Skip to content
Menü

Bauvertrag – Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis von Mängelgewährleistungsansprüchen

OLG München, Az.: 9 U 2103/13 Bau, Urteil vom 18.03.2014

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 29.04.2013 (Az.: 4 O 614/12) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Streithelferin trägt jedoch ihre eigenen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bauvertrag vom 27.06./03.07.2000 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit dem Verlegen einer Wasserleitung vom Hochbehälter S. zur bestehenden Leitung für den Ortsteil S. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Die Klägerin hält die Leistung der Beklagten für mangelhaft, weil die Leitung kein einheitliches Gefälle, sondern verschiedene Hoch- und Tiefpunkte aufweise. Deswegen begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz. Die Beklagte bestreitet die Mängel und erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte führte die streitgegenständlichen Arbeiten aus, am 24.06.2002 erfolgte deren Schlussabnahme. Am 22.06.2007 führten die Parteien eine „Gewährleistungsabnahme“ durch (Anlage K 3), in der u.a. der Mangel „Wasserleitung Hochpunkt vor Hochbehälter, exakt neu verlegen“ aufgeführt war. Unter Bezugnahme auf die Gewährleistungsabnahme teilte die Beklagte der Klägerin durch Schreiben vom 25.06.2008 wörtlich mit (Anlage K 6):

„Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Mängelbeseitigung an o.g. Bauvorhaben ist abgeschlossen.

Alle Mängel, bis auf die Aussenfassade des Hochbehälters (Rissebildung), wurden behoben.

Wie mit Ihnen besprochen werden die Haarrisse im Zuge eines bauseitigen Erneuerungsanstriches ausgebessert.

Hierfür würde die Matthias B. GmbH dem Markt O. eine Bürgschaft in Höhe von 2.000,00 € als Ausführungssicherheit, zeitlich auf 2 Jahre begrenzt übergeben.

Wir bitten um Rückmeldung, …“

Darauf antwortete die Klägerin der Beklagten durch Schreiben vom 30.07.2008 (Anlage B 1) und teilte wörtlich mit:

„Gemäß Vereinbarung mit Ihrem Herrn G. am 30.07.2008 erlauben wir uns für nicht beseitigte Mängel im Baugebiet S. eine Pauschale von 2.000,– € in Rechnung zu stellen.

Den Betrag bitten wir auf ein o.g. Konto zu überweisen.“

Durch Schriftsatz vom 29.12.2011 beantragte die Klägerin beim Landgericht Passau wegen der streitgegenständlichen Mangelbehauptungen ein selbständiges Beweisverfahren. Der Antragsschriftsatz ist per Fax am 30.12.2011 beim Landgericht eingegangen und wurde der Beklagten am 04.01.2012 zugestellt. Die vorliegende Klage ging am 13.08.2012 beim Landgericht Passau ein.

Durch Urteil vom 29.04.2013 hat das Landgericht Passau die Klage abgewiesen. Es hat Verjährung angenommen. Die Parteien hätten die Geltung der VOB/B vereinbart, so dass das Ende der ebenfalls vereinbarten Frist von 5 Jahren auf den 23.06.2007 gefallen sei und es infolge der schriftlichen Mängelanzeige vom 22.06.2007 nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B zu einer Fristverlängerung für Gewährleistungsansprüche bis zum 22.06.2009 gekommen sei. Das erst am 30.12.2011 eingeleitete Beweisverfahren habe die Verjährung nicht mehr hemmen oder unterbrechen können, da zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten gewesen sei. Selbst unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 30.07.2008 sei Verjährung am 30.07.2010 eingetreten und somit bereits vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens. Zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist durch Anerkenntnis sei es nicht gekommen. Ein Anerkenntnis sei der Vereinbarung vom 25.06.2008 nicht zu entnehmen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beantragt:

I. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Endurteils des Landgerichts Passau vom 29.04.2013 verurteilt, an die Klägerin 47.010,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.09.2012 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den 47.010,95 € übersteigenden Aufwand zu ersetzen, sofern dieser erforderlich ist, die Wasserleitung von dem Hochbehälter S. bis zur Anschlussstelle an die bestehende Leitung auf einer Länge von 65 m neu zu verlegen und so die festgestellten Hoch- und Tiefpunkte zu beseitigen und ein einheitliches Gefälle herzustellen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Passau, Az.: 4 OH 179/11.

Die Beklagte tritt dem entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelferin der Klägerin stellt keinen Antrag.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, entgegen der Ansicht des Landgerichts stelle das Schreiben der Beklagten vom 25.06.2008 ein Anerkenntnis dar, so dass eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe und keine Verjährung eingetreten sei. Die Beklagte sieht in ihrem Schreiben vom 25.06.2008 kein Anerkenntnis. Sie habe nicht ihre Verantwortlichkeit für irgendwelche noch bestehenden Mängel ausdrücken wollen mit Ausnahme der genannten Haarrisse, über die dann die Vereinbarung vom 30.07.2008 geschlossen worden sei.

Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil vom 29.04.2013 und das Protokoll vom 28.01.2014 mit Hinweisen des Senats wird zur Sachverhaltsdarstellung ergänzend Bezug genommen.

II.

Auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Ersturteils wird mit folgenden ergänzenden Ausführungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Auf das vorliegende Schuldverhältnis sind die vor dem 01.01.2002 geltenden Gesetze anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB). Für die Verjährung gilt Art. 229 § 6 EGBGB.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 25.06.2008 den Anspruch nicht in anderer Weise anerkannt und dadurch die Verjährung neu beginnen lassen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Denn das Schreiben vom 25.06.2008 drückt nicht aus, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt das Bewusstsein noch bestehender Mängel und daraus resultierender Rechte der Klägerin gegen sie hatte und dies ausdrücken wollte (BGH BauR 2005, 710). Ganz im Gegenteil drückt das Schreiben aus, dass aus damaliger Sicht der Beklagten am 25.06.2008 gerade keine Mängel mehr vorlagen mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Rissebildung am Hochbehälter. Dieses Bewusstsein ist dem Schreiben eindeutig zu entnehmen. Ob das Bewusstsein der Beklagten sachlich zutrifft, insbesondere ob die Aussage zutrifft, alle Mängel seien in zurückliegender Zeit behoben worden, kann offen bleiben. Denn für ein Anerkenntnis kommt es auf die Erklärung zur aktuellen Situation an.

Überdies könnte auch aus der Mängelbeseitigung zu früheren Zeitpunkten kein Anerkenntnis der Beklagten mit Wirkung zu diesen früheren Zeitpunkten entnommen werden, denn bei den hier streitigen Mängeln kann in der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten lediglich das Bemühen um Vermeidung einer Streiteskalation liegen und gerade nicht die konkludente Erklärung, dem Bauherren stünden die behaupteten Mängelrechte zu (BGH NJW 2012, 3229 Rdnr. 12). Selbst unter Berücksichtigung des Schreibens vom 25.06.2008 kann auf kein über die tatsächlich erfolgte Mängelbeseitigung hinausgehendes Anerkenntnis zurückgeschlossen werden.

Infolgedessen liegt kein Anerkenntnis vor. Auch sonstige verjährungshemmende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Somit ist der streitgegenständliche Anspruch verjährt und kann die Berufung keinen Erfolg haben.

III.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 97, 101,708 Nr. 10,711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Streitwert: §§ 63Abs. 2, 47,48 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!