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Wasserschaden wegen fehlerhafter Wartung von Feuerlöscheinrichtungen

OLG Bamberg – Az.: 1 U 80/18 – Beschluss vom 20.09.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.03.2018 (Az.: 14 O 145/14) einstimmig gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.620.540,16 € festzusetzen.

2. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.10.2018.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.03.2018 (Az.: 14 O 145/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen ist nicht geboten.

I.

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht für einen Wasserschaden in der X. GmbH in xxx und der Z. GmbH & Co. KG, xxx. Versicherungsobjekt ist das Objekt xxxxxx, xxx .

Die Klägerin ist die Ertragsausfall- und Inhaltsversicherung der Firma X. GmbH (Anlage K 1) sowie Gebäude- und Inhaltsversicherer der Z. GmbH & Co. KG (Anlage K 17) und hat für einen Wasserschaden, der am 23.12.2012 eingetreten ist, Leistungen erbracht.

Die Beklagte zu 1) war von der Fa. X. GmbH seit November 2003 mit der Wartung der Feuerlöscheinrichtung in dem Objekt xxxxx in xxx beauftragt. Der Beklagte zu 2) hat die Wartungsarbeiten für die Beklagte zu 1) als Subunternehmer vorgenommen. Die Fa. X. GmbH hatte eine Feuerlöscheinrichtung, bestehend aus 11 Stück Wandhydranten Typ F mit Anschlussleitung ohne Abflussleitung, eine Nass-Trocken-Station, eine Druckerhöhungsanlage und einer Umgehungsleitung. Die Entleerungseinrichtung an der Wasserzuleitung der Wandhydranten besteht aus einem Magnetventil. Zur Aufrechterhaltung der Anlage im Fall eines Stromausfalls sind Akkus vorgesehen.

Die letzte Wartung der Feuerlöscheinrichtung erfolgte am 13.04.2012, wobei festgestellt wurde, dass Akkus ausgetauscht werden müssen. Diese wurden am 18.05.2012 nachgeliefert und durch den Zeugen N., einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1), montiert.

Am 23.12.2012 kam es zu einem Stromausfall in der Stadt xxx, der nach Angaben der T. GmbH von 9.20 bis 11.05 dauerte.

Danach kam es zu einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus 7 von 11 Wandhydranten des Feuerlöschsystems der Fa. X., so dass die Feuerwehr kommen und die Räumlichkeiten auspumpen musste.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, ursächlich hierfür sei die fehlerhafte Wartung durch die Beklagte zu 1) mit ihrem Subunternehmer, dem Beklagten zu 2), gewesen. Hätten diese die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt, wäre es nicht zu einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt gekommen.

Das Wasser habe die meisten Möbel des in dem Gebäude betriebenen Möbelhauses beschädigt sowie erhebliche Schäden an dem Einrichtungshaus verursacht, so dass vom 23.12.2012 bis zum 21.12.2013 das Erdgeschoss, vom 23.12.2012 bis zum 25.01.2014 das Obergeschoss und das Untergeschoss vom 23.12.2012 bis zum März 2014 nicht nutzbar gewesen seien. Hierdurch sei der Firma X. GmbH ein Ertragsausfallschaden in Höhe von 580.000,00 € entstanden, welchen die Klägerin der Firma erstattet habe. Des Weiteren habe die Klägerin zur Ermittlung dieses Schadens einen Sachverständigen beauftragt, wodurch ihr ein Schaden in Höhe von 21.651,00 € entstanden sei. Des Weiteren sei ein Schaden an der technisch-kaufmännischen Betriebseinrichtung, den Warenvorräten und der erforderlichen Rückreise des Geschäftsführers aus dem Urlaub in den yyy in Höhe von insgesamt 339.759,00 € entstanden, für den die Klägerin die Fa. X. ebenfalls entschädigt habe.

Der Z. GmbH sei durch den bestimmungswidrigen Wasseraustritt ebenfalls ein Schaden entstanden, so dass die Klägerin dieser einen Betrag von 800.000,00 € ersetzt habe.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.620.540,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von der Beklagten zu 1) ab dem 03.12.2013 und von dem Beklagten zu 2) ab dem 22.01.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin von dem außergerichtlichen Gebührenanspruch der Rechtsanwälte C. in Höhe von 7.082,76 € freizustellen.

Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben in erster Instanz vorgetragen, es fehle bereits an der Aktivlegitimation, denn die Police sei auf eine Y. X. …, nicht X… ausgestellt. Außerdem sei nicht klar, auf welche Police welche Schadensermittlung entfalle.

Die Beklagten bestreiten, dass die Feuerlöschanlage mangelhaft gewartet worden sei und dass es dadurch zu dem streitgegenständlichen Schaden gekommen sei. Die Feuerlöschanlage sei regelmäßig und ordnungsgemäß gewartet worden. Insbesondere seien am 18.05.2012 ordnungsgemäße und funktionsfähige Akkus eingebaut worden, so dass nach der Wartung die Anlage einwandfrei funktioniert habe. Die Beklagte zu 1) und der Subunternehmer, der Beklagte zu 2), hätten hiermit alles gemacht, wozu sie verpflichtet gewesen seien. Der Schaden sei sicherlich durch Mitarbeiter des geschädigten Möbelhauses oder durch von diesem beauftragte Handwerker eingetreten, indem die ordnungsgemäß eingesetzten und funktionsfähigen Akkus durch diese beschädigt worden seien. Es spreche einiges dafür, dass die Planung und Programmierung der Anlage unrichtig sei. Darüber hinaus habe die Klägerin die Feuerlöschanlagen nicht regelmäßig prüfen lassen.

Da die Klägerin Ansprüche geltend mache, die gemäß § 86 VVG auf sie übergegangen seien, müsse sie sich auch die Kenntnis und das Mitverschulden der Versicherungsnehmer zurechnen lassen.

Darüber hinaus haben die Beklagten die Schadenshöhe vollumfänglich bestritten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S., der bei den Terminen außer dem ersten und dem letzten Termin anwesend war.

II.

Mit dem am 19.03.2018 verkündeten Grund- und Teilurteil hat das Landgericht folgende Entscheidung getroffen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger dem Grunde nach den Schaden vollständig ersetzen muss, den diese als Ertragsausfall- und Inhaltsversicherer der Fa. Y. X. GmbH (auch X. GmbH genannt) und als Gebäudeversicherer der Z. GmbH & Co. KG diesen beiden Gesellschaften aufgrund des Schadensereignisses vom 23.12.2012 zahlen musste, soweit die entsprechenden Schadensersatzansprüche nach § 86 Abs. 1 VVG an die Klägerin übergegangen sind.

2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei zulässig und begründet. Gegen den Beklagten zu 2) sei die Klage unbegründet.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 86 Abs. 1 VVG, 280 Abs. 1, 276, 278 BGB einen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 23.12.2012 von ihr an die Firmen X. GmbH und Z. GmbH & Co. KG geleisteten Zahlungen, soweit diesen Gesellschaften ein Schaden entstanden sei, der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen sei.

Die Klägerin habe dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, 280 BGB.

Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Zeuge N. die Akkus in der Feuerlöschanlage der Firma X. GmbH ausgetauscht habe, ohne zu überprüfen, ob die ob die neuen Akkus funktionieren. Weil zum Zeitpunkt des Stromausfalls deshalb die Notstromversorgung nicht gegeben gewesen sei, sei es zu dem bestimmungswidrigen Wasseraustritt durch die offenen Magnetventile gekommen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. sei es nach dem Stromausfall zu einer Überspannung der Steuerungsplatine gekommen, was zu einem Kurzschluss geführt habe, so dass die Druckerhöhungspumpe gestartet worden sei. Dadurch sei Wasser gegen die Magnetventile gedrückt worden, die jedoch wegen der nicht angeschlossenen Akkus nicht geschlossen gehalten worden seien. Wenn die Magnetventile geschlossen geblieben wären, wäre die Pumpe zwar angesprungen, das Wasser hätte jedoch nicht austreten können. Im Rahmen der Wartung hätten auch die Ventile geprüft werden müssen. Es könne daher dahinstehen, ob die Ventile bei der ursprünglichen Wartung kontrolliert worden seien oder nicht, jedenfalls hätten sie nach dem Austausch der Akkus erneut überprüft werden müssen und dies sei nicht geschehen.

Ein Mitverschulden der beiden GmbHs, das sich die Klägerin anrechnen lassen müsse, liege nicht vor. Die X. GmbH habe die Beklagte zu 1), eine Fachfirma, beauftragt, die Feuerlöschanlage zu warten und dazu gehöre es auch, die Akkus zu tauschen, wenn dies erforderlich sei. Damit sei die Firma X. GmbH ihren Verpflichtungen nachgekommen, indem sie die Beklagte zu 1) beauftragt habe. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Arbeiten der Beklagten zu 1), die eine Fachfirma sei, zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass durch Dritte an der Anlage manipuliert worden sei, gebe es nicht.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch aus § 86 Abs. 1 VVG, 280 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte zu 2) sei bei der Wartung am 13.04.2012 dabei gewesen, nicht jedoch beim Akkuaustausch durch den Zeugen N. am 18.05.2012. Es könne dahinstehen, ob die Wartung am 12.04.2012, die der Beklagte zu 2) durchgeführt habe, ordnungsgemäß gewesen sei, denn der Sachverständige habe insoweit ausgesagt, dass die Akkus nach dem Austausch auf ihre Funktionsfähigkeit getestet werden müssten. Dies habe der Zeuge N., der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) bei der Wartung am 18.05.2012 unterlassen. Ein Mitverschulden liege auch nicht darin, dass der Beklagte zu 2) am 12.04.2012 keine Akkus mit sich geführt habe, um diese bei Bedarf während der Wartung auszutauschen, denn der Schwerpunkt des Vertretenmüssens liege darin, die Akkus entweder nicht ordnungsgemäß einzubauen oder anzuschließen und dies jedenfalls nicht zu testen.

III.

Gegen diese Entscheidung wenden sich:

1. Die Beklagte zu 1), die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) erstrebt.

2. Die Klägerin, die sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) wendet und die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend erstrebt, dass auch der Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) verurteilt wird.

Berufung der Beklagten zu 1):

Die Beklagte zu 1) begründet ihre Berufung damit, dass andere als die das Urteil tragenden Tatsachen der Entscheidung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Die Berufung der Beklagten zu 1) wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die vom Gericht angenommene Schadensursache, die Akkus seien fehlerhaft eingebaut und damit in funktionaler Hinsicht nicht vorhanden gewesen, sei nicht zutreffend. Die Aussagen des Sachverständigen Dr. S. seien widersprüchlich. Es kämen andere Ursachen für den Schaden in Betracht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungen der Beklagten zu 1) vom 28.06.2018 und vom 12.07.2018 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) beantragt im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 27.04.2018, Blatt 703 d.A.),

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erforderlichen weiteren Beweisaufnahme an das LG Aschaffenburg zurückzuverweisen.

Berufung der Klägerin:

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 2) habe bei der von ihm am 13.04.2012 ausgeführten Wartung gegen die ihm obliegende Sorgfalt verstoßen. Der Sachverständige Dr. S. habe festgestellt, dass die Magnetventile bei der Wartung des Beklagten zu 2) am 13.04.2012 hätten geprüft werden müssen. Diese Prüfung habe der Beklagte zu 2) unterlassen, weshalb die Magnetventile nicht funktionstüchtig gewesen seien. Die fehlende Funktionstüchtigkeit eines Teils der Magnetventile sei auch ursächlich für den Schaden, da ein Leitungswasseraustritt nur wegen der an einem Teil der Magnetventile bestehenden Mängel möglich gewesen sei.

Die Wartung des Beklagten zu 2) am 13.04.2012 sei auch deshalb fehlerhaft gewesen, weil nach den anerkannten Regeln der Technik noch am 13.04.2012 die Akkus der streitgegenständlichen Anlage hätten erneuert werden müssen. Der Beklagte zu 2) habe die notwendige Erneuerung unstreitig unterlassen. Auch diesbezüglich habe der Beklagte zu 2) die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet und die Wartung nach den Feststellungen des Landgerichts Aschaffenburg fehlerhaft ausgeführt.

Die Ursächlichkeit einer fehlerhaften Wartung durch den Beklagten zu 2) entfalle auch nicht deshalb, weil ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zu späterer Zeit die bereits von dem Beklagten zu 2) einzusetzenden neuen Akkus geliefert und fehlerhaft angeschlossen habe und nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. hiernach eine erneute Prüfung der Magnetventile hätte erfolgen müssen. Es unterbreche nicht den Ursachenzusammenhang, wenn ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die von dem Beklagten zu 2) fehlerhaft ausgeführten Wartungsarbeiten ebenfalls fehlerhaft abschließe und bei einer fachgerechten Ausführung einen Schadenseintritt womöglich noch hätte verhindern können.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

unter Abänderung des am 19.02.2018 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az.: 14 O 145/14, den Beklagten zu 2) neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.620.540,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise, den Beklagten zu 2) neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin dem Grunde nach den Schaden vollständig zu ersetzen, den diese als Ertragsausfall- und Inhaltsversicherer der Firma X. GmbH und als Gebäudeversicherer der Z. GmbH & Co. KG diesen beiden Gesellschaften aufgrund des Schadensereignisses vom 23.12.2012 zahlen musste, soweit die entsprechenden Schadensersatzansprüche nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen sind; die Sache auch zur Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückzuverweisen.

III.

Die Berufungen sind zulässig (§§ 511 ff. ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, wird Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen:

A. Berufung der Beklagten zu 1):

Die Berufung der Beklagten zu 1) wendet sich erfolglos gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Die Zweifel können auch unterschiedlichen Wertungen beruhen, sich insbesondere also auch daraus ergeben, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Kommt das Berufungsgericht insoweit zu einem anderen Ergebnis als das erstinstanzliche Gericht, so ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet. Es genügen vernünftige Zweifel, die so gewichtig erscheinen, dass sie nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind (Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 8. Auflage RdNr. 441, 442).

Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich darüber hinaus auch aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Die Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist nicht verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht hat eine umfassende Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen Dr. S. und durch Erholung eines Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen durchgeführt. Der Zeuge N. wurde zweimal einvernommen. Das Landgericht hat die angebotenen Beweise erschöpfend erhoben. Durch die Zeugenaussagen in Verbindung mit dem Gutachten konnte der Hergang des Schadensfalles und dessen Ursache geklärt werden.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts genügt den Anforderungen des § 286 ZPO. Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung umfassend mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auseinandergesetzt. Das Landgericht bringt in der angefochtenen Entscheidung die wesentlichen Grundlagen seiner Beweiswürdigung zum Ausdruck. Die Ausführungen des Landgerichts in der Beweiswürdigung genügen den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Darlegung der Beweiswürdigung stellt (vgl. hierzu Zöller. ZPO, 32. Aufl., § 286 ZPO Rdnr. 21).

Auch inhaltlich hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts. Vielmehr schließt sich der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts auch in der Sache vollumfänglich an.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung begründen keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts

1. Die Berufung rügt, aus dem Gutachten des Sachverständigen gehe nicht hervor, welche Art von Magnetventil gemeint sei, das Befüllventil oder das Entleerungsventil.

Dies ist so nicht zutreffend. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ist durch das Befüllventil der Brandlöschanlage Wasser in die Leitungen und Wandhydranten der Brandlöschanlage gelaufen und dort aus der Tiefenentleerung der Hydranten ausgetreten. Das Befüllventil sei ohne Strom gewesen, daher habe sich die Anlage geflutet (Seite 4 des Protokolls vom 09.10.2017). Aufgrund der nicht vorhandenen Akkus konnten die Ventile nicht geschlossen gehalten werden und wurden daher geflutet. Es ist daher unerheblich, dass aus dem Befüllventilkörper selbst kein Wasser in das Gebäude gelaufen ist. Durch das Befüllventil ist das Wasser mittelbar in die Leitungen und Wandhydranten gelaufen, wodurch es zu dem Schaden gekommen ist. Hierauf weist die Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 06.09.2018, Seite 5) zu Recht hin. Hätte der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die Akkus gemäß den Regeln der Technik mangelfrei angeschlossen und getestet, hätte das Befüllventil sich nicht geöffnet und der Schaden wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht eingetreten.

2. Die Berufung rügt, die Magnetventile würden ohne (Akku-)Strom automatisch schließen. Dies sei im Zuge der Wartung überprüft worden. Die Anlage sei auch ohne die Not-Akkus voll funktionsfähig.

Dem kann nicht gefolgt werden, denn dieser Sachvortrag steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S.. Danach war zum Schadenszeitpunkt die Anlage so ausgelegt, dass die Ventile durch Akkus elektrisch gesichert waren (Protokoll vom 09.10.2017, Seite 2). Ohne funktionierende Akkus war eine Anlagenfunktionalität daher nicht gegeben. Nach dem sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ergebenden Schadenshergang war die Anlage ohne die Notakkus gerade nicht voll funktionsfähig. Vielmehr konnten die Magnetventile infolge der nicht funktionsfähigen Akkus nicht geschlossen gehalten werden und die Anlage wurde infolgedessen geflutet (Seite 7 des schriftlichen Gutachtens). Dort hat der Sachverständige klipp und klar ausgeführt: „Wenn es die Akkus gegeben hätte, wäre der Schadenseintritt verhindert worden“ (Seite 3 des Protokolls vom 09.10.2017).

3. Die Berufung rügt, das Landgericht habe eine generelle Fehlfunktion der Anlage bzw. der Magnetventile durch Überspannung nicht erörtert. Eine richterliche Würdigung der aktenkundigen Schäden an der Stromversorgungsplatine finde nur bezüglich dem Einschalten der Druckerhöhungspumpe statt. Es werde nicht erörtert, dass eine generelle Fehlfunktion der Anlage bzw. der Magnetventile durch Überspannung zum Schaden geführt habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits aus den in der Berufungsbegründung zitierten Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ergibt sich, dass es zwar denkbar sei, dass alles versagt habe, die Wahrscheinlichkeit hierfür aber äußerst gering sei. Das Landgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass es zu dem Schaden aufgrund der nicht funktionierenden Akkus gekommen ist. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist keine Gewissheit im Sinne eines wissenschaftlichen Nachweises erforderlich, es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rdnr. 19; BGH, Urteil vom 16.04.2013 – VI ZR 44/12). Der Auffassung der Berufung, die Ausführungen des Sachverständigen seien widersprüchlich, kann nicht gefolgt werden. Der Sachverständige Dr. S. hat den Schadenshergang nachvollziehbar dargestellt. Die Frage einer Fehlfunktion der gesamten Anlage wurde mit dem Sachverständigen Dr. S. im Termin vom 09.10.2018 erörtert. Dies ist in das Urteil eingeflossen; es bedarf in den Urteilsgründen keiner Ausführungen zu jedem Detail der Beweisaufnahme. Ein anderer als der vom Sachverständigen Dr. S. ermittelte Schadenshergang kommt hier nach Lage der Dinge nicht ernsthaft in Betracht. Die Betriebszustände der Anlage sind für die Entscheidung irrelevant. Den konkreten Kausalverlauf, der zum Schaden geführt hat, hat der Sachverständige Dr. S. nachvollziehbar dargestellt.

4. Hinsichtlich der Funktionsweise und der Steuerung der Anlage hat das Landgericht zu Recht auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. abgestellt, der aufgrund seiner Sachkunde in der Lage ist, die Funktionsweise und die Steuerung der Anlage korrekt darzustellen. Auf die abweichende Darstellung der insoweit nicht sachkundigen Zeugen zur Funktionsweise der Anlage kann es insoweit nicht ankommen. Der Zeuge F. mag verschmorte Kabel und eine defekte Batterie gesehen haben. Eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Hergangs ergibt sich hieraus nicht.

5. Entgegen den Ausführungen in der zweiten Berufungsbegründung liegt hier auch keine Klageänderung vor. Das Landgericht hat sich auf Seite 8 des Urteils unter Ziffer 2. mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der geänderte Sachvortrag nicht den Kern des Lebenssachverhalts verändert, sondern die Frage, ob die Magnetventile stromlos geschlossen oder geöffnet waren, lediglich einen technischen Nebenaspekt betrifft.

B. Berufung der Klägerin

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbingen ist ergänzend auszuführen:

1. Das Landgericht geht aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu Recht davon aus, dass der Beklagte zu 2) die Wartung am 13.04.2012 durchgeführt hat und die Wartung am 18.05.2012 durch den bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Zeugen N. durchgeführt wurde. Dies ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Rechnungen (Anlage B 2, Blatt 205 d.A. und Anlage B 3, Blatt 208 d.A.). Es ist auch richtig, dass bereits bei der ersten Wartung am 13.04.2012 der Servicetechniker die neuen Akkus zeitnah bzw. am gleichen Tag hätte austauschen und wieder anschließen müssen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Hierin liegt – wovon das Landgericht zu Recht ausgeht – eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) und ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik (Seite 11 der Entscheidungsgründe).

2. Dem Vorbringen der Berufung, der Pflichtverstoß des Beklagten zu 2) sei für den Schaden ursächlich geworden, kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Pflichtverstoß des Beklagten zu 2) am 13.04.2012 ist entgegen den Ausführungen der Berufung für den Schaden nicht ursächlich geworden, weil der Schaden durch die unterlassene Funktionsprüfung der durch den Zeugen N. am 18.05.2018 eingesetzten Akkus eingetreten ist. Der Pflichtverstoß des Beklagten zu 2), der es unterlassen hat, bereits am 13.04.2018 neue Akkus einzubauen und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen, hat sich daher hat sich aufgrund der zeitlich späteren Pflichtverletzung des Zeugen N. am 18.05.2018, die zu dem Schaden geführt hat, nicht mehr ausgewirkt. Die Wartung der Anlage war am 13.04.2018 noch nicht abgeschlossen, es bedurfte noch des Austausches der Akkus. Diesen hat der Zeuge N. vorgenommen und es hierbei unterlassen, die neuen Akkus auf Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen. Diese Pflichtverletzung des Zeugen N. hat zu dem Schaden geführt, nicht der Umstand, dass der Beklagte zu 2) die Akkus nicht bereits am 13.04.2012 ausgetauscht hat.

Die Bestimmung des § 249 Abs. 1 BGB sagt nur, dass das schädigende Ereignis (unterlassene Funktionsprüfung der Akkus durch den Zeugen N.) wegzudenken, nicht aber, dass hypothetische Ursachen hinzuzudenken sind (Palandt, BGB, 77. Aufl. Vorb. v. § 249 BGB Rdnr. 56). Es kann daher nicht darauf abgestellt werden, dass, wenn man die fehlerhafte Wartung durch den Zeugen N. hinwegdenkt, es aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2), der am 13.04.2012 die Akkus nicht sofort getauscht hat, ebenfalls zu dem Schaden gekommen wäre. Es handelt sich insoweit um eine hypothetische Reserveursache, die im konkreten Fall nicht schadensursächlich geworden ist. Die Wartung am 13.04.2012 war aufgrund des noch ausstehenden Akkuaustauschs noch nicht abgeschlossen. Erst die unterlassene Funktionsprüfung der Akkus am 18.05.2012 durch den Zeugen N. hat zu dem Schaden geführt.

Aus diesen Gründen beabsichtigt der Senat, die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Auf die im Falle einer Rücknahme der Berufung in Betracht kommende Ermäßigung der Gerichtsgebühren (KV-Nr. 1220, 1222) weist der Senat ausdrücklich hin.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf 1.620.540,16 € festzusetzen sein.

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