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Objektplanerhaftung – Mangelhaftigkeit des zu integrierenden Gutachtens eines Sonderfachmanns

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 1 U 420/12, Urteil vom 19.03.2014

I. Die Erstberufung der Beklagten zu 1) und die Zweitberufung der Klägerin gegen das am 17.09.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 401/09 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie folgt berichtigt wird:

Die Klägerin trägt die Hälfte der Gerichtskosten einschließlich Sachverständigenkosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten einschließlich Sachverständigenkosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagte zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die andere Partei leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung für weitere Kosten und Aufwendungen aus einem Schadensereignis vom 17.02.2006 in Anspruch genommen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war von der S. als Projektsteuerer mit der Errichtung der Abwasseranlage W. beauftragt. Mit der Erbringung von Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau nach § 91 HOAI in der Fassung vom 04.03.1991 (a. F.) beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) mündlich gemäß dem Vertragsentwurf vom 25.10.2000 (= Anlage K4). Der Beklagten zu 2) war mit Vertrag vom 09./12.03.1999 (Anlage K9) u. a. die Objektplanung und die örtliche Bauleitung übertragen worden.

Über die Untersuchung der Bodenverhältnisse der geplanten Abwasseranlage erstellte die Beklagte zu 1) den geotechnischen Bericht mit der Auftragsnummer HE 740-2 (Anlage B1 – 9), der nach Umplanung hinsichtlich Größe und Tiefe der Klärteiche durch den Bericht Nr. HE 740-2/2 (Anlage B1 – 10) modifiziert wurde.

Nach Fertigstellung der Klärbecken – die Kläranlage im Übrigen war noch nicht fertiggestellt – wurden diese befüllt. Die für die Bauphase vorgesehenen Maßnahmen zur Wasserhaltung wurden nach Erreichen der Mindestfüllhöhe am 19.01.2006 abgestellt. Am 17.02.2006 kam es zu einem Schadensereignis an den Klärteichen, das insbesondere zu Verformungen und Ausbeulungen der Kunststoffdichtungsbahnen und dadurch zu Verschiebungen und Ausbrüchen der Verbundsteinflächen sowie zu Abrissen der Kunststoffbahnen führte.

Ursächlich hierfür war nach den von dem Sachverständigen P. in dem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 22/06 getroffenen Feststellungen (Gutachten vom 31.08.2008 = Anlage K1) ein über dem Wasserstand im Becken liegender Grundwasserstand und ein damit verbundener Außendruck, der die Kunststoffabdichtung samt Verbundsteinen auftrieb.

Wegen dieses Schadensfalls wurde die Klägerin durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.07.2011 – 15 O 284/09 – (GA 306 ff.) zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 138.655,46 € nebst Zinsen und von Ausfallkosten in Höhe von 50.846,87 € nebst Zinsen an ihre Auftraggeberin, die S., verurteilt sowie ihre Schadensersatzpflicht für weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Schadensereignis festgestellt. Diesen Betrag nebst Zinsen, insgesamt 220.846,86 €, zahlte die Klägerin am 23.10.2011 an die S..

Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) wegen der Erstellung eines fehlerhaften geotechnischen Gutachtens, das eine Auftriebssicherheit der Klärteiche im Betriebszustand ausweise, und die Beklagte zu 2) wegen mangelhafter Objektüberwachung auf Schadensersatz in Höhe dieses an die S. gezahlten Betrages sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für in diesem Zusammenhang erforderliche weitere Aufwendungen in Anspruch genommen.

Durch das angefochtene Urteil vom 17.09.2012 (GA 427 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zu 1) antragsgemäß zur Zahlung von 220.846,86 € nebst Zinsen verurteilt und ihre Ersatzpflicht für weitergehende Aufwendungen aus diesem Schadensereignis festgestellt. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Klägerin Berufung eingelegt. Zudem hat die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 20.12.2012 (GA 502 ff.) den Streit verkündet.

Mit ihrer Erstberufung verfolgt die Beklagte zu 1) ihren erstinstanzlichen erfolglos geblieben Klageabweisungsantrag weiter.

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) mit der Feststellung der Auftriebssicherheit beauftragt worden sei. Fehlerhaft habe es den Vertragsumfang vollkommen ungeklärt gelassen. Es sei vielmehr Aufgabe eines Tragwerkplaners – hier wohl die Beklagte zu 2) – gewesen, die Konsequenzen aus einem etwaigen Missverhältnis zwischen Wasserdruck im Teich und Gegendruck durch Grundwasser zu prüfen. Im Übrigen hätte, wenn ein Grundwasserstand bis zur Geländeoberkante der Klärteiche vorgelegen hätte, Grundwasser aus der Böschung zwischen beiden Klärteichen heraus laufen und den Klärteich 2 fluten müssen. Entsprechende Untersuchungen seien nicht erfolgt. Die Rückschlüsse des – im Übrigen vom Bestellungsgebiet her auch ungeeigneten – Sachverständigen P. und die sich hierauf stützenden Wertungen des Landgerichts seien fehlerhaft. Der Nachweis der Auftriebssicherheit sei Sache des Statikers, weshalb der Hinweis des Bodengutachters ohne rechtliche Konsequenzen bleibe, jedenfalls keine Haftung auslöse. Fehlerhaft habe das Landgericht auch ungeprüft unterstellt, dass die Wasserhaltung am 19.01.2006 nach Erreichen der minimalen Füllmenge des Klärteichs abgestellt worden sei. Hier handele es sich nur um unbelegte Rückschlüsse des Sachverständigen P.

Bei der Beurteilung der fehlerhaften Angaben zur Auftriebssicherheit der Klärteiche hätte das Landgericht auch berücksichtigen müssen, dass durch das in der Baustraße vorgefundene Drainagerohr austretendes Wasser schadensursächlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang hätte es sich auch mit dem Gutachten I. vom 09.05.2006 auseinandersetzen müssen.

Die Beklagte zu 1) habe zudem in ihrem Gutachten 740-2/2 (dort Abschnitt 10. 1.4, Seite 19 des Gutachtens) darauf hingewiesen, dass die Auftriebssicherheit nachzuweisen sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum das Schadensereignis für die Klägerin, ihre Auftraggeberin oder sonstige Repräsentanten nicht vorhersehbar gewesen sein soll. Schließlich habe sie aufgrund der Umplanung auch eine weitergehende Bodenuntersuchung angeregt, die die Klägerin aber abgelehnt habe. An der Entscheidung, die Wasserhaltung abzustellen, sei sie nicht beteiligt gewesen, weshalb sie hierfür auch nicht hafte.

Ebenso wenig überzeugten die Ausführungen zur Schadenshöhe. Mangels ordnungsgemäßer Streitverkündung sei keine Interventionswirkung eingetreten. Die Höhe des Schadens sei auch nicht unstreitig, vielmehr reiche ein Austausch der Folien und Ballastbetonpflastersteine in den betroffenen Schadensbereichen aus, was zu Gesamtkosten von allenfalls 56.492,28 € führe.

Die fehlende Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) habe das Landgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet. Tatsächlich sei es aber ihre Aufgabe gewesen, die Auftriebssicherheit nachzuweisen.

Die Beklagte zu 1) beantragt (GA 480/482, 676), unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (GA 541/542, 676), die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen;

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 401/09 – vom 17.09.2012 a. die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu Ziffer 1) zu verurteilen, an die Klägerin 220.846,86 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2011 zu zahlen;

b. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die diese im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 17.02.2006 an den bereits fertig gestellten und bereits mit Wasser gefüllten Klärteichen in der Kläranlage O entstanden sind und künftig noch entstehen, insbesondere auch Kosten und Aufwendungen aufgrund der infolge der Schadensereignisse verzögerten Inbetriebnahme der Kläranlage, wie

  • Kosten für die geotechnische Überwachung der Anlage nach Eintritt des Schadensereignisses,
  • Kosten für die Wasserhaltung,
  • Stillstandkosten des ausführenden Unternehmens O.,
  • Kosten für den provisorischen Betrieb der Kläranlage,
  • Kosten durch weitere erhöhte Abwasserabgaben,
  • sonstige Kosten und
  • Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der an dieser Kläranlage infolge des genannten Schadensereignisses vorhandenen Mängel und Schäden, wobei es sich gemäß den Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen P., vom 31.08.2008 im selbstständigen Beweisverfahren – 4 OH 22/06 – des Landgerichts Saarbrücken insbesondere um folgende Schäden handelt:
  • Ausbrüche und Abrisse an den Einbindegräben der HD PE Kunststoffdichtungsbahnen (Teichfolie)
  • Verformungen und Ausstrahlungen der Kunststoffdichtungsbahnen
  • lagemäßige Verschiebung und Ausbrüche der Verbundsteinflächen.

Die Beklagte zu 2) beantragt (GA 587, 575, 676), die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageanträge gegen die Beklagte zu 2) weiter. Deren Haftung ergebe sich schon daraus, dass sie als Objektplaner und Bauleiter verpflichtet gewesen wäre, die Vorgaben des Baugrundgutachtens der Beklagten zu 1) zu überprüfen, was sie unstreitig nicht getan habe. Hierzu habe auch Veranlassung bestanden, da das Bodengrundgutachten widersprüchliche Ausführungen enthalten habe, was der von der Beklagten zu 1) beauftragte Privatgutachter Professor V. aufgedeckt habe. So fehle in dem Gutachten eine klare Angabe, welche Bemessungsgrundlage für den Grundwasserspiegel angenommen werden könne. Bei entsprechender Überprüfung hätte die Beklagte zu 2) zumindest Aufklärung verlangen müssen, weshalb sie für den eingetretenen Schaden gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) einzustehen habe. Im Übrigen verteidigt sie, soweit ihr günstig, die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente.

Die Beklagte zu 2) verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Sie verweist nochmals darauf, dass die fehlerhafte Angabe des Grundwasserspiegels im Gutachten der Beklagten zu 1) sowie die fehlerhaften Angaben zur Auftriebssicherheit für sie nicht erkennbar gewesen seien. Zudem sei sie selbst nicht mit den Aufgaben nach §§ 90, 91 HOAI a. F. beauftragt worden. Es bestehe auch keine allgemeine Prüfpflicht des Objektplaners oder der örtlichen Bauleitung für die Ergebnisse der Arbeiten der Sonderfachleute.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014 (GA 675 ff.) Bezug genommen.

Die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens 4 OH 22/06 des Landgerichts Saarbrücken und die Akten 15 O 284/09 des Landgerichts Saarbrücken = 8 U 333/11-88 des Saarländischen Oberlandesgerichts waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sind nach den §§ 511, 513,517,519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache haben beide jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vorab Bezug genommen wird, hat das Landgericht allein eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für die fehlende Auftriebssicherheit der Klärteiche, die zum Schadensereignis vom 17.02.2006 geführt hat, angenommen.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch aus §§ 631, 634,281 BGB wegen einer mangelhaft erbrachten Gutachterleistung zu. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten zu 1) greifen nicht durch.

1. a) Zwischen den Parteien war erstinstanzlich nicht streitig, dass die Schäden an den Klärteichen am 17.02.2006 dadurch entstanden sind, dass das Grundwasser in der Talaue des L.s über die Mindestfüllmenge der Teiche angestiegen ist, so dass der dadurch erzeugte Gegendruck zu groß wurde und zu den Verwerfungen der Kunststoffabdichtbahnen der Teiche geführt hat. Soweit die Beklagte zu 1) dies nunmehr in der Berufungsinstanz in Zweifel ziehen will, ist ihr Bestreiten nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, weil nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt ist, dass sie dies ohne Nachlässigkeit erstinstanzlich nicht vorgetragen hat. Entgegen der Behauptung der Beklagten zu 1) war erstinstanzlich auch unstreitig, dass die Mindestbetriebsfüllhöhe der Klärteiche zum Zeitpunkt der Abschaltung der Wasserhaltung erreicht war. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 5 = GA 431), dessen Berichtigung von keiner Partei beantragt wurde. Ausdrückliche Feststellungen im Tatbestand liefern aber – auch soweit es darum geht, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist – gemäß § 314 ZPO Beweis für das erstinstanzliche mündliche Parteivorbringen, der nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze entkräftet werden kann (vgl. BGH BGHReport 2005, 1618). Bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand und (nur pauschal) in Bezug genommenem schriftsätzlichen Vorbringen geht der Tatbestand vor (BGH MDR 2007, 853; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. Rn. 4 zu § 314 m. w. N.). Dass die Füllhöhe danach nochmals abgesunken ist, hat die Beklagte zu 1) aber zu keinem Zeitpunkt behauptet. Im Übrigen ergibt sich auch aus der von ihr selbst als Anlage Heer3 (= GA 609) vorgelegten Dokumentation der Wasserstände vom 20.02.2006 – 3 Tage nach dem Schadensereignis –, dass der Wasserstand in den Klärteichen über der Mindestfüllhöhe lag.

b) Für diesen Schaden ist die Beklagte zu 1) verantwortlich, denn sie hat, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, den mit der Klägerin auf der Grundlage des Vertragsentwurfs vom 25.10.2000 (Anlage K 4) zustande gekommenen Vertrag über die Erbringung von Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau nach § 91 HOAI a. F. dadurch verletzt, dass sie – auch in ihrem die letztendliche Ausführung der Klärteiche betreffenden Baugrundgutachten Nr. HE 740-2/2 – nicht darauf hingewiesen hat, dass die Auftriebssicherheit der Klärteiche im Betriebszustand einer weitergehenden Überprüfung und eines entsprechenden Nachweises bedarf. Im Gegenteil hat sie unter Ziff. 10.2.4 ihres geotechnischen Berichts (Anlage B 1-10, Seite 24) – wie im Vorbericht Nr. HE 740-2 vom 20.12.2002 ausgeführt: „Die Auftriebssicherheit der Klär- und Schönungsteiche ist im Betriebszustand gewährleistet.“ Anschließend weist sie noch darauf hin, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Auftriebssicherheit im Bauzustand und (im Endzustand) zu Revisionszwecken, also Entleerung der Teiche, erforderlich sind. Dadurch wird, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Aussage, dass bei normalen Betriebsbedingungen, d.h. bei Erreichen einer Mindestbetriebsfüllhöhe, Maßnahmen zur Wasserhaltung nicht mehr erforderlich sind, noch verstärkt.

c) Diese Angaben der Beklagten zu 1) sind, wie der Sachverständige P. in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten vom 31.08.2008 (Anlage K 1) ausgeführt und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in diesem Verfahren am 12.05.2009 (Anlage K 2) sowie bei seiner erstinstanzlichen Anhörung im Termin vom 27.08.2012 (S. 6 ff. des Sitzungsprotokolls = GA 321 ff.) nochmals bestätigt hat, unrichtig und haben letztlich zu dem Schadensereignis vom 17.02.2006 geführt.

Die Beklagte zu 1) hätte, so der Sachverständige P. in seinem Gutachten (dort S. 60 ff.), aufgrund ihrer Bodenuntersuchungen vorhersehen müssen, dass der Grundwasserspiegel in dem Gebiet der Klärteiche so stark ansteigen kann, dass er sogar die maximale Füllhöhe der Teiche übersteigt, so dass deren Auftriebssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Die Beklagte zu 1) hat selbst ausgeführt, dass aufgrund der in einer Trockenperiode erfolgten Grundwasserspiegelmessungen mit einem deutlichen Anstieg des Grundwasserspiegels gerechnet werden müsse, insbesondere bei anhaltenden Niederschlägen. Dass der Grundwasserspiegel im Bereich der Klärteiche dabei über den Wasserspiegel des L.s steigen konnte, musste der Beklagten zu 1) nach Darstellung des Sachverständigen P. schon deshalb klar sein, weil dieser (auch bei Hochwasserführung) als Vorfluter fungiert. Das dem L. zufließende Wasser bedinge höhere (Grund-) Wasserstände abseits des Vorfluters. Zudem fließe auch Sicker- und/oder Grundwasser aus den höher gelegenen Geländebereichen im Norden und Westen von L. und Klärbecken in Richtung L. und führe zu einem Anstieg des Grundwasserstands im Bereich der Klärbecken, der deshalb sogar noch oberhalb der ursprünglichen Geländeoberkante liegen könne. Die Aussagen der Beklagten zu 1) in ihrem Gutachten Nr. 740-2/2 zur Auftriebssicherheit der Klärbecken im normalen Betriebszustand sind deshalb unzutreffend. Sie haben dazu geführt, dass eine weitere Untersuchung der Auftriebssicherheit der Klärteiche unterblieben ist, so dass es letztlich zu dem Schadenseintritt kommen konnte.

2. Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände der Beklagten zu 1) gegen ihre Verantwortlichkeit greifen nicht durch.

a) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte zu 1) darauf, dass das Landgericht verkannt habe, dass sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht mit der Prüfung der Auftriebssicherheit beauftragt gewesen sei. Denn das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn die Beklagte zu 1) nicht beauftragt gewesen sein sollte, die Auftriebssicherheit nachzuweisen, sie verpflichtet gewesen wäre, auf die Problematik der gesamten Planung bei Zugrundelegung eines möglichen Grundwasserspiegels bis Geländeoberkante, die sich daraus ergebenden Probleme in Bezug auf die Auftriebssicherheit der Klärteiche und die deshalb möglicherweise erforderliche Wasserhaltung hinzuweisen. In keinem Fall hätte sie die Auftriebssicherheit der Klär- und Schönteiche im Betriebszustand bestätigen dürfen. Dass sich Probleme im Hinblick auf die Auftriebssicherheit der Klärteiche ergeben könnten, musste der Beklagten zu 1) aufgrund der von ihr im Rahmen der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung vorzunehmenden Untersuchungen klar sein, weshalb sie in jedem Fall auf die Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen und Nachweise hätte hinweisen müssen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.05.2007 – 19 U 119/06 – VersR 2007, 1285 unter 3.). Solche Hinweise finden sich in ihrer maßgeblichen Stellungnahme Nr. HE 740-2/2 an keiner Stelle. Im Gegenteil wird hier ausdrücklich die Auftriebssicherheit der Klärteiche im Betriebszustand bestätigt und es werden lediglich für den Fall der Revision der Teiche mit vollständiger Entleerung weitere Maßnahmen zur Wasserhaltung vorgeschlagen.

Soweit die Beklagte zu 1) erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Vorlage des mit einem Statiker geschlossenen Vertrages anregt, um beurteilen zu können, ob dieser gegebenenfalls den Nachweis der Auftriebssicherheit der Klärteiche hätte erbringen müssen, handelt es sich um unzulässige Ausforschung. Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch nach §§ 529Abs. 1, 531 Abs. 2 bzw. 296 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen bzw. verspätet. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht auf ihr schriftsätzliches Vorbringen berufen, denn dort wird lediglich die Vorlage des mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Vertrages zum Beweis, dass diese mit der Tragwerksplanung und damit mit dem Nachweis der Auftriebssicherheit beauftragt war, verlangt. Dieser Vertrag wurde allerdings erstinstanzlich schon zur Akte gereicht (Anlage K9).

b) In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte zu 1) auch nicht darauf berufen, dass sie unter Ziff. 10.1.2 ihrer Stellungnahme Nr. HE 740-2/2 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass in Abhängigkeit von der Bauzeit mit deutlichen Grundwasserspiegelschwankungen gerechnet werden müsse und für die Berechnung der Wasserzuflussmenge in die Baugrube von einem maximalen Wasserspiegel auf Höhe der Geländeoberkante ausgegangen werde. Zum einen stehen diese Ausführungen nicht im Zusammenhang mit den Klärteichen sondern beziehen sich allein auf die Errichtung des Einlaufbauwerks und der Schlammtasche. Sie sind deshalb nicht geeignet, die eindeutige Bestätigung der Auftriebssicherheit der Klärteiche in Frage zu stellen. Allenfalls könnte dieser Umstand für die Frage der Erkennbarkeit der Mangelhaftung und eine eventuelle Mithaftung der Beklagten zu 2) eine Rolle spielen. Zum anderen, so der Sachverständige P. bei seiner erstinstanzlichen Anhörung (dort Seite 8 = GA 423), bezogen sich diese Angaben auf die Wassermengenermittlung; in diesem Bereich sei es nicht ungewöhnlich, von solchen Annahmen auszugehen.

Auch soweit unter der Ziff. 10.1.4 die Rede davon ist, dass die Auftriebssicherheit der Bauwerke für den Bau- und Endzustand nachzuweisen sei, hat der Sachverständige P. ausgeführt (Seite 6 des Sitzungsprotokolls = GA 421), dass diese Angabe schon deshalb nicht im Widerspruch zu den Angaben unter Ziff. 10.2.4 stehe, weil unterschiedliche Bauwerke hiervon betroffen seien. Ziff. 10.1 betreffe das Stahlbetonbauwerk, das ganz andere Anforderungen stelle, wohingegen Ziff. 10.2 sich auf die Klärteiche beziehe.

c) In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob der Bericht der Beklagten zu 1) Nr. HE 740-2/2 tatsächlich von einem Grundwasserstand in Höhe des HQ100 Wertes (= 300,47 m üNN) ausgeht oder ob es sich, wie der Sachverständige P. meint, jedenfalls um eine missverständliche Formulierung handelt, denn unabhängig von einem angenommenen Grundwasserstand wäre die Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, auf Bedenken gegen die Auftriebssicherheit der Klägerteiche und einen insofern erforderlichen, noch zu erbringenden Nachweis hinzuweisen. Solche Bedenkenhinweise finden sich aber in dem ganzen Punkt 10.2, der die Klär- und Schönungsteiche betrifft, an keiner Stelle.

d) Ebenso wenig verfangen die – angedeuteten – Einwände der Beklagten zu 1) gegen die Sachkunde des im selbstständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen P.. Soweit sie geltend macht, er sei von seiner Bestellung her für die Begutachtung schon nicht geeignet, ist dies nicht nachvollziehbar, denn seine Bestellung bezieht sich auf die Bodenmechanik, Grund- und Felsbau, Rohrleitungstiefbau und baugrundbedingte Bauschäden, umfasst also auch den hier zu begutachtenden Schaden und die von der Beklagten zu 1) in ihrem geotechnischen Bericht zu erwartenden Feststellungen, auch wenn P. kein Bodengutachter oder Hydrogeologe ist. Die Beklagte zu 1) zeigt auch keine Umstände auf, die gegen die Sachkunde des Sachverständigen P. sprechen. Sie meint zwar, der Sachverständige habe seinem Gutachten nur vermeintlich relevante Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt und daraus (logischerweise) unzutreffende Rückschlüsse zu ihren Lasten gezogen. Sie zeigt aber nicht auf, um welche Sachverhalte es sich handeln soll. Der Verweis darauf, dass der Nachweis der Auftriebssicherheit Sache des Statikers gewesen sei, verfängt schon deshalb nicht, weil er nicht geeignet ist, die Erforderlichkeit eines entsprechenden Hinweises der Beklagten zu 1) auf Bedenken und Probleme in diesem Bereich zu widerlegen.

e) Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Beklagten zu 1) darauf, dass es durch das im Bereich der ursprünglichen Baustraße und in unmittelbarer Nähe des Teichs gefundene Drainagerohrteil zu einem verstärkten Wassereintritt gekommen sei. Hier hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen P. darauf hingewiesen, dass dieser Umstand möglicherweise zu einem schnelleren Schadenseintritt geführt habe, es aber aufgrund der Gegebenheiten vor Ort früher oder später ohnehin zu einem vergleichbaren Schadensereignis gekommen wäre, da der Grundwasserspiegel in jedem Fall zu irgendeinem Zeitpunkt über den Füllstand der Klärteiche gestiegen wäre.

f) Ebenso zutreffend hat das Landgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen P. angenommen, dass die Umplanung in Bezug auf die Tiefe der Klärteiche für die Beurteilung der Auftriebssicherheit keine Rolle spielt, weil es allein darauf ankommt, ob der Grundwasserspiegel über den Wasserspiegel der Klärteiche steigen kann. Im Übrigen ist der weitere Bericht HE 740-2/2 gerade wegen dieser Umplanung erstellt worden. Dennoch enthält er keine abweichenden Hinweise, sondern hält weiter unter dem Punkt 10.2.4 „Wasserhaltung/Auftriebssicherung“ ausdrücklich fest, dass die Auftriebssicherheit der Klär- und Schönungsteiche im Betriebszustand gewährleistet ist. Lediglich für die Bauzeit und den Fall der Teichentleerung zu Revisionszwecken werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Auftriebssicherheit für erforderlich gehalten.

g) Soweit die Beklagte zu 1) nunmehr die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bestreitet, ist ihr Vorbringen bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Erstinstanzlich hat sie keine Einwände gegen die Höhe der geschätzten Schadensbeseitigungskosten erhoben. Allein die Bezeichnung eines Gutachtens als „unbrauchbar“ bzw. „untauglich“ stellt kein substantiiertes Bestreiten dar, zumal sich diese Aussagen offensichtlich auf die Feststellungen des Sachverständigen P. zur Schadensursache bezogen haben (vgl. S. 14 d. Schriftsatzes vom 19.02.2010 = GA 135; S. 2 des Schriftsatzes vom 12.05.2010 = GA 179) und nicht auf die Höhe der Schadensbeseitigungskosten, die von Dr.-Ing. S. in einem Ergänzungsgutachten gesondert festgehalten wurden. Insofern war auch kein Hinweis des Landgerichts erforderlich, da nicht erkennbar war, dass sich die Beklagte zu 1) überhaupt mit der Höhe der Schadensbeseitigungskosten auseinandersetzen wollte.

h) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten zu 1), das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten sei ihr gegenüber deshalb nicht verwertbar, weil keine ordnungsgemäße Streitverkündung vorliege. Der Streitverkündungsschriftsatz vom 08.12.2006, dem die Antragsschrift vom 23.10.2006 beigefügt war, wurde der Beklagten zu 1) am 22.12.2006 zugestellt (vgl. Bl. 37 d. BA 4 OH 22/06). Sie ist dem Verfahren auf Seiten der jetzigen Klägerin beigetreten (vgl. Bl. 59 d. BA) und war somit von Anfang an hieran beteiligt und auch in die Auswahl des Sachverständigen involviert. Insbesondere hat sie an allen Ortsterminen des Sachverständigen und auch an der mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens teilgenommen, so dass die Beweisaufnahme in diesem Verfahren gemäß §§ 493, 492 Abs. 1,402 ff. ZPO ordnungsgemäß unter ausreichender Beteiligung auch der Beklagten zu 1) als dortiger Streitverkündeten erfolgt ist.

i) Fehl geht auch der Einwand der Beklagten zu 1), der Feststellungsantrag sei unzulässig, da das Schadensereignis abgeschlossen und die Kosten hierfür bereits bezifferbar seien. Das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht insoweit schon deshalb, weil die S. ihr gegenüber den Schaden noch nicht abschließend abgerechnet hat und sie sich deshalb weiterer Ansprüche ausgesetzt sieht. In diesem Zusammenhang hat Herr N. von der Beklagten zu 2), die von der S. mit der Sanierungsplanung beauftragt ist, in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2014 (GA 677) unwidersprochen vorgetragen, dass hier Kosten in einer Größenordnung von insgesamt 400.000 € bis 500.000 € im Raum stünden. Der Tenor des Feststellungsantrags orientiert sich an dem gegen die hiesige Klägerin in dem Vorprozess ergangenen Feststellungsurteil. Soweit die Beklagte zu 1) meint, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien der Kostenfestsetzung zugänglich und deshalb nicht separat tenorierbar, vermag das nicht zu überzeugen. Denn Parteien des selbständigen Beweisverfahrens waren die S. und die hiesige Klägerin, so dass die Festsetzung dieser Kosten Gegenstand des Verfahrens 15 O 284/09 waren und der hiesigen Klägerin auferlegt wurden. Diese macht nunmehr einen materiellrechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) geltend.

Die Berufung der Beklagten zu 1) war daher zurückzuweisen.

II.

Keinen Erfolg hat auch die Berufung der Klägerin, denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) für die eingetretenen Schäden an den Klärteichen verneint.

1. Ausweislich des Vertrages vom 09./12.03.1999 (Anlage K 9) hat die Klägerin die Beklagte zu 2) u. a. mit der Objektplanung gemäß § 55 HOAI 1996 beauftragt. Zu den Grundleistungen gehört hier nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 HOAI die Prüfung und Integration der Beiträge aller an der Planung fachlich Beteiligten. Allerdings ist hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, eine Haftung nur dann gegeben, wenn der Architekt klare Vorgaben des Gutachtens des Sonderfachmanns missachtet oder wenn er für ihn nach seinem Wissensstand klar erkennbare Mängel des Gutachtens unbeachtet lässt (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2001 – 5 U 10/01 – zit. nach juris Rn. 4; BGH Urt. v. 10.07.2003 – VII ZR 329/02 – NJW-RR 2003, 567 ff., zit. nach juris Rn. 24; Urt. v. 26.01.1990 – V ZR 264/94 – NJW-RR 1996, 852 f., zit. nach juris 15 f.).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte zu 2) die ihr obliegenden Pflichten nicht verletzt.

a) Eine klare, von der Beklagten zu 2) nicht umgesetzte Vorgabe in Bezug auf die Sicherstellung der Auftriebssicherheit der Klärteiche enthält das Gutachten der Beklagten zu 1) nicht. Hier wird vielmehr festgehalten, dass eine Auftriebssicherheit der Klärteiche im Betriebszustand gewährleistet ist, wohingegen für den Fall der Revision der Teiche besondere Vorkehrungen in Bezug auf die Wasserhaltung zu treffen sind.

b) Nach den vom Landgericht festgestellten und für den Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Tatsachen war die Fehlerhaftigkeit der im Gutachten bzgl. der Auftriebssicherheit getroffenen Angaben für die Beklagte zu 2) als bauplanenden und bauleitenden Architekten nicht erkennbar.

Grundsätzlich darf sich der Architekt auf die Feststellungen des Bodengutachters auch im Hinblick auf die vorgefundenen Wasserverhältnisse verlassen. Anhaltspunkte für mangelhafte Feststellungen können sich nur aus – auch für den Architekten mit seinem Fachwissen erkennbaren – Widersprüchen in dem Bodengutachten ergeben. Solche Widersprüche liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen P. bei seiner erstinstanzlichen Anhörung (S. 6 ff. des Sitzungsprotokolls = GA 421 ff.) nicht vor.

Zwar findet sich in dem – für das ausgeführte Bauvorhaben letztlich maßgeblichen – Gutachten Nr. HE 740-2/2 unter Ziffer 10.1.2 der Hinweis, dass mit Grundwasserschwankungen gerechnet werden muss, da die Grundwasserspiegel in einer Tiefe von 2,95 m unter bestehender Geländeoberkante im August und damit einer trockenen Jahreszeit festgestellt wurden. Für die Berechnung der Zuflussmengen in die Baugrube werde deshalb von einem maximalen Ruhewasserspiegel auf Höhe der Geländeoberkante ausgegangen. In Bezug auf die Auftriebssicherheit der Bauwerke für den Bau- und den Endzustand findet sich unter Ziffer 10.1.4 der Hinweis, dass diese nachzuweisen und etwa durch Erhöhung der Bauwerkslast zu erreichen ist. Demgegenüber findet sich unter Ziffer 10.2 allgemein der Hinweis, dass gewährleistet werden muss, dass alle Teiche zu Revisionszwecken gelehrt werden können, also die Auftriebssicherheit sowohl für den Bauzustand als auch für den Endzustand gewährleistet sein muss. Unter dem Unterpunkt 10.2.4 „Wasserhaltung/Auftriebssicherung“ wird darauf hingewiesen, dass der Wasserspiegel in der trockenen Jahreszeit August 2002 in einer Tiefe von 0,80-2,95 m unter Geländeoberkante festgestellt worden sei, dass aber während der niederschlagsreichen Jahreszeit von einem deutlichen Anstieg auszugehen sei. In diesem Zusammenhang wird auf die HQ-Ereignisse im Kapitel 7.5 hingewiesen. Anschließend wird ausgeführt, dass die Auftriebssicherheit der Klär- und Schönungsteiche im Betriebszustand gewährleistet ist. Da aber die Teichentleerung zu Revisionszwecken nicht grundsätzlich während trockener Witterungsverhältnisse durchführbar sei und eine exakte Festlegung der Bauzeit auf die niederschlagsarmen Jahreszeiten nicht möglich sei, müssten Maßnahmen getroffen werden, die die Wasserhaltung während der Bauzeit sowie die Auftriebssicherheit der Teiche im Bauzustand und zu Revisionszwecken gewährleisten. Hierzu wurden entsprechende Vorschläge erarbeitet.

Diese Ausführungen sind, so der Sachverständige P., in sich nicht widersprüchlich und erforderten keine weitere Nachfrage durch die Beklagte zu 2). Denn die Feststellungen unter Ziffer 10.1 betreffen allein die Stahlbetonbauwerke, die ganz andere Anforderungen stellen. Demgegenüber beziehen sich die Ausführungen unter Ziffer 10.2 konkret auf die Klärteiche. Hier liege Auftriebssicherheit vor, sofern der Grundwasserspiegel nicht bzw. nicht erheblich über dem Wasserspiegel des Teiches liegt, da sich dann der Druck von außen und der Druck von innen ausgleichen. Sofern unter Ziffer 10.1.4 bezüglich der Stahlbetonbauwerke und unter Ziffer 10.2.4 bezüglich der Klärteiche unterschiedliche Angaben zur Auftriebssicherheit gemacht werden, sei das nicht widersprüchlich und habe die Beklagte zu 2) auch nicht zu weiteren Nachfragen veranlassen müssen. Dies begründet der Sachverständige P. nachvollziehbar damit, dass auch unter Ziffer 10. 1 keine Angaben zum maximalen Grundwasserstand gemacht werden und insbesondere kein Hinweis darauf vorliege, dass dieser sich bis zur Geländeoberkante bewegen könne. Nur dann hätte dies auch ein Alarmzeichen für die Klärteiche sein können. Es werde aber an keiner Stelle des Gutachtens erwähnt, dass der Grundwasserstand über den Betriebswasserstand steigen könne. Soweit von einem Wasserspiegel auf Geländeoberkante gesprochen worden sei, habe dies die Wassermengenermittlung betroffen. Hier sei es nicht ungewöhnlich, von solchen Annahmen auszugehen. Hinzu komme, dass der Nachweis der Auftriebssicherheit ein geotechnischer Nachweis sei, weshalb sich auch ein Tragwerksplaner wohl auf die Aussage im Gutachten verlassen hätte, dass die Auftriebssicherheit im Betriebszustand gewährleistet sei.

Nach diesen in sich schlüssigen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen P. bestand für die Beklagte zu 2) keine Veranlassung, weitergehende Überprüfungen oder Nachfragen zu veranlassen, zumal sie nur mit der Objektplanung, nicht aber mit der Tragwerksplanung beauftragt war, wie sich aus dem vorgelegten Vertrag (Anlage K 9) ergibt. Danach waren weder erdstatische noch sonstige statische Nachweise beauftragt. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 25.04.2013 (dort Seite 4 = GA 606) angestellten Spekulationen sind wenig zielführend. Im Übrigen war mit den statischen Berechnungen das Ingenieurbüro G. beauftragt, wie sich aus den von der Beklagten zu 2) vorgelegten Abnahmevermerken vom 29.08.2005 (Anlage B2-3 = GA 626) und vom 05.09.2005 (Anlage B2-4 = GA 627) ergibt. Dies entspricht im Übrigen auch der Darstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.05.2013 (GA 610 ff.).

Diese Ausführungen werden auch durch die Angaben des Prof. V. in seinem Gutachten vom 21.01.2010 (GA 149 ff.), das er im Auftrag der Versicherung des Beklagten zu 1) erstellt hat, sowie diejenigen bei seiner Anhörung im Termin vom 27.08.2012 (GA 417 ff.) nicht infrage gestellt. Dieser hat ebenfalls eingeräumt, dass die Aussage in dem Gutachten der Beklagten zu 1), wonach „die Auftriebssicherheit im Betriebszustand gewährleistet“ ist, jedenfalls unglücklich ist. Er zieht daraus allerdings den Schluss, dass sich hier Unklarheiten ergeben, da an anderer Stelle die Rede davon sei, dass die Auftriebssicherheit noch nachzuweisen sei. Dieser Widerspruch hätte die Beklagten zu 2) seiner Meinung nach zu einer Nachfrage in Bezug auf die Auftriebssicherheit veranlassen müssen, zumal der Satz „ist gewährleistet“ nicht beinhalte, dass das auch nachgewiesen sei. Dem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. In Bezug auf die Auftriebssicherheit wird eine ganz klare Aussage dahingehend getroffen dass sie im Betriebszustand gewährleistet ist. Dies kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sie noch eines weiteren Nachweises bedarf. Vielmehr wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte zu 1) als Bodengutachter keine Bedenken gegen die Auftriebssicherheit der Klärteiche im Betriebszustand, d.h. nach Erreichen der Mindestfüllmenge, hat. Dies wird noch durch ihre weiteren Ausführungen untermauert, denn dort werden zusätzliche Maßnahmen, die die Wasserhaltung während der Bauzeit sowie die Auftriebssicherheit der Teiche im Bauzustand und zu Revisionszwecken gewährleisten sollen, gefordert. Das lässt aber nur den Rückschluss zu, dass bei Erreichen des Betriebszustandes keine weiteren Maßnahmen zu Wasserhaltung mehr erforderlich sind, um die Auftriebssicherheit zu gewährleisten. Angesichts dieser klaren Aussage ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen P. der Auffassung, dass eine weitere Nachfrage durch die Beklagte zu 2) bezüglich der Auftriebssicherheit nicht mehr erforderlich war, zumal der Nachweis der Auftriebssicherheit allein für die Stahlbetonbauwerke gefordert wurde. Gerade aufgrund des Umstands, dass der Bericht hier einen Hinweis auf einen erforderlichen Nachweis enthält, einen solchen im Zusammenhang mit den Klärteichen aber gerade nicht fordert, durfte die Beklagte zu 2) davon ausgehen, dass sich die Beklagte zu 1) Gedanken über die Auftriebssicherheit gemacht und die Umstände, die einen Nachweis hätten erforderlich machen können, geprüft hat. Es gab deshalb keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln.

Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die in dem Gutachten der Beklagten zu 1) angegebenen HQ-Werte den Grundwasserstand beschreiben oder nicht, denn selbst wenn man davon ausginge, dass keine Angaben zu dem Grundwasserstand in dem Gutachten enthalten sind, ändert das nichts an der klaren und eindeutigen Aussage, dass die Auftriebssicherheit der Klärteiche im Betriebszustand gewährleistet ist. Diese setzt jedenfalls voraus, dass der Bodengutachter sich mit den Grundwasserständen befasst und für den Betriebszustand festgestellt hat, dass sich der Wasserspiegel innerhalb des Beckens oberhalb des Grundwasserstands befindet.

Soweit die Klägerin hier darauf verweist, dass das erstinstanzliche Urteil widersprüchlich begründet worden sei, weil es auf Seite 13 unten heiße, die dort beschriebene Problematik sei bereits für Laien erkennbar, es dann aber auf Seite 19, wo die Pflichtenlage der Beklagten zu 2) behandelt werde, nicht den Schluss ziehe, dass dieses Problem auch von der Beklagten zu 2) hätte erkannt werden müssen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Auf Seite 13 unten verweist das Landgericht lediglich darauf, dass es auch für einen Laien einsichtig sei, dass ein über der Füllmenge der Klärteiche liegender Grundwasserstand wegen des dadurch entstehenden zu großen Außendrucks zu einem Schaden führen kann. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob für die Beklagte zu 2) nach den Ausführungen der Beklagten zu 1) in ihrem geotechnischen Bericht erkennbar war, dass es im Bereich der Klärteiche möglicherweise zu solchen Problemen mit der Auftriebssicherheit kommen kann. Diese Frage hat das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen P. zutreffend verneint.

3. Soweit die Klägerin der Beklagten zu 2) den fehlenden Nachweis über die Gleitsicherheit der Klärbeckenauskleidung vorwirft, kann dessen Schadensursächlichkeit nicht festgestellt werden. Der Sachverständige P. führt in seinem Gutachten vom 31.08.2008 (dort Seite 58 = Anlage K1) aus, dass für den geplanten Endzustand ein Nachweis der Standsicherheit des Einbindegrabens nicht zum Tragen komme, da aufgrund der Konstruktion der Teichabdichtung in Verbindung mit der Aufkantung der Teichbeckensohle aus Beton keine Lasteintragung in die Kunststoffdichtungsbahn bzw. das Geotextil zu Stande komme.

4. Ebenso wenig ist die fehlerhaft geplante Baustraße nach Darstellung des Sachverständigen für den grundlegenden Fehler, der fehlenden Auftriebssicherheit, verantwortlich. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige P. bei seiner Anhörung ausgeführt, dass es zwar durch die nicht entfernte Dränage der Baustraße möglicherweise schneller zu einem Grundwasserstand auf Geländeoberkante gekommen sei, dass der Schaden aber in jedem Fall, wenn auch später, eingetreten wäre. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten zu 1) gewesen, auf mögliche Probleme in Bezug auf die Baustraße bei einer vorzeitigen Abschaltung der Wasserhaltung hinzuweisen, da die Baustraße in Absprache mit ihr errichtet wurde.

Nach alledem besteht keine Mithaftung der Beklagten zu 2), so dass auch die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.

III.

Allerdings war die erstinstanzliche Kostenentscheidung gemäß § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte zu 1) die andere Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt. Ein ausdrücklicher Ausspruch ist hier offensichtlich versehentlich unterblieben, was bereits daraus folgt, dass die Klägerin danach lediglich die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten trägt, im Übrigen aber offen bleibt, wer die andere Hälfte trägt. Dies fällt nach dem in Bezug genommenen § 92 ZPO der Beklagten zu 1) als unterliegender Partei zur Last, weshalb die Kostenentscheidung entsprechend zu korrigieren war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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