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Rückforderung wegen fingierter Rechnungen: Wer trägt die Beweislast?

Teure Rechnungen für neue Schornsteine – doch die Kamine fehlen, während das Geld bereits seit Jahren auf den Konten der Bauleiter liegt. Nun fordert das Unternehmen die Summen zurück, steht aber vor der Hürde, den Betrug ohne detaillierte Leistungsnachweise Jahre nach der Zahlung beweisen zu müssen.
Rußgeschwärztes Kesselmauerwerk in einer Industrieanlage mit Sandstrahlgerät und Kompressor auf staubigem Boden.
Die Beweislast für nicht erbrachte Sandstrahlarbeiten am Kesselmauerwerk liegt laut OLG Brandenburg beim klagenden Auftraggeber. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 130/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 10.07.2024
  • Aktenzeichen: 4 U 130/23
  • Verfahren: Klage auf Rückzahlung und Auskunft
  • Rechtsbereiche: Bereicherungsrecht, Deliktsrecht
  • Relevant für: Bauunternehmen, Subunternehmer, Auftraggeber bei Rechnungsprüfung

Auftraggeber müssen fehlende Leistungen konkret beweisen, um gezahlte Rechnungen erfolgreich vom Vertragspartner zurückzufordern.
  • Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin das Fehlen der Leistungen nicht bewies.
  • Unternehmen müssen eigene Unterlagen gründlich prüfen, bevor sie Geld wegen angeblicher Scheinrechnungen zurückfordern.
  • Vage Hinweise auf Bestechung zwingen den Gegner nicht dazu, die erbrachten Leistungen zu belegen.
  • Firmen erhalten Informationen über frühere Bauvorhaben nur bei Vorliegen sehr konkreter Anhaltspunkte.
  • Der Rechnungssteller muss seine Arbeit erst belegen, wenn der Auftraggeber klare Beweise liefert.

Warum die Rückforderung fingierter Rechnungen vor dem OLG scheiterte

Wer Geld ohne einen rechtlichen Grund gezahlt hat, kann dieses nach dem Gesetz zurückverlangen. Die juristische Grundlage hierfür bildet die sogenannte Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Das bedeutet konkret: Wer eine Leistung ohne echte rechtliche Verpflichtung erbracht hat, kann sie wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Allerdings trägt in einem solchen Fall der Bereicherungsgläubiger – also die Person oder Firma, die ihr Geld zurückverlangt – die volle Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der geleisteten Zahlungen, wie der Bundesgerichtshof bereits früher feststellte (III ZR 208/97). Dafür ist zwingend ein substantiierter Vortrag erforderlich, der genau erklärt, warum bei den konkreten Rechnungen keine Gegenleistung erbracht worden sein soll.

Genau diese rechtliche Hürde stand im Zentrum eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Brandenburg.

Eine Anbieterin von Feuerfest- und Schornsteinbauleistungen hatte über Jahre hinweg Geld an einen Mann gezahlt, der als eine Art Bauleiter und Polier für sie auftrat. Später zog das Unternehmen vor Gericht und forderte Zahlungen in Höhe von 21.951,75 Euro sowie weitere 18.891,00 Euro zurück. Die Firma warf dem Auftragnehmer vor, er habe in einem kollusiven Zusammenwirken mit dem ehemaligen Niederlassungsleiter des Unternehmens mindestens fünf Rechnungen fingiert oder massiv überhöht abgerechnet. Das bedeutet konkret: Die beiden sollen heimlich und missbräuchlich gemeinsame Sache gemacht haben, um das Bauunternehmen in die eigene Tasche zu schädigen. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage jedoch vollumfänglich ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (Aktenzeichen: 4 U 130/23). Die Richter urteilten, dass das Bauunternehmen die angebliche Rechtsgrundlosigkeit für die einzelnen Zahlungen nicht ausreichend beweisen konnte.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für den Prozessverlust war die fehlende Widerlegung der konkreten Einzelschritte. Wer Zahlungen zurückfordert, darf nicht nur pauschal „Betrug“ rufen. Sie liegen ähnlich wie das Bauunternehmen, wenn die Gegenseite detailliert behauptet, bestimmte Geräte (wie hier Sandstrahler) geliefert oder Reparaturen ausgeführt zu haben. Um zu gewinnen, müssen Sie für jede einzelne Rechnung belegen können, dass genau diese spezifische Leistung an diesem Tag nicht erbracht wurde – etwa durch lückenlose Bautagebücher oder Einsatzpläne.

Infografik: Gegenüberstellung der häufigen Fehler und der strengen gerichtlichen Anforderungen bei der Rückforderung angeblich fingierter Rechnungen.
Warum pauschale Betrugsvorwürfe nicht für Schadensersatz ausreichen

Wann der Auftragnehmer seine Leistungen nicht beweisen muss

Im Zivilprozess muss normalerweise derjenige die Fakten beweisen, der einen Anspruch geltend macht. Eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, bei der sich der Bereicherungsschuldner – also derjenige, der das Geld erhalten hat und nun verklagt wird – aktiv entlasten muss, kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Das bedeutet konkret: Nur wenn der Kläger gar keinen Einblick in die internen Vorgänge haben kann, muss ausnahmsweise der Beklagte die Fakten auf den Tisch legen. Auch die allgemeine Wahrheitspflicht vor Gericht nach § 138 ZPO befreit die klagende Seite nicht von ihrer primären Beweispflicht. Ebenso wenig führt die bloße Änderung oder Ergänzung eines Sachvortrags durch eine Prozesspartei automatisch zu einer Verlagerung der Darlegungslast gemäß § 286 ZPO.

Wie streng die Gerichte diese Verteilung der Beweispflichten handhaben, zeigte sich in der Verteidigungsstrategie des Angegriffenen.

Verteidigung durch konkrete Nachweise: Sandstrahlarbeiten und Kesselmauerwerk

Der Auftragnehmer wehrte sich vehement gegen die Vorwürfe und erklärte, er habe die abgerechneten Arbeiten tatsächlich erbracht. Er verwies darauf, dass er unter anderem Ausbesserungen an einem Kesselmauerwerk vorgenommen, eine Sandstrahlausrüstung inklusive dieselbetriebenem Kompressor verliehen und Transportmittel bereitgestellt habe. Die abgerechneten Preise für den Geräteeinsatz und den Kraftstoff seien im Vorfeld genau so vereinbart gewesen. Zu den in Rechnung gestellten Summen hielt er fest:

Die Rechnungsbeträge seien jedenfalls wertmäßig adäquat den erbrachten Leistungen.

Das Gericht sah keine Veranlassung für einen Beweislastwechsel. Die Richter stellten fest, dass das Bauunternehmen schlichtweg keine ausreichenden Indizien für das Fehlen eines Rechtsgrundes geliefert hatte. Zwar mischte sich der ehemalige Niederlassungsleiter in den Prozess ein und behauptete, der Auftragnehmer sei in Wahrheit ein verdeckter Arbeitnehmer gewesen und die Rechnungen hätten lediglich dazu gedient, eine Scheinselbständigkeit zu verschleiern. Das bedeutet rechtlich: Selbst wenn das stimmen würde, hätte der Auftragnehmer als faktischer Angestellter dennoch Anspruch auf Lohn gehabt. Der ursprüngliche Zahlungsgrund würde sich zwar ändern, aber ein genereller Anspruch auf Bezahlung bliebe bestehen. Doch selbst diese Aussage reichte dem Gericht nicht aus, um zweifelsfrei zu belegen, dass das Geld völlig ohne rechtliche Grundlage geflossen war. Der Kernvortrag des Auftragnehmers sei im Wesentlichen konstant geblieben.

Verlassen Sie sich bei rechtlichen Auseinandersetzungen niemals darauf, dass sich der Auftragnehmer vor Gericht von selbst entlasten muss. Sobald Sie den Verdacht haben, eine Rechnung sei fingiert, müssen Sie aktiv eigene Gegenbeweise sammeln – wie etwa Zutrittsprotokolle oder Materiallieferscheine. Der bloße Einwand im Nachhinein, es habe sich ohnehin um eine Scheinselbstständigkeit gehandelt, rettet Ihre Zahlungsklage nicht und befreit Sie nicht von Ihrer Beweispflicht.

Kein Auskunftsanspruch bei nachlässiger interner Rechnungsprüfung

Ein allgemeiner und grenzenloser Auskunftsanspruch existiert im deutschen materiellen Recht nicht, was der Bundesgerichtshof (II ZR 159/89) in der Vergangenheit bereits bestätigt hat. Das bedeutet konkret: Es gibt kein Gesetz, das pauschal vorschreibt, dass Vertragspartner einander grenzenlos alle geschäftlichen Informationen offenlegen müssen. Ansprüche auf detaillierte Informationen nach den §§ 812, 242 BGB setzen zwingend voraus, dass der Gläubiger in einer entschuldbaren Weise über das Bestehen seiner eigenen Ansprüche im Unklaren gelassen wurde. Zudem muss der Schuldner objektiv in der Lage sein, die verlangte Auskunft auch unschwer erteilen zu können.

Die praktische Umsetzung dieser strengen Anforderungen führte im vorliegenden Rechtsstreit zu einer klaren Absage an die ausufernden Informationswünsche.

Fehlende eigene Kontrolle im Unternehmen

Die betroffene Baufirma wollte das Gericht nutzen, um die Historie der Zusammenarbeit komplett zu durchleuchten. Sie verlangte eine umfassende Auskunft über alle Bauvorhaben, die der Auftragnehmer in dem Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 30. Juni 2014 übernommen hatte. Dies sollte auch die inhaltlichen Rechnungsstellungen, die ausgewiesenen Stundensätze und angebliche Kick-Back-Zahlungen (also verdeckte Schmiergelder, die als heimliche Provision zurückfließen) an den Niederlassungsleiter umfassen.

Das Gericht lehnte dieses Begehren jedoch ab. Die Richter begründeten dies damit, dass sich das Unternehmen nicht in einer entschuldbaren Unwissenheit befand. Die persönliche Anhörung des Geschäftsführers hatte nämlich offenbart, dass die Firma eingehende Rechnungen grundsätzlich nur dann genauer prüfte, wenn die intern erwartete Gewinnmarge unterschritten wurde. Das Unternehmen konnte nicht erklären, welche Zahlungen es von seinen eigenen Auftraggebern erhalten hatte und wie diese zu den strittigen Rechnungen passten. Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass der Auftragnehmer diese massiven Datenmengen über einen Zeitraum von zehn Jahren gar nicht ohne Weiteres hätte liefern können.

Achtung Falle:

Ein Auskunftsanspruch scheitert oft an der eigenen Nachlässigkeit bei der Rechnungsprüfung. Wenn Sie Rechnungen in der Vergangenheit nur dann kontrolliert haben, wenn die Gewinnmarge nicht stimmte, wird ein Gericht keine „entschuldbare Unwissenheit“ anerkennen. Sie können den Gegner später nicht dazu zwingen, Beweise für Sie zu liefern, die Sie durch eine ordnungsgemäße interne Revision oder zeitnahe Margenprüfung selbst hätten erheben können.

Warum pauschale Betrugsvorwürfe nicht für Schadensersatz ausreichen

Wenn es um vorsätzliche Taten geht, setzen deliktische Ansprüche eine klare rechtliche Basis voraus, wie etwa den § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB wegen eines Betrugs oder den § 826 BGB wegen einer sittenwidrigen Schädigung. Das bedeutet konkret: Wer neben der normalen Rückzahlung auch Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung fordert, muss nachweisen, dass er Opfer einer gezielten Straftat oder bewussten Täuschung wurde. Für eine erfolgreiche Klage ist hierbei zwingend ein substantiierter, genau auf die jeweiligen Rechnungen bezogener Vortrag zu einem Irrtum, einem konkreten Schaden und dem Vorsatz des Täters erforderlich. Bloße Vermutungen über möglicherweise überhöhte Abrechnungen reichen für eine gerichtliche Verurteilung niemals aus.

Wie schnell ein schwerer Vorwurf an fehlenden Beweisen scheitern kann, zeigte sich bei der Betrachtung der Zeugenaussagen.

Warum das Gericht den Zeugen zu Schmiergeldzahlungen ignorierte

Das Bauunternehmen stützte seinen Verdacht auf einen Betrug maßgeblich auf die Schilderungen eines Zeugen. Dieser hatte gegenüber der Geschäftsleitung angeblich offenbart, dass der Auftragnehmer nach dem Erhalt seines Geldes durchschnittlich 50 Prozent der Auftragssumme an den damaligen Niederlassungsleiter ausgezahlt habe. Das Oberlandesgericht hielt eine formelle Vernehmung dieses Zeugen jedoch für entbehrlich und folgte damit der Einschätzung der Vorinstanz, dem Landgericht Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen: 31 O 54/14), wo im Verfahrensverlauf am 16.02.2023 bereits ein Versäumnisurteil ergangen war. Ein Versäumnisurteil bedeutet konkret: Eine Partei hat im Prozess Fristen versäumt oder ist nicht zur Verhandlung erschienen, weshalb das Gericht zunächst ohne weitere inhaltliche Detailprüfung gegen sie entschieden hat.

Die Richter argumentierten, dass die behaupteten Äußerungen des Zeugen viel zu unkonkret waren. Sie bezogen sich nicht detailliert auf jene spezifischen Leistungen und Zahlungen, die für die rechtliche Beurteilung der angeblich fingierten Rechnungen maßgeblich gewesen wären. Bereiten Sie Zeugen für Schmiergeldzahlungen oder Betrug daher im Vorfeld präzise vor: Ein Zeuge muss zwingend angeben können, auf welche exakte Rechnung, welches Datum und welches konkrete Bauvorhaben sich eine illegale Absprache bezieht. Pauschale Aussagen führen dazu, dass Ihr Zeuge vom Gericht ignoriert wird. Mangels eines klaren Nachweises über eine gezielte Schädigungsabsicht und einen konkreten Irrtum bei der Rechnungsprüfung wies das Gericht sämtliche deliktischen Ansprüche ab. Damit verlor das Bauunternehmen den Prozess endgültig und muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf bis zu 80.000 Euro festgesetzt.

Fazit: So sichern Bauunternehmen Rückforderungen rechtssicher ab

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg ist keine Einzelfallentscheidung, sondern untermauert die strikte Verteilung der Beweislast im Zivilprozess. Es betrifft branchenübergreifend alle Auftraggeber, die externe Dienstleister oder Subunternehmer einsetzen. Ein genereller Betrugsverdacht reicht niemals aus, um getätigte Zahlungen zurückzufordern.

Warten Sie bei einem Verdacht auf Kick-Back-Zahlungen oder Luftrechnungen nicht ab. Frieren Sie weitere Zahlungen an den betroffenen Auftragnehmer sofort ein und fordern Sie für alle noch offenen Posten detaillierte Leistungsnachweise an. Wenn Sie bereits gezahltes Geld zurückklagen wollen, müssen Sie für jede einzelne Rechnung eine lückenlose Beweiskette vorbereiten, bevor Sie vor Gericht ziehen – andernfalls riskieren Sie den vollständigen Verlust des Prozesses und bleiben auf den Verfahrenskosten sitzen.


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Wer Geld wegen fingierter Rechnungen zurückverlangt, trägt im Prozess die volle Beweislast für die fehlende Gegenleistung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihren Sachvortrag rechtssicher zu substantiieren und die notwendigen Beweisketten lückenlos aufzubauen. So vermeiden Sie prozessuale Risiken und erhöhen die Erfolgschancen Ihrer Rückforderung deutlich.

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Experten Kommentar

Der verlockende Weg über das Zivilgericht endet bei Schmiergeldvorwürfen fast immer in einer Sackgasse. Unternehmen unterschätzen regelmäßig, wie hilflos sie ohne die Ermittlungsbefugnisse einer Staatsanwaltschaft dastehen, wenn es um heimliche Provisionszahlungen geht. Während Kriminalbeamte private Konten durchleuchten und Chatverläufe sichern können, stehen wir im Zivilprozess oft nur mit vagen Zeugenaussagen oder Vermutungen da.

Deshalb rate ich bei einem massiven Betrugsverdacht dazu, zunächst strafrechtliche Ermittlungen anzustoßen. Sobald später Akteneinsicht bei den Behörden besteht, lassen sich die zivilrechtlichen Rückforderungen auf ein massives Fundament stellen. Wer diesen strategischen Zwischenschritt überspringt, verbrennt meist nur weiteres Geld für aussichtslose Verfahren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Zahlungen nachweisen, wenn mein Bauleiter und der Subunternehmer heimlich kooperiert haben?

JA, auch bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Bauleiter und Subunternehmer tragen Sie die volle Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit Ihrer bereits geleisteten Zahlungen. Sie müssen für jede einzelne beanstandete Rechnung substantiiert beweisen, dass die darin abgerechnete Gegenleistung tatsächlich nicht oder nicht im angegebenen Umfang erbracht wurde. Ein bloßer Verweis auf kriminelle Absprachen im eigenen Haus entbindet Sie im Zivilprozess nicht von Ihrer primären Darlegungspflicht gemäß der geltenden Rechtslage.

Der Rückforderungsanspruch basiert auf der sogenannten Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, bei welcher der Kläger das Fehlen des Rechtsgrundes lückenlos nachweisen muss. Die heimliche Kooperation Ihrer Partner befreit Sie nicht von der Pflicht, die Unrichtigkeit jeder Abrechnungsposition durch einen substantiierten Vortrag detailliert zu belegen. Sie müssen daher Dokumente wie Bautagebücher heranziehen, um für jeden fraglichen Zeitraum die Abwesenheit der berechneten Arbeitskräfte oder Geräte zweifelsfrei nachzuweisen. Ein bloßer Verdacht auf Schmiergeldzahlungen führt nicht zu einer Beweislastumkehr, solange der Empfänger der Zahlung die tatsächliche Erbringung der Leistungen im Prozess substantiiert behauptet.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie aufgrund einer entschuldbaren Unwissenheit keinerlei Einblick in die Leistungsbeziehungen haben können und eine sekundäre Darlegungslast des Gegners greift. Diese Hürde wird jedoch meist abgelehnt, wenn das Unternehmen die Unwissenheit durch eine ordnungsgemäße interne Revision oder zeitnahe Plausibilitätsprüfungen der Rechnungen selbst hätte vermeiden können.


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Verliere ich meinen Rückforderungsanspruch, weil ich die Rechnungen in der Vergangenheit ungeprüft bezahlt habe?

NEIN, Sie verlieren Ihren Rückforderungsanspruch durch die ungeprüfte Zahlung nicht automatisch. Allerdings scheitern Sie in der Praxis oft an der Beweisführung, da Ihnen bei einer nachlässigen internen Rechnungsprüfung kein gerichtlicher Auskunftsanspruch gegen den Auftragnehmer zusteht. Damit verbleibt die volle Darlegungslast für die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung dauerhaft bei Ihnen.

Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Rückforderung setzt nach der Rechtsprechung gemäß den §§ 812, 242 BGB zwingend eine entschuldbare Unwissenheit über die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs voraus. Wenn ein Unternehmen Rechnungen jedoch über Jahre hinweg ungeprüft begleicht und nur bei sinkenden Gewinnmargen genauer hinsieht, wertet die Rechtsprechung dies als rechtlich relevante Nachlässigkeit. Da Sie in einem Zivilprozess gemäß § 812 BGB die volle Beweislast für das Fehlen eines rechtlichen Grundes tragen, müssen Sie jede einzelne nicht erbrachte Leistung detailliert nachweisen. Ohne die Hilfe eines gerichtlichen Auskunftsanspruchs können Sie die notwendigen Informationen zur Widerlegung der gegnerischen Behauptungen jedoch meist nicht erzwingen, was faktisch zur Klageabweisung führt.

Um Ihre Rechtsposition künftig zu wahren, sollten Sie ab sofort sämtliche Leistungsnachweise lückenlos dokumentieren und bei Unklarheiten Zahlungen umgehend unter Vorbehalt leisten oder bis zur Klärung einstellen.


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Wie beweise ich eine fehlende Leistung bei Bauarbeiten, die nachträglich nicht mehr sichtbar sind?

Sie beweisen fehlende, unsichtbare Leistungen durch indirekte Dokumente wie Bautagebücher, Materiallieferscheine oder Zutrittsprotokolle, um die Anwesenheit von Personal und Geräten rechtssicher zu widerlegen. Der Nachweis muss für jede einzelne Rechnung spezifisch erfolgen, da pauschale Behauptungen über nicht erbrachte Arbeiten vor Gericht regelmäßig nicht für eine erfolgreiche Rückforderung ausreichen.

Im Zivilprozess trägt der Kläger die volle Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit einer Zahlung gemäß § 812 Abs. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Da verdeckte Bauarbeiten nachträglich oft nicht mehr durch einen Sachverständigen physisch überprüft werden können, müssen Sie den Gegenbeweis über die lückenlose Dokumentation der Baustelle führen. Wenn Sie anhand von Einsatzplänen oder Lieferscheinen nachweisen, dass zum Abrechnungszeitpunkt weder das nötige Fachpersonal noch die erforderlichen Baustoffe vorhanden waren, erschüttern Sie die gegnerische Forderung nachhaltig. Ein Gericht verlangt hierfür einen substantiierten Vortrag (einen detaillierten und belegbaren Sachverhalt), der die pauschale Behauptung des Auftragnehmers durch konkrete zeitliche sowie örtliche Widersprüche entkräftet.

Die Beweislast kehrt sich nur in seltenen Ausnahmefällen um, wenn eine sekundäre Darlegungslast greift, weil der Auftraggeber absolut keine Möglichkeit zur Einsicht in die Arbeitsvorgänge hatte. Diese Hürde ist rechtlich extrem hoch und entfällt regelmäßig bei einer nachweislich nachlässigen Rechnungsprüfung durch das eigene Unternehmen.


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Was kann ich tun, wenn mir zur Widerlegung der Rechnung eigene Bautagebücher oder Einsatzpläne fehlen?

Ohne Bautagebücher müssen Sie alternative Beweise vorlegen, insbesondere durch Zeugen, die sich zwingend auf exakte Daten, Summen und spezifische Rechnungen beziehen können. Da die volle Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit einer Zahlung bei Ihnen liegt, ist eine detaillierte Rekonstruktion der Vorgänge ohne schriftliche Dokumente zwingend erforderlich.

Gemäß § 812 Abs. 1 BGB tragen Sie als Kläger die primäre Darlegungslast und müssen zweifelsfrei beweisen, dass für die geleistete Zahlung kein tatsächlicher rechtlicher Grund vorlag. Wenn schriftliche Dokumentationen wie Einsatzpläne fehlen, rücken Zeugenaussagen als alternatives Beweismittel in den Fokus, wobei pauschale Behauptungen über betrügerische Absichten oder allgemeine Schmiergeldzahlungen vor Gericht regelmäßig scheitern. Ein Zeuge muss stattdessen konkret angeben können, auf welches Bauvorhaben und welche exakte Rechnung sich eine angebliche Leistungsstörung oder eine illegale Absprache bezieht. Ohne diese Substantiierung (genaue Darlegung von Tatsachen) wird das Gericht keine Beweisaufnahme durchführen, da bloße Vermutungen über möglicherweise überhöhte Abrechnungen für eine Verurteilung der Gegenseite niemals ausreichen.

Eine Umkehr der Beweislast im Sinne einer sekundären Darlegungslast erfolgt nur in extremen Ausnahmefällen, sofern Sie als Auftraggeber keinerlei Einblick in die internen Betriebsabläufe des Auftragnehmers gewinnen konnten. Diese prozessuale Erleichterung wird jedoch konsequent versagt, wenn die Unkenntnis auf einer nachlässigen internen Rechnungsprüfung oder fehlenden Kontrollmechanismen in Ihrem eigenen Unternehmen beruht.


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Sollte ich erst eine Strafanzeige stellen, bevor ich die zivilrechtliche Rückforderung der Zahlungen einklage?

Es kommt darauf an, da eine Anzeige zwar Ermittlungsdruck aufbaut, Ihre zivilrechtliche Position jedoch nicht automatisch verbessert. Eine Strafanzeige wegen Betruges befreit Sie im Rückforderungsprozess keinesfalls von Ihrer eigenen, strengen Beweispflicht für jede einzelne Rechnung.

Im Zivilrecht tragen Sie gemäß § 812 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der von Ihnen geleisteten Zahlungen an den jeweiligen Vertragspartner. Für deliktische Ansprüche wegen Betruges müssen Sie zudem einen konkreten Irrtum, einen entstandenen Schaden sowie den Vorsatz des Täters für jeden einzelnen Beleg detailliert nachweisen. Da ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oft Jahre andauert, dürfen Sie den Ausgang der Ermittlungen nicht abwarten, um keine zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu riskieren. Die Staatsanwaltschaft ermittelt zwar von Amts wegen, doch die dort gewonnenen Erkenntnisse müssen Sie im Zivilprozess dennoch substantiiert vortragen (also detailliert begründen), um den strengen Anforderungen der Richter zu genügen.

Ein strategischer Vorteil der Strafanzeige liegt jedoch in der Akteneinsicht durch einen Anwalt, wodurch Sie eventuell an Beweismittel gelangen, die Ihnen im privaten Streit verborgen geblieben wären. Dennoch müssen Sie diese Informationen eigenständig in Ihre Klagebegründung einarbeiten, da das Zivilgericht die Ermittlungsergebnisse der Polizei nicht ungeprüft übernimmt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 4 U 130/23 – Urteil vom 10.07.2024




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