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Rücktritt von einem Bauträgervertrag: Wann ein Zahlungsstopp zum Risiko wird

Ein Immobilienkäufer verweigerte wegen Baumängeln von rund 13.000 Euro die Zahlung von insgesamt 342.000 Euro, woraufhin der Bauträger den Rücktritt von einem Bauträgervertrag erklärte. Durch das vermeintlich sichere Zurückbehaltungsrecht wegen Baumängeln riskierte der Mann plötzlich sogar die Löschung der Auflassungsvormerkung für sein neues Eigenheim.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 1 U 90/15

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Datum: 27.04.2018
  • Aktenzeichen: 1 U 90/15
  • Verfahren: Berufung zum Rücktritt vom Bauträgervertrag
  • Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Immobilienrecht

Bauträger darf bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten trotz behaupteter Mängel des Käufers.

  • Fälligkeit tritt ein, sobald die nötigen Bescheinigungen beim Notar vorliegen.
  • Bauträger muss die Baugenehmigung für spätere Zahlungen nicht ständig neu vorlegen.
  • Käufer darf Zahlungen wegen kleinerer Mängel nicht in voller Höhe verweigern.
  • Gericht wertet taktische Zahlungsverweigerung nach vorherigen Zusagen als treuwidriges Verhalten.
  • Käufer verliert durch den wirksamen Rücktritt seinen Anspruch auf die Immobilie.

Wann ist ein Rücktritt von einem Bauträgervertrag möglich?

Der Traum vom Eigenheim beginnt meist mit einer Unterschrift und endet im Idealfall mit der Schlüsselübergabe. Doch für einen Bauherren und eine Bauträgerin aus dem Norden Deutschlands endete das gemeinsame Projekt nicht im neuen Zuhause, sondern vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Der Fall beleuchtet eindrücklich, wie schnell ein Zahlungsstopp aufgrund vermeintlicher Mängel zum totalen Verlust der Immobilie führen kann.

Ein Mann hält einen prallen Umschlag fest hinter seinem Rücken und zeigt abwehrend auf das Fundament eines Rohbaus.
Ein unverhältnismäßiger Zahlungsstopp wegen Baumängeln berechtigt Bauträger zum Rücktritt und führt zum Verlust der Immobilie. | Symbolbild: KI

Die Bauträgerin hatte mit dem Käufer einen Vertrag über die Errichtung eines Hauses geschlossen. Der Bau schritt voran, Rechnungen wurden gestellt – doch das Geld floss nicht. Der Käufer berief sich auf gravierende Baumängel, insbesondere bei der Bodenplatte, und verweigerte die Begleichung der fälligen Abschlagszahlungen. Die Bauträgerin fackelte nicht lange: Sie setzte eine Frist, trat vom Vertrag zurück und verlangte, dass der Käufer den Weg für eine anderweitige Verwertung des Grundstücks freimachte.

Das Gericht musste nun eine komplexe Kette an Ereignissen entwirren: War die Arbeit der Baufirma tatsächlich so mangelhaft, dass der Käufer keinen Cent zahlen musste? Oder nutzte der Mann die Mängelrügen nur als Vorwand für eigene Liquiditätsprobleme? Am 27.04.2018 fällte der 1. Zivilsenat unter dem Aktenzeichen 1 U 90/15 ein Urteil, das für jeden Bauherren eine deutliche Warnung enthält.

Welche Gesetze regeln die Fälligkeit der Abschlagszahlungen?

Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in das Regelwerk der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) notwendig. Ein Bauträger darf nicht einfach beliebig Geld fordern. Er muss in Vorleistung gehen und darf Abschlagszahlungen nur nach einem gesetzlich streng geregelten Baufortschritt verlangen.

Zentral für die erste große Rate ist die sogenannte Lastenfreistellung. Das bedeutet: Das Grundstück muss so weit gesichert sein, dass der Käufer im Falle einer Pleite der Baufirma nicht ohne Gegenwert dasteht. Dies wird meist durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch und entsprechende Erklärungen der Banken gesichert. Im Vertrag der Parteien war geregelt, dass diese Voraussetzungen vorliegen müssen, bevor Geld fließt.

Das Schwert des Rücktritts (§ 323 BGB)

Das Gesetz gibt einem Gläubiger – hier der Baufirma – ein scharfes Schwert in die Hand: den Rücktritt. Zahlt ein Schuldner eine fällige Forderung nicht, kann der Gläubiger eine angemessene Frist setzen. Verstreicht diese fruchtlos, kann er den Vertrag auflösen.

Die Konsequenz für einen Immobilienkäufer ist dramatisch:

  • Der Anspruch auf das Haus erlischt.
  • Die bereits im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung, die den Käufer vor dem Weiterverkauf schützen soll, wird „unrichtig“.
  • Nach § 894 BGB muss der Käufer dann zustimmen, dass diese Vormerkung gelöscht wird.

Genau das verlangte die Bauträgerin. Der Käufer wehrte sich jedoch mit einem klassischen Verteidigungsmittel: der „Einrede des nicht erfüllten Vertrags“ nach § 320 BGB.

Was bedeutet die Einrede nach § 320 BGB?

Dieses Recht erlaubt es einem Vertragspartner, seine Leistung (die Zahlung) zurückzuhalten, solange die Gegenseite ihre Leistung (den mangelfreien Bau) nicht ordnungsgemäß erbringt. Die entscheidende Frage im Prozess war also: Waren die Mängel so gravierend, dass sie den kompletten Zahlungsstopp rechtfertigten?

Warum verweigerte der Käufer die Zahlung?

Die Fronten verhärteten sich, als die Rechnungen ins Haus flatterten. Der Käufer argumentierte auf zwei Ebenen: formell und technisch.

Zum einen behauptete er, die formalen Voraussetzungen für die Fälligkeit seien gar nicht eingetreten. Er habe die sogenannte „Lastenfreiheitsbescheinigung“ der Bank nie erhalten. Seiner Meinung nach sei die Zustellung dieses Dokuments direkt an ihn zwingende Voraussetzung für die Zahlungspflicht. Ohne dieses Papier keine Fälligkeit, ohne Fälligkeit kein Verzug, ohne Verzug kein Rücktritt.

Zum anderen fuhr der Bauherr schweres Geschütz gegen die Bauqualität auf. Er engagierte einen privaten Gutachter, den Diplom-Ingenieur W. Dieser stellte eine beunruhigende These auf: Das Haus stehe auf einem unsicheren Fundament. Statt der ausgeführten Sohlplatte sei eine Pfahlgründung zwingend notwendig gewesen, um spätere Setzungen zu verhindern.

Zusätzlich listete der Käufer eine ganze Reihe weiterer Mängel auf:

  • Eine unzureichende Abdichtung gegen Bodenfeuchte.
  • Fehlerhafte Anschlüsse an Türen und Fenstern.
  • Eine falsche Wasserführung am Dach.
  • Eine ungünstige Platzierung der Luft-Wärmepumpe.

Aus Sicht des Käufers war das Haus eine einzige Baustelle, für die er unmöglich zahlen konnte. Er gab an, zur Zahlung bereit zu sein, aber eben erst, wenn diese Mängel behoben seien.

Die Bauträgerin hielt dagegen: Der Käufer habe monatelang Zahlungen zugesagt und die Mängel erst „aus dem Hut gezaubert“, als die Fristen fast abgelaufen waren. Es handele sich um reine Verzögerungstaktik wegen Geldmangels.

Wie prüfte das Gericht den Anspruch auf eine Löschungsbewilligung?

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht musste nun Schritt für Schritt prüfen, ob der Rücktritt der Bauträgerin rechtens war. Denn nur wenn der Vertrag wirksam beendet wurde, musste der Käufer die Löschung seiner Vormerkung im Grundbuch bewilligen.

1. Die formale Hürde: War das Geld fällig?

Zunächst widmete sich der Senat den Formalien. Der Käufer hatte argumentiert, er habe die Freistellungsunterlagen der Bank nicht erhalten. Das Gericht schaute sich daraufhin den notariellen Kaufvertrag genau an.

In § 7 des Vertrages stand, dass die Sicherung der Lastenfreiheit gegeben ist, wenn die Erklärungen beim Notar vorliegen. Zwar sollte der Notar dem Käufer eine Kopie aushändigen, doch das Gericht urteilte:

„Die Verpflichtung des Notars, dem Käufer eine Ausfertigung auszuhändigen, dient nur der Information und nicht als Tatbestandsvoraussetzung für die Fälligkeit.“

Der Notar hatte zudem in einem Schreiben (Anlage K4) bestätigt, dass alle Voraussetzungen vorlagen. Dass der Käufer dieses Schreiben erhalten hatte, bestritt er im Prozess nicht substantiell genug. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es gegen „Treu und Glauben“ verstößt, wenn man monatelang Zahlungen zusagt und erst im Prozess behauptet, man habe ja gar keine Unterlagen bekommen. Wer zahlen will, fragt nach, wenn ihm ein Beleg fehlt.

2. Der Streit um die Baugenehmigung

Der Käufer versuchte einen weiteren formalen Hebel: Er behauptete, die Baugenehmigung müsse dem aktuellen Bautenstand entsprechen und quasi ständig „fortgeschrieben“ werden. Da dies nicht geschehen sei, dürfe er die Zahlung verweigern.

Die Richter erteilten dieser kreativen Rechtsauslegung eine klare Absage. Sie verwiesen auf § 73 der Landesbauordnung (LBO). Eine Baugenehmigung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörde. Einmal erteilt, gilt sie. Sie muss nicht bei jedem gemauerten Stein aktualisiert werden, solange man nicht gravierend von den Plänen abweicht. Der Käufer konnte nicht darlegen, dass das gebaute Haus genehmigungspflichtig von den Plänen abwich.

3. Das technische Herzstück: Die Beweisaufnahme durch einen Bausachverständigen

Nachdem die formalen Hürden genommen waren, ging es um die Substanz: War das Haus mangelhaft? Das Gericht verließ sich nicht auf die Parteigutachten, sondern bestellte mit dem Sachverständigen R. einen unabhängigen Experten.

Die Bodenplatte vs. Pfahlgründung

Der Privatgutachter des Käufers hatte behauptet, nur Pfähle würden das Haus sicher tragen. Der Gerichtsgutachter R. prüfte dies minuziös. Er wandte das anerkannte „Bettungsmodulverfahren“ an, um die Statik der Bodenplatte zu berechnen.

Das Ergebnis war eindeutig zugunsten der Bauträgerin. Der Sachverständige stellte fest:

  • Die statische Berechnung der Bodenplatte war korrekt.
  • Es wurden sogar „überobligatorische“ Bodenverbesserungen vorgenommen.
  • Die Ausführung entsprach den anerkannten Regeln der Technik.

In der mündlichen Verhandlung konnte der Gerichtsgutachter zudem schlüssig erklären, warum das vom Privatgutachter favorisierte Verfahren in der Praxis kaum relevant ist. Am Ende musste selbst der Käufer klein beigeben und räumte in einem Schriftsatz faktisch ein, dass er die Gründung nicht mehr ernsthaft anzweifeln könne.

Die „Liste des Schreckens“ schrumpft zusammen

Blieben die weiteren Mängel: Feuchtigkeit, Fenster, Dach. Auch hier nahm der Sachverständige R. dem Vortrag des Käufers den Wind aus den Segeln. Viele der gezeigten Fotos dokumentierten schlichtweg unfertige Zustände – was während einer Bauphase völlig normal ist.

  • Drainage: Das verwendete Rollenmaterial war fachgerecht.
  • Abdichtung: Der Einsatz von Folien statt Silikon entsprach den Normen.
  • Dachwasser: Hier lag allenfalls ein geringfügiger Korrekturbedarf vor.

4. Die entscheidende Rechnung: Verhältnismäßigkeit

Nun kam der juristisch wichtigste Schritt. Selbst wenn kleinere Mängel vorliegen, darf ein Käufer nicht einfach alles einbehalten. Das Zurückbehaltungsrecht muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängelbeseitigungskosten stehen.

Das Gericht rechnete nach:

  • Korrektur der Türanschlüsse: ca. 3.000–5.000 €
  • Dachblech-Entwässerung: ca. 1.000–1.500 €
  • Versetzung der Wärmepumpe (falls überhaupt nötig): max. 8.000 €

Selbst wenn man einen großzügigen „Druckzuschlag“ addiert, kam der Senat auf ein berechtigtes Zurückbehaltungsvolumen von maximal rund 13.000 €.

Dem gegenüber stand eine offene Gesamtforderung von rund 342.000 €.

Das Gericht urteilte glasklar:

„Dies rechtfertigt in der Gesamtschau keine Zurückbehaltung der gesamten fälligen Raten.“

Wer wegen 13.000 Euro Mängelbeseitigungskosten die Zahlung von 342.000 Euro verweigert, handelt unverhältnismäßig. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB deckte diesen Total-Boykott nicht. Damit war der Käufer mit dem überwiegenden Teil der Summe im Verzug.

5. Das taktische Spiel mit der Zeit

Ein weiterer Punkt wog schwer gegen den Käufer: sein eigenes Verhalten. Über Monate hinweg hatte er Zahlungen in Aussicht gestellt. Er hatte E-Mails geschrieben, Vertröstungen geschickt und Liquiditätsprobleme angedeutet. Erst kurz vor Ablauf der letzten, entscheidenden Frist zog er plötzlich die Mängelkarte.

Die Richter werteten dies als „treuwidriges Verhalten“. Wer den Vertragspartner monatelang im Glauben lässt, man wolle zahlen, und dann kurz vor knapp taktisch Mängel vorschiebt, um Zeit zu gewinnen, verliert den Schutz der Rechtsordnung. Die Mängelrügen erschienen dem Gericht als bloßes Mittel zum Zweck, um die eigene Zahlungsunfähigkeit zu kaschieren.

Welche Folgen hat der Rücktritt für den Hauskäufer?

Das Urteil des OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht Flensburg) vollumfänglich. Für den Käufer hat dies katastrophale wirtschaftliche Konsequenzen.

Erstens: Das Haus ist weg.
Der Rücktritt der Bauträgerin ist wirksam. Der Käufer hat keinen Anspruch mehr auf die Übereignung der Immobilie.

Zweitens: Das Grundbuch wird bereinigt.
Da der Anspruch auf das Haus untergegangen ist (juristisch: erloschen), ist die Auflassungsvormerkung, die eigentlich den Käufer schützen soll, nun inhaltlich falsch. Der Käufer wurde verurteilt, die Löschung dieser Vormerkung zu bewilligen. Damit kann die Bauträgerin das Haus an einen anderen Interessenten verkaufen.

Drittens: Teurer Schadensersatz.
Obwohl der Vertrag rückabgewickelt wird, kommt der Käufer nicht ohne weitere Zahlungen davon. Das Gericht stellte klar:

„Die Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis durch den Rücktritt schließt die Geltendmachung des Verzugsschadens nicht aus.“

Das bedeutet: Für die Zeit, in der der Käufer mit den Raten im Verzug war, muss er Verzugszinsen zahlen. Zudem muss er für die entstandenen Schäden aufkommen. Dazu gehören auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Bauträgerin, die sich nach dem hohen Streitwert richten.

Warnung für Bauherren

Das Urteil sendet eine deutliche Warnung an alle, die sich in einem Bauträgervertrag befinden. Mängel am Bau sind ärgerlich und müssen behoben werden. Aber sie sind kein Freifahrtschein, um Zahlungen komplett einzustellen.

Wer die „Notbremse“ zieht und Abschlagszahlungen stoppt, muss sicher sein, dass:

  1. die Mängel tatsächlich existieren und beweisbar sind (nicht nur Verdacht),
  2. der einbehaltene Betrag in einem vernünftigen Verhältnis zu den voraussichtlichen Reparaturkosten steht (meist das Doppelte der Kosten, aber nicht mehr).

Wer – wie der Käufer in diesem Fall – wegen eines Mängelvolumens von 4 % die Zahlung von 100 % verweigert, riskiert nicht nur einen Prozess, sondern den Verlust des gesamten Eigenheims samt massiver Folgekosten. Die Strategie, durch Mängelrügen eigene Finanzierungslücken zu überbrücken, wurde vom OLG Schleswig als treuwidrig entlarvt und sanktioniert.

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Ein unüberlegter Zahlungsstopp wegen Baumängeln kann im schlimmsten Fall zum Verlust Ihrer gesamten Immobilie führen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Verhältnismäßigkeit Ihrer Einbehalte und stellen sicher, dass Sie alle rechtlichen Fristen korrekt wahren. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Mängelansprüche effektiv durchzusetzen, ohne den Fortbestand Ihres Bauträgervertrages zu gefährden.

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Experten Kommentar

Viele nutzen angebliche Baumängel als taktisches Schutzschild, wenn die eigene Finanzierung im letzten Moment wackelt. Die eigentliche Falle ist das unverhältnismäßige Einbehalten der gesamten Rate bei nur geringfügigen Beanstandungen. Gerichte entlarven diese Alles-oder-nichts-Strategie sofort, wenn die Sanierungskosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur zurückgehaltenen Summe stehen.

Ich schaue mir in solchen Fällen zuerst die Korrespondenz an, um zu sehen, ob vorher Zahlungsaufschübe wegen Geldnot erbeten wurden. Ein plötzlicher Strategiewechsel hin zur Mängelrüge wirkt vor Gericht oft unglaubwürdig und hebelt den Schutz des Zurückbehaltungsrechts aus. Wer hier zu hoch pokert, riskiert am Ende nicht nur den Baufortschritt, sondern den totalen Verlust des Eigenheims.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Bauträger bei einem Zahlungsstopp wegen Mängeln vom Vertrag zurücktreten?

JA, ein Rücktritt ist möglich, wenn der Käufer unverhältnismäßig hohe Beträge aufgrund geringfügiger Mängel einbehält. Zwar gewährt § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht, doch dieses ist rechtlich begrenzt. Ein totaler Zahlungsstopp führt bei behebbaren Mängeln oft direkt in den schädlichen Zahlungsverzug des Käufers.

Im Fokus steht die Verhältnismäßigkeit der zurückgehaltenen Summe zu den tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten. Werden etwa 342.000 Euro einbehalten, obwohl der Schaden lediglich 13.000 Euro beträgt, ist dies rechtswidrig. Diese Diskrepanz rechtfertigt in der Gesamtschau keine Einbehaltung der gesamten fälligen Raten. Der Bauträger kann dann nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Zuvor muss er jedoch eine angemessene Frist setzen. Mit Ablauf dieser Frist endet die vertragliche Bindung endgültig.

Unser Tipp: Prüfen Sie sofort, ob Ihr Einbehalt die voraussichtlichen Reparaturkosten deutlich übersteigt. Vermeiden Sie einen totalen Boykott der Raten ohne vorherige juristische Prüfung.


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Wie viel Geld darf ich bei Baumängeln von der Abschlagszahlung rechtmäßig einbehalten?

Sie dürfen in der Regel maximal das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten als sogenannten Druckzuschlag von Ihrer Zahlung einbehalten. Gemäß § 320 BGB muss dieser Einbehalt stets in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen. Ein vollständiger Zahlungsstopp bei geringfügigen Fehlern ist hingegen rechtswidrig.

In der juristischen Praxis gilt das Zweifache der voraussichtlichen Reparaturkosten als rechtssichere Obergrenze. Das Gericht stellte im vorliegenden Fall klar, dass Unverhältnismäßigkeit zur Unwirksamkeit des Einbehalts führt. Wer wegen Mängeln im Wert von 13.000 Euro eine Rate von 342.000 Euro verweigert, handelt illegal. Bei einer Mängelquote von nur 4 Prozent darf niemals die gesamte Summe blockiert werden. Ein solches Vorgehen gefährdet den Baufortschritt und löst Verzugszinsen aus. Sie müssen daher den unstrittigen Teil der Forderung zeitnah begleichen.

Unser Tipp: Lassen Sie die Reparaturkosten durch einen Sachverständigen oder einen Kostenvoranschlag schätzen. Multiplizieren Sie diese Summe mit zwei für einen rechtssicheren Einbehalt.


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Verliere ich den Anspruch auf das Haus bei unberechtigter Verweigerung der Zahlung?

Ja, bei einem wirksamen Rücktritt des Bauträgers erlischt Ihr Anspruch auf Übereignung der Immobilie vollständig. Durch eine unberechtigte Zahlungsverweigerung verletzen Sie Ihre Hauptpflichten aus dem Kaufvertrag. Der Verkäufer kann daraufhin den Vertrag beenden und das Objekt sofort anderweitig veräußern.

Rechtlich wandelt ein wirksamer Rücktritt den Kaufvertrag in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis um. Damit geht juristisch alles auf Anfang zurück. Da der Vertrag die Basis für Ihren Übereignungsanspruch ist, fällt dieser Anspruch ersatzlos weg. Der Bauträger kann das Haus nun unwiderruflich an Dritte verkaufen. Ihr investiertes Kapital ist gefährdet, da es oft mit hohen Schadensersatzforderungen verrechnet wird. Ohne Vertrag existiert kein Rechtsgrund mehr, das Eigentum am Haus einzufordern.

Unser Tipp: Realisieren Sie, dass Ihr Recht auf das Haus nur bei Erfüllung Ihrer Vertragspflichten besteht. Verweigern Sie Zahlungen niemals ohne vorherige rechtliche Prüfung der Mängel.


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Muss ich die Löschung meiner Vormerkung im Grundbuch nach einem Vertragsrücktritt erlauben?

Ja, Sie sind gesetzlich zur Zustimmung verpflichtet, sobald der gesicherte Anspruch durch den Rücktritt wirksam entfallen ist. Die Auflassungsvormerkung ist im deutschen Recht streng akzessorisch. Das bedeutet, sie kann rechtlich nicht ohne einen bestehenden, individuellen Anspruch auf Eigentumsübertragung existieren. Sie verliert damit sofort ihre gesamte rechtliche Existenzgrundlage.

Durch Ihren Rücktritt erlischt die Pflicht des Bauträgers zur Übereignung der Immobilie endgültig. Da die Vormerkung nun ins Leere greift, wird das Grundbuch gemäß § 894 BGB inhaltlich unrichtig. Der Bauträger kann die Zustimmung zur Löschung dann notfalls gerichtlich erzwingen. In einem solchen Prozess tragen Sie als unterliegende Partei sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten. Die Vormerkung eignet sich ausdrücklich nicht mehr als Druckmittel für finanzielle Forderungen.

Unser Tipp: Unterschreiben Sie die Löschungsbewilligung zeitnah, wenn die Wirksamkeit des Rücktritts bereits gerichtlich oder einvernehmlich festgestellt wurde. So vermeiden Sie unnötige Kostenfolgen eines Berichtigungsprozesses.


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Besteht die Zahlungspflicht bereits bei Hinterlegung der Lastenfreiheitsbescheinigung beim Notar?

Ja, die Zahlungspflicht tritt in der Regel mit der Hinterlegung der Lastenfreiheitsbescheinigung beim Notar ein. Entscheidend ist hierbei ausschließlich die im Kaufvertrag vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung. In den meisten Verträgen, wie hier in § 7, reicht das reine Vorliegen beim Notar aus. Damit ist der Schutz des Käufers materiell gewährleistet.

Die Zusendung einer Kopie an den Käufer stellt rechtlich meist nur eine informative Nebenpflicht dar. Diese Information ist keine zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit. Sobald die Freistellungsunterlagen beim Notar vorliegen, ist die Lastenfreiheit gesichert. Wer sich auf den Postzugang beruft, handelt oft treuwidrig. Das Gesetz unterscheidet zwischen der materiellen Fälligkeit und reinen Ordnungsvorschriften. Ohne Sonderregelung verzögert ein fehlender Brief die Zahlung nicht.

Unser Tipp: Fragen Sie aktiv bei Ihrem Notar nach dem Stand der Unterlagen. Verlassen Sie sich nicht allein auf den Postweg, um teure Verzugszinsen sicher zu vermeiden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Az.: 1 U 90/15 – Urteil vom 27.04.2018


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