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Bauzeitverzögerung – Schadensersatzanspruch

LG Mainz, Az.: 2 O 328/14, Urteil vom 08.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Werklohnansprüche. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Umbau und der Erweiterung ihrer Grundschule sowie den Neubau einer Mensa gemäß Angebot der Klägerin vom 11.02.2010. Gemäß § 1 Ziffer 1 Punkt 1 der einbezogenen besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sollte der Baubeginn am 15.03.2010 und die Fertigstellung der Arbeiten am 19.06.2010 erfolgen. Mithin war eine Gesamtbauzeit von 14 Wochen vorgesehen. Tatsächlich verlängerte sich die Bauzeit um 17. Wochen, weil die Beklagte die erforderlichen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorzulegen vermochte.

Bauzeitverzögerung – Schadensersatzanspruch
Symbolfoto: Von beeboys /SHutterstock.com

Unter dem 21.01.2011 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung. Für die Kosten der Bauzeitverlängerung begehrt sie die Zahlung von insgesamt 59.738,81 €, die sich aus Kosten der Baustelleneinrichtung, Baustellengemeinkosten und allgemeinen Geschäftskosten zusammensetzen. Auf diesen Betrag hat die Beklagte 12.893,22 € bezahlt. Dabei handelte es sich um die auf der Bauzeitverlängerung beruhenden Kosten der Baustelleneinrichtung.

Die Klägerin trägt vor: Sie könne auch Baustellengemeinkosten und allgemeine Geschäftskosten in Höhe von jeweils 19.683,02 € netto (23.422,79 €) brutto verlangen. Da es sich um einen Vergütungsanspruch handele, sei weder ein Verschulden erforderlich noch müsse ihr ein Schaden entstanden sein. Vielmehr könnten die für eine Bauzeit von 14 Wochen kalkulierten Baustellengemeinkosten und allgemeinen Geschäftskosten linear auf 31 Wochen hochgerechnet werden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.845,59 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Klägerin könne die eingetretene Behinderung schon deshalb nicht geltend machen, weil sie keine Behinderungsanzeigen erstattet habe. Darüber hinaus sei bei einer Baubesprechung am 01.06.2010 vereinbart worden, dass lediglich die auf der Bauzeitverlängerung beruhenden Kosten der Baustelleneinrichtung von der Beklagten zu zahlen seien würden, nicht jedoch Baustellengemeinkosten und allgemeine Geschäftskosten. Auf diese habe die Klägerin ausdrücklich verzichtet. Die angegebene Bauzeit sei ohnehin unauskömmlich gewesen. Die Klägerin hätte folglich sowieso länger gebraucht, um das Werk fertig zu stellen, als das vertraglich vorgesehen gewesen sei. Die Baustellengemeinkosten sei von der Klägerin nicht zeitabhängig, sondern umsatzabhängig kalkuliert worden. Dem entsprechend könne die Klägerin die kalkulierten Baustellengemeinkosten nicht einfach auf die Bauzeitverlängerung hochrechnen. Gleiches gelte für die allgemeinen Geschäftskosten. Die Klägerin sei gut ausgelastet gewesen und habe mit Subunternehmern zusammengearbeitet. Sie habe überhaupt kein Personal für die Bauzeitverlängerung vorhalten müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N., M. und B.. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2015 (Blatt 239 bis 244 der Akte) verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes erfolgt Bezugnahme auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und dem sonstigen Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht über die bereits gezahlten 12.893,22 € hinaus kein weiterer Entschädigungsanspruch für die im streitigen Bauvorhaben erfolgte Bauzeitverlängerung zu.

Allerdings scheitert ein solcher Anspruch nicht daran, dass die Klägerin auf ihn verzichtet hätte. Dies ist nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Fall. Selbst der von Beklagtenseite benannte Zeuge N. hat ausgesagt, dass über die Baustellengemeinkosten und die allgemeinen Geschäftskosten bei der Besprechung vom 01.06.2010 überhaupt nicht gesprochen worden sei. Es sei nur um die Kosten der Baustelleneinrichtung gegangen. Über die sei allerdings konkret gesprochen worden, wenn auch nicht über konkrete Zahlen. Damit hat schon der von der Beklagten benannte Zeuge deren Vortrag auf die Geltendmachung von Baustellengemeinkosten und allgemeinen Geschäftskosten werde verzichtet, nicht bestätigt. Die Zeugen M. und B. vermochten ebenfalls keine Einzelheiten mehr zu dem Gespräch zu bekunden. Der Zeuge M. hat ausgesagt, dass über die Baustelleneinrichtung gesprochen worden sei. Er könne sich aber nicht daran erinnern, dass ausdrücklich über Baustellengemeinkosten und allgemeine Geschäftskosten gesprochen worden sei. Insoweit entspricht seine Aussage der des Zeugen N.. In ähnlicher Weise äußerte sich der Zeuge B., wenngleich er der Meinung war, es sei konkret über den Polierklient gesprochen worden. Es sei klar gewesen, dass seine Kosten hochgerechnet werden würden.

Danach steht fest, dass ein ausdrücklicher Verzicht der Klägerin auf Baustellengemeinkosten und allgemeine Geschäftskosten nicht erfolgt ist.

Ansprüche der Klägerin scheitern auch nicht deshalb, weil Behinderungsanzeigen nicht nachgewiesen sind. Zwischen den Parteien ist völlig unstreitig -und war es auch zum damaligen Zeitpunkt-, dass die Verzögerung darauf beruhte, dass die Beklagte die für die Klägerin erforderlichen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorzulegen vermochte. Damit war der Beklagten aber von Anfang an bewusst, worauf die eingetretene Verzögerung beruhte. Eine weitere Behinderungsanzeige wäre insoweit nur Förmelei gewesen. Es bedurfte ihrer im vorliegenden Fall daher nicht (vergleich BGH Z 143, 32 Rand-Nr. 10; zitiert nach juris- zu § 6 Nr. 6 VOBB).

Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 642 Abs. 1 BGB besteht allerdings deshalb nicht, weil die Klägerin die insoweit erforderlichen Voraussetzungen nicht hinreichend vorgetragen hat. Zwar ist die erforderliche Mitwirkungshandlung des Bestellers, der Beklagten, nicht rechtzeitig erfolgt, weil sie die Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorzulegen vermochte. Auch ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befand, da die Kosten der Verzögerung bei der Besprechung vom 01.06.2010, die während des eigentlich vorgesehenen Ausführungszeitraums stattfand, unstreitig bereits erörtert wurden. Die Klägerin war folglich zur Ausführung des Auftrags bereit und dies war der Beklagten auch bekannt.

Ein Entschädigungsanspruch kann aber nicht in der Weise berechnet werden, wie die Beklagte dies im vorliegenden Fall macht. Sie legt die umsatzbezogen ermittelten Baustellengemeinkosten und allgemeinen Geschäftskosten dar und rechnet sie im Wege eines Dreisatzes von der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit auf die tatsächlich benötigte Bauzeit linear hoch. Substantiierte Angaben zum anderweitigen Erwerb gemäß § 642 Abs. 2 BGB hinsichtlich dessen die Klägerin die sekundäre Darlegungslast trifft (vergleiche Palandt/Sprau, BGB § 642 Rand-Nr. 5), fehlen.

Unabhängig von der in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es sich bei dem Anspruch aus § 642 Abs. 1 BGB um einen Vergütungsanspruch (so Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearbeitung 214, § 642 Rand-Nr. 24), um einen eigenständigen Anspruch mit Entgeltcharakter (BGH Z 175, 118 Rand-Nr. 9 ff; Palandt/Sprau am angegebenen Ort Rand-Nr. 5) oder um einen Vertrag sui generis, der weder einen Entgeltanspruch noch einen Schadensersatzanspruch darstellt (so wohl BGH Z 143, 32 Rand-Nr. 26) handelt dient der Anspruch jedenfalls dazu, dem Unternehmer Nachteile auszugleichen, die ihm durch die Verlängerung der Bauzeit entstanden sind. Dabei geht es ganz konkret um die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass Maschinen, Baustelleneinrichtungsgegenstände, wie z. B. Container, aber auch Personal verlängert auf der Baustelle eingesetzt werden muss. Diese Kosten sind unstreitig von der Beklagten auch bezahlt worden.

Ob darüber hinaus auch Baustellengemeinkosten und allgemeine Geschäftskosten entschädigungsfähig sind, wie die Klägerin meint (und so auch Staudinger/Peters/Jacoby, am angegebenen Ort Rand-Nr. 25) ohne dass konkrete Nachteile seitens des Unternehmers darzulegen sind, ist hingegen umstritten. So machen das OLG Köln in ständiger Rechtsprechung, vergleiche zuletzt Baurecht 2015, 1367, Baurecht 2015, 1498 und Baurecht 2014, 1309) sowie das OLG Dresden (Baurecht 2012, 1286) keinen Unterschied bei der Berechnung eines Schadensersatzanspruches nach § 6 Nr. 6 VOB/B und einen Entschädigungsanspruch nach § 642 Abs. 1 BGB. Die Gerichte verlangen, dass ein konkreter Bauablauf bezogener Nachteil entstanden ist (OLG Köln Baurecht 2014 Rand 19; OLG Dresden, am angegebenen Ort, Rand-Nr. 35) oder dass jedenfalls diejenigen bauablaufbezogenen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ein konkreter Nachteil des Unternehmers nach § 287 ZPO schätzen lässt (OGL Köln Baurecht 2015, 1367 Rand-Nr. 63). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Unter der oben genannten Prämisse, dass der Entschädigungsanspruch auch dazu dient, dem Unternehmer durch die Verzögerung entstandener Nachteile auszugleichen, ist es nicht ausreichend, lediglich die kalkulierten Baustellengemeinkosten und allgemeinen Geschäftskosten linear hochzurechnen auf die verlängerte Bauzeit. Insoweit ist dem Unternehmer ein Nachteil nämlich nicht entstanden. Dies zeigt ein Vergleich mit der ähnlich gestalteten Vorschrift des § 649 BGB, die unstreitig den (ursprünglichen) Vergütungsanspruch betrifft. Im dortigen Fall ist es nämlich so, dass durch die Kündigung des Bestellers ein Teil der zu erbringenden Leistung des Unternehmers wegfällt. Zumindest über die ersparten Aufwendungen entfällt auch ein Teil des Vergütungsanspruchs. Würde dies auch die Baustellengemeinkosten und die allgemeinen Geschäftskosten betreffen, bliebe der Unternehmer auf einen Teil dieser Kosten, die umsatzbezogen kalkuliert wurden, sitzen. Er könnte dann für diese gleichwohl angefallenen Kosten keine Deckung erreichen, sofern er nicht aufgrund der freiwerdenden Kapazitäten einen anderen Auftrag erlangen kann. Daher erscheint es in diesen Fällen gerechtfertigt, jedenfalls die allgemeinen Geschäftskosten, möglicherweise auch die Baustellengemeinkosten, dem Unternehmer in voller Höhe zuzusprechen, da er eine Deckung durch die Preiskalkulation in dem konkreten Vertrag erreicht hätte.

Demgegenüber entfällt im Falle des § 642 Abs. 1 BGB die Kompensation für die Baustellengemeinkosten und die allgemeinen Geschäftskosten gerade nicht. Sie tritt lediglich verzögert ein. Das sieht offenbar auch die entgegenstehende Meinung (vergleiche Staudinger/Peters/Jacoby, am angegebenen Ort Rand-Nr. 25), meint jedoch die vorübergehende Unterdeckung sei gleichwohl zu entschädigen.

Diese Auffassung erscheint der Kammer verfehlt, weil dabei übersehen wird, dass die Kalkulation der Baustellengemeinkosten und der allgemeinen Geschäftskosten üblicherweise -so auch hier- umsatzbezogen und nicht zeitabhängig erfolgt. Durch die -wenn auch verzögerte- Zahlung des Preises wird eine vollständige Deckung erreicht. Die Unterdeckung findet somit nur verzögert über einen Zeitraum von 17 Wochen statt, wird am Ende aber vollständig kompensiert. Die Entschädigung könnte somit allenfalls im Zinsbereich liegen. Aus diesem Grunde erscheint es auch richtig, wenn das OLG Köln und das OLG Dresden darauf abstellen, dass durch die Verzögerung tatsächlich ein konkreter Nachteil bei dem Unternehmer entstanden ist. Hingegen erscheint es nicht sachgerecht, die umsatzbezogene kalkulierten Baustellengemeinkosten und allgemeinen Geschäftskosten plötzlich zeitabhängig hochzurechnen. Vielmehr muss sich der Unternehmer entscheiden, ob er seine laufenden Kosten zeit- oder umsatzabhängig kalkuliert. Er kann sich nicht je nach Belieben mal für die eine und, wenn es für ihn günstiger ist, wiederum für die andere Variante entscheiden.

Gegen diese Auffassung vermag auch die Meinung der Klägerin nicht zu überzeugen, dass dies zu unterschieden bei größeren und kleineren Unternehmen führen würde. Gerade ein kleineres Unternehmen dürfte durch eine Bauzeitverzögerung regelmäßig schwerer getroffen werden, als ein größeres Unternehmen, wenn es z.B. immer nur an einer Baustelle gleichzeitig tätig werden kann. Es ist dann nachvollziehbar, dass in einem solchen Fall ein Auftrag abgelehnt werden muss. Ist das der Fall, so entfällt für den Unternehmer  eines kleineren Betriebes in der Tat die Möglichkeit, seine umsatzbezogene kalkulierten allgemeinen Geschäftskosten mit dem nächsten Auftrag zu kompensieren. Es entfällt dann tatsächlich eine konkrete Kompensationsmöglichkeit aufgrund der Bauzeitverzögerung. Hingegen wird es einem größeren Betrieb eher möglich sein, durch Umschichtungen des Personals einen anderen Auftrag vorzuziehen oder schneller abzuwickeln. Das es dann zu unterschiedlichen Entschädigungsleistungen kommt, ist nicht unbillig, sondern schlicht der Tatsache geschuldet, dass im einen Fall ein größerer Nachteil entstanden ist als im anderen Fall. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, so wäre in beiden Fällen -völlig unabhängig vom tatsächlich eingetretenen Nachteil- linear die gleiche Entschädigung zu gewähren. Dies erachtet die Kammer aus den vorgenannten Gründen in keiner Weise für sachgerecht.

Da es an substantiiertem Vortrag zu den bei der Klägerin aufgrund der Bauzeitverzögerung eingetretenen Nachteilen fehlt, kann ein Entschädigungsanspruch nicht gewährt werden. Es sind auch mangels Tatsachenvortrag keine Anknüpfungstatsachen dafür ersichtlich, einen der Klägerin entstandenen Nachteil gemäß § 87 ZPO zu schätzen.

Die Klage ist daher insgesamt, auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 46.845,59 € festgesetzt.

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