Skip to content
Menü

Nachbarrecht – Duldungspflicht bei nachträglichem Überbau

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 11 U 76/12 – Urteil vom 28.09.2012

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 8. Mai 2012, Geschäfts-Nr. 325 O 121/12, wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Unterlassung von Baumaßnahmen in Anspruch.

Der Verfügungskläger ist Eigentümer des Grundstücks Alsterchaussee … in Hamburg-Harvestehude, die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. sind die Eigentümer des Nachbargrundstücks … … Das Grundstück des Verfügungsklägers ist seit mehr als 100 Jahren mit einem Wohngebäude bebaut, dessen westliche Giebelwand mit der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. abschließt. An diese Giebelwand schloss sich bis zur Veranlassung entsprechender Abbrucharbeiten durch die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. unmittelbar westlich, mithin bereits auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2., eine unterhalb der Erdoberfläche befindliche Giebelvorwand an. Um den Erhalt dieser Giebelvorwand auch gegenüber den seitens der Verfügungsbeklagten beabsichtigten und baubehördlich bereits genehmigten Baumaßnahmen, nämlich der Errichtung eines Wohngebäudes nunmehr in geschlossener Bauweise unmittelbar an das Wohngebäude des Verfügungsklägers angrenzend, sicherzustellen, hat der Verfügungskläger zwischenzeitlich eine Vielzahl einstweiliger Verfügungen beantragt, die jeweils darauf gerichtet gewesen sind, Baumaßnahmen der Verfügungsbeklagten im Bereich der in Rede stehenden Giebelvorwand untersagen zu lassen.

Insoweit ist dem verfahrenseinleitenden Antrag des vorliegenden Berufungsverfahrens vom 26. April 2012 an das Amtsgericht Hamburg, welches das Verfahren am 27. April 2012 an das Landgericht abgegeben hat, unter anderem am 20. April 2012 ein inhaltsgleicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgegangen. Auf diesen Antrag hat das Amtsgericht Hamburg die beantragte einstweilige Verfügung, hinsichtlich der beantragten Unterlassung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. allerdings nur befristet bis zum 27. April 2012, erlassen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 hat das Amtsgericht Hamburg dieses bei ihm anhängige Verfahren auf Antrag der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. und im Einverständnis mit dem Verfügungskläger mangels eigener sachlicher Zuständigkeit an das Landgericht Hamburg verwiesen, das die entsprechende Akte (325 O 128/12) wiederum in der vorliegenden Sache beigezogen hat.

Der Verfügungskläger hat zur Begründung seines Antragsbegehrens unter Bezugnahme auf mehrere von ihm eingeholte Sachverständigengutachten im Wesentlichen behauptet, dass der Abbruch der Giebelvorwand zu einer Schwächung des Fundaments des Hauses … 19 führe, was einen Grundbruch des Fundaments und einen möglichen Teileinsturz des Gebäudes zur Folge haben könne. Die Stabilität seines Wohngebäudes werde durch einen Abbruch der Giebelvorwand überdies auch deshalb gefährdet, weil diese Mauer die Horizontallast aus dem Erdreich auf das Gebäude übertrage, eine Entfernung des Erdreichs bedeute deshalb eine Veränderung der Stabilität einhergehend mit Verformungen und Rissbildungen. Ferner wirke die Giebelvorwand wie eine Staumauer gegen das Schichtenwasser im Baugrund, dieses werde mit der Drainage abgeleitet, so dass der Keller des Hauses Nr. 19 bislang trocken sei, im Falle der Entfernung der Giebelvorwand sei demgegenüber mit Durchfeuchtungen und Beschädigungen zu rechnen. Schließlich befinde sich zwischen der Giebelvorwand und der Giebelwand eine Luftschicht, die früher für eine Luftheizung genutzt worden sei und nach wie vor für moderne Leitungswege genutzt werden könne.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

1. den Antragsgegnern zu 1.) und 2.) im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen,

Abbruch- und Baumaßnahmen sowie Erdaushubarbeiten mit einer Entfernung von weniger als fünf Meter von der westlichen (von der Straße aus gesehen rechten) Giebelwand des Gebäudes … 19, … Hamburg, durchzuführen;

insbesondere wird ihnen untersagt, die Giebelwand und/oder die Giebelvorwand mittels Hochdruckinjektionsverfahren oder auf andere Weise zu unterfangen.

Maßnahmen sind solange einzustellen, bis die in den Sachverständigengutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

– … vom 18. April 2012

– … vom 18. April 2012

erhobenen Bedenken und aufgeführten Mängel der Planung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeräumt sind. Insbesondere die Gefahren eines Stützverlustes des Bodens, eines Grundbruchs des Fundamentes, einer Zerstörung der Giebelvormauer sowie eines Giebel(teil)einsturzes am Gebäude … 19, 20149 Hamburg sind mittels geeigneter Nachweise und Testat eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auszuräumen.

Der Antrag gilt mit der Maßgabe, dass – soweit den Antragsgegnern durch die in dieser Sache erlassenen Teilbeschlüsse vom 27.04.2012 und 04.05.2012 Maßnahmen untersagt worden sind – das Verbot ab 09.05.2012, 0.00 Uhr wirken soll.

2. Die Antragsgegner zu 1.) und zu 2.) haben zu dulden, dass das Grundstück … 17, … Hamburg durch Fachleute, insbesondere Bauunternehmer mit geeigneten Arbeitskräften, einen bauüberwachenden Architekten und Mitarbeiter der Denkmalbehörde betreten wird, um das Giebelmauerwerk und das Giebelvormauerwerk einschließlich dazugehöriger Drainage sowie die rechts neben dem Giebelvormauerwerk gelegene Kelleraußenwand zu reparieren und instandzusetzen und die hierfür notwendigen Begutachtungs-, Koordinierungs- und Arbeitsleistungen durchzuführen.

Die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. haben beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – soweit darüber nicht durch die Teilbeschlüsse vom 27.04.2012 und 04.05.2012 entschieden worden ist – zurückzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, dass sie eine Unterfangung der Giebelwand des Verfügungsklägers im Wege des Hochdruckinjektionsverfahrens lediglich mit dessen Zustimmung oder nach Erlass einer entsprechenden baubehördlichen Duldungsverfügung gegen den Verfügungskläger vornehmen würden, soweit der Antrag des Verfügungsklägers auf das Verbot derartiger Maßnahmen ziele, mangele es dementsprechend bereits an einem Verfügungsgrund. Im Übrigen sind die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. dem Vorbringen des Verfügungsklägers umfänglich entgegengetreten. Sie haben insofern insbesondere bestritten, dass es sich bei der so genannten Giebelvorwand um einen Gebäudebestandteil des Gebäudes des Verfügungsklägers handele. Tatsächlich sei die Giebelvorwand mit der Giebelwand des klägerischen Gebäudes auch nicht konstruktiv verbunden, demgemäß könne sie auch vollständig abgebrochen werden, ohne dass dies bei dem Wohngebäude des Verfügungsklägers zu einem Schadenseintritt führe. Soweit die Giebelvorwand rein tatsächlich versickerndes Oberflächenwasser von der angrenzenden Giebelwand des klägerischen Gebäudes fernhalte, werde diese Funktion im Falle der Durchführung des von ihnen beabsichtigten Bauvorhabens dadurch ersetzt, dass das von ihnen zu errichtende Gebäude in nunmehr geschlossener Bauweise an das Gebäude des Verfügungsklägers anschließen werde. Der von ihnen beabsichtigte Rückbau der Giebelvorwand werde im Übrigen in der Weise durchgeführt, dass nach Freilegung bis zu einer Tiefe von 0,8 m sodann abschnittsweise auf einer Breite von jeweils 1,17 m der vollständige weitere Abbruch der Giebelvorwand erfolge. Hierbei würde jeweils abschnittsweise nach dem Abbruch der Mauer durch Einbringen verdichteten Sands die Stabilität wieder hergestellt, bevor erst danach der jeweils nächste Abschnitt in Angriff genommen werde.

Mit Urteil vom 8. Mai 2012 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Verfügungskläger am 9. Mai 2012 und erneut am 31. Mai 2012 Berufung eingelegt.

Er macht nunmehr geltend, es handele sich bei der im Streit befindlichen Giebelvorwand überhaupt nicht um einen an den Bestimmungen des BGB zu messenden Überbau. Die Giebelvorwand sei nämlich bereits vor dessen Inkrafttreten errichtet worden und mithin nach den seinerzeitigen gesetzlichen Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts zu beurteilen. Aus diesen Bestimmungen ergebe es sich, dass bereits sein, des Verfügungsklägers, Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt der Errichtung der Giebelvorwand an dieser Eigentum erworben habe und dementsprechend nunmehr er selbst deren Eigentümer sei.

Darüber hinaus behauptet der Verfügungskläger, die Giebelvorwand sei bereits im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohngebäudes … 19 errichtet worden, es habe seinerzeit auch einen schriftlichen Vertrag der Grundstückseigentümer der Grundstücke … 17 und 19 gegeben, wonach der Eigentümer des Grundstücks … 19 und dessen jeweiliger Rechtsnachfolger berechtigt sein sollten, auf dem Grundstück … 17 eine entsprechende Grund- und Drainagemauer zu errichten. Mithin handele es sich bei der Giebelvorwand um einen rechtmäßigen Überbau, der von den Verfügungsbeklagten zu dulden sei. Die Giebelvorwand sei unbeschadet der seitens der Verfügungsbeklagten im unmittelbaren Anschluss an den Erlass des angefochtenen Urteils aufgenommenen Abbrucharbeiten auch noch nicht vollständig abgebrochen worden, und zwar seien sowohl das Fundament, das ein gemeinsames Fundament mit der Giebelwand seines Wohngebäudes bilde, als auch ein ca. 80 cm hoher Rest der Mauer erhalten. Der von den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. bereits veranlasste teilweise Rückbau der Mauer habe auch bereits zu Feuchtigkeitserscheinungen im Keller seines Gebäudes geführt. Diesen Feuchtigkeitserscheinungen könne nur durch den fachgerechten Wiederaufbau der Giebelvorwand begegnet werden, vor diesem Hintergrund könne er nicht auf ein jahrelanges Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Darüber hinaus sei es zwischenzeitlich auch zu Rissbildungen in der Giebelwand seines Gebäudes gekommen, die darauf zurückzuführen seien, dass die Verfügungsbeklagten statt der Unterfangung der Giebelwand seines Gebäudes mittels Hochdruckinjektionsverfahrens nunmehr, was als solches unstreitig ist, in einem Abstand von lediglich rund 30 cm zu der Giebelwand seines Wohngebäudes mit der Errichtung einer Bohrpfahlwand begonnen hätten.

Der Verfügungskläger beantragt nach der Parteierweiterung des Verfahrens auch auf die Verfügungsbeklagte zu 3., das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08. Mai 2012, Az. 325 O 121/12 (mündlich am 08.05.2012 erlassen und noch nicht verschriftlicht zugestellt) abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 03.05.2012 wiederherzustellen mit dem Antrag, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu untersagen, Abbruch- und Baumaßnahmen sowie Erdaushubarbeiten in dem Streifen von ca. 50 cm Breite entsprechend der Zeichnung in Anlage 1 entlang der westlichen (von der Straße aus gesehen rechten) Giebelwand des Gebäudes … 19 in … Hamburg durchzuführen, in dem sich eine teilweise unterirdisch gelegene, ca. 2,80 m tief reichende Giebelvorwand nebst außen liegender Dränrinne (Tonrohr), die an ihrem oberen Ende mit der vorerwähnten westlichen Giebelwand kontaktiert, durchzuführen; und ergänzend, unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg die am 24. April 2012 beantragte einstweilige Verfügung ohne Befristung erneut zu erlassen, solange nicht die Eigentumssituation an der streitgegenständlichen Giebelvormauer rechtskräftig geklärt ist; sowie weiter ergänzend,

1. Den Beklagten zu 1) und 2) und 3) wird aufgegeben, ohne jegliche Behinderung die Inanspruchnahme des Grundstücks … 17, … Hamburg durch den Kläger zum Wiederaufbau des gedeckten Isoliergrabens mit Drainagesystem an der westlichen Giebelwand in dem vor dem (teilweisen) Abbruch bestehenden Ausmaß sowie die Abdichtung und Reparatur der westlichen Giebelwand einschließlich der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden im Keller des Gebäudes … 19, … Hamburg auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) und 2) einschließlich der hierzu notwendigen Vorbereitungs- und Ausführungsarbeiten für einen Zeitraum von einem Monat zu dulden. Dieses schließt den Rückbau der an dieser Stelle eingebrachten überschnittenen Bohrpfahlwand ein. Die Kosten der gesamten Maßnahmen haben die Beklagten mit 80.000,00 € zu bevorschussen. Erst nach Eingang des Vorschusses beim Kläger beginnt die Monatsfrist zu laufen.

Den Beklagten zu 1) und 2) und 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den vorstehenden Antrag ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Hilfsweise:

2. Die Beklagten zu 1) und 2) und 3) haben bauliche Maßnahmen zu unterlassen, die vollendete Tatsachen schaffen, die die Durchsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung zu Gunsten des Klägers in der Hauptsache LG Hamburg 325 O 219/12 bezüglich der Wiederherstellung des gedeckten Isoliergrabens (Giebelvormauer) einschließlich Drainagesystems rechtlich und bautechnisch verhindern oder wesentlich erschweren oder das Eigentum des Klägers erheblich oder nachhaltig schädigen.

Den Beklagten zu 1) und 2) und 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den vorstehenden Antrag ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Hilfsweise:

3. Den Beklagten zu 1) und 2) und 3) wird gesamtschuldnerisch – notfalls gegen Sicherheitsleistung – untersagt, Baumaßnahmen auf dem Grundstück … 17 in einem Abstand von weniger als 2,0 m zur Grundstücksgrenze … 19 durchzuführen, solange nicht durch einen gerichtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachgewiesen ist, dass hierdurch keine Baumaßnahmen zur Abdichtung oder Reparatur des Gebäudes … 19 verhindert werden.

Den Beklagten zu 1) und 2) und 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den vorstehenden Antrag ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Hilfsweise:

4. Den Beklagten zu 1) und 2) und 3) wird verboten, bis zur Rechtskraft des Verfahrens LG Hamburg 325 O 219/12 resp. der Beweisdurchführung die streitgegenständliche Giebelvormauer nebst Fundament und Drainagesystem weiter abzubrechen.

Den Beklagten zu 1) und 2) und 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den vorstehenden Antrag ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behaupten, die streitgegenständliche Giebelvorwand sei auf ihre Veranlassung am 9. und 10. Mai 2012 vollständig entfernt worden. Im Zuge der Abbrucharbeiten habe es sich zudem bestätigt, dass die Giebelvorwand mit der Giebelwand des Gebäudes … 19 an keiner Stelle konstruktiv verbunden gewesen sei, die Giebelvorwand sei vielmehr in ihrem oberen Bereich mit einem aufgemauerten Halbgewölbe an die Giebelwand des Gebäudes des Verfügungsklägers lediglich angelehnt gewesen, wobei an der Giebelwand des Gebäudes des Verfügungsklägers in diesem Bereich Glas- bzw. Keramikplatten angebracht gewesen seien, durch die eine statische Verbindung beider Mauern gerade habe verhindert werden sollen. In dem nach unten anschließenden Bereich habe sich zwischen beiden Mauern ein Hohlraum befunden, dort seien zur Abstützung beider Mauern gegeneinander Ziegelsteine eingebracht worden, die in den Mauerwerksverbund der Giebelwand des Gebäudes des Verfügungsklägers indes nicht eingebaut gewesen seien, sondern von dieser Wand lose hätten abgenommen werden können. Die Giebelvorwand und die Giebelwand des Verfügungsklägers seien, auch dies habe sich im Zuge der Abbrucharbeiten klar erwiesen, im Übrigen auch auf jeweils eigenständigen Fundamenten gegründet gewesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Soweit der Verfügungskläger mit seiner Berufung die von ihm bereits erstinstanzlich geltend gemachten Anträge gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. weiterverfolgt, steht einem Erfolg der Berufung bereits die Unzulässigkeit der auf den Erlass einstweiliger Verfügungen gerichteten Anträge des Verfügungsklägers entgegen.

Die im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 26. April 2012 gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. erhobenen Anträge sind nämlich bereits in identischer Weise Gegenstand des vorangegangenen Antrags des Verfügungsklägers vom 20. April 2012 gewesen, dem das insoweit angerufene Amtsgericht Hamburg mit dem – zu Ziffer 1. bis zum 27. April 2012 befristeten – Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zunächst antragsgemäß nachgekommen ist. Die in entsprechender Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (s. hierzu bereits den in einem anderweitigen Verfahren der Parteien ergangenen Beschluss des Senats vom 11. September 2012 – 11 W 71/12) zur Unzulässigkeit des zeitlich nachfolgenden, im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehenden Antrags vom 26. April 2012 führende Rechtshängigkeit des früheren Antrags des Verfügungsklägers vom 20. April 2012 ist auch nicht im weiteren Verfahrensfortgang entfallen. Vielmehr ist dieser frühere Antrag nach der Verweisung des betreffenden Verfahrens aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts vom 7. Mai 2012 auch gegenwärtig noch beim Landgericht Hamburg anhängig. Dies erschließt sich für den auf die Duldung des Betretens des Grundstücks der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. durch – vom Verfügungskläger zu beauftragende – Fachleute gerichteten Antrag zu 2. ohne weiteres und ist dem Verfügungskläger insofern auch bereits mit dem angefochtenen Urteil ausdrücklich aufgezeigt worden.

Auch für den auf die Unterlassung von Baumaßnahmen gerichteten Antrag zu 1. gilt aber nichts anderes. Eine teilweise Zurückweisung dieses Antrags, die zwischenzeitlich in formelle Rechtskraft erwachsen sein könnte und insofern die Rechtshängigkeit dieses Antrags hätte entfallen lassen können, vermag der Senat in der Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 20. April 2012 nicht zu erkennen. Sofern das Amtsgericht mit der zeitlichen Beschränkung der von ihm antragsgemäß erlassenen einstweiligen Verfügung zugleich die Zurückweisung des in zeitlicher Hinsicht weitergehenden, nämlich auf den unbefristeten Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrags des Verfügungsklägers beabsichtigt haben sollte, was sich dem Ausspruch seines Beschlusses schon nicht entnehmen lässt, so hätte nämlich weder Raum für eine Kostenentscheidung ausschließlich zu Lasten der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. noch für die zeitlich nachfolgende Verweisung des Verfahrens insgesamt an das Landgericht bestanden.

Wenn der Verfügungskläger bei dieser Sachlage an seinem Antrag vom 20. April 2012 unverändert festhält und die ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgezeigte Möglichkeit nicht wahrnimmt, den Bedenken gegen die Zulässigkeit seines im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehenden Antrags durch eine Zurücknahme des zeitlich früher anhängig gemachten Antrags gegenüber dem Landgericht Rechnung zu tragen, verstellt sich der Verfügungskläger die Möglichkeit einer Sachprüfung seines gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. verfolgten Rechtsschutzbegehrens im Ergebnis selbst.

2. Ein Erfolg der Berufung des Verfügungsklägers kommt allerdings auch nicht insofern in Betracht als der Verfügungskläger die erstinstanzlich lediglich gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. verfolgten Ansprüche nunmehr auch erstmals gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 3., einer zwischen den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, geltend macht.

a) Soweit es zunächst den vermeintlichen Anspruch des Verfügungsklägers auf die Unterlassung von Abbruch- und Baumaßnahmen sowie Erdaushubarbeiten in einem Abstand von weniger als fünf Metern von der westlichen Giebelwand seines Wohngebäudes betrifft, besteht ein den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung rechtfertigender Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 3. nicht.

aa) Der Verfügungskläger stützt den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch maßgeblich darauf, dass er Eigentümer der Giebelvorwand gewesen sei, die im Zuge der von den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. veranlassten Abbrucharbeiten zwischenzeitlich zumindest weitestgehend abgebrochen worden ist, es seien im Bereich dieser Giebelvorwand allerdings noch Mauerreste vorhanden, die unverändert in seinem Eigentum stünden und seitens der Verfügungsbeklagten deshalb nicht weiter abgebrochen werden dürften.

Auf der Grundlage dieses Vorbringens lässt sich eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht annehmen.

Es ist zunächst als Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung unstreitig, dass die Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück des Verfügungsklägers und dem Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. mit der Giebelwand des Gebäudes … 19 abschließt und sich die in Rede stehende Giebelvorwand mithin auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. befunden hat. Bei dieser Sachlage kommt ein Eigentumserwerb des Verfügungsklägers an der Giebelvorwand nur dann in Betracht, wenn es sich hierbei um einen rechtmäßigen Überbau seines eigenen Gebäudes im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB gehandelt hat. Hiervon könnte wiederum nur dann auszugehen sein, wenn die Giebelvorwand mit der dahinter liegenden Giebelwand eine funktionale Einheit gebildet hätte (BGH, Urt. v. 2. Juni 1989, V ZR 167/88, NJW-RR 1989, 1039 f.), mithin die Giebelvorwand von der Giebelwand nicht hätte getrennt werden können, ohne dass einer der Teile zerstört oder in Wesen und Funktion verändert worden wäre (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl. 2011, § 912 Rdn. 7). Eine erst spätere Überbauung mit einem nachträglich angebauten Gebäudeteil an ein seinerseits nicht übergebautes Gebäude reicht für die Anwendbarkeit des § 912 Abs. 1 BGB demgegenüber noch nicht aus (Palandt/Bassenge, a.a.O., Rdn. 8).

Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend nicht von einem Überbau im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB auszugehen. Namentlich lässt es sich aus der vom Verfügungskläger erst im Berufungsverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung des inzwischen verstorbenen … vom 17. Januar 2012 (Anlage K 6) entnehmen, dass die streitgegenständliche Giebelvorwand erst nach der Errichtung des Gebäudes … 19 hergestellt worden ist, weil sie nämlich „einen halben bis einen Meter neben der sichtbaren seitlichen Hauswand“ hatte errichtet werden sollen. Darüber hinaus hat die Giebelvorwand auch ohne Beschädigungen der Giebelwand des Gebäudes … 19 abgebrochen werden können, wie dies durch die von den Verfügungsbeklagten als Anlage 13 eingereichten Lichtbilder nachvollziehbar belegt worden ist. Namentlich hat die Durchführung der Abbrucharbeiten an der Giebelvorwand erkennen lassen, dass deren baulich feste Verbindung im Bereich des an die Giebelwand des Verfügungsklägers oben anschließenden gemauerten Halbgewölbes durch die Verwendung von Glasplatten gerade hat vermieden werden sollen. In Ansehung dieses im Zuge der Abbrucharbeiten sichtbar gewordenen baulichen Befundes behauptet noch nicht einmal der Verfügungskläger, dass auch nur Teile des Mauerwerks der Giebelvorwand in das Mauerwerk der Giebelwand fest eingebunden gewesen wären, auch an der Behauptung, dass die Giebelvorwand und die Giebelwand über ein gemeinsames Fundament verfügten, hält der Verfügungskläger ersichtlich nicht mehr unverändert fest.

Bei dieser Sachlage ist für die Annahme eines rechtmäßigen Überbaus, aufgrund dessen der Verfügungskläger an der Giebelvorwand Eigentum erlangt haben könnte, kein Raum. Auf die weiteren Erwägungen des Verfügungsklägers zu einem vermeintlichen Eigentumserwerb aufgrund des – in Hamburg-Harvestehude ohnehin nicht zur Anwendung gelangten – früheren Preußischen Allgemeinen Landrechts oder des vor dem 1. Januar 1900 anwendbaren hamburgischen Privatrechts kommt es im Übrigen schon deshalb nicht an, weil auch unter der Annahme, dass die streitgegenständliche Giebelvorwand bereits vor 1900 errichtet worden ist, nunmehr die eigentumsrechtlichen Bestimmungen des BGB Anwendung finden (BGH, Urt. v. 4. April 1986, V ZR 17/85, BGHZ 97, 292 ff.). Dass einer seiner Rechtsvorgänger nach derartigen Bestimmungen Eigentum an der Giebelvorwand erlangt hätte, legt der Verfügungskläger allerdings ohnehin nicht dar.

bb) Darüber hinaus ist aber auch eine Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zu 3., die Giebelvorwand in ihrem Rechtsverhältnis zum Verfügungskläger zu dulden, nicht zu erkennen. Soweit sich der Verfügungskläger auch in diesem Zusammenhang auf die eidesstattliche Versicherung des … bezieht und eine schuldrechtliche Gestattung zur Errichtung und Unterhaltung der Giebelvorwand behauptet, kann dies die Verfügungsbeklagte zu 3., die an derartigen vertraglichen Vereinbarungen unstreitig nicht beteiligt gewesen ist, schlechterdings rechtlich nicht binden. Da zudem nicht ersichtlich ist, dass die Verfügungsbeklagte zu 3. an dem Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. als (Mit-)Eigentümerin berechtigt ist, kann die Verfügungsbeklagte zu 3. einer Duldungspflicht hinsichtlich irgendwelcher baulichen Anlagen auf dem Grundstück … 17 auch nicht anderweitig ausgesetzt sein.

cc) Soweit der mit der Berufung weiterverfolgte Antrag zu 1. aus der Antragsschrift vom 26. April 2012 allerdings nicht nur auf die Sicherung eines seitens des Verfügungsklägers behaupteten Restbestands der Giebelvorwand gerichtet ist, sondern darüber hinaus auf die Unterlassung jeglicher baulichen Maßnahmen in einem Abstand von fünf Metern zur Grundstücksgrenze, besteht ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers auch insofern nicht.

Den Feststellungen des angefochtenen Urteils dazu, dass weder der Abbruch der Giebelvorwand als solcher noch die Durchführung weiterer Baumaßnahmen für sich genommen die Standsicherheit des eigenen Gebäudes des Verfügungsklägers gefährden, ist der Verfügungskläger mit seiner Berufung schon nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Dass der Abbruch der Giebelvorwand in der Weise, wie dieser seitens der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. auf der Grundlage des 2. Nachtrags der … GmbH zur Genehmigungsstatik vom 4. Mai 2012 abschnittsweise und mit der anschließenden Verfüllung mit Sand bzw. Erdreich vorgenommen worden ist, tatsächlich zur Beeinträchtigung der Standsicherheit der Giebelwand seines Gebäudes geführt hat, behauptet auch der Verfügungskläger nicht. Bei dieser Sachlage kommt es nicht in Betracht, den Verfügungsbeklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung sämtliche Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. zu untersagen.

Soweit es nach den Behauptungen des Verfügungsklägers zeitlich nachfolgend zu dem Abbruch der Giebelvorwand zwischenzeitlich zu Feuchtigkeitserscheinungen an dieser Giebelwand gekommen ist, rechtfertigt auch dies keine abweichende Entscheidung. Diese Feuchtigkeitserscheinungen sind nämlich ersichtlich darauf zurückzuführen, dass der Verfügungskläger es im Nachgang zu dem Abbruch der Giebelvorwand versäumt hat, eine Abdichtung der erdberührten Teile seiner Giebelwand gegen eindringende Feuchtigkeit vorzunehmen. Dieses eigene Versäumnis des Verfügungsklägers rechtfertigt es aber ebenfalls nicht, der Verfügungsbeklagten zu 3. die Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. zu untersagen.

Diese Beurteilung ändert sich auch nicht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich auf Veranlassung der Verfügungsbeklagten im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgten Einbringung einer Bohrpfahlwand. Der Verfügungskläger behauptet in diesem Zusammenhang zwar, dass es im Zuge der Einbringung dieser Bohrpfahlwand zu Rissbildungen im Bereich der Giebelwand seines Gebäudes gekommen sei. Diese Behauptung hat der Verfügungskläger indes schon nicht glaubhaft gemacht. Überdies ist mit Blick auf die entgegenstehende Behauptung der Verfügungsbeklagten, die betreffende Bohrpfahlwand sei zwischenzeitlich vollständig erstellt worden, auch weder ersichtlich noch vom Verfügungskläger glaubhaft gemacht, dass es in diesem Zusammenhang noch zu weiteren Baumaßnahmen kommen wird, von denen ggf. ähnliche schädigende Auswirkungen auf sein Gebäude und dessen grenzseitige Giebelwand ausgehen könnten.

b) Soweit der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. mit dem Antrag zu 2. aus seinem Schriftsatz vom 26. April 2012 darauf in Anspruch genommen hat, das Betreten ihres Grundstücks durch Fachleute zu dulden, besteht ein derartiger Duldungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 3. wiederum bereits deshalb nicht, weil der Verfügungskläger schon nicht behauptet, dass die Verfügungsbeklagte zu 3. hinsichtlich des insoweit streitgegenständlichen Grundstücks der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. überhaupt materiell-rechtlich berechtigt ist. Damit ist aber auch für eine grundstücksbezogene Duldungspflicht der Verfügungsbeklagten zu 3. kein Raum.

3. Schließlich kommt ein Erfolg der Berufung auch nicht insofern in Betracht, als der Verfügungskläger sein Rechtsschutzbegehren mit Schriftsatz vom 27. September 2012 gegenüber den erstinstanzlichen Anträgen noch teilweise erweitert hat.

a) In dem Umfang, in dem auch die mit diesem Schriftsatz geänderten Anträge mit den erstinstanzlich verfolgten Anträgen weiterhin inhaltlich deckungsgleich sind, sind auch diese Anträge bereits aufgrund der vorstehend niedergelegten Erwägungen gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. unzulässig und gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 3. unbegründet.

b) Soweit mit den mit Schriftsatz vom 27. September 2012 in das Verfahren eingeführten Anträgen das Rechtsschutzziel des Verfügungsklägers demgegenüber qualitativ erweitert worden ist, namentlich mit dem dortigen Antrag zu 1. betreffend den Rückbau der zwischenzeitlich eingebrachten Bohrpfahlwand und dessen Bevorschussung durch die Verfügungsbeklagten sowie betreffend die Duldung von Abdichtungsmaßnahmen an der Giebelwand des Gebäudes des Verfügungsklägers, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Senats nicht vor.

Die sachliche Erweiterung der erstinstanzlich verfolgten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im Berufungsrechtszug an den Anforderungen des § 533 ZPO für eine Klageänderung zu messen. Da die Verfügungsbeklagten in die Antragsänderung nicht eingewilligt haben, wäre die vom Verfügungskläger beabsichtigte Erweiterung des Verfahrensstoffs nach Maßgabe von § 533 Nr. 1 ZPO mithin nur dann zulässig gewesen, wenn der Senat diese für sachdienlich gehalten hätte. Nach dem ihm eröffneten Ermessen hat der Senat die nach einer Verfahrensdauer von insgesamt fünf Monaten mittels eines 49-seitigen, erst am Vorabend des Termins zur mündlichen Verhandlung nach Dienstschluss eingegangenen Schriftsatzes nebst umfangreicher Anlagen beabsichtigte Veränderung des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit in bautechnischer Hinsicht teilweise gänzlich neuem Streitstoff aber nicht für sachdienlich gehalten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!