Skip to content
Menü

Solaranlage – Beratungs- und Aufklärungspflichten Werkunternehmer

OLG Karlsruhe – Az.: 14 U 108/15 – Urteil vom 10.05.2017

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.06.2015, Az. 2 O 350/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.735,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt restliche Vergütung in Höhe von 797,32 € für die Installation einer (Indach-)Solaranlage auf dem Haus des Beklagten, die die bestehende Holzheizanlage (Stückholzanlage) unterstützen und der Wassererwärmung dienen sollte. Der Beklagte behauptet Mängel der Anlage sowie die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und beansprucht widerklagend Rückabwicklung, Schadenersatz sowie Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden. Der Kläger bestreitet eine Mangelhaftigkeit der Solaranlage und wendet sich gegen den Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf Verjährung der geltend gemachten Ansprüche.

Im Einzelnen:

Am 05.08.2009 beauftragte der Beklagte den Kläger, der ein Fachunternehmen für Heizungs- und Sanitärinstallation betreibt, mit der Errichtung einer thermischen Solaranlage und deren Anschluss an die Heizanlage. Grundlage war ein Angebot des Klägers vom 02.08.2009 (AS I, 11), auf das wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird. Dachabdeck- und Dacheindeckarbeiten übernahm der Beklagte selbst (vgl. Auftragserteilung vom 05.08.2009, AS I, 13).

Datiert auf den 12.08.2009 erstellte der Kläger eine Simulationsberechnung (vgl. AS III, 999), nach der die zu errichtenden thermischen Solaranlage in der Lage war, eine jährliche Energieabgabe von 11,09 MWh zu erwirtschaften. Diese Simulationsberechnung fügte der Beklagte seinem Antrages auf Innovationsförderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei. Ob die simulierten Werte bereits Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen sind, steht zwischen den Parteien in Streit.

Nachdem der Förderantrag positiv verbeschieden worden war, lieferte und installierte der Kläger im Zeitraum vom 31.08.2009 bis zum 02.09.2009 die Solaranlage. Er verband die Solaranlage mit der bestehenden Heizungsanlage. Die beiden vorhandenen Puffer zur Wärmespeicherung, die zuvor in Reihe geschalten waren, schaltete der Kläger parallel. Die Anlage ging anschließend in Betrieb.

Mit Datum vom 03.09.2009 erstellte der Kläger die Schlussrechnung (vgl. AS I, 89) und forderte den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 15.946,36 € auf.

Am 04.09.2009 nahm der Beklagte die Arbeiten des Klägers ab, beanstandete aber, dass die Anlage „noch nicht die gewünschten Werte“ erziele. Unter Ziffer 5. des Abnahmeprotokolls (vgl. AS I, 77) heißt es: „Die Verjährung beginnt mit einwandfrei technischen Lauf“.

Solaranlage - Berater- und Aufklärungspflichten eines Werkunternehmers
(Symbolfoto: Von Frolphy /Shutterstock.com)

Vor dem Hintergrund der aus seiner Sicht noch eingeschränkten Anlageleistung zahlte der Beklagte auf die Schlussrechnung lediglich 15.149,04 €. Die restlichen 5 %, also 797,32 €, behielt er zurück. Dieser Betrag ist Gegenstand der Klage. Außerdem hat der Kläger erstinstanzlich von dem Beklagten Ersatz der Aufwendungen verlangt, die er im Zusammenhang mit bisherigen, nach Auffassung des Klägers allesamt unberechtigten Mängelrügen des Beklagten getätigt hatte.

Mit der Widerklage hat der Beklagte die Kosten eines behaupteten Energieverlustes in Höhe von 5785 € sowie Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 13.047,22 € geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage auf restliche Vergütung stattgegeben, der Kläger unterlag einzig mit einer Schadenersatzforderung wegen unbegründeter Mängelrügen. Die Widerklage des Beklagten hat das Landgericht vollumfänglich abgewiesen. Dabei hat sich das Landgericht auf Grundlage der Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. W… nicht von einem Mangel der Werkleistung überzeugen können. Dass die Leistung hinter den theoretischen Möglichkeiten zurückbleibe, sei systemimmanent. Die Anlage sei den Regeln der Technik entsprechend installiert. Sie erbringe genau die Leistung, die von ihr systemimmanent zu erwarten sei. Den Umstand, dass die Anlage nicht die Erträge erwirtschafte, die in den verschiedenen Prognoserechnungen (v. 12.08.2009 und v. 27.10.2009) ausgewiesen sind, begründe keinen Mangel, da die Erträge nicht vereinbart worden seien. Zu einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung sei nicht ausreichend vorgetragen. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger Beratungspflichten übernommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit der Berufung erstrebt er weiterhin Klageabweisung. Auch hält er widerklagend an dem Antrag auf Schadenersatz für den behaupteten Energieverlust, den die Solaranlage für die Holzheizanlage bedeute und den er auf 5 €/ Tag beziffert, fest. Für den Zeitraum 01.10.2009 bis 01.12.2012 macht der Beklagte 5.785 € geltend. Anstelle der Mängelbeseitigungskosten verlangt der Beklagte von dem Kläger nunmehr Rückerstattung der bezahlten Vergütung Zug um Zug gegen Rückbau der Solaranlage. Darüber hinaus begehrt er Feststellung der Schadenersatzpflicht für „Rückbauschäden“.

Zur Begründung führt er in Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung erstinstanzlichen Vorbringens an:

  • Das Landgericht habe verkannt, dass die Parteien ein bestimmtes Leistungssoll, nämlich 11,09 MWh vereinbart hätten, das die Anlage nicht zu erfüllen im Stande sei. Die Werte der Simulationsberechnung vom 12.08.2009 seien bereits bei Vertragsschluss thematisiert worden. Zu Unrecht sei der diesbezügliche, unter Beweis gestellte Vortrag des Beklagten aus dem Schriftsatz v. 10.06.15 (AS IV, 1277 ff.) nicht berücksichtigt worden.
  • Die Installation sei wider anerkannten Regeln der Technik erbracht. Die hydraulische Verschaltung sei fehlerhaft, so dass die Solaranlage dem Holzheizungskessel Energie entziehe.
  • Der Kläger hätte den Beklagten zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Anlage so wie angeboten, nicht optimal sei. Insbesondere hätte der Kläger über die Leistung mindernde Umstände (Verschattung, ein Puffer) aufklären müssen. Der Beklagte hätte in Kenntnis der Schwierigkeiten (geändertes Nutzungsverhalten, gewünschter Erfolg nicht realisierbar) den Vertrag nicht geschlossen. Der Beklagte sei daher so zu stellen, als ob der Vertrag nicht geschlossen worden wäre.

Der Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 5.785,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

3. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 15.149,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgewähr der erbrachten Leistungen des Klägers gemäß dessen Angebot vom 02.08.2009. Das heißt gegen Rückgewähr folgenden Materials:

  • zwei Großflächenkollektoren 15,1 m2 In Dach,
  • zweimal Anschlussset und Dehnungsausgleich,
  • zweimal Blecheinfassung in Titanzink,
  • einmal Ausdehnungsgefäß Solar 80 l,
  • Kappenventil einmal,
  • Schichtlademodul SLM 50 einmal,
  • Flamcovent Luftabscheider einmal,
  • 32 m CU-Rohre 28 mm für Solarleitung,
  • einmal Fittings, Rohrschellen, Kleinteile,
  • 32 m Schalenisolierung alukaschiert 30 x 28.

4. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten diejenigen weiteren Schäden zu ersetzen, die diesem durch Rückbau der gemäß Angebot des Klägers vom 02.08.2009 und der Annahmeerklärung des Beklagten vom 05.08.2009 gelieferten und montierten Solaranlage und des Rückbaus ihres Anschlusses an die bestehende Holzheizungsanlage des Anwesens H… entstehen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt in Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens das erstinstanzliche Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen einredefreien, vertraglichen Anspruch auf restliche Vergütung. Die zulässige Widerklage des Beklagten dringt nicht, auch nicht in geänderter Form durch.

Im Einzelnen:

1. Anspruch des Klägers auf restliche Vergütung

Unstreitig ist der Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe entstanden und noch nicht bezahlt. Der Beklagte hat sich insoweit auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts berufen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm jedoch nicht zu, weder aus § 320 BGB noch nach § 273 BGB.

a. Zutreffend hat das Landgericht Offenburg einen Mangel der Werkleistung nicht für erwiesen angesehen und daher etwaige Gegenansprüche des Beklagten aus Gewährleistungsrecht abgelehnt.

1) Soweit das Landgericht eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs.2 S.1 BGB) zwischen den Parteien verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Daten der Simulation vom 12.08.2009 nicht Vertragsgrundlage geworden. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Beklagte. Dieser ist beweisfällig geblieben.

Die Behauptung, dass die Simulationsdaten bereits bei Vertragsverhandlungen am 05.08.2009 erörtert worden seien, ist erstmals im (Widerklage-) Schriftsatz des Beklagten vom 07.10.2013 (AS IV, 1063 ff) angelegt. Diesen Vortrag hat der Kläger substantiiert bestritten und hervorgehoben, die rein theoretischen Simulationsdaten seien nicht mit dem Beklagten besprochen worden, sondern lediglich als Anlage zum Förderantrag erstellt.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Zeugenbeweis, den der Beklagte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (13.05.2015) zum Beweis der Tatsache, dass Simulationswerte bei Vertragsverhandlungen besprochen wurden, angeboten hat, nicht erhoben. Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Landgericht nicht angehalten, darauf hinzuweisen, dass ein Beweisangebot zu diesem entscheidungserheblichen Punkt fehle. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dem anwaltlich vertretenen Beklagten die Notwendigkeit der Beweisführung nicht bewusst war. Vor diesem Hintergrund war das Landgericht auch nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung auf die im Schriftsatz vom 10.06.2015 (AS IV, 1277) enthaltenen Beweisangebote hin wiederzueröffnen.

Der Beklagte bleibt mit dem in erster Instanz verspätet vorgebrachten Zeugenangebot auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, § 531 Abs.1 ZPO.

Gleiches gilt für die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe ihm versprochen, die Unterstützung durch die Solaranlage bringe ihm eine Holzeinsparung von über 4.000 kg, die erst in dem Schriftsatz vom 10.06.2015 (AS IV, 1279), also nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf den Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen datiert worden ist. .

Zu Recht hat das Landgericht aus der Feststellung, der Kläger habe dem Beklagten nach Vertragsschluss die Simulationsberechnung als Anlage zum Förderantrag zur Vorlage an das BAFA übersandt, nicht auf eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen. Der dem OLG München (Urteil v. 11.12.2014 – 14 U 345/14), das eine Beschaffenheitsvereinbarung durch Übersendung der Prognoseberechnung angenommen hat, zur Entscheidung gestellte Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen Fall nicht zu vergleichen, da dort – anders als hier – die Prognose im Rahmen des Vertragsangebotes erteilt wurde. Hier lag die Auftragserteilung, wenn auch vergaberichtlinienwidrig, zum Zeitpunkt der Übermittlung des Förderantrages bereits vor.

2) Die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, ein (objektiver) Mangel im technischen Sinne liege nicht vor, ist nicht zu beanstanden. Sie basiert auf den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W… (vgl. Gutachten vom 31.10.2014 sowie Protokoll vom 13.05.2015, AS IV, 1249 ff), die auch nach Auffassung des Berufungsgerichts gut nachvollziehbar, einleuchtend und daher durchweg überzeugend sind.

Die Solaranlage schafft nach den verständlichen sachverständigen Ausführungen des Dipl.-Ing. W… – denen sich auch das Berufungsgericht anschließt – eine den gewöhnlichen Erwartungen entsprechende Energieeinsparung, so dass sie üblicher Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs.2 S.2 Nr.2 BGB entspricht.

3) Im Übrigen hat der Beklagte der Feststellung des Landgerichts, die Anlage sei regelrecht hydraulisch verschaltet, nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen.

Den behaupteten Energieentzug hat der Sachverständige als theoretische Möglichkeit gewürdigt, diese anhand der erhobenen Daten geprüft und im Fall ausgeschlossen – wie das Landgericht nachvollziehbar herausgestellt hat.

Anhaltspunkte dafür, dass das Datenmaterial, auf das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2015 ausweislich des Protokolls (AS IV, 1255) Zugriff genommen hat, eine zuverlässige Beantwortung der Frage nach einem Energieentzug nicht ermöglichte, bieten sich nicht. Zwar hat der Sachverständige die Beantwortung der Frage zunächst als „schwer“ bezeichnet. Nach Vergrößerung der unter Diagramm 1 seines schriftlichen Gutachtens eingestellten Daten den Zeitraum von 05.05.2014 bis 27.07.2014 betreffend, deren Richtigkeit der Beklagte auch nicht angreift, kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Anlage insoweit ordnungsgemäß sei.

Eine erneute Befragung des Sachverständigen – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht angezeigt. Insbesondere ist nicht angedeutet, dass die gezogene Schlussfolgerung nach Vergrößerung der Daten und so auch möglicher konkret zeitlicher Auswertung einzelner Daten, nur vorläufiger Natur war und unter dem Vorbehalt der Auswertung weiterer Daten stand.

Dass das Gutachten des Sachverständigen R… nicht Grundlage der gerichtlichen Überzeugungsbildung sein konnte, nachdem der Sachverständige nicht bereit war, sich auch mit den Nachfragen der Klägerseite auseinanderzusetzen, liegt auf der Hand.

b. Der Beklagte kann der Vergütung auch keinen Anspruch aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2 BGB gerichtet auf die Rückgängigmachung des Vertrages entgegenhalten.

Zwar trägt die Auffassung des Landgerichtes nicht, dass für die Annahme von Beraterpflichten ein extra Beratungsvertrag geschlossen werden muss. Der Berufung ist Recht zu geben, dass sich Beraterpflichten als Nebenpflichten aus dem Werkvertrag ergeben können. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht generell bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln oder sonst für den Vertragspartner erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, so dass dieser Mitteilung erwarten durfte (BGH, Urteil v. 13.06.2007 – VIII ZR 236/06; BGH Urteil v. 06.02.2002 – VIII ZR 185/00 BGH, Urteil v. 04.04.2001 – VIII ZR 32/00). Dies gilt umso mehr, wenn ein weniger fachkundiger Besteller auf das größere Fachwissen des Werkunternehmers angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – VII ZR 210/13 – , Rn. 19, juris).

Auch gemessen an diesen Maßstäben und eingedenk des größeren Fachwissens, das zweifelsohne dem Kläger zuzuschreiben ist, hat der Beklagte eine Aufklärungspflichtverletzung des Klägers nicht ausreichend dargetan. Eine solche ergibt sich auch nicht aus unstreitigem oder erwiesenen Sachverhalt:

Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger habe ihn darauf hinweisen müssen, dass die Anlage nicht das erwünschte Leistungssoll erfüllt, dringt der Beklagte nicht durch, weil ein Leistungssoll nicht vereinbart wurde (s.o). Da auch ein gewöhnliches Leistungssoll erzielt wird, bestand auch kein Anhalt für Bedenken, der mitzuteilen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund war der Kläger auch nicht angehalten, darüber aufzuklären, dass die angrenzenden Bäume für eine gewisse Verschattung in den Morgenstunden sorgen.

Hinweise zu Leistungsoptimierung der Anlage waren dagegen nicht geschuldet, da die erreichbare Leistung dem Vertragszweck gerecht wird. Im Übrigen ist Leistungsoptimierung – wie immer, so auch hiermit zusätzlichen Kosten verbunden. Nach unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers, hat der Beklagte bei Vertragsverhandlungen erklärt, für die Solaranlage aus Eigenmitteln nicht mehr als 10.000 € aufwenden wollen. Ein eigener Pufferspeicher für die Solaranlage, der nach den Ausführungen des Sachverständigen maßgeblich zur Optimierung beitragen würde, hätte die Kosten der Anlage nur unwesentlich erhöht. Wer, wie vorliegend die Klägerin, eine in ihrem Umfang eingeschränkte Werkleistung bestellt und im Zweifel nur eine dementsprechend hohe Vergütung vereinbart hat, muss sich im Verhältnis zum Unternehmer an einer solchen Beschränkung festhalten lassen und kann nicht unter Berufung auf Nebenpflichten des Unternehmers die Erbringung nicht geschuldeter Leistungen verlangen oder aus deren Nichterbringung Haftungsfolgen ableiten (vgl. BGH, Urteil v. 03.05.2000 – X ZR 49/98 –, Rn. 10, juris).

Die Tatsache, dass mit Anschluss der Solaranlage an die bestehende Holzheizung, das Heizverhalten anzupassen ist, ist denklogisch, setzt also besonderes Fachwissen nicht voraus und kann daher eine Haftung ebenfalls nicht begründen.

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass Gegenansprüche des Beklagten nicht bestehen und der Anspruch des Klägers auf restliche Vergütung in geltend gemachter Höhe – wie erstinstanzlich bereits konstatiert – durchsetzbar sind.

2. Widerklageansprüche des Beklagten

Die Widerklage ist unbegründet. Dem Beklagten stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a. Insbesondere hat der Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen des behaupteten Energieentzugs, der sich schon nicht feststellen ließ. Auf obige Ausführungen kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die Frage, ob dieser Anspruch verjährt ist, musste daher nicht mehr entschieden werden.

b. Der Beklagte kann von dem Kläger auch nicht Rückgängigmachung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung verlangen, da der Kläger – wie ausgeführt (vgl. oben unter II.1b) – eine Pflichtverletzung unter den vorgetragenen oder sonst gegebenen Umständen nicht anzunehmen ist.

c. Mangels Verpflichtung des Klägers, den Vertrag rückgängig zu machen, geht jedenfalls auch das Feststellungsbegehren des Beklagten ins Leere.

Insgesamt war die Berufung daher zurückzuweisen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!