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Nichtabnahmeentschädigung aus einem Baufinanzierungsdarlehensvertrag

AG Schleswig, Az.: 21 C 59/14

Urteil vom 29.08.2014

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Nichtabnahmeentschädigung aus einem Baufinanzierungsdarlehensvertrag
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Parteien streiten um eine Nichtabnahmeentschädigung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Baudarlehensvertrag.

Die Klägerin gewährt Baufinanzierungsdarlehen. Zwischen ihr und der Beklagten wurde am 14.06./20.06.2012 ein Baudarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 57.000,- € abgeschlossen. Auf die Baudarlehenszusage, den Verbraucherdarlehensvertrag sowie die allgemeinen Darlehensbedingungen, welche in den Vertrag einbezogen wurden, wird als Anlagenkonvolut K1, Blatt 6 ff. der Akte Bezug genommen. In den allgemeinen Darlehensbedingungen heißt es wörtlich:

„7

Nichtabnahme und Vorfälligkeitsentschädigung

7.1

Die Darlehensgeberin hat Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, wenn

a) das Darlehen aus Gründen, die der Darlehensnehmer zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht zur Auszahlung gelangt,

b) die Darlehensgeberin das Darlehen außerordentlich kündigt aus Gründen, die der Darlehensnehmer zu vertreten hat und dadurch oder aus sonstigen Gründen, die der Darlehensnehmer zu vertreten hat, das Darlehen vorzeitig fällig oder zurückgezahlt wird,

c) der Darlehensnehmer das Darlehen außerordentlich nach § 490 Abs. 2 BGB kündigt und dadurch das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird.

In den Fällen ordentlicher Kündigung durch Darlehensgeberin oder Darlehensnehmer wird die Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet.

7.2

Die Darlehensgeberin kann die Entschädigung pauschal mit 0,5 % p. a. für die restliche Sollzinsbindungsfrist des nicht zur Auszahlung gelangten bzw. vorzeitig fälligen oder zurückgezahlten Darlehensbetrages, abgezinst, zuzüglich der Kosten für die vorzeitige Aufhebung des Vertrages, berechnen. Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien einen tatsächlich entstandenen, abweichenden Schaden nachzuweisen.“

Und weiter wörtlich:

„9

Kündigung durch die Darlehensgeberin

9.2

… Im übrigen ist die Darlehensgeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Besteht der Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung, sofern gesetzlich erforderlich, erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

e) innerhalb einer angemessenen, von der Darlehensgeberin gesetzten Frist die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, insbesondere das Bauvorhaben auf dem Grundstück nicht durchgeführt oder eine Darlehenssicherheit nicht vereinbarungsgemäß beigebracht wird,“

Unter der Rubrik „Auszahlungsvoraussetzungen“ im Darlehensangebot, Blatt 9 der Akte heißt es unter Ziffer 2 wörtlich:

„Bestätigung aller abzulösenden Gläubiger über die stets pünktliche und ordnungsgemäße Bedienung ihrer bisherigen Verbindlichkeiten (wird von der Darlehensgeberin nach Vorlage des Ablösungsauftrages rechzeitig vor Umschuldung angefordert)“

Die Auszahlung des Verbraucherdarlehensvertrag war für den 01.07.2012 vorgesehen. Das Darlehen sollte der Ablösung/ Umschuldung des bestehenden Darlehens der Beklagten bei der Sparkasse zu Lübeck dienen, welches durch ein Grundpfandrecht an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Hausgrundstück gesichert war. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 22.06.2012 bei der Sparkasse zu Lübeck den Ablöseauftrag der Beklagten vor und avisierte die Ablösung des dort bestehenden Darlehens zum 30.06.2012. Gleichzeitig forderte sie eine Bestätigung der Sparkasse zu Lübeck an, wonach die Beklagte ihre bisherigen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß bedient hatte. Diese Bestätigung gab die Sparkasse zu Lübeck nicht ab. Dies teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 12.07.2012 mit und forderte sie zu einer schriftlichen Stellungnahme und Vorlage der Darlehenskontoauszüge der letzten 3 Jahre hinsichtlich des abzulösenden Darlehens auf. Daraufhin legte die Beklagte ausschnittsweise Kontoauszüge vor und erklärte, es sei aufgrund einer Änderung der Bankverbindung zu Rücklastschriften gekommen. Die Klägerin forderte weitere Erklärungen bei der Beklagten an. Die weiteren von der Beklagten eingereichten Kontoauszüge wiesen teilweise unregelmäßige Zahlungen auf. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die Klagschrift vom 10.02.2014, Blatt 3 der Akte nebst den Anlagen K6 und K7, Blatt 31 ff. der Akte Bezug genommen. Die Klägerin kündigte daraufhin das Darlehen unter Bezugnahme auf Ziffer 9.2 e) der Darlehensbedingungen. Auf das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 21.09.2012 wird als Anlage K8, Blatt 34 der Akte Bezug genommen. Sie forderte darin zunächst eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 3.763,38 € von der Beklagten. Später berechnete sie abweichend davon den Nichtabnahmeschaden mit 1.429,15 €. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die Berechnung als Anlage K9, Blatt 42 der Akte Bezug genommen sowie auf die Klagschrift vom 10.02.2014, Blatt 4 f. der Akte.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne aufgrund der fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages von der Beklagten eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 1.229,15 € sowie 200,- € Bearbeitungsgeld für ihre im Zusammenhang mit der erfolgten Nichtabnahme entstandenen Aufwendungen, insgesamt 1.429,15 € verlangen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie 1.429,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie schulde keine Nichtabnahmeentschädigung. Sie sei zur Abnahme des Darlehens nicht verpflichtet gewesen. Sie meint, die Auszahlung des Darlehens sei auch nicht durch ihr Verschulden verhindert worden. Sie habe die Abnahme des Darlehens nicht verweigert, sondern die Auszahlung sei von der Klägerin verweigert worden. Dazu sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, da die entsprechenden Auszahlungsbedingungen unwirksam gewesen seien. Die Klägerin sei auch zur fristlosen Kündigung nicht berechtigt gewesen. Im Übrigen sei die Vertragserklärung von ihr widerrufen worden. Insofern wird auf das Schreiben als Anlage B1, Blatt 58 der Akte Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.04.2014, Blatt 56 f. der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1.429,15 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag und den zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Darlehensbedingungen nicht zu.

Die Klägerin kann zunächst Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 1.229,15 € von der Beklagten nicht verlangen.

Es kann dahinstehen, ob sie diese der Höhe nach richtig berechnet hat, da ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht.

Ein Anspruch auf eine Entschädigung ergibt sich nicht aus Ziffer 7.1 a) oder b) und 7.2 der allgemeinen Darlehensbedingungen. Es handelt sich bei den Ziffern 7.1 und 7.2 um Klauseln von allgemeine Geschäftsbedingungen, durch welche die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der außerordentlichen Kündigung der Darlehensgeberin vereinbart wird. Diese wurden auch wirksam in den Vertrag einbezogen.

Die entsprechenden Klauseln verstoßen jedoch gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB und sind unwirksam, da sie den Vertragspartner entgegen der Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Das gesetzliche Leitbild ist vorliegend das außerordentliche Kündigungsrecht des § 490 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach der Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Bewertung der Sicherheit, gefährdet wird. § 490 Abs.1 BGB sieht damit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung unter anderem für den Fall vor, dass sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtern oder zu verschlechtern drohen. Infolge dessen muss eine unangemessene Benachteiligung angenommen werden, wenn in den Darlehens-AGB ein Recht zur außerordentlichen Kündigung vereinbart wird, obwohl ein dem gesetzlichen Leitbild des § 490 Abs. 1 entsprechender ähnlich schwerer Fall, durch den die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird nicht vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 490 Abs. 1 BGB auf die Hauptpflichten des Darlehensvertrags abstellt, zu denen neben der in § 488 Abs. 1 Satz 2 normierten Pflicht zur Zinszahlung und Rückzahlung des Darlehens auch die Abnahme sowie die Bestellung einer Sicherheit gehören (vergleiche Palandt – Weidenkaff, BGB, 72. Auflage, § 488, Rn 13). Daraus lässt sich im Wege systematischer Auslegung folgern, dass § 490 Abs. 1 BGB nur in den Fällen, wo die Gefährdung der Erfüllung dieser Hauptpflichten aufgrund einer nachträglichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vorliegt, die außerordentliche Kündigung zulassen will. Ein Kündigungsrecht nach dieser Vorschrift besteht deshalb bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse allerdings nicht, wenn die Sicherheit ausreicht (vergleiche Palandt – Weidenkaff, BGB, 72. Auflage, § 490, Rn 3). Es handelt sich bei § 490 BGB zwar um eine abdingbare Vorschrift. Entschieden ist z. B. dass Zinsanpassungsklauseln beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen, z. B. einer Bonitätsänderung, vereinbart werden dürfen (vergleiche Palandt – Weidenkaff, BGB, 72. Auflage, § 490, Rn 1, m. w. N.). Jedoch geht das von der Klägerin durch AGB vereinbarte außerordentliche Kündigungsrecht sehr viel weiter als eine Zinsanpassung. Denn es ermöglicht seinem Wortlaut nach über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus eine außerordentliche Kündigung in allen Fällen, die der Darlehensnehmer zu vertreten hat. Die Klausel selbst konkretisiert dies nicht. Eine Konkretisierung findet sich vielmehr unter Ziffer 9.2, wo geregelt wird, wann außerordentlich gekündigt werden darf und exemplarisch wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung unter den Buchstaben a) – o) aufgelistet werden. Dort ist unter e) vorgesehen, dass ein wichtiger Grund insbesondere vorliegt, wenn innerhalb einer angemessenen, von der Darlehensgeberin gesetzten Frist die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, insbesondere das Bauvorhaben auf dem Grundstück nicht durchgeführt oder eine Darlehenssicherheit nicht vereinbarunggemäß beigebracht wird. Dies wäre für sich genommen im Hinblick auf eine Nichtdurchführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück oder die Nichtbeibringung einer Darlehenssicherheit bezüglich eines Vergleichs mit § 490 Abs. 1 BGB nicht zu beanstanden. Allerdings nimmt die Ziffer e) auch Bezug auf die Auszahlungsvoraussetzungen, die sämtlich erfüllt werden müssen. Diese finden sich wiederum nicht in der Klausel selbst sondern sie werden nur in den Auszahlungsvoraussetzungen genannt, welche der Baudarlehenszusage angefügt waren. Nur in Zusammenschau mit den Ziffern 1 – 8.3 dieser Auszahlungsvoraussetzungen kann der Vertragspartner erkennen, wann ein wichtiger Grund im Sinne des 9.1 e) allgemeinen Darlehensbedingungen vorliegt, welcher zur fristlosen Kündigung gemäß 7.1 b) der allgemeinen Darlehensbedingungen berechtigt.

Dies ist für den Vertragspartner nicht nur in höchstem Maße unklar und beinhaltet einen Überraschungsmoment im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, sondern benachteiligt auch den Vertragspartner unangemessen.

Der Klausel wohnt ein Überrumpelungseffekt inne, weil der Vertragspartner erst überhaupt durch Lektüre mehrerer Klauseln, die jeweils wieder in anderen Klauseln erklärt sind erkennen kann, in welchen Fällen eine außerordentliche Kündigung des Darlehensgebers möglich ist. Nach der Erkenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ist nicht zu erwarten, dass diesem bei Lektüre der allgemeinen Darlehensbedingungen klar wird, in welchen Fällen dies der Fall ist. In Zusammenschau damit, dass für all die zunächst für den Kunden kaum erkennbaren Fälle zudem eine Nichtabnahmeentschädigung nach Ziffer 7.2 der allgemeinen Darlehensbedingungen fällig wird, stellt dies auch eine unangemessene Benachteiligung dar, weil seitens der Darlehensgeberin die Fälle, in denen eine außerordentliche Kündigung möglich ist und sie eine solche Nichtabnahmeentschädigung verlangen kann, weit über das vom Gesetzgeber vorgesehene Leitbild des § 490 Abs. 1 BGB hinaus ausgedehnt werden.

Im Ergebnis würde dies im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Klägerin, welche im Eigeninteresse aufgrund von Unregelmäßigkeiten im vergangenen Zahlungsverhalten der Beklagten den Vertrag außerordentlich gekündigt hat, obwohl sie im Vorfeld schon die Möglichkeit hatte, die Bonität der Beklagten zu prüfen und zudem auch eine Sicherheit für das Darlehen bestellt werden sollte, darüber hinaus noch eine Vorfälligkeits- bzw. Nichtabnahmeentschädigung verlangen könnte. Im Gegensatz dazu kann ein gesetzlicher Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigungen bei Nichtabnahme des Darlehens aus §§ 488, 281, 280 Abs. 1, Abs. 3 nur angenommen werden, wenn eine schuldhafte Nichtabnahme des Darlehens vorlag. Der vorliegende Fall ist dem in keiner Weise vergleichbar, weil die Klägerin selbst die Nichtabnahme des Darlehens durch ihre außerordentliche Kündigung herbeigeführt hat, obwohl triftige, dem gesetzlichen Leitbild vergleichbar schwere Gründe dafür nicht vorlagen. Damit kann weder aufgrund der klägerischen AGB noch aus Gesetz eine Zahlung der geforderten Entschädigung verlangt werden.

Die Klägerin kann auch keine 200,- € Bearbeitungsentgelt für das Nichtzustandekommen des Vertrages verlangen. Ein solcher Anspruch wurde bereits nicht schlüssig vorgetragen. Seine Vereinbarung durch AGB wäre zudem im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB überraschend und deshalb unwirksam (vergleiche Palandt – Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 305 c, Rn 10).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.429,15 € festgesetzt.

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