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Bauhandwerkersicherung – Einsichtsrecht des Auftragnehmers in Dokumente

LG Mannheim – Az.: 24 O 33/12 – Urteil vom 08.10.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die klagende Baugesellschaft verlangt von der Beklagten Einsicht in die Dokumente, die der Bürgschaftsvereinbarung mit ihrer Auftraggeberin zugrunde liegen.

Bauhandwerkersicherung - Einsichtsrecht des Auftragnehmers in Dokumente
Symbolfoto: Von Freedomz /Shutterstock.com

Die Firma … errichtete ein Kulturzentrum in Saudi Arabien. Die hierbei eingeschaltete Generalunternehmerin … hatte das Gewerk Fassadenarbeiten mit einem Auftragsvolumen von 105,5 Mio.US-Dollar an die Firma … (nachfolgend: Fa. …) vergeben. Letztere hatte die Klägerin mit Vertrag vom 05.08.2010 mit einem Auftragsvolumen von 43 Mio. US-Dollar als Nachunternehmerin eingeschaltet; dabei wurde in § 12 die Anwendung materiellen Deutschen Rechts vereinbart (K 1). Ende des Jahres 2011 verlangte die Klägerin von der Fa. … eine Sicherheit in Höhe ihres voraussichtlichen Vergütungsanspruchs von 28.556.163,76 US-Dollar. Aufgrund entsprechender Vereinbarungen übernahm deshalb die Beklagte gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 28.556.163,76 US-Dollar; auf die der Klägerin ausgehändigte Bürgschaftsurkunde vom 01. Dezember 2011 (Kopie K 2) wird ergänzend Bezug genommen.

Mit zwei Schreiben vom 09. Dezember 2011 machte die Beklagte gegenüber der Fa. … für den Monat Dezember eine Avalprovision in Höhe von 49.180,05 US-Dollar (= 36.701,52 €) und eine Einmalgebühr in Höhe von 20.000,00 € geltend. Sowohl für die Avalprovision in Höhe von 2% p. a. als auch für die Einmalgebühr beruft sich die Beklagte in den genannten Schreiben auf „separate Verträge“ als Grundlage (K4).

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellte die Fa. … der Klägerin diese Kosten in Rechnung (K 3).

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 beanstandete die Klägerin gegenüber der Fa. … die außergewöhnliche Höhe der Provision und verlangte die Vorlage der in den Schreiben der Beklagten erwähnten „separaten Verträge“ (K 5). Die Fa. … reagierte durch E-Mail ihres Rechtsanwalts vom 11. Januar 2012 (K 6) und übermittelte eine Kostenbestätigung der Beklagten vom 10.01.2012 (K 7). Zudem wurde die Rechnung der Fa. … vom 11. Januar 2012 über Avalprovision für das Jahr 2012 in Höhe von 444.108,30 € übersandt (K 8); ebenso die entsprechende Rechnung der Beklagten vom 05. Januar 2012 an die Fa. … (K9).

Mit zwei getrennten Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 13. Januar 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten (K 10) und der Fa. … (K 11) erneut die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere der „separaten Verträge“. Die weitere vorgerichtliche Korrespondenz der Beteiligten ist aus den Anlagen K 12 – K 19 ersichtlich; hierauf wird verwiesen. Die Fa. … hat gegenüber der Beklagten erklärt, sie wünsche schon aus Wettbewerbsgründen nicht, dass die Beklagte der Klägerin Einsicht in ihren Avalkreditvertrag gewähre.

Am 15. März 2012 wurde die vorliegende Klage eingereicht. In der Folgezeit gab die Klägerin die Bürgschaftsurkunde an die Fa. … zurück. Die Beklagte erhielt das Original der Bürgschaftsurkunde am 20. April 2012 zurück.

Die Klägerin behauptet: Der Geschäftsführer der Fa. … Herr …, habe gegenüber der Klägerin, Herrn …, geäußert, die Fa. … verdiene an den zugunsten der Klägerin gestellten Bürgschaften Geld.

Die Klägerin ist der Ansicht:

Sie habe ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die der Bürgschaft zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen der Fa. … und der Beklagten, da sie sich gegen eine Inanspruchnahme wegen ungerechtfertigter Avalgebühren wehren müsse. Aufgrund mehrerer Ungereimtheiten müsse die Klägerin befürchten, dass die hohen Bürgschaftskosten daraus resultierten, dass die Beklagte dem Unternehmensverbund der Fa. … andere Finanzdienstleistungen oder Zinskonditionen für Geldanlagen gewährt habe, die durch die Avalprovision subventioniert würden. Ergänzend wird auf Seite 15-17 der Klageschrift verwiesen.

Anspruchsgrundlage sei § 810 BGB, die heraus verlangten Urkunden seien auch im Interesse der Klägerin errichtet worden. Außerdem ergebe sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zunächst folgende Anträge angekündigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in die der Bürgschaft Nr. … vom 01.12.2011 zugrunde liegenden Bürgschaftsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma … sowie in die zwischen der Beklagten und der Firma … im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft stehenden Vereinbarungen zu gewähren, aus denen sich die Höhe der jeweils fälligen Avalprovision ergibt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren Vorstand bzw. eine andere zur Vertretung der Beklagten im Außenverhältnis legitimierte Person oder, sofern ein Fall der Mehrfachvertretung vorliegt, durch legitimierte Personen an Eides statt zu versichern, dass die nach dem Klageantrag zu 1) vorzulegenden Unterlagen vollständig sind und keinerlei Nebenabreden getroffen wurden.

3. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren Vorstand bzw. eine andere zur Vertretung der Beklagten im Außenverhältnis legitimierte Person oder, sofern ein Fall der Mehrfachvertretung vorliegt, durch legimitierte Personen an Eides statt zu versichern, dass der Zinssatz für die Avalprovision der im Klageantrag zu 1) genannten Bürgschaft allein auf Forderungen der Beklagten gegenüber der Firma … beruht und nicht daraus resultiert, dass die Beklagte oder der … Konzern dem …-Unternehmungsverbund andere Finanzdienstleistungen oder Zinskonditionen für Geldanlagen gewährt, die durch die Avalprovision subventioniert werden.

Nunmehr behauptet die Klägerin: Nach Klageerhebung habe die Fa. … der Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2012 bestätigt, dass sie die sogenannte „Einmalgebühr“ nicht mehr geltend mache und Erstattung der Avalprovision nur noch in Höhe von 1% p. a. begehre.

Aufgrund dessen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03. Juli 2012 (Bl. 59 d. A.) die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagte, widerspricht der Erledigungserklärung der Klägerin und beantragt weiterhin, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht: Es sei kein erledigendes Ereignis eingetreten.

Zudem sei die Klage von Anfang an unbegründet gewesen, § 810 BGB könne das Klagebegehren nicht rechtfertigen. Ergänzend wird auf Seite 10-17 der Klageerwiderung verwiesen (Bl. 42-49).

Zu Unrecht „wittere die Klägerin Unrat“. Mit der erhöhten Avalprovision und der Einmalgebühr würden ein außergewöhnlich hohes Risiko und ein der Bürgschaftserteilung vorausgehender ungewöhnlicher Erstellungs- und Prüfungsaufwand abgegolten. Dieser resultiere daraus, dass sich das zu errichtende Bauwerk in … in Saudi-Arabien befinde. Die Werkleistung der Klägerin sei ebenfalls in Saudi-Arabien zu erbringen. Die Fa. … wiederum habe einen Sitz in Dubai und handele vorliegend aufgrund eines Werkvertrages mit der Saudi-Arabischen Firma welche wiederum Generalunternehmerin eines Saudi-Arabischen Bauherrn ist. Beide Verträge, der Generalunternehmervertrag und der Werkvertrag … mit der Fa. … unterlägen ausländischem Recht.

Auch §§ 242, 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB kämen nicht als einschlägige Anspruchsnorm in Betracht. Auf Seite 17-22 der Klageerwiderung (Bl. 49-54) wird ergänzend Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der ausführlichen Erörterungen im Kammertermin.

Entscheidungsgründe

Die zulässige (§ 17 ZPO) Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die mit Schriftsatz vom 03.07.2012 erfolgte Umstellung des Leistungsbegehrens auf den Feststellungsantrag, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Bl. 59), ist gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

II

Die zulässige (§ 256 Abs. 1 ZPO) Feststellungsklage ist aber abzuweisen, da die Klage von Anfang an unbegründet war.

1.

§ 810 BGB begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Einsicht in die Unterlagen der Beklagten, die das Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Beklagten als Bürgin und der Fa. … als Auftraggeberin dokumentieren.

a)

Diese Vertragsurkunden, Begleitschreiben etc. sind von der Beklagten und der Fa. … nicht im Interesse der Klägerin errichtet worden:

In diesen Dokumenten halten die Beklagte und die Fa. … fest, unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und Provisionen die beklagte Bank ihrem Kunden Kredit, u. a. auch Avalkredit einräumt. Da insbesondere bei einem großen Bauvorhaben vielfach Bürgschaften (Erfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft, Handwerkersicherungsbürgschaft), Garantiezusagen und andere Kredite benötigt werden, enthalten derartige Schriftstücke typischerweise zahlreiche Detailregelungen, die gegenüber Dritten der Geheimhaltung bedürfen. Insoweit ist an Kreditobergrenzen oder an Art und Ausmaß der vom Kunden zu gewährenden Sicherheiten zu denken.

Da überdies die Kreditkosten vielfach nicht direkt auf einen Dritten überwälzt werden können, werden derartige Urkunden nicht zu dem Zweck errichtet, auch den Interessen eines nicht am Geschäftsbesorgungsvertrag beteiligten Dritten zu dienen.

Ein anderer Zweck der Urkundenerrichtung (vgl. auch Marburger in: Staudinger 2009, Rn 13 zu § 810 BGB; Palandt-Sprau, 71. Aufl., Rn 3 zu § 810 BGB) besteht nach Auffassung der Kammer auch nicht im Falle des Bedarfs einer sogenannten Handwerkersicherheit im Sinne von § 648 a BGB. Dort kann der Erstattungsanspruch des Sicherungsgebers durch die Rechnung des Bürgen belegt werden. Außerdem muss der Sicherungsgeber gegenüber dem erstattungspflichtigen Bauunternehmer gem. § 648 a Abs. 3 S. 1 BGB den Beweis erbringen, dass sich die Kosten der Sicherheitsleistung im Rahmen des Üblichen bewegen und den Höchstsatz von 2% pro Jahr nicht übersteigen.

Es würde eine nicht vertretbare Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 810 BGB darstellen, wenn man allein aus dem Erstattungsanspruch der Fa. … gegenüber der Klägerin ableiten würde, die Urkunden über das Geschäftsbesorgungsverhältnis der Fa. …zu ihrer Bank seien auch im Interesse der Klägerin errichtet worden. Der Umstand, dass Kosten, die aufgrund eines bestimmten Vertragsverhältnisses erwachsen, von einem Dritten unter Umständen erstattet werden müssen, macht diesen nicht zu einem Beteiligten des Rechtsverhältnisses. Die Einzelheiten dieses Rechtsverhältnisses mögen mittelbar – über den Erstattungsanspruch – Auswirkungen auf den Dritten haben, deren urkundliche Fixierung bezweckt aber nicht die Wahrung der Interessen des Dritten.

So bezweckt beispielsweise auch die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Mietwagenunternehmen nicht die Beweisinteressen des gegnerischen Haftpflichtversicherers, auch wenn dieser die Mietwagenkosten gegebenenfalls zu ersetzen hat. Hier werden die Belange des erstattungspflichtigen Dritten durch § 249 Abs. 2 S .1 BGB – Erforderlichkeit – und durch § 254 BGB geschützt.

Das OLG Düsseldorf hat in dem – im Kammertermin erörterten (Bl. 91) – Fall Versicherungsrecht 1980, 270 entschieden, der Unfallgeschädigte habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Schadensmeldung des Schädigers gegenüber seiner Haftpflichtversicherung. Trotz der – deutlich stärkeren – Betroffenheit des Geschädigten dient also die Errichtung der Schadensmeldung allein den internen Interessen im Rahmen des Versicherungsverhältnisses (ähnlich auch: OLG Bremen, Urteil vom 17.05.90, NJW RR 90, 1181, Tz 7 zitiert nach juris).

b)

Im Hinblick auf die – vom Sicherungsgeber zu beweisenden – einengenden Voraussetzungen des § 648 a Abs. 3 S. 1 BGB besteht auch nicht ohne Weiteres ein rechtliches Interesse, die im Besitze der Bürgin befindlichen Urkunden einzusehen. Dieses – zusätzlich erforderliche – Interesse kann auch nicht aus den von der Klägerin dargestellten besonderen Umständen abgeleitet werden. Die Darstellung der Klägerin rechtfertigt nach Auffassung der erkennenden Kammer für Handelssachen (§ 114 GVG) nicht den Schluss, hier lägen „Ungereimtheiten“ vor, die den konkreten Verdacht einer jedenfalls sittenwidrigen Preisgestaltung (Bl. 7) begründeten:

Zwar erscheint auch der Kammer die Höhe des Provisionssatzes außergewöhnlich. Ob diese gleichwohl unter den konkreten Gegebenheiten des Bauvorhabens der Üblichkeit entspricht, hätte die Sicherungsgeberin – gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten – zu beweisen gehabt.

Die in das Wissen der Zeugen … und … gestellte Äußerung (Bl. 15) hat ohne Einfügung in einen konkreten Gesprächsinhalt keinerlei Indizwirkung. Gleiches gilt für die begrenzten sprachlichen Divergenzen über die Zahlungsabwicklung, welche die Klägerin in diversen Briefen entdeckt hat (Bl. 16).

c)

Die Konstellation der Fälle 2 und 3 des § 810 BGB liegt ersichtlich nicht vor. Die einzusehende Urkunde beurkundet kein Rechtsverhältnis an dem die Klägerin beteiligt ist; ebenso wenig Verhandlungen unter Beteiligung der Klägerin.

2.

Eine analoge Anwendung des § 810 BGB ist im konkreten Falle nicht gerechtfertigt.

a)

Zwar ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs § 810 BGB nicht eng auszulegen (BGHZ 55, 201, 203). Nach Auffassung von Habersack (Münchner Kommentar, 5. Auflage, Rn 4 zu § 810 BGB) ist aber jedenfalls eine gewisse Zurückhaltung geboten.

Nach Auffassung der Kammer erscheint eine weite Auslegung dieser Gesetzesnorm nicht angemessen, weil die gerichtlich erzwungene Realisierung eines Einsichtsrechts der begehrten Art in geschützte Rechtspositionen des Urkundeninhabers erheblich eingreift. Hier ist das Recht an den eigenen Daten (Palandt-Sprau aaO Rn 19 zu § 823 BGB) bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (aaO Rn 127 zu § 823 BGB) betroffen, im konkreten Falle auch das Bankgeheimnis.

Gemeinsam ist den in § 810 geregelten Fällen des Einsichtsrechts, dass die vorzulegenden Urkunden in Beziehung zu einem Rechtsverhältnis stehen, an dem der Einsichts-Gläubiger beteiligt ist (Marburger aaO Rn 12 zu § 810 BGB). Nach Auffassung der Kammer liegt jeweils eine unmittelbare Betroffenheit des Einsichts-Gläubigers durch die vorzulegende Urkunde vor, da er entweder an dem beurkundeten Rechtsverhältnis (Fall 2) oder an den Verhandlungen, die dazu geführt haben (Fall 3), beteiligt ist oder die Urkunde (auch) ihm gewidmet ist (Fall 1).

Damit ist eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Fälle nur mittelbarer Betroffenheit unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht geboten.

b)

Anders als in der vom Bundesgerichtshof erwähnten Fallgestaltung (BGHZ 55, 201, 203; Urteil vom 20. Januar 1971) steht hier der beurkundete Vorgang nicht in unmittelbarer rechtlicher Beziehung zu dem fraglichen Rechtsverhältnis. Dort hatte der beurkundete Vertragsschluss unmittelbar den Provisionsanspruch des die Einsicht begehrenden Klägers ausgelöst.

Im vorliegenden Falle besteht eine nur mittelbare Auswirkung des beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrages auf die Klägerin, vermittelt durch den Erstattungsanspruch der Sicherungsgeberin. Die Erstattungspflicht besteht auch nicht etwa 1:1, sondern begrenzt durch das Kriterium der Üblichkeit und die gesetzliche Höchstgrenze.

Die Anwendung des Einsichtsrechts auf Fälle mittelbarer Betroffenheit würde nach den Erwägungen unter II. 1 a) eine unangemessene Vielzahl von Einsichtsansprüchen in fremde Daten und Urkunden herbeiführen. Das ist vom Sinn und Zweck des § 810 BGB nicht gedeckt.

3.

Der gewohnheitsrechtlich anerkannte Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB (Palandt-Grüneberg aaO Rn 4 zu § 260 BGB) rechtfertigt nicht die mit dem ursprünglichen Klageantrag begehrte Einsicht. Dieser Anspruch ist auf eine Wissenserklärung gerichtet (aaO Rn 14), nicht aber die Vorlage von Belegen (aaO Rn 15).

Es kann offen bleiben, ob die gewünschte Auskunft nicht mit der Klageerwiderung erteilt worden (dort Seite 6; Bl. 38 d. A.) und insoweit Erfüllung eingetreten ist.

Der Anspruch setzt jedenfalls voraus, dass mit Hilfe der begehrten Information ein Leistungsanspruch oder – wie hier – eine Einwendung gegen einen Anspruch geltend gemacht werden soll. Soll die begehrte Auskunft eine Vertragspflichtverletzung begründen, muss dafür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen (BGH Urteil vom 17.07.2002; NJW 2002, 3771; Palandt-Grüneberg aaO Rn 6 zu § 260 BGB); auch daran fehlt es.

4.

Die Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung finden im Gesetz keine Grundlage.

Selbst wenn §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar wären, müsste als weitere Anspruchsvoraussetzung Grund zu der Annahme bestehen, dass die erteilten Informationen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegeben worden sind. Das ist typischerweise erst auf der zweiten Stufe eines Klageverfahrens (§ 254 ZPO) zu beurteilen.

III.

Nach alldem war die Klage von Beginn an unbegründet; damit unterliegt auch der auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Antrag der Abweisung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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