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Bauvertrag – Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit

OLG München – Az.: 28 U 3648/19 Bau – Beschluss vom 30.10.2019

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.06.2019, Az. 5 O 9957/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

I. Urteil des Landgerichts:

Das Landgericht hat die Beklagte zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 648 a BGB a.F. in Höhe von 201.364,84 € (beantragt war zuletzt eine solche in Höhe von 203.432,28 €) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Dies begründete das Landgericht zusammengefasst wie folgt:

Ein Verzicht auf das Verlangen einer Bauhandwerkersicherung sei gem. § 648 a Abs. 7 BGB a.F. unwirksam.

Die Freigabe einer Zahlung in Höhe von 1.774,03 € entspreche nicht den Anforderungen an einer Schlusszahlungserklärung i.S. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B.

Die Klägerin unterliege dem Schutzzweck des § 648 a BGB.

Sie sei auch nach der Abnahme genötigt, wirtschaftlich die Vorleistung in Form der Mängelbeseitigung zu erbringen, weil sie andernfalls den Zahlungsanspruch nicht durchsetzen könne.

Es komme hierbei nicht darauf an, dass der Beklagte derzeit noch keine Mängelgewährleistungsansprüche geltend gemacht habe, da er dies in noch laufender Gewährleistungsfrist jederzeit tun könne.

Die Klägerin habe ihren dem Grunde nach unstreitigen Vergütungsanspruch der Höhe nach schlüssig vorgetragen.

Die teilweise Klageabweisung beruhe auf einem Verzicht der Klägerin im Termin vom 4.6.2019 auf das Verlangen einer Sicherung für die Schlussrechnungsposition 2.15.30.

II. Berufung des Beklagten:

Der Beklagte will mit seiner Berufung eine Abänderung des Ersturteils und Klageabweisung erreichen.

Er rügt, dass die vom Landgericht vertretene Rechtsansicht, wonach es nicht darauf ankomme, beklagtenseits keine Mängel geltend gemacht worden seien, unzutreffend sei.

Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass § 648 a BGB ein Leistungsverweigerungsrecht darstelle. Da es von der Klägerin, welcher gegenüber der Beklagte weder vor noch nach der Abnahme Mängel gerügt habe und vorbehaltlos die Abnahme erklärt habe, nichts zu verweigern gebe, könne keine Sicherheit für eine Mängelbeseitigung gefordert werden.

Die vom Landgericht aufgeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Dieser seien Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen vom Auftraggeber konkrete Mängel gerügt worden seien. Im vorliegenden Fall verlange der Beklagte nach Abnahme keine Erfüllung des Vertrages. Die Ansicht des Landgerichts, wonach die Sicherheit gem. § 648 a BGB nur im Falle eines Verzichts des Beklagten auf seine Gewährleistungsansprüche nicht zu stellen wäre, sei nicht nachvollziehbar.

IV. Einschätzung des Senats:

Die Berufung des Beklagten hat keine Erfolgsaussichten.

Das Landgericht hat den Beklagten – zwar mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis jedoch zu Recht – zur Leistung einer Bauhandwerkersicherheit verurteilt.

Eine vorbehaltlos erklärte Abnahme bzw. das Unterbleiben von Mängelrügen des Beklagten nach Kündigung des Vertrages mit der Klägerin haben nicht zur Folge, dass deren Anspruch auf Bauhandwerkersicherung entfallen wäre.

Gemäß Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die nach dem 1.1.2009 entstanden sind, die Vorschrift des § 648 a BGB in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag datiert vom 30.6.2016.

Anwendbar ist damit § 648 a BGB in der Fassung vom 23.10.2008 (gültig vom 1.1.2009 bis 31.12.2017).

Anders als § 648 a BGB in der Fassung vom 2.1.2002 (gültig vom 1.1.2002 bis 31.12.2008), welcher dem Auftragnehmer keinen klagbaren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit gab, sondern ihm lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall einer unzureichenden Sicherung einräumte, gewährt § 648 a BGB in der Fassung vom 23.10.2008 dem Unternehmer einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung, welcher weder im Falle einer Kündigung des Bauvertrages noch nach erfolgter Abnahme entfällt. Dass die Abnahme dem Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit nicht entgegensteht, ergibt sich dabei bereits ausdrücklich aus § 648 a Abs. 1 Satz 3 BGB in der Fassung vom 23.10.2008.

Nach dem Urteil des BGH vom 6.3.2014, Az. VII ZR 349/12 (mit umfangreichen Literaturnachweisen) kommt es im Gegensatz zur Altfassung der Norm nicht mehr darauf an, ob der Unternehmer noch Vorleistungen erbringen muss, da nicht die Vorleistung des Unternehmers abgesichert werden soll, sondern dessen Vergütungsanspruch, weshalb es für den Anspruch des Unternehmers auf Leistung einer Sicherheit ausreicht, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht.

Die im Übrigen weder begründete noch belegte Auffassung der Berufung, wonach § 648 a BGB ein Leistungsverweigerungsrecht darstelle, ist daher – was die auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis anwendbare Fassung der Norm angeht – unzutreffend und dürfte, noch von der Altfassung der Norm ausgehen, wie auch die vom Landgericht bemühte Argumentation zum Schutzzweck des § 648 a BGB und die dafür angeführten Rechtsprechungsnachweise.

Sie würde, worauf auch der BGH in seinem Urteil vom 6.3.2014 eingeht, zu dem ungerechtfertigten Ergebnis führen, dass nach Beendigung eines Vertrages noch eine volle Sicherheit verlangt werden könnte, wenn geringe Mängel abzuarbeiten sind, ein Sicherungsbegehren jedoch erfolglos bliebe, wenn der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat, weshalb die Argumentation der Berufung, wonach der Beklagte von der Klägerin keine Mängelbeseitigung verlange, nicht verfängt.

Aus Kostengründen wird daher die Rücknahme der Berufung angeraten.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.11.2019.

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