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Bauträgervertrag – Eigentumsübertragungsanspruch trotz Mängeleinbehalts

Trotz erheblicher Baumängel und ausstehender Restzahlung erstritt ein Käuferpaar vor dem Oberlandesgericht Brandenburg erfolgreich die Eigentumsübertragung ihrer neuen Wohnung. Ein Sachverständigengutachten belegte Mängel in Höhe von über 460.000 Euro an den Gemeinschaftsanlagen – die Bauträgerin hatte die Übergabe der Immobilie verweigert und musste nun vom Gericht zur Eintragung der Käufer als Eigentümer angewiesen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 12.09.2024
  • Aktenzeichen: 12 U 93/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Werkvertragsrecht, BGB

Beteiligte Parteien:

  • Klägerinnen: Käuferinnen, die die Umschreibung des Eigentums einer Eigentumswohnung verlangen, trotz Zurückhaltung eines Kaufpreisanteils wegen behaupteter Mängel am Gemeinschaftseigentum.
  • Beklagte: Verkäuferin, die die Umschreibung verweigert, da der vollständige Kaufpreis wegen zurückgehaltener Zahlungen nicht bezahlt wurde und behauptet, dass die Mängel unzureichend nachgewiesen sind.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerinnen wollten, dass die Beklagte den Notar anweist, die Eigentumsübertragung für eine gekaufte Eigentumswohnung zu vollziehen. Sie behalten 8,5% des Kaufpreises wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum zurück. Das Landgericht hatte bereits entschieden, dass die Eigentumsübertragung trotz dieser Nichtzahlung erfolgen muss.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich darum, ob die Klägerinnen zur Eigentumsübertragung berechtigt sind, obwohl sie einen Teil des vereinbarten Kaufpreises wegen Mängeln zurückhielten. Zentral war, ob das Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln die Verweigerung der Eigentumsübertragung rechtfertigt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil der ersten Instanz bleibt bestehen, die Klägerinnen haben Anspruch auf Eigentumsübertragung.
  • Begründung: Die Vorenthaltung des Kaufpreises ist angemessen, da die Mängel eines Gutachtens zufolge erheblich sind. Der Beklagten obliegt es, die Mangelfreiheit zu beweisen, was nicht hinreichend geschehen ist. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände gegen das Mängelgutachten wurden nicht substantiiert genug dargelegt.
  • Folgen: Die Beklagte muss den Notar anweisen, die Eigentumsumschreibung durchzuführen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil hat deutlich gemacht, dass auch vor Abnahme ein Zurückbehaltungsrecht besteht, soweit die Mängelkosten den zurückgehaltenen Betrag erheblich überschreiten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Eigentumsübertragung trotz Mängeln? Wichtige Erkenntnisse aus dem Bauträgervertrag

Der Bauträgervertrag spielt eine zentrale Rolle im Immobilienrecht, da er den Kauf und die Herstellung von Bauleistungen regelt. Bei der Eigentumsübertragung müssen viele Aspekte beachtet werden, insbesondere die Rechte der Bauherren und mögliche Mängelansprüche. Sollte ein Mangel an der Immobilie vorliegen, stellt sich oft die Frage, ob der Käufer trotz Mängeleinbehalt Anspruch auf die Eigentumsübertragung hat.

Das Thema ist komplex, da es nicht nur um Vertragsrecht und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Eigentumserwerbs geht, sondern auch um die Frage, wie Mängelgewährleistung und Bauverträge in Einklang gebracht werden können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der beleuchtet, wie Gerichte solche Fragen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des Eigentumsübertragungsgesetzes entscheiden.

Der Fall vor Gericht


Gericht verpflichtet Bauträgerin zur Eigentumsübertragung trotz ausstehender Restzahlung

Bausachverständiger vermisst Risse im Parkhaus einer Wohnanlage
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass eine Bauträgerin das Eigentum an einer Wohnung übertragen muss, obwohl die Käuferinnen noch nicht den vollständigen Kaufpreis gezahlt haben. Die Käuferinnen hatten 8,5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises von 255.900 Euro (21.751,50 Euro) wegen erheblicher Mängel am Gemeinschaftseigentum zurückbehalten.

Umfangreiche Mängel am Gemeinschaftseigentum nachgewiesen

Ein Sachverständigengutachten dokumentierte insgesamt 154 Einzelmängel an den Gemeinschaftsanlagen der Wohnanlage. Die geschätzten Kosten für die Mangelbeseitigung belaufen sich auf 462.469,70 Euro inklusive Architektenleistungen und Mehrwertsteuer. Die Bauträgerin hatte die im Gutachten aufgeführten Mängel nicht substantiiert bestritten.

Zurückbehaltungsrecht der Käuferinnen rechtmäßig

Das Gericht bestätigte das Recht der Käuferinnen, wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum einen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. Dies gelte auch ohne vorherige Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Die Bauträgerin müsse in diesem Fall beweisen, dass keine Mängel vorliegen oder die Kosten für deren Beseitigung geringer ausfallen.

Verweigerung der Eigentumsübertragung treuwidrig

Die Weigerung der Bauträgerin, das Eigentum zu übertragen, bewertete das Gericht als treuwidrig. Ausschlaggebend waren mehrere Faktoren:

  • Die Mangelbeseitigungskosten übersteigen die ausstehende Restzahlung um mehr als das Zwanzigfache
  • Die Bauträgerin befindet sich seit Juli 2019 mit der Fertigstellung in Verzug
  • Die Käuferinnen sind ohne Eigentumsübertragung in ihrer Verfügungsbefugnis über die Wohnung eingeschränkt

Das Gericht verpflichtete die Bauträgerin, den zuständigen Notar anzuweisen, die Eigentumsumschreibung zu bewilligen und zu beantragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stärkt die Position von Wohnungskäufern bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum deutlich. Auch wenn nicht der komplette Kaufpreis gezahlt wurde, kann der Käufer die Eigentumsübertragung verlangen, sofern der zurückbehaltene Betrag im Verhältnis zu den Mängelbeseitigungskosten gering ist. Die Verweigerung der Eigentumsübertragung durch den Bauträger kann in solchen Fällen treuwidrig sein. Besonders wichtig: Der Käufer kann wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum auch dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn dieses noch nicht abgenommen wurde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Käufer einer Eigentumswohnung können Sie nun auch bei größeren Mängeln am Gemeinschaftseigentum die Übertragung Ihres Eigentums durchsetzen, selbst wenn Sie einen Teil des Kaufpreises zurückhalten. Sie müssen die Mängel dabei nicht im Detail nachweisen – es genügt zunächst eine dokumentierte Mängelliste, etwa durch ein Privatgutachten. Der Bauträger muss dann beweisen, dass keine Mängel vorliegen oder diese bereits behoben wurden. Besonders vorteilhaft für Sie: Sie können wegen Mängeln am gesamten Gemeinschaftseigentum einen Teil des Kaufpreises zurückhalten, nicht nur entsprechend Ihrem Eigentumsanteil.


Benötigen Sie Hilfe?

Als erfahrene Experten im Immobilienrecht verstehen wir die komplexen Herausforderungen beim Kauf einer Eigentumswohnung – besonders wenn es um Mängel am Gemeinschaftseigentum geht. Unsere langjährige Expertise hat bereits vielen Käufern geholfen, ihre Rechte bei der Eigentumsübertragung trotz bestehender Mängel durchzusetzen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtliche Situation analysieren und die für Sie optimale Strategie entwickeln. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche konkreten Rechte haben Käufer bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum?

Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu, deren Ausübung jedoch besonderen Regelungen unterliegt.

Primäre Mängelrechte

Als Käufer können Sie zunächst Nacherfüllung vom Bauträger oder Verkäufer verlangen. Hierfür müssen Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Der Bauträger hat dann die Wahl, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt.

Nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist stehen Ihnen folgende weitere Rechte zu:

  • Selbstvornahme der Mängelbeseitigung mit Aufwendungsersatz
  • Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung
  • Minderung der Vergütung
  • Schadensersatz

Besonderheiten bei der Rechtsdurchsetzung

Die Geltendmachung der Mängelrechte unterliegt wichtigen Einschränkungen:

Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum können die primären Mängelrechte (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Kostenvorschuss) zunächst von jedem einzelnen Eigentümer geltend gemacht werden. Die sekundären Rechte wie Minderung und Schadensersatz können dagegen nur von allen Wohnungseigentümern gemeinsam durchgesetzt werden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Mängelrechte „an sich ziehen“ und diese dann für alle Eigentümer gemeinsam geltend machen. Nach einem solchen Beschluss ist der einzelne Eigentümer an die Entscheidung der Gemeinschaft gebunden.

Verjährungsfristen

Bei neu errichteten oder umfassend sanierten Wohnungen können Sie innerhalb von fünf Jahren ab Übergabe Mängelansprüche geltend machen. Diese Frist gilt sowohl für das Sonder- als auch das Gemeinschaftseigentum.

Wichtig: Mängelansprüche entfallen für solche Mängel, die bei Unterschrift des Notarvertrags bereits vorhanden und Ihnen bekannt waren. Wenn Sie eine Wohnung trotz erkannter Mängel kaufen möchten, sollten Sie sich die Mängelansprüche in der Notarurkunde ausdrücklich vorbehalten.


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Wie hoch darf der Kaufpreiseinbehalt bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum sein?

Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum können Sie als Erwerber einen Teil des Kaufpreises zurückbehalten. Die Höhe des Einbehalts richtet sich nach zwei wesentlichen Faktoren:

Grundsätzliche Berechnung

Der Einbehalt darf in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten betragen. Dieser sogenannte Druckzuschlag soll den Bauträger zur zügigen Mängelbeseitigung motivieren.

Anteilsbezogene Einschränkung

Wenn sich die Mängel auf das Gemeinschaftseigentum beziehen, steht Ihnen das Zurückbehaltungsrecht im Regelfall nur in Höhe Ihres Miteigentumsanteils zu. Dies bedeutet: Beträgt Ihr Miteigentumsanteil beispielsweise 25% und die Mängelbeseitigungskosten 10.000 Euro, dürfen Sie maximal 5.000 Euro (25% von 20.000 Euro) zurückbehalten.

Besondere Konstellationen

Macht nur ein einzelner Erwerber Ansprüche geltend, kann er ausnahmsweise seine Leistung in Höhe der gesamten Mangelbeseitigungskosten einschließlich Druckzuschlag verweigern. Machen dagegen mehrere Eigentümer Zurückbehaltungsrechte geltend, wird das Leistungsverweigerungsrecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die angemessene Höhe begrenzt.

Praktische Durchführung

Der Einbehalt muss dem Bauträger angezeigt werden. Eine vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist erforderlich. Das Zurückbehaltungsrecht können Sie auch dann ausüben, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits Klage gegen den Bauträger erhoben hat.


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Ab wann kann der Käufer die Eigentumsübertragung trotz bestehender Mängel verlangen?

Der Käufer kann die Eigentumsübertragung auch bei bestehenden Mängeln verlangen, wenn zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sind:

Verzug mit der Mängelbeseitigung

Der Bauträger muss sich mit der Beseitigung der Mängel in Verzug befinden. Dies ist der Fall, wenn er die gerügten Mängel trotz angemessener Fristsetzung nicht beseitigt hat.

Verhältnismäßigkeit des Einbehalts

Der zurückbehaltene Kaufpreisanteil muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängelbeseitigungskosten stehen. Nach aktueller Rechtsprechung ist ein Einbehalt von bis zu 10% des Gesamtkaufpreises grundsätzlich zulässig. Die genaue Höhe richtet sich nach den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, die in der Regel das Doppelte der erwarteten Beseitigungskosten betragen dürfen.

Durchsetzbarkeit des Anspruchs

Wenn der Bauträger die Eigentumsübertragung trotz erfüllter Voraussetzungen verweigert, kann sich der Käufer auf § 242 BGB (Treu und Glauben) berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bauträger die Bedingungen für die vollständige Kaufpreiszahlung durch sein eigenes Verhalten verhindert.

Besondere Konstellationen

Bei Streit über die Existenz der Mängel muss die Berechtigung des Einbehalts gerichtlich geklärt werden. Ist der Einbehalt unberechtigt, darf der Bauträger die Eigentumsübertragung verweigern. Bei berechtigtem Einbehalt hingegen kann der Bauträger die Übertragung nicht unter Berufung auf die ausstehende Zahlung verweigern.


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Welche Bedeutung hat das Sachverständigengutachten für die Durchsetzung von Käuferrechten?

Ein Sachverständigengutachten spielt eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung von Käuferrechten, da es als objektiver Nachweis für das Vorliegen und den Umfang von Mängeln dient.

Rechtliche Bedeutung des Gutachtens

Wenn Sie einen Mangel an einer gekauften Immobilie vermuten, können Sie durch ein Sachverständigengutachten die Ursache der Mangelerscheinungen aufklären und die Verantwortlichkeit für den Mangel feststellen lassen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer die Kosten eines solchen Gutachtens verschuldensunabhängig tragen muss, wenn sich der Mangel bestätigt.

Gutachterkosten und Erstattung

Die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten fallen unter die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Dabei ist es unerheblich, ob die Nacherfüllung später tatsächlich erfolgt – entscheidend ist allein, dass der Mangel und die Verantwortlichkeit des Verkäufers festgestellt werden.

Anforderungen an das Gutachten

Der Sachverständige muss bei der Begutachtung besondere Sorgfalt walten lassen, da er für Fehler in seinem Gutachten haftet. Das Gutachten muss:

  • frei von Sach- und Rechtsmängeln sein
  • die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen
  • die für die gewöhnliche Verwendung erforderliche Eignung besitzen

Bei einem gerichtlichen Verfahren prüft das Gericht zunächst durch Zeugenvernehmung eine mögliche arglistige Täuschung. Anschließend werden Sachverständigengutachten eingeholt, um die Art der Mängel, erforderliche Beseitigungsmaßnahmen und entstehende Kosten zu klären.


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Was passiert mit den Gewährleistungsansprüchen nach der Eigentumsübertragung?

Die Gewährleistungsansprüche bleiben auch nach der Eigentumsübertragung in vollem Umfang bestehen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren beginnt mit der Bauabnahme und läuft unabhängig vom Zeitpunkt der Eigentumsübertragung weiter.

Unterscheidung nach Eigentumsarten

Bei Eigentumswohnungen ist zwischen Mängeln am Sondereigentum und am Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Mängel am Sondereigentum können Sie als Eigentümer selbstständig geltend machen. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum können Sie bestimmte Rechte weiterhin individuell durchsetzen:

  • Die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands
  • Die Beseitigung von Mängeln
  • Aufwendungsersatz für selbst durchgeführte Mängelbeseitigung
  • Vorschusszahlungen für Mängelbeseitigung

Durchsetzung der Ansprüche

Nach der Eigentumsübertragung können Sie zunächst Nacherfüllung vom Bauträger verlangen. Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, stehen Ihnen weitere Rechte zu. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für bestimmte Ansprüche allein zuständig. Dazu gehören insbesondere:

  • Minderungsansprüche
  • Kleiner Schadensersatz

Besondere Fristen beachten

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt bei Sondereigentum möglicherweise bereits mit der Übergabe der Wohnung, während sie beim Gemeinschaftseigentum erst mit dessen Abnahme zu laufen beginnt. Wenn Sie Mängel feststellen, müssen Sie diese schriftlich anmahnen und dem Bauträger eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bauträgervertrag

Ein Bauträgervertrag ist eine spezielle Form des Kaufvertrags im Immobilienrecht, bei dem der Verkäufer (Bauträger) sich verpflichtet, ein Grundstück zu übereignen und darauf ein Gebäude zu errichten. Geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), vereint dieser Vertrag Elemente des Kauf- und Werkvertragsrechts. Der Bauträger ist sowohl Verkäufer als auch Bauunternehmer. Beispiel: Ein Bauträger verkauft eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, das erst gebaut werden muss.


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Gemeinschaftseigentum

Das Gemeinschaftseigentum umfasst bei Wohnungseigentumsanlagen alle Gebäudeteile und Anlagen, die nicht im Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Dazu gehören tragende Wände, Dächer, Treppenhäuser, Aufzüge und Außenanlagen. Alle Eigentümer sind daran anteilig beteiligt und tragen gemeinsam die Kosten für Instandhaltung und Reparatur. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum können einzelne Eigentümer Gewährleistungsansprüche geltend machen.


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Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht ist ein gesetzlich verankertes Druckmittel (§ 273 BGB), bei dem eine geschuldete Leistung (hier: Kaufpreiszahlung) verweigert werden kann, bis eine fällige Gegenleistung (hier: mangelfreie Immobilie) erbracht wird. Der zurückbehaltene Betrag muss in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln stehen. Beispiel: Ein Käufer behält bei Baumängeln einen Teil des Kaufpreises ein, um den Verkäufer zur Mängelbeseitigung zu bewegen.


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Treuwidrigkeit

Treuwidrigkeit (auch „Verstoß gegen Treu und Glauben“) beschreibt ein Verhalten, das gegen § 242 BGB verstößt und die berechtigten Interessen der anderen Vertragspartei in unangemessener Weise missachtet. Ein Vertragspartner handelt treuwidrig, wenn er Rechte in einer Weise ausübt, die für den anderen Teil unzumutbar ist. Im Beispielfall: Die Verweigerung der Eigentumsübertragung trotz minimaler Restzahlung im Vergleich zu den nachgewiesenen Mängeln.


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Eigentumsübertragung

Die Eigentumsübertragung bei Immobilien (§ 873 BGB) ist der rechtliche Vorgang, durch den das Eigentum von einer Person auf eine andere übergeht. Sie erfordert die Einigung (Auflassung) beider Parteien und die Eintragung im Grundbuch. Bei Bauträgerverträgen erfolgt die Übertragung üblicherweise nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Der neue Eigentümer erhält damit alle Rechte zur Nutzung, Vermietung oder zum Verkauf der Immobilie.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 641 BGB: Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Werkunternehmers zur Mangelbeseitigung und das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers bis zur vertragsgemäßen Erfüllung. In diesem Fall steht er im Kontext, da die Klägerinnen Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend machen, was wesentlich für die Frage ist, ob die Beklagte die Eigentumsübertragung verweigern darf. Auch wenn kein Zurückbehaltungsrecht aus Abnahmefragen ableitbar ist, können die Mängel dennoch im Rahmen des Vertragserfüllungsanspruchs geltend gemacht werden.
  • § 433 BGB: Dieser Paragraph beschreibt die Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag, insbesondere die Pflicht des Verkäufers zur Übereignung der Sache. Die Klägerinnen fordern die Übertragung des Eigentums an der Wohnung, was die Beklagte laut den angeführten Beigelegenheiten nicht verweigern darf, auch wenn ein Teil des Kaufpreises aussteht. Ihre Einhaltung der Verpflichtung kann als treuwidrig gewertet werden, da die Zahlung in diesem Fall nicht als Voraussetzung für die Eigentumsübertragung aufgeschoben werden kann.
  • BGB § 242 (Treu und Glauben): Diese Vorschrift erläutert den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher im deutschen Zivilrecht gilt. Im aktuellen Fall ist die Anwendung von Treu und Glauben entscheidend, da die Beklagte die Eigentumsübertragung verweigern möchte. Das Gericht hat dargelegt, dass die Beklagte, durch die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung trotz geringfügiger Zahlungsausstände, gegen diesen Grundsatz verstoßen würde.
  • § 13 WEG: Diese Bestimmung aus dem Wohnungseigentumsgesetz regelt Rechte und Pflichten bei Eigentumswohnungen, insbesondere bezüglich des Gemeinschaftseigentums und der Mängelansprüche. Die Klägerinnen haben Mängel am Gemeinschaftseigentum gerügt, was im Zusammenhang zu ihrem Recht steht, auf Übertragung des Eigentums zu bestehen, auch wenn sie die Zahlung für diesen Teil des Eigentums zurückgehalten haben.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Die Vorschrift wird nochmals benannt, da sie im Urteil eine zentrale Rolle hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Verhalten der Parteien spielt. Hier wird hervorgehoben, dass die Beklagte trotz der ausstehenden Zahlungen auf die ordnungsgemäße Eigentumsübertragung nicht pochen kann, wenn die Zahlungen in keinem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln stehen, und somit das Verhalten als unzulässig zu bewerten ist.

Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 12 U 93/23 – Urteil vom 12.09.2024


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