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Streitwert der Bauhandwerkersicherung: 10-Prozent-Zuschlag zählt mit

Der Streitwert der Bauhandwerkersicherung führte bei einem Berliner Bauprojekt zu Unklarheiten, als ein Unternehmer zusätzlich zur Millionensumme den gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent absichern wollte. Ob dieser zehn Prozent Zuschlag beim Streitwert die Gebühren für das Verfahren nun drastisch erhöht oder finanziell völlig folgenlos bleibt, war rechtlich bis zuletzt eine völlig ungeklärte Frage.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 W 27/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 23.01.2026
  • Aktenzeichen: 7 W 27/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Baurecht

Kläger berechnen den Wert einer Bau-Sicherheit inklusive des gesetzlichen Zehn-Prozent-Zuschlags für Nebenkosten.

  • Der Zuschlag von zehn Prozent gehört rechtlich direkt zur Hauptsumme der geforderten Sicherheit.
  • Das Gericht lehnt niedrigere Werte ohne diesen gesetzlich festgeschriebenen pauschalen Aufschlag ab.
  • Die volle Summe der beantragten Sicherheit bestimmt die Höhe der anfallenden Gerichtsgebühren.
  • Eine Beschwerde scheiterte zusätzlich an einem zu geringen finanziellen Nachteil der klagenden Partei.

Was bestimmt den Streitwert bei einer Bauhandwerkersicherung?

In der Baubranche geht es oft um hohe Summen, und wo hohe Summen im Spiel sind, sind auch die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren entsprechend hoch. Ein zentraler Punkt in vielen Bauprozessen ist daher nicht nur die Hauptforderung selbst, sondern auch die Frage, was diese Klage eigentlich „wert“ ist – der sogenannte Streitwert. Dieser Wert bildet die Berechnungsgrundlage für alle Prozesskosten. Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin befasst sich mit einer für die Praxis äußerst relevanten Detailfrage: Wie berechnet sich der Streitwert, wenn ein Bauunternehmen eine Sicherheit für seine Vergütung einklagt?

Ein massives Vorhängeschloss an einem Bauzaun vor einem unfertigen Rohbau aus Beton.
Bei Klagen auf Bauhandwerkersicherung bestimmt der volle Nennbetrag inklusive des gesetzlichen Zuschlags die Höhe der Gerichtsgebühren. Symbolfoto: KI
Konkret stritten ein Bauunternehmen und sein Auftraggeber darüber, ob ein gesetzlicher Zuschlag für die Nebenforderungen den Streitwert erhöht oder nicht. Während beide Parteien – aus unterschiedlichen Motiven – den Wert gerne niedriger angesetzt hätten, schob das Gericht dieser Praxis einen Riegel vor. Das Kammergericht stellte klar, dass bei einer Klage auf eine Bauhandwerkersicherung der volle Nennbetrag der Sicherheit maßgeblich ist.

Welche Rolle spielt der Zuschlag für die Nebenforderungen?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man zunächst einen Blick auf die gesetzlichen Grundlagen werfen. Das Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gewährt Bauunternehmern ein starkes Schwert: Nach § 650f BGB können sie vom Besteller eine Sicherheit für die noch offene Vergütung verlangen. Dies dient dem Schutz des Vorleistungspflichtigen. Der Gesetzgeber hat dabei erkannt, dass zu einer offenen Rechnung meist auch Zinsen und Rechtsverfolgungskosten hinzukommen.

Deshalb erlaubt das Gesetz nicht nur die Absicherung der reinen Auftragssumme. Vielmehr darf der Unternehmer laut § 650f Absatz 1 BGB zusätzlich einen pauschalen Aufschlag verlangen. Dieser Zuschlag von 10 Prozent soll die sogenannten Nebenforderungen abdecken. Wer also noch 100.000 Euro Werklohn zu bekommen hat, kann eine Sicherheit über 110.000 Euro fordern.

Die juristische Preisfrage lautete nun: Ist dieser 10-Prozent-Aufschlag im Prozess nur eine unbedeutende „Nebenforderung“, die bei der Gebührenberechnung unter den Tisch fällt? Oder ist er ein echter Teil des Streitwerts? Die Antwort darauf entscheidet über mehrere tausend Euro an Gerichts- und Anwaltskosten.

Die rechtliche Grauzone im Zivilprozess

Das Problem entsteht durch das Zusammenspiel von materiellem Recht (BGB) und Prozessrecht (ZPO). Die Zivilprozessordnung regelt in § 4, dass „Nebenforderungen“ – wie etwa Zinsen –, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, den Streitwert nicht erhöhen. Wenn jemand also 10.000 Euro plus Zinsen einklagt, liegt der Streitwert bei glatt 10.000 Euro.

Bei der Sicherung nach dem Paragraph 650f BGB ist die Lage jedoch komplizierter. Hier wird nicht das Geld selbst zur Auszahlung eingeklagt, sondern die „Stellung einer Sicherheit“ (zum Beispiel eine Bankbürgschaft). Die Klägerseite wollte im vorliegenden Fall wissen, ob die 10-Prozent-Pauschale als echte Hauptforderung zählt oder als irrelevantes Beiwerk gestrichen werden muss.

Warum stritten die Parteien um die Höhe der Gebühren?

Im konkreten Fall hatte ein Bauunternehmen vor dem Landgericht Berlin II eine Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung eingereicht. Der geforderte Betrag belief sich auf insgesamt 215.000 Euro brutto. In dieser Summe war der pauschalierte Zuschlag von 10 Prozent für Nebenforderungen bereits enthalten. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt und setzte folgerichtig den Streitwert auf die vollen 215.000 Euro fest.

Interessanterweise waren sich danach beide Parteien einig, dass dieser Wert zu hoch sei – eine seltene Konstellation vor Gericht.

  • Der Anwalt des Bauunternehmens legte Beschwerde ein und wollte den Streitwert auf „ca. 199.000 Euro“ herabsetzen lassen.
  • Die Seite der Auftraggeber schloss sich dem an und legte ebenfalls Beschwerde ein.

Die Motivation dahinter ist meist finanzieller Natur. Ein niedrigerer Streitwert bedeutet geringere Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare, was im Falle des Unterliegens die Kostenlast senkt oder – im Falle des eigenen Anwalts – Haftungsrisiken minimieren kann, wenn der Mandant die hohen Gebühren moniert. Beide Seiten argumentierten, der 10-Prozent-Zuschlag sei eine klassische Nebenforderung und dürfe bei der Festsetzung von dem Streitwert nicht berücksichtigt werden. Sie beriefen sich dabei auf frühere Entscheidungen eines anderen Senats des Kammergerichts (21. Zivilsenat), der diese Auffassung in der Vergangenheit gestützt hatte.

Wie entschied das Kammergericht Berlin über den Streitwert?

Der nun zuständige 7. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Mit Beschluss vom 23. Januar 2026 (Az. 7 W 27/25 und 7 W 34/25) verwarf er die Rechtsauffassung der Parteien und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts: Der Streitwert beträgt volle 215.000 Euro.

Das Gericht begründete dies mit einer präzisen Analyse des Klageziels. Bei einer Klage auf Sicherheitsleistung geht es nicht um die Zahlung der Vergütung selbst, sondern um die Erlangung eines Sicherungsmittels. Der Wert dieses Sicherungsmittels bestimmt sich nach dessen Nennbetrag.

Maßgebend für den Wert einer Klage auf Sicherheitsleistung ist der Nennbetrag der Sicherheit. […] Der zu sichernde Anspruch umfasst nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Nebenforderungen, die pauschal mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind.

Für die Richter ist der 10-Prozent-Zuschlag in diesem speziellen Fall keine bloße Nebenforderung im prozessualen Sinne. Er wird vielmehr Teil der Hauptsache. Das Ziel der Klage ist eine Bürgschaft über – im Beispiel – 215.000 Euro. Ob sich dieser Betrag intern aus Werklohn und Zins-Puffer zusammensetzt, ist für den Wert der Bürgschaft unerheblich.

Abgrenzung zur Rechtsprechung anderer Senate

Der Senat setzte sich explizit mit der abweichenden Meinung des 21. Zivilsenats auseinander. Die Argumentation der Gegenseite, man müsse den Zuschlag wie Zinsen behandeln und aus dem Streitwert herausrechnen („Früchte der Hauptsache“), ließ das Gericht nicht gelten.

Der Zuschlag für Nebenforderungen ist […] Teil der Hauptforderung auf Bauhandwerkersicherung. Es kommt für die Wertfestsetzung nach § 6 Satz 1 ZPO nicht darauf an, wie Bestandteile der zu sichernden Forderung bei deren isolierter Geltendmachung streitwertrechtlich zu bewerten wären.

Das bedeutet im Klartext: Wer eine Sicherheit über einen bestimmten Betrag einklagt, muss auch die Kosten für diesen vollen Betrag tragen. Die Berechnung von dem nominalen Sicherungsbetrag ist der einzige objektive Maßstab. Eine künstliche Aufspaltung in „Haupt-Werklohn“ und „Neben-Zuschlag“ findet auf der Ebene des Streitwerts bei Sicherheitsleistungen nicht statt.

Wann ist eine Beschwerde gegen den Streitwert zulässig?

Neben der inhaltlichen Klärung bietet der Fall auch lehrreiche Einblicke in das Prozessrecht. Die Beschwerde des Anwalts der Baufirma wurde nämlich bereits als unzulässig verworfen, bevor das Gericht überhaupt über die Höhe des Streitwerts entschied.

Hier scheiterte der Jurist an der sogenannten „Beschwer“. Damit ein Gericht eine Beschwerde überhaupt prüft, muss der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung einen gewissen Mindestschaden erleiden. Bei Streitwertbeschwerden liegt diese Grenze gemäß § 68 Abs. 1 GKG bei 200 Euro.

Das Gericht rechnete vor: Selbst wenn man den Streitwert wie gewünscht von 215.000 Euro auf 199.000 Euro senken würde, wäre die Gebührendifferenz für den Anwalt oder die Partei zu gering gewesen.

  • Der Anwalt legte das Rechtsmittel teilweise im eigenen Namen ein.
  • Die Gebührendifferenz erreichte jedoch nicht die Schwelle von 200 Euro.
  • Auch für die Baufirma selbst ergab die Berechnung nur eine Differenz von rund 67 Euro bei den Gerichtskosten.

Da die Beschwer für die Streitwertbeschwerde nicht erreicht wurde, war der Antrag des Anwalts von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die Beschwerde der Gegenseite (der Auftraggeber) war zwar zulässig, da hier offenbar höhere Kostenrisiken im Raum standen, wurde aber aus den oben genannten inhaltlichen Gründen zurückgewiesen.

Was bedeutet dieser Beschluss für die Praxis?

Die Entscheidung schafft Klarheit für Bauunternehmen und Anwälte, kann aber zu höheren Kosten führen. Wer die Einbeziehung von dem pauschalen Zuschlag in die Klageforderung wählt, treibt damit automatisch den Streitwert nach oben.

Für die taktische Prozessführung bedeutet dies:

  • Der volle Nennbetrag der geforderten Sicherheit ist streitwertrelevant.
  • Das Kostenrisiko steigt durch den 10-Prozent-Puffer.
  • Eine Reduzierung des Streitwerts mit dem Argument der „Nebenforderung“ ist vor dem 7. Zivilsenat des Kammergerichts aussichtslos.

Der Beschluss verdeutlicht zudem, wie wichtig eine exakte Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Rechtsmitteln ist. Der „Streit um den Streitwert“ lohnt sich nur, wenn die finanzielle Auswirkung (die Beschwer) die gesetzlichen Hürden nimmt. Ansonsten produziert das Verfahren nur weiteren Aufwand, ohne dass das Gericht in die sachliche Prüfung einsteigt.

Das Gericht stellte abschließend fest, dass das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. Eine weitere Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, womit die Festsetzung nach dem nominalen Betrag in diesem Verfahren endgültig ist.


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Die korrekte Berechnung des Streitwerts ist entscheidend, um die finanziellen Folgen einer Klage auf Sicherheitsleistung verlässlich einzuschätzen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Vergütungsansprüche rechtssicher abzusichern und unnötige Kostenbelastungen im Prozess zu vermeiden. Wir begleiten Sie kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Bauvertragsrecht.

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Experten Kommentar

Es ist ein klassisches Phänomen: Vor Gericht bekriegen sich die Parteien bis aufs Blut, aber wenn es um die Gebührenreduzierung geht, ziehen plötzlich alle am selben Strang. Dass das Kammergericht diesen „Kosten-Frieden“ hier torpediert, macht die Bauhandwerkersicherung zu einem zweischneidigen Schwert. Wer die Sicherheit einklagt, muss nun zwingend mit spürbar höheren Gerichtskostenvorschüssen kalkulieren.

Der automatische Griff zum 10-Prozent-Puffer in der Klageschrift geschieht in der Hektik des Alltags oft unüberlegt. Doch gerade bei hohen Bausummen treibt dieser Zuschlag die Gebühren massiv in die Höhe, ohne dass die Sicherheit dadurch schneller erlangt wird. Strategisch ist es oft klüger, auf die Nebenforderungen zu verzichten, um die eigene Liquidität im Prozess nicht unnötig zu belasten.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Erhöht der 10-Prozent-Zuschlag den Streitwert auch dann, wenn bisher gar keine Zinsen angefallen sind?


JA. Der pauschale Zuschlag von 10 Prozent erhöht den Streitwert unabhängig von bereits angefallenen Zinsen, da er kraft Gesetzes ein fester Bestandteil des zu sichernden Anspruchs ist. Die Vorschrift dient der Absicherung künftiger Risiken und ist nicht an den Nachweis tatsächlich entstandener Nebenforderungen im Zeitpunkt der Verlangung der Sicherheit gebunden.

Gemäß § 650f Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eine Sicherheit für die vereinbarte Vergütung nebst einem pauschalen Zuschlag von 10 Prozent für Nebenforderungen verlangen. Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass dieser Zuschlag den Streitwert eines Rechtsstreits über die Bauhandwerkersicherung zwingend erhöht, weil er unmittelbar den nominalen Umfang des Sicherungsverlangens bestimmt. Die gesetzliche Pauschale fungiert hierbei nicht als Ausgleich für bereits entstandene Kosten, sondern stellt eine Vorsorge für zukünftige Zinsansprüche oder Rechtsverfolgungskosten dar, die im Falle eines Zahlungsverzuges zwangsläufig entstehen könnten. Da der Streitwert sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Erhalt der gesamten Sicherheit bemisst, fließt der Zuschlag als fester Wertfaktor in die Berechnung ein. Es kommt folglich nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits Verzugszinsen aufgelaufen sind oder sonstige Nebenforderungen tatsächlich belegt werden können.

In der gerichtlichen Praxis wird oft übersehen, dass der Verzicht auf die Geltendmachung des Zuschlags im Klageantrag zwar den Streitwert geringfügig senken könnte, jedoch den umfassenden Schutz der Werklohnforderung gefährdet. Ein solcher Verzicht führt dazu, dass später anfallende Zinsen nicht mehr durch die Bürgschaft oder Hinterlegung gedeckt sind und das Insolvenzrisiko des Bestellers hinsichtlich dieser Beträge beim Bauunternehmer verbleibt.

Unser Tipp: Fordern Sie die Bauhandwerkersicherung stets inklusive des vollen 10-Prozent-Zuschlags an, um den gesetzlich vorgesehenen Rundumschutz für Ihre Werklohnforderung sowie künftige Zinsen lückenlos sicherzustellen. Vermeiden Sie es, diesen Zuschlag zur Einsparung von Gerichtskosten wegzulassen, da Sie damit wertvolle Sicherheiten für den Ernstfall verschenken.


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Zahle ich automatisch höhere Anwaltsgebühren, wenn ich den gesetzlichen Zuschlag in die Sicherheit einrechne?


JA. Durch die Einrechnung des gesetzlichen Zuschlags in die geforderte Sicherheit erhöht sich der Streitwert Ihres Verfahrens, woraus unmittelbar höhere Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) resultieren. Da sich die Vergütung des Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten am wirtschaftlichen Interesse orientieren, führt jede Erhöhung der geltend gemachten Sicherungssumme zwangsläufig zu einer entsprechenden Steigerung der Prozesskosten.

Die rechtliche Grundlage für diesen Mechanismus findet sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das die Höhe der Gebühren fest an den jeweiligen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit koppelt. Wenn Bauunternehmer gemäß § 650f BGB eine Bauhandwerkersicherung verlangen, dürfen sie neben dem reinen Werklohn einen Zuschlag von zehn Prozent für Nebenforderungen und Zinsen in die Kalkulation einbeziehen. Das Kammergericht hat in seinem Beschluss klargestellt, dass für die Wertfestsetzung der Klage ausschließlich der gesamte Nennbetrag der geforderten Sicherheit maßgeblich ist, was den Streitwert mathematisch um diesen Puffer anhebt. Ein höherer Streitwert löst höhere Gebührensprünge in den gesetzlichen Kostentabellen aus, sodass die finanzielle Belastung für den Mandanten im Falle eines Prozesses messbar ansteigt. Trotz dieser Mehrkosten bietet der volle Zuschlag den entscheidenden Vorteil, dass auch künftige Verzugszinsen sowie Kosten der Rechtsverfolgung umfassend durch die Sicherheit abgedeckt sind.

Ein Verzicht auf diesen zehnprozentigen Aufschlag zur Reduzierung der Anwaltskosten kann sich im Nachhinein als riskante Fehlentscheidung erweisen, da bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oft erhebliche Zinsforderungen entstehen. Reicht die Sicherheit dann nicht aus, um neben der Hauptforderung auch diese Nebenkosten zu decken, muss der Unternehmer unter Umständen erneut klagen oder bleibt auf seinen Kosten sitzen.

Unser Tipp: Fordern Sie stets die volle Sicherheit inklusive des gesetzlichen Zehn-Prozent-Zuschlags ein, um eine vollständige Absicherung Ihres Werklohnanspruchs samt Nebenkosten zu gewährleisten. Vermeiden Sie es, aus kurzfristigen Ersparnisgründen bei den Anwaltsgebühren auf diesen Puffer zu verzichten, da eine Unterdeckung im Ernstfall weitaus teurer werden kann.


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Kann ich mich gegen einen zu hohen Streitwert wehren, wenn die Gebührendifferenz unter 200 Euro liegt?


Nein, eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn die Gebührendifferenz unter 200 Euro liegt. Eine gerichtliche Überprüfung findet mangels Erreichens der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeschwer nicht statt, selbst wenn der Streitwert inhaltlich offensichtlich unrichtig festgesetzt wurde. Das Gesetz setzt hier eine klare wirtschaftliche Grenze für den Zugang zum Beschwerdeverfahren fest.

Die rechtliche Grundlage für diese strikte Hürde findet sich in § 68 Abs. 1 GKG, wonach eine Beschwerde nur bei Überschreiten eines Beschwerdewerts von 200 Euro zulässig ist. Dieser Wert bemisst sich nicht nach dem Streitwert selbst, sondern nach der konkreten finanziellen Mehrbelastung durch die Gerichtsgebühren oder die Anwaltsvergütung. Diese Differenz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem nach Ihrer Auffassung tatsächlich zutreffenden Streitwert für das gesamte Verfahren. Bleibt die finanzielle Differenz bei den anfallenden Gebühren unter dieser gesetzlichen Schwelle, verwirft das Gericht den Rechtsbehelf als unzulässig, ohne die inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Diese Regelung dient der Entlastung der Justiz von Bagatellangelegenheiten und führt dazu, dass geringfügige Abweichungen bei der Streitwertfestsetzung prozessrechtlich hingenommen werden müssen.

In seltenen Ausnahmefällen kann eine Beschwerde dennoch zulässig sein, wenn das Gericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ausdrücklich zugelassen hat. Ohne eine solche gesonderte Zulassung bleibt die wirtschaftliche Grenze von 200 Euro jedoch das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit Ihres Rechtsbehelfs gegen die gerichtliche Festsetzung.

Unser Tipp: Berechnen Sie mithilfe der Gebührentabelle zum Gerichtskostengesetz die exakte Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem von Ihnen angestrebten Streitwert vor Einleitung rechtlicher Schritte. Vermeiden Sie die Einlegung einer Beschwerde, sofern die berechnete Ersparnis die gesetzliche Schwelle von 200 Euro nicht zweifelsfrei und sicher überschreitet.


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Darf ich die Arbeit einstellen, wenn der Bauherr die geforderte Sicherheit trotz Klageandrohung verweigert?


JA. Nach § 650f Abs. 5 BGB sind Sie zur Einstellung der Arbeiten berechtigt, sofern Sie dem Bauherrn zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Stellung der geforderten Bauhandwerkersicherung gesetzt haben. Dieses Leistungsverweigerungsrecht dient dem Schutz Ihres Vergütungsanspruchs und ermöglicht es Ihnen, die Baustelle rechtssicher ruhen zu lassen, bis die finanzielle Absicherung für Ihre Leistungen tatsächlich vorliegt.

Der Gesetzgeber gewährt Bauunternehmern mit der Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB ein wirkungsvolles Instrument, um das Vorleistungsrisiko bei umfangreichen Bauprojekten effektiv zu minimieren. Sobald Sie das berechtigte Verlangen nach einer Sicherheit schriftlich geäußert haben, muss der Besteller dieser Forderung innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nachkommen. Verstreicht diese Frist ohne Ergebnis, wandelt sich Ihr ursprünglicher Erfüllungsanspruch in ein umfassendes Leistungsverweigerungsrecht um, welches die Fortführung der Bauarbeiten bis zur Übergabe der Sicherheit suspendiert. In dieser Phase geraten Sie nicht in Verzug, da die rechtliche Grundlage für die Arbeitseinstellung unmittelbar aus der gesetzlichen Systematik des Bauvertragsrechts resultiert. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass kein Unternehmer gezwungen ist, ohne hinreichende finanzielle Gewährleistung für seine bereits erbrachten oder noch ausstehenden Gewerke weiterzuarbeiten.

Beachten Sie jedoch zwingend, dass eine sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige, schriftliche Fristsetzung eine schwerwiegende Vertragsverletzung Ihrerseits darstellt. Solche eigenmächtigen Maßnahmen können Schadensersatzansprüche des Bauherrn wegen Bauverzögerung auslösen oder im schlimmsten Fall sogar eine außerordentliche Kündigung des Vertrages durch den Besteller rechtfertigen. Die Frist muss dabei so bemessen sein, dass der Bauherr realistisch eine Bürgschaft oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel bei seiner Bank organisieren kann, wofür in der Praxis meist zehn bis vierzehn Tage veranschlagt werden.

Unser Tipp: Setzen Sie dem Bauherrn per Einschreiben mit Rückschein eine präzise Frist von mindestens 14 Tagen zur Stellung der Sicherheit und kündigen Sie die Arbeitseinstellung für den Fall des Fristablaufs ausdrücklich an. Vermeiden Sie es unbedingt, die Baustelle ohne diesen formalen Nachweis zu verlassen, um Ihren Anspruch auf die volle Vergütung nicht durch gegnerische Schadensersatzforderungen zu gefährden.


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Gilt der volle Nennbetrag als Streitwert, wenn ich die Sicherheit erst nach Vertragskündigung einklage?


JA, auch nach einer Vertragskündigung bildet der volle nominale Nennbetrag der geforderten Sicherheit die maßgebliche Grundlage für die Berechnung des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren. Der Zeitpunkt der Klagerhebung ist für die Ermittlung des Streitwerts rechtlich irrelevant, da sich dieser ausschließlich nach dem objektiven Nennbetrag der begehrten Sicherheitsleistung richtet. Diese strikte Bemessungsgrundlage gilt unabhängig davon, in welchem Stadium sich das Bauvorhaben aktuell befindet.

Gemäß § 650f Abs. 1 Satz 3 BGB wird der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheitsleistung ausdrücklich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber das Werk bereits abgenommen hat oder der Vertrag vorzeitig gekündigt wurde. Da der Vergütungsanspruch trotz einer Kündigung für die bereits erbrachten Leistungen rechtlich fortbesteht, bleibt auch das entsprechende Sicherungsbedürfnis des Bauunternehmens in voller Höhe erhalten. Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass für die Wertfestsetzung nach § 6 Satz 1 ZPO allein der Nennbetrag der Sicherheit entscheidend ist. Es kommt somit nicht darauf an, ob einzelne Bestandteile der Forderung bei einer isolierten Geltendmachung anders zu bewerten wären oder das Vertragsverhältnis bereits beendet ist. Die Gerichte betrachten das Interesse an der Absicherung als deckungsgleich mit dem Betrag der Bürgschaft, was eine Reduzierung des Streitwerts nach einer Kündigung ausschließt.

Spezialfälle ergeben sich lediglich dann, wenn der Unternehmer von vornherein nur einen Teilbetrag der ihm zustehenden Sicherheit einklagt, da das Gericht dann an diesen niedrigeren Klageantrag gebunden bleibt. In der Praxis umfasst der Streitwert jedoch regelmäßig die volle Forderungssumme zuzüglich des gesetzlichen Zuschlags von zehn Prozent gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB.

Unser Tipp: Kalkulieren Sie das Kostenrisiko einer Klage stets auf Basis des vollen Sicherungsbetrags inklusive des Zehn-Prozent-Zuschlags ein, um finanzielle Engpässe durch unerwartet hohe Gerichtskosten zu vermeiden. Vermeiden Sie die Annahme, dass eine bereits erfolgte Vertragskündigung oder Abnahme zu einer Senkung des Streitwerts und damit zu einer Kostenersparnis führt.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 7 W 27/25 – Beschluss vom 23.01.2026


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