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Gebrauchsüberlassung eines Gerüsts in verlängerter Standzeit – Zahlungspflicht

Zahlungspflicht bei verlängerter Nutzung eines Gerüsts

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Düsseldorf (Az.: I-24 U 347/20) entschieden, dass eine Zahlungspflicht für die verlängerte Standzeit eines Gerüsts besteht, wenn dieses dem Beklagten zur Nutzung überlassen wurde. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Baubranche und verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Gerüsten.

Direkt zum Urteil Az: I-24 U 347/20 springen.

Gericht lehnt Berufung ab

Das OLG Düsseldorf hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, da diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Entscheidung basiert auf verschiedenen rechtlichen Erwägungen, die sowohl auf das Mietrecht als auch auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zurückgehen.

Vertragsverhältnis bei verlängerter Gerüstnutzung

Das Gericht stellte fest, dass ein Vertragsverhältnis hinsichtlich der Nutzung eines Gerüsts in der verlängerten Standzeit grundsätzlich nach Mietrecht beurteilt werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob die VOB vereinbart wurde oder nicht, da der Vergütungsanspruch der Klägerin in beiden Fällen begründet ist.

Anspruch auf Mietzins bei Gebrauchsüberlassung

Geht man von einer mietvertraglichen Vereinbarung aus, so steht der Klägerin ein Anspruch auf Mietzins gemäß §§ 535ff. BGB zu. Denn es ist unstreitig, dass das Gerüst der Beklagten auch nach Ablauf der Grundstandzeit bis zum Abbau durch die Klägerin zur Nutzung überlassen wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagte das Gerüst tatsächlich genutzt hat oder nicht, da maßgebend die Gebrauchsüberlassung durch die Klägerin und die daraus resultierende Nutzungsmöglichkeit für die Beklagte ist.

Fazit und Auswirkungen auf die Baubranche

Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Gerüsten und die Zahlungspflicht bei verlängerter Standzeit. Unternehmen und Bauherren sollten sich dieser Tatsache bewusst sein und entsprechende vertragliche Regelungen treffen, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und rechtliche Hilfe benötigen, zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen und eine Ersteinschätzung anzufordern.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-24 U 347/20 – Beschluss vom 18.01.2022

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 8. Februar 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.754,84 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

1.

Fehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich ein Vertragsverhältnis hinsichtlich der Nutzung eines Gerüsts in der verlängerten Standzeit im Grundsatz nach Mietrecht beurteilen kann (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Urteile vom 1. August 2014 – 2 U 17/14, 29 mwN, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris und vom 2. Dezember 2016 – 2 U 61/16, Rn. 74; OLG Hamm, Urteile vom 19. März 2012 – I-17 U 30/11, Rn. 60 und vom 11. Juli 1986 – 7 U 74/86). Ob, wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. Urteil vom 17. Juni 2008 – I-21 U 96/07) angenommen, eine mietvertragliche Vereinbarung bei der – auch hier erfolgten – Vereinbarung der VOB nicht erforderlich ist, kann offenbleiben, denn nach beiden Ansichten ist der Vergütungsanspruch der Klägerin begründet (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 11. April 2013 – VII ZR 201/12, Rn. 20; OLG Oldenburg, Urteil vom 19. März 2019 – 2 U 46/17, Rn. 42).

2.

Geht man vom Erfordernis einer mietvertraglichen Vereinbarung aus, steht der Klägerin der Anspruch auf Mietzins gem. §§ 535ff. BGB zu, denn unstreitig war der Beklagten das Gerüst auch nach Ablauf der Grundstandzeit am 9. Oktober 2018 bis zum 5.Juli 2019 (Abbau durch die Klägerin) weiter zur Nutzung überlassen worden. Das dahingehende Vorbringen der Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 26. Februar 2020 ist unwidersprochen geblieben. Ohne Belang ist, dass die Beklagte das Gerüst nicht genutzt haben will (vgl. Schriftsätze vom 17. August 2020, S. 2, GA 72 und vom 27. August 2020, S. 1, GA 82), denn maßgebend ist die Gebrauchsüberlassung durch die Klägerin und die daraus resultierende Nutzungsmöglichkeit für die Beklagte.

3.

Geht man mit der vom 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17. Juni 2008 – I-21 U 96/07) vertretenen Auffassung davon aus, dass bei Geltung der VOB eine gesonderte Vereinbarung zur verlängerten Nutzung eines Gerüsts über die Grundstandzeit hinaus zur Begründung eines Vergütungsanspruchs nicht erforderlich ist, so liegen auch diese Voraussetzungen vor. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Geltung der VOB gemäß dem Inhalt des Angebots der Klägerin vom 21. März 2018, welches die Beklagte am 25. Juni 2018 angenommen hat (vgl. Anl. HD 1, Anlagenband I, GA 1) vereinbart worden ist. Haben die Parteien die Geltung der VOB vereinbart, dann gehören dazu auch die allgemeinen technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C (BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 – VII ZR 202/04, Leitsatz; OLG Oldenburg, Urteil vom 19. März 2019 – 2 U 46/17, Rn. 48 mwN). Damit haben die Parteien vereinbart, wie die Standzeiten der Gerüste über die Grundstandzeit hinaus berechnet werden sollten, nämlich mit einem Entgelt von EUR 99,50 pro Woche, wie es in Pos. 002 des Angebots ausgewiesen und von der Klägerin mit der Rechnung vom 19. Juni 2019 berechnet worden ist (Anl. HD 4, Anlagenband I, GA 7).

Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 17. Juni 2008 – I-21 U 96/07) auf die Fortsetzung der Benutzung abgestellt hat, die Beklagte aber eine solche abstreitet, kommt es hierauf nicht an. Maßgebend ist allein die Nutzungsmöglichkeit des Auftraggebers. Denn es fällt regelmäßig nicht in den Einfluss- und Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, ob tatsächlich eine Nutzung erfolgt oder nicht. So wird beispielsweise bei Bauunterbrechungen oder Verzögerungen keine Nutzung erfolgen, obwohl eine solche möglich wäre. Darüber hinaus schuldet ein Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüsts so lange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 – VII ZR 201/12, Rn. 16), was wiederum bedeutet, dass ihm ein anderweitiger Einsatz in dieser Zeit verwehrt ist. Die Kenntnis, ob das Gerüst benötigt wird oder nicht, unterliegt aber regelmäßig allein der Wahrnehmung des Auftraggebers. Es ist deshalb sachgerecht, wenn die Klägerin darauf hinweist, es entspräche der Üblichkeit, dass der Auftraggeber ausdrücklich darauf hinweist, wenn ein Abbau erfolgen soll (Schriftsatz vom 27. Mai 2020, S. 2 und 3, GA 46 und 47). Im Übrigen ist die „schriftliche Abbestellung“ zwischen den Parteien in dem Vertrag vom 21. März/25. Juni 2018 vereinbart worden. Eine solche „Abbestellung“ vermochte die Beklagte weder schlüssig darzulegen noch zu beweisen. Die von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten, sie habe in den Schreiben vom 1. Oktober 2018 (Anl. B1, Anlagenband II, GA 1) und vom 9. Oktober 2018 (Anl. B2, Anlagenband II, GA 2) der Klägerin mitgeteilt, das Gerüst würde nicht mehr benötigt, konnte vom Landgericht mangels Beweisangeboten der Beklagten keiner Aufklärung zugeführt werden. Soweit das Landgericht das übrige, damit zusammenhängende Vorbringen der Beklagten als unsubstantiiert erachtet hat, ist auch dies zutreffend. Eine Substantiierung hat die Beklagte auch in der Berufungsbegründung nicht herbeigeführt.

4.

Unzutreffend geht die Beklagte auch in der Berufungsbegründung vom 11. November 2020 davon aus, sie schulde keine Vergütung für die Verlängerung der Gerüststandzeit, weil sie eine solche nicht beauftragt habe. Vielmehr hat sie einen dahingehenden Auftrag erteilt, denn in S. 2 des Vertragsformulars steht geschrieben: „Ich/Wir erteilen Ihnen hiermit den Auftrag zur Ausführung der in den Positionen 001-002 angebotenen Arbeiten.“ Damit war auch die Verlängerung der Vorhaltung umfasst, denn die Beklagte hat sich bereits vor dem zeitlichen Eintritt dieses Ereignisses damit einverstanden erklärt. Soweit die Verlängerungsmöglichkeit in dem Angebot als „E.P.“ (= Eventualposition) bezeichnet wurde, sollte damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Position zusätzlich beauftragt werden konnte, aber nicht musste. Allerdings hat die Beklagte den Auftrag hierzu am 25. Juni 2018 schriftlich erteilt, weshalb sie zur Zahlung der geforderten Vergütung verpflichtet ist.

II.

Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 – 6 U 141/15, Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).

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