Überwachungs- und Prüfverantwortung bei Drainage- und Abdichtungsarbeiten: Ein kritischer Blick auf das LG Marburg Urteil
Das Landgericht Marburg hat in einem aktuellen Fall (Az.: 2 O 27/21) ein Urteil gefällt, das die Verantwortlichkeiten von Architekten bei Bauprojekten, insbesondere im Bereich der Drainage- und Abdichtungsarbeiten, klärt. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit ein bauaufsichtführender Architekt die Pflicht hat, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und zu prüfen, selbst wenn ein Bodengutachten vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass der Architekt trotz eines vorhandenen Bodengutachtens eine Prüfpflicht hat und für Mängel haftbar gemacht werden kann.
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Übersicht
Die Rolle des Architekten und die Bedeutung der Prüfpflicht
Der Fall drehte sich um Wassereintritte in das Untergeschoss und das Erdgeschoss eines Neubaus sowie eines Erweiterungsbaus. Die Drainageanlage war als Sonderkonstruktion ausgeführt und entsprach nicht den üblichen Anwendungsbereichen der maßgeblichen DIN 4095. Das Gericht stellte fest, dass der Architekt, der die Bauaufsicht führte, die Pflicht hatte, die Ausführung der Drainage- und Abdichtungsarbeiten zu überwachen. Diese Überwachungspflicht wurde als besonders relevant eingestuft, da es sich um für den Bauherrn wichtige Ausführungen handelte.
Technische Mängel und ihre Konsequenzen
Ein Sachverständiger hatte diverse Mängel festgestellt, die zu den Wassereintritten geführt hatten. Dazu gehörten Mängel an der erdseitigen Drainanlage, den erdseitigen Abdichtungen zur Hangseite und der hangseitigen Unterfangungswand. Der Sachverständige betonte, dass die Drainage nicht den technischen Anforderungen entsprach und eine Überarbeitung erforderlich sei. Auch die Abdichtungsarbeiten waren unzureichend und führten zu Durchfeuchtungen im Inneren der Gebäudeteile.
Die Grenzen der technischen Prüfpflicht
Das Gericht ging auch auf die Grenzen der technischen Prüfpflicht eines Architekten ein. Selbst wenn die Drainageplanung von Ingenieurgesellschaften angefertigt worden sein sollte, endet die technische Prüfpflicht eines Architekten erst dort, wo spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein zu erwarten sind oder einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand ergeben würden.
Haftung und Schadensersatz
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch Mängel und dadurch notwendige Nachbesserungsarbeiten entsteht. Dies unterstreicht die Bedeutung der Überwachungs- und Prüfpflichten, die Architekten in Bauprojekten haben, und die potenziellen finanziellen Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Pflichten.
Das Urteil des Landgerichts Marburg liefert wichtige Erkenntnisse zur Rolle und Verantwortung von Architekten in Bauprojekten, insbesondere im Kontext von Drainage- und Abdichtungsarbeiten. Es betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Überwachung und Prüfung, um Mängel und daraus resultierende Schäden zu vermeiden.
Wer trägt die Verantwortung? Überwachungs- und Prüfpflichten bei Drainagearbeiten im Baurecht
Das Urteil des LG Marburg (Az.: 2 O 27/21) vom 07.02.2022 zeigt deutlich: Sowohl Bauherren als auch bauaufsichtführende Architekten stehen bei Drainagearbeiten vor erheblichen rechtlichen Herausforderungen. Wer nicht sorgfältig prüft und überwacht, riskiert nicht nur Baumängel, sondern auch finanzielle Konsequenzen. Sind Sie Bauherr oder Architekt und unsicher, wie Sie Ihre Pflichten erfüllen können? Ich biete Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation an und berate Sie anschließend umfassend zu Ihren rechtlichen Optionen. Nehmen Sie Kontakt auf, um Ihre Rechte und Pflichten klar zu definieren und sich vor unerwarteten Risiken zu schützen.
Das vorliegende Urteil
LG Marburg – Az.: 2 O 27/21 – Urteil vom 07.02.2022
Orientierungssatz
1. Auch bei einem von dem Bauherrn eingeholten Bodengutachten besteht für einen bauaufsichtführenden Architekten grundsätzlich eine Prüfpflicht, ob entsprechend des Gutachtens gebaut wird. Es ist die ureigene Aufgabe des Architekten, aus einem Bodengutachten die für den Bau des Werks erforderlichen Rückschlüsse zu ziehen. Ist das Bodengutachten für die Drainage und Entwässerung des Werks relevant, ist diese Prüfpflicht grundsätzlich gesteigert. Eine Ausnahme solcher Prüfpflichten besteht nur, soweit ein etwaiger Mangel nach den von dem Architekten zu erwartenden Kenntnissen nicht erkennbar ist.
2. Ein Bauherr muss sich das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten entgegenhalten lassen.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 427.352,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, die Beklagte zu 1. seit dem 31.03.2021, die Beklagten zu 2. und 3. seit dem 08.02.2022, als frei verrechenbaren Vorschuss zur Mangelbeseitigung zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, 29.816,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, die Beklagte zu 1. seit dem 31.03.2021, die Beklagten zu 2. und 3. seit dem 08.02.2022, als Schadensersatz zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen über die Klageforderungen in Antrag 1 und 2 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass Nachbesserungsarbeiten am Objekt der Klägerin, , entstehen.
4. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 2.030,45 € (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1. seit dem 31.03.2021, die Beklagte zu 2. und 3. seit dem 08.02.2022, zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Selbstständigen Beweisverfahren (Az. 2 OH 16/13, Landgericht Marburg) haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vorschuss- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Neu- und Erweiterungsbau des Modehauses H. in F.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1., deren Gesellschafter die Beklagten zu 2. und 3. sind, mit Vertrag vom 04.04.2001 mit der Erbringung von Architektenleistungen für die (erneute) Errichtung des Modehauses H. in F. (im Folgenden: Ursprungsneubau), welches nach einem Brand vollständig zerstört worden war; hinsichtlich Einzelheiten der Beauftragung wird auf Bl. 20 bis 23 Bd. I d. A. verwiesen. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich auf einem steil ansteigenden Gelände, sodass die Rückseite des Gebäudes vollständig in einen Hang eingebunden ist. Aus diesem Grund hatte die Klägerin im Vorfeld ein geotechnisches Gutachten bei dem Institut für Geotechnik Dr. Z. eingeholt; unter dem 15.05.2001 war ein solches Gutachten erstellt worden. Inhalt dieses Gutachtens war u. a., dass zur Sicherung gegen Schicht-, Stau- und ansteigendes Grundwasser um das Untergeschoss eine wirksame Ring- und Flächendrainage nach DIN 4095 zu installieren ist. Gleichzeitig wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass ein nur sehr geringer Kluftwasserzulauf aus den im Felsen sich befindenden wassergefüllten Klüften zu erwarten sei und dass der Wasserstand in dem Hang ca. 3,5 Meter über dem Fußboden des Erdgeschosses liege. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 141 bis 165 Bd. I d. A. verwiesen.
Die Beklagte zu 1. erstellte am 20.08.2001 das Rohbauleistungsverzeichnis, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 170 bis 194 Bd. I d. A. verwiesen wird. Ob auch die Planung einer Drainage von der Beklagten zu 1. zu erbringen war, steht zwischen den Parteien in Streit. Die Klägerin beauftragte unter dem 07./15.08.2001 darüber hinaus die T & P Ingenieurgesellschaft mit den Leistungsphasen 1 bis 8 bzgl. sämtlicher Ingenieurleistungen Gas, Wasser und Abwassertechnik sowie Wärmeversorgung, Brauchwassererwärmung und Raumlufttechnik; insoweit wird hinsichtlich Einzelheiten auf Bl. 483 bis 485 Bd. II d. A. verwiesen. Hinsichtlich des Umfangs dieses Ingenieurvertrags besteht ebenfalls Streit zwischen den Parteien.
Der Ursprungsneubau des Modehauses wurde in der Folgezeit errichtet und schließlich am 25.10.2002 abgenommen.
Am 04.05.2009 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1., mit Architektenleistungen für die Errichtung eines Erweiterungsbaus; insoweit wird hinsichtlich Einzelheiten auf Bl. 24 bis 28 Bd. I d. A. verwiesen. Auch hier hatte die Klägerin das Institut für Geotechnik Dr. Z. im Vorfeld beauftragt, ein Bodengutachten zu erstatten. In seinem unter dem 06.04.2009 erstatteten Gutachten führt der Geologe u. a. aus, dass der Wasserandrang aus Hanggrundwasser vergleichsweise gering und mit offener Wasserhaltung beherrschbar sei. Gleichzeitig verwies er auf den bereits im seinem vorherigen Gutachten dargestellten, ca. 3,5 Meter über dem Erdgeschoss liegenden Wasserstand in dem Hang. Auch hier empfiehlt er u. a. die Installation einer Ring- und Flächendrainage nach DIN 4095. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Ausführungen des Geologen wird auf Bl. 497 Bd. II d. A. bis 553 Bd. III d. A. verwiesen. Bzgl. des Erweiterungsbaus beauftragte die Klägerin als Fachplanerin für Wasser und Abwasser das Ingenieurbüro S. Auch bzgl. dieses Auftrags besteht in der Auslegung des Umfangs Streit zwischen den Parteien. Die Beklagte erstellte am 15.06.2009 ein Leistungsverzeichnis; insoweit wird hinsichtlich Einzelheiten auf Bl. 29 bis 119 Bd. I d. A. verwiesen.
Auch dieses Gebäude wurde in der Folgezeit errichtet. Die Arbeiten wurden am 18.08.2010 abgenommen.
Erstmals im Dezember 2009 kam es zu einem massiven Wassereinbruch in das Gebäude des Ursprungsneubaus; in den Aufzugsschacht des Ursprungsneubaus lief Wasser hinein, was Nachbesserungsarbeiten zur Folge hatte. Im Dezember 2010 kam es zu einem erneuten Wassereintritt im Untergeschoss, infolgedessen der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. eine Ursachenermittlung vornahm. Der Privatgutachter Riehl ging in seinem Gutachten vom 04.03.2011 (Bl. 248 bis 280 Bd. II d. A.) von dem Lastfall „drückendes Wasser“ aus und kam zu dem Ergebnis, dass die Abdichtungsarbeiten unzureichend seien. Auch infolgedessen erfolgten Nachbesserungsarbeiten. Der Privatgutachter H., ebenfalls von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. beauftragt, kam in seinem Gutachten vom 07.07.2011 (Bl. 230 bis 247 Bd. I d. A.) zu dem Ergebnis, dass die eingetretenen Schäden ihre wesentliche Ursache in einer mängelbehafteten Bauüberwachung hätten.
Im Dezember des Jahres 2011 kam es zu einem Wassereinbruch im Bereich des Erweiterungsbaus infolge – nicht streitgegenständlich – defekter Oberlichter. Auch hier fanden Nachbesserungsarbeiten statt. Mitte Dezember 2012 und Ende Januar 2013 kam es zu Wassereintritten im Erdgeschoss des Erweiterungsbaus, und zwar zwischen einer Betonstütze und der anschließenden Betonwand sowie im Bereich der Fuge zwischen Bestands- und Erweiterungsbau. Auch hier fanden Nachbesserungsarbeiten (Verpressungen) statt. Hangwasser konnte nicht abfließen, staute sich im Zwischenraum von Unterfangen und Außenwand und trat durch die nicht wasserdichten Fugen in das Gebäude ein.
Die Klägerin macht sich die Ausführungen des im Selbstständigen Beweisverfahren zu Az. 2 OH 16/13 gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. K. zu eigen, wonach an dem streitgegenständlichen Objekt erhebliche bautechnische Fehler bzw. Mängel bzgl. der erdseitigen Drainanlage, den erdseitigen Abdichtungen zur Hangseite, der hangseitigen Unterfangungswand und der Elementwand festzustellen seien, was zu den streitgegenständlichen Wassereintritten in das Untergeschoss des Ursprungsneubaus und das Erdgeschoss des Erweiterungsbaus geführt habe. Die streitgegenständliche Drainanlage sei eine Sonderkonstruktion außerhalb der üblichen Anwendungsbereiche der maßgeblichen DIN 4095. Aufgrund der Wassereintritte seien die Fußbodenaufbauten im Untergeschoss des Ursprungsneubaus und im Erdgeschoss des Erweiterungsbaus irreversibel geschädigt und müssten ausgebaut, entsorgt und neu hergestellt werden. Insgesamt errechne sich ein geschätzter Mängel- und Schadensbeseitigungsaufwand in Höhe von ca. 508.550,- € brutto. Ohne Bauplanungs- und Bauleitungsfehler wären die Mängel und die Schäden nicht entstanden. Die Klägerin macht mit ihrer Klage als Vorsteuerabzugsberechtigte den Netto-Betrag unter Ziffer 1. der Klageschrift geltend.
Mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. macht die Klägerin Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Nachbesserungsversuchen geltend; hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Positionen wird auf Bl. 13 bis 18 Bd. I d. A. verwiesen. Sie behauptet, die Kosten in Höhe von insgesamt 29.816,41 € (netto) seien im Zuge der Ermittlung der Mängelursachen und der Versuche von Schadensbeseitigungen entstanden und erforderlich gewesen.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Beklagte sei für die Planung der Drainage zuständig gewesen. Der von der Beklagten ins Feld geführte Ingenieurvertrag mit der Ingenieurgesellschaft T. + P. betreffe lediglich die Gas-, Wasser- und Abwassertechnik sowie die Wärmeversorgungs-, Brauchwasserwärmung und Raumlufttechnik. Die Planung einer Drainage unterfalle diesen Aufgabenbereichen gerade nicht. Vielmehr gehöre sie nach DIN 4095 zum Rohbaugewerk. Die Planung wiederum des Rohbaus gehöre ausschließlich zur Objektplanung, mit der die Beklagte zu 1. beauftragt worden sei. Die Beklagte zu 1. habe keine Berechnung der Dimensionierung der Drainagerohrleitungen vorgenommen und im Rahmen der Bauüberwachung nicht mehr überprüft, was tatsächlich eingebaut worden sei. Außerdem seien bautechnische Fehler bei der Gebäudeabdichtung geschehen, die im Rahmen der Bauüberwachung ebenfalls von der Beklagten zu verantworten seien.
Schließlich behauptet die Klägerin, es sei nach wie vor so, dass die Drainage nicht funktioniere. Nach wie vor dringe Wasser in den Ursprungsneubau und den Erweiterungsbau ein.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie mit der am 30.03.2021 zugestellten Klage lediglich die Beklagte zu 1. in Anspruch genommen hat, nunmehr,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 427.352,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 % – Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit als frei verrechenbaren Vorschuss zur Mangelbeseitigung zu bezahlen,
2. die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, 29.816,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 % – Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit als Schadensersatz zu bezahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr jeglichen über die Klageforderungen in Antrag 1 und 2 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass Nachbesserungsarbeiten am Objekt der Klägerin, , entstehen,
4. die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 2.030,45 € (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die T. & P. Ingenieurgesellschaft mbH (Ursprungsneubau) sowie das Ingenieurbüro S. (Erweiterungsbau) seien für die planungs-, vergabe- und bauüberwachungsseitige Ausführung verantwortlich. Etwaige Fehler von deren Planung seien für sie nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen hätten diese Gesellschaften die Vorgaben des Geologen Dr. Z. in ihrer Planung umgesetzt und es sei auch dementsprechend gebaut worden. Sie behaupten, es liege an dem Gebäude kein drückendes Wasser an. Sämtliche aufgetretenen Mängel, die allesamt nicht von ihr zu vertreten seien, seien im Übrigen bereits vor Einleitung des Selbstständigen Beweisverfahrens nachgebessert worden. Wenn aktuell noch Feuchtigkeit festgestellt werden sollte, liege das daran, dass es die Klägerin unterlassen habe, die eingedrungene Feuchtigkeit fachmännisch zu trocknen. Selbst wenn man eine Verantwortlichkeit der Beklagten bejahen sollte, würden Mängelbeseitigungskosten lediglich in Höhe von (900,- + 5.000,- + 550,- + 1.000,- + 3.000,- =) 10.450,- € anfallen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat das selbstständige Beweisverfahren zu Az. 2 OH 16/13 (Landgericht Marburg) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 11.05.2017, vom 21.08.2018 und vom 22.06.2020 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. A. vom 29.07.2016 verwiesen. Die Kammer hat darüber hinaus Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. K.; insoweit wird hinsichtlich des Beweisergebnisses auf das Sitzungsprotokoll vom 07.02.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. einen Vorschussanspruch zur Mängelbeseitigung aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB in Höhe von 427.352,94 €.
1.
Zwischen den Parteien besteht ein Architektenvertrag, und zwar sowohl im Hinblick auf den Ursprungsneubau als auch den Erweiterungsbau des Modehauses H. in F. Bzgl. beider Gebäude erfolgte eine vollumfängliche Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI. Dies ergibt sich zwanglos aus den vorgelegen Architektenverträgen, in welchen ausdrücklich sämtliche Leistungsphasen von der Klägerin beauftragt worden sind.
a)
Die Beauftragung umfasste – für beide Gebäudeteile – die Planung der Errichtung der jeweiligen Neubauten. Soweit die Beklagte zu 1. der Ansicht ist, die Planung einer Drainage sei davon nicht erfasst, dringt sie damit nicht durch. Ausführungen, ob die Planung einer Drainage von der Beklagten zu 1. zu leisten sind, sind in den beiden schriftlichen Verträgen nicht ausdrücklich erfolgt. Die Beklagte zu 1. hatte jedoch als Architektin, der die Planung der Errichtung des Gebäudes übertragen war, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Planung geeignet war, die Entstehung eines mangelfreien Bauwerkes zu gewährleisten, § 633 Abs. 1 BGB (vgl. auch Urteil des OLG Rostock vom 30.10.2003, Az. 7 U 251/00, Rn. 84, zitiert nach juris). Unstreitig gehört eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Drainage zur Mangelfreiheit eines Bauwerks. Dies gilt freilich auch für den Bereich der Außenabdichtungen von Gebäuden.
Dass vorliegend die Parteien ausnahmsweise sich dahingehend geeinigt haben, dass die Beklagte zu 1. keine Drainage und keine Außenabdichtung zu planen hatte, behauptet die für die Vereinbarung einer Abweichung „nach unten“ darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1. nicht. Sie trägt lediglich vor, dass sich aus der Beauftragung der Ingenieurgesellschaft T. und P. (betreffend den Ursprungsneubau) durch die Klägerin ergebe, dass die Planung einer Drainage nicht geschuldet gewesen sei. Dieser Rückschluss ist jedoch nicht zu ziehen. Aus dem von ihr vorgelegten Anlagenkonvolut (Bl. 483 ff. d. A.) ergibt sich, dass die Klägerin mit dieser Gesellschaft die Ingenieurleistungen für Gas-, Wasser- und Abwassertechnik sowie Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik vereinbart hat (Bl. 484 Bd. II d. A.). Dass darunter nicht die Drainage fällt – sie gehört zu den Rohbaumaßnahmen – folgt bereits aus den Begrifflichkeiten der mit der Ingenieurgesellschaft vereinbarten Leistungen und ergibt sich im Übrigen aus der DIN 4095 – ausweislich des Deutschen Bauanzeigers beschreibt die DIN 4095 die Bestandteile und Kriterien einer ordnungsgemäßen Drainanlage im Hochbau und sie ist im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung nach DIN 18195 zu sehen. Bauwerksabdichtungen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Rohbau, deren Planung Aufgabe der Beklagten zu 1. war.
Auch aus dem weiteren Schriftverkehr der Ingenieurgesellschaft T. & P. (Ursprungsneubau) ergibt sich im Ergebnis nichts Anderes. In einem Schreiben vom 22.02.2002, gerichtet an die Beklagte zu 1., bemängelt die Ingenieurgesellschaft, dass das Straßenniveau an der gedachten Einleitstelle oberhalb des höchsten Punktes der Drainage liegt (Bl. 490 Bd. II d. A.) – offenbar ging auch die Ingenieurgesellschaft davon aus, dass die Beklagte zu 1. für die Planung verantwortlich ist. Des Weiteren äußert sich die Ingenieurgesellschaft in dem genannten Schreiben aus fachlicher Sicht zu möglichen Planänderungen im Hinblick auf die Drainage (Bl. 491 Bd. II d. A.). Soweit die Ingenieurgesellschaft in ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 16.07.2002 (Bl. 486 f. Bd. II d. A.) von ihr erstellten Ausführungsplänen spricht, sind damit aus dem Gesamtkontext folgend lediglich die Anschlüsse der innen zu verlegenden Rohre nach außen gemeint – so spricht die Ingenieurgesellschaft in dem vorgenannten Schreiben u. a. davon, dass ein Anschluss an den vorhandenen Pumpensumpf im Gebäude nicht gegeben sei.
Auch aus der einzig vorgelegten E-Mail des Ingenieurbüros S. (Erweiterungsbau) folgt lediglich, dass die Beklagte zu 1. von ihr Informationen zu der geplanten Drainage erhält, dass die Beklagte zu 1. aber (nach wie vor) für deren Errichtung verantwortlich ist (Bl. 554 bis 557 Bd. III d. A.), wie sich aus der von dem Ingenieurbüro S. gewählten Überschrift „Auflistung „Massen“ für das Rohbau-LV“ ergibt.
Im Übrigen ist offenbar die Beklagte zu 1. ursprünglich auch von einer entsprechenden, jedenfalls in ihrer Hand letztverantwortlich bestehenden Planungspflicht einer Drainage ausgegangen – so führt sie in dem von ihr erstellten, den Rohbauern zugeleiteten Leistungsverzeichnissen die Leistungen für die Errichtung der Drainage an (Bl. 112 Bd. I d. A. für den Erweiterungsbau, Bl. 191 Bd. I d. A. für den Ursprungsneubau,). Außerdem hat sie selbst Drainagepläne erstellt (Bl. 200 f. Bd. I d. A.).
Die bestrittene Behauptung der Beklagten zu 1., die Ingenieurgesellschaft T. und P. sowie das Ingenieurbüro S. hätten die Drainagepläne erstellt, hat diese im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt.
b)
Neben der vollständigen Planung beider Bauvorhaben schuldete die Beklagte zu 1. bzgl. beider Vorhaben auch die Bauüberwachung. Die Bauüberwachungspflicht bestand vollumfänglich, d. h. auch bzgl. Drainage- und Abdichtungsarbeiten, weil die Beklagte zu 1. jeweils einen Gesamterfolg – die Errichtung eines funktionsfähigen Gewerbegebäudes – schuldete. Weder behauptet die Beklagte zu 1. eine (nach unten abweichende) vertragliche Vereinbarung mit der Klägerin dergestalt, dass die Überwachung für Abdichtungs- und Drainagearbeiten nicht übernommen wird, noch ergibt sich dies aus dem von ihr vorgelegten Schriftverkehr mit den Fachplanern. Auch trägt die Beklagte zu 1. bspw. nicht vor, dass die anrechenbaren Kosten um die Ausführungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Außenabdichtung einschließlich der Drainage vermindert worden seien. Die Beklagte zu 1. hat keine tatsachenbasierten Anknüpfungspunkte vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie als Gesamtverantwortliche für die Ausführung des Objektes ausnahmsweise nicht die Ausführung der Drainage- und Abdichtungsarbeiten überwachen soll, zumal es sich bei derartigen Tätigkeiten um besonders relevante und damit für den Bauherrn wichtige Ausführungen handelt. Dementsprechend folgt aus der zwischen den Parteien bzgl. beider Bauvorhaben vereinbarten Leistungsphase 8 ausdrücklich Folgendes: „Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit […] den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (Buchstabe a) der Anlage 10.1 zur HOAI, Leistungsphase 8).
Dass die Beklagte zu 1. selbst von einer derartigen Überwachungspflicht bzgl. der Drainage ausgegangen ist, folgt auch gerade aus der von ihr am 19.04.2002 (Bl. 202 f. Bd. I d. A.) gegenüber den Rohbauern ausgesprochenen Mängelrüge – die gerade nicht von den von der Klägerin eingeschalteten Fachplanern ausgesprochen worden ist –. Hier hat die Beklagte zu 1. bemängelt, dass die Ausführung der Drainage fehlerhaft ausgeführt worden sei. Dafür spricht schließlich auch, dass sie auch in den von ihr erstellten Leistungsverzeichnissen Drainagearbeiten ausgeschrieben hat; die Klägerin durfte somit aus dem objektiven Empfängerhorizont auch von einer derartigen (vollumfänglichen) Überwachungspflicht ausgehen.
2.
Es liegt im Ergebnis ein Werkmangel i. S. des § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB bei dem Werk der Beklagten zu 1. vor.
a)
Nach der im Selbstständigen Beweisverfahren durchgeführten Beweisaufnahme liegen ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in seinem Gutachten vom 11.05.2017 die nachfolgend genannten Mängel der beiden Bauwerke vor:
aa) Im Inneren des Ursprungsneubaus:
· In dem streitgegenständlichen Untergeschoss ist es zu einer großflächigen, massiven Durchfeuchtung gekommen, zwischen der Oberkante der Bodenplatte und dem Bodenaufbau konnten Wasserablaufspuren festgestellt werden; es ist zu einer zeitweisen Überlastung der Drainage gekommen, sodass sich Wasser an der streitgegenständlichen Gebäudeabdichtung zeitweise aufstauen konnte (Bl. 312 Rs. Bd. II d. A.);
· Die mit Spritzbeton verkleidete Bergseite um die in der Wand angebrachten Wasserentlastungsöffnungen in Form von Kernbohrungen (kleine eingelassenen Rohrstücke) weist Wasserablaufspuren auf (Bl. 313 Bd. II d. A.).
bb) Im Inneren des Erweiterungsbaus:
· An dem Erweiterungsbau ist Wasser in nicht unerheblichem Maß aus der Bauteilfuge ausgetreten. Es liegen großflächige Durchfeuchtungen im Erdgeschoss im Bereich der Aufstandsfläche der bergseitigen Außenwand in Achse A vor. Die Feuchtigkeit hat sich auch im Neubau ausgebreitet. In den Bodenaufbau kann sich eindringendes Wasser unbemerkt in großen Mengen verteilen und nur sehr schlecht austrocknen. Die Bitumenbahn weist an der Kontaktfläche zur Stahlbetonplatte keinen kraftschlüssigen Verbund und auch keinen bitumösen Voranstrich auf; für eine Beanspruchung von flüssigem Wasser ist sie nicht ausgebildet. Es ist von einer flächigen Durchfeuchtung des Bodenaufbaus auszugehen (Bl. 319 f. Bd. II d. A.).
Folgende Ursachen stellt der Sachverständige in seinem vorgenannten Gutachten fest, welche ihrerseits selbst Mängel in technischer Hinsicht sind:
aa) Ursprungsneubau
· Am Neubau ist die Drainageleitung mit Vlies ummantelt; dies entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik (Bl. 308 f. Bd. II d. A.);
· Die bergseitigen Betonabfangungen im Anschluss einer gemauerten rückwärtigen Außenwand sind im Bereich der Anschlussfuge im Erdgeschoss nicht gemäß DIN 18195, Teil 4 abgedichtet (Bl. 310 Bd. II d. A.);
· Die Bitumenabdichtung in Form einer KMB-Beschichtung vor der Lüftungsschachtkonstruktion vor der gemauerten Außenwand ist nicht im vollen Umfang gemäß DIN 18195-4 ausgeführt (Bl. 311 Bd. II d. A.);
· Zwischen der KMB-Beschichtung und dem Grob-Kies als Verfüllmaterial ist keine Schutzschicht angebracht; dieser Zustand entspricht nicht der DIN 18195-10 (Bl. 311 Rs., 312 Bd. II d. A.);
· Bei der Ausbildung der Betonaußenwand handelt es sich nicht um ein WU-Betonbauteil für die Beanspruchungsklasse 1 gemäß WU-Richtlinie; außerdem befindet sich in dem innenraumseitigen Beton-Fertigelement ein Holzstück, was nicht einer fachgerechten Ausführung einer auf Druckwasser belasteten WU-Betonkonstruktion entspricht (Bl. 314 Rs. Bd. II d. A.);
· Die Drainleitungen mit einem Rohrquerschnitt von DN 100 sind deutlich unterdimensioniert (Bl. 316 Bd. II d. A.);
· Das Drainsystem entspricht nicht den Anforderungen der DIN 4095: Der verwendete Kies (0/45 anstelle vorgesehenem 8/16) enthält nicht vorgesehene Feinkornanteile, der Filtervlies ist – anstatt um die Filterpackung – direkt um die Rohwandung herum angebracht worden, es befinden sich massive Sand- und Schlammeinlagerungen im System, vor denen die Drainanlage gerade zu schützen ist (Bl. 316 Rs., 317 Bd. II d. A.).
bb) Erweiterungsbau
· Die Außenwände bzw. die erdseitige Außenhülle des Erweiterungsbaus im Untergeschoss sind nicht als WU-Betonkonstruktion in Form einer Wanne für den Lastfall „von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser“ ausgebildet worden; die ursprünglich geplante Ausführung als WU-Betonbauteil wurde hier nicht ausgeführt (Bl. 320 Rs. Bd. II d. A.); die Außenwände im Erdgeschoss sind für eine Druckwasserbelastung nicht ausgelegt (Bl. 321 Bd. II d. A.);
· Die Bauteilfuge in Achse A des Erweiterungsbaus ist mit Beton verfüllt worden und nicht, wie planerisch vorgesehen, in offener Form; die Dreifach-elementwand ist für eine Druckwasserbeanspruchung nicht ausgelegt (Bl. 322 Rs. Bd. II d. A.);
· Die in die Rückwand eingebohrten Öffnungen mit Rohrdurchführungen neben der auf der Raumseite verlegten PVC-Rohrleitungen stellen nur eine provisorische Entwässerung dar und keine den Regeln der Technik entsprechende Mangelbeseitigung (Bl. 323 Bd. II d. A.);
· Eine ordnungsgemäße Bemessung der anfallenden Drainagewässer liegt nicht vor (Bl. 324 Bd. II d. A.); die Drainanlage ist unzureichend bemessen, die Drainanlagen sind zu gering ausgeführt worden; die Drainanlage entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, konkret (Bl. 326 Bd. II d. A.):
§ Die Drainageleitungen weisen an den Einmündungen der Kontroll- und Spülschächte einen Durchmesser von DN 100 auf, was zu klein ist;
§ Die Drainanlage weist starke Einschlammungen von Feinkornanteilen auf, wovor sie zu schützen ist;
§ Der zur Achse C gelegene Spül- und Kontrollschacht in der begehbaren Baugrube weist keinen Anschluss einer Drainleitung in Richtung der erdseitigen Außenwand auf;
§ Die Drainageleitung vor den Wänden unterhalb des Rohfußbodens wurde als „Ringleitung“ nicht weiter fortgeführt;
§ Der Drainwassersammel- und Übergabeschacht im außenseitigen Bereich des Notausgangs ist in Form eines Kontrollschachtes erstellt mit einem Nenndurchmesser von DN 300; den anerkannten Regeln der Technik (DIN 4095) zufolge ist ein Nenndurchmesser von DN 1000 erforderlich; in diesem Bereich befinden sich außerdem massive Einschwemmungen in Form von Feinkornanteilen.
Die Ausführungen des Sachverständigen, der der Kammer seit langem als sachkundig bekannt ist, sind zwanglos nachvollziehbar und beruhen erkennbar auf einer umfangreichen Auswertung der Gegebenheiten vor Ort. Die festgestellten Mängel in technischer Hinsicht lagen von vornherein und somit auch zum Zeitpunkt der Abnahme des Architektenwerks, dem (zunächst) beanstandungsfreien Nutzen beider Gebäudeteile ab Spätherbst 2002 (Ursprungsneubau) bzw. Spätsommer 2010 (Erweiterungsbau), vor – dies ergibt sich aus den dargelegten, von dem Sachverständigen festgestellten Ursachen, welche sämtlich im Zuge des Rohbaus angelegt worden sind.
b)
Diese dargelegten Mängel in technischer Hinsicht, welche an beiden Gebäudeteilen im Zuge ihrer Errichtung durch die Rohbaufirmen umgesetzt worden sind, stellen sich auch als Mängel des Architektenwerks der Beklagten zu 1. dar. Auch in dem Vertragsverhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 1. weicht die Ist- von der Sollbeschaffenheit ab.
aa)
Die Beklagte zu 1. hat bzgl. beider Gebäudeteile mangelhaft geplant. Soweit der Sachverständige Dipl.-Ing. K. in seinem Gutachten vom 11.05.2017 ausgeführt hat, er könne mangels Vorliegen ausreichender Planunterlagen nicht abschließend beurteilen, inwieweit Planungsmängel für die unsachgemäßen Arbeiten ursächlich gewesen seien, ist dies im Ergebnis von keiner durchgreifenden Relevanz. Die Frage, ob ein Planungsmangel i. S. des § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB vorliegt, ist zuvorderst eine Rechtsfrage. Die Bejahung eines Planungsmangels folgt hier aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. in seinem Gutachten vom 29.07.2016 und dem Vortrag der Beklagten. Der Sachverständige Dr. A. hat ausgeführt, dass im Hinblick auf den sich hinter beiden Gebäudeteilen befindenden Hang von dem Lastfall „drückendes Wasser“ auszugehen sei (S. 8 GA). Die Kammer folgt auch diesen nachvollziehbaren Ausführungen des der Kammer ebenfalls seit langem als sachkundig bekannten Sachverständigen. Auch dieser Sachverständige hat einen Ortstermin durchgeführt und seine Ausführungen ersichtlich anhand der örtlichen Gegebenheiten getätigt. Anhand seiner tatsächlichen Feststellungen hat er eine Berechnung vorgenommen und daraus sodann seinen Rückschluss gezogen. Seine Ausführungen sind auch deshalb nachvollziehbar, weil sie sich im Kern mit den von der Klägerin im Vorfeld der jeweiligen Baumaßnahme eingeholten Gutachten des Geologen Dr. Z. decken. Der Geologe Dr. Z. hat in seinen Gutachten bzgl. beider Gebäudeteile die Anwendung der DIN 4095 sowie weitere Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung vorgeschlagen; gleichzeitig hat er in seinen Gutachten angegeben, dass die Klüfte im Fels wassergefüllt sind und der Wasserstand ca. 3,5 Meter über dem Fußboden im Erdgeschoss liege. Diese Gutachten waren der Beklagten zu 1. im Vorfeld ihrer Planungen bekannt. Wenn beide Gebäudeteile in den Hang gebaut werden, hätte die Beklagte zu 1. als Planerin auch der Außenabdichtung wissen müssen, dass drückendes Wasser vorliegt und somit die Außenabdichtung – wie der Sachverständige Dipl.-Ing. K. ausgeführt hat – nur in Anlehnung an die DIN 4095 zu erfolgen hat und zusätzlich weitere Schritte erforderlich sind (Bl. 325 Bd. II d. A.). Konkret hat er im Einzelnen ausgeführt, dass der Planer – hier also die Beklagte zu 1. – den Wasseranfall hätte ermitteln müssen, statische Nachweise der Drainschichten und Drainleitungen hätte erbringen müssen, die Drainelemente sodann hydraulisch bemessen müssen, die Sickeranlage bemessen müssen und die Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt, den Vorfluter und die Nachbarbebauung in ihre Planung hätte einbeziehen müssen, wobei allein eine zeichnerische Darstellung der Drainanlage bei einer solchen Sonderkonstruktion nicht ausreiche (Bl. 325 Bd. II d. A.). Dann – so hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ergänzend erläutert – hätte auch eine hier versuchte Abdichtung der Wand gegen nicht drückendes Wasser und Bodenfeuchte ausgereicht. Wenn man keine derartige Drainage habe errichten wollen, dann hätte – ausweislich der Angaben des Sachverständigen Dr. A. – die DIN 18195-6 Anwendung zu finden gehabt, d. h. eine Bauwerksabdichtung gegen den Lastfall drückendes Wasser. Die Gutachten von Dr. Z. waren aufgrund des grundsätzlich bei dem Besteller liegenden Baugrundrisikos lediglich Baugrundgutachten; aus diesen hatte die Beklagte zu 1. für ihre Planung wasserdichter Gebäude die erforderlichen Rückschlüsse zu ziehen.
Dass sie dies ganz offensichtlich nicht getan hat, hat die Beklagte zu 1. in ihrer Klageerwiderungsschrift selbst eingeräumt. Sie hat ausgeführt, dass Abdichtungsmaßnahmen gegen drückendes Wasser nicht „veranlasst“ gewesen seien, sie solche also auch nicht ausgeführt hat. Vielmehr ist die Beklagte zu 1., wie sie selbst in der Klageerwiderung einräumt, von dem – hier nicht vorliegenden – Lastfall „Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser“ ausgegangen.
Durch eine ordnungsgemäße Planung (und eine ordnungsgemäße Bauüberwachung) hätten, so der Sachverständige Dipl.-Ing. K., die festgestellten Mängel vermieden werden können (Bl. 317 Rs. Bd. II d. A.).
bb)
Es liegt darüber hinaus eine Bauüberwachungspflichtverletzung der Beklagten zu 1. vor.
Der Umfang und die Intensität von Überwachungspflichten hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Soweit es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht. Das gilt insbesondere für die Ausführung einer Drainage (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, Rn. 812). Besondere Sorgfalt bei der Überwachung ist im Übrigen auch dann erforderlich, wenn nach Plänen Dritter gebaut wird (Kniffka, a.a.O.). Bei den hier streitgegenständlichen Abdichtungsmaßnahmen einschließlich der Drainagearbeiten handelte es sich somit um keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Als Generalplanerin für das Objekt obliegt es ihr somit, selbst wenn – ihr Vorbringen als wahr unterstellt – die Drainage nicht von ihr geplant worden sein sollte, die Drainagearbeiten und die Außen-Abdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum einen die (trockene) Nutzung des Gebäudes für den Bauherrn von zentraler Bedeutung ist und dass zum anderen nach dem Zuschütten der Drainage und der im Erdreich liegenden Außenwände im Baufortschritt die dort getätigten Arbeiten nicht mehr ohne Weiteres korrigiert werden können. Da der vorliegende Lastfall des drückenden Wassers ausweislich der Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. zudem einen individuellen Sonderfall darstelle, ist ausweislich seiner Angaben in seinem zweiten Ergänzungsgutachten die „fachgerechte Ausführung sehr intensiv zu überwachen“ (Bl. 389 Bd. II d. A.). Die Baugrundverhältnisse gehören im Übrigen zur Grundlagenermittlung (vgl. Urteil des Thüringer OLG vom 31.05.2001, Az. 1 U 1148/99, Leitsatz 1, zitiert nach juris); die Grundlagenermittlung ist als Leistungsphase 1 unstreitig zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. uneingeschränkt vereinbart worden.
Soweit die Beklagte zu 1. vorträgt, die Mangelhaftigkeit der Abdichtungsarbeiten einschließlich der Drainagearbeiten sei für sie nicht erkennbar gewesen, dringt sie damit nicht durch. Wenn die Beklagte zu 1. in der Mängelrüge vom 19.04.2002 gegenüber dem Rohbauer Mängel gerügt hat, so hat sie diese offensichtlich erkannt. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dipl.-Ing. K. in seinem zweiten Ergänzungsgutachten dargelegt, dass – selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht mit der Beklagten zu 1. davon ausgehen sollte, dass die Drainageplanung von den Ingenieurgesellschaften angefertigt worden sein sollte – die technische Prüfpflicht eines Architekten aus technischer Sicht erst dort endet, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein zu erwarten sind oder einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand ergeben würden (Bl. 385 Rs. Bd. II d. A.). Der Sachverständige führt weiter aus, dass erst die Entwässerungsplanung im Rahmen der Technischen Gebäudeausrüstung die Fachplanung betreffe, während die Arbeiten in Bezug auf die Drainanlagen eher der Abdichtungs- und Baukonstruktion zuzuordnen seien (Bl. 385 Rs. Bd. II d. A.). Ein Architekt ist für Fehler von Sonderfachleuten (mit-) verantwortlich, wenn er einen Mangel in der Vorgabe / Planung nicht beanstandet, der ihm nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war (Urteil des OLG Bamberg vom 04.06.2003, Az. 8 U 12/02, Rn. 25 m.w.N., zitiert nach juris); derartige Kenntnisse in Bezug auf Gebäudeabdichtung einschließlich Drainagearbeiten sind ausweislich der sachverständigen Ausführungen bei der Beklagten zu 1. als Architektin zu erwarten.
Dass eine besondere Überwachungspflicht vorliegend bestand, wird – zunächst betreffend den Erweiterungsbau – schließlich auch dadurch verdeutlicht, dass das von der Klägerin – sie trägt das Baugrundrisiko – im Vorfeld eingeholte geologische Gutachten Dr. Z. vom 06.04.2009 und der Beklagten zu 1. übergebene Gutachten ausdrücklich davon spricht, dass Klüfte im Fels wassergefüllt sind und der Wasserstand ca. 3,5 Meter über dem Fußboden des Erdgeschosses liegt, dass somit davon auszugehen ist, dass innerhalb des Festgesteins wasserführende Klüfte und Spalten angeschnitten werden (Bl. 521 f. Bd. III d. A.). Warum die Beklagte zu 1. behauptet, es würde sich nicht um den Lastfall des drückenden Wassers handeln, erschließt sich daher nicht. Wenn die Beklagte zu 1. mit dem vorgelegten Gutachten nicht einverstanden ist, hat sie im Rahmen ihrer Überwachungspflicht die Aufgabe, die Klägerin auf eine Baugrunduntersuchung zu drängen; dies behauptet sie nicht, sondern sie stellt schlicht die Ausführungen des Geologen Dr. Z. in Abrede.
Nichts anderes ergibt sich ferner auch aus dem Gutachten Dr. Z. vom 15.05.2001 bzgl. des Ursprungsneubaus, welches ebenfalls der Beklagten zu 1. zugeleitet worden war. Der Geologe Dr. Z. hat auch hier ausdrücklich dargelegt, dass die Klüfte im Fels wassergefüllt sind und dass der gemessene Wasserstand ca. 3,5 Meter über dem Fußboden des Erdgeschosses liegt (Bl. 149 Bd. I d. A.). Auch hier erschließt sich daher nicht, warum die Beklagte zu 1. davon ausgeht, es liege nicht der Lastfall des drückenden Wassers vor. Wenn der Geologe Dr. Z. hier gleichfalls ausführt, es sei von einem nur „sehr geringen Kluftwasserzulauf“ auszugehen, so ändert dies nichts: Ausweislich der Angaben des Sachverständigen Dr. A. in seinem Gutachten vom 29.07.2016 spielt der Umfang des Wassereintritts für die Frage der Durchfeuchtung keine Rolle (S. 9 GA).
Dieser – aus den Bodengutachten folgenden besonderen Situation und der daraus nochmals gesteigerten – Prüfpflicht ist die Beklagte zu 1. nicht nachgekommen. Sie hat lediglich unter dem 19.04.2002 gegenüber den Rohbauern eine Mängelrüge abgegeben. Weitere Überwachungstätigkeiten trägt sie nicht vor. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. führt in seinem Gutachten vom 11.05.2017 aus, dass die von ihm festgestellten Mängel bei einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung vermieden worden wären (Bl. 317 Rs. Bd. II d. A.). Konkret hätte die Beklagte zu 1. darauf bestehen müssen, dass die von ihr in der Mängelrüge vom 19.04.2002 genannten Mängel – fehlerhafte Ausführung der Drainage durch die Rohbauer – beseitigt werden. Darüber hinaus hätte die Beklagte zu 1. überprüfen müssen, dass die vorgesehene Drainageplanung nicht zulässig ist; dies hätte sie beanstanden und auf eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung bestehen müssen. Im Übrigen wären schließlich auch die oben dargelegten mangelhaften Ausführungen im Rahmen der Außenwerksabdichtungen von ihr zu monieren gewesen. Schließlich hätte, worauf der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hingewiesen hat, die fertiggestellte Drainanlage nach der Verfüllung auf ihrer Funktionstauglichkeit überprüft werden und die Ergebnisse protokolliert werden müssen (Bl. 325 Bd. II d. A.). All dies hat die Beklagte zu 1. nicht getan; sie trägt derartiges schon gar nicht vor.
Soweit die Beklagte zu 1. schließlich vorträgt, sie habe der Schlussfolgerung des Geologen Dr. Z., wonach kein drückendes Wasser vorliege, vertraut, ist diese Schlussfolgerung der Beklagten zu 1. zum einen falsch, wie bereits dargelegt; der Geologe Dr. Z. hat eine solche fehlerhafte Schlussfolgerung auch nicht gezogen. Zum anderen genügt es nicht, sich auf ein bloßes Baugrundgutachten zurückzuziehen. Wie bereits dargelegt, besteht die technische Prüfpflicht der Beklagten zu 1. sich mit den Vorgaben Dritter auseinanderzusetzen, welche – wie hier die Abdichtungs- einschließlich Drainagearbeiten – dem Bereich der Abdichtungs- und Baukonstruktion zugeordnet werden. Sofern sie, wie sie selbst behauptet, den Lastfall drückendes Wasser in dem Baugrundgutachten nicht erkannt haben will, hätte ihre eigene technische Prüfung ergeben (müssen), dass dennoch ein solcher Lastfall gegeben ist. Dass die Beklagte zu 1. sich mit den Grundwasserständen nicht im Ansatz auseinandergesetzt hat, wird exemplarisch in der Klageerwiderung deutlich, in welcher sie behauptet, es entziehe sich ihrer Kenntnis, welcher Lastfall vorliege (Bl. 475 Bd. II d. A.). Schließlich – dazu verhält sich die Beklagte zu 1. in ihrer Klageerwiderung im Übrigen gar nicht – waren auch die sonstigen Abdichtungsausführungen, insbesondere die (technisch mangelhaften) Bitumenarbeiten, engmaschig zu überwachen gewesen.
Aus alledem folgt, dass die Beklagte zu 1. selbst im Falle einer nicht selbst geplanten Drainage bzw. Abdichtung ein mangelhaftes Architektenwerk geleistet hat.
3.
Einer Nachfristsetzung bedurfte es nicht.
Die Wassereinbrüche haben sich unstreitig im Ursprungsneubau erstmals im Dezember 2009 gezeigt, im Erweiterungsbau frühestens im Dezember 2011. Zu dieser Zeit waren die jeweiligen Gebäudeteile fertiggestellt, sodass die Werkmangel der mangelhaften Planung und der mangelhaften Bauüberwachung durch die Beklagte zu 1. sich bereits in dem körperlichen Bauwerk manifestiert hatten. Eine Nacherfüllungsaufforderung, die geschuldete Leistung – die Planung der Errichtung der beiden Gebäudeteile und die Überwachung von deren Errichtung – nunmehr zu erbringen, würde leerlaufen.
4.
Die Höhe des Vorschusses richtet sich gemäß § 637 Abs. 3 BGB nach den zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen aus der Sicht eines vernünftig, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers.
a)
Die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. K. festgestellten Mängel und deren Ursachen bestehen weiterhin, weil die Nachbesserungsversuche der Beklagten zu 1. die Schäden jedenfalls nicht nachhaltig beseitigen konnten, was ebenfalls aus den Ausführungen des Sachverständigen folgt. Die Beklagte zu 1. trägt in ihrer Klageerwiderung selbst vor, dass es nach 2013 keine Nachbesserungsarbeiten mehr gegeben habe. Der Ortstermin des Sachverständigen fand am 09.10.2014 statt und damit zeitlich nach den behaupteten Nachbesserungsarbeiten. Daraus folgt, dass der Sachverständige den Zustand begutachtet hat, der aus Sicht der Beklagten die Nachbesserungsarbeiten bereits beinhaltet – gleichwohl hat der Sachverständige die dargelegten Mängel in technischer Hinsicht festgestellt. Der Sachverständige hat in der mündlichen Anhörung bestätigt, dass er sämtliche der von der Beklagten behaupteten Nachbesserungsarbeiten bereits bei seinen schriftlichen gutachterlichen Ausführungen berücksichtigt habe.
Der Sachverständige hält die nachfolgend genannten Nachbesserungsarbeiten zur Beseitigung der Mängel und ihrer Ursachen für erforderlich, wobei er seine Ausführungen in Anlehnung an die DIN 4095 macht; dies ist nachvollziehbar, weil die Beklagte zu 1. versucht hat, eine Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser vorzunehmen, woran mit den Nachbesserungsarbeiten anzuknüpfen ist. Dass der Sachverständige nicht nur die Beseitigung der im Inneren aufgetretenen Mängel – die Durchfeuchtungen – für erforderlich hält, sondern auch deren Ursachen, die sich ebenfalls als Mängel darstellen, ist zwanglos nachvollziehbar. Wenn, wie dargelegt, der Sachverständige nachvollziehbar die Ursache für die eingetretenen Durchfeuchtungen im Inneren der Gebäudeteile auf die unzureichenden Abdichtungsarbeiten einschließlich der Drainagearbeiten zurückführt, so würde eine Sanierung im Inneren bei unverändert bestehen gelassenem Abdichtungs- und Drainagezustand wieder zu einer erneuten Durchfeuchtung im Inneren führen. Im Einzelnen:
aa) Ursprungsneubau:
· An den bergseitigen Betonunterfangungen zwischen der auskragenden Geschossdeckenplatte und der Spritzbetonverbauwand ist das dortige Verfüllmaterial (Grobkies) ausreichend tief zu entfernen, um dort eine offene Rinne aus Beton auszubilden. Somit kann das anfallende Hangwasser schadfrei in die Drainanlage eingeleitet werden.
· An den bergeseitigen Betonunterfangungen ist die dort vorhandene KMB-Beschichtung im Bereich der Anschlussfugen (gemauerte, hangseitige Außenwand und anschließender Betonwand, sowie dort der auskragenden Geschossdeckenplatte) zu entfernen. Es ist an diesen Anschlussbereichen eine fachgerechte Hohlkehle in den Eckbereichen auszubilden. Anschließend ist die KMB-Abdichtung von der gemauerten, hangseitigen Gebäudeaußenwand über die gesamte horizontale Fläche der Geschossdeckenplatte weiterzuführen und an deren Stirnseite mindestens 100 mm herunterzuführen. Im Anschlussbereich zu der Beton-Unterfangungswand ist die KMB-Abdichtung von der gemauerten, hangseitigen Gebäudeaußenwand mindestens 200 mm um die Innenecke auf der Betonwandfläche weiterzuführen. Hierbei sind die Anforderungen an den Untergrund und die Verarbeitung der Abdichtungsstoffe gemäß DIN 18195-3 zu beachten.
· An der begehbaren Baugrube ist der Grobkies mit Feinkornanteil zu entfernen. Anschließend ist die vorhandene KMB-Beschichtung an der gemauerten Gebäudeaußenwand sowie den Betonwandflächen der Lüftungsschacht-konstruktionen vollflächig nach Fehlstellen zu untersuchen und ggf. partiell nachzuarbeiten. Anschließend ist eine Schutzschicht fachgerecht gemäß DIN 18195-10 auf der streitgegenständlichen KMB-Abdichtung anzubringen.
· In der Drainanlage ist der vorhandene Grobkies mit Feinkornanteil zu entfernen und durch einen geeigneten Kies (8/16 mm) gemäß DIN 4095 zu ersetzen. Das vorhandene Filtervlies als Rohrummantelung muss entfernt und entsorgt werden. Das neue Filtervlies muss fachgerecht nach den Vorgaben der DIN 4095 angebracht werden. Das Drainsystem muss insgesamt fachgerecht gegen Verschmutzungen / Einschlammungen geschützt werden.
· Aufgrund der großflächigen und massiven Durchfeuchtungen des Bodenaufbaus mit zum Teil sehr feuchteempfindlichen Baustoffen (Holzweichfaserplatte) im Untergeschoss ist der Bodenaufbau vollständig zurückzubauen und zu ersetzen. Das Erhalten von nicht geschädigten Bereichen ist nicht möglich bzw. nicht wirtschaftlich. Im Einzelnen:
§ Der vorhandene Bodenaufbau inkl. Bitumen-Abdichtung ist aufzunehmen und zu entsorgen.
§ Die Beton-Bodenplatte ist vor dem Aufbringen der Bitumenschweißbahn entsprechend vorzubehandeln, konkret:
§ Unebenheiten in der Fläche sind fachgerecht zu beseitigen und zu verspachteln;
§ die Bodenoberfläche ist fachgerecht zu reinigen;
§ etwaige vorhandene Feuchtestellen sind zu suchen und maschinell zu trocknen;
§ es ist eine fachgerechte Hohlkehle gemäß DIN 18195 zum vertikalen Hochführen der Bitumen-Schweißbahn an den aufgehenden Stahlbeton-Außenwänden herzustellen;
§ es ist ein geeigneter Bitumen-Voranstrich zum Anbringen einer Bitumen-Schweißbahn aufzubringen.
§ Es ist eine Bitumenschweißbahn für den Lastfall „Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser“ gemäß DIN 18195-4 aufzubringen. Zur fachgerechten Ausführung ist den Anforderungen an den Untergrund und die Verarbeitung des Abdichtungsstoffes gemäß DIN 18195-3 Folge zu leisten. Die Bitumen-Schweißbahn ist an den Stahlbeton-Außenwänden bis Oberkante des fertigen Trocken-Estrichaufbaus hochzuführen. Das Herstellen einer Verwahrung dieses Abdichtungsabschlusses gegen Hinterläufigkeit ist nicht notwendig. Bei den Mauerwerks-Außenwänden ist die neu aufgebrachte Bitumen-Schweißbahn an die dort vorhandene Horizontalsperre der Mauerwerksaußenwand fachgerecht anzuschließen.
§ Es ist ein Gussasphaltaufbau, gleichwertig wie der zuvor vorhandene Bitumen-Estrichaufbau, aufzubringen.
§ Es ist ein für die Nutzungsansprüche der Klägerin geeigneter Bodenbelag in Form eines schwimmend verlegten Holzfußbodens inkl. einer geeigneten Trittschalldämmung und Sockelleisten fachgerecht aufzubringen.
bb) Erweiterungsbau
· Es ist notwendig, die mit Beton verschlossene Bauteilfuge in Achse A im Bereich der begehbaren, hangseitigen Baugrube zu öffnen, damit sich dort, im Hohlraum zwischen Dreifach-Elementwand und Hangverbauwand, kein Wasser aufstauen kann und die dortige Gebäudeaußenwand (Dreifach-Elementwand) nicht zeitweise durch eine Druckwassereinwirkung beansprucht werden kann.
· Es ist notwendig, dort eine offene Wasserführung z. B. in Form einer Rinne herzustellen um anfallende Wassermengen schadfrei in die Drainanlage abzuführen und in den öffentlichen Kanal einzuleiten. Hierzu ist die Rinnensohle mindestens 0,2 m unterhalb der Rohbeton-Bodenplatte anzuordnen.
· Es ist notwendig, die Drainanlage gemäß DIN 4095 als Sonderausführung fachgerecht zu planen und zu bemessen. Das Drainsystem ist darauf zu ertüchtigen. Hierbei ist es auch notwendig, alle erforderliche Kontroll- und Spülschächte sowie Drainwasserübergabeschächte fachgerecht gemäß DIN 4095 vorzusehen.
· Es ist zumindest notwendig, zwischen dem geplanten Pumpensumpf (Bauteilachse B) und der Bauteilfuge (Bauteilachse A) die vorhandene Drainleitung DN 100 zurückzubauen und gegen eine Drainleitung DN 125 zu ersetzen. Die Drainage ist vorab fachgerecht zu bemessen und zu planen.
· Der geplante Pumpensumpf (Bauteilachse B) ist zu installieren einschließlich der hierfür notwendigen technischen Ausrüstung.
· Von dem fertiggestellten Pumpensumpf ist eine Druckwasserleitung mindestens DN 50 zum öffentlichen Kanalnetz in der Neustädter Straße zu führen und dort anzuschließen.
· Die gesamte Drainanlage ist von vorhandenen Einschlämmungen zu reinigen und fachgerecht vor weiterfolgenden Verschmutzungen und Einschlämmungen zu schützen.
· Aufgrund der großflächigen Durchfeuchtungen des Bodenaufbaus mit sehr feuchteempfindlichen Baustoffen (Holzweichfaserplatte) im Erdgeschoss besteht die Notwendigkeit, diesen an den geschädigten Bereichen – sowohl im Ursprungsneubau als auch im Erweiterungsbau – großflächig zu ersetzen. Die genaue Fläche des auszutauschenden Bodenaufbaus kann erst im Zuge des Rückbaus bestimmt werden, weil währenddessen weitere Untersuchungen (Feuchtemessungen, Laboruntersuchungen auf Pilz- und Schimmelbefall) vorzunehmen sind, um den Umfang des erforderlichen Rückbaus bestimmen zu können. Ein vollständiger Rückbau der Fläche im Erdgeschoss (ca. 450 m²) ist nicht ausgeschlossen. Im Einzelnen:
§ Der vorhandene Bodenaufbau inkl. Bitumen-Bodenabdichtung ist aufzunehmen und zu entsorgen. Während der Baumaßnahme ist zu entscheiden, ob aufstehende Leichtbauwände aufgrund ihrer Konstruktion bestehen bleiben können oder im Rahmen der Mängelbeseitigungsmaßnahme vollständig zurück gebaut werden müssen. An den Leichtbauwänden der Umkleidekabinen im Bereich des „Mango“-Lagers sind die dort sockelseitigen Feuchteschäden an den Gipskartonplatten und ggf. an den Metall-Leichtbauelementen fachgerecht durch bereichsweise Erneuerung zu beseitigen.
§ Die Beton-Bodenplatte ist vor dem Aufbringen der Bitumenschweißbahn entsprechend vorzubehandeln, hierzu gehört bspw.:
§ das fachgerechte Beseitigen und Verspachteln von Unebenheiten in der Fläche,
§ das fachgerechte Reinigen der Bodenplatten-Oberfläche,
§ das Untersuchen auf noch vorhandene Feuchtestellen und anschließende maschinelle Trocknen,
§ das Herstellen einer fachgerechten Hohlkehle gemäß DIN 18195 zum vertikalen Hochführen der Bitumen-Schweißbahn an den aufgehenden Stahlbeton-Außenwänden,
§ das Aufbringen eines geeigneten Bitumen-Voranstrichs zum Anbringen einer Bitumen-Schweißbahn.
§ Es ist sodann mindestens eine Bitumenschweißbahn für den Lastfall „Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser“ gemäß DIN 18195-4 aufzubringen. Zur fachgerechten Ausführung ist den Anforderungen an den Untergrund und der Verarbeitung des Abdichtungsstoffes gemäß DIN 18195-3 Folge zu leisten. Die Bitumen-Schweißbahn ist an den Stahlbeton-Außenwänden bis Oberkante des fertigen Trocken-Estrichaufbaus hochzuführen. Das Herstellen einer Verwahrung dieses Abdichtungsabschlusses gegen Hinterläufigkeit ist nicht notwendig. Bei den Mauerwerks-Außenwänden ist die neu aufgebrachte Bitumen-Schweißbahn an die dort vorhandene Horizontalsperre der Mauerwerksaußenwand fachgerecht anzuschließen.
Alternativ könnte zur zukünftigen Risikoverringerung eine spezielle vollflächige Verbundabdichtung aus Flüssigkunststoff mit Gewebearmierung auf der Bodenplatte mit seitlich hochgeführten Anschlüssen verwendet werden, die gegen unterseitig drückendes Wasser geeignet ist; da insoweit jedoch deutlich höhere Kosten entstehen würden, sieht der Sachverständige diese Möglichkeit zu Recht nur als bloße alternative Empfehlung an.
§ Es ist ein neuer Gussasphalt-Aufbau auf Dämmlage aufzubringen, der gleichwertig zu dem vorhandenen Gussasphalt-Aufbau ist.
§ Es ist sodann schließlich ein für die Nutzungsansprüche der Klägerin geeigneter Bodenbelag in Form eines schwimmend verlegten Holzfußbodens inkl. Sockelleisten und einer geeigneten Trittschalldämmung fachgerecht aufzubringen.
In der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. hat er sich mit den von der Beklagten zu 1. geäußerten Einwänden gegen Teile der für erforderlich gehaltenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen ausführlich und ohne den Rest eines Zweifels nachvollziehbar auseinandergesetzt. Im Einzelnen:
Soweit die Beklagte zu 1. vorgetragen hat, der von dem Sachverständigen bzgl. des Ursprungsneubaus zusätzlich geforderte Pumpensumpf sei bereits vorhanden, dringt sie damit nicht durch. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, er habe im Rahmen seines Ortstermins lediglich einen Durchlaufschacht – ein solcher sei kein Drainageschacht, sondern ein Kontroll- bzw. Spülschacht – in der Größe DN 300 feststellen können. Planerisch vorgesehen gewesen sei dagegen im Bereich des Notausgangs des Erdgeschosses des Erweiterungsbaus ein Pumpensumpf in der Größe DN 1000. Einen solchen habe er nicht gesehen und er sei ihm auch von den anwesenden Mitarbeitern der Beklagten zu 1. nicht gezeigt worden. Im Bereich des Hangs sei daher ein weiterer Pumpensumpf zu installieren. Nur durch diesen sei im Falle eines Rückstauereignisses sichergestellt, dass das Wasser sich dort nicht staue.
Soweit die Beklagte zu 1. weiter vorgetragen hat, bzgl. des Ursprungsneubaus sei bereits die von ihm geforderte Drainage in der Qualität DN 125 verbaut worden, hat er ausgeführt, dass er den von ihm festgestellten Durchmesser der Drainage von DN 100 im Rahmen des Ortstermins gemessen habe. Soweit auf einer Videobefahrung ein Durchmesser von DN 150 vorgefunden worden sei, habe es sich um kein Drainagerohr gehandelt; alle von ihm vorgefundenen Drainagerohre hätten die Qualität DN 100 aufgewiesen. Diese Dimensionierung sei zu klein. Der Sachverständige hat weiter darauf hingewiesen, dass die Drainage entgegen der technischen Anforderung nicht protokolliert worden sei und dass sie, was ebenfalls der technischen Anforderung widerspreche, an vielen Stellen nicht befahrbar und daher nicht zu warten sei; schon aus diesem Grund sei eine Überarbeitung der Drainage erforderlich. Auch wenn er somit nur Teilbereiche der Drainage gesehen habe, so halte er es für ausgeschlossen, dass in dem hinteren Bereich eine Leitung mit einem Durchmesser von DN 125 verbaut sei – bei dem Sammelschacht am Noteingang sei nämlich eine Leitung von DN 100 angekommen. Schließlich hat der Sachverständige ausgeführt, er hätte bei Betrachtung des Schachtes mit der Größe DN 300 gesehen, wenn dort ein größeres Rohr angekommen wäre.
Dem im Rahmen der Erörterung der Qualität der Drainage geäußerten Anregung der Beklagten, eine erneute Inaugenscheinnahme durchzuführen, war daher nicht nachzukommen. Ganz offensichtlich sind – so hat es auch der Sachverständige im Kern geäußert – entgegen der Planung weder ein (ausreichend dimensionierter) Pumpensumpf noch eine ausreichend dimensionierte Drainage errichtet worden.
Soweit die Beklagte zu 1. vorträgt, die in dem Ursprungsneubau von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltene Überarbeitung der KMB-Beschichtung und des Filtervlieses sei bereits erfolgt, dringt sie auch damit nicht durch. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die erforderliche KMB-Beschichtung nur teilweise hergestellt worden sei; außerdem habe eine Schutzschicht gefehlt, sodass spitze Schottersteine in der Anfüllung gedroht hätten, die Beschichtung zu beschädigen; diese Errichtung sei daher technisch nicht zulässig. Außerdem sei die Anfüllung teilweise zu hoch ausgeführt worden, weshalb die Gefahr bestehe, dass sich Wasser anstaue. Weiter sei eine Hohlkehle im unteren Bereich nicht hergestellt worden. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass das Drainrohr mit Filtervlies umwickelt gewesen sei, was technisch nicht zulässig sei. An den Stellen, die so eng seien, dass man nur mit schmaler Hand dazwischenkomme, habe er die Installation einer offenen Rinne zum Auffangen des Wassers vorgeschlagen, die dauerhaft freizuhalten sei; dazu müsste in diesen Bereichen die Verfüllung beseitigt werden. Die etwaig durchgeführten Beseitigungsmaßnahmen der Beklagten zu 1. seien daher insgesamt untauglich.
Soweit die Beklagte zu 1. weiter vorträgt, die im Jahre 2013 in dem Erweiterungsbau erfolgten Verpressungen würden die dort von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Mangelbeseitigungsarbeiten entbehrlich machen, dringt sie auch damit nicht durch. Es sei so, dass die erfolgten Verpressungen möglicherweise ein Eindringen von Wasser nach innen verhindern würden. Das Wasser bleibe aber außen vorhanden und könne in die Bodenplatte eindringen und dort schadhaft wirken. Es sei eine Bohrung durch die Elementwand als Entwässerungsöffnung 20 cm über der Bodenplatte hergestellt worden. Das bedeute, dass das Wasser zunächst einmal 20 cm nach oben steigen müsse, um zu dieser Bohrung zu kommen; bis dahin könne es auf der Bodenplatte in den Fußbodenaufbau eindringen. Die Verpressung einer einzigen Wand aus WU-Beton mache keinen Sinn, weil das nicht zu einem wasserundurchlässigen Bauwerk führe.
Die Beklagte zu 1. wendet sich darüber hinaus gegen die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. K. für erforderlich gehaltenen Mangelbeseitigungsarbeiten im Hinblick auf den Zustand innerhalb beider Gebäudeteil. Auch mit den insoweit geäußerten Einwänden dringt sie nicht durch.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es sowohl im Ursprungsneubau als auch im Erweiterungsbau einer Überarbeitung des Bodens bedürfe, er habe beim Ortstermin festgestellt, dass die Fußbodenaufbauten feucht seien. Unter dem Gussasphalt sei eine Holzfaserweichplatte verbaut, welche nach einiger Zeit verfaule; bereits nach acht bis zehn Tagen bilde sich ein Schimmelpilzbefall. Da man an die feuchte Holzfaserweichplatte herankommen müsse, könne auch der darüber liegende Fußboden nicht weiterverwendet werden. Soweit die Beklagte zu 1. nach anfänglichem Unwillen, sich zu äußeren, letztlich angegeben hat, der Fußbodenaufbau im Erweiterungsbau bestehe aus Parkett-Gussasphalt-Perlite und der Sachverständige angegeben hat, er habe einen Aufbau Oberboden-Gussasphalt-Holzfaserunterlagsplatte-Perliteschüttung festgestellt – auf einem Gussasphalt könne man technisch im Übrigen gar keinen Gussasphalt aufbringen –, kommt es auf Einzelheiten letztlich nicht an. Ob (nur) Perlite oder auch Holzfaserplatten verbaut seien, sei insoweit unerheblich, als dass bei Feuchtigkeitseintritt alles gleich zu behandeln sei – alles müsse raus. Das Bestreiten des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, es seien in dem Erweiterungsbau keine Holzfaserunterlagsplatten vorhanden, hat daher keine Auswirkungen auf dem Umfang der erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten.
Soweit die Beklagte zu 1. in diesem Zusammenhang behauptet, es sei nicht nachzuvollziehen, warum das Parkett keinen Schaden nehme, hat auch dies der Sachverständige zwanglos nachvollziehbar erläutert. Er hat ausgeführt, dass der vorhandene Gussasphalt auch als Flächenabdichtung diene, sodass keine Feuchtigkeitsbeeinträchtigung entstehe. Das Wasser dringe nur in dem Maße ein, wie es in Folge der falsch positionierten Drainage über die Bodenplatte hinausgelange. Es verteile sich dann im Bodenaufbau und werde ggf. auch durch Verdunstung wieder reduziert. Es sei außerdem nachvollziehbar, dass das Wasser nicht von selbst aufsteige. Ohne Feuchtebrücken steige Wasser nicht nach oben, sodass es nachvollziehbar sei, dass Schäden in den Trockenbauwänden vorhanden seien, soweit diese bis in den durchfeuchteten Bereich hineinragten, aber keine Schäden am Parkett existierten. Nur im Falle von Feuchtebrücken oder im Falle eines Ansteigens des Wasserspiegels sei mit Durchdringungen zu rechnen. Feuchtebrücken im Parkett habe er nicht gefunden, aber auch nicht gesucht. Feuchtebrücken bzgl. der Gipskartonwände und Putzschäden habe er geprüft und auch gefunden.
Überdies deuten die von der Klägerin entfalteten Schadensbeseitigungsmaßnahmen (vgl. unten II.) darauf hin, dass es tatsächlich zu einem (vom Sachverständigen nicht wahrgenommenen) Schaden am Parkett gekommen ist.
Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgt, dass die bereits in seinem Gutachten vom 11.05.2017 für erforderlich gehaltenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen nach wie vor vollumfänglich erforderlich sind.
b)
Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat darüber hinaus auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, er halte an seiner in seinem Gutachten vom 11.05.2017 getätigten Kostenschätzung dem Grunde nach fest; die entfalteten (untauglichen) Nachbesserungsarbeiten führten nicht dazu, dass nunmehr geringere Kosten anfallen würden. Aufgrund der – gerichtsbekannten – Preissteigerung sei eine Erhöhung der Kosten im Umfang von 27 bis 30 Prozent eingetreten.
Die von dem Sachverständigen bezifferten Kosten beruhen auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen, insbesondere der zutreffend erfassten Örtlichkeit sowie den kraft seiner Sachkunde ihm bekannten Baupreise. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Meinungsbildung auch insoweit an. Ausweislich seines Gutachtens vom 11.05.2017 beziffert er die Kosten für die erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten, jeweils Netto-Beträge, insgesamt auf (252.300,- € + 175.050,- € =) 427.350,- €, die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:
aa) Ursprungsneubau:
· Herstellen einer offenen Rinne zwischen Spritzbeton-Hangverbauwand und auskragender Geschossdeckenplatte: 600,- €.
· Ausbildung einer fachgerechten Anschlussführung der KMB-Beschichtung im Bereich der Lüftungsschachtkonstruktionen: 800,- €.
· Anbringen einer Schutzschicht auf die KMB-Beschichtung im begehbaren Baugrubenabschnitt auf mindestens zwei Meter Höhe und ggf. erforderliches vorheriges Nacharbeiten von Schadstellen: 900,- €.
· Wechseln der Filterpackung und Spülen der Rohre der Drainanlage inkl. der – aufgrund der Örtlichkeit – in Handarbeit erforderlichen Nebenarbeiten: 5.000,- €.
· Rückbau des vorhandenen Bodenaufbaus und Entsorgung, das Aufbringen einer neuen Flächenabdichtung als Bitumenschweißbahn inkl. aller erforderlichen Nebenarbeiten, der Baustelleneinrichtung sowie der Schutzmaßnahmen: 52.000,- €.
· Aufbringen eines Gussasphaltaufbaus: 65.000,- €.
· Aufbringen eines schwimmend verlegten Holzfußbodens inkl. Trittschalldämmung und Sockelleistungen sowie eines geeigneten Bodenbelags: 78.000,- €.
· 15 Prozent Ansatz für Unvorhergesehenes: 30.000,- €.
· 10 Prozent Regiekosten: 20.000,- €.
Daraus errechnen sich Mangelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 252.300,- € (netto).
bb) Erweiterungsbau
· Öffnen der mit Beton verschlossenen Bauteilfuge in Bauteilachse A: 550,- €.
· Ausbilden einer offenen Wasserführung in Form einer Rinne mindestens 20 cm unter der Oberkante Beton-Bodenplatte zwischen der Dreifach-Elementwand und der Beton-Verbauwand (Bauteilachse A): 1.000,- €.
· Fachgerechtes Bemessen der Drainanlage gemäß DIN 4095 als Sonderfall: 2.000,- €.
· Rückbau des vorhandenen, ca. 8 Meter langen hangseitigen Drainrohres mit dem Ausmaß DN 100 und Ersetzen durch ein Drainrohr mit dem Ausmaß DN 125: 3.000 €.
· Installieren eines Pumpensumpfes in der begehbaren Baugrube inkl. der notwendigen technischen Ausrüstung: 8.500,- €.
· Verlegen einer Druckwasserleitung vom Pumpenschacht zum öffentlichen Kanalnetz in der Neustädter Straße inkl. Anschluss an das Kanalnetz: 2.500,- €.
· Reinigen der Drainanlage von vorhandenen Einschlammungen und Herstellen eines dauerhaften gemäß DIN 4095 fachgerechten Schutzes vor weiteren Einschlammungen: 2.500,- €.
· Rückbau des vorhandenen Bodenaufbaus und Entsorgung. Aufbringen einer neuen fachgerechten Flächenabdichtung als Bitumenschweißbahn gemäß DIN 18195-4 inkl. Nebenarbeiten, Baustelleneinrichtung und Schutzmaßnahmen: 32.000,- €.
· Aufbringen eines Gussasphaltaufbaus: 40.000,- €.
· Aufbringen eines schwimmend verlegten Holzfußbodens inkl. Trittschalldämmung und Sockelleisten: 48.000,- €.
· 15 % Ansatz für Unvorhersehbares: 21.000,- €.
· 10 % Regiekosten: 14.000,- €.
Aus alledem errechnen sich Mängelbeseitigungskosten bzgl. des Erweiterungsbaus in Höhe von insgesamt 175.050,- € (netto).
5.
Der Klägerin ist kein Mitverschulden entgegenzuhalten.
a)
Ein Mitverschulden kommt zunächst nicht über §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB über die Einschaltung des Geologen Dr. Z. in Betracht. Die Klägerin als Bauherrin hat sich mit der Beauftragung des Geologen Dr. Z. der Einschaltung eines Baugrundgutachters für beide Gebäudeteile bedient. Ein Bauherr muss sich das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten, hier der Beklagten zu 1., entgegenhalten lassen (Urteil des BGH vom 27.11.2008, Az. VII ZR 206/06, Rn. 28 ff., zitiert nach juris). Hintergrund dieser Zurechnung ist, dass den Besteller eine Obliegenheit trifft, dem bauaufsichtsführenden Architekten fehlerfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.
Hier hat der Geologe Dr. Z. bzgl. beider Gebäudeteile der Beklagten zu 1. fehlerfreie Baugrundgutachten zur Verfügung gestellt. Der Geologe Dr. Z. hat in seinen Gutachten vom 15.05.2001 und vom 06.04.2009 zwar nicht ausdrücklich den an der streitgegenständlichen Örtlichkeit vorliegenden Lastfall „drückendes Wasser“ als solchen benannt. Wie bereits dargelegt, hat er aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klüfte im Fels wassergefüllt sind und der Wasserstand ca. 3,5 Meter über dem Fußboden im Erdgeschoss liegt. Wenn, wie ebenfalls bereits dargelegt, ausweislich der Angaben des Sachverständigen Dr. A. in seinem Gutachten vom 29.07.2016 der Umfang des Wassereintritts für die Frage der Durchfeuchtung keine Rolle spielt, so war aus den Gutachten des Geologen Dr. Z. für einen Architekten, zu deren Aufgabe – ebenfalls bereits dargelegt – die Planung und Überwachung der Außenabdichtung einschließlich Drainagearbeiten gehört, der alleinige Schluss zu ziehen, dass auf diesen Lastfall mit einer der beiden dargelegten Maßnahmen (Sonderfall der Drainage in Anlehnung an die DIN 4095 oder die Anwendung der DIN 18195-6) reagiert werden musste. Aufgrund der Rollenverteilung – Dr. Z. als Baugrundgutachter, die Beklagte zu 1. als vollumfänglich planende und überwachende Architektin – war das Ziehen dieses Rückschlusses ihre ureigene, alleinige Aufgabe und waren die Vorschläge des Geologen lediglich Empfehlungen, welche die Beklagte zu 1. nicht aus ihrem Aufgabenbereich entlassen.
b)
Die Klägerin trifft schließlich auch kein eigenes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung), weil sie keine Schadensminderungen unterlassen hat. Soweit die Beklagte zu 1. hier vorträgt, die Klägerin habe eine (frühzeitige) Trocknung der Böden in beiden Gebäuden pflichtwidrig unterlassen, dringt sie damit nicht durch. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat hier in seiner mündlichen Anhörung angegeben, er halte es aus technischer Sicht nicht für vorwerfbar, dass eine Trocknung zunächst unterlassen worden sei. Da die Ursache für den in den Innenräumen entstandenen Schaden die Feuchtigkeitseinwirkung auf den Fußbodenaufbau sei, sei eine Trocknung ohne Beseitigung der Feuchtigkeitsquelle sinnlos; es sei davon auszugehen, dass weiterhin Feuchtigkeitszufluss erfolge. Der Sachverständige hat des Weiteren angegeben, er halte die Fußbodenkonstruktionen in beiden Gebäudeteilen auch nicht für trocknungsfähig; in den Fußböden würden sich feuchteempfindliche Bauteile befinden, die man nicht trocknen könne. Nach einer Trocknung seien die Materialien nicht mehr zu gebrauchen und weiterhin kontaminiert. Durch eine Lufttrocknung des Fußbodenaufbaus bestehe außerdem die Gefahr, dass der Schimmelpilz verbreitet werde, sodass dann eine Kontaminierung weiterer Geschosse und der Ware der Klägerin drohe. Aus den von ihm vorgenommenen Feuchtigkeitsmessungen im Ortstermin im Oktober 2014 ergebe sich, dass weiter Feuchtigkeit vorhanden sei. Außerdem sei Pilzbewuchs festgestellt worden. Die Kammer schließt sich auch diesen überzeugenden Ausführungen nach eigener Meinungsbildung an. Da von der Beklagten zu 1. keine Nachbesserungsarbeiten, die zeitlich nach dem Ortstermin des Sachverständigen liegen, behauptet werden, gibt es auch keine tatsachenbegründeten Anhaltspunkte dafür, warum die von dem Sachverständigen im Rahmen des Ortstermins gemessene Feuchte und der von ihm daraus gezogene Rückschluss aktuell nicht mehr zutreffend sein soll.
Wenn der Sachverständige weiter ausgeführt hat, dass er die verbauten Materialien nicht für trocknungsgeeignet halte, wenn diese acht bis zehn Tage feuchtigkeitsbeaufschlagt seien, kann der Klägerin auch kein Vorwurf dahingehend angelastet werden, vor Ablauf dieser Tage nicht mit Trocknungen begonnen zu haben. Zum einen kann ihr dieser Vorwurf deshalb nicht angelastet werden, weil nach den festgestellten Wassereinbrüchen Ausmaß und Ursache des Wassereintritts völlig unbekannt waren. Wenn nach zwei von der Beklagten zu 1. eingeholten Gutachten, vier schriftlichen Gerichtsgutachten, einer mündlichen gerichtlichen Gutachtenerläuterung und einem insgesamt fast neun Jahre andauernden gerichtlichen Verfahren die Beklagten (!) als Fachmänner bis zuletzt sowohl Ausmaß als auch Ursache des Wassereintritts bestreiten, können sie von der Klägerin (!) nicht ernsthaft ein Tätigwerden binnen verlängerter Wochenfrist verlangen. Zum anderen kann der Klägerin dieser Vorwurf auch deshalb nicht angelastet werden, weil der Sachverständige, wie bereits dargelegt, nachvollziehbar ausgeführt hat, dass ohne Beseitigung der Ursache bei unterstellten Trocknungen des Bodenaufbaus immer wieder mit neuen Durchfeuchtungen zu rechnen sei – ein Unterlassen ist daher jedenfalls nicht kausal für das konkret bestehende Schadensausmaß.
6.
Der klageweise geltend gemachte Vorschussanspruch gegen die Beklagte zu 1. ist der Klägerin vollumfänglich zuzuerkennen. Der um 2,94 € im Vergleich zu der Schätzung der Netto-Kosten des Sachverständigen höhere Klagebetrag war der Klägerin in Anbetracht der nur schätzweise möglichen Kostenermittlung sowie in Anbetracht der erheblichen Preissteigerungen zwischen der Gutachtenerstellung und dem Schluss der mündlichen Verhandlung ebenfalls zuzusprechen.
II.
Der Klägerin steht auch der mit Antrag zu 2. verfolgte Schadenersatzanspruch wegen der bereits durchgeführten Mangelbeseitigung zu.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen, wie bereits im Rahmen des Vorschussanspruchs ausgeführt, vor. Die gegenüber dem Vorschussanspruch zusätzliche Voraussetzung des Vertretenmüssens ist ebenfalls zu bejahen. In Anbetracht der umfänglich Planungs- und Überwachungsmängel und der daraus folgenden erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. gelingt ihr der Entlastungsbeweis nicht. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund der dargelegten Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Überwachung der Außenabdichtung einschließlich der Drainagearbeiten ureigene Aufgabe des überwachenden Architekten ist.
Der Klägerin ist der geltend gemachte Schaden entstanden. Die Klägerin hat Rechnungen vorgelegt, deren Existenz nicht bestritten worden ist. Folgende Tätigkeiten Dritter bzw. Materialien wurden ihr in Rechnung gestellt:
· Verstärkung der Drainage, Abbau der Trennwände der Umkleidekabinen und späterer Aufbau im Mai 2012: 717,50 € netto.
· Anmietung einer Schmutzwasserpumpe und späterer Kauf nebst Zubehör im Mai 2012: 1.023,- € netto.
· Vermessung der Drainageleitungen im Mai 2012: 598,50 €.
· Reparatur der verrosteten Bremsen des Aufzugs im Juni 2012 nach erfolgtem Wassereintritt: 1.716,30 € netto.
· Versuch der Spülung der Drainage und des Befahrens mit einer Kamera im August 2012: 1.577,- € netto.
· Überprüfung der Drainage mit einer Kamera im Dezember 2012: 90,- € netto.
· Reparatur von aufgequollenem Eichendielen-Fußboden im Erdgeschoss im Dezember 2012: 417,- € netto.
· Erwerb von Kleinteilen für Hausmeistertätigkeiten im Februar 2013: 169,70 €.
· Parkett und Parkettkleber im Februar 2013: 3.565,92 €.
· Schadensbeseitigung an einer Bodensteckdose und an einer Beleuchtung im Juli 2013: 104,90 € netto und 64,10 € netto.
· Austrocknungs- und Geruchsneutralisierungsarbeiten von Juli bis September 2013: 854,- € netto.
· Durchführung von Feuchtigkeitsmessungen in den Jahren 2012 und 2013: 2.050,- € netto.
· Durchführung von Feuchtigkeitsmessung im Jahre 2014: 202,50 € netto.
· Befahren der Drainage mit einer Kamera im Oktober 2014: 91,- € netto.
· Entlastungsbohrungen im Oktober 2014: 3.142,70 € netto.
· Feuchtemessungen im Juli und Dezember 2014: 405,- € netto.
· Abdichtungsarbeiten und Freilegungsarbeiten an der Drainageleitung im Februar 2015: 1.858,03 € netto.
· TV-Untersuchung des Kanals im Januar 2015: 164,25 € netto.
· Feuchtigkeitsmessungen im Jahre 2015: 202,50 € netto, 283,50 € netto sowie 162,- € netto.
· Kernbohrarbeiten inkl. Entsorgung im September 2015: 3.811,50 € netto.
· Feuchtigkeitsmessungen im Dezember 2015 und März 2016: zweimal 162,- € netto.
· Spülen der Drainageleitung im April 2016: 1.415,- € netto.
· Feuchtigkeitsmessungen ab August 2016 bis September 2020: viermal 162,- € netto, weitere 168,- € netto, weitere 178,- € netto, weitere 191,20 € netto.
Soweit die Beklagten die geltend gemachten Schadenspositionen mit Nichtwissen bestreiten, dringen sie damit im Ergebnis nicht durch. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, er habe die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen nachvollziehen können. Teilweise seien die Rechnungen als Leistung zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden beschrieben worden, teilweise seien allgemeine Schadensbeseitigungsmaßnahmen beschrieben worden, ohne den Schaden zu benennen. Er hat weiter ausgeführt, dass er die Beschreibung der Maßnahmen für nachvollziehbar halte, auch wenn er sie nicht unmittelbar und ganz direkt mit konkreten Schäden habe in Verbindung bringen können. Im Großen und Ganzen könne er sagen, dass Schäden vorhanden gewesen seien und man die Beseitigung solcher Schäden ohne Weiteres mit den durch die Rechnung beschriebenen Maßnahmen in Einklang bringen könne; die Maßnahmen seien insgesamt plausibel für die Schadensbeseitigung vorhandener Feuchtigkeitsschäden bzw. zur Beobachtung der Feuchteentwicklung.
Dem schließt sich die Kammer aufgrund eigener Meinungsbildung uneingeschränkt an. Das Beweismaß des § 287 ZPO ist damit erfüllt. Dass die Maßnahmen tatsächlich ausgeführt worden sind, steht für die Kammer fest – es gibt keinerlei tatsachenbegründete Anhaltspunkte dafür, dass den Rechnungen nicht erbrachte Leistungen zugrunde liegen. Daran anknüpfend hat die Kammer auch keine Zweifel, dass die Leistungen auch tatsächlich gezahlt worden sind. Im Übrigen enthalten sämtliche Rechnungen einen Erledigungsvermerk („bez.“); dafür, dass dieser jeweils in unzutreffender Weise angebracht worden ist, gibt es keinerlei tatsachenbegründete Anhaltspunkte.
Selbst wenn man eine Bezahlung der Beträge hinwegdächte, wäre ein Zahlungsanspruch gem. § 250 S. 2 BGB zu bejahen, weil die Beklagte zu 1 ihre Haftung beharrlich leugnet, was eine Fristsetzung entbehrlich macht.
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Sachverständigenkosten in Höhe von 3.551,31 € aus § 280 Abs. 1 BGB. In Anbetracht der Feuchteeintritte, der nicht klaren Ursache, welche die Beklagten bis heute (!) bestreiten, sowie der Gefahr einer erheblichen Schadensausdehnung mit möglichen Folgen für die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Klägerin durfte sie die Einschaltung sachverständiger Hilfe für erforderlich halten, § 249 BGB. Der Sachverständige F. stellte der Klägerin mit Rechnung vom 26.06.2013 einen Betrag in Höhe von 1.800,- € netto, mit Rechnung vom 19.08.2013 einen Betrag in Höhe von 1.313,64 € netto, mit Rechnung vom 29.08.2013 einen Betrag in Höhe von 201,30 € netto und mit Rechnung vom 28.11.2013 einen Betrag in Höhe von 236,37 € netto in Rechnung. Zum Anfall der Leistungen und dem Bezahlen der Forderungen durch die Klägerin gelten obigen Ausführungen zu Ziffer II. uneingeschränkt auch hier.
Aus alledem errechnet sich der eingeklagte Ersatzbetrag.
III.
Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Klägerin ein Vorschussanspruch zusteht (beispielhaft Urteil des BGH vom 15.06.1989, Az. VII ZR 14/88, Rn. 32, zitiert nach juris), was hier der Fall ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht hier erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige K. ausgeführt hat, das genaue Schadensausmaß könne erst im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten feststellen. Hinzu kommen die in diesem Verfahren nur am Rande thematisierten möglichen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin während der Nachbesserungsarbeiten in den Innenbereichen beider Gebäudeteile.
IV.
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 BGB, weil die Klägerin in Anbetracht der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage das Hinzuziehen anwaltlicher Hilfe für erforderlich erachten durfte, § 249 BGB. Die Klägerin macht einer 0,65er Geschäftsgebühr ausgehend von der berechtigten Forderung in Höhe von 457.169,35 € zzgl. einer Auslagenpauschale geltend, was nicht zu beanstanden ist. Unter der Geltung des RVG 2013 errechnet sich somit ein Betrag in Höhe von 2.030,45 €.
V.
Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2. und 3. im Hinblick auf die bislang der Klägerin zugesprochenen Forderungen folgt als Gesellschafter der Beklagten zu 1. aus § 128 HGB in analoger Anwendung.
VI.
Die Zinsforderungen folgen aus §§ 288, 291 BGB, wobei die Klage gegen die Beklagte zu 1. mit ihrer Zustellung am 30.03.2021 rechtshängig geworden ist. Da die auch auf die Beklagten zu 2. bis 3. sodann mit Schriftsatz vom 27.07.2021 nicht förmlich zugestellt worden ist, ist insoweit erst mit dem Stellen der Anträge in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2022 Rechtshängigkeit eingetreten. Da es sich nicht um Entgeltforderungen handelt, war die Zinshöhe mit 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auszuurteilen.
VII.
Der Antrag der Beklagten, ihnen ein Schriftsatzrecht zu der Beweisaufnahme einzuräumen, war zurückzuweisen, weil in der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zutage getreten sind. Ein Großteil der Beweisaufnahme bestand darin, dass der Beklagtenvertreter den Sachverständigen um Erläuterungen seiner schriftlichen Ausführungen gebeten hat mit dem ausdrücklichen Hinweis des Beklagtenvertreters, er habe Schwierigkeiten, das Gutachten zu lesen. Für eine derartige Erklärung eines Gutachtens, welches aus sich selbst heraus sehr gut lesbar und verständlich ist und in welchem klar zwischen den Fragestellungen, den Feststellungen des Sachverständigen und seinen Bewertungen kraft seiner Sachkunde unterschieden wird, ist eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen nicht vorgesehen. Derartige Fragen beruhten offenbar auf einer mangelnden Vorbereitung des Beklagtenvertreters und führten, da sie sich ihre Beantwortung in der Bestätigung der schriftlichen Gutachterausführungen erschöpfte, zu keinem neuen Erkenntnisgewinn. Wenn die Beklagten selbst keine Nachbesserungsarbeiten seit dem Ortstermin mit dem Sachverständigen vortragen, sind naheliegend – so auch hier – keine neuen Beurteilungen des Sachverständigen zu erwarten. Auch im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, die Klägerin habe pflichtwidrig Trocknungsmaßnahmen unterlassen, hat der Sachverständige keine neuen Erkenntnisse vermittelt. Vielmehr erschöpften sich seine Ausführungen auch hier auf die Bestätigung seines Gutachtens, wonach der Bodenaufbau zu erneuern ist.
Die Beklagten waren in der mündlichen Verhandlung im Übrigen mit technischem Sachverstand in Form der unmittelbar mit den streitgegenständlichen Bauvorhaben betrauten Mitarbeiter A. S. und E. K. vertreten – der Mitarbeiter A. S. erscheint in der Akte bereits im Sommer 2001 im Rahmen von Besprechungen, der Mitarbeiter E. K. ist ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.01.2022 der Sachbearbeiter, der die Bauarbeiten vor Ort betreut hat; technische Einwände gegen die Ausführungen des Sachverständigen erhoben beide Mitarbeiter nicht, was ihnen – so sie denn Einwände gehabt hätten – zwanglos möglich gewesen wäre.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.