LG Berlin, Az.: 104 O 42/15, Beschluss vom 04.06.2015
1. Der Antragstellerin ist auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von B beim Amtsgericht Neukölln, Blatt …, Flur …, Flurstück …, …, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Gesamtwerklohnforderung in Höhe von 78.574,00 € sowie eines Kostenpauschquantums in Höhe von 1.550,00 € einzutragen.
Der Antrag auf Eintragung der Vormerkung wird nicht durch das Gericht beim zuständigen Grundbuchamt veranlasst.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 26.200,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat aus den Gründen der mit diesem Beschluss verbundenen Antragsschrift vom 2. Juni 2015 nebst verbundenen Anlagen A 1 – 15 dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 648, 883,885,1132 BGB, §§ 935 ff ZPO ein Anspruch auf Anordnung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zusteht. Der in den maßgeblichen Bauverträgen enthaltene Ausschluss des Rechts der Antragstellerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek verstößt gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam.
Das Eigentum der Antragsgegnerin an dem im Beschlusstenor genannten Grundstück ist glaubhaft gemacht durch Vorlage des entsprechenden Grundbuchauszugs, der als Anlage A 2 zur Akte eingereicht worden ist.
Die einstweilige Verfügung war wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein zu erlassen (§§ 937Abs.2, 944 ZPO).
Das Gericht wird den Antrag auf Eintragung nicht direkt beim Grundbuchamt einreichen. Ein solches Ersuchen an das Grundbuchamt steht nach § 941 ZPO im Ermessen des Gerichts und erscheint hier unzweckmäßig. Titel im einstweiligen Rechtsschutz sind grundsätzlich vom Gläubiger selbst zu vollziehen und hier wird durch ein Ersuchen an das Grundbuchamt durch das Gericht keine Beschleunigung erzielt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs.1 Nr.1 GKG, § 3 ZPO.