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5 Meter Stellplatztiefe: Bordsteinabsenkung für E-Auto scheitert

4,80 Meter Stellplatztiefe, und die Bordsteinkante bleibt hoch – die Stadt lehnt die Absenkung ab, auch fürs Elektroauto, und pocht auf ihre 5-Meter-Regel. Der Antragsteller will sein E‑Auto direkt vor der Haustür laden, doch dadurch gingen öffentliche Parkplätze verloren. Der Streit landet vor dem OVG Münster – reicht ein privater Ladewunsch, um straßenrechtliche Vorgaben auszuhebeln?
Ein Elektroauto ragt hinten über den Bordstein auf einen schmalen Gehweg, ein Fußgänger muss ausweichen.
Rechtlich unzulässig: Werden Mindesttiefen für Stellplätze unterschritten, droht die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis für eine Bordsteinabsenkung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 A 1276/24

Das Wichtigste im Überblick

Gericht erlaubt keine Grundstückszufahrt, weil sie Gehweg und Parkraum belastet.
  • Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und gab der Beklagten recht.
  • Es sah Gefahren für Fußgänger, Radfahrer und den Parkraum.
  • Das Ladeinteresse der Kläger wog nach Ansicht des Gerichts weniger schwer.
  • Vergleichsfälle halfen nicht, weil sie anders lagen.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-…
  • Datum: 09.02.2026
  • Aktenzeichen: 11 A 1276/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Straßenrecht, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Kommunen, Verkehrsteilnehmer

Wer erteilt eine Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt?

Wer eine öffentliche Straße stärker nutzen will, als es der allgemeine Gemeingebrauch erlaubt, braucht dafür eine Erlaubnis. Der Gemeingebrauch beschreibt dabei das Recht jedes Bürgers, die Straße im normalen Rahmen – also etwa zum Gehen oder Fahren – erlaubnisfrei zu nutzen. Das ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Eine Bordsteinabsenkung greift in den Straßenkörper ein und ist deshalb nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW nicht mehr vom bloßen Anliegergebrauch gedeckt. Dieser Anliegergebrauch garantiert dem Eigentümer rechtlich als Minimum nur den notwendigen Zugang zu seiner Immobilie, begründet aber nicht automatisch auch den Anspruch auf eine befahrbare Pkw-Zufahrt. Über die Erteilung entscheidet die Behörde nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW im Rahmen ihres Ermessens, das sie gemäß § 40 VwVfG NRW innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausüben muss – maßgeblich sind dabei ausschließlich sachlich straßenbezogene Gründe wie Straßenzustand, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, deren Prüfung die Gerichte nach § 114 VwGO kontrollieren.

Die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW)

Bevor Sie einen Antrag auf Bordsteinabsenkung und Zufahrt stellen, prüfen Sie drei Punkte: Bietet Ihr Grundstück mindestens 5,00 Meter Stellplatztiefe? Ist der Gehweg vor Ihrem Grundstück breit genug, dass Rangiermanöver Fußgänger nicht gefährden? Befinden sich sensible Einrichtungen wie Kitas oder Schulen in unmittelbarer Nähe? Erfüllen Sie einen dieser Punkte nicht, steigt das Risiko einer ablehnenden Bescheidung erheblich – unabhängig von Ihrer persönlichen Begründung.

Ein Grundstückspaar an einer 30-km/h-Straße in Nordrhein-Westfalen wollte genau diese Sondernutzung erwirken. Die Eigentümer beantragten eine Stellfläche mit Bordsteinabsenkung auf ihrem Grundstück, um dort ein Elektroauto abstellen und laden zu können. Die zuständige Kommune lehnte den Antrag als Ermessensentscheidung ab – zuletzt mit Bescheid vom 1. März 2024 – und verwies auf die zu geringe Stellplatztiefe, Gefahren für Fußgänger sowie den Wegfall von öffentlichem Parkraum. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte mit Urteil vom 9. Februar 2026 (Az. 11 A 1276/24) das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. April 2024 und wies die Klage der Grundstückseigentümer in vollem Umfang ab.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei der Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis für eine Grundstückszufahrt darf sich die Behörde an bautechnischen Richtwerten orientieren, die für Senkrechtstellplätze eine Mindesttiefe von fünf Metern vorsehen, um ein Hineinragen von Fahrzeugen in den öffentlichen Gehweg auszuschließen. Auf die konkrete Länge eines aktuell vorhandenen Fahrzeugs kommt es dabei nicht an.
  2. Der durch eine Bordsteinabsenkung verursachte Wegfall von öffentlichem Parkraum und der sich daraus ergebende erhöhte Parkdruck sind sachlich straßenbezogene Gründe, die eine Ablehnung der Sondernutzung rechtfertigen.
  3. Die gesetzliche Privilegierung erneuerbarer Energien verleiht dem privaten Interesse an einer heimischen Lademöglichkeit für Elektroautos keinen grundsätzlichen Vorrang gegenüber der Verkehrssicherheit, insbesondere wenn das Manövrieren auf engem Raum den Fußgänger- und Radverkehr gefährdet.
Infografik (Gegenüberstellung): Kläger-Argumente vs. straßenbezogene Ablehnungsgründe zur 5-Meter-Stellplatzregel bei Sondernutzung.
Sondernutzung abgelehnt: Warum Sicherheit vor E-Auto-Wunsch geht

Warum scheitern 5 Meter Stellplatz?

Regelwerke wie § 125 Abs. 1 SBauVO NRW sowie die technischen Richtlinien RASt und EAR können Behörden hilfsweise heranziehen, um Anforderungen an Stellplätze und den öffentlichen Verkehrsraum zu bestimmen. Hinter diesen speziellen Kürzeln verbergen sich anerkannte bautechnische Empfehlungen für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sowie für den ruhenden Verkehr (EAR), die Kommunen bundesweit als Planungsstandard dienen.

Verweisen Sie in Ihrem Antrag nicht darauf, dass RASt oder EAR „nur für den öffentlichen Raum gelten“ oder „auf große Fahrzeuge zugeschnitten seien“. Das Gericht hat ausdrücklich bestätigt, dass Behörden diese Regelwerke als Orientierungsmaßstab heranziehen dürfen. Argumentieren Sie stattdessen mit den konkreten örtlichen Gegebenheiten – etwa einem überbreiten Gehweg oder besonders günstigen Sichtverhältnissen.

Der von den Grundstückseigentümern geplante Stellplatz war nur 4,00 Meter tief – aus Sicht der Kommune deutlich zu wenig. Die Verwaltung begründete ihre Ablehnung damit, dass bei einer Senkrechtaufstellung auch auf privatem Grund regelmäßig eine Mindestlänge von 5,00 Metern nötig sei, damit keine Fahrzeugteile in den öffentlichen Gehweg hineinragen. Eine Senkrechtaufstellung bedeutet konkret: Das Fahrzeug parkt im 90-Grad-Winkel und damit quer zum Fußweg, weshalb die gesamte Fahrzeuglänge auf den eigenen Zentimetern des Grundstücks untergebracht werden muss.

Warum das kleinere Elektroauto der Kläger nichts änderte

Die Grundstückseigentümer hielten dem entgegen, RASt und EAR seien nur für den öffentlichen Straßenraum gedacht und ohnehin auf große Fahrzeuge zugeschnitten – ihr Elektroauto sei mit 3,60 Metern deutlich kürzer. Das Gericht ließ dieses Argument nicht durchgreifen: Die Kommune habe die 5,00-Meter-Regel nicht als starre Norm angewandt, sondern lediglich hilfsweise zur Orientierung herangezogen, was zulässig sei. Die konkrete Länge des vorhandenen Autos sei unerheblich, weil jederzeit ein größeres Fahrzeug angeschafft werden könne und der Stellplatz auch von Besuchern, Handwerkern oder Lieferanten genutzt werden könnte.

Die konkrete Länge des vorhandenen Autos ist unerheblich, weil jederzeit ein größeres Fahrzeug angeschafft werden kann und der Stellplatz auch von Besuchern, Handwerkern oder Lieferanten genutzt werden könnte. – so das Oberverwaltungsgericht NRW
Praxis-Hürde: Individuelle Fahrzeuglänge

Viele Eigentümer argumentieren im Antrag damit, dass ihr eigenes, oft kleineres Fahrzeug problemlos auf der geplanten Stellfläche Platz findet. Das Gericht stellte jedoch klar: Behörden dürfen sich an der allgemeinen Richtgröße von 5,00 Metern orientieren. Der Hinweis auf das konkret vorhandene Auto reicht nicht aus, da die Stellfläche auch für spätere Fahrzeugwechsel, Besucher oder Handwerker dimensioniert sein muss. Wer weniger als 5,00 Meter Tiefe bietet, muss mit einer Ablehnung rechnen – unabhängig vom eigenen Autotyp.

Was zählt als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit?

Zu den maßgeblichen straßenbezogenen Belangen gehört der Schutz von Fußgängern und Radfahrern ebenso wie die Sicherheit und Leichtigkeit des rollenden und ruhenden Verkehrs. Als ruhender Verkehr werden im Fachjargon der Behörden und Gerichte schlicht sämtliche parkenden oder am Straßenrand haltenden Fahrzeuge bezeichnet.

Vor Ort stellte sich das konkret so dar: Wegen der geringen Stellplatztiefe müssten Fahrzeuge beim Rangieren unmittelbar auf den lediglich 2,15 Meter breiten Gehweg fahren – dort, wo auch Kinder auf dem Weg zur nahegelegenen Kindertagesstätte unterwegs sind. Das Gericht wertete zusätzlich erschwerend, dass die Sicht durch vorhandene Bepflanzung eingeschränkt ist und Fahrzeuge wegen der räumlichen Enge schräger über den Gehweg fahren müssten als üblich.

Die Reaktionszeit der Fußgänger als entscheidender Faktor

Die Grundstückseigentümer hatten argumentiert, von der Zufahrt gehe keine Gefährdung aus, weil das Fahrzeug vollständig auf dem Grundstück Platz finde und die Einfahrt ohne größeren Rangieraufwand möglich sei. Das Gericht widersprach: Beim Ein- und Ausparken würden Fahrzeuge wegen der geringen Grundstückstiefe unmittelbar in den Gehweg hineinragen. Das verringere die Reaktionszeit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich und mache Manövriervorgänge auf Straße und Gehweg praktisch unvermeidbar.

Verkehrsteilnehmer auf dem Gehweg haben weniger Reaktionszeit, sich auf das vom Stellplatz ausfahrende Fahrzeug einzustellen, als im Falle eines größer dimensionierten Stellplatzes, da das Fahrzeug unmittelbar nach Beginn des Ausparkvorgangs in den Gehweg hineinstößt. – so das Oberverwaltungsgericht NRW

Zählt Parkraumverlust durch eine Bordsteinabsenkung?

Beim Ausgleich widerstreitender Interessen darf eine Behörde auch den Erhalt öffentlichen Parkraums sowie die Folgen von Parkdruck und Parksuchverkehr einbeziehen.

Für die Kommune stand dieser Punkt im Zentrum ihrer Ablehnung: Durch die Bordsteinabsenkung würde das bestehende „halbhüftige“ Parken auf dem Gehweg an dieser Stelle entfallen, was den öffentlichen Parkraum verknappt und den Parkdruck erhöht. Das halbhüftige Parken bedeutet konkret: Ein Auto parkt platzsparend zur Hälfte mit zwei Rädern auf dem erhöhten Gehweg und mit den anderen beiden Reifen auf der Fahrbahn. Das Gericht billigte zusätzlich die Erwägung, dass eine Genehmigung Vorbildwirkung entfalten und weitere Anlieger zu ähnlichen Anträgen ermutigen könnte, wodurch noch mehr Parkraum verloren ginge.

Warum die bisherige Nutzung des öffentlichen Parkplatzes nicht half

Die Grundstückseigentümer argumentierten, der Verlust eines öffentlichen Stellplatzes sei kein zulässiges Argument oder müsse zumindest genauer untersucht werden – zumal ihr eigenes Fahrzeug bislang ohnehin genau dort im öffentlichen Raum geparkt habe. Das Gericht stufte den Wegfall von Parkraum als klar straßenbezogenen Gesichtspunkt ein. Dass das private Fahrzeug bisher öffentlich parkte, ändere nichts daran, dass der neue private Stellplatz exklusiv wäre und anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zur Verfügung stünde. Weitere Ermittlungen hielt das Gericht für unnötig, weil die Kommune eine zeitweise Auslastung des Straßenabschnitts bereits nachvollziehbar festgestellt hatte.

Warum hilft § 2 EEG hier nicht?

Nach § 2 EEG genießen Belange der Energiewende und des Klimaschutzes eine gesetzliche Privilegierung, die beim Ausgleich widerstreitender Interessen grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Das zugrundeliegende Erneuerbare-Energien-Gesetz legt damit auf Bundesebene fest, dass der Ausbau klimaschonender Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und bei der Abwägung durch Behörden theoretisch ein besonderes Gewicht erhalten muss.

Die Grundstückseigentümer wollten diesen modernen Ansatz für sich nutzen: Sie verlangten die Zufahrt ausdrücklich, um dort eine Wallbox zu installieren und ihr Fahrzeug mit selbst erzeugtem Solarstrom zu laden. Zur Begründung verwiesen sie auf die Privilegierung erneuerbarer Energien und meinten, diese müsse für ihr Begehren sprechen.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht durchgreifen. Aus § 2 EEG lasse sich keine „Vorfahrt“ für private Ladeinteressen gegenüber der Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern ableiten. Belange des Umweltschutzes rechtfertigten es nicht, den Schutz der körperlichen Sicherheit auf dem Gehweg zurückzudrängen. Ergänzend stellte das Gericht klar, dass der Aufbau von Ladekapazitäten den Grundstückseigentümern nicht generell verwehrt bleibe – sie könnten ihr Fahrzeug auch ohne die abgelehnte Zufahrt laden, etwa mittels einer gesonderten Erlaubnis für ein verkehrssicher verlegtes Ladekabel.

Aus der gesetzlichen Wertung in § 2 Satz 1 und 2 EEG lässt sich keine Vorfahrt für alle Maßnahmen, welche in irgendeiner Weise mit erneuerbaren Energien verbunden sind, herleiten, insbesondere, wenn es sich um geringfügige Einzelmaßnahmen handelt. – so das Oberverwaltungsgericht NRW

Das Gericht hat ausdrücklich offengelassen, dass Sie Ihr Elektroauto auch ohne Zufahrt laden können: Beantragen Sie bei Ihrer Kommune eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis für ein verkehrssicher verlegtes Ladekabel über den Gehweg. Dieser Weg wurde im Urteil als zulässige Alternative benannt und umgeht die Hürden der Stellplatztiefe und des Rangierens.

Warum half Gleichbehandlung hier nicht?

Nach dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG darf eine Ermessensentscheidung nicht willkürlich ausfallen. Behandelt eine Verwaltung vergleichbare Fälle einheitlich, kann daraus eine Selbstbindung entstehen, die auch künftige Entscheidungen an dieses Muster bindet.

Die Grundstückseigentümer beriefen sich in der Berufung auf Beobachtungen aus der eigenen Nachbarschaft: Bei den Häusern „F. 10“ und „F. 28“ seien Zufahrten genehmigt worden, und auch in einer nahegelegenen Straße würden ungenehmigte Stellplätze offenbar toleriert. Daraus leiteten sie einen Verstoß gegen Art. 3 GG und die eigene Verwaltungspraxis der Kommune ab.

Das Gericht folgte dem nicht. Die Kommune habe ausdrücklich auf die konkrete Situation vor dem betroffenen Grundstück abgestellt – einschließlich der Nähe zur Kindertagesstätte an der Hausnummer 4. Ein Anspruch aus Gleichbehandlung greife nicht, weil die von den Grundstückseigentümern angeführten Vergleichsfälle sich räumlich und in ihren tatsächlichen Gegebenheiten von der strittigen Zufahrt unterschieden. Eine Selbstbindung der Verwaltung, die eine andere Entscheidung erzwungen hätte, lag damit nicht vor. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die unterlegenen Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner; eine Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Das bedeutet konkret für die Kläger: Sie können dieses Urteil nun nicht mehr durch die höchste Instanz, das Bundesverwaltungsgericht, auf inhaltliche Rechtsfehler überprüfen lassen, womit der Streit faktisch entschieden ist.

Was bedeutet das OVG-Urteil?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat als zweite Instanz entschieden – das Urteil ist für alle nachgeordneten Verwaltungsgerichte in NRW bindend und setzt den Maßstab für künftige Ermessensentscheidungen der Kommunen. Die Entscheidungsgründe sind übertragbar: Überall dort wo Stellplatztiefe unter 5,00 Metern liegt, Gehwege schmal sind oder sensible Einrichtungen in der Nähe liegen, dürfen Kommunen Zufahrten ablehnen. Der Verweis auf Klimaschutz, das eigene kleinere Fahrzeug oder genehmigte Zufahrten in der Nachbarschaft reicht nicht aus, um eine Genehmigung zu erzwingen.

Messen Sie vor einem Antrag die verfügbare Stellplatztiefe auf Ihrem Grundstück und die Gehwegbreite. Liegt die Tiefe unter 5,00 Metern oder der Gehweg unter 2,50 Metern, bereiten Sie sich auf eine Ablehnung vor und prüfen Sie Alternativen – etwa ein Ladekabel über den Gehweg oder einen Stellplatz an anderer Stelle auf dem Grundstück, das weiter von der Straße entfernt liegt. Wurde Ihr Antrag bereits abgelehnt, bietet dieses Urteil kaum Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Klage, solange die Kommune straßenbezogene Gründe wie Verkehrssicherheit oder Parkraumverlust nachvollziehbar dargelegt hat.

Praxis-Hinweis: Vergleichsfälle aus der Nachbarschaft

Dass in der gleichen Straße oder im Viertel andere Zufahrten genehmigt wurden, erzeugt noch keinen Rechtsanspruch. Gerichte prüfen bei solchen Gleichbehandlungsargumenten sehr genau die lokalen Besonderheiten. Wenn sich die Situation vor Ihrem Grundstück etwa durch einen schmaleren Gehweg, schlechtere Sichtverhältnisse oder die Nähe zu sensiblen Einrichtungen wie Kitas unterscheidet, greift der Verweis auf die Nachbarn nicht. Die Behörde darf jeden Antrag anhand der konkreten Gegebenheiten vor Ort neu bewerten.


Zufahrt abgelehnt? Ihre Handlungsoptionen kennen

Die Anforderungen an Stellplatztiefe, Gehwegbreite und Verkehrssicherheit sind hoch, wie das OVG-Urteil zeigt. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Ablehnung auf tragfähigen straßenbezogenen Gründen beruht und welche Alternativen – wie eine gesonderte Kabelerlaubnis – in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommen.

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Experten-Kommentar

Die entscheidende Hürde bei derartigen Zufahrtsstreitigkeiten ist struktureller Natur und juristisch extrem schwer zu knacken. Sobald sich eine Kommune auf die Sicherheit von Fußgängern beruft, nutzt sie einen weiten behördlichen Ermessensspielraum. Das Gericht setzt im Klagefall nicht einfach seine eigene Bewertung an die Stelle der Verwaltung, sondern darf die ablehnende Entscheidung lediglich auf ganz fundamentale Ermessensfehler überprüfen.

Ein späterer Frontalangriff gegen diesen Spielraum vor dem Verwaltungsgericht gleicht daher einem Kampf gegen Windmühlen. Der strategisch weitaus klügere Weg führt über einen Vor-Ort-Termin vor der eigentlichen Antragsstellung. Lassen sich die Sicherheitsbedenken der Verkehrsplaner direkt dort aufgreifen und durch kleine bauliche Anpassungen abmildern, bleibt ein zähes juristisches Verfahren erspart.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Genehmigung, wenn mein E-Auto nachweislich kürzer als 5 Meter ist?

Nein, die kürzere Länge Ihres E-Autos begründet keinen Anspruch auf Genehmigung. Die Behörde darf bei der Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt weiterhin an der allgemeinen Richtgröße von 5,00 Metern für die Stellplatztiefe anknüpfen.

Rechtlich zählt nicht nur das aktuell vorhandene Fahrzeug, sondern die gesamte künftige Nutzung des Stellplatzes. Ein Stellplatz muss deshalb auch für andere Fahrzeuge, für spätere Fahrzeugwechsel sowie für Besucher, Handwerker oder Lieferanten geeignet sein. Genau deshalb ist die individuelle Länge Ihres E-Autos für die Ermessensentscheidung der Stadt unerheblich. Die Verwaltung prüft zudem die Situation vor dem Grundstück, also etwa Verkehrssicherheit, Gehwegbreite und mögliche Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrsraums, nicht nur Ihr persönliches Parkinteresse.


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Darf die Stadt die Bordsteinabsenkung verweigern, wenn dadurch ein öffentlicher Parkplatz wegfällt?

Ja, die Stadt darf die Bordsteinabsenkung wegen des Wegfalls eines öffentlichen Parkplatzes verweigern. Der Verlust von Parkraum ist ein anerkannter sachlich straßenbezogener Ablehnungsgrund, den die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen darf.

Rechtlich zählt nicht, dass Ihr eigenes Auto dort bisher ohnehin geparkt hat. Mit der Bordsteinabsenkung entsteht ein exklusiver privater Stellplatz, der dem öffentlichen Verkehr und anderen Anwohnern dauerhaft entzogen wird. Genau deshalb darf die Kommune den Erhalt des öffentlichen Parkraums, den steigenden Parkdruck und zusätzlichen Parksuchverkehr in die Abwägung einstellen. Auch eine mögliche Vorbildwirkung spielt eine Rolle, wenn die Stadt befürchten muss, dass weitere Anträge folgen und der knappe Straßenraum weiter schrumpft. Maßgeblich ist dabei, dass die Entscheidung auf straßenbezogenen Gründen beruht und nicht auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen.

Ein Anspruch auf Genehmigung entsteht dadurch nicht, selbst wenn an derselben Stelle vorübergehend schon „halbhüftig“ geparkt wurde. Die bisherige Nutzung ändert nichts daran, dass der neue Stellplatz künftig allein Ihnen zugutekommt und der Allgemeinheit verloren geht.


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Kann ich die Zufahrt erzwingen, weil mein Nachbar bereits eine ähnliche Genehmigung erhalten hat?

Nein, genehmigte Zufahrten in der Nachbarschaft begründen keinen Rechtsanspruch auf Ihre eigene Zufahrt. Die Behörde darf Ihren Antrag nach Art. 3 Abs. 1 GG zwar nicht willkürlich anders behandeln, sie muss aber nur wirklich vergleichbare Fälle gleich entscheiden.

Für die Gleichbehandlung zählt deshalb nicht die bloße Tatsache, dass in derselben Straße bereits Zufahrten genehmigt wurden, sondern die tatsächliche Lage vor Ihrem Grundstück. Schon ein schmalerer Gehweg, schlechtere Sicht, mehr Rangierbedarf oder die Nähe zu einer Kita kann den Fall rechtlich anders machen und die Entscheidung der Stadt rechtfertigen. Eine Selbstbindung der Verwaltung entsteht nur, wenn die Vergleichsfälle in den entscheidenden Umständen praktisch identisch sind. Auch ungenehmigte oder nur geduldete Stellplätze in der Nachbarschaft schaffen kein „Vorbild“, auf das Sie einen Anspruch stützen können.

Wenn Sie sich auf Nachbarfälle berufen wollen, müssen Sie die tatsächlichen Bedingungen genau belegen und mit Fotos oder Messungen zeigen, dass keine relevanten Unterschiede bestehen. Sobald die Behörde sachliche Gründe wie Verkehrssicherheit, Gehwegbreite oder Parkraumverlust anführen kann, scheitert ein Gleichbehandlungsargument regelmäßig.


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Welche Möglichkeiten habe ich mein E-Auto zu laden, wenn die Grundstückszufahrt abgelehnt wird?

Beantragen Sie eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis für ein verkehrssicher verlegtes Ladekabel über den Gehweg. Diese Alternative wurde vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als zulässiger Weg genannt, auch wenn die Grundstückszufahrt abgelehnt wurde.

Die Ablehnung der Zufahrt sperrt Ihr Laden nicht automatisch vollständig aus, weil die Behörde damit nur die befahrbare Zufahrt zum Stellplatz beurteilt. Ein Ladekabel, das mit Kabelbrücke oder Schutzkanal sicher über den Gehweg geführt wird, betrifft rechtlich eine andere Nutzung und kann deshalb gesondert beantragt werden. Entscheidend ist, dass keine Stolpergefahr entsteht und der Fußgängerverkehr nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Sie sollten die Kommune daher gezielt nach den technischen Voraussetzungen für eine solche Sondernutzung fragen und den Antrag auf die Kabelverlegung, nicht auf die Zufahrt, beschränken.

Praktisch kann auch ein anderer Stellplatz auf dem Grundstück eine Lösung sein, wenn er weiter von der Straße entfernt liegt und das Kabel dort sicher geführt werden kann. Verlassen Sie sich nicht auf § 2 EEG als Vorrangnorm, denn daraus folgt kein automatischer Anspruch auf eine Ladezufahrt oder eine Bevorzugung gegenüber der Verkehrssicherheit.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-… – Az.: 11 A 1276/24 – Urteil vom 09.02.2026




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