LG Frankfurt – Az.: 5 U 138/15 – Urteil vom 15.07.2016
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.9.2015 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in diesem zu tragen.
Das vorliegende wie auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Schadensersatzpflicht der Beklagten für Risse und Vertiefungen des von ihr erstellten Bodenbelags am …zentrum Stadt1.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.11.2004 erwarb die Klägerin von der Beklagten mehrere Grundstücke in Stadt1. Die Beklagte hatte diese Grundstücke zuvor an die Streithelferin vermietet, sich gegenüber dieser verpflichtet, auf dem Mietobjekt ein …zentrum zu errichten und dieses der Streithelferin aufgrund des Mietvertrages zu überlassen. Die Klägerin trat in den zwischen der Beklagten und der Streithelferin geschlossenen Mietvertrag ein. Wegen des Inhalts des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags wird auf die Anlage K3 (Anlagenordner) Bezug genommen. Bestandteil des Kaufvertrags waren auch die in den Vorbemerkungen unter I. als „Bezugsurkunden“ bezeichneten Unterlagen – der zwischen der Beklagten und der Streithelferin geschlossene gewerbliche Mietvertrag (vgl. Anlage K1, Anlagenordner) nebst seiner Anlagen, insbesondere der ihm als Anlage 2 beigegebenen Baubeschreibung Stand 15.06.2004, bei der es sich um die das Datum 21.06.2004 tragende Anlage K2 handelt. In dieser heißt es unter Ziff. 524 (Seite 17) u.a.:
„Die Anstell- und Abstellflächen sind für eine Radlast von 7,5 t sowie für das Aufstellen und Rangieren von Wechselbehältern/Containern (u.a. zu beachten: Gesamtgewicht ca. 18 t, Aufstandsfläche nur ca. 10 x 10 cm, 4 Stützen) auszulegen …
Tor- Anstellflächen aus Beton oder Beton/halbstarrer Asphaltbelag Stellfläche für Wechselcontainer analog den Tor- und Anstellflächen…“
Vor Errichtung des …zentrums besichtigte die Beklagte ein anderes, von der Streithelferin betriebenes …zentrum in Stadt1.
Nach Errichtung, Übergabe und Nutzungsbeginn wurden in den Außenbereichen des …zentrums Schäden am Bodenbelag festgestellt, der von der Beklagten mit ihrem Produkt „X“ hergestellt worden war. Es traten Vertiefungen vor Laderampen im Abstand der Abstellstützen der (genormten) Wechselbrücken sowie unregelmäßige Risse zwischen solchen Vertiefungen sowie an Arbeitsfugen auf.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr entstehen aus und im Zusammenhang mit den Schäden am Bauwerk …zentrum Stadt1 in Form
– Vertiefungen vor allen Laderampen im Abstand der Abstellstützen der genormten Container, auch soweit zwischenzeitlich nachgebessert,
– unregelmäßige Risse, die sich zwischen benachbarten, vorstehend beschriebenen Vertiefungen und an Arbeitsfugen erkennen lassen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, soweit die Vertiefungsschäden und mit ihnen im Zusammenhang stehende Risse vorhanden seien, beruhe dies auf einem unsachgemäßen Nutzerverhalten. Obwohl die Wechselbrücke erst abgesenkt werden dürfe, wenn das Rangierfahrzeug vor dem Tor gestoppt habe, werde dies missachtet. Regelmäßig werde die Wechselbrücke bereits während der Rückwärtsfahrt abgesenkt. Dies sei hinsichtlich der Dauer des Absenkvorgangs ökonomisch, da der Abstellvorgang verkürzt werde, es führe aber dazu, dass ein größerer Druck auf den Belag ausgeübt werde, was dann Vertiefungen und Rissbildung zur Folge habe. Durch das Absenken der Füße der Wechselbrücke bereits vor Beendigung des Absetzvorganges würden diese in einer Schrägbewegung auf den Boden gedrückt, was zwangsläufig zu dem von der Klägerin geschilderten Schadensbild führe. Außerdem wiesen die Aufstandsflächen der Containerfüße nicht eine Fläche von 10 x 10 cm auf, da die Füße sich häufig in einer Schrägposition befänden, was dazu führe, dass die Punktlasten deutlich höher ausfielen, als zwischen der Beklagten und der Streithelferin ursprünglich vereinbart. Die Beklagte hat außerdem geltend gemacht, es sei nicht belegt, dass die Streithelferin nicht das in der Leistungsbeschreibung zugrunde gelegte zulässige Gesamtgewicht überschreitende Wechselbrücken einsetze. Dies gelte entsprechend für den Einsatz von Fahrzeugen mit einer maximalen Radlast von 7,5 t. Schließlich zeigten auch andere …zentren ein entsprechendes Schadensbild.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Sachverständigen A sowie des Sachverständigen B. Nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen B hat es diesen außerdem mündlich angehört (Protokoll der Sitzung vom 9.6..2015, BI. 855 ff. d.A.).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 940 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 29.9.2015 hat das Landgericht nach dahingehender Antragsauslegung festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund von Vertiefungen vor allen Laderampen am Bauwerk …zentrum Stadt1 im Abstand der Abstellstützen der genormten Container, auch soweit zwischenzeitlich nachgebessert, sowie unregelmäßigen Rissen, die sich am Bauwerk …zentrum Stadt1 zwischen benachbarten, vorstehend beschriebenen Vertiefungen und den Arbeitsfugen erkennen lassen, entstehen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe bei der Erstellung der Außenanlagen nicht alle Beanspruchungen berücksichtigt, die infolge des Einsatzes von Wechselbrücken entständen. Dazu sei sie jedoch im Hinblick auf die geschuldete Funktionstauglichkeit verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe aufgrund des aus der Baubeschreibung folgenden Einsatzes von Wechselbrücken mit einer Beanspruchung des Oberflächenbelags durch stark schief stehende Containerstützen und durch ein zu frühes Herablassen der Containerstützen rechnen müssen. Letztlich komme es allerdings für die Streitentscheidung auf die genaue Ursache der Vertiefungen und der Rissbildung nicht an. Entscheidend sei, dass die Schäden an der Oberfläche auftreten und ein Nutzungsverhalten, mit dem nach Maßgabe der Vorgabe der Baubeschreibung nicht zu rechnen gewesen wäre, nicht vorgetragen sei.
Die Beklagte ist mit der Berufung der Ansicht, die vorgenommene Antragsauslegung und die Annahme, die Beklagte habe die Außenanlage mangelhaft erstellt, seien fehlerhaft. Die Beklagte habe auf Grundlage der zum Gegenstand des Vertrags gemachten verbindlichen Baubeschreibung und dem vorab mitgeteilten Nutzungsverhalten nicht mit einer Belastung durch eine unsachgemäße „robuste“ Vorgehensweise der LKW-Fahrer rechnen müssen. Der Werkunternehmer müsse sich nur solche Umstände entgegenhalten lassen, die ausgehend von seinem Empfängerhorizont bei Vertragsschluss erkennbar gewesen seien.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das am 29.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-09 O 7/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte sowie die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie ist jedoch unbegründet und zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung beruht und die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung zugunsten der Beklagten nicht rechtfertigen (§§ 513 Abs. 1, 546, 529 Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist zulässig. Dabei folgt der Senat der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des Klageantrags. Das für diesen Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, da die Schadensentwicklung nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist. Zum einen ist danach im Zuge der weiteren Nutzung mit weiteren oder sich vertiefenden Verformungen und weiteren auftretenden Rissen zu rechnen; zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass die Streithelferin gegen die Klägerin Ansprüche aus dem zwischen ihnen – in der Vergangenheit bestehenden – Mietvertrag geltend macht. Die zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung des …zentrums führt nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses, da das Rechtsverhältnis aus dem streitgegenständlichen Vertrag fortbesteht. Dahinstehen kann ferner, ob der Schaden zwischenzeitlich beziffert werden könnte. Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO – wie hier – in zulässiger Weise erhoben worden, braucht der Kläger nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird (BGH, Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 82/04 -, BGHZ 164, 181-190, zitiert nach Juris Tz. 8).
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der selbständigen Garantie gemäß Abschnitt A § 5 Ziff. 1 lit. c, Ziff. 6 und Abschnitt B § 3 Ziff. 7 des Vertrags in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB zu. Nach den vertraglichen Regelungen war eine funktionsfähige Erstellung des …zentrums garantiert. Die Erstellung ist jedoch nicht funktionsfähig erfolgt, weil Absenkungen und Risse entstanden sind. Diese – unstreitigen – Mangelsymptome deuten auf einen funktionalen Mangel hin, nämlich dass der Boden den an ihn tatsächlich gestellten Belastungen nicht standhält. Dafür, dass der Boden eine bezogen auf die Belastungen ausreichende Festigkeit aufweist, hat die Beklagte garantiemäßig einzustehen. Im Hinblick auf die umfassende Garantie muss nicht abschließend geklärt werden, ob und inwieweit für die festgestellten Mängel das von der Beklagten geschilderte Nutzungsverhalten (mit)ursächlich ist.
Dass das Garantieversprechen die umfassende Funktionstauglichkeit des zu erstellenden …zentrums betrifft, folgt aus der in Abschnitt A. § 5 Ziff. 1 lit. c des Vertrags in Bezug genommenen Regelung in Abschnitt B § 3 Ziff. 7 des Vertrags. Danach umfasst die schlüsselfertige Fertigstellung des Bauvorhabens „alle Lieferungen und Leistungen, die erforderlich sind, um es auf Basis von Baubeschreibungen, Plänen und Baugenehmigungen komplett funktionsfähig, bezugsfertig und mängelfrei zu erstellen, so dass es zu dem vorgesehenen Zweck uneingeschränkt genutzt werden kann“.
Demgegenüber ist nicht festzustellen, dass eine Herstellung nur entsprechend der Ziff. 524 Baubeschreibung geschuldet war. Die dortigen Angaben zu Gesamtgewicht, Stützenzahl und Aufstandsfläche bedeuten – wie eine Gesamtbetrachtung der vertraglichen Bestimmungen verdeutlicht – keine Beschränkung durch die Klägerin im Sinne einer Anordnung des Bestellers. Sie legen auch nicht – wie die Beklagte meint (vgl. Berufungsbegründung Seite 8, Bl. 991 d.A.) – eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion fest. Vielmehr folgt aus den vertraglichen Regelungen beim gebotenen Verständnis ausgehend vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), dass das …zentrum der vorgesehenen Nutzung uneingeschränkt standhalten sollte.
Insofern streitet schon die Formulierung unter Ziff. 524 der Baubeschreibung, nach der „u.a.“ zu beachten ist, dass das Gesamtgewicht ca. 18 t beträgt und die Aufstandsfläche nur ca. 10 x 10 cm bei vier Stützen ausweist, dafür, dass damit keine abschließende Beschreibung der tatsächlichen Belastung im laufenden Betrieb erfolgten sollte. Außerdem bestimmt Abschnitt B § 3 Ziff. 1 des Vertrags unter anderem, dass das Gebäude in einer „dem vorgesehenen Nutzungszweck“ entsprechenden Qualität und Ausführung errichtet werden soll. Zwar heißt es weiter: „Die in Mieterbaubeschreibungen und Planunterlagen gemäß Anlagen 1, 6, 6a) und 17 zur Bezugsurkunde vereinbarte Ausführung entspricht diesem Standard.“ Gleichzeitig stellt aber Abschnitt B § 3 Ziff. 2 des Vertrags klar, dass die Parteien „sich darüber einig“ sind, dass Mieterbaubeschreibungen und Planungsunterlagen nicht in allen Teilen den Leistungsumfang und die Qualitäten definieren können. Ausdrücklich heißt es weiter: „Soweit deshalb in Baubeschreibungen und Planunterlagen Leistungen nicht oder nicht vollständig beschrieben sind, soll der vorgenannte Standard – mithin eine Errichtung entsprechend dem vorgesehenen Nutzungszweck – als vereinbart gelten.“ Auch die mit der Garantie in Bezug genommene Regelung des Abschnitts B § 3 Ziff. 7 des Vertrags zeigt, dass der geschuldete Erfolg die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit zum vorgesehenen Nutzungszweck ist. Denn danach (vgl. Abschnitt B § 3 Ziff. 7 Satz 5 des Vertrags) umfasst die geschuldete Leistung „sämtliche Aufwendungen, die zur Erfüllung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen notwendig und nützlich sind.“ Dass gerade nicht konkrete Einzelanforderungen maßgeblich sein sollten, verdeutlicht die nachfolgende Passage. Sollten danach „in den Baubeschreibungen oder Planungsunterlagen technische Einrichtungen und Ausstattungen nicht vorgesehen gewesen sein, die für die schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes erforderlich sind … garantiert der Verkäufer auch ohne deren Erwähnung in den Baubeschreibungen oder Planunterlagen die kostenfreie Schaffung und Lieferung solcher Einrichtungen und Ausstattungen. Bei Widersprüchen innerhalb einer einzelnen Position gilt im Zweifel die höherwertige Ausführung als geschuldet.“ Gerade der Umstand, dass die Beklagte auch ohne deren ausdrückliche Erwähnung in den Baubeschreibungen oder Planunterlagen die kostenfreie Schaffung und Lieferung solcher Einrichtungen und Ausstattungen garantiert, die für die schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes erforderlich sind, führt zu einer umfassenden Leistungspflicht ausgehend von den tatsächlichen Anforderungen an das …zentrum.
Sollte sich demnach die vertragliche Verpflichtung der Beklagten gerade nicht auf ausdrücklich genannte Spezifikationen beschränken, sondern sichergestellt sein, dass das …zentrum einschließlich der Außenanlagen den Anforderungen entspricht, die ein solcher Umschlagplatz mit sich bringt, bedeuten die in Ziff. 524 der Baubeschreibung genannten Belastungen keine Beschränkung dahingehend, dass Anstell- und Abstellflächen nur dieser konkret genannten Belastung standhalten müssen. Vielmehr bestand die Verpflichtung der Beklagten, die Anlage so zu erstellen, dass sie für den genannten Zweck uneingeschränkt geeignet ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass auch Belastungen durch eine Nutzungsweise zu berücksichtigen sind, die üblich ist, auch wenn sie nicht den Regeln der Technik und den Sicherheitsanforderungen entspricht. Der Ersteller eines von einer Vielzahl von Menschen genutzten Vorhabens, in dem unterschiedliche Arbeitsabläufe – teilweise unter erheblichem Zeitdruck – von statten gehen, kann sich nicht auf ein optimales Verhalten sämtlicher Nutzer der Anlagen verlassen, sondern muss für die einzuhaltenden Grundanforderungen Fehlverhalten einkalkulieren.
Die Klägerin hat auch keine Umstände dargetan, die zu einer Befreiung von ihrem umfassenden Garantieversprechen führen könnten, insbesondere lässt eine unsachgemäße Verfahrensweise beim Absetzen der Container den klägerischen Anspruch nicht entfallen.
Offen bleiben kann, ob im Hinblick auf das ausdrücklich selbständige, verschuldensunabhängige Garantieversprechen (vgl. dazu Abschnitt A § 5 Ziff. 6 des Vertrags) sowie die Garantie der kostenfreien Schaffung von Lieferungen und Einrichtungen auch ohne deren Erwähnung in der Baubeschreibung oder Planungsunterlagen (vgl. Abschnitt B § 3 Ziff. 7 des Vertrags) überhaupt eine Haftungsbefreiung in Betracht kommt (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Enthaftung bei Mangelhaftigkeit der Werkleistung, wenn die Ursache (auch) im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, vgl. Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil Rdn. 52; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.9.2011 – VII ZR 87/11 -, Tz. 13, juris; BGH, Urteil vom 8.11.2007 – VII ZR 183/05 -, BGHZ 174, 110-126, Tz. 21, juris; zum Mitverschulden vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.3.2013 -23 U 87/12 -, Tz. 3, juris) oder ob es auch vorliegend aus Treu und Glauben geboten sein kann, die Beklagte aus der Garantie zu entlassen (vgl. zur verschuldensunabhängigen Mängelhaftung BGH, Urteil vom 8.11.2007 – VII ZR 183/05 -, BGHZ 174, 110-126, Tz. 21), wenn sie die Anforderungen an die Belastung des Bodenbelags nicht hätte erkennen können, weil die tatsächliche Benutzung durch die Streithelferin bzw. die Nutzer des …zentrums über eine zu erwartende Belastung hinausgeht.
Die für die Befreiung von der grundsätzlichen Haftung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2007 – VII ZR 183/05 -, BGHZ 174, 110-126, Tz. 26, juris; BGH, Urteil vom 29.9.2011 – VII ZR 87/11 -, Tz. 14, juris) hat nämlich schon nicht substantiiert vorgetragen, dass die tatsächliche Belastung über eine zu erwartende hinausgeht.
Dabei kann die von der Beklagten behauptete Vorgehensweise als Ursache für das festgestellte Schadensbild zu Grunde gelegt werden, von der der Sachverständige B bei seiner bisherigen Begutachtung – neben der möglichen Verursachung der Risse in der halbstarren Deckenschicht durch den vergleichsweisen starren Charakter des Materials (vgl. im Einzelnen Sachverständigengutachten vom 2.8.2013,13 f.) – ebenfalls ausgeht. Danach erfolge eine zusätzliche Beanspruchung der Oberfläche dadurch, dass abgestellten Container teilweise auf Stützfüßen lagerten, die eine deutliche Schrägstellung aufwiesen. Die deutliche Schräglage der Stütze ergebe eine Reduzierung der Aufstandsfläche, was zu einer Erhöhung der Kontaktflächenspannung führe und eine ungleichmäßige Spannungsverteilung in der reduzierten Kontaktfläche bewirke. Dies wiederum führe zu den Materialzerstörungen unmittelbar um die Auflagefläche der Stützenfüße. Ferner handele es sich bei den Vertiefungen um Substanzverluste, die ihre Ursache in zu früh herunter gelassenen Stützenfüßen hätten, durch die es zu schleifenden bzw. schlagenden Krafteinwirkungen komme (vgl. Sachverständigengutachten vom 2.8.2013, Seite 16 und Ergänzungen zum Sachverständigengutachten vom 11.8.2014, Seite 33).
Denn die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass ihr ein entsprechendes Verhalten der Nutzer des …zentrums nicht bekannt war bzw. – bei der gebotenen Prüfung der Anforderungen an die Belastbarkeit des Bodenbelags in einem …zentrum – nicht hätte bekannt sein müssen.
Im Gegenteil spricht – wovon auch das Landgericht ausgeht (LGU Seite 10) – viel dafür, dass die Beklagte aufgrund des aus der Baubeschreibung folgenden Einsatzes von Wechselbrücken mit einer zusätzlichen Beanspruchung der Fläche auch durch schiefstehende Containerstützen und durch ein zu frühes Herablassen der Containerstützen hätte rechnen müssen. Sie hätte nämlich sowohl ein nicht auf die Schonung des Materials bedachtes Verhalten der LKW-Fahrer als auch den Einsatz bereits vorgeschädigter Wechselbrücken mit schiefstehenden Beinen in die Berechnung der erforderlichen Belastbarkeit des Bodens einstellen müssen.
Insofern ist zum einen berücksichtigen, dass sie die Belastbarkeit des Bodenbelags darauf ausrichten musste, dass dieser jedenfalls versehentlichen Fehlern bei der Stützenabsenkung standhält; mit menschlichem Versagen ist bei der Herstellung des Werks in jedem Fall zu rechnen. Zum anderen musste die Beklagte einen Bodenbelag herstellen, der auch Belastungen standhält, die durch Materialmängel – wie schrägstehende Stützen – sowie ein unvorsichtiges Vorgehen der Containerfahrer beim Absetzen entstehen. Gerade dieses von der Beklagten beanstandete Fahrverhalten war bei der erforderlichen Festigkeit des Bodenbelags ausgehend von den arbeitsalltäglichen Belastungen einzustellen, weil es – wie die Beklagte selbst einräumt – zu einer Verkürzung der Rangierzeiten führt.
Jedenfalls hätte sie sich im Rahmen ihrer Prüfpflichten einen Eindruck von den Anforderungen an ein …zentrum verschaffen müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand eine entsprechende Prüfpflicht. Die Beklagte hätte sich vergewissern müssen, welchen Belastungen der Bodenbelag eines …zentrums tatsächlich standhalten muss. Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung (Seite 10, Bl. 993 d.A.) erstmals eine Beschreibung der Arbeitsabläufe durch die Streithelferin in den Abstimmungsgesprächen entsprechend der Darstellung im Schreiben der A GmbH an die Klägerin vom 19.5.2008 (Anlage B5, Bl. 76 f. d.A.) behauptet, ist dies unerheblich. Bei der Formulierung „Die Nutzung der Betriebsstätte erfolgt bestimmungsgemäß i. S. von § 2 des Mietvertrags vom 21.06.2004“ und der nachfolgenden Benennung der Arbeitsvorgänge beim Abstellen und Aufnehmen eines Containers (vgl. Berufungsbegründung Seite 10, Bl. 993 d.A.), handelt sich ersichtlich um eine theoretische Beschreibung der Vorgänge, die die genannten Belastungen im Arbeitsalltag gerade nicht ausschließt. Auf eine solche theoretische Beschreibung durfte die Beklagte sich schon angesichts ihrer umfassenden vertraglichen Verpflichtung nicht verlassen.
Eine entsprechende Prüfpflicht folgt, sofern man davon ausgeht, dass Ziff. 524 der Baubeschreibung – wie ausgeführt – keine verbindliche Anordnung enthält, gerade aus den nicht abschließenden Vorgaben. Sie würde jedoch sogar bei verbindlichen Vorgaben bestehen, weil die Beklagte entsprechende Vorgaben daraufhin hätte untersuchen müssen, ob sie zur Erstellung eines mangelfreien Bodenbelags für ein übliches, funktionsfähiges …zentrums ausreichen. Der Auftragnehmer hat gerade verbindliche Vorgaben des Auftraggebers daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mängelfreies, d.h. zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk, entstehen zu lassen. Er hat dabei erkennbare Fehler solcher Vorgaben bzw. -leistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen (Bedenkenhinweispflicht; vgl. im Einzelnen: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil, Rdn 21-24 m.w.N.)
Dass der Beklagten eine entsprechende Prüfung nicht möglich war, wird schon nicht behauptet. Stattdessen gibt die Beklagte selbst an, sie habe sich – entsprechend den Angaben im Schreiben der A GmbH an die Klägerin vom 19.5.2008 (vgl. Anlage B5, Bl. 76 f. d.A.) den Betrieb mit dem Einsatz von Wechselbehältern in einer vergleichbaren Betriebstätte in Stadt1 angesehen. Soweit die Beklagte hierzu mit der Berufungsbegründung behauptet (Seite 15, Bl. 998 d.A.), es habe in dem Bestandsobjekt weder Schäden der hier in Rede stehenden Art noch Arbeitsvorgänge gegeben, die von den Vorgaben der Streithelferin abgewichen seien, ist dieses Vorbringen bezüglich der dort angeblich nicht sichtbaren Schäden unerheblich. Das Fehlen von Beschädigungen ist nämlich kein durchgreifendes Indiz für einen Arbeitsablauf entsprechend theoretischer Vorgaben. Schäden wären vielmehr auch dann nicht vorhanden gewesen, wenn der dortige Boden den Anforderungen genügt hätte. Dagegen ist die Behauptung, die aus Sicht der Beklagten für den Schaden verantwortlichen Arbeitsabläufe habe es dort nicht gegeben, nicht hinreichend substantiiert. Angesichts der übrigen Darlegungen der Beklagten – etwa der Behauptung eines generellen nutzungsbedingten Fehlverhaltens der Streithelferin sowie des erstinstanzlichen Vorbringens, die Schäden seien auch in anderen …zentren zu finden (vgl. Feststellung im landgerichtlichen Urteil, LGU Seite 6 sowie Schriftsatz vom 13.12.2013, Seite 10, Bl. 663 d.A und Anlage B17) – hätte sie konkreter dazu vortragen müssen, wie die Besichtigung von statten ging und welche Arbeitsvorgänge sie seinerzeit zur Ermittlung der Anforderungen eines funktionstauglichen Bodenbelags des …zentrums untersucht hatte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klage auch nicht im Hinblick auf die Formulierung des Feststellungsbegehrens teilweise abzuweisen. Der Senat schließt sich insoweit der Bewertung des Landgerichts (LGU Seite 8) an, dass der vollumfängliche Erfolg der Feststellungsklage bezogen auf den 1. Spiegelstrich nicht davon abhängt, dass derzeit tatsächlich vor allen Laderampen Vertiefungen vorhanden sind. Grundsätzlich sind sämtliche Laderampen betroffen; eine Schadensersatzpflicht besteht allerdings insoweit nur, sofern sich dort Vertiefungen befinden oder bilden.
Auch das weitere Vorbringen in den nach mündlicher Verhandlung eingereichten Schriftsätzen bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten die im Schriftsatz vom 26.5.2016 aufgeworfene Frage, ob „im Vertrag vereinbart worden ist, dass auch mechanische Beschädigungen durch unsachgemäße Nutzung als Sachmangel anzusehen sind“, angesichts der umfassenden Garantie und der Pflicht zur Erstellung eines funktionsfähigen …zentrums gerade nicht streitentscheidend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, 101 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.