Ein kahles Grundstück, darauf ein einsames Trafohaus aus Beton. Hier in Köln wird um einen Bauvorbescheid für ein Mehrfamilienhaus gestritten, obwohl kein qualifizierter Bebauungsplan für das Areal existiert. Nun steht zur Debatte, ob die kleine technische Nebenanlage ausreicht, um das geschützte Grün zum rechtlich bebaubaren Teil der Siedlung zu erklären.
Ein Trafohaus schafft keinen Bebauungszusammenhang, weshalb Bauvorhaben im Außenbereich oft wegen fehlender Siedlungsstruktur abgelehnt werden. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 2 K 2142/22
Eine Eigentümerin darf kein Mehrfamilienhaus bauen, da das Grundstück zum unbebaubaren Außenbereich gehört.
Das Grundstück zählt nicht zum Ortsteil wegen zu großer Lücken zwischen den Häusern.
Ein kleines Trafohaus verbindet getrennte Wohnhäuser nicht zu einer zusammenhängenden Siedlung.
Das neue Wohnhaus würde die Zersiedelung der geschützten Landschaft unzulässig fördern.
Einträge im Flächennutzungsplan als Wohnfläche begründen allein keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung.
Warum der Bauvorbescheid für das Mehrfamilienhaus scheiterte
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauprojekts richtet sich maßgeblich nach der Lage des Grundstücks. Im unbeplanten Innenbereich – also in Gebieten, für die kein fester Bebauungsplan der Gemeinde existiert – muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, was in § 34 BauGB geregelt ist. Liegt ein Grundstück hingegen im Außenbereich, greift § 35 BauGB. Dort dürfen dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Das bedeutet konkret: Interessen der Allgemeinheit, wie etwa der Naturschutz oder der Erhalt des Landschaftsbildes, dürfen durch den Bau nicht beeinträchtigt werden.
Die Eigentümerin eines Grundstücks verlangte von der zuständigen Baubehörde einen Bauvorbescheid für ein neues Mehrfamilienhaus mit neun Stellplätzen. Ein solcher Bescheid klärt vorab verbindlich einzelne rechtliche Fragen, damit ein Bauherr Gewissheit über die Zulässigkeit hat, bevor er hohe Kosten für den eigentlichen Bauantrag investiert. Das Verwaltungsgericht Köln wies diese Klage am 24. Februar 2025 vollständig ab (Az.: 2 K 2142/22) – das Projekt darf nicht gebaut werden. Das Grundstück an der X.-straße in L. war bis zum Jahr 2020 dicht bewaldet, bevor die Frau die Bäume fällen ließ. Nachdem die Behörde den Bauantrag am 23. März 2022 abgelehnt hatte, versuchte die Grundstücksbesitzerin vergeblich, die Genehmigung gerichtlich durchzusetzen.
Die entscheidenden Kriterien für die Einordnung eines Grundstücks als Innenbereich.
Warum Trafohäuser keinen Bebauungszusammenhang im Innenbereich schaffen
Ein Bebauungszusammenhang erfordert den nach der Verkehrsauffassung vermittelten Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit einer Siedlung. Die Verkehrsauffassung meint hierbei die Sichtweise eines objektiven, außenstehenden Betrachters, der das Gebiet beurteilt. Dabei sind ausschließlich äußerlich erkennbare und optisch wahrnehmbare Umstände entscheidend. Zur prägenden Bebauung zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Topographische Verhältnisse wie Geländeeinschnitte können zwar natürliche Grenzen bilden, ersetzen aber nicht die tatsächliche Existenz von Wohngebäuden.
Bei der Beurteilung der konkreten örtlichen Gegebenheiten kam die Richterin nach einem Ortstermin zu dem Ergebnis, dass die vorhandene Bebauung entlang der X.-straße durch große Freiflächen von 40 beziehungsweise 70 Metern erheblich unterbrochen ist.
Fehlende Prägung durch technische Anlagen
Ein direkt östlich an das Grundstück grenzendes Trafohaus wertete das Gericht nicht als prägendes Element, da ein solches Bauwerk nicht für den ständigen Aufenthalt von Menschen gedacht ist. Auch das Argument der Grundstücksbesitzerin, ein Höhenplateau und ein natürlicher Geländeeinschnitt sprächen für eine Zugehörigkeit zum Innenbereich, lief ins Leere. Das Gericht stellte klar, dass solche landschaftlichen Besonderheiten keinen echten Bebauungszusammenhang herstellen können. Das Grundstück liegt demnach eindeutig im Außenbereich.
Zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden […] sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. – so das Verwaltungsgericht Köln
Praxis-Hinweis: Maßstab für die Nachbarbebauung
Ob Ihr Grundstück zum Innenbereich gehört, entscheidet sich an Gebäuden in der direkten Nachbarschaft, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Wenn Sie versuchen, die Zusammengehörigkeit über Garagen, Schuppen, Trafohäuser oder reine Nutzbauten zu begründen, wird dies regelmäßig scheitern. Prüfen Sie, ob die Gebäude, auf die Sie sich beziehen, tatsächlich als Wohn- oder Arbeitsraum optisch wahrnehmbar und prägend sind.
Splittersiedlung: Warum das Mehrfamilienhaus die Zersiedelung fördert
Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist rechtlich unzulässig, wenn es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies regelt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Eine solche Verfestigung tritt ein, wenn durch den Neubau weiterer Wohnbauten die bereits verstreut vorhandene Siedlungsstruktur noch weiter verstärkt wird. Eine Ausnahme greift nur in seltenen Fällen, wenn sich das neue Projekt dem vorhandenen Bestand sehr deutlich unterordnet.
Für das geplante Mehrfamilienhaus bedeutete diese Regelung das endgültige Aus. Das Gericht stufte die bestehenden Häuser südlich der X.-straße lediglich als isolierte Siedlungssplitter ein, da ihnen jede optische oder strukturelle Verbindung zur dichten Straßenrandbebauung an der nahegelegenen Hauptstraße fehlt.
Massive Erweiterung des Bestands
Der geplante Neubau würde diesen losen Baubestand massiv verstärken, anstatt sich ihm harmonisch unterzuordnen. Die Baubehörde und das Gericht sahen zudem die große Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für künftige Bauprojekte in der Umgebung. Ein solches Gebäude würde unweigerlich den Weg für weitere Vorhaben bereiten und die Zersiedelung der Landschaft beschleunigen.
Dieses hinzutretende Vorhaben würde zu einer deutlichen Verstärkung des vorhandenen Baubestandes führen und sich jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass es […] die Zahl der Wohngebäude um 50 % vergrößern und sich in der Folge unter die vorhandene Bebauung nicht eindeutig unterordnen und damit auch eine (negative) Vorbildwirkung haben. – so das Gericht
Waldrodung: Warum der Schutzstatus trotz Fällung bleibt
Öffentliche Belange blockieren ein Bauprojekt im Außenbereich auch dann, wenn die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird. Das Gesetz schützt in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB explizit die Natur. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion, ihrem Erholungswert und ihrer optischen Schönheit vor einer Bebauung bewahrt werden.
Die Vorgeschichte des Grundstücks wirkte sich in diesem Punkt stark zuungunsten der Eigentümerin aus. Das Areal bildete bis zu einer umfassenden Rodung im Jahr 2020 den Rand eines ausgedehnten Waldgebietes, das sich nach Süden und Osten erstreckt.
Schutzstatus bleibt trotz Baumfällung bestehen
Das Gericht entschied, dass die Waldeigenschaft durch die Rodung nicht beseitigt wurde. Das bedeutet konkret: Eine Fläche gilt rechtlich so lange als Wald, wie ihre Zweckbestimmung als Forstfläche nicht offiziell aufgehoben wurde, selbst wenn dort aktuell keine Bäume mehr stehen. Ein massiver Neubau aus Beton und Stein würde die ursprüngliche Funktion der Fläche als wichtigen Landschaftsbestandteil dauerhaft zerstören. Vor allem würde das Wohnhaus eine spätere und rechtlich mögliche Wiederaufforstung des Areals komplett vereiteln.
Es handelt sich damit bei dem Vorhabengrundstück um ein solches mit Waldeigenschaft im Sinne des Forstrechts, dessen Qualifizierung als Wald auch nicht durch die Rodungsarbeiten verloren gegangen ist. – so das VG Köln
Achtung Falle: Rodung schafft kein Baurecht
Dieses Urteil zeigt deutlich: Die Beseitigung von Bäumen ändert nichts an der rechtlichen Einstufung als Waldfläche. Wenn Ihr Grundstück in der Vergangenheit bewaldet war, bleibt der Schutzstatus der Landschaft oft bestehen, selbst wenn das Gelände aktuell kahl ist. Die Absicht einer späteren Wiederaufforstung wiegt rechtlich schwerer als der Wunsch nach einer Versiegelung durch Beton.
Warum der Flächennutzungsplan keinen Anspruch auf Baugenehmigung gibt
Der Flächennutzungsplan ist nach § 1 Abs. 2 BauGB lediglich ein vorbereitender Bauleitplan der Gemeinde. Im Gegensatz zu einem verbindlichen Bebauungsplan legt dieser nur die groben Planungsziele für das gesamte Stadtgebiet fest. Zwar können die dortigen Darstellungen in der behördlichen Praxis eine gewisse Indizwirkung entfalten. Sie begründen jedoch niemals einen direkten Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung für Grundstücke, die im Außenbereich liegen.
Die Eigentümerin hatte sich im Gerichtsverfahren intensiv darauf berufen, dass die kommunale Planung ihr Grundstück offiziell als Wohnbaufläche ausweist. Das Verwaltungsgericht stellte dazu klar, dass dieser rein vorbereitende Charakter des Plans die weitreichenden gesetzlichen Bauverbote für den Außenbereich nicht überwinden kann.
Verlassen Sie sich bei Kaufverhandlungen oder Bauplanungen niemals allein auf die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan. Sichern Sie sich stattdessen durch eine förmliche Bauvoranfrage rechtlich ab, bevor Sie finanzielle Verpflichtungen eingehen oder Architektenleistungen beauftragen.
Kein Anspruch aus Genehmigungen in der Nachbarschaft
Auch der Verweis der Frau auf früher genehmigte Häuser in der direkten Umgebung brachte keinen Erfolg, da die Behörde dort nach den konkreten Umständen der historischen Einzelfälle entscheiden musste. Weil das geplante Mehrfamilienhaus gegen zwingende öffentliche Belange verstößt, bleibt die Entscheidung der Behörde rechtmäßig. Die Grundstücksbesitzerin trägt die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Urteils-Fazit: Bauen auf Waldflächen im Außenbereich
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln konkretisiert die bundesweit geltende Rechtsprechung zur strengen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Es verdeutlicht, dass weder technische Bauwerke noch rein vorbereitende Planungen der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung im Außenbereich begründen können.
Für Sie als Bauherr bedeutet das: Eine Umwandlung von Wald- oder Grünflächen in Bauland gelingt fast nie durch einseitige Maßnahmen wie Rodungen. Wer auf solchen Flächen bauen möchte, muss zwingend ein förmliches Bebauungsplanverfahren über die Gemeinde anstoßen, statt auf isolierte Genehmigungen zu hoffen.
Handlungsempfehlung für Ihr geplantes Bauvorhaben
Prüfen Sie vor jeder Investition, ob die Gebäude in der direkten Nachbarschaft tatsächlich dem dauerhaften Aufenthalt dienen. Falls Ihr Grundstück früher bewaldet war, holen Sie vor einer Rodung unbedingt juristischen Rat ein, da die Beseitigung der Bäume den Schutzstatus als Außenbereich oft sogar festigt, statt ihn aufzuheben. Haben Sie bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten, bewerten Sie die Erfolgsaussichten einer Klage kritisch anhand der tatsächlichen optischen Geschlossenheit der Umgebung.
Bauprojekt geplant? Rechtssicherheit vor dem ersten Spatenstich gewinnen
Ein abgelehnter Bauvorbescheid oder die falsche Einschätzung der Umgebungslage kann zu erheblichen finanziellen Risiken führen. Unsere Rechtsanwälte analysieren die baurechtliche Situation Ihres Grundstücks und unterstützen Sie dabei, belastbare Genehmigungsgrundlagen zu schaffen. Wir begleiten Sie im Antragsverfahren, um Ihre Bauwünsche rechtssicher gegenüber den Behörden durchzusetzen.
Oft wechseln genau solche Randgrundstücke zu horrenden Baulandpreisen den Besitzer. Verkäufer wedeln bei Besichtigungen gerne mit dem Flächennutzungsplan und versprechen das Blaue vom Himmel. Bis die zuständige Baubehörde dem Projekt endgültig den Stecker zieht, ist der Kaufvertrag meist längst unterschrieben und das Geld unwiderruflich geflossen.
Wer mit einem Grundstück im Grenzbereich zur Natur liebäugelt, sollte sich daher niemals auf mündliche Zusagen oder unverbindliche Pläne verlassen. Ich rate dazu, im Notarvertrag ein striktes Rücktrittsrecht an einen erfolgreichen Bauvorbescheid zu koppeln. Nur mit dieser juristischen Notbremse schützt man sich davor, am Ende ein Vermögen für eine unbebaubare Wiese bezahlt zu haben.
Kann ich mein Grundstück dem Innenbereich zuordnen, wenn direkt daneben nur ein Trafohaus steht?
NEIN. Ein Trafohaus reicht nicht aus, um ein Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen, da es keinen rechtlich relevanten Bebauungszusammenhang herstellt. Es fehlen hierfür Bauwerke in der unmittelbaren Nachbarschaft, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
Die rechtliche Einstufung als Innenbereich erfordert nach § 34 BauGB eine Bebauung, die der Siedlungsstruktur ein Gewicht verleiht und sie optisch maßgeblich prägt. Ein Trafohaus erfüllt diese Kriterien nicht, da es lediglich technische Funktionen übernimmt und keinen Raum für den ständigen Aufenthalt von Menschen bietet. Solche Nutzbauten werden als untergeordnete Anlagen gewertet, die keinen rechtlichen Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit einer organischen Siedlung vermitteln können. Damit verbleibt das betreffende Grundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB, was eine Genehmigung für private Bauvorhaben ohne zusätzliche kommunale Planung regelmäßig ausschließt.
Bleibt mein Grundstück rechtlich ein Wald, obwohl ich die Bäume bereits vollständig gerodet habe?
JA, ein Grundstück behält seine rechtliche Waldeigenschaft auch nach einer vollständigen Rodung so lange bei, bis die forstliche Zweckbestimmung offiziell durch die zuständige Behörde aufgehoben wurde. Die rein faktische Beseitigung des Baumbestandes führt nicht automatisch zum Verlust des gesetzlichen Schutzstatus als Forstfläche oder zur Einstufung als bebaubarer Innenbereich.
Die Waldeigenschaft definiert sich juristisch nicht über den aktuellen biologischen Bestand, sondern über die langfristige Bestimmung der Fläche zur forstwirtschaftlichen Nutzung durch den Gesetzgeber. Solange keine formelle Umwandlungsgenehmigung der Forstbehörde vorliegt, unterliegt das gerodete Areal weiterhin den strengen Schutzvorschriften des Bundeswaldgesetzes sowie der jeweiligen Landesforstgesetze. Baurechtlich bleibt das Grundstück somit als Außenbereich gemäß § 35 BauGB eingestuft, was eine private oder gewerbliche Bebauung in der Regel rechtssicher ausschließt. Eine eigenmächtige Rodung schafft keine neuen baurechtlichen Tatsachen, da die Behörden die natürliche Eigenart der Landschaft sowie die gesetzliche Option zur Wiederaufforstung stets vorrangig bewerten.
Eine rechtliche Änderung tritt erst ein, wenn eine förmliche Umwandlungsgenehmigung erteilt oder die Fläche durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde explizit einer neuen, nicht-forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung als Bauland förmlich zugeführt wird.
Wie sichere ich mich beim Grundstückskauf gegen das finanzielle Risiko eines abgelehnten Bauvorbescheids ab?
Sichern Sie sich ab, indem Sie im Kaufvertrag eine Rücktrittsklausel für den Fall eines abgelehnten Bauvorbescheids vereinbaren. So vermeiden Sie die Zahlung des vollen Kaufpreises für ein Grundstück, das sich später als rechtlich unbebaubares Areal im baurechtlichen Außenbereich herausstellt.
Da der Flächennutzungsplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB lediglich ein vorbereitendes Planungsinstrument der Gemeinde darstellt, begründet er keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Erteilung einer späteren Baugenehmigung durch die zuständige Behörde. Nur ein förmlicher Bauvorbescheid klärt vorab rechtsverbindlich einzelne baurechtliche Kernfragen, wie etwa die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den strengen Kriterien des § 35 BauGB, und bietet somit die notwendige Planungssicherheit. Ohne eine vertragliche Verknüpfung des Immobilienerwerbs an diesen Bescheid tragen Käufer das alleinige Risiko, falls die Behörde das Projekt aufgrund einer fehlenden optischen Geschlossenheit der Nachbarschaft ablehnt. Eine präzise formulierte Rücktrittsklausel im Notarvertrag ermöglicht es Ihnen jedoch, bei einem negativen Bescheid schadlos vom Erwerb Abstand zu nehmen und hohe Investitionsverluste sicher zu vermeiden.
Beachten Sie jedoch, dass ein positiver Bauvorbescheid meist zeitlich befristet ist und ausschließlich die darin geprüften Rechtsfragen verbindlich klärt, während sonstige technische Anforderungen erst im späteren Genehmigungsverfahren der Bauaufsicht final geprüft werden.
Warum wird mein Bauantrag abgelehnt, obwohl meine direkten Nachbarn vor einigen Jahren bauen durften?
Der Grund für die Ablehnung liegt darin, dass Sie keinen rechtlichen Anspruch auf eine Baugenehmigung allein aus der Genehmigungshistorie Ihrer direkten Nachbarschaft ableiten können. Die Baubehörde entscheidet über jedes Vorhaben individuell auf Basis der aktuellen Rechtslage sowie dem Schutz vor einer unzulässigen Zersiedelung (Splittersiedlung) der freien Landschaft. Frühere Entscheidungen für angrenzende Grundstücke entfalten daher keine rechtliche Bindungswirkung für Ihr eigenes Bauprojekt.
Jede baurechtliche Prüfung stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die insbesondere im Außenbereich gemäß § 35 BauGB strengen Kriterien zum Schutz öffentlicher Belange wie dem Naturschutz unterliegt. Dass Nachbarn vor Jahren bauen durften, kann auf einer mittlerweile veralteten Rechtslage oder speziellen historischen Umständen beruhen, die heute rechtlich keine Anwendung mehr finden dürfen. Würde die Behörde allein aufgrund der vorhandenen Nachbarbebauung weitere Gebäude zulassen, entstünde die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung, welche die Zersiedelung der Landschaft unkontrolliert vorantreiben würde. Im deutschen Verwaltungsrecht existiert zudem kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht, weshalb selbst fehlerhafte Genehmigungen in der Vergangenheit keine Verpflichtung der Behörde zu weiteren Fehlentscheidungen begründen.
Eine rechtliche Relevanz der Nachbarbebauung ergibt sich lediglich dann, wenn Ihr Grundstück dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen ist und sich das Projekt dort einfügen muss. In diesem Fall dient der Bestand als verbindlicher Maßstab für die Zulässigkeit, sofern die Gebäude der Nachbarn eine tatsächlich prägende Wirkung auf die vorhandene Siedlungsstruktur ausüben.
Habe ich Anspruch auf eine Baugenehmigung, wenn mein Grundstück im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche steht?
NEIN. Ein Flächennutzungsplan begründet keinen direkten Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung, da er lediglich die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde als vorbereitender Bauleitplan darstellt. Er entfaltet im Gegensatz zum Bebauungsplan keine verbindliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger und schafft somit keine individuellen Baurechte für einzelne Grundstücke.
Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB dient dieser Plan der behördeninternen Steuerung und legt nur grobe Nutzungsarten für das Gemeindegebiet fest, ohne die Bebaubarkeit abschließend zu regeln. Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist stattdessen ein verbindlicher Bebauungsplan oder die Lage im Innenbereich nach § 34 BauGB rechtlich zwingend erforderlich. Da Darstellungen im Flächennutzungsplan gesetzliche Bauverbote im Außenbereich gemäß § 35 BauGB nicht eigenständig überwinden können, bleibt das Dokument für private Bauherren rechtlich unverbindlich. Die bloße Ausweisung als Wohnbaufläche stellt lediglich eine planerische Absichtserklärung der Kommune dar, die keine unmittelbare Zulässigkeit von Bauvorhaben auf einem Einzelgrundstück herbeiführt. Vor kostspieligen Investitionen sollten Sie daher prüfen, ob die Gemeinde bereits ein förmliches Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans für Ihr spezifisches Flurstück eingeleitet hat.
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Das vorliegende Urteil
VG Köln – Az.: 2 K 2142/22 – Urteil vom 24.02.2025
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01, Flur 0, Flurstück 0000 mit der postalischen Anschrift X.-straße 00 in 00000 L. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Grundstück ist unbebaut. Es war bis zum Jahr 2020 dicht mit Bäumen bewachsen, die jedoch von der Klägerin gefällt wurden. Das unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 0000 ist mit einem eingeschossigen Trafohaus bebaut. Das unmittelbar westlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstück G01, Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 0000 (X.-straße 00, 00000 L.) ist mit einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten bebaut. Das sich daran westlich anschließende Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 0000 (X.-straße 0, 00000 L.) ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Alle diese Grundstücke liegen entlang der X.-straße (L 000); die dort aufstehenden Wohnhäuser sowie die vor der dem Haus X.-straße 00 befindlichen Carports stehen in einem Abstand von etwa vier Metern an dieser Straße. Östlich und südlich der oben beschriebenen Grundstücke schließen sich große Wald- und Freiflächen an. Westlich der entlang der Straße L 000 bebauten Grundstücke liegt das Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 0000 (X.-straße 0, 00000 L.), welches mit einem mehr als 20 m von der Straße abgesetzten Wohnhaus bebaut ist, das mehr als 70 m vom auf dem Grundstück X.-straße 0 aufstehenden Wohnhaus entfernt liegt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Beklagten, welcher insoweit Wohnbaufläche festsetzt. Für den Bereich des Vorhabengrundstücks und der angrenzenden Grundstücke existiert kein Bebauungsplan. Das Vorhabengrundstück liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet, war aber vor der Rodung der Bäume im Jahr 2020 Teil des sich in südliche und östliche Richtung ausdehnenden Landschaftsbestandteiles „Wald“.
Wegen der Einzelheiten zur Lage des Klägergrundstücks wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt verwiesen.
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Unter dem 2. November 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit neun Stellplätzen mit der Fragestellung, ob sich das von ihr geplante Gebäude nach § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge sowie ob die geplante Bebauung aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig sei.
Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2022 (Az.: N01), der Klägerin zugestellt am 29. März 2022, die Erteilung des bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die Beurteilung des geplanten Vorhabens sei § 35 BauGB, da das zur Bebauung beabsichtigte Grundstück nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liege und auch nicht an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil teilnehme. Der Bebauungszusammenhang setze sich entlang der Hauptverkehrsstraße „N.-straße“ bis zum Wohnhaus X.-straße 0 lückenlos fort. An dieses letzte Gebäude des Bebauungszusammenhangs schließe sich eine dicht mit Bäumen bewachsene Grünfläche an, auf der erst in einiger Entfernung ein weiter zurück ins Grundstück versetztes Einzelwohnhaus (X.-straße 0) errichtet worden sei. Diese Wohngebäude nehme aufgrund seiner Alleinlage, der Lage auf dem Grundstück und der optischen Abschirmung keinen Bezug zu den umliegenden Wohngebäuden auf. In einem noch deutlicheren Abstand folgten auf eine landwirtschaftlich genutzte Wiesen- und Weidefläche die beiden Bestandsgebäude X.-straße 0 und 00, sodann das Vorhabengrundstück und schließlich ein Trafohaus der W. GmbH, bevor eine weiträumig bebauungsfreie Außenbereichslandschaft beginne. Diese stark aufgelockerten und durch unterschiedlich große Grünflächen getrennten Siedlungssplitter weisen eine so deutlich von der lückenlosen Straßenrandbebauung abweichende Baustruktur auf, dass von einer selbständigen Fläche beim Vorhabengrundstück gesprochen werden müsse. Es gebe sowohl zur nördlich des Vorhabengrundstücks entlang der Straße „R.-straße“ bestehenden Straßenrandbebauung als auch zur lückenlosen Straßenrandbebauung an der L 000 „N.-straße“ keine verbindenden Elemente. Der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens stehen die öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 7 BauGB entgegen, da die beantragte Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Aber selbst für den Fall, dass der bislang bebaute Bereich als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bewertet würde, ergäbe sich keine Zulässigkeit, da das benachbarte Mehrfamilienhaus X.-straße 00 das letzte Gebäude des Bebauungszusammenhangs darstellen würde, weil das Vorhabengrundstück als Teil des Waldes wegen der natürlichen Beschaffenheit den Bebauungszusammenhang durchbrechen würde. Schließlich sei auch das östlich benachbarte Trafohaus nicht geeignet, den Abschluss eines Bebauungszusammenhanges zu begründen und das Vorhabengrundstück als Baulücke einer Bebauung zuzuführen. Das Trafohaus selbst sei keine Bebauung, die einen Bebauungszusammenhang begründen könne, da dieses nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene. Untergeordnete bauliche Anlagen würden in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen, dies gelte gleichermaßen für ein Trafohaus eines Energieversorgers.
Die Klägerin hat am 6. April 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das geplante Vorhaben der Klägerin sei sowohl bei Einordnung nach § 34 BauGB als auch nach § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig. Es handele sich vorliegend um eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung. Das Mehrfamilienhaus auf dem unmittelbar westlich benachbarten Grundstück X.-straße 00 solle als Vergleichsobjekt herangezogen werden. Auch das unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Flurstück 0000, welches mit einem Trafohaus, bei welchem es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW handele, bebaut sei, sei für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs heranzuziehen. Das Flurstück 0000 sei als Beendigung des Bebauungszusammenhangs anzusehen, da die letzte Baulücke des Innenbereichs geschlossen werde. Außerdem liege das Vorhabengrundstück mit den beiden Nachbargrundstücken auf einem gemeinsamen, einheitlichen Höhenplateau in Abgrenzung zum dahinter folgenden Waldbestand, was auch eine optische Grenze darstelle. Diese topographische Besonderheit erwecke zudem den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks sowie des mit dem Trafogebäude bebauten Flurstücks 0000. Schließlich sei auch die gegenüberliegende Straßenseite der X.-straße lückenlos bebaut. Das Vorhabengrundstück und die Grundstücke X.-straße 0, 00 und 00 seien nicht als Splittersiedlung anzusehen, da sie sich nahtlos an die westlich vorhandene Wohnbebauung anschließen würden. Die Grundstücke X.-straße 0 und 0 seien Freiflächen und keine unbebauten Grundstücke; sie seien sozusagen der auslaufende Arm des Waldes „M.“. Aber auch bei Zugrundelegung des § 35 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig. Denn es liege keine Verfestigung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB vor, da sich das geplante Vorhaben unter die bereits vorhandene Bebauung unterordne. Das Vorhaben füge sich, ohne Bodenspannungen auszulösen, in eine bestehende Baulücke ein und habe auch keine Vorbildwirkung. Das östlich vom Vorhabengrundstück gelegene Trafohaus bilde zumindest die natürliche Grenze zum Waldgebiet. Es komme allein auf die tatsächliche Bebauung an, so dass unerheblich sei, aus welchen Gründen oder auf welcher Grundlage eine Baugenehmigung für tatsächlich vorhandene Gebäude erteilt worden sei. Es sei vorliegend aber auch keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu besorgen. Die Bebauung auf den Grundstücken X.-straße 0 und 00 sei bereits als Vorbelastung für das Vorhabengrundstück anzusehen, da dadurch die naturgegebene Art der Bodennutzung durch eine andere Nutzung verdrängt werde und gleichzeitig auch die Landschaft bereits an Schutzwürdigkeit durch andere Vorhaben eingebüßt habe. Zudem komme dem Flächennutzungsplan, der das Gebiet, in welchem das Vorhabengrundstück liege, als Wohnbaufläche ausgewiesen habe, eine Indizwirkung zu. Schließlich sei auch Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zu berücksichtigen, da offensichtlich eine ganze Reihe ähnlich gelagerter Vorhaben auf den Nachbargrundstücken von der Beklagten bereits genehmigt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. März 2022 (Az.: N01) zu verpflichten, ihr den mit ihrer Bauvoranfrage vom 2. November 2021 beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 0000, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 23. März 2022 und trägt ergänzend vor, es sei die Verfestigung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten, da die Splittersiedlung, bestehend aus den Bestandsgebäuden X.-straße 0 und 00, bei Verwirklichung des geplanten Vorhabens zu einer Verfestigung dieses Siedlungssplitters um ca. die Hälfte des Bestandes führen würde und sich auch nicht unter die bereits vorhandene Bausubstanz unterordne. Gleiches gelte, wenn man die Bebauung auf dem Grundstück X.-straße 0 ebenfalls dem Siedlungssplitter zuordnen würde. Das Mehrfamilienhaus mit sieben Carports auf dem Grundstück X.-straße 00 sei mit Bescheid vom 9.September 1998 auf der Grundlage von § 35 BauGB von der Beklagten genehmigt worden. Für die Einordnung nach § 35 BauGB spreche, dass auf diesem Grundstück zuvor ein Wohnhaus mit Stallgebäude sowie Nebengebäuden (Stallungen und Garage) aufgestanden habe, wofür unter dem 18. Juni 1998 eine Abbruchgenehmigung erteilt worden sei. Diese ehemalige Hofstelle habe auf den Grundstücken X.-straße 0 und 00 gestanden. Für den auf dem Grundstück X.-straße 0 aufstehenden Baukörper eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage sei mit Bescheid der Beklagten vom 19. August 2003 eine Baugenehmigung erteilt worden.
Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19. September 2024 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 2. November 2021, da diesem Vorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstehen, §§ 77 Abs. 1 Sätze 1 und 4, 74 Abs. 1 BauO NRW. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2022 (Az.: N01) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die von der Klägerin gestellte planungsrechtliche Frage zu ihrem Bauvorhaben kann nicht positiv beantwortet werden.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens beurteilt sich vorliegend nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB, weil das Grundstück, das die Klägerin gemäß ihrer Bauvoranfrage bebauen will, dem Außenbereich und nicht – wie die Klägerin meint – dem unbeplanten Innenbereich der Beklagten zuzuordnen ist. Die zur Bebauung bestimmte Fläche des Grundstücks G01, Flur 0, Flurstück 0000 ist nämlich nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografischmathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 – OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 5 jeweils m.w.N.
Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dabei nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 – BVerwG 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 – OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.
Liegt ein Grundstück am Ortsrand, endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper, der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist. Hierbei können im Einzelfall auch Nebenanlagen, die auf das Hauptgebäude bezogen sind, wie zum Beispiel Gartenhäuschen, noch dem Innenbereich zugerechnet werden. Die sog. „bebauungsakzessorische Nutzung“ soll es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unterzubringen – insbesondere um Baulücken zu schließen, oder den vorhandenen Innenbereich „abzurunden“. Dagegen ist nicht bezweckt, dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Ein größerer Umgriff verbietet sich deshalb, so dass er jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf,
vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. April 2015 – 1 B 14.2319 -, juris Rn. 20.
Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können auch topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich. N.-straße, die ausschließlich oder nahezu einseitig bebaut sind, kommt in der Regel eine trennende Wirkung zwischen Außen- und Innenbereich mit der Folge zu, dass nur die bebaute Straßenseite zum Innenbereich gehört,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 4 B 238.96 – BauR 1997, 897; Beschluss vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 -, juris; Urteil vom 1. Dezember 1972 – IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227.
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt die zur Bebauung vorgesehene Antragsfläche nach dem Eindruck von der Örtlichkeit, den das Gericht im Ortstermin am 19. September 2024 gewonnen hat und durch das existente Kartenmaterial sowie das durch die Beklagte anfertigte Luftbild (Beiakte Heft 1, Bl. 9) bestätigt wird, nicht innerhalb einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung. Der nahezu lückenlose Bebauungszusammenhang entlang der Hauptverkehrsstraße „N.-straße“ endet hier vielmehr am Wohnhaus X.-straße 0 als letztem Gebäude am Rand des Ortsteils F.. Die sich an das Wohngebäude X.-straße 0 entlang der X.-straße anschließende Freifläche ist eine dicht mit Bäumen bewachsene Grünfläche, auf die erst in einem Abstand von ca. 40 m ein ungefähr in 20 m Entfernung weiter in das Grundstück versetztes Einfamilienwohnhaus (X.-straße 0) folgt. Daran anschließend erstreckt sich eine offene, landwirtschaftlich genutzte Weide- und Wiesenfläche, worauf in ca. 70 m Entfernung vom Wohngebäude X.-straße 0 das Zweifamilienhaus X.-straße 0 folgt. Dieses wiederum liegt vom Mehrfamilienhaus X.-straße 00 in einem Abstand von lediglich ca. 10 m. An das sich anschließende trapezförmige, unbebaute und gerodete Vorhabengrundstück mit einer Breite von ca. 20 m bis 30 m schließt sich sodann das Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 0000 an, welches mit einem eingeschossigen Trafohaus des Energieversorgers W. GmbH bebaut ist. Dabei handelt es sich um eine bauliche Anlage, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient und von daher für sich genommen kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellt. Unmittelbar an das Flurstück 0000 grenzen einige wenige Bäume an, sodann geht das Landschaftsbild entlang der X.-straße in weitläufige Wiese- und Weideflächen, nur unterbrochen durch die Straße „C.-straße“, über. Südlich des Vorhabengrundstücks sowie der Siedlungssplitter „X.-straße 0 und 00“ schließt sich eine langgestreckte, dichte Waldfläche an. Zusammenfassend stellen sich die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke X.-straße 0, 0 und 00 lediglich als sog. Siedlungssplitter dar und sind nicht geeignet, aufgrund der nicht mehr als Baulücken zu qualifizierenden Freiflächen mit einer Entfernung von ca. 40 m bzw. 70 m zum nächstgelegenen Wohnhaus mit der Bebauung entlang der Straße „N.-straße“ einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Die hier südlich der X.-straße gelegene aufeinanderfolgende lockere Bebauung vermittelt gerade auch wegen der vorhandenen großen Lücken nach der Verkehrsauffassung keinen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der Folge, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche nicht einem Bebauungszusammenhang angehört.
Soweit die Klägerin vorträgt, das Vorhabengrundstück liege gemeinsam mit den südlich der X.-straße gelegenen Wohnhäusern X.-straße 0, 0 und 00 sowie dem Flurstück 0000 (Trafohaus) auf einem Höhenplateau und werde nach Süden und Osten, insbesondere hinter dem Flurstück 0000 durch einen natürlichen, markanten Geländeeinschnitt klar abgegrenzt, verhilft dieser Einwand dem klägerischen Begehren auch nicht zum Erfolg. Denn obwohl eine solche Situation in der Örtlichkeit durchaus nachempfunden werden konnte, vermittelt ein solches Höhenplateau mit natürlicher Geländekante nicht den hier erforderlichen Bebauungszusammenhang bezüglich der südlich der X.-straße gelegenen Bebauung mit insgesamt drei mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, um zu einer Beurteilung der vorliegenden Bebauungssituation im Sinne des § 34 BauGB zu gelangen. Nicht erst die topografische Besonderheit des markanten Geländeeinschnitts hinter dem Flurstück 0000 führt vorliegend zu einer Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich, sondern bereits schon die vereinzelt liegenden Siedlungssplitter X.-straße 0, 0 und 00 liegen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB mit der Folge, dass es sich bei dem Geländeeinschnitt um keine natürliche Abgrenzung zum Außenbereich handeln kann. Es verbleibt daher dabei, dass sich aufgrund der oben beschriebenen großen Freiflächen zwischen den Wohngebäuden X.-straße 0, 0 und 0 die Bebauungssituation nicht als eine zusammenhängende Bebauung im Sinne des § 34 BauGB darstellt.
Nach dem Eindruck der Einzelrichterin im Ortstermin am 19. September 2024 und dem vorhandenen Karten- und Luftbildmaterial nimmt das Vorhabengrundstück aber auch nicht an dem Bebauungszusammenhang der entlang der nördlich der X.-straße Straße gelegenen Straße „R.-straße“ vorhandenen Bebauung teil, die in ihrem südlichen Bereich („R.-straße 0 bis 00“) mit ihren rückwärtigen, ca. 35 m tiefen Grundstücksarealen an die X.-straße angrenzen. Der X.-straße kommt insoweit eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu, weil die X.-straße entlang ihres Verlaufes ab dem Wohnhaus X.-straße 0 und 0a lediglich einseitig in südlicher Richtung mit den Wohnhäusern X.-straße 0, 0, 0 und 00 bebaut ist. Die in nördlicher Richtung der X.-straße mit ihren rückwärtigen tiefen Grundstücksbereichen angrenzende Bebauung an der Straße „R.-straße“ 0 bis 00 ist nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu der vereinzelt an der X.-straße in südlicher Richtung vorhandenen Wohnbebauung X.-straße 0, 0 und 00 herzustellen. Dem steht bereits die Entfernung der an der Straße „R.-straße“ 0 bis 00 vorhandenen Bebauung zur X.-straße entgegen. Die Entfernung selbst der nächstgelegenen Wohngebäude „R.-straße“ 0b, 0 und 0a zu den Wohngebäuden X.-straße 0 und 00 sowie das Vorhabengrundstück beträgt mehr als 50 m. Gegen die Annahme eines Bebauungszusammenhangs spricht im Übrigen auch, dass das Gelände von der X.-straße zur Straße „R.-straße“ in nördliche Richtung hin topographisch ansteigt und die dort vorhandene Bebauung deutlich höher gelegen ist als die Bebauung südlich der X.-straße.
Das Vorhaben der Klägerin ist nach allem bauplanungsrechtlich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Als sonstiges – weil nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes – Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB kann es nicht zugelassen werden, weil seine Ausführung öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Zwar widerspricht es nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten, da dieser für das Vorhabengrundstück Wohnbaufläche festsetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin verhilft ein diesbezüglich nicht vorliegender Verstoß dem Begehren der Klägerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids jedoch nicht zum Erfolg, da es sich bei einem Flächennutzungsplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB lediglich um einen vorbereitenden Bauleitplan handelt, aus dem kein Recht zur Verwirklichung eines geplanten Vorhabens (auch) im Außenbereich gemäß § 35 BauGB folgt.
Das geplante Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtigt Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, weil das Vorhaben dem Außenbereich angehört und jede weitere Bebauung im Außenbereich dazu führt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt wird. Außerdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der betroffene Grundstücksbereich bis zum Jahr 2020, in dem der bis dahin aufstehende Baumbestand vom Grundstück entfernt worden ist, Teil des sich in südliche und östliche Richtung ausdehnenden Landschaftsbestandteils „Wald“ war. Es handelt sich damit bei dem Vorhabengrundstück um ein solches mit Waldeigenschaft im Sinne des Forstrechts, dessen Qualifizierung als Wald auch nicht durch die Rodungsarbeiten verloren gegangen ist. Eine Wiederaufforstung des Waldgrundstücks würde die Verwirklichung des geplanten Vorhabens unmöglich machen und damit die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.
Das geplante Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt weiterhin auch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange. Die beabsichtigte Bebauung des Vorhabengrundstücks lässt eine Verfestigung des Siedlungssplitters südlich der X.-straße befürchten.
Unter Verfestigung einer Splittersiedlung ist die Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs innerhalb der Splittersiedlung zu verstehen, wobei dies insbesondere für das Hinzutreten zusätzlicher Wohnbauten in einer Splittersiedlung gilt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – 4 C 29.75 -, BauR 1977, 399.
Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn das hinzutretende Vorhaben in deutlicher Unterordnung zum vorhandenen Baubestand der Splittersiedlung steht,
vgl. BVerwG, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1977 – 4 C 29.75 -, BauR 1977, 399 und vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 -, DÖV, 2001, 959.
Dabei kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. Eine Vorbildwirkung, die eine Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt, liegt vor, wenn sich das Vorhaben und weitere nicht zu verhindernde Vorhaben zusammen der Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken würden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 -, ZfBR 1999, 110.
Die Vergrößerung der Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes führt dazu, dass eine Verfestigung der Splittersiedlung zu befürchten ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 -, DÖV, 2001, 959.
Gemessen an diesen Grundsätzen führt die Verwirklichung des geplanten Vorhabens der Klägerin vorliegend zur Verfestigung der Splittersiedlung bestehend aus den Bestandsgebäuden X.-straße 0 und 00. Anschließend an diese Bestandsgebäude ist in östlicher Richtung geplant, ein Mehrfamilienwohnhaus mit zehn Stellplätzen zu errichten. Dieses hinzutretende Vorhaben würde zu einer deutlichen Verstärkung des vorhandenen Baubestandes führen und sich jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass es zu einem bestehenden Zweifamilienhaus (X.-straße 0) und einem Mehrfamilienwohnhaus mit sieben Wohneinheiten und Carportanlage (X.-straße 00) hinzutritt, die Zahl der Wohngebäude um 50% vergrößern und sich in der Folge unter die vorhandene Bebauung nicht eindeutig unterordnen und damit auch eine (negative) Vorbildwirkung haben.
Darüber hinaus führt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auch nicht dazu, dass einem Wohnbauvorhaben der öffentliche Belang der Zersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht entgegengehalten werden könnte,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 7 A 2417/12 -, juris Rn. 7.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
75.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, wobei sich das Gericht an den Ziffern 1 lit. d) (hier: 10 Wohneinheiten angenommen bei 10 Stellplätzen) und 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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