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Baugenehmigung für Dachgeschossumbau: Wenn der zweite Rettungsweg nicht genügt

Drei Wohnungen unter dem Dach, der Fluchtweg: eine Notleiter. Die erfüllt zwar die DIN 14094-1, doch für Kinder oder Senioren bleibt der senkrechte Abstieg ein Risiko. Ab 17 Metern reicht die Feuerwehrleiter nicht mehr an die Fenster heran. Die Eigentümerin klagte auf die Baugenehmigung – vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart ging es um die Frage, welcher Rettungsweg wirklich sicher ist.
Schmale Metall-Notleiter an einer hohen Altbaufassade führt steil hinunter in einen engen Hinterhof.
Eine unzureichende Notleiter als zweiter Rettungsweg kann zur Versagung der Baugenehmigung für einen Dachgeschossumbau führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 K 9043/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
  • Datum: 14.04.2026
  • Aktenzeichen: 6 K 9043/24
  • Verfahren: Klage gegen Baugenehmigungsversagung und Gebührenbescheid
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht
  • Relevant für: Bauherren, Baurechtsbehörden, Nachbarn bei Dachausbau

Gericht weist Dachgeschossklage ab, weil die geplante Notleiter keinen sicheren zweiten Rettungsweg bietet.
  • Die Notleiter ersetzt keine notwendige Treppe und keine Feuerwehrrettung.
  • Neue Wohnungen brauchen hier zwei sichere Rettungswege.
  • Wohnraummangel rechtfertigt keine Abweichung, wenn Leben und Gesundheit gefährdet sind.
  • Die Klage scheiterte auch mit Gleichheits- und Verfahrensrügen.

Warum der Dachausbau an fehlenden Rettungswegen scheiterte

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dabei stehen Änderungen an bestehenden Gebäuden gemäß § 2 Abs. 13 LBO der Errichtung einer neuen baulichen Anlage gleich. Für Aufenthaltsräume verlangt das Gesetz in § 15 Abs. 3 und 5 LBO zwingend, dass zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein müssen. Aufenthaltsräume sind dabei alle Räume, die für ein längeres Verweilen von Menschen gedacht sind, wie Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszimmer.

Prüfen Sie vor der Planung, ob Ihr Gebäude die Anforderungen an zwei unabhängige Rettungswege erfüllt. Da ein Dachausbau rechtlich einem Neubau gleichgestellt wird, müssen Sie die aktuellen Brandschutzregeln zwingend einhalten; ein Verweis auf den Bestandsschutz des Altbaus ist zwecklos. Bestandsschutz bedeutet eigentlich, dass ein Gebäude, das einmal legal gebaut wurde, auch bei neuen Gesetzen so bleiben darf – beim Dachausbau gilt dies jedoch nicht für die neuen Wohnflächen.

Mit den strengen Anforderungen an diese Rettungswege scheiterte eine Grundstückseigentümerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Frau hatte beantragt, das Dachgeschoss ihres Gebäudes umzubauen, um dort drei neue Wohnungen zu schaffen. Das Bauvorhaben sah unter anderem eine Firsterhöhung von 20,97 Metern auf 22,75 Meter sowie eine Dachneigung von 45 Grad vor. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte unter dem Aktenzeichen 6 K 9043/24 die Versagung der Baugenehmigung durch die Baurechtsbehörde.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Notleiteranlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg nicht, weil sie eine körperliche und psychische Mindestleistungsfähigkeit voraussetzt, die nicht für alle erwartbaren Nutzergruppen unterstellt werden kann, und damit einer notwendigen Treppe oder einer Rettung durch Feuerwehrgeräte nicht gleichwertig ist.
  2. Der Ausbau eines Dachgeschosses zur Schaffung neuer Wohnungen steht der Errichtung einer neuen baulichen Anlage gleich; der Bestandsschutz des bestehenden Gebäudes entbindet nicht von der Einhaltung der aktuellen brandschutzrechtlichen Anforderungen an Rettungswege.
  3. Das öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum überwiegt den Schutz von Leben und Gesundheit durch gesetzeskonforme Rettungswege nicht und begründet daher weder einen Anspruch auf Abweichung noch auf Befreiung von den Vorschriften über notwendige Rettungswege.
Infografik: Warum eine Notleiteranlage keinen zweiten Rettungsweg ersetzt und die Baugenehmigung für einen Dachgeschossausbau daher versagt wurde.
VG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2026 – 6 K 9043/24: Eine Notleiteranlage ersetzt keinen zweiten Rettungsweg. Dachgeschossausbau gilt als Neubau, Bestandsschutz schützt nicht vor aktuellen Brandschutzanforderungen. Wohnraumbedarf überwiegt Lebensschutz nicht

Warum eine Notleiteranlage als Rettungsweg nicht ausreicht

Ein zweiter Rettungsweg muss nach § 15 Abs. 5 LBO entweder über eine weitere notwendige Treppe führen oder über eine Stelle, die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist. Ausnahmen von dieser Regel sieht § 15 Abs. 5 Satz 2 LBO nur dann vor, wenn ein Sicherheitstreppenraum oder ein ebenerdiger Ausgang ins Freie existiert. Zudem müssen notwendige Treppen gemäß § 28 LBO bestimmte bauliche Sicherheitsanforderungen erfüllen, um im Gefahrenfall eine verlässliche Flucht zu gewährleisten. Eine notwendige Treppe ist dabei der gesetzlich vorgeschriebene Hauptweg, der im Brandfall sicher ins Freie führt und besondere Brandschutz-Anforderungen erfüllen muss.

Die Eigentümerin plante für die straßenabgewandte Seite des Gebäudes einen zweiten Rettungsweg über eine Notleiteranlage nach DIN 14094-1. Diese Konstruktion sollte mit einem Rückfallschutz versehen werden und vom Dachgeschoss bis in das erste Obergeschoss führen, von wo aus eine Rettungstreppe in den Hinterhof geplant war. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Anlage die gesetzlichen Anforderungen an einen tauglichen Rettungsweg nicht erfüllt.

Vielmehr macht die Beklagte zu Recht geltend, dass ein sicheres Hinabklettern zur Selbstrettung über die von der Klägerin vorgesehene Notleiter von vornherein ein Mindestmaß körperlicher Leistungsfähigkeit und psychischer Verfassung voraussetze, das nicht für jede erwartbare Nutzergruppe unterstellt werden kann […]. – so das Verwaltungsgericht Stuttgart

Fehlende Erreichbarkeit für die Feuerwehr

Die Richter bemängelten insbesondere die unzureichenden Rettungsmöglichkeiten von außen. Die Fenster der geplanten rückwärtigen Wohnungen befanden sich in einer Höhe von über 17 Metern und waren damit nicht für mobile Leitern erreichbar. Auch die notwendigen Aufstell- und Bewegungsflächen für größere Feuerwehrfahrzeuge waren im Hinterhof weder in den Bauvorlagen ordnungsgemäß vorgesehen noch in der Realität vorhanden. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass ein Sachbearbeiter der Branddirektion dem Vorhaben anfangs zugestimmt hatte. Diese Einschätzung wurde nach einer informatorischen Anhörung fachlich nicht aufrechterhalten und war für das Gericht folglich nicht maßgeblich. Ebenso verwarf das Gericht den Einwand der Eigentümerin, die Behörde habe sie zu spät auf den fehlenden Rettungsweg hingewiesen. Ein solcher formeller Fehler führe nicht zur Aufhebung der Bescheide, da ohnehin kein materieller Anspruch auf die Baugenehmigung bestand. Das bedeutet konkret: Ein formeller Fehler betrifft nur den Ablauf des Verfahrens, während der materielle Anspruch klärt, ob das Bauvorhaben inhaltlich überhaupt erlaubt werden darf.

Lassen Sie die Zufahrts- und Aufstellflächen für die Feuerwehr im Hinterhof durch einen Fachplaner vermessen und in die Bauvorlagen aufnehmen. Verlassen Sie sich niemals auf mündliche Vorab-Zustimmungen einzelner Sachbearbeiter, da diese rechtlich nicht bindend sind und im Gerichtsverfahren hinfällig werden.

Praxis-Hürde: Fensterhöhe und Erreichbarkeit

Prüfen Sie die Höhe Ihrer Fensterbrüstungen: Liegen diese über 17 Meter hoch, können mobile Leitern der Feuerwehr oft nicht mehr als zweiter Rettungsweg dienen. In dieser Situation ist eine Genehmigung ohne eine zweite bauliche Treppe kaum zu erreichen, da Notleitern für die Selbstrettung von Kindern oder Senioren als unzureichend eingestuft werden.

Keine Brandschutz-Abweichung allein durch Wohnraummangel

Die Bauordnung lässt in § 56 Abs. 1 LBO Abweichungen zu, wenn diese dem Zweck der eigentlichen gesetzlichen Anforderung nachweislich entsprechen. Speziell zur Wohnraumschaffung in bestehenden Gebäuden ermöglicht § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO Erleichterungen, sofern diese mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Für eine weitreichendere Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO müssen zwingende Gründe des allgemeinen Wohls oder eine offenbar nicht beabsichtigte Härte vorliegen.

Um die Genehmigung dennoch zu erhalten, verwies die Bauherrin auf den dringenden Wohnbedarf auf dem angespannten Wohnungsmarkt und legte ein brandschutztechnisches Kurz-Gutachten vom 19. September 2023 vor. Sie argumentierte, das Gebäude sei ein Altbau aus dem Jahr 1911, bei dem Notleitern traditionell als Ersatz für fehlende Rettungswege anerkannt seien. Das Gericht lehnte diesen Bestandsschutz-Gedanken ab, da es sich um die Schaffung völlig neuer Wohnungen handelte, für die aktuelle Sicherheitsstandards gelten.

Wenn Sie eine Abweichung nach § 56 LBO anstreben, müssen Sie nachweisen, dass der Brandschutz auf andere Weise – etwa durch eine Brandmeldeanlage oder zusätzliche Brandschutztüren – gleichwertig sichergestellt ist. Ein bloßer Verweis auf den Wohnraummangel reicht als Begründung für Sicherheitsabstriche nicht aus.

Praxis-Hinweis: Umnutzung hebt Bestandsschutz auf

Der entscheidende Hebel für die strengen Anforderungen war die Schaffung neuer Wohnungen. Wenn Sie Flächen ausbauen, die bisher nicht zu Wohnzwecken dienten, müssen Sie die aktuellen Brandschutzregeln für Neubauten erfüllen. Der historische Zustand des restlichen Gebäudes bietet in diesem Fall keine rechtliche Erleichterung.

Sicherheitsrisiken bei der Selbstrettung

Die Richter entschieden, dass der Schutz von Leben und Gesundheit das öffentliche Interesse an zusätzlichem Wohnraum deutlich überwiegt. Die geplante Notleiter wurde als nicht gleichwertig zu einer echten Treppe eingestuft. Eine solche Leiter setze körperliche Kraft und psychische Stabilität voraus. Im Brandfall, begleitet von Panik, Dunkelheit, Rauch oder vereisten Sprossen, sei sie für Kinder, Kranke oder hochbetagte Menschen nicht sicher nutzbar. Zudem verhindere der geplante Rückenschutz, dass hilflose Personen von anderen hinuntergetragen werden könnten. Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Eigentümerin, zumindest eine Teilgenehmigung für die unproblematischere straßenseitige Wohnung zu erteilen, blieb erfolglos. Das Gericht wertete den Dachausbau als ein einheitliches Vorhaben, das nicht in isolierte Einzelgenehmigungen aufgespalten werden kann.

Die von der Klägerin beanspruchte Abweichung […] ist mit den öffentlichen Belangen allerdings nicht vereinbar, denn ihr steht […] vor allem auch das öffentliche Interesse an gesetzmäßigen Rettungswegen […] entgegen, welches das von der Klägerin geltend gemachte (private und öffentliche) Interesse an der von ihr vorgesehenen Schaffung von Wohnraum überwiegt und verdrängt. – so das VG Stuttgart

Beachten Sie, dass ein Bauantrag für einen Dachausbau als einheitliches Vorhaben gewertet wird. Wenn der Rettungsweg für eine einzelne Wohnung scheitert, wird in der Regel das gesamte Projekt abgelehnt. Planen Sie daher von Beginn an eine Lösung, die für alle Wohneinheiten rechtssicher funktioniert.

Kein Anspruch auf Baugenehmigung durch Nachbar-Verstöße

Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbietet es Behörden, vergleichbare Sachverhalte willkürlich ungleich zu behandeln. In der juristischen Praxis gilt jedoch der Grundsatz, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Eine rechtswidrige Begünstigung eines Dritten zwingt die Verwaltung nicht dazu, denselben Fehler bei anderen Antragstellern zu wiederholen.

Die Eigentümerin fühlte sich benachteiligt und rügte eine Ungleichbehandlung gegenüber dem westlich angrenzenden Grundstück. Dort würden nach ihrer Auffassung ganz ähnliche baurechtliche Verstöße von der Behörde geduldet. Das Verwaltungsgericht wies dieses Argument zurück. Die Richter stellten fest, dass die bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück nicht vergleichbar sei und dort ohnehin bereits ein behördliches Eingriffsverfahren laufe. Ein Eingriffsverfahren bedeutet, dass die Behörde bereits Maßnahmen gegen den Nachbarn eingeleitet hat, um den illegalen Zustand zu beenden. Selbst wenn die Nachbarn rechtswidrig begünstigt worden wären, ließe sich daraus kein eigener Anspruch auf eine baurechtswidrige Genehmigung ableiten.

Art. 3 Abs. 1 GG begründet aber keinen darüberhinausgehenden Anspruch auf eine zwar gleiche aber baurechtswidrige Genehmigungs- beziehungsweise Befreiungspraxis. – so das Gericht

Wenn Sie sich auf Nachbarbeispiele berufen wollen, prüfen Sie vorher, ob dort tatsächlich eine Genehmigung vorliegt oder lediglich ein Verstoß geduldet wird. Ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ besteht nicht; konzentrieren Sie sich in Ihrer Argumentation ausschließlich auf die materielle Rechtmäßigkeit Ihres eigenen Vorhabens.

Klägerin trägt Kosten nach abgewiesenem Bauantrag

Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren richtet sich nach den Vorgaben des § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Der Streitwert, der die Basis für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten bildet, wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgesetzt. Der Streitwert ist dabei der fiktive Geldwert, den das Gericht dem Fall beimisst, um daraus die Gebühren für Gericht und Anwälte zu berechnen.

Da die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung vollständig abgewiesen wurde, muss die Eigentümerin die Kosten des Verfahrens tragen. Neben den reinen Gerichtskosten bestätigten die Richter auch die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Gebührenbescheide. Die Baurechtsbehörde hatte für die Ablehnung des Bauantrags im Jahr 2023 eine Gebühr von 1.134,05 Euro erhoben. Das Regierungspräsidium setzte für den erfolglosen Widerspruchsbescheid im Jahr 2024 weitere 450 Euro fest. Der Antrag der Eigentümerin, die Zuziehung ihres Rechtsanwalts für notwendig zu erklären, blieb aufgrund der Klageabweisung ebenfalls ohne Erfolg.

Fazit: So planen Sie den Dachausbau rechtssicher

Das Urteil des VG Stuttgart (Az. 6 K 9043/24) verdeutlicht, dass der Brandschutz Vorrang vor der Wohnraumschaffung hat. Da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, ist sie zwar rechtlich nur für diesen Einzelfall bindend, signalisiert aber eine bundesweite Verschärfung: Notleitern werden bei Nutzungsänderungen kaum noch als vollwertiger Rettungsweg akzeptiert, wenn sie die Selbstrettung vulnerabler Gruppen erschweren. Erstinstanzlich bedeutet, dass dies das erste Urteil in diesem Fall ist und theoretisch noch durch höhere Gerichte in der nächsten Instanz überprüft werden kann.

Wer ein ähnliches Vorhaben plant, sollte zur Vermeidung hoher Ablehnungsgebühren zwingend eine Bauvoranfrage stellen. Eine Bauvoranfrage ist ein rechtlich verbindliches Vorab-Verfahren, mit dem Sie die Genehmigungsfähigkeit klären können, ohne direkt einen kompletten Bauantrag stellen zu müssen. Stellen Sie sicher, dass entweder eine Drehleiter-Erreichbarkeit gegeben ist oder planen Sie eine zweite bauliche Treppe ein. Ohne diesen Nachweis riskieren Sie nicht nur die Ablehnung, sondern tragen auch die vollen Verfahrens- und Gutachterkosten.


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Experten Kommentar

Viele Bauherren verlassen sich blind auf die ersten Entwürfe ihres Architekten, der das Thema Brandschutz gerne auf später verschiebt. Oft wird suggeriert, die Behörde drücke angesichts der Wohnungsnot schon ein Auge zu. Wenn der Bauantrag dann auf dem Tisch des Prüfers liegt, knallt es gewaltig, denn beim Brandschutz gibt es schlichtweg keinen Ermessensspielraum.

Ich rate dazu, das Brandschutzkonzept nicht als lästiges Anhängsel, sondern als Fundament der gesamten Planung zu betrachten. Bauherren sollten den Brandschutzgutachter idealerweise noch vor dem Architekten ins Boot holen. Wer das Pferd von hinten aufzäumt, verbrennt am Ende nur tausende Euro für nutzlose Bauzeichnungen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Bestandsschutz meines Altbaus auch für die neu geschaffenen Wohnräume im Dachgeschoss?

NEIN. Der Bestandsschutz Ihres Altbaus erstreckt sich nicht auf neu geschaffene Wohnräume im Dachgeschoss, da dieser Ausbau rechtlich einer Neuerrichtung gleichgestellt wird. Für die neuen Flächen müssen Sie daher zwingend die aktuell geltenden Bauvorschriften und Brandschutzbestimmungen einhalten.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 2 Abs. 13 der Landesbauordnung (LBO), wonach wesentliche Änderungen an Gebäuden wie ein Neubau zu behandeln sind. Während der Bestandsschutz lediglich den Erhalt des rechtmäßig errichteten Zustands sichert, erlischt dieser Privilegierungseffekt an der Schwelle zur Nutzungsänderung oder Erweiterung. Da Aufenthaltsräume im Dachgeschoss eine neue Qualität der Nutzung darstellen, verlangt der Gesetzgeber die strikte Umsetzung moderner Sicherheitsstandards, insbesondere hinsichtlich der Rettungswege nach § 15 LBO. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass das restliche Gebäude seit Jahrzehnten ohne Beanstandung sicher steht.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Dachfläche bereits in der ursprünglichen Baugenehmigung explizit als Aufenthaltsraum ausgewiesen war und lediglich modernisiert wird. Prüfen Sie daher genau Ihre historischen Bauunterlagen, ob der Speicher rechtlich bereits als Wohnraum galt oder bisher nur als untergeordneter Lagerraum genehmigt war.


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Darf ich eine Notleiter als zweiten Rettungsweg nutzen, wenn eine Treppe baulich unmöglich ist?

NEIN. Eine Notleiter ist als zweiter Rettungsweg für Wohnungen grundsätzlich unzulässig, da sie keine sichere Selbstrettung für alle Personengruppen wie Kinder oder Senioren ermöglicht. Sie gilt rechtlich nicht als gleichwertige Alternative zu einer notwendigen Treppe oder der Rettung durch mobile Feuerwehrgeräte.

Gemäß § 15 der Landesbauordnung (LBO) muss jeder Aufenthaltsraum über zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen, um den Schutz von Leben und Gesundheit jederzeit zu gewährleisten. Während der erste Weg zwingend eine Treppe sein muss, darf der zweite Weg eine weitere Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein. Eine Notleiteranlage nach DIN 14094-1 erfüllt diese Anforderungen nicht, weil sie eine physische und psychische Leistungsfähigkeit voraussetzt, die bei Bewohnern nicht pauschal unterstellt werden kann. In Paniksituationen oder bei Dunkelheit ist die Nutzung für vulnerable Gruppen (schutzbedürftige Personen) zu gefährlich, weshalb Gerichte solche Anlagen für die Selbstrettung aus Wohnungen regelmäßig ablehnen.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Feuerwehr den Rettungsweg über ihre eigenen Leitern sicherstellen kann, was jedoch freie Aufstellflächen und eine maximale Brüstungshöhe von 22 Metern voraussetzt. Fehlen diese technischen Voraussetzungen, bleibt eine bauliche Treppe trotz Platzmangels rechtlich meist alternativlos.


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Wie weise ich die Erreichbarkeit meiner Dachfenster für die Feuerwehr im Hinterhof rechtssicher nach?

Die Erreichbarkeit weisen Sie rechtssicher durch einen zertifizierten Brandschutznachweis eines Fachplaners nach, der die notwendigen Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge und eine Fensterbrüstungshöhe von maximal 17 Metern in den Bauvorlagen dokumentiert. Dieser formelle Nachweis ist zwingend erforderlich, um die Anforderungen an den zweiten Rettungsweg gemäß der Landesbauordnung zu erfüllen.

Die Baurechtsbehörden verlangen eine präzise Darstellung der Rettungswege, da bei einem Dachausbau die Sicherheitsstandards für Neubauten gelten und bloße Behauptungen zur Zugänglichkeit rechtlich nicht ausreichen. Ein Fachplaner muss daher die sogenannten Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehrfahrzeuge im Hinterhof maßstabsgetreu vermessen und deren Tragfähigkeit sowie die Durchfahrtshöhen der Zufahrten verbindlich bestätigen. Liegt die Brüstungshöhe der Fenster über der Grenze von 17 Metern, scheidet die Rettung über mobile Leitern der Feuerwehr faktisch aus, was eine Genehmigung ohne zweite bauliche Treppe nahezu unmöglich macht. Mündliche Auskünfte oder informelle Zustimmungen von Sachbearbeitern der Branddirektion besitzen keine Bindungswirkung für das spätere Genehmigungsverfahren und bieten daher keine verlässliche Planungssicherheit für Ihr Bauvorhaben.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn das Gebäude über einen Sicherheitstreppenraum verfügt oder die Rettung über einen ebenerdigen Ausgang direkt ins Freie möglich ist. In diesen speziellen Fällen kann auf den Nachweis der Anleiterbarkeit der Dachfenster durch die Feuerwehr verzichtet werden.


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Erhalte ich eine Teilgenehmigung, wenn der Rettungsweg nur für eine der geplanten Wohnungen ausreicht?

NEIN. Eine Teilgenehmigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, da ein Dachausbau rechtlich als einheitliches Bauvorhaben bewertet wird und Sicherheitsmängel in Teilbereichen zur Ablehnung des gesamten Antrags führen. Ein Anspruch auf die isolierte Genehmigung einzelner, unproblematischer Wohneinheiten besteht in diesem Fall nicht.

Die Baurechtsbehörde betrachtet den geplanten Ausbau als ein unteilbares Projekt, bei dem die Einhaltung der Brandschutzvorschriften für jede einzelne Einheit zwingend gewährleistet sein muss. Da das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit (Sicherheitsaspekt) unteilbar ist, infiziert das Fehlen eines Rettungsweges für eine Wohnung die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Vorhabens. Eine Aufspaltung in genehmigungsfähige und unzulässige Teile ist rechtlich nicht vorgesehen, da die Behörde nicht eigenmächtig den Umfang Ihres Antrags verändern darf. Das Gericht bestätigt hierbei regelmäßig, dass der Brandschutz Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse an der Schaffung von neuem Wohnraum hat.

Eine Lösung kann darin bestehen, das Projekt in zwei rechtlich völlig unabhängige Bauanträge aufzuteilen, sofern die Wohneinheiten baulich und funktional getrennt voneinander realisiert werden können. Dies ermöglicht der Behörde eine isolierte Prüfung und verhindert, dass ein Mangel in einem Bereich das gesamte Investitionsvorhaben blockiert.


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Kann ich eine Genehmigung erzwingen, wenn mein Nachbar trotz fehlender Rettungswege ausbauen durfte?

NEIN. Sie können keine Baugenehmigung erzwingen, da es im deutschen Verwaltungsrecht grundsätzlich keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Ein etwaiger Fehler der Baurechtsbehörde beim Nachbargrundstück begründet für Ihr eigenes Bauvorhaben keine rechtliche Bindungswirkung.

Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt lediglich die rechtmäßige Anwendung von Gesetzen und verpflichtet die Behörde nicht zur Wiederholung rechtswidriger Begünstigungen. Falls die Bauaufsicht beim Nachbarn trotz fehlender Rettungswege eine Genehmigung erteilt hat, stellt dies einen objektiven Rechtsverstoß dar, den Sie für sich selbst nicht beanspruchen dürfen. Die Verwaltung ist vielmehr an Recht und Gesetz gebunden und muss sicherstellen, dass neue Bauvorhaben die zwingenden Brandschutzanforderungen der Landesbauordnung jederzeit vollständig erfüllen. Anstatt die Argumentation auf den Vergleich mit Dritten zu stützen, empfiehlt sich die Prüfung von Kompensationsmaßnahmen wie Brandmeldeanlagen, um eventuell eine Abweichung nach § 56 LBO zu erreichen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Stuttgart – Az.: 6 K 9043/24 – Urteil vom 14.04.2026




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