Kontroverse um Widerrufsrecht: Ein juristischer Blick auf den Disput um Werkverträge
Im Mittelpunkt des vorliegenden Falles steht ein privater Verbraucher und eine Unternehmerin, die sich über die Errichtung einer Treppe und die daraus resultierenden finanziellen Forderungen nicht einig sind. Ausgangspunkt war ein Werkvertrag zwischen beiden Parteien. Der private Verbraucher, fortan Kläger genannt, machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, was die Unternehmerin, die Beklagte, jedoch infrage stellte. Der Disput endete vor Gericht, wobei insbesondere die Frage im Raum stand, ob ein Widerrufsrecht bestand und wirksam ausgeübt wurde.
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Übersicht
Die Fragestellung: Handelt es sich um einen wirksam widerrufenen Vertrag?
Die Beklagte argumentierte, dass ein Vertrag bereits telefonisch abgeschlossen worden sei, was den Widerruf hinfällig mache. Sie verfolgte das Ziel, die ursprüngliche Forderung abzuweisen und eine Restzahlung für die Arbeiten einzufordern. Ihre Behauptung, dass es keine „Überrumpelungssituation“ gab, sollte den Bestand des Vertrags stärken.
Position des Landgerichts: Widerruf ist wirksam
In erster Instanz urteilte das Landgericht, dass der Kläger den Vertrag wirksam widerrufen hat und die Beklagte daher zur Rückzahlung des Werklohns verpflichtet sei. Das Landgericht entschied, dass es tatsächlich ein Widerrufsrecht gab und dieses rechtmäßig angewendet wurde. Damit stand der Kläger im Recht, die bereits geleisteten Zahlungen zurückzufordern.
OLG München bestätigt: Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung
Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Entscheidung in zweiter Instanz und wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Gericht teilte die Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger ein Widerrufsrecht hatte und dieses wirksam ausgeübt wurde. Auch die Argumentation der Beklagten, dass bereits telefonisch ein Vertrag zustande kam und daher kein Widerruf möglich sei, überzeugte nicht.
Insgesamt macht der Fall deutlich, dass das Widerrufsrecht bei Werkverträgen eine zentrale Rolle spielt und maßgeblich über die finanziellen Forderungen entscheiden kann. Es unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Vertragsdetails und -umstände und hebt die Bedeutung des Widerrufsrechts hervor.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 28 U 7186/20 Bau – Beschluss vom 22.02.2021
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12.11.2020, Az. 5 O 172/20 Bau, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Urteil des Landgerichts
Das Landgericht verurteilte die Beklagte als Unternehmerin zur Rückzahlung des Werklohns für die Errichtung einer Treppe, da der maßgebliche Werkvertrag vom 23.8.2018 für den Kläger als Verbraucher wirksam widerrufen worden sei.
Der Kläger könne daher die Rückzahlung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von knapp 16.000 Euro fordern. Da die Beklagte folglich keine Restvergütungsansprüche über knapp 4.000 Euro habe, wurde die hierauf gerichtete Widerklage abgewiesen.
2. Berufung der Beklagten
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Ziele – Abweisung der Klage und Verurteilung zur Restwerklohnzahlung – weiter.
Die Beklagte argumentiert, man habe zuvor am Telefon einen Vertrag geschlossen, eine „Überrumpelungssituation“ sei ausgeschlossen, der Vertrag sei bestätigt worden, wodurch das Widerrufsrecht entfallen sei. Im Übrigen sei das Vorgehen des Klägers Auf die Einzelheiten der Berufungsbegründung wird Bezug genommen.
3. Gegenwärtige Einschätzung des Senats
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat macht sich die sorgfältigen Erwägungen des Landgerichts zu eigen, wonach dem Kläger ein Widerrufsrecht zustand, dieses wirksam ausgeübt wurde und daher die bisher geleisteten Zahlungen zurückgefordert werden können; da der Vertrag widerrufen wurde, besteht kein Anspruch auf Restwerklohn.
Im Einzelnen:
3. Der Kläger kann gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB die geleistete Anzahlung über etwa 15.000 Euro zurückfordern.
(3) Zwischen den Parteien wurde am 23.8.2018 in der Wohnung des Klägers ein Werkvertrag über den Ausbau einer alten Treppe und den Einbau einer neuen geschlossen, mithin ein Vertrag im Sinne des § 312g Abs. 1 Nr. 1 BGB.
3. Soweit die Beklagte vorbringt, es sei bereits zuvor telefonisch ein Vertrag zustande gekommen, folgt der Senat dem nicht.
Auf Veranlassung des Klägers erschien der Geschäftsführer mit einem schriftlichen Angebot 3, nahm das Aufmaß und der Kläger und der Geschäftsführer unterzeichneten das schriftliche Angebot. Wäre zuvor ein Vertrag zustande gekommen, hätte der Geschäftsführer bereits kein Angebot, sondern eine Bestätigung mitgebracht und eine Unterschrift wäre überflüssig gewesen.
Auch der Umstand, dass die Parteien in dem Angebot 3 handschriftliche Ergänzungen angebracht haben, zeigt, dass die Parteien sich zuvor vertraglich nicht gebunden hatten.
3. Soweit die Beklagte rügt, eine „Überrumpelungssituation“ habe nicht vorgelegen, folgt der Senat dem nicht.
Die Verbraucherrichtlinie – insoweit greifen die Grundsätze der Vollharmonisierung – hat im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage den Verbraucherschutz erweitert und hierbei gerade darauf verzichtet, als Voraussetzung aufzunehmen, dass der Verbraucher zum Vertragsschluss bestimmt (§ 1 HTWG) wurde.
Zudem wurden bewusst Rechtsgeschäfte erfasst, bei denen die Veranlassung zum Vertragsschluss vom Verbraucher ausging. Auch wenn die Sinnhaftigkeit dieser Regelung teilweise angezweifelt wird, besteht Einigkeit, dass Wortlaut und Entstehungsgeschichte eindeutig sind.
3. Soweit die Beklagte rügt, es sei im weiteren Verlauf ein ersetzender Vertrag geschlossen worden, folgt der Senat dem nicht.
Dieses Vorbringen begründet eine klassische Umgehungssituation nach § 312k Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Beklagte verkennt an dieser Stelle die Vorgaben und den Telos der Vorschriften zum Verbraucherschutz. Der Verbraucher kann sich ohne Begründung von den in § 312b BGB enumerativ aufgelisteten Verträgen lösen, muss entsprechend informiert werden und hierfür erhält er ausreichend Bedenkzeit. Wird der Verbraucher nicht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist über ein Jahr, wodurch der Unternehmer nachhaltig dazu gebracht werden soll, verbraucherschützende Vorschriften einzuhalten. Der Verbraucher soll mithin im Bewusstsein, sich ohne Schwierigkeiten und vor allem nennenswerten Nachteilen vom Vertrag lösen zu können, über die Möglichkeit des Widerrufs frei entscheiden.
Dies wird durch ein bestätigendes Rechtsgeschäft schlicht konterkariert.
(3) Die Rügen in Richtung des § 242 BGB verfangen insgesamt nicht.
Die Unterzeichnung des späteren Angebots 5 ist für die Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts des Klägers nicht geeignet. Wie oben ausgeführt, hat der Verbraucher einen Anspruch auf eine schriftliche Widerrufsbelehrung mit einer klar formulierten Vorgabe, was den Mindestinhalt betrifft. Diese schriftliche Belehrung und die hiermit verbundene Bedenkzeit sichern die freie Entscheidung des Verbrauchers, sich vom Vertrag lösen zu können. Die Beklagte kann deshalb nicht damit argumentieren, dass der Kläger in der Zeichnung eines neuen und ersetzenden Angebots auf die o.g. Verbraucherrechte hätte verzichten wollen, zumal von den Verbraucherschutzrechten nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf (§ 312k Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 361 Abs. 2 BGB).
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 356 Abs. 3 S. 1 BGB erschließen sich dem Senat die Hinweise zum Zeitmoment nicht.
3. Die Beklagte hat keine Ansprüche auf restlichen Werklohn aus § 631 BGB, da der Werkvertrag aufgrund des Widerrufs des Klägers (s.o.) untergegangen ist.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu bzw. zur Stellungnahme zu diesem Hinweis besteht Gelegenheit bis zum 22.03.2021.