Skip to content
Menü

Bauprozess: Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer

OLG Oldenburg, Az.: 15 EK 14/16

Urteil vom 15.12.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.658,69 €.

Tatbestand

Bauprozess: Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer
Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Die Klägerin nimmt das beklagte Land (im Folgenden: Beklagter) auf Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer eines vor dem Landgericht Aurich in einer Bausache geführten Zivilprozesses nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Anspruch.

Mit Klageschrift vom 22.12.2010 erhob die Klägerin Klage gegen die Fa. H. B. GmbH & Co. KG. Die Firma B. GmbH Co. KG hatte für die Klägerin Dämmarbeiten bei der Sanierung ihres in Emden belegenen Mehrfamilienhauses durchgeführt. Mit der Klage begehrte die Klägerin Rückzahlung überzahlter Arbeitsstunden in Höhe von rund 13.000 € brutto sowie die Kosten für die Beseitigung von Mängeln in Höhe von rund 14.700 € einschließlich Schadenersatz für Gutachterkosten und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des beklagten Unternehmens für künftige Schäden. Die Kammer des Landgerichts erhob gemäß ihrer Beweisbeschlüsse vom 05.07.2011, 11.10.2011, 24.09.2012 und 13.10.2014 Beweis und holte dabei u.a. zwei schriftliche Sachverständigengutachten ein, die am 11.03.2014 und 13.03.2015 erstellt wurden. Das am 25.03.2015 eingegangene Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. O. wurde den Parteien durch richterliche Verfügung vom 26.03.2015 zur Stellungnahme binnen vier Wochen übersandt. Mit Schriftsatz vom 09.04.2015 erhob die Klägerin eine Verzögerungsrüge. Sie rügte, der Rechtsstreit werde von dem Gericht nicht im gebotenen Umfang gefördert, was schon daran erkennbar werde, dass die Frist zur Stellungnahme nicht mit einer Präklusionsandrohung nach § 296 ZPO verbunden worden sei. Am 07.07.2015 hörte die Kammer auf Antrag beider Parteien den Sachverständigen an und verkündete am 14.08.2015 ein Urteil, durch das das beklagte Bauunternehmen zur Zahlung von 18.898 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Am 14.09.2015 legte das beklagte Unternehmen gegen das Urteil Berufung ein. Nach außergerichtlichen Verhandlungen der Parteien stellte der Berufungssenat durch Beschluss vom 24.11.2015 das Zustandekommen und den Inhalt eines Vergleichs fest.

Am 24.03.2016 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Leer aufgrund eines am 05.01.2016 gestellten Insolvenzantrags das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG eröffnet. Aufgrund eines von der Klägerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überwies die …bank M. am 21.03.2016 einen Betrag von 3.658,69 € an die Klägerin. Mit der Begründung, dass die Zahlung erst nach dem Insolvenzantrag und die erfolgreiche Pfändung erst durch einen Zahlungseingang auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin am 18.02.2016 ermöglich worden sei, focht der Insolvenzverwalter die Zahlung nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung an und forderte die Klägerin auf, den Betrag nebst Zinsen an die Masse auszukehren.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz dieses Betrages im Wege der Entschädigung. Alternativ stünde ihr jedenfalls eine Entschädigung in Höhe des monatlichen Regelbetrags nach § 198 Abs. 2 GVG von 100 € für eine Verzögerungsdauer von 27 Monaten zu.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Bauprozess sowohl im Zeitraum vor als auch im Zeitraum nach der Erhebung der Verzögerungsrüge verzögert bearbeitet worden sei. Hinsichtlich des Verfahrens vor der Verzögerungsrüge benennt sie acht Zeiträume zwischen dem 05.11.2011 und dem 14.08.2015, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.11.2016 Bezug genommen wird. Hierbei sei insbesondere der Zeitraum von 22 Monaten zwischen Erlass des Beweisbeschlusses vom 24.09.2012 und Anhörung des Sachverständigen S. am 15.07.2014 zu rügen. Hätte die Kammer nach Eingang der Verzögerungsrüge vom 09.04.2015 unverzüglich terminiert, hätte ein Urteil Mitte Mai 2015 verkündet und das ganze weitere Verfahren entsprechend abgekürzt werden können. Bis August 2015 sei die spätere Insolvenzschuldnerin noch zahlungsfähig gewesen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens Landgericht Aurich 5 O 1255/10 in Höhe von 3.658,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Insolvenzforderung der Klägerin aus dem Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Leer über das Vermögen der H. B. GmbH & Co. KG Bauunternehmen, H. …, … M. – Az. 8 IN 2/16,

den Beklagten zu verurteilen, wegen vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten weitere 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Eine von der Klägerin behauptete unangemessene Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht könne nicht festgestellt werden.

Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, ihre Forderungen gegen die Fa. B. vor den nach der Insolvenzordnung maßgeblichen Anfechtungsfristen zu realisieren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Akten des Verfahrens zur Geschäftsnummer 5 O 1255/10 – LG Aurich beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Die Klägerin hat nicht infolge einer unangemessenen Verfahrensdauer einen gemäß § 198 GVG zu entschädigenden Nachteil erlitten.

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich, der Gesetzgeber hat bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte abgesehen. Der Verzicht auf generelle Vorgaben schließt es regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statistisch ermittelter Durchschnittswerte oder sonstiger Richtwerte zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2013 – III ZR 73/13, BGHZ 199, 190 ff., juris Rn. 38). Soweit die Klägerin daher ihren Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für ihren immateriellen Schaden in Höhe von 2.700 € (27 Monate x 100 €) darauf stützt, dass das Verfahren vor dem Landgericht 57 Monate gedauert habe, während ein Prozess mit zwei Beweisthemen – Werklohnüberzahlung und Mangelhaftigkeit eines Wärmedämmungsverbundsystems – üblicherweise nach 30 Monaten erledigt sei, begründet das noch nicht die Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Maßgeblich sind allein die Umstände des Einzelfalls. Nach dem Ziel des Gesetzgebers, eine der EMRK und dem GG widersprechende Rechtsschutzlücke zu schließen, ist der Begriff der unangemessenen Dauer restriktiv auszulegen (Lückemann in Zöller, ZPO, 31. Aufl., GVG § 198 Rn. 3). Die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung muss dabei einen gewissen Schweregrad erreichen. Sie muss eine Grenze überschreiten, die sich als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus (BGH, a.a.O., Rn. 43). Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts muss der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit berücksichtigt werden. Dem Gericht muss ein Gestaltungsspielraum zugebilligt werden, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit einzelner Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand fördern kann. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor, die zu einem Entschädigungsanspruch der betroffenen Partei führen kann.

Eine in diesem Sinne unangemessene Verfahrensdauer kann der Senat weder im Hinblick auf einzelne Verfahrensabschnitte noch bei einer Gesamtschau feststellen:

Soweit die Klägerin eine Verzögerung in dem Zeitabschnitt vom 05.07.2011 bis 24.02.2012 rügt, liegt bereits keine von der Kammer verursachte Verzögerung vor; eine etwaige Verzögerung wäre auf das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten zurückzuführen: Nachdem das Landgericht am 05.07.2011 einen Beweisbeschluss erlassen und die Akten nach Eingang des Vorschusses für die Sachverständigenentschädigung am 01.08.2011 an den Sachverständigen S… übersandt hat, wurde bereits am 20.09.2011 von der Klägerin selbst mitgeteilt, dass weitere Mängel aufgetreten seien, woraufhin der Beweisbeschluss ergänzt wurde. Am 14.02.2012 teilte die Klägerin mit, dass bei einer Besichtigung am 01.02.2012 neue Mängel festgestellt wurden seien. Seitens der Kammer wurde sodann mit dem Sachverständigen vereinbart, den bereits auf den 24.02.2012 angesetzten Ortstermin aufrecht zu erhalten, um die mitgeteilten neuen Mängel mit den Parteien vor Ort klären zu können, falls diese damit einverstanden seien. Dieses Vorgehen der Kammer hätte zu einer Beschleunigung geführt. Dass sich die Parteien bei dem Ortstermin nicht auf eine Erweiterung des Gutachtens verständigen konnten, ist nicht der Verfahrensführung des Gerichts anzulasten. Auch in dem weiteren von der Klägerin gerügten Zeitraum vom 08.03.2012 bis 25.04.2012 ist das Verfahren von der Kammer gefördert worden, indem die von dem Sachverständigen aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen eines Aufmaßes mit den Parteien geklärt und die Akten sodann zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurückgefordert wurden. In dem weiteren von der Klägerin beanstandeten Zeitraum vom 05.06.2012 bis 24.09.2012 ist das Verfahren vom Landgericht in der Sache insoweit gefördert worden, als es am 05.06.2012 drei Zeugen zu dem Umfang der der Beklagten des Vorverfahrens erteilten Aufträge vernommen hat. Zwar wurde der Verkündungstermin sodann aufgehoben. Dies beruhte jedoch darauf, dass unter den Verfahrensbeteiligten ein prozessualer Streit über die Wirksamkeit einer Nebenintervention aufgekommen war, nachdem die Klägerin am 26.06.2012 die Wirksamkeit des Beitritts des Streitverkündeten N… auf Seiten des beklagten Bauunternehmens bestritten und den Antrag gestellt hatte, die Nebenintervention nach § 71 ZPO zurückzuweisen. Zu einer Entscheidung über den Zwischenstreit kam es nicht mehr, nachdem der Streitverkündete N… am 13.09.2012, einen Tag vor dem von der Kammer anberaumten Verhandlungstermin, seinen Beitritt wieder zurückgenommen hatte. Ob eine Verzögerung des Fortgangs in der Sache vermieden werden konnte, wenn die Kammer – wie von der Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgebracht – über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu einem späteren Zeitpunkt entschieden hätte, kann dahin stehen. Die Entscheidung der Kammer, über den von der Klägerin selbst gestellten Antrag nach § 71 ZPO unverzüglich zu verhandeln und zu entscheiden, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Die frühzeitige Klärung, wer mit welchen prozessualen Rechten am künftigen Verfahren teilnimmt, beruhte auf sachlichen Erwägungen durch das Landgericht. Indem die Kammer unverzüglich im Zwischenstreit terminiert und nach Rücknahme des Beitritts am 24.09.2012 einen Beweisbeschluss im schriftlichen Verfahren erlassen hat, hat es Maßnahmen ergriffen, um den durch den Zwischenstreit verursachten Zeitverlust wieder aufzufangen. In dem weiteren von der Klägerin beanstandeten Zeitraum vom 24.09.2012 bis 11.03.2014 zwischen Erlass des ergänzenden Beweisbeschlusses vom 24.09.2012 und Vorlage des Gutachtens durch den Sachverständigen S… sind zwar objektive zeitliche Verzögerungen festzustellen, die jedoch nicht von der Kammer verursacht worden sind: Nachdem das Gericht die Akten am 02.10.2012 an den Sachverständigen weitergeleitet hatte, hat die Klägerin am 27.11.2012 beantragt, dem Zeugen W… gemäß §§ 428, 142 ZPO die Herausgabe ihm vorliegender Bauunterlagen aufzugeben. Dass die Kammer dem Antrag unverzüglich nachkam, stellte eine in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegende, auch unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an der zügigen Erledigung des Rechtsstreits nicht zu beanstandende Verfahrensleitung dar. Nachdem der Zeuge W… die Unterlagen am 31.01.2013 bei dem Gericht abgeliefert hatte und die Parteien jeweils schriftsätzlich Stellung genommen hatten, gab die Kammer die Akten am 22.03.2013 an den Sachverständigen mit dem Auftrag zurück, das Gutachten unter Berücksichtigung der eingeholten Bauunterlagen fertigzustellen. Allerdings ist das Gutachten von dem Sachverständigen erst am 14.03.2014, und damit nahezu dreizehn Monate später bei dem Landgericht abgegeben worden. Eine Überziehung der sonst üblichen Bearbeitungszeit hat der Sachverständige auf Sachstandsanfrage des Gerichts mit einer momentanen Arbeitsüberlastung sowie einem Todes- und Pflegefall in der Familie begründet. Außerdem sei aufgrund geänderter Fragestellung und der neu vorliegenden Pläne ein weiterer Ortstermin erforderlich. Für die Frage der Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer kommt es dann, wenn die Verzögerung durch einen Dritten, wie vorliegend durch den Sachverständigen, ausgelöst worden ist, darauf an, ob dies dem Gericht zugerechnet werden kann (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 198 GVG, BT-Drucks. 17/3802, S. 18). Dies war hier nicht der Fall. Zwar hätte für die Kammer die Möglichkeit bestanden, dem Sachverständigen eine Frist nach § 411 Abs. 1 ZPO für die Erstellung des Gutachtens zu setzen. Hierbei handelt es sich aber um eine Soll-Vorschrift. Ihr Unterlassen stellt sich nur dann als sachlich nicht mehr begründbare Verzögerung dar, wenn das Gericht eine unvertretbare Nachsicht gegenüber dem Sachverständigen walten lässt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 14.01.2015 – 4 EK 3/14, juris 41). Das ist nicht festzustellen. Die Verfahrensführung der Kammer ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beauftragung noch nicht zu beanstanden: Mit der ersten Übersendung der Akten am 02.10.2012 hatte das Landgericht den Sachverständigen um zügige Gutachtenerstellung ersucht. Die ursprüngliche Gutachtenerstellung konnte durch den Sachverständigen sodann nicht beendet werden, nachdem kurz vor dem ersten Ortstermin weitere Mängel aufgetaucht und von der Klägerin geltend gemacht worden waren. Darüber hinaus musste sich der Sachverständige erneut einarbeiten, wobei ihm die mittlerweile eingeholten weiteren Bauunterlagen zur Verfügung gestellt worden waren. In dieser Situation konnte sich die Kammer darauf beschränken, nach Ablauf von fünf Monaten nach erneuter Übersendung der Akten am 28.08.2013 nach dem Sachstand nachzufragen und nach weiteren drei Monaten nach dem am 16.10.2013 durchgeführten Ortstermin erneut zu erinnern. Dies stellt auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Klägerin noch keine unvertretbare Nachsicht gegenüber dem Sachverständigen dar. Auch in dem weiteren von der Klägerin hervorgehobenen Zeitraum vom 11.03.2014 bis 15.07.2014 hat das Landgericht das Verfahren konstant gefördert. Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem schriftlichen, am 14.03.2014 beim Landgericht eingegangenen Gutachten des Sachverständigen erhalten und beide dessen persönliche Anhörung beantragt hatten, hat die Kammer nach Terminsabsprache mit den Parteivertretern und dem Sachverständigen am 15.07.2014 mündlich verhandelt und den Sachverständigen angehört. Auch in dem Zeitraum vom 15.07.2014 bis 06.04.2015 ist noch keine dem Gericht zuzurechnende unangemessene Verfahrensverzögerung festzustellen. Der von der Kammer unter Berücksichtigung von Urlaubszeiten auf den 30.09.2014 anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 25.11.2014 verlegt, da die Akten dem Landgericht nicht wieder rechtzeitig vor dem 30.09.2014 zur Verfügung standen. Sie befanden sich noch bei dem Oberlandesgericht Oldenburg, das über eine sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Berichtigung des Protokolls vom 15.07.2014 zu entscheiden hatte. Von der Klägerin war gerügt worden, dass ihr Ehemann – Rechtsanwalt Dr. H… – im Protokoll vom 15.07.2014 als (anwaltlicher) Vertreter der Klägerin aufgeführt worden sei, während er tatsächlich lediglich als bevollmächtigter Ehemann der Klägerin teilgenommen habe. Das Rechtsmittel wurde durch Beschluss vom 08.09.2014 als unzulässig verworfen. Das Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die Zustellung des Beschlusses ging am 22.09.2014 beim Beschwerdegericht ein. Die Akten lagen dem Landgericht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens am 29.09.2014 wieder vor. Die zeitliche Verzögerung durch die Bearbeitung der Beschwerde ist durch die Einlegung des unzulässigen Rechtsmittels durch die Klägerin selbst ausgelöst worden und nicht dem Gericht zuzurechnen. Das Landgericht hat sodann den Zeitverlust insoweit teilweise ausgeglichen, indem es den auf den 25.11.2014 anberaumten Verkündungstermin aufgehoben und am 13.10.2014 einen Beweisbeschluss gemäß § 358a ZPO im schriftlichen Verfahren erlassen hat. Dass die Kammer dabei die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen Sachverständigen für Wärmedämmverbundsysteme beschlossen hat, begründet entgegen der Auffassung der Klägerin keine unangemessene Verzögerung des Verfahrens im Sinne von § 198 GVG. Im Rahmen der gebotenen Gewichtung und Abwägung aller relevanten Einzelfallumstände ist zu prüfen, ob Verzögerungen, die mit der Verfahrensführung des Gerichts im Zusammenhang stehen, bei Berücksichtigung des dem Gericht zustehenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. Dabei muss der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) berücksichtigt werden. Eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der Zivilprozessordnung vertretbare Verfahrensleitung begründen auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben. Ein Anspruch des Rechtssuchenden auf optimale Verfahrensförderung besteht nicht (BGH, Urteil v. 05.12.2013 – III ZR 73/13, BGHZ 199, 190 ff., juris Rn. 46). Es kann dahin gestellt bleiben, ob es der Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen zweiten Sachverständigen bedurfte. Die Entscheidung des Landgerichts war jedenfalls vertretbar. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 14.08.2015 begründet, weshalb sie Zweifel an den Ausführungen des Gutachters S… hatte und aus welchen Erwägungen sie den Sachverständigen O… beauftragt habe, der über eine besondere Fachkunde im Bereich von Wärmeverbundsystemen verfüge. Entgegen der Annahme des Sachverständigen S… sei ein kompletter Rückbau und eine Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems nach den Ausführungen des Sachverständigen O… nicht erforderlich. Dieser habe die Zweifel der Kammer an der anderslautenden Einschätzung des Sachverständigen S… bestätigt. Er habe, anders als der Sachverständige S…, sämtliche verwendeten Materialien anhand der Lieferscheine festgestellt, habe diese Materialien seiner Bewertung zugrunde gelegt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Komponenten aufeinander abgestimmt seien und auch den Vorgaben der bauaufsichtlichen Zulassung genügt hätten. Das Gutachten des Sachverständigen S… sei demzufolge im Hinblick auf die von diesem angesetzten Mängelbeseitigungskosten nicht plausibel gewesen. Diese Ausführungen des Landgerichts lassen keine sachfremden Erwägungen erkennen. Die Einholung eines zweiten Gutachtens war entgegen der Einschätzung der Klägerin zumindest nicht abwegig.

Schließlich begründet auch das Verfahren des Landgerichts nach Erhebung der Verzögerungsrüge keine unangemessene Verfahrensdauer. Zwar hat die Kammer den Parteien keine Frist für die Erhebung von Einwendungen gegen das Gutachten und die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt, als sie ihnen das Gutachten des Sachverständigen O… übermittelt hat, sondern lediglich eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Es handelt sich aber insoweit um eine Kann-Vorschrift. Die den Parteien im Ergebnis zur Verfügung gestellte Frist von insgesamt sechs Wochen (nach einem entsprechenden Fristverlängerungsantrag des beklagten Bauunternehmens) war in der Sache angemessen. Nachdem beide Parteien zu dem Ergänzungsgutachten vorgetragen und jeweils die Anhörung des Sachverständigen beantragt hatten, hat das Landgericht sodann zeitnah, nämlich sechs Wochen nach Eingang der letzten Stellungnahme, mit den Parteien mündlich verhandelt und den Sachverständigen angehört. Nach Anhörung des Sachverständigen im Termin am 07.07.2015 hat die Kammer schließlich den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Anhörung binnen zwei Wochen gegeben und Termin zur Verkündung des Urteils auf den 14.08.2015 anberaumt. Dabei hatte die Klägerin selbst beantragt, zu dem Ergebnis der Anhörung noch Stellung nehmen zu können.

Danach ist eine unangemessene Verfahrensverzögerung in einzelnen Abschnitten des Verfahrens nicht festzustellen. Auch wenn man das Verfahren in seiner Gesamtheit in den Blick nimmt, liegt keine unangemessene Verzögerung durch die Kammer vor. Dass das beklagte Bauunternehmen in Insolvenz geraten würde, war für das Landgericht nicht erkennbar. Auch das prozessuale Verhalten der Parteien, insbesondere der Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention und das Protokollberichtigungsverfahren sprach aus Sicht der Kammer nicht für einen besonderen Eilbedarf. Die Verzögerungsrüge ist erst im April 2015 und damit kurz vor Ende des Verfahrens erhoben worden.

Die Entschädigungsklage war nach allem abzuweisen. Da ein Entschädigungsanspruch nicht besteht, unterlag auch die Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten der Abweisung.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 201 Abs. 2 GVG, 543 Abs. 2 ZPO).

Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG addiert worden. Bei dem Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens (3.658,69 €) und dem Ersatz immateriellen Schadens (2.700 €) handelt es sich um unterschiedliche Gegenstände.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!