenteilige Sichtweise etwa dazu führte, dass der Kläger für sein Grundstück, das unmittelbar an einer stark befahrenen Straße (T.–straße ) liegt, die Einhaltung der Werte von 42 dB (A) tagsüber und 29 dB (A) nachts verlangen könnte und damit noch besser gestellt wäre als Eigentümer von Grundstücken in Kurgebieten oder von Krankenhäusern (vgl. Nr. 6.1 g) TA Lärm), die „lediglich“ die Einhaltung von 45 dB (A) tagsüber und 35 dB (A) nachts verlangen können. Die Annahme einer derartig beabsichtigten Privilegierung in der hier gegebenen konkreten städtebaulichen Situation ist fernliegend.

Der Kläger kann sich im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens auch nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführten Urteile des Landgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Düsseldorf berufen, die er gegen den vormaligen Z.     -Marktbetreiber erstritten hat. Diese – zivilrechtlichen – Entscheidungen binden den Senat nicht: Sie betreffen schon einen anderen Streitgegenstand zwischen – auf Beklagtenseite – anderen Verfahrensbeteiligten als vorliegend, weil sie in einem privatrechtlichen Rechtsstreit ergangen sind. Schon deshalb können sie nicht ohne Weiteres auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. Denn es macht einen nicht unerheblichen Unterschied, ob eine Privatperson von einer anderen Privatperson ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen kann oder ob eine Privatperson von einer staatlichen Untergliederung verlangen kann, gegen eine andere Privatperson hoheitlich vorzugehen.

Vgl. instruktiv auch: VGH BW, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 10 S 654/21 -, ZfBR 2022, 176 = juris Rn. 24.

Davon abgesehen lässt sich aus dem Umstand, dass diese Entscheidungen einen (zivilrechtlichen) Drittschutz allein aus den Beschränkungen der Baugenehmigung hinsichtlich der Anlieferungszeiten, der Vorgabe, das Rolltor der Anlieferung grundsätzlich geschlossen zu halten (Landgericht) und zur Einweisung bei Einfahrt in den Anlieferbereich (Oberlandesgericht) angenommen haben, für die Frage der hier allein in Rede stehenden Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Klägers nichts herleiten. Das gilt im Besonderen für die geforderte Einweiser-Tätigkeit, die auch aus Sicht des Oberlandesgerichts auf den Schutz von Verkehrsteilnehmern zielt. Schließlich hat das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als solches – auch soweit es um Lärmimmissionen geht – nichts mit dem Straßenverkehr zu tun und ist selbstredend nicht jeder Verkehrsteilnehmer aufgrund seiner Teilnahme am Straßenverkehr in diesem Sinne Rücksichtnahmeberechtigter.

Die in den genannten zivilrechtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommende Sicht zum Drittschutz in öffentlich-rechtlicher Hinsicht vermag der Senat jedenfalls in dieser Form auch nicht zu teilen, zumal nachdem – wie ausgeführt – nach den mit dem Zulassungsanspruch nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts greifbare Anhaltspunkte für eine unzumutbare mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Belästigung des Klägers durch die von ihm festgestellten Anlieferungsvorgänge fehlen.

Anderes folgt jedenfalls deshalb nicht aus der auf S. 19 bis 21 der Zulassungsbegründung referierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. Februar 1993 – V ZR 74.92 -; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 27. November 2020 – V ZR 121/19 -, ZfBR 2022, 155 = juris Rn.19 ff.), weil hier – anders als in jenem entschiedenen Fall – die Nebenbestimmungen gerade nicht spezifisch mit der Zweckbestimmung erlassen worden ist, den Kläger vor Lärmbeeinträchtigungen von mehr als 42 dB (A) tagsüber und 29 dB (A) nachts zu schützen oder ihm gar  einen diesbezüglichen Einschreitensanspruch zu vermitteln. Auch deshalb fehlen im Übrigen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die jeweils einzelne Nebenbestimmung zur Wahrung des Rücksichtnahmegebots zugunsten des Klägers unabdingbar wäre und jeder Fall der Zuwiderhandlung bereits ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot darstellte.

II. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, warum die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dass die Baugenehmigung vom 13. August 2014 nachbarliche Abwehrrechte nicht verletzt, ist rechtskräftig entschieden. Die Frage „welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn gegen die Bestimmungen aus der Genehmigung verstoßen wird“, stellt sich hier nicht, da diese aus den genannten Gründen Drittschutz mit einem Einschreitensanspruch auf Einhaltung einzelner Nebenbestimmungen, wie er dem Kläger vorschwebt, nicht vermitteln. Auf die verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG Düsseldorf 9 K 11951/17 (an dem der Kläger nicht beteiligt war) und 9 K 6069/14 sowie die entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Warum sonst besonders schwierige Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgeworfen sein sollten, legt die Zulassungsbegründung nicht dar.

III. Der Zulassungsbegründung lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht entnehmen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2022 – 2 A 615/22 -, juris Rn. 13.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Frage, „Kann ein Verwaltungsgericht in einer Drittanfechtungsklage eine Baugenehmigung als ausreichend drittschützend ansehen, weil dieser zum Schutze der Nachbarn drittschützende Nebenbestimmungen beigefügt sind, die die Beklagte zwangsweise durchsetzen kann und gestützt darauf die Klage abweisen und in einem späteren Klageverfahren bei insoweit unverändertem Sachverhalt betreffen eben diese Baugenehmigung die Verpflichtungsklage gerichtet auf ordnungsbehördliches Einschreiten zugunsten des Nachbarn mit der Begründung ablehnen, die Nebenbestimmungen sind nicht bestimmt genug“, lässt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hervortreten. Die Frage ist auf eine Entscheidung eines konkreten Einzelfalls ausgerichtet. Im Übrigen stellt sie einen Sachverhalt vor, der offensichtlich den vorliegenden Fall nicht trifft. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Nebenbestimmungen hier gerade nicht als unbestimmt angesehen, wie der Kläger zuletzt der Sache nach unter dem 22 Mai 2023 (dort S. 7 und 8) vorgetragen hat, sondern in dem angefochtenen Urteil tragend darauf abgestellt, dass die Nebenbestimmungen dem Kläger keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten vermitteln, sofern die Maßgaben des Rücksichtnahmegebots eingehalten werden, die es als gewahrt angesehen hat.

Die Frage, „Besteht bei Auflagen in einer Baugenehmigung, die zum Schutze der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmte Verhaltensweisen auferlegen (hier: Entladung von LKW nur innerhalb einer Einhausung und nur bei geschlossenem Tor sowie Rangieren ausschließlich in Anwesenheit eines Einweisers / einer Einweiserin und Anlieferungen nur zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) für die Nachbarn ein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten bereits dann, wenn diese Verhaltensweisen nicht eingehalten werden oder erst dann, wenn hierdurch auch in jedem Einzelfall eine Überschreitung der Grenzwerte im Hinblick auf eine Lärmbelästigung nachgewiesen wird?“, lässt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht hervortreten. Auch hier ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb die Frage einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Beantwortung zugänglich wäre. Außerdem kommt hier aus den genannten Gründen Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots in Betracht; fehlt es – wie hier nach den mit dem Zulassungsantrag nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts – an greifbaren Anhaltspunkten, dass beim Betrieb einer Anlage materiell nachbarrechtswidrige Zustände konkret zu erwarten stehen, lässt sich ein Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten auf einzelne Verstöße gegen einzelne Auflagen der Baugenehmigung nicht stützen.

Abgesehen davon sind ihre Ausführungen auch von der – hier aus den genannten Gründen – unzutreffenden Prämisse getragen, es gehe vorliegend um „Auflagen, die drittschützenden Charakter haben“ (S. 27 oben) und die allein wegen eines Verstoßes unabhängig von einer (zukünftig andauernden) Verletzung des Rücksichtnahmegebotes die Behörde zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten verpflichteten.

IV. Der Zulassungsbegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler vorläge, auf dem das Urteil beruht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Für eine – von der Zulassungsbegründung geltend gemachte – Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem erforderlich, dass im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Ebenso muss auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden sein oder dargetan werden, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 10 A 591717 -, juris Rn. 14 f.

Ausgehend hiervon fehlt es vorliegend schon an der Stellung eines förmlichen Beweisantrags; die diesbezüglich in der Zulassungsbegründung (dort S. 31 f.) erwähnten schriftsätzlichen Beweisangebote reichen insoweit nicht aus. Dem Verwaltungsgericht musste aufgrund seiner insoweit maßgeblichen – und zutreffenden – Rechtsauffassung eine Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen Verstoßes gegen einzelne Auflagen lag nicht vor und es gab – trotz des umfangreichen Vortrags des Klägers – keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger nach der TA Lärm zumutbare Immissionsbelastung hier überschritten sein könnte. Insbesondere setzt sich die Zulassungsbegründung – wie schon erwähnt – inhaltlich nicht ansatzweise mit der von der Beklagten in das Verfahren eingeführten und in dem Urteil ausdrücklich herangezogenen ergänzenden Stellungnahme vom H2.      und Partner vom 22. April 2021 auseinander; erstinstanzlich war insoweit unter II des Schriftsatzes vom 10. Juni 2021 im Kern auf die oben genannte Stellungnahme des Herrn I1.             verwiesen und diese auszugsweise zitiert worden. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch unter Berücksichtigung dessen eine Beweiserhebung nicht aufdrängen, zumal der Kläger unter Berufung hierauf ein subjektives Recht auf Einhaltung der Werte von 42 dB (A) bzw. 29 dB (A) geltend macht, das die Baugenehmigung aus den genannten Gründen nicht verleiht, und außerdem vereinzelte Geräuschspitzen anführt, die nach der TA nicht per se unzulässig sind.

Mit Blick auf die von der Zulassungsbegründung auf S. 34 genannte Bestimmung des § 139 ZPO merkt der Senat noch an, dass diese im Berufungszulassungsverfahren mit seinem gesetzlich vorgegebenen Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4) und dem geltenden Anwaltszwang (§ 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht anwendbar ist. Zu Hinweisen des Senats bestand oder besteht daher keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. aufzuerlegen, da diese – anders als die Beigeladene zu 1. – einen Sachantrag gestellt und sich in einer verfahrensfördernden Weise zur Sache eingelassen hat.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.

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