Skip to content
Menü

Eigenverantwortliche Prüfung des Bauunternehmers bei Weisung durch Auftraggeber

LG Dresden – Az.: 8 O 1789/09 – Urteil vom 11.01.2012

1. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, als Gesamtschuldner mit der bereits hierzu verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger EUR 16.602,09 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit, das ist für den Beklagten zu 2) der 01.08.2009 und für die Beklagten zu 3) und 4) jeweils der 23.08.2011, zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2) wird gesamtschuldnerisch mit der hierzu bereits verurteilten Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 929,00 (netto) vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Kosten der Beweisaufnahme haben die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu tragen. Von den weiteren Gerichtskosten und den Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 10 % zu tragen; im Übrigen hat die Beklagte zu 1) diese Kosten zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt bezüglich der Klageanträge gegenüber der Beklagten zu 1) EUR 188.053,18 und bezüglich der Klageanträge gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) EUR 16.602,09.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten unter anderem Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anbringung einer Solaranlage auf seiner Stallanlage geltend. Die Beklagte zu 1) war Generalunternehmerin, der Beklagte zu 2) Hauptauftragnehmer der Beklagten zu 1) für die Montage der Solarmodule; die Beklagten zu 3) und 4) waren Subunternehmer des Beklagten zu 2).

Der Kläger behauptet, die Beklagten zu 2) bis 4) hätten die Solarmodule fehlerhaft angebracht und hierdurch die komplette Südseite seines bis dahin funktionsfähigen Daches der Stallanlage, bestehend aus gewellten Faserzementplatten, beschädigt, indem sie auch Bohrungen in die Wellentäler gesetzt haben. Auch wenn dies durch die Halterungsabstände bei den Solarmodulen sich aufgedrängt hätte, hätten die Beklagten dies nicht – zumindest nicht ohne vorherige Warnung/Bedenkenanzeige gegenüber dem Kläger – tun dürfen, weil dies – erkennbar – die Dichtigkeit des Daches beeinträchtigt und offensichtlich gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe.

Ihm sei deswegen nichts anderes übrig geblieben, als die gesamte, hiervon betroffene Südseite des Daches auszutauschen; das alte Dach sei noch zu besichtigen. Ausgenommen der von den Beklagten zu 2) bis 4) gebohrten Löcher in den Wellentälern seien die Platten, auch nach ca. zehn Jahren Liegedauer, noch voll funktionsfähig gewesen, was auch in Anbetracht eines Abzuges „neu für alt“ einen Schaden in Höhe von EUR 16.602,09 begründen würde.

Der Kläger hat zunächst beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 16.602,09 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus zu weiteren 171.433,09 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 929,00 EUR (netto) vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus zu weiteren vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 1.815,00 EUR (netto) verurteilt.

Nachdem die Beklagte zu 1) mit Teil-Versäumnisurteil vom 27.01.2010 entsprechend den vorstehenden Anträgen verurteilt worden war und deren Einspruch mit Teil-Endurteil vom 26.02.2010 verworfen worden ist,

hat der Kläger den Beklagten zu 3) und 4) (sowie der Zimmerei V. , Inhaber F. V., …) zunächst den Streit verkündet und hierauf mit Schriftsatz vom 09.08.2011 die Klage auf die Beklagte zu 3) und 4) erweitert und beantragt letztlich,

auch die Beklagten zu 3) und zu 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 16.602,09 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, eine schadensverursachende Handlung der Beklagten sei durch den Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt. Da die Beklagten mit jeweils unterschiedlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Montage der Solaranlage auf dem Dach des Klägers betraut gewesen seien, habe der Kläger konkret darzulegen, wann welcher Beklagte welche Schäden konkret verursacht habe. So sei beispielsweise die Beklagte zu 3) vorwiegend nur mit dem Verschrauben, nicht aber mit dem Bohren der Löcher befasst gewesen. Das Bohren der Löcher habe jeweils ein anderer Unternehmer durchgeführt. Jedenfalls habe der Beklagte zu 2) die Anweisungen hierfür erteilt, was durch die Beklagte zu 3) in das Zeugnis ihres wiederum von ihr beauftragten weiteren Subunternehmers gestellt wird.

Das Gericht  hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … zum Ablauf der Arbeiten und dem Schadensbild sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst dessen mündlicher Erläuterung zur Frage der Fehlerhaftigkeit der Montagearbeiten und der Höhe des behaupteten Schadens.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 26.05.2010 und 14.12.2011 und das Gutachten vom 24.03.2011, Blatt 262 ff. d.A., nebst ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2011, Blatt 336 ff. d.A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Eigenverantwortliche Prüfung des Bauunternehmers bei Weisung durch Auftraggeber
Symbolfoto: Von SpeedKingz/Shutterstock.com

Die Beklagten zu 2) bis 4) haften als Gesamtschuldner für den dem Kläger durch die Montagearbeiten auf seinem Dach entstandenen Schaden in Höhe der Klageforderung gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 249, 421, 426 BGB.

1. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch die in den Wellentälern ausgeführten Bohrungen das Eigentum des Klägers verletzt worden ist. Diese Handlung stellt damit eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar.

Die Handlung war auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine „Weisung“ des jeweiligen Auftraggebers (Beklagte zu 1. gegenüber Beklagten zu 2. bzw. Beklagter zu 2. gegenüber Beklagten zu 3. und 4.) rechtfertigt nicht den Verzicht auf eine eigenverantwortliche Prüfung des selbstständigen (Bau-) Unternehmers/Bauhandwerkers vor Zerstörung/Beschädigung des Eigentums des Bauherrn durch ungeeignete Montagearbeiten.

Der Sachverständige hat als von der Handwerkskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Dachdeckerhandwerk sachkundig und plausibel dargelegt, dass Bohrungen in Wellentälern grundsätzlich die Funktionsfähigkeit des Daches, nämlich seine Dichtigkeit, beeinträchtigen und deshalb fehlerhaft sind. Die Vornahme einer Befestigung von Solarmodulen, indem in Wellentälern Bohrungen gesetzt werden, verstößt gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

2. Die Beklagten haben eingeräumt, bei den Montagearbeiten jedenfalls beteiligt gewesen zu sein. Damit steht fest, dass sie zumindest arbeitsteilig die Solarmodule auf dem Dach des Klägers befestigt haben (§ 830 Abs. 1 BGB) und diese Arbeitsteilung nicht in der Weise erfolgt war, dass eine der Beklagten erst zu den Montagearbeiten hinzugestoßen ist, als bereits sämtliche Löcher schon gebohrt waren.

Entsprechendes jedenfalls hat keiner der Beklagten behauptet. Entgegen der Ansicht der Beklagten, insbesondere des Beklagten zu 3) wäre dies aber für eine erfolgreiche Verteidigung bezüglich einer fehlenden Beteiligung an der schadensverursachenden Handlung notwendig gewesen. Soweit der Beklagte zu 3) lediglich darauf verweist, dass der Beklagte zu 2) die Federführung innegehabt habe und man entsprechend seinen Anweisungen gehandelt habe, reicht dies zur erfolgreichen Verteidigung nicht aus.

Denn aufgrund der plausiblen Feststellungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den durchgeführten Bohrungen in den Wellentälern um eine offensichtlich fehlerhafte Montage handelt, gegen die jeder der als Subunternehmer hinzugezogene Unternehmer hätte sofort intervenieren müssen.

Unstreitig hat jedoch keiner der Beklagten gegen die Montage der Solarmodule durch Befestigung auch in den Wellentälern Widerspruch erhoben, zumindest nicht gegenüber dem geschädigten Bauherrn und Eigentümer des beschädigten Daches.

Die Beklagten zu 2) bis 4) haben damit gemeinschaftlich im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB die unerlaubte schadensverursachende Handlung begangen, denn sie haben bewusst und gewollt zusammengewirkt, um die Solarmodule auf dem Dach des Klägers zu montieren.

3. Die Beklagten zu 2) bis 4) handelten auch schuldhaft, weil sie hierbei, nach Überzeugung des Gerichts, zumindest fahrlässig – wenn nicht sogar grob fahrlässig – gehandelt haben. Denn nach den sachkundigen Feststellungen des Sachverständigen steht fest, dass das Setzen von Bohrlöchern in Wellentälern bei einem Welldach fehlerhaft ist, weil es die Funktionsfähigkeit des Daches, nämlich seine Dichtigkeit – so gut wie irreparabel – beeinträchtigt.

Nach Überzeugung des Gerichts liegt dies auch ohne weiteres auf der Hand. Selbst ein Hobby-Handwerker – wie der erkennende Richter – erkennt dies. Erst recht muss dies für Unternehmer gelten, die sich im Bauhandwerk gewerblich betätigen, gleichviel, ob sie die entsprechende Ausbildung hierfür haben oder nicht.

4. Dem Kläger ist hierdurch auch ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden.

Dies steht fest aufgrund der sachkundigen und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen, der die ordnungsgemäße Neuaufbringung des Daches sowie die abgenommenen, beschädigten Platten bei seinem Ortstermin in Augenschein nehmen konnte. Der Sachverständige hat hierbei weiter festgestellt, dass die alten Platten, ausgenommen der fehlerhaften Bohrungen, noch in gutem Zustand waren und – ausgehend von einer Liegedauer von 40 bis 50 Jahren – noch hätte 30 bis 40 Jahre ihren Dienst hätten versehen können.

Ausgehend von den weiteren Ermittlungen des Sachverständigen ist für die Neueindeckung der beschädigten Dachfläche ein ortsüblicher Preis von ca. EUR 30.000,00 anzusetzen. Dies führt bei einer Liegedauer von ca. 40 Jahren auch bei Berücksichtigung eines Abzuges  „Neu gegen Alt“ dazu, dass der von Klägerseite geltend gemachte Schadensersatzbetrag von EUR 16.602,09 mehr als gerechtfertigt ist. Denn bei einer Liegedauer des alten Daches von ca. 10 Jahren, die ebenfalls vom Sachverständigen bestätigt werden konnte, wäre nur 1/5 bis 1/4 der ortsüblichen Herstellungskosten von diesen als Abzug „Neu gegen Alt“ abzuziehen gewesen (30.000,– abzüglich 6.000,– bis 7.500,–).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO.

Die Kosten der Beweisaufnahme beruhten auf der Verteidigung des Beklagten zu 2), welche die Beklagten zu 3) und 4) zum Zeitpunkt ihres Eintrittes auch argumentativ übernommen haben, so dass sie auch als von ihnen mit veranlasst ihnen zuzurechnen sind (§ 100 Abs. 3 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO in Verbindung mit den Klageanträgen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!