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Rückschnittpflicht einer Hecke in Hessen

Hecke im Weg: Gericht zwingt Eigentümer zum Rückschnitt! Die Verkehrssicherheit geht vor – auch wenn eine jahrzehntealte Hecke dran glauben muss. Ein Gießener Grundstückseigentümer muss seine Hecke stutzen, da sie den Bürgersteig zu sehr einengt und Fußgänger gefährdet.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft die Verpflichtung des Antragstellers, seine Hecke bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, nachdem er von der Behörde dazu aufgefordert wurde.
  • Der Antragsteller wendet sich gegen eine behördliche Anordnung, die mit der Sicherheit im öffentlichen Raum begründet wurde.
  • Der Antragsteller argumentiert, dass die geforderte Maßnahme unbegründet und potenziell schädlich für die Hecke sowie die tierischen Lebensräume wäre.
  • Das Gericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und entschieden, dass die Behörde rechtmäßig handeln konnte.
  • Die Entscheidung basiert auf der Einschätzung, dass eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand.
  • Die sofortige Vollziehung der Anordnung wurde als gerechtfertigt erachtet, um eine Gefahr im Verkehr auszuschließen.
  • Die Entscheidung könnte für andere Grundstückseigentümer wichtig sein, die ähnliche behördliche Aufforderungen erhalten.
  • Es kann rechtliche Konsequenzen für den Antragsteller nach sich ziehen, wenn die Hecke nicht fristgerecht zurückgeschnitten wird.
  • Der Fall verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Rückschnitt von Pflanzen, die in den öffentlichen Raum ragen.
  • Die Entscheidung beeinflusst das Verhältnis zwischen Eigentumsrecht und öffentlichem Sicherheitsinteresse.

Heckenrecht in Hessen: Rückschnittpflicht und rechtliche Auseinandersetzungen

Der Rückschnitt von Hecken ist in Hessen ein wichtiges Thema, das sowohl für Gartenbesitzer als auch für Nachbarn von Bedeutung ist. Im Rahmen des Nachbarrechts gibt es spezifische Rückschnittvorschriften, die die Höhe und den Pflegezeitpunkt von Sichtschutzhecken regeln. Diese gesetzlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass die Pflege von Hecken nicht nur ästhetischen, sondern auch praktischen Anforderungen gerecht wird. Eine unsachgemäße Heckenpflege kann zu Konflikten führen, insbesondere wenn Hecken die Lichtverhältnisse oder die Sicht eines Nachbarn beeinträchtigen.

Ein zentrales Element der Heckenpflege sind die Fristen und Perioden, in denen ein Rückschnitt vorgenommen werden darf. Diese Rückschnittpflicht ist nicht nur gesetzlich verankert, sondern auch Teil der verantwortungsvollen Landschaftspflege in Hessen. Bei der Beschneidung von Sträuchern ist es wichtig, die spezifischen Vorschriften zu beachten, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen. Wer sich über die Heckenpflege Tipps und die wichtigsten Aspekte des Heckenrechts informiert, kann potenziellen Streitigkeiten aus dem Weg gehen.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der das Thema Rückschnittpflicht einer Hecke in Hessen behandelt und die relevanten rechtlichen Aspekte beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Hecke: Gericht bestätigt Rückschnittpflicht für Grundstückseigentümer

In einem aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Gießen die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung zum Rückschnitt einer Hecke bestätigt.

Rückschnittpflicht von Hecken in Hessen
In Hessen sind Grundstückseigentümer verpflichtet, Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, zurückzuschneiden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wie ein Gerichtsurteil bestätigte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Eigentümer eines Grundstücks in A-Stadt wurde von der zuständigen Behörde aufgefordert, seine Hecke entlang des Bürgersteigs bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Gegen diese Anordnung wehrte sich der Eigentümer zunächst mit einem Widerspruch und anschließend mit einem Eilantrag vor Gericht.

Hintergrund des Rechtsstreits

Das betroffene Grundstück grenzt an zwei Seiten an den öffentlichen Verkehrsraum und ist dort mit einer Hecke bepflanzt. Diese Hecke ragt nach Ansicht der Behörde in den Luftraum über dem angrenzenden Bürgersteig hinein. Der Eigentümer argumentierte, dass ein Rückschnitt zu erheblichen Schäden an der über 40 Jahre alten Hecke führen und deren Funktion als Nistplatz für Tiere und Insekten beeinträchtigen würde. Zudem verwies er darauf, dass andere Anwohner mit ähnlich überhängenden Hecken nicht zum Rückschnitt aufgefordert worden seien.

Rechtliche Grundlage und Gerichtsentscheidung

Das Gericht wies den Eilantrag des Grundstückseigentümers ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung. Es stützte sich dabei auf § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes, wonach Eigentümer verpflichtet sind, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Die Richter betonten, dass die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des öffentlichen Straßenraums Vorrang vor den Eigentumsrechten und ästhetischen Aspekten der Hecke haben.

Gefahren für Fußgänger im Fokus

Ein zentraler Punkt in der Begründung des Gerichts war die Sicherheit der Fußgänger. Der betroffene Bürgersteig ist mit einer Breite von maximal 1,10 Metern ohnehin schmal. Die überhängende Hecke verengt den Gehweg zusätzlich, was insbesondere für Personen mit Kinderwagen oder Gehhilfen problematisch sein kann. Das Gericht sah darin eine potenzielle Gefahr, vor allem bei Dunkelheit, Glätte oder Nässe.

Naturschutzrechtliche Aspekte

Obwohl das Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich Einschränkungen für den Rückschnitt von Hecken vorsieht, stellte das Gericht klar, dass diese Regelungen der behördlichen Anordnung nicht entgegenstehen. Die Richter verwiesen auf Ausnahmen im Gesetz, die bei behördlichen Anordnungen oder Maßnahmen zur Verkehrssicherheit greifen.

Konsequenzen für den Grundstückseigentümer

Mit der Ablehnung des Eilantrags muss der Eigentümer nun der Aufforderung zum Rückschnitt nachkommen. Das Gericht bestätigte auch die Androhung einer Ersatzvornahme durch die Behörde, sollte der Eigentümer der Anordnung nicht fristgerecht nachkommen. Zudem muss er die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Pflichten von Grundstückseigentümern zur Freihaltung des öffentlichen Verkehrsraums. Sie zeigt, dass Behörden bei der Durchsetzung dieser Pflichten einen weiten Ermessensspielraum haben, solange sie verhältnismäßig handeln und die Verkehrssicherheit im Blick behalten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Vorrang der Verkehrssicherheit vor privaten Eigentumsrechten bei öffentlichen Straßenräumen. Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, überhängende Vegetation zurückzuschneiden, auch wenn dies ästhetische oder ökologische Nachteile mit sich bringt. Behörden haben bei der Durchsetzung dieser Pflicht einen weiten Ermessensspielraum, solange die Maßnahmen verhältnismäßig sind und der Verkehrssicherheit dienen. Diese Entscheidung stärkt die Position der Kommunen bei der Gewährleistung sicherer öffentlicher Wege.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Haus- oder Grundstückseigentümer in Hessen müssen Sie Ihre Hecken und Pflanzen, die an öffentliche Gehwege grenzen, bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden. Dies gilt auch dann, wenn die Hecke dadurch optisch oder ökologisch beeinträchtigt wird. Behördliche Aufforderungen zum Rückschnitt sind in der Regel rechtmäßig und müssen befolgt werden, auch wenn andere Nachbarn nicht aufgefordert wurden. Bei Nichtbefolgung drohen Ersatzvornahmen auf Ihre Kosten. Der Rückschnitt ist auch während der Vegetationsperiode erlaubt, wenn er behördlich angeordnet wurde. Bedenken Sie: Die Verkehrssicherheit hat Vorrang vor Naturschutz und ästhetischen Aspekten Ihres Gartens.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wichtige Informationen zur Rückschnittpflicht von Hecken in Hessen, die sowohl für Gartenbesitzer als auch für Nachbarn von Interesse sind. Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Vorgaben, zeitlichen Fristen und möglichen Konsequenzen. Informieren Sie sich und sorgen Sie dafür, dass Ihr Garten nicht nur schön, sondern auch regelkonform bleibt.

 

Wann und unter welchen Bedingungen bin ich als Grundstückseigentümer verpflichtet, meine Hecke zurückzuschneiden?

Als Grundstückseigentümer in Hessen sind Sie verpflichtet, Ihre Hecke zurückzuschneiden, wenn diese in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Die Rückschnittpflicht gilt ganzjährig, jedoch gibt es bestimmte Zeiträume und Bedingungen zu beachten.

Gesetzliche Grundlagen

Das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichten Sie im Rahmen der Verkehrssicherheit und Gefahrenabwehr zum Pflanzenrückschnitt. Sie sind verkehrssicherungspflichtig gemäß § 823 BGB und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können.

Zeitliche Vorgaben

Vom 1. Oktober bis zum 15. März müssen Sie der Verpflichtung zum Rückschnitt nachkommen. In diesem Zeitraum sind größere Rückschnitte erlaubt und oft auch erforderlich. Beachten Sie jedoch, dass das Bundesnaturschutzgesetz radikale Schnitte an Hecken und Büschen vom 1. März bis 30. September verbietet, da in dieser Zeit Vögel in Gehölzen brüten.

Räumliche Vorgaben

Folgende Abstände müssen Sie einhalten:

  • Geh- und Radwege: Bis zu einer Höhe von 2,50 Metern müssen diese komplett frei zugänglich bleiben.
  • Fahrbahn: Der Straßenraum muss bis zu einer Höhe von 4,50 Metern von jeglichem Überhang frei bleiben.

Besondere Umstände

Wenn Ihre Hecke den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhält, kann Ihr Nachbar verlangen, dass Sie sie auf die erforderliche Höhe zurückschneiden. Der Anspruch auf Rückschnitt verjährt jedoch nach drei Jahren.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Wenn Sie Ihrer Rückschnittpflicht nicht nachkommen, kann das Amt für Straßenbau und Erschließung die Beseitigung des Bewuchses veranlassen. Die Kosten dafür müssen Sie dann tragen.

Beachten Sie, dass bei allen Schnittmaßnahmen der Artenschutz zu berücksichtigen ist. Auch außerhalb der Brutzeit müssen Sie vor jeglichen Maßnahmen prüfen, ob eine artenschutzrechtliche Relevanz besteht.


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Welche Fristen gelten für den Rückschnitt, und was passiert, wenn ich diese nicht einhalte?

Für den Rückschnitt von Hecken gelten in Deutschland strenge gesetzliche Fristen. Vom 1. März bis zum 30. September ist es grundsätzlich verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Diese Regelung findet sich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und gilt bundesweit.

Erlaubte Schnittmaßnahmen während der Schonzeit

Während der Schonzeit sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. Dies bedeutet, dass Sie kleinere Pflegearbeiten durchführen dürfen, um beispielsweise den Jahreszuwachs zu entfernen oder die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Wenn Sie die gesetzlichen Fristen nicht einhalten und außerhalb des erlaubten Zeitraums umfangreiche Schnittarbeiten an Ihrer Hecke vornehmen, drohen Ihnen erhebliche Konsequenzen:

  1. Bußgelder: Je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. In der Praxis variieren die Bußgelder jedoch stark. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise können bei unerlaubtem Heckenschnitt von bis zu zehn Metern Länge Bußgelder zwischen 40 und 750 Euro fällig werden.
  2. Strafrechtliche Konsequenzen: In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn geschützte Tierarten zu Schaden kommen, können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Ausnahmen und besondere Umstände

Es gibt Situationen, in denen Schnittmaßnahmen auch während der Schonzeit erlaubt oder sogar erforderlich sein können:

  • Verkehrssicherungspflicht: Wenn eine Hecke die Verkehrssicherheit gefährdet, etwa indem sie in den Gehweg oder die Straße hineinragt, dürfen Sie notwendige Schnitte vornehmen.
  • Genehmigung der Naturschutzbehörde: In besonderen Fällen können Sie eine Genehmigung für Schnittmaßnahmen während der Schonzeit bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre geplanten Schnittmaßnahmen zulässig sind, empfiehlt es sich, vorab mit der örtlichen Naturschutzbehörde Rücksprache zu halten. So können Sie sicherstellen, dass Sie im Einklang mit den geltenden Vorschriften handeln und mögliche Bußgelder vermeiden.


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Welche besonderen Regelungen gelten für den Rückschnitt von Hecken im Hinblick auf den Naturschutz?

Für den Rückschnitt von Hecken gelten besondere Regelungen zum Schutz der Natur, insbesondere der Vogelwelt. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt fest, dass vom 1. März bis zum 30. September ein generelles Verbot für das Abschneiden, Auf-den-Stock-setzen und Beseitigen von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen besteht.

Zweck der Regelung

Der Hauptgrund für diese zeitliche Beschränkung ist der Schutz brütender Vögel und anderer Kleintiere, die in Hecken und Sträuchern Nistplätze und Unterschlupf finden. Während der Brutzeit sollen die Tiere ungestört ihre Jungen aufziehen können.

Erlaubte Maßnahmen

Trotz des allgemeinen Verbots sind bestimmte Pflegemaßnahmen auch während der Schonzeit gestattet:

  • Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Jahreszuwachses sind erlaubt.
  • Verkehrssicherungsmaßnahmen dürfen durchgeführt werden, wenn sie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit notwendig sind.

Konsequenzen bei Verstößen

Wenn Sie gegen diese Regelungen verstoßen, müssen Sie mit empfindlichen Strafen rechnen. Bußgelder von bis zu 10.000 Euro können bei Zuwiderhandlungen verhängt werden.

Ausnahmen und besondere Situationen

In bestimmten Fällen können Ausnahmen von der Regelung gelten:

  • Ganzjährige Erlaubnis für Bäume in Haus- und Kleingärten: Diese dürfen auch während der Schonzeit beschnitten oder gefällt werden, sofern keine lokalen Baumschutzsatzungen dem entgegenstehen.
  • Behördliche Anordnungen: In Einzelfällen können Behörden Ausnahmen genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre geplanten Schnittmaßnahmen zulässig sind, empfiehlt es sich, bei der zuständigen Naturschutzbehörde nachzufragen. So vermeiden Sie mögliche Verstöße gegen das Naturschutzrecht und tragen aktiv zum Schutz der heimischen Tierwelt bei.


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Was kann ich tun, wenn ich der Ansicht bin, dass die behördliche Rückschnittaufforderung unangemessen ist?

Wenn Sie eine behördliche Rückschnittaufforderung für unangemessen halten, können Sie Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei der Behörde eingehen, die die Aufforderung erlassen hat.

Vorbereitung des Widerspruchs

Prüfen Sie zunächst sorgfältig die Begründung der Behörde. Sammeln Sie Beweise, die Ihre Position stützen, wie Fotos der Hecke, Gutachten von Sachverständigen oder Stellungnahmen von Nachbarn. Diese Unterlagen können Ihre Argumentation stärken.

Einlegung des Widerspruchs

Formulieren Sie Ihren Widerspruch schriftlich und begründen Sie ausführlich, warum Sie die Aufforderung für unangemessen halten. Beziehen Sie sich dabei auf konkrete Punkte des Bescheids. Mögliche Argumente könnten sein:

  • Die Hecke überschreitet die zulässige Höhe nicht.
  • Der Rückschnitt würde die Hecke nachhaltig schädigen.
  • Die Frist für den Rückschnitt ist zu kurz bemessen.
  • Es liegt ein Verstoß gegen den Artenschutz vor, da in der Hecke geschützte Vogelarten brüten.

Aufschiebende Wirkung

Der Widerspruch hat in der Regel aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, Sie müssen die Hecke vorerst nicht zurückschneiden, bis über Ihren Widerspruch entschieden wurde. In manchen Fällen kann die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung anordnen.

Widerspruchsbescheid

Die Behörde wird Ihren Widerspruch prüfen und einen Widerspruchsbescheid erlassen. Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, ist die Angelegenheit erledigt. Wird er zurückgewiesen, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten Ihres Widerspruchs hängen vom Einzelfall ab. Gerichte prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Können Sie nachweisen, dass die Behörde wichtige Aspekte nicht berücksichtigt hat oder dass der Rückschnitt unverhältnismäßig wäre, steigen Ihre Chancen.

Bedenken Sie, dass in Hessen gemäß § 43 Abs. 2 des Nachbarrechtsgesetzes die Verpflichtung zum Rückschnitt nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt werden muss. Dies könnte ein Argument für einen Aufschub sein, falls die Aufforderung außerhalb dieses Zeitraums erfolgt.


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Welche Kosten können durch eine behördliche Aufforderung zum Rückschnitt entstehen und wer trägt diese?

Bei einer behördlichen Aufforderung zum Rückschnitt einer Hecke können verschiedene Kosten entstehen, die in der Regel der Eigentümer der Hecke tragen muss. Folgende Kostenpunkte sind dabei zu berücksichtigen:

Kosten für den Rückschnitt

Wenn Sie als Eigentümer der behördlichen Aufforderung nachkommen, müssen Sie die Kosten für den Rückschnitt selbst tragen. Diese umfassen:

  • Arbeitskosten: Entweder Ihre eigene Zeit und Mühe oder die Kosten für einen professionellen Gärtner oder Landschaftspfleger.
  • Materialkosten: Ausgaben für Werkzeuge oder Geräte, falls diese nicht vorhanden sind.
  • Entsorgungskosten: Gebühren für die fachgerechte Entsorgung des Grünschnitts.

Kosten bei Nichtbefolgung der Aufforderung

Kommen Sie der behördlichen Aufforderung nicht nach, kann die Behörde den Rückschnitt selbst vornehmen oder in Auftrag geben. In diesem Fall müssen Sie mit folgenden Kosten rechnen:

  • Durchführungskosten: Die tatsächlichen Kosten für den von der Behörde veranlassten Rückschnitt, die deutlich höher ausfallen können als bei einer Eigeninitiative.
  • Verwaltungsgebühren: Zusätzliche Gebühren für den behördlichen Aufwand.
  • Bußgeld: Je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes kann ein Bußgeld von bis zu mehreren tausend Euro verhängt werden.

Mögliche Folgekosten

In manchen Fällen können weitere Kosten entstehen:

  • Gutachterkosten: Wenn Sie die Notwendigkeit des Rückschnitts anzweifeln und ein Gutachten einholen.
  • Gerichtskosten: Falls Sie gegen die behördliche Anordnung klagen.
  • Schadenersatz: Wenn durch den unterlassenen Rückschnitt Schäden an Nachbargrundstücken oder öffentlichen Wegen entstanden sind.

Beachten Sie, dass die Höhe der Kosten stark variieren kann, abhängig von Faktoren wie der Größe der Hecke, der Art des erforderlichen Rückschnitts und den lokalen Preisen für Gartenbaudienstleistungen. In jedem Fall ist es ratsam, der behördlichen Aufforderung zeitnah nachzukommen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Nachbarrecht: Das Nachbarrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Nachbarn, insbesondere die Nutzung und den Zustand von Grundstücken. Es umfasst Vorschriften zur Rücksichtnahme, wie etwa den Abstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze oder das Schneiden von Hecken. Ein Beispiel wäre, wenn ein Nachbar eine Hecke zu hoch wachsen lässt, sodass diese das Licht und die Aussicht des Nachbarn beeinträchtigt. In diesem Fall könnte der Nachbar rechtlich einen Rückschnitt fordern.
  • Rückschnittpflicht: Die Rückschnittpflicht ist die gesetzliche Verpflichtung von Grundstückseigentümern, Pflanzen, wie Hecken oder Sträuchern, die in den öffentlichen Raum ragen, zu schneiden oder zu entfernen. Dies dient der Verkehrssicherheit und der Erhaltung des öffentlichen Verkehrsraums. Eine fehlende Beachtung kann zu rechtlichen Folgen führen, wie der Anordnung durch Behörden oder im schlimmsten Fall zu einem Gerichtsverfahren.
  • Eilantrag: Ein Eilantrag ist ein rechtliches Mittel, das es einer Partei ermöglicht, in dringenden Fällen vor Gericht einen schnellen Beschluss zu erwirken, bevor eine endgültige Entscheidung im Hauptverfahren getroffen wird. Er dient dazu, einem sofortigen Bedarf zu begegnen, beispielsweise um eine sofortige Aufhebung einer behördlichen Anordnung zu erreichen. Das Gericht prüft dabei, ob die Gefahrenlage so drängend ist, dass über die Angelegenheit unverzüglich entschieden werden muss.
  • Ersatzvornahme: Die Ersatzvornahme ist eine Maßnahme, die es einer Behörde erlaubt, eine notwendige Handlung selbst durchzuführen, wenn der Verpflichtete seinen Pflichten nicht nachkommt. In diesen Fällen werden die Kosten der Maßnahme dem Pflichtigen auferlegt. Ein Beispiel wäre, wenn ein Grundstückseigentümer seine Hecke nicht zurückschneidet und die Behörde sich entschließt, diese Arbeiten selbst durchzuführen, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen.
  • Verkehrssicherheit: Verkehrssicherheit bezeichnet die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere im Straßen- und Fußgängerverkehr. Behörden sind verpflichtet, alles zu tun, um Gefahren für Fußgänger und Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu vermeiden. Eine überhängende Hecke, die den Gehweg verengt, kann die Verkehrssicherheit gefährden, insbesondere für schwächere Verkehrsteilnehmer wie Kinder oder ältere Menschen.
  • Naturschutzrecht: Das Naturschutzrecht umfasst gesetzliche Bestimmungen, die den Schutz von Pflanzen, Tieren und ihrer Lebensräume regeln. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Umwelt und die Biodiversität nicht unnötig beeinträchtigt werden. Bei der Rückschnittpflicht von Hecken müssen jedoch auch diese naturschutzrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden, wobei in bestimmten Fällen Ausnahmen bestehen können, wenn die Verkehrssicherheit in Gefahr ist.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Hessisches Straßengesetz (§ 12): Dieses Gesetz regelt die Pflichten der Grundstückseigentümer in Bezug auf die Bepflanzung an öffentlichen Straßen. Insbesondere sind Eigentümer verpflichtet, Pflanzenbewuchs, der in den öffentlichen Raum hineinragt, zurückzuschneiden, um sicherzustellen, dass Bürgersteige und Verkehrsflächen uneingeschränkt nutzbar sind. Im vorliegenden Fall weist die Antragsgegnerin nach, dass die Hecke des Antragstellers den öffentlichen Fußgängerverkehr behindert und somit eine tatsächliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
  • Allgemeines Ordnungsrecht: Dieses Rechtsgebiet umfasst Regelungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen. Die Anordnung des Rückschnitts der Hecke beruft sich auf die Notwendigkeit, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass der Zustand der Hecke eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, was die Maßnahme zur Rückschneidung rechtfertigt und einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Antragstellers rechtlich zulässig macht.
  • Naturschutzgesetz (u.a. Bundesnaturschutzgesetz): Dieses Gesetz setzt Ziele zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt. Hier kommt es darauf an, dass der Antragsteller anführt, der Rückschnitt würde das Lebensumfeld von Pflanzen und Tieren negativ beeinflussen. Während das Naturschutzgesetz solche Belange berücksichtigt, liegt im vorliegenden Fall das Übergewicht im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die durch den Rückschnitt der Hecke wiederhergestellt werden soll.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Dieses Gesetz regelt die Verfahren bei der Erlass von Verwaltungsakten. Der Bescheid der Antragsgegnerin muss gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes rechtlich und sachlich ordnungsgemäß begründet sein. Der Antragsteller beanstandet die fehlende Begründung im Abhilfebescheid; willkommen einmal, dass die Antragsgegnerin eine Notwendigkeit zur Gefahrenabwehr behauptet, ist die Frage, ob dieser Akt als rechtens und ausreichend dargestellt wird.
  • Einstweilige Verfügung (§ 80 VwGO): Diese rechtliche Maßnahme erlaubt es, dass vorläufige Entscheidungen getroffen werden können, bevor das Hauptsacheverfahren entschieden ist. Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dabei muss geprüft werden, ob die sofortige Vollziehung des Bescheids eine unverhältnismäßige oder ungerechtfertigte Maßnahme darstellt, insbesondere angesichts der Behauptungen über die mögliche Schädigung der Hecke und die nicht erfolgte gleichmäßige Behandlung anderer Nachbarn mit ähnlichen Sachverhalten.

Das vorliegende Urteil

VG Gießen – Az.: 4 L 438/23.GI – Beschluss vom 21.03.2023


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