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Bauvorbescheid für ein Mehrfamilienhaus: Warum Bauen im Außenbereich scheitert

Ein kahles Grundstück, darauf ein einsames Trafohaus aus Beton. Hier in Köln wird um einen Bauvorbescheid für ein Mehrfamilienhaus gestritten, obwohl kein qualifizierter Bebauungsplan für das Areal existiert. Nun steht zur Debatte, ob die kleine technische Nebenanlage ausreicht, um das geschützte Grün zum rechtlich bebaubaren Teil der Siedlung zu erklären.
Brachliegendes Grundstück mit Trafohaus, durch weite Grünfläche von fernen Wohnhäusern in ländlicher Umgebung getrennt.
Ein Trafohaus schafft keinen Bebauungszusammenhang, weshalb Bauvorhaben im Außenbereich oft wegen fehlender Siedlungsstruktur abgelehnt werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 K 2142/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Köln
  • Datum: 24.02.2025
  • Aktenzeichen: 2 K 2142/22
  • Verfahren: Klage auf Bauvorbescheid
  • Rechtsbereiche: Bauplanungsrecht
  • Relevant für: Bauherren, Grundstückseigentümer, Architekten

Eine Eigentümerin darf kein Mehrfamilienhaus bauen, da das Grundstück zum unbebaubaren Außenbereich gehört.
  • Das Grundstück zählt nicht zum Ortsteil wegen zu großer Lücken zwischen den Häusern.
  • Ein kleines Trafohaus verbindet getrennte Wohnhäuser nicht zu einer zusammenhängenden Siedlung.
  • Das neue Wohnhaus würde die Zersiedelung der geschützten Landschaft unzulässig fördern.
  • Einträge im Flächennutzungsplan als Wohnfläche begründen allein keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung.

Warum der Bauvorbescheid für das Mehrfamilienhaus scheiterte

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauprojekts richtet sich maßgeblich nach der Lage des Grundstücks. Im unbeplanten Innenbereich – also in Gebieten, für die kein fester Bebauungsplan der Gemeinde existiert – muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, was in § 34 BauGB geregelt ist. Liegt ein Grundstück hingegen im Außenbereich, greift § 35 BauGB. Dort dürfen dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Das bedeutet konkret: Interessen der Allgemeinheit, wie etwa der Naturschutz oder der Erhalt des Landschaftsbildes, dürfen durch den Bau nicht beeinträchtigt werden.

Die Eigentümerin eines Grundstücks verlangte von der zuständigen Baubehörde einen Bauvorbescheid für ein neues Mehrfamilienhaus mit neun Stellplätzen. Ein solcher Bescheid klärt vorab verbindlich einzelne rechtliche Fragen, damit ein Bauherr Gewissheit über die Zulässigkeit hat, bevor er hohe Kosten für den eigentlichen Bauantrag investiert. Das Verwaltungsgericht Köln wies diese Klage am 24. Februar 2025 vollständig ab (Az.: 2 K 2142/22) – das Projekt darf nicht gebaut werden. Das Grundstück an der X.-straße in L. war bis zum Jahr 2020 dicht bewaldet, bevor die Frau die Bäume fällen ließ. Nachdem die Behörde den Bauantrag am 23. März 2022 abgelehnt hatte, versuchte die Grundstücksbesitzerin vergeblich, die Genehmigung gerichtlich durchzusetzen.

Infografik zum Baurecht: 4 Prüfschritte zur Unterscheidung zwischen Innen- und Außenbereich bei Bauvorhaben.
Die entscheidenden Kriterien für die Einordnung eines Grundstücks als Innenbereich.

Warum Trafohäuser keinen Bebauungszusammenhang im Innenbereich schaffen

Ein Bebauungszusammenhang erfordert den nach der Verkehrsauffassung vermittelten Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit einer Siedlung. Die Verkehrsauffassung meint hierbei die Sichtweise eines objektiven, außenstehenden Betrachters, der das Gebiet beurteilt. Dabei sind ausschließlich äußerlich erkennbare und optisch wahrnehmbare Umstände entscheidend. Zur prägenden Bebauung zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Topographische Verhältnisse wie Geländeeinschnitte können zwar natürliche Grenzen bilden, ersetzen aber nicht die tatsächliche Existenz von Wohngebäuden.

Bei der Beurteilung der konkreten örtlichen Gegebenheiten kam die Richterin nach einem Ortstermin zu dem Ergebnis, dass die vorhandene Bebauung entlang der X.-straße durch große Freiflächen von 40 beziehungsweise 70 Metern erheblich unterbrochen ist.

Fehlende Prägung durch technische Anlagen

Ein direkt östlich an das Grundstück grenzendes Trafohaus wertete das Gericht nicht als prägendes Element, da ein solches Bauwerk nicht für den ständigen Aufenthalt von Menschen gedacht ist. Auch das Argument der Grundstücksbesitzerin, ein Höhenplateau und ein natürlicher Geländeeinschnitt sprächen für eine Zugehörigkeit zum Innenbereich, lief ins Leere. Das Gericht stellte klar, dass solche landschaftlichen Besonderheiten keinen echten Bebauungszusammenhang herstellen können. Das Grundstück liegt demnach eindeutig im Außenbereich.

Zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden […] sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. – so das Verwaltungsgericht Köln

Praxis-Hinweis: Maßstab für die Nachbarbebauung

Ob Ihr Grundstück zum Innenbereich gehört, entscheidet sich an Gebäuden in der direkten Nachbarschaft, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Wenn Sie versuchen, die Zusammengehörigkeit über Garagen, Schuppen, Trafohäuser oder reine Nutzbauten zu begründen, wird dies regelmäßig scheitern. Prüfen Sie, ob die Gebäude, auf die Sie sich beziehen, tatsächlich als Wohn- oder Arbeitsraum optisch wahrnehmbar und prägend sind.

Splittersiedlung: Warum das Mehrfamilienhaus die Zersiedelung fördert

Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist rechtlich unzulässig, wenn es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies regelt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Eine solche Verfestigung tritt ein, wenn durch den Neubau weiterer Wohnbauten die bereits verstreut vorhandene Siedlungsstruktur noch weiter verstärkt wird. Eine Ausnahme greift nur in seltenen Fällen, wenn sich das neue Projekt dem vorhandenen Bestand sehr deutlich unterordnet.

Für das geplante Mehrfamilienhaus bedeutete diese Regelung das endgültige Aus. Das Gericht stufte die bestehenden Häuser südlich der X.-straße lediglich als isolierte Siedlungssplitter ein, da ihnen jede optische oder strukturelle Verbindung zur dichten Straßenrandbebauung an der nahegelegenen Hauptstraße fehlt.

Massive Erweiterung des Bestands

Der geplante Neubau würde diesen losen Baubestand massiv verstärken, anstatt sich ihm harmonisch unterzuordnen. Die Baubehörde und das Gericht sahen zudem die große Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für künftige Bauprojekte in der Umgebung. Ein solches Gebäude würde unweigerlich den Weg für weitere Vorhaben bereiten und die Zersiedelung der Landschaft beschleunigen.

Dieses hinzutretende Vorhaben würde zu einer deutlichen Verstärkung des vorhandenen Baubestandes führen und sich jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass es […] die Zahl der Wohngebäude um 50 % vergrößern und sich in der Folge unter die vorhandene Bebauung nicht eindeutig unterordnen und damit auch eine (negative) Vorbildwirkung haben. – so das Gericht

Waldrodung: Warum der Schutzstatus trotz Fällung bleibt

Öffentliche Belange blockieren ein Bauprojekt im Außenbereich auch dann, wenn die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird. Das Gesetz schützt in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB explizit die Natur. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion, ihrem Erholungswert und ihrer optischen Schönheit vor einer Bebauung bewahrt werden.

Die Vorgeschichte des Grundstücks wirkte sich in diesem Punkt stark zuungunsten der Eigentümerin aus. Das Areal bildete bis zu einer umfassenden Rodung im Jahr 2020 den Rand eines ausgedehnten Waldgebietes, das sich nach Süden und Osten erstreckt.

Schutzstatus bleibt trotz Baumfällung bestehen

Das Gericht entschied, dass die Waldeigenschaft durch die Rodung nicht beseitigt wurde. Das bedeutet konkret: Eine Fläche gilt rechtlich so lange als Wald, wie ihre Zweckbestimmung als Forstfläche nicht offiziell aufgehoben wurde, selbst wenn dort aktuell keine Bäume mehr stehen. Ein massiver Neubau aus Beton und Stein würde die ursprüngliche Funktion der Fläche als wichtigen Landschaftsbestandteil dauerhaft zerstören. Vor allem würde das Wohnhaus eine spätere und rechtlich mögliche Wiederaufforstung des Areals komplett vereiteln.

Es handelt sich damit bei dem Vorhabengrundstück um ein solches mit Waldeigenschaft im Sinne des Forstrechts, dessen Qualifizierung als Wald auch nicht durch die Rodungsarbeiten verloren gegangen ist. – so das VG Köln

Achtung Falle: Rodung schafft kein Baurecht

Dieses Urteil zeigt deutlich: Die Beseitigung von Bäumen ändert nichts an der rechtlichen Einstufung als Waldfläche. Wenn Ihr Grundstück in der Vergangenheit bewaldet war, bleibt der Schutzstatus der Landschaft oft bestehen, selbst wenn das Gelände aktuell kahl ist. Die Absicht einer späteren Wiederaufforstung wiegt rechtlich schwerer als der Wunsch nach einer Versiegelung durch Beton.

Warum der Flächennutzungsplan keinen Anspruch auf Baugenehmigung gibt

Der Flächennutzungsplan ist nach § 1 Abs. 2 BauGB lediglich ein vorbereitender Bauleitplan der Gemeinde. Im Gegensatz zu einem verbindlichen Bebauungsplan legt dieser nur die groben Planungsziele für das gesamte Stadtgebiet fest. Zwar können die dortigen Darstellungen in der behördlichen Praxis eine gewisse Indizwirkung entfalten. Sie begründen jedoch niemals einen direkten Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung für Grundstücke, die im Außenbereich liegen.

Die Eigentümerin hatte sich im Gerichtsverfahren intensiv darauf berufen, dass die kommunale Planung ihr Grundstück offiziell als Wohnbaufläche ausweist. Das Verwaltungsgericht stellte dazu klar, dass dieser rein vorbereitende Charakter des Plans die weitreichenden gesetzlichen Bauverbote für den Außenbereich nicht überwinden kann.

Verlassen Sie sich bei Kaufverhandlungen oder Bauplanungen niemals allein auf die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan. Sichern Sie sich stattdessen durch eine förmliche Bauvoranfrage rechtlich ab, bevor Sie finanzielle Verpflichtungen eingehen oder Architektenleistungen beauftragen.

Kein Anspruch aus Genehmigungen in der Nachbarschaft

Auch der Verweis der Frau auf früher genehmigte Häuser in der direkten Umgebung brachte keinen Erfolg, da die Behörde dort nach den konkreten Umständen der historischen Einzelfälle entscheiden musste. Weil das geplante Mehrfamilienhaus gegen zwingende öffentliche Belange verstößt, bleibt die Entscheidung der Behörde rechtmäßig. Die Grundstücksbesitzerin trägt die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Urteils-Fazit: Bauen auf Waldflächen im Außenbereich

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln konkretisiert die bundesweit geltende Rechtsprechung zur strengen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Es verdeutlicht, dass weder technische Bauwerke noch rein vorbereitende Planungen der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung im Außenbereich begründen können.

Für Sie als Bauherr bedeutet das: Eine Umwandlung von Wald- oder Grünflächen in Bauland gelingt fast nie durch einseitige Maßnahmen wie Rodungen. Wer auf solchen Flächen bauen möchte, muss zwingend ein förmliches Bebauungsplanverfahren über die Gemeinde anstoßen, statt auf isolierte Genehmigungen zu hoffen.

Handlungsempfehlung für Ihr geplantes Bauvorhaben

Prüfen Sie vor jeder Investition, ob die Gebäude in der direkten Nachbarschaft tatsächlich dem dauerhaften Aufenthalt dienen. Falls Ihr Grundstück früher bewaldet war, holen Sie vor einer Rodung unbedingt juristischen Rat ein, da die Beseitigung der Bäume den Schutzstatus als Außenbereich oft sogar festigt, statt ihn aufzuheben. Haben Sie bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten, bewerten Sie die Erfolgsaussichten einer Klage kritisch anhand der tatsächlichen optischen Geschlossenheit der Umgebung.


Bauprojekt geplant? Rechtssicherheit vor dem ersten Spatenstich gewinnen

Ein abgelehnter Bauvorbescheid oder die falsche Einschätzung der Umgebungslage kann zu erheblichen finanziellen Risiken führen. Unsere Rechtsanwälte analysieren die baurechtliche Situation Ihres Grundstücks und unterstützen Sie dabei, belastbare Genehmigungsgrundlagen zu schaffen. Wir begleiten Sie im Antragsverfahren, um Ihre Bauwünsche rechtssicher gegenüber den Behörden durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Oft wechseln genau solche Randgrundstücke zu horrenden Baulandpreisen den Besitzer. Verkäufer wedeln bei Besichtigungen gerne mit dem Flächennutzungsplan und versprechen das Blaue vom Himmel. Bis die zuständige Baubehörde dem Projekt endgültig den Stecker zieht, ist der Kaufvertrag meist längst unterschrieben und das Geld unwiderruflich geflossen.

Wer mit einem Grundstück im Grenzbereich zur Natur liebäugelt, sollte sich daher niemals auf mündliche Zusagen oder unverbindliche Pläne verlassen. Ich rate dazu, im Notarvertrag ein striktes Rücktrittsrecht an einen erfolgreichen Bauvorbescheid zu koppeln. Nur mit dieser juristischen Notbremse schützt man sich davor, am Ende ein Vermögen für eine unbebaubare Wiese bezahlt zu haben.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich mein Grundstück dem Innenbereich zuordnen, wenn direkt daneben nur ein Trafohaus steht?

NEIN. Ein Trafohaus reicht nicht aus, um ein Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen, da es keinen rechtlich relevanten Bebauungszusammenhang herstellt. Es fehlen hierfür Bauwerke in der unmittelbaren Nachbarschaft, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

Die rechtliche Einstufung als Innenbereich erfordert nach § 34 BauGB eine Bebauung, die der Siedlungsstruktur ein Gewicht verleiht und sie optisch maßgeblich prägt. Ein Trafohaus erfüllt diese Kriterien nicht, da es lediglich technische Funktionen übernimmt und keinen Raum für den ständigen Aufenthalt von Menschen bietet. Solche Nutzbauten werden als untergeordnete Anlagen gewertet, die keinen rechtlichen Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit einer organischen Siedlung vermitteln können. Damit verbleibt das betreffende Grundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB, was eine Genehmigung für private Bauvorhaben ohne zusätzliche kommunale Planung regelmäßig ausschließt.


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Bleibt mein Grundstück rechtlich ein Wald, obwohl ich die Bäume bereits vollständig gerodet habe?

JA, ein Grundstück behält seine rechtliche Waldeigenschaft auch nach einer vollständigen Rodung so lange bei, bis die forstliche Zweckbestimmung offiziell durch die zuständige Behörde aufgehoben wurde. Die rein faktische Beseitigung des Baumbestandes führt nicht automatisch zum Verlust des gesetzlichen Schutzstatus als Forstfläche oder zur Einstufung als bebaubarer Innenbereich.

Die Waldeigenschaft definiert sich juristisch nicht über den aktuellen biologischen Bestand, sondern über die langfristige Bestimmung der Fläche zur forstwirtschaftlichen Nutzung durch den Gesetzgeber. Solange keine formelle Umwandlungsgenehmigung der Forstbehörde vorliegt, unterliegt das gerodete Areal weiterhin den strengen Schutzvorschriften des Bundeswaldgesetzes sowie der jeweiligen Landesforstgesetze. Baurechtlich bleibt das Grundstück somit als Außenbereich gemäß § 35 BauGB eingestuft, was eine private oder gewerbliche Bebauung in der Regel rechtssicher ausschließt. Eine eigenmächtige Rodung schafft keine neuen baurechtlichen Tatsachen, da die Behörden die natürliche Eigenart der Landschaft sowie die gesetzliche Option zur Wiederaufforstung stets vorrangig bewerten.

Eine rechtliche Änderung tritt erst ein, wenn eine förmliche Umwandlungsgenehmigung erteilt oder die Fläche durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde explizit einer neuen, nicht-forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung als Bauland förmlich zugeführt wird.


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Wie sichere ich mich beim Grundstückskauf gegen das finanzielle Risiko eines abgelehnten Bauvorbescheids ab?

Sichern Sie sich ab, indem Sie im Kaufvertrag eine Rücktrittsklausel für den Fall eines abgelehnten Bauvorbescheids vereinbaren. So vermeiden Sie die Zahlung des vollen Kaufpreises für ein Grundstück, das sich später als rechtlich unbebaubares Areal im baurechtlichen Außenbereich herausstellt.

Da der Flächennutzungsplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB lediglich ein vorbereitendes Planungsinstrument der Gemeinde darstellt, begründet er keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Erteilung einer späteren Baugenehmigung durch die zuständige Behörde. Nur ein förmlicher Bauvorbescheid klärt vorab rechtsverbindlich einzelne baurechtliche Kernfragen, wie etwa die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den strengen Kriterien des § 35 BauGB, und bietet somit die notwendige Planungssicherheit. Ohne eine vertragliche Verknüpfung des Immobilienerwerbs an diesen Bescheid tragen Käufer das alleinige Risiko, falls die Behörde das Projekt aufgrund einer fehlenden optischen Geschlossenheit der Nachbarschaft ablehnt. Eine präzise formulierte Rücktrittsklausel im Notarvertrag ermöglicht es Ihnen jedoch, bei einem negativen Bescheid schadlos vom Erwerb Abstand zu nehmen und hohe Investitionsverluste sicher zu vermeiden.

Beachten Sie jedoch, dass ein positiver Bauvorbescheid meist zeitlich befristet ist und ausschließlich die darin geprüften Rechtsfragen verbindlich klärt, während sonstige technische Anforderungen erst im späteren Genehmigungsverfahren der Bauaufsicht final geprüft werden.


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Warum wird mein Bauantrag abgelehnt, obwohl meine direkten Nachbarn vor einigen Jahren bauen durften?

Der Grund für die Ablehnung liegt darin, dass Sie keinen rechtlichen Anspruch auf eine Baugenehmigung allein aus der Genehmigungshistorie Ihrer direkten Nachbarschaft ableiten können. Die Baubehörde entscheidet über jedes Vorhaben individuell auf Basis der aktuellen Rechtslage sowie dem Schutz vor einer unzulässigen Zersiedelung (Splittersiedlung) der freien Landschaft. Frühere Entscheidungen für angrenzende Grundstücke entfalten daher keine rechtliche Bindungswirkung für Ihr eigenes Bauprojekt.

Jede baurechtliche Prüfung stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die insbesondere im Außenbereich gemäß § 35 BauGB strengen Kriterien zum Schutz öffentlicher Belange wie dem Naturschutz unterliegt. Dass Nachbarn vor Jahren bauen durften, kann auf einer mittlerweile veralteten Rechtslage oder speziellen historischen Umständen beruhen, die heute rechtlich keine Anwendung mehr finden dürfen. Würde die Behörde allein aufgrund der vorhandenen Nachbarbebauung weitere Gebäude zulassen, entstünde die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung, welche die Zersiedelung der Landschaft unkontrolliert vorantreiben würde. Im deutschen Verwaltungsrecht existiert zudem kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht, weshalb selbst fehlerhafte Genehmigungen in der Vergangenheit keine Verpflichtung der Behörde zu weiteren Fehlentscheidungen begründen.

Eine rechtliche Relevanz der Nachbarbebauung ergibt sich lediglich dann, wenn Ihr Grundstück dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen ist und sich das Projekt dort einfügen muss. In diesem Fall dient der Bestand als verbindlicher Maßstab für die Zulässigkeit, sofern die Gebäude der Nachbarn eine tatsächlich prägende Wirkung auf die vorhandene Siedlungsstruktur ausüben.


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Habe ich Anspruch auf eine Baugenehmigung, wenn mein Grundstück im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche steht?

NEIN. Ein Flächennutzungsplan begründet keinen direkten Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung, da er lediglich die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde als vorbereitender Bauleitplan darstellt. Er entfaltet im Gegensatz zum Bebauungsplan keine verbindliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger und schafft somit keine individuellen Baurechte für einzelne Grundstücke.

Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB dient dieser Plan der behördeninternen Steuerung und legt nur grobe Nutzungsarten für das Gemeindegebiet fest, ohne die Bebaubarkeit abschließend zu regeln. Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist stattdessen ein verbindlicher Bebauungsplan oder die Lage im Innenbereich nach § 34 BauGB rechtlich zwingend erforderlich. Da Darstellungen im Flächennutzungsplan gesetzliche Bauverbote im Außenbereich gemäß § 35 BauGB nicht eigenständig überwinden können, bleibt das Dokument für private Bauherren rechtlich unverbindlich. Die bloße Ausweisung als Wohnbaufläche stellt lediglich eine planerische Absichtserklärung der Kommune dar, die keine unmittelbare Zulässigkeit von Bauvorhaben auf einem Einzelgrundstück herbeiführt. Vor kostspieligen Investitionen sollten Sie daher prüfen, ob die Gemeinde bereits ein förmliches Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans für Ihr spezifisches Flurstück eingeleitet hat.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


VG Köln – Az.: 2 K 2142/22 – Urteil vom 24.02.2025




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