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Baukostenüberschreitung bei Wohnhauserrichtung – Schadensersatz

OLG Celle – Az.: 5 U 97/15 – Urteil vom 15.12.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Juli 2015 teilweise geändert:

Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2 und 3 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: Bis zu 150.000,00 €.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung im Zusammenhang mit der Errichtung ihres Wohnhauses samt Remise … in B. Über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist mit Beschluss vom 3. März 2014 (29 IN 99/13 AG Celle, Bl. 177 d. A.) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Prozess gegen die Beklagte zu 1 ist daher gem. § 240 ZPO unterbrochen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen Teilurteils inhaltlich Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme und persönlicher Anhörung der Parteien den Beklagten zu 2 verurteilt, an die Klägerin 69.483,10 € zu zahlen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, welcher über die originäre Bausumme von 230.000,00 € hinausgeht. Drittens hat es den Beklagten zur Herausgabe von Bauunterlagen für das streitgegenständliche Bauobjekt verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage gegen den Beklagten zu 2 und die Klage gegen die Beklagte zu 3 insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Teilurteils inhaltlich verwiesen.

Gegen das Urteil wenden sich sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 2 mit ihren Berufungen.

Die Klägerin rügt, das Landgericht habe die der Klägerin am 3. Februar 2010 übersandte Berechnung rechtsfehlerhaft als Vertragsänderung ausgelegt. Das Schweigen der Klägerin auf diese Neuberechnung könne nicht als Zustimmung gewertet werden. Die Berechnung sei von ihrer Rechtsnatur her keine Willenserklärung, sondern nur eine Auskunft i. S. v. § 259 BGB, mit der keine Herbeiführung rechtlicher Folgen beabsichtigt sei. Zwischen den Parteien seien auch keine Verhandlungen über eine Abänderung der Ergänzungsvereinbarung geführt worden. Auch aus den späteren Angaben in dem Finanzierungsplan vom 3. September 2010 lasse sich kein Rechtsbindungswille der Klägerin auf Abänderung der vertraglichen Vereinbarung entnehmen. Mangels einer getroffenen Abänderungsvereinbarung, welche die Remise aus der getroffenen Vereinbarung ausgenommen hätte, habe das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 auf Zahlung von weiteren 20.000,00 € verneint. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 auf Rückzahlung des zu viel geleisteten Architektenhonorars in Höhe von 17.995,18 € verneint. Die Klägerin habe den Architektenvertrag unter dem 6. Juli 2012 fristlos gekündigt. Diese Kündigung sei auch berechtigt gewesen, da aufgrund der streitgegenständlichen Täuschungen und der massiven Baukostenüberschreitung sowie der Nichteinhaltung der Bauzeit das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu 2 verlorengegangen sei. Außerdem habe der Beklagte zu 2 massivste Pflichtverletzungen begangen. Er sei insbesondere seinen Pflichten als Sachwalter des Vermögens der Klägerin nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des BGH könne im Fall einer Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund der Unternehmer keine Vergütung mehr für noch nicht erbrachte Leistungen verlangen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass die von dem Beklagten zu 2 erbrachten Leistungen wertlos seien. Denn unstreitig hätte die Klägerin von der Verwirklichung des Bauvorhabens in dieser Ausführung Abstand genommen, wenn sie von den höheren Baukosten Kenntnis gehabt und der Beklagte zu 2 die Klägerin ordnungsgemäß beraten hätte. Da die Klägerin das Honorar für die Architektenleistungen unbestritten entrichtet habe, habe sie einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Honorars. Zu Unrecht habe das Landgericht eine gesamtschuldnerische deliktische Haftung der Beklagten zu 2 und 3 verneint. Die Beklagten hätten die Klägerin bereits vor Vertragsschluss über die tatsächlichen Baukosten arglistig getäuscht. Die Beklagte zu 3 habe zumindest psychisch Beihilfe geleistet. Das Verhalten der Beklagten habe Methode. Sie hätten es auch bei anderen Bauvorhaben praktiziert. Das Landgericht hätte den entsprechenden Beweisangeboten nachgehen müssen. Als Sachwalter der Klägerin seien die Beklagten nicht berechtigt gewesen, irgendwelche Provisionen für sich selbst zu kassieren und in die eigene Tasche zu wirtschaften. Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Vortrag im Schriftsatz vom 2. Juni 2015 als verspätet angesehen. Das Landgericht hätte weiter eine Haftung der Beklagten zu 3 unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Durchgriffshaftung bejahen müssen. Das eigene wirtschaftliche Interesse der Beklagten zu 3 ergebe sich bereits aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der insolventen Beklagten zu 1.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 2. Juli 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 112.105,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Dezember 2012 zu bezahlen;

2. es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, welcher über die originäre Bausumme von 230.000,00 € hinausgeht;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.880,20 € zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt darüber hinaus, die Berufung des Beklagten zu 2 zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2 beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zu verweisen.

Der Beklagte zu 2 behauptet, das Landgericht habe den Architektenvertrag fehlerhaft ausgelegt. Es habe keine Gesamtschau durchgeführt. Aus dem Vertrag gehe hervor, dass sich der Beklagte zu 2 nicht persönlich habe verpflichten wollen. Darüber hinaus habe das Landgericht weitere Unterlagen außer Acht gelassen. Bei Abfassung der Planungsvereinbarung sei auch die Klägerin davon ausgegangen, nur einen Vertrag mit der Beklagten zu 1 einzugehen. Dies werde besonders durch die Ergänzung zur Planungsvereinbarung deutlich, die die Klägerin selbst aufgesetzt habe und die als Parteien sie selbst und die Beklagte zu 1 ausweise. Auch aus den Plänen ergebe sich, dass die Beklagte zu 1 alleinige Vertragspartnerin der Klägerin sei. Die Klägerin habe zudem in ihrer persönlichen Anhörung am 16. Januar 2014 klargestellt, dass ausschließlich die Beklagte zu 1 Rechnungen gestellt habe und die Klägerin diese Rechnungen mit Zahlung an die Beklagte zu 1 beglichen habe. Selbst unter Bezugnahme auf den Prüfstempel unter den Rechnungen gelinge es der Klägerin nicht, eine vermeintlich direkte Vertragsbeziehung zwischen ihr und dem Beklagten zu 2 nachzuweisen. Der Beklagte zu 2 habe auch keine Pflichtverletzung begangen. Der Architektenvertrag selbst enthalte keine Baukostenobergrenze. Diese ergebe sich allein aus der Ergänzung zur Planungsvereinbarung, die die Klägerin selbst aufgesetzt habe und in deren Rubrum ausschließlich die Klägerin und die Beklagte zu 1 als Vertragspartner aufgeführt seien. Das Landgericht habe auch den Schaden fehlerhaft beziffert. Bereits die Bemessungsgrundlage sei fehlerhaft. Die Klägerin bezeichne das Leistungssoll wiederholt als Lösung B, ohne jedoch hinreichend vorzutragen, was davon erfasst sein sollte. Da das Leistungssoll nicht feststünde, habe auch der Sachverständige nicht wissen können, welche Größe und welche Gestalt das geplante Haus hätte haben sollen. Die Feststellung des Leistungsinhalts dürfe nicht auf den Sachverständigen übertragen werden. Bei der Frage, ob die genannte Baukostensumme in Höhe von 230.000,00 € realistisch sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte zu 1 auf ihr bekannte Handwerksbetriebe und Fachfirmen aus M. bzw. P. zurückgreife. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf den zugrunde zu legenden Stundensatz bzw. die Materialkosten. Demgegenüber habe sich der Sachverständige an der Üblichkeit orientiert. Ein Fehler des Gutachtens liege auch darin, dass der Sachverständige ungeprüft die von der Klägerin ermittelte Baukostensumme von 295.000,00 € übernommen habe. Dabei seien jedoch Sonderwünsche und Zusatzkosten nicht angemessen berücksichtigt worden. Bereits dieser Umstand stütze die Aufhebung des Teilurteils. Schließlich sei die vom Gericht vorgenommene Schadensberechnung nicht nachvollziehbar. Da tatsächlich eine Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 nicht bestehe, könne der Beklagte zu 2 auch nicht zur Herausgabe von Bauunterlagen verpflichtet werden.

Der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Insoweit verteidigen sie die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung am 09. November 2016 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Dagegen ist die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten zu 2 begründet.

1. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2:

a) Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung der Baukosten

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2 keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 636, 280 BGB wegen einer Pflichtverletzung des Architektenvertrages, insbesondere wegen einer Überschreitung der Baukosten. Die Klägerin und der Beklagte zu 2 haben keinen Architektenvertrag geschlossen.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin mit der Beklagten zu 1 eine sog. Planungsvereinbarung vom 3. Dezember 2009 / 5. Januar 2010 (Bl. 19 d. A.) geschlossen hat. Zu dieser Planungsvereinbarung hat die Klägerin selbst (vgl. ihre Angaben bei der Anhörung vor dem Landgericht Lüneburg am 16. Januar 2014, Bl. 299 d. A.) die Ergänzung zur Planungsvereinbarung vom 5. Januar 2010 (Bl. 20 d. A.) verfasst. Als Vertragspartner ist darin die Beklagte zu 1 genannt worden. Daneben ist der Architektenvertrag vom 26. Februar / 2. März 2010 (Bl. 26 ff. d. A.) geschlossen worden. Als Vertragspartner der Klägerin ist angegeben: „Dipl.-Ing. J. H. in Fa. H. H. C. GmbH“ (vgl. Bl. 26). Unterschrieben ist der Vertrag von Dipl.-Ing. J. H.. Der Unterschrift ist beigefügt der Stempel H. H. C. GmbH (Bl. 31 d. A.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2 keine auf sich lautenden Rechnungen an die Klägerin gestellt hat, mit denen er Architektenleistungen gesondert abgerechnet hätte. Vielmehr sind die Architektenleistungen von der Beklagten zu 1 abgerechnet worden. Die Klägerin hat die Rechnungen auch an die Beklagte zu 1 bezahlt. Dies hat sie bei ihrer Anhörung am 16. Januar 2014 bestätigt (Bl. 302 d. A.). Entgegen der Ansicht des Landgerichts spricht die Gesamtschau aus mehrdeutiger Vertragsgrundlage und anschließender tatsächlicher Handhabung dafür, dass der Architektenvertrag mit der Beklagten zu 1 geschlossen worden ist. Denn weder die Klägerin noch der Beklagte zu 2 haben Einwendungen erhoben, dass die Beklagte zu 1 die Architektenleistungen berechnet hat. Die Tatsache, dass die Klägerin die Architektenleistung auch ohne Vorbehalt an die Beklagte zu 1 gezahlt hat, lässt den Schluss zu, dass auch sie zumindest zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass die Beklagte zu 1 auch hinsichtlich der Architektenleistungen ihr Vertragspartner war. Bereits aus diesem Grunde scheitert ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2.

Ergänzend sei angemerkt, dass auch dann, wenn man mit dem Landgericht annimmt, dass durch den Architektenvertrag der Beklagte zu 2 selbst vertraglich verpflichtet worden ist, der Anspruch nicht begründet ist. Dem Architektenvertrag lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 verbindlich vereinbart worden ist, dass eine Bausumme von 230.000,00 € eingehalten werden sollte. Die Bausumme ist im Architektenvertrag nicht genannt worden. Ergibt sich die Vorgabe bestimmter Baukosten aber nicht aus dem Architektenvertrag, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Privaturkunde gegen eine solche Vorgabe im Sinne einer Vereinbarung (vgl. OLG Saarbrücken, BauR 2005, 1957). Denn grundsätzlich bedarf die Vereinbarung eines konkreten Kostenrahmens oder einer Bausummenobergrenze einer verbindlichen Absprache, die keine Zweifel lässt, dass sie eine Hauptleistungspflicht aus dem Architektenvertrag darstellt. Die Übernahme der Baukostenobergrenze in den Architektenvertrag vom 26. Februar / 2. März 2010 hätte auch deshalb nahegelegen, weil die Klägerin bereits in der Ergänzung zur Planungsvereinbarung vom 5. Januar 2010 diese Baukosten genannt hatte. Mit der Aufnahme in den Architektenvertrag hätte die Klägerin dem Beklagten zu 2 als „ihrem“ Architekten klar verdeutlicht, dass er die Baukostenobergrenze einzuhalten hatte. Der Umstand, dass die Baukostenobergrenze in den Architektenvertrag nicht aufgenommen worden ist, spricht dafür, dass man dies nicht für erforderlich hielt, weil sie bereits in der Ergänzung zur Planungsvereinbarung enthalten war. Dies würde aber wieder die Ansicht des Senats stützen, dass die Klägerin selbst davon ausging, dass der Architektenvertrag mit der Beklagten zu 1 geschlossen worden ist.

Nähme man mit dem Landgericht an, dass ein eigenständiger Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin getroffen worden ist, in dem als Baukostenobergrenze 230.000,00 € vorgegeben sind, stellt sich die weitere Frage, mit welchen Verbindlichkeitsgrad diese Kostenabrede getroffen worden ist. Sollte darin eine Baukostengarantie liegen, übernimmt der Architekt die ausdrückliche Garantie bezüglich der Einhaltung der veranschlagten Baukosten. Er haftet dann stets auf Erfüllung seiner vertraglichen Zusagen. Dabei ist unerheblich, ob ihn ein Verschulden an der Überschreitung trifft oder nicht. Für alle Mehrkosten, die z. B. durch eigene Fehlkalkulationen oder Preissteigerungen entstehen, haftet er mit der Einschränkung, dass Änderungswünsche, Zusatzwünsche oder ein sonstiges Verhalten des Bauherrn, das zu einer Überschreitung der Garantiesumme führt, auch zu seinen Lasten geht. Der Architekt übernimmt mithin eine Garantie für die Einhaltung der Kosten fremder Leistungen, nämlich der der Unternehmer, Baustofflieferanten usw. Dass eine derartige weitgehende Garantie beabsichtigt war, trägt die Klägerin nicht vor.

Das Landgericht hat vorliegend eine Beschaffenheitsvereinbarung in dem Sinne angenommen, dass die Baukostenobergrenze auf 230.000,00 € festgesetzt worden ist.

Zwar gehört es zu den wichtigsten Aufgaben des Architekten, die Baukosten des Bauvorhabens im Planungsverfahren richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung dann auch im Rahmen der Bauausführung so umzusetzen, dass es nicht zu unvertretbar hohen Kostenüberschreitungen kommt. Dabei hat der Architekt stets die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten. Da der Architekt aber immer nur die zum Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten zu ermitteln braucht, ist den Absprachen der Baubeteiligten, insbesondere also den Planungsvorgaben (z. B. Ausbaustandards) des Bauherrn besonderes Gewicht beizumessen. Mithin kommt es vorliegend darauf an, welches Leistungssoll zum Zeitpunkt der Baukostenvereinbarung, also dem Abschluss der Ergänzung zur Planungsvereinbarung vom 5. Januar 2010 zwischen den Parteien abgesprochen war. Die Bau- und Leistungsbeschreibung der Beklagten zu 1 gibt nur vage Vorstellungen von dem, was geschuldet war. Es wäre nun Sache der Klägerin, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Leistungen von der Bausumme von 230.000,00 € umfasst sein sollten. Denn nur wenn der Leistungsumfang feststeht, kann beurteilt werden, ob es sich bei den die Baukosten überschreitenden Summen um Kosten handelt, die durch Sonderwünsche oder Auftragsänderungen zustande gekommen sind oder ob es sich um eine Pflichtverletzungen des Architekten z. B. bei der Auftragsvergabe handelt. Für solche Änderungen, die auf Sonderwünschen der Klägerin beruhen, müsste der Beklagte zu 2 nicht eintreten.

Der Senat hat davon abgesehen, der Klägerin aufzugeben, dazu ergänzend vorzutragen, weil es aus seiner Sicht darauf letztlich nicht ankommt.

b) Herausgebe der Bauunterlagen

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2 keinen Anspruch auf Herausgabe der Bauunterlagen. Da der Bauvertrag und nach Auffassung des Senats auch der Architektenvertrag mit der Beklagten zu 1 geschlossen worden sind, fehlt es gegenüber dem Beklagten zu 2 an einer Anspruchsgrundlage.

2. Schadensersatzanspruch wegen der Überschreitung der Baukosten gegen die Beklagte zu 3:

Soweit das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen hat, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts inhaltlich Bezug genommen werden.

Vertragliche Ansprüche zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3 bestehen nicht.

Für einen Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB fehlt es an ausreichendem Vortrag. Trotz des Hinweises des Landgerichts vom 07. Mai 2015 (Bl. 453 d. A.) hat die Klägerin es nicht vermocht, dazu schlüssig vorzutragen. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung.

3. Vorgerichtliche Kosten:

Da ein Hauptanspruch gegen die Beklagten nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § § 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

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