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Werklohn bei Beschädigung eines Holzbfussbodens

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 11 U 178/17 – Urteil vom 15.06.2018

Schadenersatzanspruch: Würdigung von Zeugenaussagen zu Schadensereignis und Schadensort

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.08.2017, Az. 335 O 22/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsvorfahren auf € 4.103,46 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns im Zusammenhang mit von ihm im Haus des Beklagten im Zeitraum vom 26. April 2012 bis zum 10. Mai 2013 erbrachten Heizungsarbeiten in Anspruch.

Nachdem zwischen den Parteien ursprünglich Streit über die Rechnungshöhe, insbesondere die durch den Kläger berechneten Arbeitsstunden, sowie im Hinblick auf diverse Mängel der erbrachten Leistungen und deren Fälligkeit bestand, schlossen sie erstinstanzlich am 1. Februar 2017 einen gerichtlichen Teilvergleich, mit dem sie sich darauf verständigten, dass dem Kläger – unter Ausklammerung eines durch den Beklagten geltend gemachten Schadens am Holzfußboden, über den sie weiterhin streitig verhandeln – eine Restwerklohnforderung in Höhe von € 4.103,46 zusteht. In Höhe von € 1.050,- erklärte die Parteien den Rechtsstreit für erledigt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat zuletzt erstinstanzlich beantragt,

1. den Beklagten zur verurteilen, an den Kläger € 4.103,46 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2014 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung als Nebenforderung in Höhe von € 571,44 zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten anfallenden Teilbetrages in Höhe von € 151,01 stattgegeben.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 25. August 2017 zugestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am 25. September 2017 eingelegten und am 27. November 2017 – innerhalb der bewilligten Fristverlängerung – begründeten Berufung, mit der er sein Begehren auf Schadensersatz in Höhe von € 3.680,- (für die Schadensbeseitigung) und € 950,- (Wertverlust) im Wege der Aufrechnung gegen den offenen Werklohnanspruch des Klägers weiterverfolgt.

Der Beklagte ist der Ansicht, das erstinstanzliche Gericht habe die Aussagen der Zeugen R nicht hinreichend gewürdigt. Entgegen der Annahme des Landgerichts ergebe sich hieraus, dass eine Schadensverursachung durch die Mitarbeiter des Klägers nachgewiesen ist.

Werklohn bei Beschädigung eines Holzbfussbodens
(Symbolfoto: Jatuporn Chainiramitkul/Shutterstock.com)

Darüber hinaus habe das Landgericht den Umstand der Zahlung durch die Haftpflichtversicherung in fehlerhafter Weise nicht als deklaratorisches Anerkenntnis gewertet. Schließlich ergebe sich aus dem als Anlage K 12 eingereichten Schreiben der Versicherung, dass der Kläger selbst eine Beschädigung des Parkettbodens anerkannt habe.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 23. August 2017, Aktenzeichen 335 O 22/16, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation und Würdigung der erstinstanzlich erhobenen Beweise.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2018 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen, die nach §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Zu Recht und mit uneingeschränkt zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage auf Zahlung des offenen Werklohns stattgegeben und einen zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch auf Seiten des Beklagten im Ergebnis der Beweisaufnahme verneint.

Zwischen den Parteien ist im Ergebnis des landgerichtlichen Verfahrens insbesondere nach dem gerichtlichen Teilvergleich vom 1. Februar 2017, unstreitig, dass dem Kläger für die im Hause des Beklagten bis Mai 2013 ausgeführten handwerklichen Arbeiten ein verbleibender Werklohnanspruch in Höhe von € 4.103,46 zusteht.

Zutreffend hat das Landgericht im Ergebnis seiner Beweisaufnahme einen hiergegen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten verneint. Soweit der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung ausführt, das Landgericht habe die Angaben der vernommenen Zeugen R fehlerhaft gewürdigt und habe – hieraus folgernd – den unzutreffenden Schluss gezogen, eine Schadensverursachung durch Mitarbeiter des Klägers könne nicht festgestellt werden, ist ihm nicht zu folgen. Das Landgericht hat die angebotenen Beweise vollständig erhoben und die Ergebnisse der Beweisaufnahme umfassend und in jeder Hinsicht nachvollziehbar gewürdigt. Fehler in der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Vielmehr lassen sich bereits aus dem objektiven Erklärungswert der Angaben der Zeugen R deutliche Widersprüche im Hinblick auf die Art und insbesondere den Schadensort entnehmen. So gaben die Zeugen – befragt nach einem Schadensereignis vom 11. Dezember 2012 – abweichend voneinander das größere bzw. das kleinere, im Obergeschoss des Hauses des Beklagten gelegene Zimmer an. Keiner der Zeugen war jedoch zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unmittelbar am Schadensort zugegen. Beide Zeugen konnten vielmehr allein aufgrund der jeweils an sie herangetragenen Äußerungen des Beklagten auf einen bestimmten Schadenseintritt schließen und machten insoweit – wie bereits ausgeführt – voneinander abweichende Angaben, auf deren Grundlage keine sichere Überzeugungsbildung zum behaupteten Schadenshergang möglich ist. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte einen durch den Kläger verursachten Schadenseintritt nicht bewiesen hat.

Zu Recht hat das Landgericht auch eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers verneint. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Haftpflichtversicherung des Klägers einen Betrag in Höhe von € 838,80 ermittelt und diesen an den Beklagten ausgekehrt hat. Zwar kann in einer von einem Haftpflichtversicherer erteilten Regulierungszusage grundsätzlich ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten liegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008, IV ZR 293/05, zitiert nach juris). Dies ist insbesondere zu erwägen, wenn eine Haftpflichtversicherung eine Teilzahlung auf eine Schadensersatzforderung erbringt, obwohl zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrscht, und gleichzeitig in einem Regulierungsschreiben erklärt, sie erkenne ihre Haftung dem Grunde nach ganz oder zum Teil an (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 12. Oktober 2012,13 S 100/12; OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2016,12 U 449/05). Die Anwendung vorstehender Grundsätze kann vorliegend dahinstehen. Denn insoweit fehlt es bereits an Anknüpfungstatsachen für eine entsprechend umfassende und in ihren Rechtsfolgen weitreichende Regulierungszusage der klägerischen Versicherung für den hier in Rede stehenden Schaden. So ergibt sich aus den als Anlage K7 und K8 vorliegenden Unterlagen übereinstimmend, dass der vorgenommenen Schadensregulierung ein offenbar am 26. April 2012 eingetretener Schaden zugrunde liegt. Streitgegenständlich ist hingegen ein Schadenssachverhalt, der sich nach der Behauptung des Klägers am 11. Dezember 2012 zugetragen haben soll. Hierzu liegt jedoch gerade keine Erklärung der Versicherung vor, aus der sich zudem noch ein für den Beklagten erkennbarer dahingehender rechtsgeschäftlicher Wille der Versicherung entnehmen ließe, die Haftung für Schäden dem Grunde nach ganz oder teilweise anzuerkennen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage K12 vorliegenden Schreiben der Versicherung. Auch die hier seitens der Versicherung geschilderte – im Übrigen telefonisch erfolgte Mitteilung des Klägers – bezieht sich allenfalls auf die Schadensanzeige hinsichtlich des 26. April 2012 und die anschließende Auszahlung von € 883,80 und lässt nicht Art und Umfang des hier streitgegenständlichen Schadenvorfalls ernennen.

Die darüber hinaus zusprechende Zinsentscheidung sowie die erstinstanzliche Entscheidung zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte mit seiner Berufung nicht weitergehend angegriffen. Gründe für eine abweichende Entscheidung sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

 

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