OLG München – Az.: 28 U 2471/17 Bau – Beschluss vom 27.04.2018
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.07.2017, Aktenzeichen 5 O 13086/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 467.084,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen im Jahr 2014 einen Vertrag, in dem sich die Beklagte zur Errichtung und den Verkauf eines Reihenendhauses verpflichtete. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass trotz eines am 30.06.2016 erklärten Rücktritts der Beklagten der Vertrag fortbesteht und dass die Beklagte zum Ersatz der Schäden aufgrund des unwirksamen Rücktritts verpflichtet sei. Die Beklagte begehrt widerklagend Löschung der zugunsten der Klägerin eingetragenen Vormerkungen Zug um Zug gegen Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen von 438.984,- EUR sowie im Wege der Eventualwiderklage Rückzahlung einer Sicherheit von 28.100,- EUR.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 11.07.2017 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die begehrte Feststellung inhaltlich voll zugesprochen und sowohl Widerklage als auch Eventualwiderklage abgewiesen.
Die Feststellungsanträge seien zulässig. Jedenfalls das Fortbestehen des Vertrages sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, dies gelte auch für die Schadensersatzpflicht. Es bestehe ein Interesse an alsbaldiger Feststellung, eine Bezifferung sei der Klägerin derzeit nicht möglich.
Der erklärte Rücktritt sei unwirksam. § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB scheide als Grundlage hierfür aus. Die durch einseitige Terminsvorgabe gesetzte Frist zur Abnahme sei nicht verzugsbegründend gewesen. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Abnahme durch die Klägerin liege nicht vor. Bei wirksamer Fristsetzung würde die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB greifen, so dass ein Schuldnerverzug ausscheide. Die Abnahmefiktion sei nicht wirksam ausgeschlossen worden. Ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB wegen behaupteter Zahlungsrückstände bestehe nicht. Bei der herangezogenen Rechnung vom 30.10.2015 fehle es an der Fälligkeit, die der Eventualwiderklage zugrunde liegende Forderung bestehe nicht. Auch ein Rücktrittsrecht nach § 324 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB bestehe nicht, eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte wegen der Dissonanzen zwischen den Parteien könne nicht angenommen werden.
Aus dem unwirksamen Rücktritt folge auch eine Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB.
Aufgrund des fortbestehenden Vertragsverhältnisses bestehe auch kein Anspruch der Beklagten auf Löschung der Vormerkungen, so dass die Widerklage abzuweisen sei.
Ein Anspruch auf Zahlung der Sicherheit nach § 632a Abs. 3 BGB bestehe ebenfalls nicht, so dass auch die Eventualwiderklage abzuweisen sei. Eine in jedem Fall hierfür nötige Besichtigung des Werkes durch die Klägerin sei nicht ermöglicht worden.
Hinsichtlich der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten in vollem Umfang. Wegen der Berufungsrügen der Beklagten wird auf die Darstellung unter Ziffer II. des Senatshinweises vom 07.02.2018 (Bl. 267/288 d.A.) Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte:
I.
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 02.05.2017, Az. 5 O 13086/16, wird die Klage abgewiesen und die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin die Löschung der zu Gunsten der Klägerin bestehenden Auflassungsvormerkungen an folgenden Grundstücken zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 438.984,00 € an die Klägerin:
– Flurnummer …13/2 der Gemarkung U. B.straße 60, Gebäude- und Freifläche zu 159 qm.
– 1/8 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurnummer …13 der Gemarkung U., nähe Bezirksstraße Gebäude- und Freifläche, Verkehrsfläche zu 560 qm.
II.
Eventualwiderklage: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 02.05.2017, Az. 5 O 13086/16 wird die Klage abgewiesen und die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Beklagte 28.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.07.2017 (Az. 5 O 13086/16) kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 07.02.2018 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hierzu ging ein Schriftsatz von Beklagtenseite ein mit der Mitteilung, dass die Auffassung des Senats letztlich nicht zutreffend sei und daher die Berufung nicht zurückgenommen werde. Über eine allgemeine Bezugnahme auf die Berufungsbegründung hinaus erfolgten keine inhaltlichen Ausführungen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.07.2017, Aktenzeichen 5 O 13086/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 07.02.2018 Bezug genommen.
Eine inhaltliche Gegenerklärung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist hierzu innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen. Mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung hat sich der Senat im Hinweis vom 07.02.3018 bereits ausführlich und im Detail auseinander gesetzt, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision ergeben sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch sonst aus den Umständen. Anderenfalls hätte der Senat von einer Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47 GKG bestimmt.