Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Gerichtsurteil klärt rechtliche Rahmenbedingungen für Folienabdichtung im Holzbau
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Gewährleistungsrechte habe ich bei Wasserschäden durch mangelhafte Dachabdichtung?
- Wie lässt sich ein Wasserschaden durch mangelhafte Dachabdichtung rechtssicher nachweisen?
- Wer haftet bei Folgeschäden durch eindringendes Wasser an der Gebäudesubstanz?
- Welche Pflichten haben Fachfirmen bei der Ausführung von Dachabdichtungsarbeiten?
- Wie gehe ich als Bauherr bei ersten Anzeichen von Wasserschäden rechtlich korrekt vor?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Wiesbaden
- Datum: 14.07.2021
- Aktenzeichen: 5 O 201/18
- Verfahrensart: Zivilprozess wegen Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Werkvertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Klägerin besteht aus zwei Personen und ist Eigentümerin eines Grundstücks in Mainz. Ihr wesentlicher Argument war, dass die Beklagte unsachgemäße Abdichtungsarbeiten durchgeführt habe, was zu Wasserschäden an ihrem Gebäude führte. Sie forderte Schadensersatz für die Reparaturarbeiten, die aufgrund der Mängel erforderlich wurden.
- Beklagte: Die Beklagte ist ein Fachunternehmen für Dachdecker und Spenglerarbeiten. Sie bestritt die Vorwürfe und argumentierte, dass die Schäden durch Planungsfehler und Fehler anderer Gewerke verursacht wurden. Sie erhob die Einrede der Verjährung.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin beauftragte die Beklagte mündlich mit Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten bei einem Umbauprojekt. Im Jahr 2015 traten Schäden an den Dachterrassen und in den Penthousewohnungen auf, die auf eine mangelhafte Abdichtung durch die Beklagte zurückgeführt wurden. Es wurden Fäulnisschäden in der Konstruktion festgestellt.
- Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Beklagte bei der Ausführung ihrer Arbeiten einen Pflichtenverstoß beging, indem sie die Dachabdichtungen unsachgemäß ausführte, und ob sie für die entstandenen Schäden haftet. Ebenso wurde die Frage der Verjährung des Anspruchs thematisiert.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage war zulässig und dem Grunde nach begründet. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 130.000 € nebst Zinsen zu zahlen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur fachgerechten Abdichtung verletzt habe, indem sie die Dachentwässerung mangelhaft ausführte. Dies führte zu Wassereintritt und daraus resultierenden Schäden. Die Verjährung war nicht eingetreten, da der Schadenseintritt 2015 erstmals bekannt wurde, und die Klage 2018 rechtzeitig erhoben wurde.
- Folgen: Die Beklagte muss die festgelegte Summe als Schadensersatz zahlen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gegen Sicherheitsleistung ermöglicht. Der Ausgang des Verfahrens verdeutlicht die Haftungsverpflichtungen von Fachunternehmen bei der nicht fachgerechten Ausführung von Bauarbeiten.
Gerichtsurteil klärt rechtliche Rahmenbedingungen für Folienabdichtung im Holzbau
Die Folienabdichtung spielt eine wesentliche Rolle im Holzbau, insbesondere wenn es um den Feuchtigkeitsschutz und die Luftdichtheit eines Holzhauses geht. Eine korrekte Ausführung der Abdichtungsarbeiten ist entscheidend für die Bauqualität und Energieeffizienz, da sie sowohl Wärmeschutz als auch ein gesundes Raumklima gewährleistet. Fachbetriebe für Folienabdichtung nutzen unterschiedliche Abdichtungsmaterialien, die den aktuellen Bauvorschriften entsprechen und umweltfreundlich sind.
Bei der Baustellenplanung ist es daher wichtig, den genauen Auftragsumfang für die Folienabdichtung zu definieren. Dies umfasst nicht nur die Dachabdichtung, sondern auch die umfassende Verarbeitung und Sanierung bestehender Abdichtungen. Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet nun die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei solchen Bauaufträgen zu beachten sind.
Der Fall vor Gericht
Wasserschäden durch mangelhafte Dachabdichtung – Bauunternehmen muss 130.000 Euro zahlen
Ein Fachunternehmen für Dachdecker- und Spenglerarbeiten wurde vom Landgericht Wiesbaden zur Zahlung von 130.000 Euro Schadensersatz verurteilt. Der Fall betrifft Umbauarbeiten an einem Gebäude in Mainz aus dem Jahr 2012, bei denen das ursprüngliche Dachgeschoss abgerissen und durch ein Staffelgeschoss mit zwei Penthousewohnungen ersetzt wurde.
Massive Bauschäden durch eindringendes Wasser
Im Sommer 2015 zeigten sich erste Anzeichen für schwerwiegende Bauschäden in den Penthousewohnungen. Balkontüren wurden schwergängig, Fensterelemente und Böden senkten sich ab, Fensterscheiben platzten und eine Zwischenwand sackte um 4 bis 6 Zentimeter ab. Ein daraufhin beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass Wasser im Anschlussbereich der Wasserfangkästen in das Gebäude eingedrungen war und sich in der Wandkonstruktion sowie im Bodenaufbau ausgebreitet hatte. Die Folge waren massive Fäulnisschäden an den Holzbalken. Zudem war die als Dämmstoff eingeblasene Zellulose in den Holzständerwänden durchnässt und nach unten gesackt.
Fehlerhafte Ausführung der Dachabdichtung
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das beauftragte Unternehmen seine vertraglichen Pflichten verletzt hatte. Die Verpflichtung zur Folienabdichtung des Holzdachhauses umfasste auch den fachgerechten Anschluss der Dachabdichtungsfolien an die Wasserfangkästen. Zwischen Wasserkasten und Dachausschnitt fehlte jegliche Abdichtung, wodurch Wasser ungehindert in die Gebäudekonstruktion eindringen konnte. Der Sachverständige bestätigte, dass Putz kein geeigneter Abdichtungsstoff ist und die offene Fuge auch ohne Rückstau das Eindringen von Wasser ermöglichte.
Keine Entlastung durch Planungsfehler
Das Unternehmen konnte sich nicht darauf berufen, dass die Planung und Bauleitung durch den Bauherrn erfolgt sei. Als Fachfirma hätte es zumindest auf die Gefahr eines Wassereinbruchs hinweisen müssen. Das Gericht stellte fest, dass selbst bei einer Sonderausführung des Attikagullys auf Bestellung des Bauherrn die Installation durch das Unternehmen fehlerhaft erfolgte.
Haftung für Folgeschäden
Die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Maßnahmen umfassten den Austausch des geschädigten Parkettbodens und der Holzbalken sowie die Erneuerung der Unterkonstruktion. Da die Schäden an anderen Bauteilen als den ursprünglich beauftragten auftraten, war keine vorherige Aufforderung zur Nachbesserung erforderlich. Das Gericht sah auch kein Mitverschulden des Bauherrn, da ein Wassereintritt von oben durch die Sachverständigen eindeutig als Schadensursache identifiziert wurde.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass Dachdecker bei Abdichtungsarbeiten nicht nur für die reine Folienverlegung, sondern auch für alle erforderlichen Anschlüsse an angrenzende Bauteile wie Wasserkästen verantwortlich sind. Die unsachgemäße Ausführung solcher Anschlüsse kann zu erheblichen Folgeschäden durch eindringendes Wasser führen. Das Gericht bestätigt damit die umfassende Verantwortung von Fachunternehmen für die fachgerechte und vollständige Ausführung von Abdichtungsarbeiten.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Hausbesitzer können Sie bei mangelhaften Abdichtungsarbeiten und daraus resultierenden Wasserschäden umfassende Schadensersatzansprüche gegen den ausführenden Handwerker geltend machen. Dies gilt auch für Folgeschäden wie Fäulnis oder Senkungen, die erst Jahre später auftreten. Lassen Sie bei Anzeichen von Feuchtigkeit wie schwergängigen Türen oder Rissen umgehend die Ursache durch einen Sachverständigen klären. Dokumentieren Sie alle Schäden sorgfältig, da Sie als Geschädigter grundsätzlich die Möglichkeit haben, Ersatz für sämtliche Schäden einzufordern.
Wasserschäden am Dach? Sichern Sie Ihre Rechte.
Gerade bei komplexen Bauprojekten wie Dachsanierungen ist die genaue Kenntnis der rechtlichen Lage entscheidend, um Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen. Wasserschäden können weitreichende Folgen haben und hohe Kosten verursachen. Wir unterstützen Sie dabei, die Verantwortlichkeiten zu klären und Ihre Rechte als Hausbesitzer gegenüber Handwerkern zu wahren. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die bestmöglichen Schritte einzuleiten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Gewährleistungsrechte habe ich bei Wasserschäden durch mangelhafte Dachabdichtung?
Wenn durch eine mangelhafte Dachabdichtung Wasserschäden entstehen, haben Sie als Bauherr verschiedene Gewährleistungsrechte. Diese Rechte basieren auf den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), je nach Vertragsgrundlage.
1. Ansprüche bei Mängeln: Nachbesserung, Minderung und Schadensersatz
- Nachbesserung: Sie haben das Recht, vom Bauunternehmer die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Dachabdichtung so zu verbessern, dass sie den vertraglichen Vereinbarungen und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies gilt insbesondere, wenn der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt.
- Minderung: Falls der Mangel nicht behoben wird oder die Nachbesserung fehlschlägt, können Sie eine Minderung des Werklohns verlangen.
- Schadensersatz: Wenn durch die mangelhafte Abdichtung Folgeschäden (z. B. an der Bausubstanz oder Einrichtung) entstehen, können Sie Schadensersatz fordern. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (fahrlässig oder vorsätzlich).
2. Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen
- Mängelanzeige: Der Mangel muss dem Bauunternehmer schriftlich angezeigt werden. Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos und beschreiben Sie ihn möglichst genau.
- Fristsetzung: Setzen Sie dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels.
- Beweislast: Innerhalb der ersten sechs Monate nach Abnahme wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Abnahme vorlag. Danach müssen Sie als Bauherr nachweisen, dass der Schaden auf einen ursprünglichen Baumangel zurückzuführen ist.
3. Gewährleistungsfristen
- Nach dem BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme. Innerhalb dieser Frist können Sie Ansprüche auf Nachbesserung geltend machen.
- Falls arglistig verschwiegene Mängel vorliegen, gilt eine verlängerte Verjährungsfrist von 30 Jahren.
- Bei Verträgen nach VOB/B beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel vier Jahre, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine andere Frist vereinbart.
4. Besonderheiten bei Folgeschäden
Wenn ein Wasserschaden erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist entdeckt wird, können unter Umständen deliktische Ansprüche geltend gemacht werden (§ 823 BGB). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei versteckten Mängeln eine Haftung auch über die Gewährleistungsfrist hinaus möglich ist, insbesondere wenn durch den ursprünglichen Baumangel später Schäden an anderen Gebäudeteilen entstehen.
5. Handlungsschritte bei Wasserschäden
- Dokumentieren Sie den Schaden umfassend (Fotos, Videos).
- Informieren Sie den Bauunternehmer schriftlich über den Mangel und fordern Sie Nachbesserung.
- Setzen Sie eine Frist zur Behebung des Mangels.
- Ziehen Sie bei Streitigkeiten einen Sachverständigen hinzu, um den Schaden und seine Ursache zu beurteilen.
- Falls keine Einigung erzielt wird, können rechtliche Schritte erforderlich sein.
Durch diese Maßnahmen sichern Sie Ihre Rechte als Bauherr und können sicherstellen, dass die mangelhafte Dachabdichtung fachgerecht behoben wird.
Wie lässt sich ein Wasserschaden durch mangelhafte Dachabdichtung rechtssicher nachweisen?
Ein Wasserschaden durch mangelhafte Dachabdichtung lässt sich rechtssicher durch eine umfassende Beweissicherung nachweisen. Hierbei spielen mehrere Faktoren eine entscheidende Rolle:
Sachverständigengutachten
Ein unabhängiger Sachverständiger sollte unmittelbar nach Feststellung des Schadens hinzugezogen werden. Dieser dokumentiert den Schaden, analysiert die Ursache und erstellt ein detailliertes Gutachten. Der Sachverständige untersucht dabei:
- Das Ausmaß des Wasserschadens
- Die genaue Schadensursache (z.B. fehlerhafte Abdichtung, Materialfehler)
- Den Zustand der Dachabdichtung
- Mögliche Folgeschäden an der Bausubstanz
Wenn Sie einen Wasserschaden an Ihrem Dach vermuten, sollten Sie umgehend einen Experten beauftragen. Das Gutachten dient als wichtiges Beweismittel vor Gericht oder gegenüber Versicherungen.
Umfassende Dokumentation
Eine lückenlose Dokumentation des Schadens ist unerlässlich. Hierzu gehören:
- Detaillierte Fotos und Videos des Schadens, der betroffenen Bereiche und der vermuteten Eintrittsstelle des Wassers
- Schriftliche Aufzeichnungen über den Verlauf des Schadens, einschließlich Datum und Uhrzeit der Entdeckung
- Zeugenaussagen von Nachbarn oder anderen Personen, die den Schaden bestätigen können
Je umfangreicher Ihre Dokumentation, desto stärker ist Ihre Position in einem möglichen Rechtsstreit.
Beweislast und rechtliche Aspekte
Im Schadensfall tragen Sie als Geschädigter grundsätzlich die Beweislast für den eingetretenen Schaden und dessen Ursache. Dies bedeutet:
- Sie müssen nachweisen, dass der Schaden durch eine mangelhafte Dachabdichtung verursacht wurde
- Sie müssen belegen, dass keine Vorschäden vorlagen oder diese nicht ursächlich für den aktuellen Schaden sind
Beachten Sie, dass die Beweisführung bei Wasserschäden oft komplex ist. Wenn Sie beispielsweise eine Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie genau darlegen, dass der Schaden durch ein versichertes Ereignis (wie Starkregen) und nicht durch einen Mangel oder fehlende Instandhaltung entstanden ist.
Zeitnahe Maßnahmen
Handeln Sie bei einem Wasserschaden unverzüglich. Eine zeitnahe Beweissicherung ist entscheidend, da Spuren schnell verschwinden können. Ergreifen Sie folgende Schritte:
- Dokumentieren Sie den Schaden sofort nach Entdeckung
- Informieren Sie Ihre Versicherung über den Schadensfall
- Beauftragen Sie einen Sachverständigen zur Begutachtung
- Treffen Sie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, ohne Beweise zu vernichten
Durch diese sorgfältige und zeitnahe Vorgehensweise schaffen Sie eine solide Grundlage für die rechtssichere Nachweisführung Ihres Wasserschadens durch mangelhafte Dachabdichtung.
Wer haftet bei Folgeschäden durch eindringendes Wasser an der Gebäudesubstanz?
Bei Folgeschäden durch eindringendes Wasser an der Gebäudesubstanz können verschiedene Parteien haftbar gemacht werden. Die Haftung hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.
Haftung des Handwerkers
Handwerker haften grundsätzlich für Mängel ihrer Arbeit, auch wenn diese erst später zu Folgeschäden führen. Wenn Sie beispielsweise eine mangelhafte Abdichtung an Ihrem Holzhaus feststellen, die zu Wasserschäden führt, kann der verantwortliche Handwerker zur Rechenschaft gezogen werden. Die Haftung besteht auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
Haftung des Planers
Architekten und andere Planer können ebenfalls haftbar gemacht werden, wenn Planungsfehler zu Wasserschäden führen. Stellen Sie sich vor, ein Architekt hat die Drainage Ihres Hauses falsch geplant, was zu Feuchteschäden im Keller führt. In diesem Fall könnte der Planer für die Folgeschäden verantwortlich gemacht werden.
Haftung des Bauherrn
Als Bauherr tragen Sie eine Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten. Wenn Sie beispielsweise Kenntnis von Mängeln haben und nicht rechtzeitig einschreiten, können Sie unter Umständen selbst für Folgeschäden haftbar gemacht werden.
Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche
Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, müssen Sie folgende Punkte nachweisen:
- Ein Mangel in der Ausführung oder Planung liegt vor.
- Dieser Mangel hat zu dem Folgeschaden geführt (Kausalität).
- Den Verantwortlichen trifft ein Verschulden.
- Der Schaden ist innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht worden.
Wichtig: Die Beweislast liegt grundsätzlich bei Ihnen als Geschädigtem. Dokumentieren Sie daher Schäden sorgfältig und ziehen Sie bei Bedarf einen Sachverständigen hinzu.
Besonderheiten bei Holzhäusern
Bei Holzhäusern ist die Abdichtung besonders kritisch. Wenn Sie ein Holzhaus besitzen und Folgeschäden durch eindringendes Wasser feststellen, prüfen Sie, ob die Folienabdichtung korrekt ausgeführt wurde. Eine mangelhafte Abdichtung kann zu erheblichen Schäden an der Holzkonstruktion führen.
Verjährung von Ansprüchen
Beachten Sie, dass Schadensersatzansprüche trotz abgelaufener Gewährleistungsfrist möglich sein können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in Fällen, in denen ein zunächst bestehender Mangel erst später zu einer Beschädigung anderer Gebäudeteile führt, eine deliktische Haftung auch nach längerer Zeit möglich ist.
Welche Pflichten haben Fachfirmen bei der Ausführung von Dachabdichtungsarbeiten?
Fachfirmen, die Dachabdichtungsarbeiten durchführen, unterliegen umfassenden Pflichten, um eine fachgerechte und sichere Ausführung zu gewährleisten. Diese Pflichten umfassen sowohl die Prüfung des Untergrundes als auch die korrekte Ausführung der Abdichtungsarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik.
Prüf- und Hinweispflichten
Bevor mit den eigentlichen Abdichtungsarbeiten begonnen wird, muss die Fachfirma den Untergrund sorgfältig prüfen. Dabei geht es darum festzustellen, ob der Untergrund für die geplante Abdichtung geeignet ist. Wenn Sie beispielsweise ein Holzhaus besitzen, muss die Fachfirma prüfen, ob die Holzkonstruktion ausreichend trocken und tragfähig ist. Stellt die Fachfirma Mängel oder Bedenken fest, ist sie verpflichtet, den Auftraggeber darüber zu informieren und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
Ausführung nach anerkannten Regeln der Technik
Bei der Durchführung der Abdichtungsarbeiten muss die Fachfirma die aktuell geltenden technischen Regelwerke beachten. Für Dachabdichtungen sind dies insbesondere die DIN 18531 und die Flachdachrichtlinie des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks. Die Einhaltung dieser Normen und Richtlinien ist für die Fachfirma verpflichtend, um eine fachgerechte Ausführung zu gewährleisten.
Sorgfaltspflicht und Dokumentation
Die Fachfirma muss bei der Ausführung der Arbeiten besondere Sorgfalt walten lassen. Dies beinhaltet die Verwendung geeigneter Materialien, die fachgerechte Verarbeitung und die Beachtung der Herstellervorgaben. Wenn Sie eine Folienabdichtung für Ihr Holzhaus in Auftrag geben, muss die Fachfirma sicherstellen, dass die gewählte Folie für den Einsatz auf Holzuntergründen geeignet ist und entsprechend den Vorgaben verlegt wird.
Die Fachfirma ist zudem verpflichtet, die durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren. Dies umfasst in der Regel Fotos von kritischen Anschlüssen und Durchdringungen sowie ein detailliertes Abnahmeprotokoll. Diese Dokumentation dient nicht nur der Qualitätssicherung, sondern kann im Streitfall auch als Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung dienen.
Aufklärungspflicht und Beratung
Neben der fachgerechten Ausführung hat die Fachfirma auch eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber. Sie muss Sie als Bauherrn über die Eigenschaften der verwendeten Materialien, mögliche Risiken und erforderliche Wartungsmaßnahmen informieren. Wenn Sie beispielsweise eine bestimmte Abdichtungsvariante wünschen, die aus fachlicher Sicht nicht optimal ist, muss die Fachfirma Sie darauf hinweisen und Alternativen vorschlagen.
Durch die Einhaltung dieser Pflichten stellt die Fachfirma sicher, dass die Dachabdichtung nicht nur den technischen Anforderungen entspricht, sondern auch langfristig ihre Funktion erfüllt. Als Auftraggeber können Sie sich darauf verlassen, dass eine sorgfältige Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt und Sie über alle relevanten Aspekte informiert werden.
Wie gehe ich als Bauherr bei ersten Anzeichen von Wasserschäden rechtlich korrekt vor?
Dokumentation der Schäden
Wenn Sie als Bauherr erste Anzeichen von Wasserschäden feststellen, ist es entscheidend, diese sofort zu dokumentieren. Machen Sie Fotos und Videos der betroffenen Stellen, um den Schaden visuell festzuhalten. Diese Dokumentation dient als Beweis für die Existenz und den Umfang des Schadens.
Mängelanzeige
Sobald Sie den Schaden dokumentiert haben, müssen Sie unverzüglich eine schriftliche Mängelanzeige an das Bauunternehmen senden. Diese Anzeige sollte:
- Klar und präzise den Schaden beschreiben.
- Fotografische Beweise beifügen.
- Datum und Uhrzeit der Entdeckung des Schadens angeben.
Ein Beispiel für eine Mängelanzeige könnte so aussehen:
„Sehr geehrte Damen und Herren, am 20.12.2024 habe ich im Keller unseres neuen Hauses Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Die betroffenen Stellen sind im Anhang fotografisch dokumentiert. Bitte beseitigen Sie die Mängel bis spätestens 03.01.2025.“
Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
In der Mängelanzeige müssen Sie dem Bauunternehmen eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Diese Frist sollte realistisch und basierend auf der Schwere des Mangels sein. Eine Frist von etwa 14 Tagen gilt oft als angemessen, kann aber je nach Umständen variieren.
Rechtliche Schritte bei Nichtbehebung
Sollte das Bauunternehmen die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigen, haben Sie als Bauherr mehrere Optionen:
- Selbstvornahme: Sie können die Mängel selbst beseitigen lassen und die Kosten vom Bauunternehmen einfordern.
- Rechtsdurchsetzung: Sie können rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Dies könnte eine Schadensersatzforderung oder die Minderung des Werklohns umfassen.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Mängelbeseitigung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) festgelegt.
- § 634 BGB: Regelt die Pflichten des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung.
- § 13 VOB/B: Beschreibt die Anforderungen an die Mängelanzeige und die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung.
Handlungsschritte
- Dokumentation: Fotos und Videos der Schäden machen.
- Mängelanzeige: Schriftliche Anzeige mit detaillierter Beschreibung und Fristsetzung.
- Fristablauf: Überprüfen, ob die Mängel innerhalb der Frist behoben wurden.
- Weitere Schritte: Bei Nichtbehebung die Mängel selbst beseitigen lassen oder rechtliche Schritte einleiten.
Weiterführende Informationen
- § 634 BGB: Pflichten des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung.
- § 13 VOB/B: Anforderungen an die Mängelanzeige und Fristsetzung.
- § 823 BGB: Schadenersatzpflicht bei unerlaubter Handlung.
Diese Schritte und rechtlichen Grundlagen helfen Ihnen, Ihre Rechte als Bauherr bei Wasserschäden effektiv durchzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Folienabdichtung
Eine wasserdichte Schicht aus speziellen Kunststofffolien, die bei Gebäuden zum Schutz vor eindringender Feuchtigkeit eingesetzt wird. Sie ist besonders im Holzbau wichtig, da sie die Konstruktion vor Wasserschäden schützt. Die Folien müssen nach DIN 4108-7 luftdicht verlegt und an allen Durchdringungen und Übergängen fachgerecht angeschlossen werden. Beispiel: Bei einem Flachdach wird eine durchgehende Folienschicht verlegt und an aufgehende Wände sowie Durchführungen wie Schornsteine wasserdicht angeschlossen.
Wasserfangkasten
Ein bauliches Element der Dachentwässerung, das Regenwasser sammelt und in die Fallrohre leitet. Er wird meist an der tiefsten Stelle des Daches oder an Übergängen installiert und muss besonders sorgfältig abgedichtet werden. Nach DIN 1986-100 muss die Abdichtung wasserdicht mit der Dachhaut verbunden sein. Ein typischer Einbauort ist die Attika (erhöhte Dachrandabgrenzung) bei Flachdächern, wo der Wasserfangkasten das gesammelte Regenwasser kontrolliert ableitet.
Attikagrully
Eine spezielle Dachentwässerungsvorrichtung im Bereich der Attika (Dachrand), die das Regenwasser durch die Attika hindurch nach außen oder in innenliegende Fallrohre ableitet. Nach DIN 18531 muss der Gully wasserdicht in die Dachabdichtung eingebunden werden. Ein Beispiel ist die Entwässerung eines Flachdaches, bei der der Attikagrully durch die Randaufkantung geführt wird und mit speziellen Flanschkonstruktionen abgedichtet werden muss.
Staffelgeschoss
Ein zurückgesetztes oberstes Geschoss eines Gebäudes, das eine kleinere Grundfläche als die darunterliegenden Geschosse hat. Es unterliegt besonderen baurechtlichen Anforderungen nach der jeweiligen Landesbauordnung, insbesondere bezüglich Abstandsflächen und Höhenbegrenzungen. Beispiel: Eine Penthousewohnung, die nicht die volle Grundfläche des Gebäudes einnimmt und dadurch Dachterrassen ermöglicht.
Holzständerwand
Eine tragende oder nichttragende Wandkonstruktion aus vertikalen Holzstützen (Ständern), die gemäß DIN 1052 bzw. Eurocode 5 ausgeführt wird. Zwischen den Ständern wird Dämmaterial eingebracht, außen wird die Wand mit einer Dampfbremse und Abdichtung versehen. Ein typisches Beispiel ist eine Außenwand im Holzrahmenbau, bei der die Zwischenräume mit Zellulose oder Mineralwolle gedämmt werden.
Zellulose (als Dämmstoff)
Ein nachhaltiger Dämmstoff aus aufbereiteten Papierfasern, der nach DIN 18159 als Einblasdämmung verwendet wird. Er wird unter Druck in Hohlräume wie Wände oder Dachkonstruktionen eingeblasen. Der Dämmstoff muss trocken bleiben, da er bei Durchfeuchtung seine Dämmeigenschaften verliert und sich setzen kann. Beispiel: Die Hohlräume einer Holzständerwand werden durch kleine Öffnungen mit Zellulosefasern gefüllt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Haftung bei Vertragsverletzungen. Er besagt, dass derjenige, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, dem anderen Teil zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist, sofern ihn ein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall hat das Dachdeckerunternehmen die Pflicht zur fachgerechten Ausführung der Dachabdichtung verletzt, was zu Wasserschäden führte. Daher ist es gemäß § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
- § 631 BGB (Vertragstyp Werkvertrag): Hier wird der Werkvertrag definiert, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Dachdeckerunternehmen ist ein Werkvertrag. Das Dachdeckerunternehmen schuldete die Herstellung eines mangelfreien Daches (Werk). Da dies nicht geschah, liegt ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts vor.
- § 633 BGB (Mängelansprüche): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Bestellers bei Mängeln des Werkes. Er kann Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes) verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im vorliegenden Fall konnte der Bauherr Schadensersatz statt der Leistung verlangen, da eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Unternehmer nicht zumutbar war.
- § 634 BGB (Voraussetzungen der Mängelansprüche): Hier werden die Voraussetzungen für die Mängelansprüche des Bestellers geregelt. Wichtig ist insbesondere, dass der Mangel bereits bei der Abnahme des Werkes vorhanden sein muss. Im vorliegenden Fall war der Mangel (fehlerhafte Abdichtung) bereits bei Fertigstellung des Daches vorhanden, auch wenn er erst später zu den sichtbaren Schäden führte.
- § 635 BGB (Verjährung der Mängelansprüche): Dieser Paragraph regelt die Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme des Werkes. Im vorliegenden Fall wurde die Verjährungseinrede geprüft, da zwischen der Abnahme des Daches und dem Auftreten der Schäden einige Zeit vergangen war. Das Gericht stellte fest, dass die Ansprüche noch nicht verjährt waren.
Das vorliegende Urteil
LG Wiesbaden – Az.: 5 O 201/18 – Urteil vom 14.07.2021
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