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Untersuchungsanordnung zur Gefährdungsabschätzung: Wann Eigentümer zahlen müssen

Eine Untersuchungsanordnung zur Gefährdungsabschätzung traf eine Erbengemeinschaft aus Nordrhein-Westfalen völlig unvorbereitet, nachdem auf ihrem Grundstück plötzlich Schadstoffe einer ehemaligen chemischen Reinigung auftauchten. Unklar bleibt, ob die unbeteiligten Eigentümer tatsächlich für teure Detailuntersuchungen haften, wenn der mutmaßliche Verursacher für die Bodenverunreinigung namentlich feststeht.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 A 1074/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: Nicht angegeben
  • Aktenzeichen: Nicht angegeben
  • Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Bodenschutzrecht
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Erben, Umweltbehörden

Grundstückseigentümer müssen Bodenuntersuchungen durchführen, wenn die Behörde den eigentlichen Verursacher nicht sofort eindeutig feststellt.

  • Behörden dürfen den Eigentümer wählen, um Gefahren für das Grundwasser schnell abzuwehren.
  • Eine langwierige Suche nach dem Verursacher darf die notwendigen Untersuchungen nicht verzögern.
  • Die Kosten für die erste Prüfung der Bodenbelastung trägt der aktuelle Grundstücksbesitzer.
  • Betroffene Eigentümer können sich das Geld später privat vom wahren Verursacher zurückholen.
  • Spätere zivilrechtliche Urteile gegen Verursacher ändern nichts an der Pflicht zur Untersuchung.

Wer trägt die Kosten für die Bodenuntersuchung bei Altlasten?

Der Brief der Behörde ist für Grundstückseigentümer oft ein Schock: Der Verdacht auf eine Altlast steht im Raum, und die Stadt fordert teure Untersuchungen. Besonders bitter ist dies, wenn der Eigentümer selbst gar nichts verschmutzt hat, sondern ein früherer Mieter oder Pächter verantwortlich war. Genau dieser Konflikt beschäftigte nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Die Richter mussten entscheiden, ob eine Behörde die Erben eines Grundstückseigentümers zur Kasse bitten darf, obwohl ein chemischer Reinigungsbetrieb als Verursacher in Betracht kam.

Dunkle Flüssigkeit tritt aus einem rostigen Fass aus und sickert sichtbar in den unversiegelten Erdboden.
Sickernde Altlasten verpflichten Grundstückseigentümer zur Untersuchung des Bodens, um eine schnelle Gefahrenabwehr für das Grundwasser sicherzustellen. Symbolfoto: KI

Der Fall zeigt exemplarisch, wie streng das deutsche Umweltrecht ist. Es geht um die Effektivität der Gefahrenabwehr und die Frage, wer im Zweifelsfall die Kosten für eine Detailuntersuchung vorstrecken muss. Für die betroffene Erbengemeinschaft endete der Streit vor dem Verwaltungsgericht mit einer Enttäuschung, die auch durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt wurde.

Was war passiert: Erben gegen Behörde

Im Zentrum des Streits stand ein Grundstück, auf dem über Jahrzehnte eine chemische Reinigung betrieben wurde. Solche Betriebe arbeiteten früher oft mit chlorierten Kohlenwasserstoffen wie Tetrachlorethen (PER), die heute als hochgefährliche Grundwasserschadstoffe gelten. Die zuständige Behörde stellte an einem bestimmten Messpunkt – im Verfahren als „Messpunkt 4“ bezeichnet – eine erhebliche Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers fest.

Um das Ausmaß der Gefahr einschätzen zu können, erließ die Behörde am 5. Oktober 2020 eine sogenannte Ordnungsverfügung. Adressat war nicht der Betreiber der Reinigung, sondern der damalige Eigentümer des Grundstücks, der die tatsächliche Gewalt über die Fläche ausübte. Nach dessen Tod im Juni 2022 traten seine Nachkommen als Gesamtrechtsnachfolger in den Rechtsstreit ein. Die Forderung der Stadtverwaltung blieb bestehen: Die Eigentümer sollten Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen und bezahlen.

Die Erben wehrten sich vehement. Ihr Argument war naheliegend: Nicht ihr Vater oder sie selbst hätten den Boden verseucht, sondern die chemische Reinigung. Sie verwiesen auf alte Behördenvermerke aus den 1980er Jahren, die schon damals Probleme dokumentierten. Ihrer Ansicht nach hätte die Behörde den Betreiber der Reinigung heranziehen müssen. Doch das Verwaltungsgericht wies die Klage weitgehend ab. Die Erben wollten dies nicht akzeptieren und beantragten die Zulassung von der Berufung.

Was regelt das Bundes-Bodenschutzgesetz bei der Haftung?

Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick in das Gesetz notwendig. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) kennt verschiedene Verantwortliche, die eine Behörde bei einer Bodenverunreinigung in die Pflicht nehmen kann. Juristen unterscheiden hierbei zwei Hauptkategorien:

  • Der Handlungsstörer: Das ist derjenige, der die Verschmutzung verursacht hat (hier der Reinigungsbetrieb).
  • Der Zustandsstörer: Das ist der Eigentümer oder derjenige, der die Gewalt über das Grundstück ausübt.

Nach § 4 Absatz 3 des BBodSchG haften beide Gruppen. Für die Behörde ist dabei entscheidend: Es gibt kein festes Rangverhältnis. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass immer zuerst der Verursacher zahlen muss. Stattdessen hat die Behörde ein sogenanntes Auswahlermessen. Sie darf entscheiden, wen sie heranzieht, muss dabei aber pflichtgemäß handeln.

Praxis-Hinweis: Haftung ohne Verschulden

Viele Eigentümer gehen davon aus, sie müssten für Bodenverunreinigungen nur zahlen, wenn sie diese selbst verursacht haben. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Im öffentlichen Umweltrecht knüpft die Haftung als sogenannter „Zustandsstörer“ allein an das Eigentum an. Sie haften gegenüber der Behörde also auch für Altlasten, die weit vor Ihrer Zeit entstanden sind – völlig unabhängig von eigener Schuld.

Der Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr

Das wichtigste Kriterium bei dieser Entscheidung ist die Geschwindigkeit und Effektivität. Wenn giftige Stoffe ins Grundwasser sickern, darf keine Zeit verloren gehen. Die Behörde muss denjenigen auswählen, der am schnellsten und zuverlässigsten die Gefahr erforschen oder beseitigen kann. Dies führt in der Praxis oft dazu, dass der Grundstückseigentümer herangezogen wird, weil er greifbar ist und rechtlich sicher als Verantwortlicher feststeht. Der Nachweis gegen einen historischen Verursacher ist oft schwierig und zeitaufwendig – Zeit, die der Umweltschutz nicht hat.

Warum entschied sich die Behörde für die Eigentümer?

Die Behörde begründete ihre Entscheidung mit der unklaren Beweislage zum Zeitpunkt der Verfügung im Jahr 2020. Zwar gab es Hinweise auf die chemische Reinigung als Verursacher, aber keinen lückenlosen Beweis, welcher konkrete Betreiber zu welchem Zeitpunkt welche Menge an Schadstoffen freigesetzt hatte. Ein Gutachten vom 31. Mai 2019 hatte ergeben, dass eine zeitliche Zuordnung der Schadstoffeinträge nicht sicher möglich sei.

Die chemische Reinigung wurde seit den 1950er Jahren betrieben, und es gab mehrere Inhaberwechsel. Für die Behörde stellte sich das Risiko so dar: Würde sie den aktuellen Betreiber verpflichten, könnte dieser vor Gericht ziehen und behaupten, die Verschmutzung stamme von seinem Vorgänger aus den 70er Jahren. Der Prozess würde sich über Jahre ziehen, während das Gift weiter im Boden schlummert. Der Grundstückseigentümer hingegen ist als Zustandsverantwortlicher rechtlich einfach zu identifizieren.

Wie bewertete das Gericht die Auswahl des Zustandsverantwortlichen?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Sichtweise der Behörde und des Verwaltungsgerichts. Der Antrag auf Berufungszulassung wurde abgelehnt. Die Richter stellten klar, dass für die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich ist. Damals, im Oktober 2020, war die Lage eben nicht so eindeutig, wie die Erben es darstellten.

Das Gericht betonte, dass an die Untersuchungsanordnung zur Gefährdungsabschätzung geringere Anforderungen gestellt werden als an eine endgültige Sanierungsanordnung. In diesem frühen Stadium geht es erst einmal darum, das Risiko zu klären.

Nach der Rechtsprechung darf die Behörde ihr Auswahlermessen primär am Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr ausrichten. Steht ein Verursacher nicht zweifelsfrei fest, ist die Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen in der Regel ermessensfehlerfrei, um Verzögerungen durch langwierige Beweisaufnahmen zu vermeiden.

Die Richter erklärten, dass die Behörde nicht verpflichtet war, umfangreiche historische Recherchen anzustellen, die den Beginn der Maßnahmen verzögert hätten. Die Inanspruchnahme von dem Grundstückseigentümer war der sicherste Weg, um schnell Klarheit über die Gefährdungslage zu erhalten.

Warum halfen die alten Dokumente den Erben nicht?

Die Erben hatten Vermerke aus den Jahren 1984 bis 1989 vorgelegt, die Probleme beim Betrieb der Reinigung dokumentierten. Das Gericht würdigte diese Unterlagen, kam aber zu einem anderen Schluss als die Klägerseite. Ein Vermerk über ausgelaufenen Schlamm oder die Lagerung von Fässern sei zwar ein Indiz, aber noch kein Beweis dafür, dass genau diese Vorfälle die jetzt am „Messpunkt 4“ gefundene massive Belastung verursacht haben.

Es fehlte der direkte Kausalitätsnachweis. Da Tetrachlorethen über Jahrzehnte genutzt wurde, kamen theoretisch verschiedene Betreiber und Zeiträume in Betracht. Diese Unsicherheit geht im Verwaltungsrecht zu Lasten derer, die eine schnelle Gefahrenabwehr fordern würden – also zu Lasten des Versuchs, die Verantwortung auf einen Dritten abzuwälzen.

Welche Rolle spielte das spätere Zivilurteil?

Ein besonders interessanter Aspekt dieses Falles ist, dass die Erben parallel einen Zivilprozess gegen den Betreiber der Reinigung führten – und dort sogar erfolgreich waren. Das Oberlandesgericht Hamm hatte am 15. September 2023, also lange nach der behördlichen Anordnung, entschieden, dass der Betreiber zivilrechtlich haftet. Die Erben führten dieses Urteil als „Trumpfkarte“ im Verwaltungsverfahren an: Seht her, wir hatten recht, er war es!

Doch das Oberverwaltungsgericht drehte diesen Spieß um. Gerade die Tatsache, dass es eines langwierigen Zivilprozesses mit aufwendiger Beweisaufnahme bedurfte, um die Verantwortlichkeit des Betreibers zu klären, bestätigte die Haltung der Behörde. Zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung im Jahr 2020 stand diese Verantwortlichkeit eben noch nicht „zweifelsfrei“ fest.

Der Umstand, dass in einem späteren zivilgerichtlichen Verfahren nach umfassender Beweisaufnahme eine Verantwortlichkeit des Betreibers festgestellt wurde, belegt geradezu, dass diese zur Zeit des Behördenhandelns noch nicht mit der für die Gefahrenabwehr nötigen Evidenz vorlag.

Die Behörde durfte also nicht auf den Ausgang eines jahrelangen Rechtsstreits warten. Die Effektivität der Gefahrenabwehr verlangte sofortiges Handeln. Das Zivilurteil hilft den Erben zwar finanziell im Innenverhältnis (dazu später mehr), macht aber die ursprüngliche Anordnung der Stadt nicht rückwirkend rechtswidrig.

Was bedeutet das Werkstattrisiko für die Eigentümer?

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Frage der Zumutbarkeit. Die Erben argumentierten, es sei unbillig, sie heranzuziehen, da sie keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten über die Vorgänge in den 1980er Jahren hätten. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Das Gesetz mutet dem Eigentümer das Risiko zu, für den Zustand seines Grundstücks einzustehen. Dies ist der Preis für das Eigentum an Grund und Boden und dessen Sozialbindung.

Experten-Tipp: Vorsorge beim Immobilienkauf

Da Altlastenrisiken förmlich am Grundstück „kleben“, sollten Sie beim Kauf von gewerblich vorgenutzten Flächen (z. B. ehemalige Werkstätten, Tankstellen oder Reinigungen) extrem vorsichtig sein. Ein bloßer Blick ins Grundbuch genügt nicht. In der Praxis empfiehlt es sich, vor dem Kaufabschluss das Altlastenkataster einzusehen oder vertragliche Rücktrittsrechte für den Fall späterer Funde zu vereinbaren.

Auch die Kosten für die Untersuchung wurden als verhältnismäßig angesehen. Es handelte sich um eine lokal begrenzte Maßnahme zur Erkundung des Grundwassers. Solche Kosten fallen nicht völlig außer Verhältnis zum Wert des Grundstücks und sind daher vom Eigentümer vorzufinanzieren.

Können die Erben ihr Geld zurückbekommen?

Das Urteil bedeutet zwar, dass die Erben gegenüber der Behörde in der Pflicht bleiben, aber sie bleiben nicht zwingend auf den Kosten sitzen. Hier kommt der Ausgleichsanspruch nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz ins Spiel. § 24 Absatz 2 BBodSchG regelt, dass mehrere Verpflichtete untereinander einen Ausgleich verlangen können.

Da das OLG Hamm die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Reinigungsbetreibers inzwischen festgestellt hat, haben die Erben gute Karten, sich die Kosten für die behördlich angeordneten Maßnahmen von diesem erstatten zu lassen. Das Verwaltungsrecht regelt das „Außenverhältnis“ (Bürger-Staat), während das Zivilrecht das „Innenverhältnis“ (Eigentümer-Verursacher) klärt. Die Behörde holt sich das Geld dort, wo es am schnellsten geht (beim Eigentümer), und verweist diesen für die Kostenerstattung auf den zivilen Rechtsweg gegen den Verursacher.

Achtung Falle: Das Insolvenzrisiko

Der gesetzliche Erstattungsanspruch gegen den Verursacher hilft Ihnen wirtschaftlich nur, wenn dieser noch existiert und liquide ist. Gerade bei lange zurückliegenden Umweltbelastungen sind die ursprünglichen Firmen oft längst aufgelöst oder insolvent. In solchen Fällen bleiben Sie als Eigentümer auf den Sanierungskosten sitzen, auch wenn Sie einen Zivilprozess gewinnen würden.

Fazit: Keine ernstlichen Zweifel am Urteil

Das Oberverwaltungsgericht sah keine ernstlichen Zweifel an einem Urteil der Vorinstanz. Die Begründung des Verwaltungsgerichts war schlüssig und entsprach der ständigen Rechtsprechung zur Störerauswahl. Die Kläger konnten keine Argumente vorbringen, die die Entscheidung erschüttert hätten.

Für Grundstückseigentümer bleibt die wichtige Lehre: Auch wenn man selbst „unschuldig“ an einer Verschmutzung ist, kann die Behörde einen als Ersten in die Pflicht nehmen. Der Weg zum eigentlichen Verursacher führt dann oft nur über einen mühsamen Zivilprozess, während man gegenüber der Stadt in Vorleistung treten muss. Die schnelle Sicherheit für Mensch und Umwelt hat Vorrang vor der individuellen Gerechtigkeit bei der Kostenverteilung.


Haftung für Altlasten? Jetzt Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen

Grundstückseigentümer haften oft für Bodenverunreinigungen, selbst wenn diese durch Dritte verursacht wurden. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit behördlicher Ordnungsverfügungen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ausgleichsansprüche gegen die tatsächlichen Verursacher. Wir sichern Ihre Interessen im Außenverhältnis zur Behörde und im Innenverhältnis zu haftbaren Vornutzern.

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Experten Kommentar

Der gesetzliche Ausgleichsanspruch gegen den Verursacher klingt auf dem Papier gut, ist in der Praxis aber oft ein zahnloser Tiger. Die Behörde wählt fast immer den Grundstückseigentümer als Adressaten, weil dieser greifbar ist und – anders als viele ehemalige Betreiber aus den 70er oder 80er Jahren – über sichere Vermögenswerte verfügt.

Das böse Erwachen folgt meist erst beim Versuch, das Geld zurückzuholen. Alte GmbHs sind oft längst liquidiert oder insolvent, sodass der Zivilprozess zwar gewonnen wird, aber vollstreckbar nichts zu holen ist. Faktisch wird das geerbte Grundstück so schnell zur finanziellen Existenzbedrohung statt zum erhofften Vermögenswert.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hafte ich als Erbe für Altlasten, die mein Vater bereits beim Kauf mit übernommen hat?


JASie haften als Erbe für Altlasten verschuldensunabhängig, da die rechtliche Zustandsverantwortlichkeit durch die Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf Sie übergeht und untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden bleibt. Die Erbfolge beendet bestehende bodenschutzrechtliche Pflichten nicht, sondern überträgt die Position des Eigentümers samt aller damit verbundenen Sanierungslasten unmittelbar auf den Erben.

Die Haftung für Bodenverunreinigungen richtet sich nach § 4 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), welches neben dem Verursacher ausdrücklich auch den aktuellen Grundstückseigentümer als sogenannten Zustandsstörer in die Pflicht nimmt. Diese Form der Verantwortlichkeit setzt kein eigenes Verschulden voraus, weshalb es rechtlich unerheblich ist, ob Ihr Vater oder eine dritte Person die Altlasten ursprünglich verursacht hat. Da Sie durch das Erbe zum Gesamtrechtsnachfolger werden, treten Sie juristisch vollumfänglich in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und übernehmen damit auch dessen bestehende Sanierungspflichten gegenüber der Umweltbehörde. Das Gesetz sieht vor, dass die öffentliche Sicherheit durch die Sanierung geschädigter Flächen gewahrt bleibt, wobei die Behörde den aktuellen Eigentümer unabhängig von historischen Kaufverträgen in Anspruch nehmen darf.

Eine Begrenzung dieser weitreichenden Haftung kommt lediglich in engen Ausnahmefällen in Betracht, wenn beispielsweise die Sanierungskosten den Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung deutlich übersteigen und dies eine unzumutbare Belastung darstellt. Zudem besteht unter Umständen die Möglichkeit, die Erbenhaftung auf den Nachlass zu beschränken oder bei einer wertlosen Immobilie das Erbe auszuschlagen, sofern die gesetzlichen Ausschlagungsfristen zum Zeitpunkt der Kenntnis noch nicht abgelaufen sind.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend das Altlastenkataster sowie historische Grundbuchauszüge, um potenzielle frühere Verursacher zu identifizieren und mögliche Regressansprüche gegen Voreigentümer oder deren Erben rechtlich prüfen zu lassen. Vermeiden Sie es, behördliche Bescheide allein mit dem Argument Ihrer persönlichen Unschuld anzufechten, da dieses Vorbringen im öffentlichen Bodenschutzrecht rechtlich wirkungslos bleibt.


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Darf ich die Zahlung verweigern, wenn der Verursacher der Bodenverschmutzung namentlich bekannt ist?


NEIN. Die zuständige Behörde darf Sie als Eigentümer heranziehen, selbst wenn der Verursacher namentlich bekannt ist, solange dessen rechtliche Verantwortlichkeit nicht bereits zweifelsfrei bewiesen wurde. Das Bundes-Bodenschutzgesetz sieht kein festes Rangverhältnis zwischen dem Verursacher und dem Grundstückseigentümer vor, weshalb die Behörde nach eigenem Ermessen entscheiden kann.

Gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG sind sowohl der Verursacher als auch der Eigentümer gleichermaßen zur Sanierung verpflichtet, wobei die Behörde ihr Auswahlermessen primär am Kriterium der effektiven Gefahrenabwehr ausrichten darf. Ein bloßer Verdacht oder die namentliche Nennung eines früheren Betreibers in historischen Akten genügt rechtlich nicht, um die Behörde zu einer langwierigen und unsicheren Beweisaufnahme gegen diesen Dritten zu zwingen. Solange keine lückenlose Beweiskette vorliegt, welcher Betreiber zu welchem spezifischen Zeitpunkt welche Schadstoffe freigesetzt hat, darf die Behörde den rechtlich eindeutig feststehenden Zustandsverantwortlichen (Eigentümer) in die Pflicht nehmen. Das öffentliche Interesse an einer schnellen Sanierung überwiegt hierbei meist das private Interesse des Eigentümers an der vorrangigen Inanspruchnahme des tatsächlichen Störers.

Eine Inanspruchnahme des Eigentümers wäre nur dann als ermessensfehlerhaft einzustufen, wenn die Verursacherschaft eines Dritten zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung bereits zweifelsfrei und ohne weitere Ermittlungen feststünde. In der Praxis genügen einfache Dokumentationen über ausgelaufene Fässer oder alte Betriebsgenehmigungen meist nicht als rechtssicherer Beweis für die Kausalität der aktuell gemessenen Bodenbelastung.

Unser Tipp: Sammeln Sie frühzeitig alle belastenden Unterlagen wie Mietverträge oder Behördenvermerke über den Verursacher, um diese später in einem zivilrechtlichen Regressprozess zur Kostenerstattung erfolgreich nutzen zu können. Vermeiden Sie es, allein mit Verweisen auf alte Akteneinträge gegen den behördlichen Bescheid vorzugehen, da dies die Zahlungspflicht in der Regel nicht aufhebt.


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Muss ich die Bodenuntersuchung sofort bezahlen, während der Zivilprozess gegen den Verursacher läuft?


JA. Sie müssen die Kosten für die angeordnete Bodenuntersuchung sofort begleichen, unabhängig davon, ob parallel ein zivilrechtliches Klageverfahren gegen den mutmaßlichen Verursacher der Kontamination bei Gericht rechtshängig ist. Diese strikte Vorleistungspflicht des Grundstückseigentümers ergibt sich aus der konsequenten rechtlichen Trennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Außenverhältnis zur Behörde und dem privatrechtlichen Innenverhältnis zum eigentlichen Verursacher.

Die zuständige Behörde darf bei der Gefahrenabwehr nicht auf den oft jahrelangen Ausgang eines privaten Rechtsstreits warten, da dies den Schutz der Umwelt und der Allgemeinheit unvertretbar verzögern würde. Nach dem Effektivitätsprinzip der Gefahrenabwehr ist der Eigentümer als sogenannter Zustandsstörer verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zunächst vorzufinanzieren, selbst wenn er die Verschmutzung nicht selbst herbeigeführt hat. Das Verwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung klar, dass gerade die Dauer und Komplexität eines Zivilprozesses belegen, dass die Haftung des Verursachers zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung noch nicht zweifelsfrei feststand. Erst nach erfolgter Zahlung an die Behörde können Sie den geleisteten Betrag im Wege des Kostenausgleichs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom tatsächlich Verantwortlichen zurückfordern.

Eine Ausnahme von dieser sofortigen Zahlungspflicht besteht nur dann, wenn die Inanspruchnahme des Eigentümers eine offensichtlich unbillige Härte darstellt oder die Verursacherhaftung bereits bei Erlass des Bescheids unbestreitbar feststand. Da die Klärung der Verantwortlichkeit in Altlastenfällen meist eine aufwendige Beweisaufnahme erfordert, ist die Schwelle für eine solche offensichtliche Evidenz in der juristischen Praxis jedoch extrem hoch angesetzt.

Unser Tipp: Beantragen Sie rechtzeitig eine Finanzierung für die Untersuchungskosten und sichern Sie Ihren späteren Erstattungsanspruch gegen den Verursacher durch eine Arrestpfändung ab, um das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Gegners zu minimieren. Vermeiden Sie es unbedingt, die Zahlung unter Hinweis auf den laufenden Prozess zu verweigern, da dies teure Zwangsgelder und Säumniszuschläge zur Folge hat.


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Wer trägt die Kosten der Untersuchung, wenn der verursachende Betrieb bereits insolvent oder gelöscht ist?


Sie als Grundstückseigentümer tragen die Kosten der Untersuchung in diesem Fall endgültig selbst, da das Gesetz keine staatliche Ausfallhaftung für zahlungsunfähige Verursacher vorsieht. Sollte der verursachende Betrieb bereits insolvent oder gelöscht sein, verbleibt das gesamte wirtschaftliche Risiko bei Ihnen als Zustandsstörer. Die Behörde kann Sie zur Gefahrenabwehr heranziehen, ohne dabei Rücksicht auf die fehlende Liquidität des eigentlichen Verursachers nehmen zu müssen.

Die rechtliche Grundlage für diese Belastung findet sich in § 4 Abs. 3 BBodSchG, wonach Eigentümer und Verursacher als Gesamtschuldner gleichermaßen für Altlasten haften. Zwar gewährt Ihnen § 24 Abs. 2 BBodSchG einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den eigentlichen Schädiger, doch handelt es sich hierbei lediglich um eine rein private Geldforderung. Wenn der Verursacher nicht mehr existiert oder kein Vermögen mehr besitzt, läuft dieser Rückgriffsanspruch faktisch ins Leere und bietet Ihnen keinerlei Schutz vor behördlichen Forderungen. Das Verwaltungsrecht sieht ausdrücklich vor, dass die Allgemeinheit nicht für das Insolvenzrisiko privater Unternehmen aufkommen muss, weshalb die Behörde den solventen Eigentümer rechtmäßig in die Pflicht nimmt. Ein staatlicher Hilfsfonds steht in der Regel nicht zur Verfügung, da solche Instrumente nur in extremen Ausnahmefällen für historische Belastungen ohne greifbare Verantwortliche existieren.

Eine seltene Ausnahme von dieser strengen Haftung kommt nur bei einer sogenannten unverhältnismäßigen Belastung in Betracht, wenn die Sanierungskosten den Verkehrswert des sanierten Grundstücks massiv übersteigen. In solchen Härtefällen kann die Inanspruchnahme des Eigentümers aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig sein, sofern die Kosten die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen ohne eigenes Verschulden vollständig vernichten würden.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend durch eine aktuelle Handelsregisterauskunft den rechtlichen Status des verursachenden Unternehmens und lassen Sie die Verhältnismäßigkeit der behördlichen Anordnung fachanwaltlich prüfen. Vermeiden Sie es, ohne vorherige rechtliche Absicherung teure Gutachten in Eigenregie zu beauftragen, falls eine Härtefallregelung Ihre individuelle Kostenlast senken könnte.


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Schützt mich eine Vertragsklausel vor behördlichen Forderungen, wenn später Altlasten auf dem Grundstück auftauchen?


NEIN. Eine vertragliche Klausel bietet Ihnen keinen Schutz vor behördlichen Forderungen, da die öffentlich-rechtliche Zustandshaftung für Grundstücke zwingendes Recht darstellt und nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen gegenüber dem Staat ausgeschlossen werden kann. Sobald Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, betrachtet die Behörde Sie aufgrund der Sozialbindung des Eigentums als primären Ansprechpartner für alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen auf Ihrem Grund und Boden.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, wonach der aktuelle Eigentümer verpflichtet ist, den Boden so zu sanieren, dass keine Gefahren für die Allgemeinheit bestehen. Verträge zwischen Käufer und Verkäufer entfalten lediglich eine sogenannte inter-partes-Wirkung, was bedeutet, dass diese Vereinbarungen ausschließlich die beteiligten Privatpersonen binden, jedoch niemals die Befugnisse staatlicher Behörden zur Gefahrenabwehr einschränken können. Wenn eine Behörde eine Sanierungsanordnung erlässt, richtet sie sich nach dem Effektivitätsprinzip direkt an den aktuellen Inhaber der Sachherrschaft, ohne Rücksicht auf interne Kostenteilungsabreden zwischen den Vertragsparteien zu nehmen. In der Praxis müssen Sie als Käufer die Kosten für behördlich angeordnete Maßnahmen zunächst vollständig vorstrecken, um erst im Anschluss einen zivilrechtlichen Rückgriffsanspruch gegen den Verkäufer geltend zu machen.

Eine Ausnahme von dieser strikten Haftung besteht lediglich dann, wenn Sie das Eigentum an dem betroffenen Grundstück nachweislich bereits vor Erlass der behördlichen Anordnung wirksam aufgegeben haben oder die Eigentumsübertragung rechtlich gescheitert ist. Eine bloße vertragliche Rückabwicklung nach der Entdeckung von Altlasten reicht jedoch regelmäßig nicht aus, um die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit gegenüber der Umweltbehörde für die Vergangenheit zu beseitigen.

Unser Tipp: Lassen Sie bei gewerblich vorgenutzten Flächen vor dem Kauf ein professionelles Bodengutachten erstellen und fordern Sie beim Notar eine detaillierte Einsichtnahme in das lokale Altlastenkataster an. Vermeiden Sie es, sich allein auf Freistellungsklauseln zu verlassen, ohne zuvor die tatsächliche Liquidität des Verkäufers für den Ernstfall gründlich geprüft zu haben.


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Das vorliegende Urteil



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