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Bauträgervertrag – Einbauküche als geschuldete Leistung

OLG München –  Az.: 9 U 1043/13 Bau –  Urteil vom 03.12.2013

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.01.2013, Az. 24 O 22687/12, wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.900,00 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt nach §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO)

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Auf die durchweg zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Ersturteils wird mit folgender Begründung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bauträgervertrag - Einbauküche als geschuldete Leistung
Symbolfoto: Von Michael Higginson /Shutterstock.com

Entgegen der Ansicht der Kläger liegt bezüglich des Kücheneinbaus in die von der Beklagten als Bauträgerin herzustellende Wohnung keine Mischung der Vertragstypen vor. Vielmehr ist gemäß Ziffer IV. 3. Absatz 1 Satz 1 des notariellen Bauträgervertrags (Anlage K 1) die Pflicht der Beklagten zum Einbau einer Küche zum Gegenstand des werkvertraglichen Teils des Bauträgervertrages gemacht worden. Diese Pflicht war auch hinreichend genau bestimmt. Hätten die Kläger die Beklagte die vereinbarte Küche einbauen lassen, wäre die Beklagte werkvertraglich dafür gewährleistungspflichtig gewesen. Der Kücheneinbau hat gegenüber der baulichen Erstellung der geschuldeten Wohnung kein solches Gewicht, dass insoweit ein anderer Vertragstyp, etwa Kaufvertragsrecht, angenommen werden müsste. Auch nach dem modernisierten Werkvertragsrecht steht es den Vertragsparteien frei, den geschuldeten Erfolg vertraglich zu bestimmen und insoweit mehr oder weniger Ausstattung der zu errichtenden Wohnung zu vereinbaren. So sieht der Senat die streitgegenständliche Vereinbarung, wonach die beklagte Bauträgerin eine genau bezeichnete Küche einbauen sollte. Dass bei der Kaufpreisausweisung in Ziffer V. 1. des Bauträgervertrages ein Teilbetrag von 20.000,– € für die Kücheneinrichtung ausgewiesen wurde, ändert nichts an der Auslegung, dass es sich gleichwohl um einen einheitlich geschuldeten Werkvertragserfolg gehandelt hat (Wohnung mit Einbauküche). Die differenzierte Kaufpreisausweisung diente lediglich der Transparenz, nicht nur in steuerlicher Hinsicht.

Da die Kläger jedoch weder die im Bauträgervertrag vorgesehene Küche einbauen ließen, noch von der in Ziffer IV. 3. Absatz 2 Satz 1 des Bauträgervertrags eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, bei der dort genannten Küchenfirma eine andere Küche zu wählen und vom Bauträger eine Zuzahlung von 20.000,– € darauf zu erhalten, sondern vielmehr sich eigenständig von dritter Seite eine andere Küche einbauen ließen, liegt darin eine Nichtbefolgung der Vertragsvereinbarungen durch die Kläger, die als – von der Beklagten akzeptierte – Teilkündigung des Bauträgervertrages nach § 649 BGB zu werten ist. Demzufolge müssen die Kläger die vereinbarte Vergütung an die Beklagte bezahlen, die sich jedoch die dadurch ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss (§ 649 Satz 2 BGB). Unstreitig hat die Beklagte mit der Küchenfirma den Einbau der jeweils in den Bauträgerverträgen bezeichneten Küchen in sämtliche in der Wohnanlage zu schaffenden Wohnungen vereinbart und im Falle des Nichtabrufs einer Küche die Zahlung des Betrags von 11.900,– €. Diesen Betrag hat die Beklagte an die Küchenfirma bezahlt. Somit hat sich die Beklagte lediglich 8.100,– € erspart. Da sich die Beklagte diesen Ersparnisbetrag gegenüber den Klägern bereits hat anrechnen lassen, besteht kein Anspruch der Kläger auf eine darüber hinausgehende Teilrückzahlung aus dem für die Kücheneinrichtung vorgesehenen Preis von 20.000,– €. Demzufolge hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und hat die Berufung keinen Erfolg.

Dass in Ziffer IV. 3. Absatz 1 Satz 3 des notariellen Bauträgervertrags die Ausstellung eines Gutscheins in Höhe von 20.000,– € für die Küchenfirma geregelt ist, ändert daran nichts. Bei diesem Gutschein handelt es sich nicht um ein Wertpapier (das zur Geltendmachung gegenüber der Küchenbaufirma erforderlich wäre), sondern dient allenfalls als vereinfachter Ausweis dafür, dass die Kläger eine bestimmte Wohnung von der Beklagten erworben hatten. Dieser Nachweis hätte aber gegenüber der Küchenbaufirma auch anderweitig geführt werden können und hätte gar nicht geführt werden müssen, wenn die Kläger von der Beklagten den Einbau der vertraglich vorgesehenen Küche abgerufen hätten. Entgegen der Ansicht der Kläger (zuletzt geäußert im Schriftsatz vom 24.10.2013) kann der notarielle Bauträgervertrag nicht so ausgelegt werden, dass von vorneherein hinsichtlich des Kücheneinbaus die Beklagte nicht Vertragspartner der Kläger geworden wäre.

Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats zu Protokoll vom 22.10.2013 Bezug genommen.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 97, 708 Nr. 10,711,713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Streitwert: §§ 63Abs. 2, 47,48 GKG.

 

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