KG Berlin – Az.: 7 U 69/11 – Beschluss vom 11.10.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin – 20 O 385/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 56.507,97 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zunächst auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 12. September 2011 keinen Anlass davon abzuweichen.
Die Klägerin fasst in diesem Schriftsatz die technischen Änderungen bei der Durchführung des Auftrags nochmals zusammen und meint, diese seien so erheblich, dass von einem neuen Vertrag auszugehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, ab wann von einer wesentlichen zeitlichen Änderung bzw. bei welcher Konstellation von einer wesentlichen Änderung auszugehen wäre, die es rechtfertigen würde, einen neuen Vertrag anzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass dies stets eine Frage des Einzelfalls sein muss. Wesentlich entscheidender ist im vorliegenden Fall, dass beide Parteien und nicht etwa nur die Beklagte von einem einheitlichen Vertrag ausgegangen sind, der im Laufe der Zeit abgeändert, aber zu keinem Zeitpunkt neu geschlossen wurde. Daran ändert der Umstand, dass für bestimmte Positionen neue Einheitspreise verlangt wurden, ebenso wenig wie die Hinzufügung einer weiteren Vertragsnummer.
Wenn die Klägerin jetzt vorträgt, die von ihr selbst vorgenommene Formulierung „Nachtragspositionen“ beziehe sich nur auf die von der Beklagten bei der Prüfung des dritten Alternativangebots vom 10. Dezember 2003 „einseitig vorgenommene Umbenennung zum 1. Nachtragsangebot“, so kann dem nicht gefolgt werden. Es ist auch unwesentlich, ob von einen Nachtragsangebot oder von einem Zusatzauftrag gesprochen wird. In beiden Fällen wird auf einem Ursprungsauftrag aufgebaut, der zu keinem Zeitpunkt in irgend einer Weise außer Kraft gesetzt wurde. Es trifft auch nicht zu, dass die von der Klägerin verwendeten Formulierungen keinen Sinn gehabt hätten, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass es sich hier „nur“ um die Fortführung eines ohnehin schon bzw. noch immer bestehenden Vertragsverhältnisses gehandelt hätte. Es steht außer Frage, dass auch Zusatz- oder Nachtragsaufträge von Bedingungen abhängig gemacht werden können. Im Übrigen kann daraus, dass die Klägerin seinerzeit möglicherweise bei den Preisverhandlungen nicht alle Vorgaben der VOB/B eingehalten hat, nicht gefolgert werden, dies sei nur dem Umstand geschuldet, dass sie davon ausging, der ursprüngliche Vertrag sei – wodurch auch immer – außer Kraft gesetzt. Das gilt auch hinsichtlich der Preisgestaltung in der Schlussrechnung Nr. 417966. Bei den mit der Klage geltend gemachten Positionen handelt es sich ganz überwiegend um Zusatzleistungen zum ursprünglichen Auftrag als Bestandteile der „1. NA“. Es handelt sich um Planungsänderungen und Zulagen, Kosten für Mehraufwand und zusätzliche Ingenieurleistungen, die jedenfalls ganz überwiegend „zusätzliche“ Leistungen bezogen auf den ursprünglichen Auftrag darstellen.
Im Übrigen bleibt es bei der Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin unter dem 25. Februar 2004 nicht etwa einen neuen Auftrag erteilte, sondern einen Zusatzauftrag mit der ausdrücklichen Bestimmung „Ansonsten gelten die Bedingungen des Hauptauftrags“, und dass der Vorbehalt der Klägerin, dass die „vorgenommenen Kürzungen und Streichungen bei den verschiedenen Nachtragspositionen unserseits nicht anerkannt werden“, in jeder Hinsicht sinnlos wäre, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass der ursprüngliche Vertrag in irgendeiner Hinsicht aufgehoben worden wäre und nunmehr ein neuer Vertrag abzuschließen gewesen wäre. Dies zeigt, wie bereits in dem Hinweis des Senats vom 2. August 2011 festgestellt, in aller Deutlichkeit, dass auch die Klägerin davon ausging, dass der Vertrag aus dem Jahre 2001 fortbestand.
Im Übrigen enthält der Schriftsatz der Klägerin vom 12. September 2011 keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag, den der Senat bei seinem Hinweis vom 2. August 2011 nicht bereits berücksichtigt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.