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Vergütungsanspruch eines Gerüstbauers für Mehraufwand bei der Gerüstdemontage

AG München, Az.: 251 C 29343/13, Urteil vom 06.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.182,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2013 sowie weitere 248,00 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 29% und die Beklagte 71% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungen im Zusammenhang mit Gerüstbauarbeiten am Bauvorhaben … in München geltend.

Vergütungsanspruch eines Gerüstbauers für Mehraufwand bei der Gerüstdemontage
Symbolfoto: Von JaneHYork /Shutterstock.com

Die Klägerin war für die Beklagte auf Grundlage des von ihr abgegebenen Angebots vom 21.05.2012 und des ihr erteilten Auftrags vom 23.05.2012, Anlage K1, mit Gerüstbauarbeiten befasst, wobei die Geltung der einschlägigen DIN 18451 (Gerüstbauarbeiten) vereinbart wurde. Mit Datum vom 11.06.2013 hat die Klägerin ihre Schlussrechnung gestellt. Seitens der Beklagten wurden einige Positionen moniert und die Rechnung gekürzt, offen war zunächst ein Betrag von 7.707,35 €. Aufgrund eines Anwaltsschreiben vom 05.09.2013, Anlage K3, erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von 5.656,40 €‚ mithin verblieben 2.050,95 €. Hiervon brachte die Klägerin eine Forderung für Baustrom in Höhe von 394,15 (brutto) in Abzug, streitgegenständlich blieben daher 1.656,80 €. Ein Zahlungsausgleich unterblieb insofern trotz weiterem anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2013.

Die seitens der Klägerin in der Schlussrechnung angesetzten Zeiträume für die Gebrauchsüberlassung des Gerüsts (Vorhaltezeiten) sind zwischen den Parteien nunmehr unstreitig. Streitig ist indes die Position 11 betreffend die Regiearbeiten sowie ein angerechneter Mehraufwand für den Gerüstabbau (Position 15, Demontage des Gerüsts). Für die Vorhaltezeiten, die Regiestunden sowie den Mehraufwand wurden beklagtenseits Abzüge von der Schlussrechnung getätigt, die vorliegend streitgegenständlich sind.

Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, sie habe sämtliche abgerechneten Arbeiten ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht. Im Hinblick auf die Regiearbeiten (Pos. 11) sei die Abrechnung entsprechend einer zwischen den Parteien getroffenen (Zusatz-)Vereinbarung erfolgt. Insofern habe die Klägerin diverse von der Beklagten verursachte Veränderungen an den Gerüsten festgestellt, u.a. seien Geländer demontiert und Verankerungen entfernt worden. Am 04.12.2012 sei es daraufhin zu einer Besprechung zwischen dem Bauleiter der Klägerin, dem Zeugen …, sowie dem Projektleiter der Beklagten, dem Zeugen …, gekommen. Gemäß Anweisung sei von der Klägerin sodann das Gerüst wieder instandgesetzt und hierfür ein – angemessener und ortsüblicher – Regiesatz von 45 € pro Stunde vereinbart worden. Der Inhalt der getroffenen Vereinbarung sei zudem in der E-Mail vom 06.12.2012, Anlage K4, festgehalten worden. Für die Regiearbeiten seien 14 Stunden angefallen, der von der Beklagten durch Setzen eines „Hakens“ in der Schlussrechnung, Anlage K2, auch anerkannt worden sei. Im Hinblick auf den Mehraufwand für die Demontage des Gerüsts habe die Beklagte mit Mail vom 22.05.2013, Anlage K5, das Gerüst zum Abbau freigemeldet, jedoch sei der Klägerin der Gerüstabbau mangels Baufreiheit am 04.06.2013 aufgrund von diversen Behinderungen, die sich u.a. aus Lichtbildern (Anlagenkonvolut K6) ergeben würden, nicht möglich gewesen, was sie näher ausführt. Zur Schadensbegrenzung habe die Klägerin das Gerüst sodann dennoch abgebaut, was jedoch mit zusätzlichem Aufwand gegenüber den kalkulierten Kosten verbunden gewesen sei, den sie mit 504,18 € beziffert (Mehraufwand von 11,25 Stunden zu je 45,00 € netto).

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, die Berechtigung der Abrechnung der Regiearbeiten ergebe sich bereits daraus, dass die entsprechenden Positionen im Rahmen der Rechnungsprüfung durch die Beklagten „abgehakt“ worden seien. Der Mehraufwand für die Demontage des Gerüsts gehe ebenfalls zu Lasten der Beklagten, da sie der Klägerin keinen problem- und reibungslosen Abbau des Gerüsts ermöglicht habe, insbesondere sei es nicht möglich gewesen, das Gerüst in der üblichen Art und Weise über die Frontseite abzubauen. Ihr stehe daher ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB zu.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.656,80 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2013 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 248,00 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet im Wesentlichen, im Hinblick auf Position 11 der Schlussrechnung habe sie lediglich verlangt, dass die Klägerin als Vermieter die Mietsache wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, da sie selbst keine Beschädigungen verursacht habe, es handele sich insoweit also nicht um einen kostenpflichtigen Zusatzauftrag, ein solcher sei auch nicht vereinbart worden. Ohnehin habe es für den Bauleiter der Beklagten im Hinblick auf die Stundensatzhöhe von 45 € keinen Anlass gegeben, diese statt den gemäß Leistungsverzeichnis vorgesehen 40 € zu vereinbaren, abgesehen davon sei er hierzu auch nicht bevollmächtigt gewesen. Die Beklagte behauptet im Hinblick auf den Mehraufwand für den Gerüstabbau, dass sie der Klägerin keine bestimmt Art des Gerüstabbaus zugesichert habe. Der Klägerin sei es sehr wohl möglich gewesen, das Gerüst abzubauen, die Mitarbeiter der Klägerin hätten lediglich ein paar mehr Meter länger laufen müssen, da vor dem Gerüst Baucontainer standen. Es habe sich in Ansehung der Baustellenumgebung um eine normale Baustelle gehandelt. Die Klägerin habe nicht erwarten können, dass sie das Gerüst frontseitig abbauen könne, entsprechendes sei auch nicht vereinbart worden.

Die Beklagte ist im Hinblick auf Position 11 der Schlussrechnung der Auffassung, etwaige Ansprüche wegen Verschlechterungen der Mietsache seien gemäß § 548 BGB verjährt. Trotz der erfolgten Rechnungsprüfung liege insoweit rechtlich auch kein Anerkenntnis vor. Im Hinblick auf den Mehraufwand für den Gerüstabbau ist sie der Auffassung, sie sei für den Kalkulationsirrtum der Klägerin bzw. die Leistungserschwerungen nicht verantwortlich.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 und 09.05.2014. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … und … zu den etwaigen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Instandsetzung des Gerüsts. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 1.182,99 € zu, im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die getätigten Abzüge für die Standzeiten sowie die durchgeführten Regiearbeiten sind zu Unrecht erfolgt, da die Einwendungen der Beklagten insoweit nicht durchgreifen.

Im Einzelnen:

1.) Anspruch wegen unberechtigter Kürzungen der Standzeiten

Die Beklagte hat von der Schlussrechnung einen Betrag von 695,32 netto (827,44 brutto) in Abzug gebracht, im hiesigen Verfahren die seitens der Klägerin angesetzten Standzeiten jedoch ausdrücklich mit Schriftsatz vom 21.02.2014 als zutreffend zugestanden. Mithin ist die Beklagte insoweit antragsgemäß zu verurteilen.

2.) Anspruch wegen ausgeführter Regiearbeiten

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 630,00 € netto (749,70 €) zu.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung dahingehend getroffen worden ist, dass die klägerischen Instandsetzungsarbeiten zu einem Stundensatz von 45,00 € zu vergüten seien.

Der Zeuge … hat den klägerischen Vortrag insoweit zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Dabei verkennt das Gericht nicht die familiäre Beziehung des Zeugen zum Geschäftsführer der Klägerin. Die Ausführungen des Zeugen, wonach er zum Zeugen … gegangen sei und ihm gesagt habe, dass Regiestunden anfallen würden und diese erwidert habe, dass das in Ordnung sei, werden jedoch durch die – unstreitig – unwidersprochen gebliebene E-Mail der Klagepartei vom 06.12.2012, Anlage K4, gestützt. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Veränderungen am Gerüst „auf Regie“ wieder in Ordnung gebracht werden sowie ein „Regiesatz pro Mann und Stunde 45,00 € netto“. Es erschließt sich insoweit nicht, dass diese E-Mail beklagtenseits durch den Zeugen …, der auch eingeräumt hat, dass er diese Mail damals wohl gelesen habe, unwidersprochen geblieben ist, wenn man die entsprechende Vereinbarung überhaupt nicht getroffen haben will, da man, so der Zeuge …, darüber gar nicht gesprochen habe, weder über die Kostentragung noch über Stundensätze. Auf die Frage, ob es sich insoweit – darüber hinaus – um ein „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ gehandelt hat, kommt es mithin nicht an. Ob der Zeuge … insoweit tatsächlich bevollmächtigt gewesen ist, ist gleichsam unerheblich. Angesichts des Umfangs des Gesamtauftrages und des dagegen geringfügigen Anteils der Regiearbeiten durfte die Klagepartei umständehalber darauf vertrauen, dass diese insoweit gegeben war. Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Unabhängig von der Höhe des Stundensatzes ergibt sich das grundsätzliche Einverständnis hinsichtlich der Entgeltlichkeit zudem aus der erfolgten Rechnungsprüfung, da dort der Stundenansatz nicht moniert wurde, sondern lediglich die Höhe des Entgelts. Dies spricht ebenfalls deutlich dafür, dass es die Vereinbarung in der durch den Zeugen … geschilderten Art und Weise gegeben hat. Etwaige Restzweifel stehen bei Abwägung der vorgenannten Umstände dem notwendigen Überzeugungsgrund i.S. § 286 ZPO vorliegend nicht entgegen.

Ob die Zahlung des diesbezüglichen Teilbetrages bereits als Tilgungsbestimmung anzusehen ist, kann mithin dahinstehen. Da sich der Anspruch aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ergibt und nicht aus einem etwaig zugrundeliegenden Mietvertrag ist die Vorschrift des § 548 BGB nicht anwendbar, so dass der Anspruch von vornherein nicht verjährt ist.

Schließlich greift die beklagtenseits hilfsweise aufgewendete Aufrechnung im Hinblick auf Position 12 der Schlussrechnung nicht durch. Aufgrund der oben dargelegten Umstände ist auch insoweit von einer Vereinbarung auszugehen, zumal der o.g. E-Mail vom 06.12.2012 der diesbezügliche Aufwand für die 3 Doppelstirngeländer bereits ausdrücklich zu entnehmen ist, die vorangegangenen Ausführungen gelten insofern sinngemäß.

3.) Kein Anspruch für Mehraufwand Gerüstdemontage

Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Eine vertragliche Vereinbarung bestand insoweit ausweislich des vorhandenen Gerüstbauvertrages nicht. Auch ist eine solche nicht aus dem E-Mail-Verkehr am 03.06.2013 (Anlagen K13 und K14) abzuleiten, da der Zeuge … gerade zum Ausdruck gebracht hat, dass er insoweit keinen Mehraufwand erkennen könne und sich daher gerade nicht mit dem Ansatz der entsprechenden Kosten einverstanden erklärt hat. Dass das Gerüst allein „frontseitig“ abgebaut hätte werden sollen ist auch der maßgeblichen Leistungsbeschreibung nicht zu entnehmen.

Eine Erstattung kommt auch aus anderen Haftungsgründen aufgrund einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagtenpartei nicht in Betracht. Es kann insoweit dahinstehen, ob am 04.06.2013 tatsächlich „Baufreiheit“ bestanden hat und die entsprechende Zusage des Zeugen … daher unzutreffend gewesen ist, wobei der Zeuge ohnehin bereits ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass Container stehen bleiben werden. Es mangelt vorliegend an einer relevanten Pflichtverletzung der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte – abgesehen von Fällen des Rechtsmissbrauchs bzw. der vorsätzlichen Schädigung o.ä. – verpflichtet gewesen wäre, vorhandene Container auf der Baustelle sowie Bauzäune zu entfernen bzw. zu versetzen. Geschuldet war insoweit gerade nicht, einen „problem- und reibungsloser Abbau“ und zwar „unmittelbar am Gebäude“ zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob die Klägerin dies aufgrund der Leistungsbeschreibung habe erwarten dürfen, da es im Zusammenhang mit einer vertraglichen Regelung immer auf das objektive Verständnis beider Parteien ankommt, der gutachterlichen Bewertung ist dieses wechselseitige Verständnis indes nicht zugänglich, der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Herstellervorgaben zum Gerüstabbau an, da nicht ersichtlich ist, dass diese Vertragsinhalt geworden wären. Weshalb es sich bei diesen Vorgaben entsprechend der klägerischen Behauptung zugleich um allgemein gültige „Regeln des Gerüstbaus“ handeln würde, erschließt sich nicht. Ferner war der Klägerin der Gerüstabbau als solcher auch unstreitig möglich, insofern bestand also grundsätzlich „Baufreiheit“. Es sind vorliegend ausweislich der dargelegten Lichtbilder auch keine besonders außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die man als „baustellenuntypisch“ bezeichnen müsste. Ein entsprechender Mehraufwand betrifft daher allein die interne Kalkulation der Klägerin, eine relevante Pflichtverletzung der Beklagten ist insofern nicht gegeben. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der einschlägigen DIN für Gerüstarbeiten. Sofern sich aus diesen u.a. entnehmen lässt, dass nach den Erfordernissen des Einzelfalls Angaben zu erschwerenden Umständen zu machen sind, ist hierbei zu berücksichtigen, dass insoweit die Leistungsbeschreibung als Grundlage der Kalkulation betroffen ist. Inwieweit sich hieraus bereits Hinweispflichten im Hinblick auf die Entlade- bzw. Abbausituation des konkreten Abbautag, der vorliegend erst in Abstimmung der Parteien kurzfristig bestimmt wurde, ergeben sollen, erschließt sich indes nicht.

4.) Ergebnis:

Als Ergebnis ergibt sich abzüglich des Betrages für den anteiligen Baustrom mithin ein Betrag in Höhe von 1182,99 € (827,44 € zzgl. 749,70 € abzgl. 394,15 €).

II.

Die Entscheidung im Hinblick auf die zugesprochene Nebenforderung folgt aus §§ 286Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO, da für die Wertgrenze allein die Hauptforderung maßgeblich ist, i.V.m. § 711 ZPO.

 

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