Schwarzarbeit – Kein Zahlungsanspruch des Handwerkers gegenüber Auftraggeber
Dem Handwerker steht gegenüber dem Auftraggeber auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Handwerker, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Handwerker mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Der Handwerker kann somit in den Schwarzarbeitsfällen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13).