OLG Karlsruhe – Az.: 14 U 186/16 – Beschluss vom 07.09.2018
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Freiburg vom 07.10.2016 – 6 O 231/15 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3. Ziff. 1 a) des Teilurteils des Landgerichts Freiburg vom 07.10.2016 – 6 O 231/15 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet (§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.591,00 € festgesetzt.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Teilurteil wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das Teilurteil teilweise aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als sie verurteilt worden ist, die Garagenabfahrten unter Anpassung der Mulden- und Kuppenrundung und unter Berücksichtigung der EAR 91 bzw. EAR 2005 für das Gefälle so zu verändern, dass die Zufahrt mit üblichen Pkws ohne Einschränkung auf einen bestimmten Fahrzeugtyp tatsächlich gefahrfrei möglich ist.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sind nach der einstimmigen Überzeugung des Senats erfüllt. Auf den Hinweisbeschluss vom 05.07.2018 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem Schriftsatz vom 06.09.2018 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Um die vorhandenen Mängel der Tiefgaragenabfahrt zu beheben, muss öffentlicher Straßenraum hinzuerworben werden. Hierüber bestand in der ersten Instanz Einigkeit. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass sie sich bereits mit der Stadt W in Verbindung gesetzt habe, um abzuklären, ob ein Hinzuerwerb von Teilen des öffentlichen Verkehrsraums vor der Garagenabfahrt durch die Erwerber möglich sei. Die Verhandlungen seien bisher nicht zum Abschluss gekommen. Dieses Vorbringen stand – wie das Landgericht ausgeführt hat – der Verurteilung nicht entgegen.
In der Berufungsbegründung hat die Beklagte geltend gemacht, die Stadt W habe die Veräußerung der städtischen Fläche, die für die Verlängerung der Zufahrtsrampe notwendig sei, nunmehr mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 12.10.2016 (II 37) abgelehnt. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, einer ihrer Eigentümer habe am 24.11.2016 und am 21.02.2017 Gespräche mit dem Oberbürgermeister geführt. Dieser habe gesagt, dass er sein Schreiben vom 12.10.2016 nicht als grundsätzliche Verweigerung einer Rampenverlängerung verstehe: Wenn die Eigentümer auf der Rampenlösung bestünden (statt eine von der Beklagten vorgeschlagene Carport-Lösung zu akzeptieren, die ebenfalls den Erwerb städtischer Fläche erfordere), würde er die Sache in den Gemeinderat bringen. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin ein Schreiben des Leiters des Dezernats IV (Planen, Bauen und Umwelt) der Stadt W vom 19.04.2017 (II 83) vorgelegt, dass dieser auch an die Beklagte gesandt hat. In diesem Schreiben hat der Dezernatsleiter mitgeteilt, für eine städtische Zustimmung für die Rampenlösung bedürfe es eines Beschlusses der politischen Gremien. Als Beschlussvorlage würden noch Unterlagen benötigt: Nämlich der von einem fachkundigen Planungsbüro ausgearbeitete Planentwurf zur Umsetzung der Rampenlösung, der erkennbar mache, wo die Rampe ende und was für Folgewirkungen sich hieraus ergäben. Und ferner eine Erklärung der Übernahme sämtlicher anfallender Kosten sowie eine Erklärung der Bereitschaft zur Zahlung eines Ablösebetrages von ca. 7.100 € für jeden etwa entfallenden öffentlichen Stellplatz.
Nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 05.07.2018 hat die Beklagte nunmehr ein weiteres Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt W vom 05.09.2018 vorgelegt (II 109). In diesem Schreiben dankt der Oberbürgermeister einem der Geschäftsführer der Beklagten für das in der vergangenen Woche geführte Gespräch. Weiter heißt es in dem Schreiben, die Verwaltung habe die vorgestellten Varianten der Verlängerung der Garagenabfahrten abgewogen; aufgrund der anzunehmenden Verschlechterung der Gehweg- und Straßenraumsituation im R könnten sie („wir“) der Beklagten keine Veräußerung der dafür erforderlichen städtischen Flächen „in Aussicht stellen“. Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund dieser „Entscheidung der Stadt W “ sei ein Erwerb der erforderlichen Verkehrsfläche „nunmehr ausgeschlossen“ und die Leistung unmöglich geworden.
Diese Ansicht trifft nicht zu.
Die Beklagte hat die in dem Schreiben des Leiters des Dezernats IV vom 19.04.2017 geforderten Unterlagen, die zur Vorbereitung einer Entscheidung des Gemeinderats benötigt werden, offensichtlich nicht vorgelegt. Dass der Oberbürgermeister der Beklagten unter diesen Umständen keine Veräußerung der erforderlichen städtischen Fläche „in Aussicht stellen“ kann, versteht sich. Dies besagt aber nichts darüber, wie die Entscheidung des zuständigen Gemeinderats ausfallen wird, wenn ihm die Frage mit den zur Beschlussfassung nötigen Unterlagen vorgelegt wird. Bislang steht gerade nicht fest, dass die Stadt W das benötigte Grundstück nicht veräußern wird.